Sommerberg Anlegerrecht - Geldanlage

Nachzahlung für frühere Aktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG

Auf Aktionärsseite an dem Verfahren vor dem LG Bremen beteiligter Sommerberg-Anwalt: Rechnerisch erhalten die Aktionäre rund 1,9 Millionen Euro.

Die Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG (DIH) wurden 2013 aus der Gesellschaft im Wege eines sogenannten Squeeze-out zwangsausgeschlossen. Sie mussten ihre Aktien für eine Barabfindung von 2,75 Euro je Stückaktie an die Hauptaktionärin, die Zech Group GmbH, übertragen.  Dagegen wurden von 111 Minderheitsaktionären Anträge auf gerichtliche Prüfung der angemessenen Höhe der Barabfindung erhoben. Der Prüfprozess wurde bei dem Landgericht Bremen geführt.

Auch Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg war als Aktionärsvertreter an dem Verfahren beteiligt. Wir haben argumentiert, dass die von der Zech Group GmbH festgelegte Barabfindung ungemessen niedrig ist, weil der Aktienwert tatsächlich höher ist, so Anwalt Hasselbruch.

Dieser Argumentation ist das Landgericht Bremen gefolgt. Es hat die Abfindung neu festgesetzt auf 4,30 Euro je Aktie der DIH. Dies sei der angemessene Gegenwert für eine Aktie der DIH. Für jede der betroffenen 1.201.617 DIH-Aktien ist damit eine Nachzahlung von 1,55 Euro zu leisten, also insgesamt 1.862.506,30 Euro.

LG Bremen – Aktenzeichen 12 O 147/13

 

 

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Prozesserfolg vor dem Landgericht Frankfurt am Main: Aktionäre der Dykerhoff AG erhalten nachträglich Abfindung von über 7 Millionen Euro

Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch ist mit dem Gerichtsbeschluss zufrieden: „Wir haben ein gutes Ergebnis erreicht.“

Die Wiesbadener Dykerhoff AG ist ein bekannter Zement- und Betonhersteller. Die Aktien der Gesellschaft waren lange Zeit börsennotiert.  Im Jahr 2013 erfolgte auf Verlangen der Großaktionärin Buzzi der Zwangsausschluss der Minderheitsaktionäre der Dykerhoff, sogenannter Squeeze-out. Gegen Zahlung einer Barabfindung von 47,16 Euro je Aktie hatten die Minderheitsaktionäre ihre Dykerhoff-Aktien an die Hauptaktionärin zu übertragen.

„Diese angebotene Barabfindung hielt ich für unangemessen niedrig und habe daher als Bevollmächtigter für eine institutionelle Aktionärin die Einleitung ein Gerichtsverfahrens beantragt, mit dem eine höhere Barabfindung festgelegt werden sollte“, so Sommerberg-Anwalt Hasselbruch. Dieses Verfahren und die von anderen Aktionären ebenfalls eingeleiteten Verfahren wurden vom zuständigen Landgericht Frankfurt am Main zu einem Verfahren verbunden (Aktenzeichen: 3-05 O 198/13).

Mit Beschluss hat das Landgericht Frankfurt am Main den Spruchanträgen stattgegeben. Es hat die Barabfindung von bislang 47,16 Euro um 5,24 Euro auf 52,34 Euro für jeweils eine Stammaktie bzw. für jeweils eine Verzugsaktie der Dykerhoff AG erhöht. Das Gericht hat richtig erkannt, dass der Unternehmenswert der Dykerhoff AG höher ist als von der Großaktionärin Buzzi angenommen. Entsprechend muss auch ein höherer Anteilswert festgesetzt werden, den das Gericht in Höhe von 52,34 Euro je Aktie für angemessen hält.

Vom Zwangsausschluss waren insgesamt 1.385.083 Aktien betroffen, die sich in Händen der Minderheitsaktionäre befanden. Bei der Erhöhung von 5,24 Euro je Aktie ergibt dies der Landgerichtsentscheidung zufolge einen nachzuzahlenden Barabfindungsbetrag von insgesamt 7.257.834,92 Euro.

LG Frankfurt am Main – Az. 3-05 O 198/13

 

 

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BWF-Stiftung: Klageverfahren gegen Vermittler endet mit Vergleich

Der Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg für eine betroffene BWF-Anlegerin geführt hat, konnte gütlich beigelegt werden. Der verklagte Vermittler hat sich im Rahmen eines vor dem Landgericht Bochum in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs dazu verpflichtet, zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 6.000 Euro an die Klägerin zu zahlen (Az. I-1 178/15).

Die BWF-Stiftung bot Anlegern den Abschluss von Golderwerbsverträgen an. Damit wurde den Kunden der Verkauf von physischem Gold suggeriert. Die Kunden sollten für einen an die BWF-Stiftung zu zahlenden Erwerbspreis Eigentum an Gold erhalten, konkret an Goldbarren mit einem bestimmten Reinheitsgehalt. Das Gold sollte vertragsgemäß den Kunden aber nicht ausgeliefert werden, sondern die BWF-Stiftung versprach, das Gold für die Kunden während der Vertragslaufzeit einzulagern. Die Kunden sollten das Gold der BWF-Stiftung als Sachdarlehen gewähren. Am Ende der Vertragslaufzeit sollten die Kunden die Option besitzen, wahlweise sich das Gold ausliefern zu lassen oder den Rückkauf des Goldes zu einem garantierten Rückkaufpreis zu verlangen.

Das ganze Goldgeschäft der BWF-Stiftung stellte sich jedoch als Betrugsmodell heraus. Mittlerweile hat das Landgericht Berlin mehrere Verantwortliche wegen Betruges zum Schaden und Nachteil der geprellten Anleger zu Haftstrafen verurteilt. Der Verbleib der eingezahlten Kundengelder in Millionenhöhe ist nach wie vor unklar.

„Wir vertreten zahlreiche Anleger der BWF-Stiftung, um für sie Schadensersatz durchzusetzen. In mehreren Gerichtsprozessen konnten wir bereits Urteile zugunsten unserer Mandanten erstreiten. Demnach haben die Vermittler, die die Goldgeschäfte der BWF-Stiftung vertrieben haben, den Schaden zu ersetzen, weil sie Beratungs- und Vermittlungspflichten in regresspflichtiger Weise verletzt haben“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Auch die von der Kanzlei Sommerberg vor dem LG Bochum vertretene Klägerin hatte einen Golderwerbsvertrag mit der BWF-Stiftung geschlossen. Dazu hat sie an die BWF-Stiftung den vereinbarten Anlagebetrag von 12.000 Euro gezahlt. Vermittelt wurde der Klägerin das Goldgeschäft von dem Beklagten, bei dem es sich um einen Finanzberater handelt.

Mit der beim Landgericht Bochum eingereichten Klage wurde beantragt, den Vermittler zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Anlagebetrages von 12.000 Euro zu verurteilen. Die Klage wurde damit begründet, dass der Vermittler Pflichten gegenüber seiner Kundin verletzt und sich daher schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Eine beanstandete Pflichtverletzung besteht darin, dass es sich bei dem Anlagemodell (Golderwerb) der BWF-Stiftung um ein verbotenes Einlagengeschäft handelte, das gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstößt und das nachteilige Auswirkungen auf die Anleger haben kann. Ein Vermittler hätte auch angesichts der Strafandrohung durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz eigenständig und mit kritischem Sachverstand prüfen und feststellen müssen, dass hier eine Erlaubnispflicht des Anlagemodells der BWF-Stiftung nach dem Kreditwesengesetz gar nicht vorliegt, so die weitere Klagebegründung.

Zu einem Urteil kam es nicht. Die Parteien haben sich im Verhandlungstermin vielmehr gütlich durch Abschluss eines Vergleichs geeinigt. Demnach hat sich der Vermittler verpflichtet, an die Klägerin die Hälfte der Klageforderung, also 6.000 Euro, zu zahlen.

Vergleich LG Bochum Verfahren Aktenzeichen I-1 178/15

 

 

 

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Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
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Darlehens-Widerruf berechtigt: Kanzlei Sommerberg gewinnt gegen Landesbank Baden-Württemberg

Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.

Grund: Die von der LBBW gegenüber dem Verbraucher verwendeten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft und konnten daher die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang setzen. Dem Bankkunden steht daher ein ewiges Widerrufsrecht zu, das er auch noch Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge ausüben kann.

Über den Fall berichtetet Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht André Krajewski (Kanzlei Sommerberg), der den Bankkunden gegen die LBBW vertritt.

Der Bankkunde hatte als Darlehensnehmer in den Jahren 2004 und 2005 zwei Darlehensverträge mit der Baden-Württembergische Bank (BW-Bank), einer unselbständigen Anstalt der LBBW, geschlossen. Mit unserer anwaltlichen Hilfe wurden die Darlehensverträge aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen widerrufen, sagt Anwalt Krajewski. Die Widerrufsbelehrungen haben unter anderem folgenden Inhalt, der als unrichtig bzw. unvollständig gerügt wurde:

„Widerruf bei bereits erhaltener Leistung

Hat Herr [Name Bankkunde] vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrechts dennoch ausüben. Widerruft Herr [Name Bankkunde] in diesem Fall, so muss er die empfangene Leistung an die Bank zurückgewähren und der Bank die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.“

Die LBBW hat die Widerrufe abgelehnt und darüber hinaus als Klägerin gegen ihren Kunden als Beklagten vor dem Landgericht Ravensburg eine sogenannte Feststellungsklage erhoben. Mit dieser Klage verlangt die LBBW gerichtlich festzustellen, dass der Widerruf des Kunden unwirksam ist. Die Verteidigung gegen die Klage wurde von der Kanzlei Sommerberg übernommen. Anwalt Krajewski erklärt: Wir freuen uns, dass das Landgericht Ravensburg nunmehr in erster Instanz die Klage gegen den von uns vertretenen Bankkunden abgewiesen hat und unserer Argumentation gefolgt ist.

Das Landgericht Ravensburg urteilte, dass die Klage der LBBW unbegründet ist. Die Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 haben sich nämlich in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt, nachdem sie von dem Bankkunden wirksam widerrufen worden sind.

Die bei den beiden Darlehensverträgen erteilte Widerrufsbelehrung entsprach nämlich nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Belehrung ist vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Einräumung eines Widerrufsrechts nicht ausreichend deutlich. Das Landgericht Ravensburg stellte dazu weiter wie folgt fest:

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers hat verbraucherschützenden Charakter. Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, sich auf einfache Art und Weise vom Vertrag wieder zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- und Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2016 – 6 U 121/16 unter II. 2.). Daher hat die Belehrung insgesamt gut verständlich zu sein und darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten (MüKo/Masuch, BGB, 5. Aufl. 2007, § 355 Rn. 46).

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Belehrung nicht gerecht. Nach der gesetzlichen Regelung sollen die Vertragsparteien im Ergebnis so gestellt werden, wie sie ohne den Vertragsabschluss gestanden hätte; die beiderseitigen Leistungen und die daraus gezogenen Nutzungen sollen wie beim gesetzlichen Rücktrittsrecht zurückgewährt werden. In der Belehrung der Klägerin wird aber lediglich darauf hingewiesen, dass der Darlehensnehmer im Falle eines Widerrufs bei bereits erhaltener Leistung dazu verpflichtet ist, die empfangene Leistung an die Darlehensgeberin zurückzugewähren und der Klägerin die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben. Nicht informiert wird der Darlehensnehmer jedoch über die korrespondierende Pflicht der Darlehensgeberin gem. § 346 Abs. 1 BGB, ihrerseits die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Diese Belehrung ist für den Verbraucher verwirrend und ablenkend, denn er gewinnt dadurch den Eindruck, dass nur er im Fall des Widerrufs zur Rückgewähr und zum Nutzungsersatz verpflichtet ist, nicht aber die Klägerin als seine Vertragspartnerin, dass er also bei der Rückabwicklung wirtschaftlich benachteiligt ist.

Gegen dieses Ergebnis spricht nicht, dass die Belehrung über die Rechtsfolgen nach damaliger Gesetzeslage wohl insgesamt nicht erforderlich gewesen wäre, denn § 355 Abs. 2 BGB a. F. sieht eine dahingehende Belehrung nach seinem Wortlaut nicht vor, im Gegensatz etwa zu der damaligen Regelung  des § 312 Abs. 2 BGB a. F. für die Belehrung bei Haustürgeschäften. Wenn aber entsprechende Passagen in die Belehrung aufgenommen werden, müssen sie klar sein und dürfen den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts dadurch ablenken, dass er nur über die ihn belastenden negativen Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs belehrt wird, nicht jedoch über seine Rechte, durch die diese Belastungen wieder austariert werden.

Ob die Widerrufsbelehrung auch im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist undeutlich ist, kann dahingestellt bleiben.

Die Klägerin kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gem. § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB InfoV berufen. Denn die Klägerin hat sich bei der Widerrufsbelehrung nicht an das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV gehalten. Dort beginnt nämlich die Belehrung über die Widerrufsfolgen mit folgendem Satz:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben. (…)

Das Widerrufsrecht ist im vorliegenden Fall auch nicht verwirkt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Zeitmoment für eine Verwirkung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Es fehlt jedenfalls an der Erfüllung des Umstandsmoments (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/115). Allein die Ablösung des Darlehensvertrages ist kein Umstand, aus dem die Klägerin herleiten kann, der Beklagte werde in Zukunft von seinem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt, als er die Darlehensverträge jeweils abgelöst hat (2009 und 2013), Kenntnis von seinem Widerrufsrecht gehabt hätte; dafür ist aber nichts ersichtlich.

Die Klägerin kann sich nicht auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs berufen. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, das gesetzliche Widerrufsrecht auszuüben. Die Motivlage des Widerrufenden ist völlig unbeachtlich, es sei denn die Grenze zur Sittenwidrigkeit oder Schikane wird überschritten. Derartiges trägt aber auch die Klägerin nicht vor.

LG Ravensburg, Urteil vom 28. Februar 2017, Az. 2 O 243/16  – nicht rechtskräftig

 

 

 

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Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).

Das Gericht stellt fest, dass dem klagenden Insolvenzverwalter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die beklagte Anlegerin auf Rückzahlung der geleisteten Ausschüttungen zustehe.

Es bestehe zunächst kein gesellschaftsvertraglicher Rückzahlungsanspruch hinsichtlich etwaiger gewinnneutraler Liquiditätsausschüttungen. Der Kläger kann, so das AG Plettenberg, aber auch keinen entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 129, 134, 143 InsO herleiten.

Es fehlt nämlich an einer unentgeltlichen Leistung der Insolvenzschuldnerin an die Klägerin. Die Unentgeltlichkeit ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn die Investoren einen einklagbaren Anspruch haben. Ausreichend ist es bereits, wenn die Parteien sich darüber einig waren, dass die Leistung nicht auf Freigebigkeit beruhen sollte und im Übrigen eine bloß kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung vorliegt (Uhlenbruck/Hirte/Ede InsO § 134 Rn. 19).

Eine solche Verknüpfung ist nach der Beurteilung des AG Plettenberg hier gegeben: Die Investoren haben insoweit entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Treuhandvertrag eine Einlageleistung (über die Treugerberin) erbracht, mit der die Insolvenzschuldnerin wirtschaften sollte und konnte. Die von der Insolvenzschuldnerin für diese Leistung zu erbringenden Gegenleistungen stellten sich insbesondere in den versprochenen Gewinnausschüttungen nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages dar. Darüber hinaus sieht der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Möglichkeit der Vornahme der gewinnneutralen Ausschüttungen vor, die nach einer ausdrücklichen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht zurückzuzahlen ist. Mag nun der Investor keinen klarbaren Einspruch auf Leistung oder ggf. ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen entsprechenden Antrag gegenüber der Geschäftsführenden Gesellschafterin haben, so schafft die gesellschaftsvertragliche Regelung in Abweichung von § 169 Abs. 1 HGB nicht nur die Möglichkeit gewinnunabhängiger Ausschüttungen, sondern schafft die gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach gewinnunabhängige Ausschüttungen nicht zurückbezahlt werden müssen, eine geschützte Rechtsposition, die sie als Gegenleistung für das von ihnen zur Verfügung gestellte Vermögen in Form der Einlage erhalten.

Die Leistung folgt daher mitnichten aus purer Freizügigkeit ohne rechtliche Grundlage, sondern auf Basis gesellschaftsvertraglicher Grundlage, der eine Gegenleistung der Investoren vorausgegangen war, so das AG Plettenberg.

Das Urteil des AG Plettenberg wurde erstritten durch die Kanzlei Sommerberg, die die Anlegerin in dem Rechtsstreit gegen den S&K-Insolvenzverwalter vertritt. Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

 

 

 


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Bei der die Global Entertainment GmbH handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Global Eagle Entertainment Inc.. Für den Zwangsausschluss hat die Global Entertainment GmbH den Minderheitsaktionären eine Barabfindung von 7,63 Euro je Aktie gewährt.

„Diese Barabfindung stellte sich meiner Beurteilung nach als unangemessen niedrig dar. Deswegen habe ich die gerichtliche Überprüfung der Höhe der Abfindungszahlung beantragt“, sagt Anwalt Hasselbruch.

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IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anleger

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).

Das Urteil wurde von der im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwaltskanzlei Sommerberg erstritten, die in dem Prozess vor dem Frankfurter Landgericht den klagenden Anleger vertreten hat.

Der Kläger war Kunde der Commerzbank AG. Er zeichnete aufgrund eines bei der Bank vorangegangenen Beratungsgesprächs eine Beteiligung für 20.000 Euro an dem geschlossenen Immobilienfonds mit der Bezeichnung IVG EuroSelect Zwanzig GmbH & Co. KG. Der Fonds ist hochriskant. Für die Anleger besteht das Risiko eines Totalverlustes. Nachdem der Kläger nachträglich von diesen Risiken erfuhr, hat er Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung gegen die Commerzbank AG geltend gemacht.

Das Landgericht Frankfurt am Main sieht die Forderung als begründet an. Es hat die Commerzbank AG zur Zahlung von Schadensersatz an den geprellten Anleger verurteilt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Anleger von der Bank falsch beraten wurde; daher ist die Bank regresspflichtig. Konkret hat die Bank den Urteilsfeststellungen zufolge es versäumt, ihren Kunden „anlegergerecht“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu beraten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es gerade die Aufgabe des Anlageberaters ausschließlich Produkte zu empfehlen, die mit den Anlagezielen des Kunden – Anlagezweck und Risikobereitschaft – tatsächlich übereinstimmen, sogenannte „anlegergerechte“ Beratung. Wenn eine Bank  nicht „anlegergerecht“ berät, ist sie ihrem Kunden grundsätzlich verpflichtet, Regress zu leisten.

Gegen diese Pflicht zur „anlegergerechten“ Beratung hat die Bank hier deswegen verstoßen, weil der Immobilienfonds IVG EuroSelect nicht zur Anlagestrategie des Kunden passte, so das Landgericht Frankfurt am Main. Die Anlagestrategie des Klägers war sicherheitsorientiert und seine Risikobereitschaft war niedrig. Dazu passte das von der Bank empfohlene Produkt jedoch nicht, weil es hochriskant und nur für langfristig orientierte Anleger geeignete war. Die Beratung war daher nicht „anlegergerecht“ und somit im Ergebnis fehlerhaft. Dem Bankkunden wurde daher Schadensersatz in Höhe seines in den Fonds investierten Geldes abzüglich der Ausschüttungen, die er aus dem Fonds erhielt, zugesprochen.

 

 

 

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Erfolg im Spruchverfahren in Sachen Degussa AG

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg LLP)als Prozessvertreter auf Antragstellerseite berichtet über einen aktuellen Verfahrenserfolg gegen die Evonik Industries AG:

„Das Landgericht Düsseldorf hat eine Nachzahlung von 7,64 je Aktie der Degussa AG für die ausgeschlossene Minderheitsaktionäre beschlossen.“

Die Hauptversammlung der Degussa AG vom 29. Mai 2006 hatte beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Degussa AG auf die Hauptaktionärin RAG Projektgesellschaft mbH gegen Zahlung einer Barbabfindung von 42,66 Euro je Stückaktie der Degussa AG zu übertragen (sog. Squeeze-out). Die Rechtsnachfolgerin der RAG Projektgesellschaft mbH ist die Evonik Industries AG.

Die Hauptaktionärin hatte sich nach der Hauptversammlung mit Erklärung vom 28. Juli 2006 verpflichtet, für jede zu übernehmende Aktie einen Ergänzungsbetrag von 1,37 Euro zusätzlich zur beschlossenen Barabfindung von 42,66 Euro zu bezahlen. Außerdem erklärte sich die Hauptaktionärin am 12./14. September 2006 bereit, eine weitere Zuzahlung von 1,08 Euro je Aktie zu zahlen. Der Gesamtbetrag der Abfindung belief sich folglich auf 45,11 Euro je Stückaktie der Degussa AG.

Am 14. September 2006 wurde der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister der Degussa AG eingetragen und die Minderheitsaktionäre erhielten anschließend für die ihnen zwangsweise entzogenen Aktien den Gesamtabfindungsbetrag von 45,11 Euro je Stückaktie.

Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre hielten die Abfindung von 45,11 Euro für zu gering. Sie haben daher vor dem Landgericht Düsseldorf Antrag auf Bestimmung der angemessenen Höhe (also auf Erhöhung) der Barabfindung gestellt.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 hat das Landgericht Düsseldorf den Anträgen nunmehr die Barabfindung auf 52,75 Euro festgesetzt (Az. 31 O 89/06 [AktE]). Das Gericht ist nach Einholung eines Gutachtens zum Wert der Degussa AG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wert je Aktie um 7,64 Euro höher als die angebotene Barabfindung von 45,11 Euro liegt. Dieser Betrag von 52,75 Euro, so das Landgericht Düsseldorf, ist unter Berücksichtigung des Unternehmenswertes der Degussa AG angemessen. Der Unternehmenswert ist nämlich höher als von der Hauptaktionärin vorgegeben.

 


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BWF-Stiftung: Vermittler zu 62.000 Euro Schadensersatz an Anleger verurteilt

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg konnte erneut einen Prozesserfolg für einen geprellter Anleger der BWF-Stiftung erzielen.

„Den Vermittlern der Goldprodukte der BWF-Stiftung wird das jetzt von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Aurich noch sehr zu schaffen machen“, sagt Sommerberg-Anwalt Thomas Diler. Grund: Das Landgericht Aurich hat festgestellt, dass auch der im Rahmen der Vermittlung verwendete Verkaufsprospekt sogar ein Beleg für die unzureichende Risikoaufklärung ist.

Der Kläger hat seit 2012 Goldanlageprodukte der BWF-Stiftung zu einem Betrag von 62.000 Euro erworben. Der Kläger wurde zuvor von dem beklagten Vermittler über diese Anlage beraten. Der Beklagte ist in dem Zeichnungsformular der BWF-Stiftung auch als Vermittler ausgewiesen.

2015 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der BWF-Stiftung den Betrieb des weiteren Geschäftes, weil es sich bei dem Goldverkauf an die Kunden um ein verbotenes Bankeinlagengeschäft handelt. Im gleichen Jahr geriet die BWF-Stiftung in Insolvenz und die Staatsanwaltschaft Berlin gab bekannt, dass sie mehrere Beschuldigte verdächtigt, mit den Goldgeschäften bei der BWF-Stiftung den Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil der Goldkäufer zu verwirklichen.

Der klagende Anleger gehört damit zu den geprellten Anlegern der BWF-Stiftung. Er wollte jedoch nicht auf seinen Schaden sitzen bleiben. „Daher haben wir den verantwortlichen Vermittler in Regress genommen und ihn mit Erfolg auf Schadensersatz verklagt“, so Sommerberg-Anwalt Diler.

Auch diese Klage in Sachen BWF-Stiftung hatte wieder Erfolg. Das Landgericht Aurich hat mit Urteil vom 21. April 2017 (Az. 1 O 328/16) den Vermittler verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 62.000 Euro an den klagenden Anleger zu bezahlen. Außerdem hat der Vermittler die vorgerichtlichen Anwaltskosten und die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, dass dem Anleger Schadensersatz wegen des Golderwerbs bei der BWF-Stiftung gegen den Vermittler wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zusteht.

Dazu stellte das Landgericht Aurich fest, dass die Goldgeschäfte mit der BWF-Stiftung für die Anleger ein erhöhtes Anlagerisiko in Form eines auch möglichen Totalverlustes beinhalteten. Darüber hätte der klagende Anleger aufgeklärt werden müssen. Diese geschuldete Aufklärung ist durch den Vermittler aber nicht erfolgt.

Auch mittels des vom Vermittler verwendeten Verkaufsprospekts wurde nicht über das hohe Anlagerisiko aufgeklärt. Der Prospekt enthält nämlich keine konkrete Risikodarstellung, so das Landgericht Aurich. Im Gegenteil: Dem potentiellen Anleger wird aus dem Gesamtinhalt des Prospekts eine Sicherheit vermittelt, die tatsächlich nur in einem erst Jahre später realisierbaren schuldrechtlichen Anspruch besteht. Der Anleger konnte auch davon ausgehen, dass er mit dem Inhalt des Prospektes vollständig aufgeklärt wurde, weil der Prospekt Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Im Prospekt heißt es schließlich: „Nach unserem Wissen sind die Angaben im Verkaufsprospekt richtig und es wurden keine wesentlichen Inhalte ausgelassen.“ Genau das ist aber falsch, weil der Prospekt konkrete Risiken wie das Totalverlustrisiko verheimlicht.

Anwalt Diler: „Der Prospekt ist somit faktisch ein Beweis dafür, dass der Vermittler nur unzulänglich über Risiken informiert hat. Daher ist die Haftung des Vermittlers gegenüber seinem Kunden begründet.“

Außerdem stellte das Landgericht Aurich fest, dass der beklagte Vermittler seine Pflichten im Hinblick auf eine Plausibilitätskontrolle der Anlage nicht genügte, was eine weitere Pflichtverletzung begründet. Auch deswegen ist der Schadensersatzanspruch begründet. Schon aufgrund des Prospektinhalts gab es erhebliche Anhaltspunkte für den Vermittler, dass das Goldgeschäft bei der BWF-Stiftung keine plausible Anlageform ist, so das Gericht.

Rechtstipp: Wir empfehlen Anlegern der BWF-Stiftung, die bislang noch keine Gelderstattung für sich erreicht haben, jetzt Schadensersatzansprüche gegen ihren Vermittler anwaltlich prüfen zu lassen. Die Erstberatung der Kanzlei Sommerberg ist für geschädigte Anleger der BWF-Stiftung hierzu kostenfrei.

 

 

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S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben.

Über das Urteil, erstritten von der Kanzlei Sommerberg, berichtet aktuell auch das Manager Magazin online (hier zum Bericht).

Mehrere Tausend Anleger haben sich an den beiden S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 und S&K Real Estate Value Added mit einer Investitionssumme von insgesamt rund 62 Millionen Euro beteiligt. Die Fonds schütteten bis zu ihrer Insolvenz im Jahr 2013 über als 15 Millionen Euro an die Anleger aus.

Jetzt fordert Dr. Achim Ahrendt als Insolvenzverwalter der beiden S&K-Fonds diese Ausschüttungen von den Anlegern wieder zurück. Angeblich seien die Ausschüttungen anfechtbar, weil sie unentgeltlich erfolgt seien und folglich von den Anlegern wieder zurückzuzahlen.

Zahlreiche der betroffenen Anleger sind der eingeforderten Rückzahlung aber nicht freiwillig nachgekommen. Der S&K-Insolvenzverwalter hat darauf hin Ende 2016 bei Gericht Klagen gegen rund 1.400 Anleger der beiden S&K-Fonds eingereicht. Mit den Klagen fordert er die Ausschüttungen von den Anlegern zurück, die diese aus den S&K-Fonds erhalten haben. Offenbar wird gegen die Anleger ein Gesamtbetrag von mehreren Millionen Euro eingeklagt.

Nunmehr hat der S&K-Insolvenzverwalter eine erste Niederlage vor Gericht erlitten.

Das Amtsgericht Northeim hat mit Urteil vom 4. Mai 2017 die Klage des S&K-Insolvenzverwalters gegen einen Anleger abgewiesen (Az. 3 C 119/17 VI). Das Gericht hat den S&K-Insolvenzverwalter ferner dazu verurteilt, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, dass kein Anspruch des S&K-Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung gegen den Anleger besteht. Die Ausschüttungen hat der Anleger nämlich entgegen dem Klagevortrag des S&K-Insolvenzverwalters nicht unentgeltlich erhalten, da sie eine Verbindlichkeit des S&K-Fonds darstellen, auf die der Anleger aus dem Gesellschaftsvertrag einen Anspruch hatte. Folglich war die Klage abzuweisen.

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg hatte die Verteidigung für den verklagten Anleger übernommen. Sommerberg-Anwalt Thomas Diler sagt: Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt. Die Urteilsbegründung halten wir für sehr überzeugend. Dem Spruch des Gerichts könnte Signalwirkung für die weiteren rund 1.400 Prozesse im Sinne der verklagten Anleger zukommen.

Die Kanzlei Sommerberg hat das Urteil des Amtsgerichts Northeim im Internet zum Online-Abruf bereit gestellt: Urteil AG Northeim

 

 

 


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