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Archiv für die Kategorie: Aktuelle Fälle

Du bist hier: Startseite1 / Aktuelle Fälle
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Justizpalast

MIDAS Mittelstandsfonds: Vergleichszahlung für Mandanten der Kanzlei Sommerberg

3. April 2017/in Aktuelle Fälle, MIDAS Mittelstandsfonds/von Sommerberg

Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Duisburg endet im Verhandlungstermin mit gütlicher Einigung.

Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski berichtet von dem Fall: „Unser Mandant hat sich als Anleger an dem Private-Equity-Fonds MIDAS Mittelstandsfonds Nr. 2 GmbH & Co. KG beteiligt. Im Jahr 2005 investierte unser Mandant 20.000 Euro in den Fonds und im Folgejahr weitere 18.000 Euro, jeweils zuzüglich Agio von fünf Prozent.“

Nachdem sich der Anleger wegen seines Investments von den ungewollten Risiken seines Investments in den MIDAS Mittelstandsfonds erfuhr, fühlte er sich von der damaligen Vermittlungsfirma falsch beraten und wandte er sich an die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

„Wir haben daraufhin für unseren Mandanten Klage vor dem Landgericht Duisburg unter dem Gesichtspunkt der Beraterhaftung erhoben. Im Verhandlungstermin konnte ich für unseren Mandanten mit dessen Zustimmung dann einen Vergleichsabschluss mit der gegnerischen Vermittlerfirma erzielen“, so Anwalt Krajewski.

Der Vergleich sieht vor, dass der Anleger eine fünfstellige Vergleichssumme erhält, die zur Kompensation seines Schadens dient.

Prozess LG Duisburg Az. 8 O 171/15

 

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Schadensersatz

BWF-Stiftung: Urteil des LG Dortmund vom 10. Februar 2017 – Az. 3 O 140/16

9. März 2017/in Aktuelle Fälle, BWF-Stiftung/von Sommerberg

Nach der Mitteilung zu dem von uns erstrittenen Urteil des LG Dortmund vom 10. Februar 2017 (Az. 3 O 140/16) haben wir Anfragen von Anwaltskollegen und geprellten Anlegern der BWF-Stiftung zu weiteren Einzelheiten der Gerichtsentscheidung erhalten, sagt Sommerberg-Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht André Krajewski.

Wir veröffentlichen daher nachfolgend den wesentlichen Inhalt des Urteils. Unserer Einschätzung zufolge werden jetzt Schadensersatzansprüche gegen Vermittler unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LG Dortmund wesentlich einfacher durchsetzbar sein, so Krajewski weiter.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt (…) den Beklagten zu 1) aus § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus einem Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrag in Anspruch.

Die Klägerin erwarb im Herbst 2013 bei der BWF-Stiftung das Goldprodukt „Gold Standard“ mit einer Kaufpreissumme von 80.000,00 €. Ein Agio oder sonstige Abschlussgebühren fielen nicht an. Das Geld sollte vertragsgemäß nicht an die Klägerin ausgeliefert, sondern für die Vertragslaufzeit kostenfrei bei der BWF-Stiftung nach einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren zu einem Rückkaufskurs von 110 %, nach vier Jahren zu einem Rückkaufskurs von 130 % oder nach acht Jahren zu einem Rückkaufskurs von 180 % jeweils unabhängig vom dann bestehenden Goldkurs zurück zu erwerben.

Die BWF-Stiftung hatte zwischen August 2011 und Januar 2015 von rund 6.500 Kleinanlegern mehr als 57 Mio. € eingesammelt, meist über Vermittler. Als das bei Durchsuchungen im Februar 2015 beschlagnahmte BWF-Gold später bei der Bundesbank überprüft worden war, wurde festgestellt, dass von den vermeintlich vier Tonnen Edelmetall nur 324 Kilogramm echt waren. Der Rest war Füllmaterial, hauchdünn mit Gold überzogen oder gar mit Farbe besprüht. Anfang 2016 erhob die Berliner Staatsanwaltschaft Anklage gegen sechs Verantwortliche bei der BWF wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges sowie Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz. Das Landgericht Berlin (Az. 524 KLs 1/16) verhandelt hierüber seit dem 09.06.2016, ein Ende des Strafprozesses ist derzeit nicht absehbar.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 1) ihr zu dem Geschäft geraten und es ihr ausdrücklich empfohlen habe. Der Kontakt zu dem Beklagten zu 1) sei auf dessen Initiative überhaupt erst zustande gekommen. Im Jahre 2013 habe es mit dem Beklagten zu 1) mehrere Gespräche in Bezug auf eine Goldanlage bei der BWF-Stiftung gegeben. Thema der Gespräche sei eine gute und sichere Geldanlage für die Klägerin gewesen. Wenige Tage vor dem Erwerb oder am Tage des Erwerbs habe es mit dem Beklagten zu 1) bei ihr zu Hause in Düsseldorf ein ca. 20- bis 30- minütiges Gespräch gegeben. Der Beklagte zu 1) habe ihr gegenüber gesagt, dass Gold im Moment die sicherste Geldanlage sei. Der Preis für Gold, so der Beklagte zu 1) ihr gegenüber weiter, werde auch weiter noch steigen, so dass Erträge für die Klägerin gesichert seien. Die Angelegenheit insgesamt sei absolut sicher und seriös. Der Beklagte zu 1) habe ihr auch gesagt, dass er selbst bei der BWF-Stiftung Gold erworben habe. Die Klägerin könne „ihr“ Gold schließlich auch in Berlin sehen, falls sie das wünsche.

Die Klägerin behauptet weiter, dass sie dem Beklagten zu 1) Vertrauen entgegengebracht habe und letztendlich dessen Empfehlung gefolgt sei. Sie habe eine bestehende Lebensversicherung aufgelöst und den Ertrag daraus für den Erwerb des Goldes verwendet. Bei ihr hätten Sicherheit und Substanzerhaltung der Geldanlage im Vordergrund gestanden. Ihr sei wichtig gewesen, dass das zu investierende Geld keinem Verlustrisiko ausgesetzt werden sollte. Der Beklagte zu 1) habe sie u.a. nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der BWF-Stiftung um ein unerlaubtes Einlagengeschäft im Sinne des KWG handeln könnte. (…)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) wendet, zulässig und vollumfänglich begründet.

Der Beklagte zu 1) schuldet der Klägerin Schadensersatz in Höhe des investierten Betrags, weil er seine Pflichten im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kapitalanlage verletzt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsbeziehung zwischen diesen Parteien als Anlageberatung oder bloße Anlagevermittlung mit Auskunftsvertrag zu qualifizieren ist; der Beklagte zu 1) hätte die Klägerin jedenfalls über den Charakter als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft, das Risiko einer mangelnden Leistungsfähigkeit hinsichtlich der „garantierten Mindestrückzahlung“ und Unsicherheiten beim Erwerb von Miteigentum an dem Gold unterrichten müssen (vgl. zur Haftung von Anlageberatern bzw. –vermittlern im Zusammenhang mit dem Golderwerb bei der BWF-Stiftung: LG Nürnberg-Fürth, End-Urt. v. 30.12.2015 – 10 O 3994/15 – n.v., rechtskräftig nach Berufungsrücknahme: OLG Nürnberg – 3 U 227/16 -; außerdem: LG Hof, Versäumnisurt. v. 30.11.2015 – 13 O 370/15 – n.v., rechtskräftig; LG Berlin, Versäumnisurt. v. 04.12.2015 – 3 O 139/15 – n.v., rechtskräftig).

Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) besteht darin, dass er es unterließ, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Golderwerb um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handelte.

Die BWF-Stiftung hatte den Anlegern bei dem Anlagemodell GOLD STANDARD versprochen, das Gold zu einem späteren Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zurückzunehmen. Das stellt ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft dar. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG gilt das unbedingte Versprechen, Gelder zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen, als – nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtiges – Einlagengeschäft. Edelmetalle sind kein Geld, es sei denn, der Einleger kann – etwa bei Goldsparverträgen – eine Auszahlung nicht in Gold, sondern in Geld verlangen (vgl. Schäfer, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 5. Auflage 2016, § 1 Rn. 37; Reschke, in: Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Loseblattausgabe, Stand: Oktober 2015, § 1 Rn. 81).

Dem Beklagten zu 1) ist danach vorzuwerfen, dass er die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass das Anlagemodell der BWF-Stiftung einer Erlaubnis nach dem KWG bedarf und deshalb die Gefahr eines Einschreitens der Aufsichtsbehörde BaFin – die wiederum zu einer Einstellung des Geschäftsbetriebs und damit zu nachteiligen Auswirkungen auf die Anleger – bestand.

Wer fremde Kapitalanlagen vertreibt, muss zu einer grundlegenden Beurteilung in der Lage sein, ob die Emittentin, Anbieterin o.ä. ihr Geschäft in legaler Weise betreibt. Dies erfordert jedenfalls eine grobe eigene Prüfung, ob das Anlagekonzept den Tatbestand eines Verbotsgesetztes, Erlaubnisvorbehalt o.ä. erfüllt. Der Vermittler oder Berater muss lediglich nicht – insoweit anders als die Anlagegesellschaft – nicht ohne besondere Anhaltspunkte infolge einer Gesetzesänderung auftretenden schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 – NJW 2012, 380, Rn. 17).

Vorliegend war elementarer Bestandteil der von der Klägerin getätigten Kapitalanlage, dass der Anleger nach Ablauf einer bestimmten Laufzeit einen fest zugesandten Betrag zurückerhalt. Damit lag ein unbedingtes Versprechen vor, eine die Anlagesumme übersteigende Summe (110 % nach zwei, 130 % nach vier oder 180 % nach acht Jahren) zu einem künftigen Termin zu leisten, und zwar völlig unabhängig von der Entwicklung des Goldpreises und der Ertragslage der BWF; dem ging voran, dass Geld vom Anleger hereingenommen worden ist, um auf eigene Rechnung ein Aktivgeschäft (hier vorgeblich: Handel von Kleinmengen Gold) betreiben zu können. Schließlich fehlte es an einer bankmäßigen Sicherung der Anleger, weil sie „ihr“ Gold der Stiftung als Sachdarlehen überließen, was bedeutet, dass das Gold (wenn sie jemals Eigentum erworben hatten) in das Eigentum der Stiftung übergehen sollte (vgl. § 607 BGB) die schuldrechtlichen Ansprüche auf Verschaffung entsprechenden Miteigentums an dem erworbenem Gold und/oder die Ansprüche auf Zahlung gegen die Endabnehmer der Kleinmengen waren keine vergleichbare Sicherung, da es sich dabei nur um schuldrechtliche Ansprüche handelte. Ob die Anleger zeitnahe Miteigentümer werden, hing vom Verhalten der BWF-Stiftung ab; an den Ansprüchen der BWF gegen die Abnehmer standen den Anlegern keine Vorzugsrechte zu.

Jedenfalls dann, wenn sich der Anleger nicht für die Herausgabe des ihm zugeschriebenen Goldbestands entschied, entsprach das Geschäft im wirtschaftlichen Ergebnis in vollem Umfang dem bei einem Sparzertifikat/Sparbrief. Dem Beklagten zu 1) musste angesichts seines beruflichen Backgrounds diese Parallele geläufig sein, so dass sich bei ihm zumindest erhebliche Zweifel hätten einstellen müssen. Zwar ist er als „Quereinsteiger“ – zuvor war er staatlich geprüfter Desinfektor und Zeitsoldat – zur Vermittlung von Finanzdienstleistungen bekommen. In diesem Bereich ist er jedoch schon seit 1993 – und damit 20 Jahre vor Vermittlung des hier streitgegenständlichen Golderwerbs – als freier Handelsvertreter tätig. Auch hat er bereits über 10 Jahre vor dem Erwerb des Goldes durch die Klägerin über Industrie- und Handelskammer zu Köln eine Qualifizierung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen erfolgreich abgeschlossen.

Der Beklagte zu 1) durfte sich auch nicht darauf verlassen, dass die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH das Anlagemodell der BWF-Stiftung geprüft und offenbar für rechtmäßig erachtet hatte. Der Beklagte zu 1) hat insoweit schon nicht vorgetragen, dass er sich bei den Rechtsanwälten im Vorfeld informiert hätte, ob es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handeln könnte. Es mag daher zwar sein, dass der Beklagte zu 1) „gutgläubig“ darauf vertraut hat, dass schon alles seine Richtigkeit haben werde. Aus den genannten Gründen hätte er sich damit jedoch nicht zufrieden geben dürfen, wenn er seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Zulässigkeit des Geschäfts genügen wollte (vgl. zum Ganzen: LG Nürnberg-Fürth, End-Urt. v. 30.12.2015, a.a.O.).

Der Beklagte zu 1) hätte auch schon angesichts der Strafandrohung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG eigenständig und mit kritischem Sachverstand (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 280 Rn. 49) prüfen müssen, ob eine Erlaubnispflicht nach KWG besteht.

Von einem Fachberater wie dem Beklagten zu 1) kann und muss erwartet werden, dass er sich erkundigt, ob eine Erlaubnis nach dem KWG erforderlich ist. Wenn er insoweit einem Irrtum unterlegen sein sollte, würde dies an seinem Verschulden nichts ändern. Unvermeidbarkeit hinsichtlich eines etwaigen Irrtums über die Erlaubnispflicht könnte nur angenommen werden, wenn der Anlageberater bzw. – vermittler hinreichende Auskünfte über eine Erlaubnispflicht eingeholt hat, vorzugsweise durch Einholung einer Auskunft der Erlaubnisbehörde. Es gilt, dass für jemanden, der im Geschäftsleben steht, ein Irrtum über das Bestehen eines Schutzgesetzes, das für seinen Arbeitsbereich erlassen wurde, nahezu immer vermeidbar ist. Denn jeder ist im Rahmen seines Wirkungskreises verpflichtet, sich über das Bestehen von Schutzgesetzen zu unterrichten (vgl. BGH, Urt. v. 15.05.2012 – VI ZR 166/11 – NJW 2012, 3177, 3180, Rn. 23 m.w.N.). Der Beklagte zu 1) hat noch nicht einmal vorgetragen, sich über das Bestehen einer Erlaubnispflicht erkundigt zu haben, geschweige denn bei der BaFin nachgefragt zu haben (vgl. zum Ganzen auch: LG Traunstein, Urt. v. 09.08.2013 – 5 O 4710/11 – BeckRS 2014, 21186).

Der Beklagte zu 1) hat nach alledem seine Aufklärungspflichten verletzt. Dies begründet die Vermutung, dass die Klägerin sich zur Vermeidung von weiteren Risiken bei korrekter Unterrichtung gegen die verfahrensgegenständliche Anlage entschieden hätte. Diese Vermutung ist nicht wiederlegt; vielmehr spricht gerade der Umstand, dass es der Klägerin auf eine sichere Anlage ankam, dafür, dass sie von der Anlage Abstand genommen hätte.

Ob daneben auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG begründet ist, kann auf sich berufen.

Die Klägerin kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn sie nicht die Anlage GOLD STANDARD getätigt hätte. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz der investierten 80.000,00 €. Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung hat die Klägerin, wie angeboten, die Ansprüche aus der Kapitalanlage gegen den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. herauszugeben. (…)

 

 

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Mit Bezugnahme auf das aktuelle Urteil des Landgerichts Dortmund wird es vielen Anlegern jetzt ein Leichtes sein, Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler der Goldgeschäfte der BWF-Stiftung durchzusetzen. Die Gerichtsentscheidung wurde erstritten von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Dortmund hat mit seinem Urteil vom 10. Februar 2017 (Az. 3 O 140/16) einen Vermittler, der Goldprodukte der BWF-Stiftung vertrieben hat, dazu verurteilt, 80.000 Euro als Schadensersatz an eine Anlegerin zu bezahlen. Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, dass der Vermittler zum Regress verpflichtet ist, weil er im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kapitalanlage bei der BWF-Stiftung Pflichten verletzt hat.

Vermittler hätte Kunden über Gesetzesverstoß informieren müssen

Die Pflichtverletzung besteht nach der Beurteilung des Landgerichts Dortmund darin, dass der Vermittler es unterließ, die klagende Anlegerin darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Anlagemodell (Golderwerb) der BWF-Stiftung um ein verbotenes Einlagengeschäft handelte, das gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstößt und das nachteilige Auswirkungen auf die Anleger haben kann. Ein Vermittler hätte auch angesichts der Strafandrohung durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz eigenständig und mit kritischem Sachverstand prüfen und feststellen müssen, dass hier eine Erlaubnispflicht des Anlagemodells der BWF-Stiftung nach dem Kreditwesengesetz gar nicht vorliegt, so die weitere Begründung des Landgerichts Dortmund.

Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg sagt: „Die Entscheidung des LG Dortmund wird für die Vermittler, die Goldgeschäfte der BWF-Stiftung an ihre ahnungslosen Kunden vertrieben haben, noch sehr unangenehm werden. Wir vertreten viele weitere Anleger der BWF-Stiftung, die ebenfalls geschädigt sind. In keinem einzigen Fall hat der Vermittler den geprellten Anleger darauf hingewiesen, dass die Geldanlage bei der BWF-Stiftung ein verbotenes Einlagengeschäft ist. Genau darüber hätte nach der von uns erstrittenen Entscheidung des LG Dortmund aber der Vermittler den Anleger unbedingt aufklären müssen.“

Anleger der BWF-Stiftung sollten Ansprüche gegen Vermittler jetzt prüfen lassen

Da dies nie geschehen ist, werden nun auch viele weitere betroffene Anleger der BWF-Stiftung sich auf diese Gerichtsentscheidung des LG Dortmund berufen können. Die Kanzlei Sommerberg rät den Anlegern der BWF-Stiftung daher, Schadensersatzansprüche gegen Vermittler zu prüfen.

Die Vermittler stellen sich zwar oft selbst als Opfer rund um die Betrügereien der BWF-Stiftung dar. „Die Wahrheit aber ist, dass sie es sind, die Pflichten gegenüber ihren Kunden verletzt haben und dafür entsprechend die Haftung zu tragen haben. Die Vermittler haben es versäumt, ihre Kunden davor zu warnen, dass bereits das Konzept der BWF-Stiftung mit den Goldgeschäften verbotswidrig ist und dass die Gefahr besteht, dass die Bundesanstalt für Finanzaufsicht dagegen einschreitet. Ein geschulter Vermittler hätte das erkennen müssen“, sagt Sommerberg-Anwalt Diler.

 

 

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S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg übernimmt für zahlreiche Anleger die Verteidigung gegen Klagen des S&K-Insolvenzverwalters

14. Februar 2017/in Aktuelle Fälle, Anlegerbetrug, S & K/von Sommerberg

„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.

Dr. Achim Ahrendt, Insolvenzverwalter der zur S&K-Betrugsgruppe gehörenden Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 und S&K Real Estate Value Added hat zum Ende des Jahres 2016 gegen mehrere Hundert Anleger der beiden Fonds Klage erhoben. Die Gesamtforderung gegen alle Anleger beläuft sich auf mehrere Millionen Euro. Die Klagen wurden beim Amts- und Landgericht Hamburg eingereicht.

Zuvor hatte der S&K-Insolvenzverwalter die Anleger aufgefordert, Ausschüttungen zurückzuzahlen, die sie aus den S&K-Fonds erhalten haben. Angeblich seien die Ausschüttungen nicht rechtmäßig erfolgt und könnten daher im Wege der Insolvenzanfechtung wieder zurückverlangt werden, so Dr. Ahrendt. Ein großer Teil der Anleger hat die Forderungen nicht freiwillig erfüllt. Gegen diese Anleger hat der S&K-Insolvenzverwalter Zahlungsklage erhoben.

Die Kanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche der betroffenen S&K-Fondsanleger, gegen die jetzt gerichtlich vorgegangen wird. Sommerberg-Anwalt Diler erklärt: „Unserer Rechtsauffassung spricht einiges dafür, dass die Klagen gegen die von uns vertretenen Fondsanleger unbegründet sind. Es besteht unseres Erachtens nämlich schon kein berechtigter Anspruch gegen die Anleger auf Rückzahlung der Ausschüttungen, die die S&K-Fonds den Anlegern gewährt haben. Wir übernehmen daher für viele Mandanten die Verteidigung gegen die Klagen.“

Für die Beurteilung des Falles kommt es möglicherweise entscheidend darauf an, ob das Urteil des  Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. März 2013 einschlägig ist (Az. II ZR 73/11). Diese BGH-Entscheidung betraf einen ähnlichen Sachverhalt. Der BGH erkannte, dass dem dort klagenden Insolvenzverwalter kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen den Fondsanleger zusteht, weil sich für den Anleger aus dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen ließ, dass die Ausschüttung unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht.

„Außerdem gibt es bei den S&K-Fonds unserer Meinung nach vor allem eine gesellschaftsvertragliche Ermächtigung, den Anlegern bei ausreichender Liquidität sogenannte ergebnisneutrale Liquiditätsüberschüsse auszuzahlen. Den Gesellschaftsverträgen zu den beiden Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 und S&K Real Estate Value Added  zufolge waren die Zahlungen also nicht rechtsgrundlos, sofern man sie als gewinnunabhängige Entnahmen versteht“, so Anwalt Diler.

 

 

 

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S&K-Fonds: Gericht hält Forderung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen Anlegerin für unbegründet

9. November 2017
Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).
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S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg gewinnt Prozess gegen S&K-Insolvenzverwalter

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S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben
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S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg übernimmt für zahlreiche Anleger die Verteidigung gegen Klagen des S&K-Insolvenzverwalters

14. Februar 2017
„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.
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Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Widerspruch Lebensversicherung: Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz

16. Januar 2017/in Aktuelle Fälle, Lebensversicherungen/von Sommerberg

Nach dem erfolgreichen Widerspruch einer Lebensversicherung wird der Vertrag rückabgewickelt, d.h. der Verbraucher erhält die gezahlten Prämien abzüglich eines Betrags für den gewährten Versicherungsschutz zurück. Zusätzlich hat er noch Anspruch auf einen Nutzungsersatz, also auf den Gewinn, den der Versicherer mit den Prämien erwirtschaftet hat. In der Praxis lässt sich dieser Nutzungsersatz für den Versicherungsnehmer aber nur schwer ermitteln und darstellen. Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg: „Wir vertreten die Auffassung, dass der Verbraucher hier einen Auskunftsanspruch bezüglich der erwirtschafteten Gewinne gegenüber dem Versicherer hat. Im Klartext: Der Versicherer muss diese Gewinne gegenüber dem Versicherungsnehmer offenlegen.“ Das Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth ließ jetzt erkennen, dass es diese Auffassung grundsätzlich teilt.

In einem von der Kanzlei Sommerberg geführten Prozess in Sachen Widerspruch einer Lebensversicherung erteilte das OLG Nürnberg-Fürth folgenden Hinweis: „Der Senat sieht in rechtlicher Hinsicht Ansatzpunkte dafür, dass dem Kläger hinsichtlich der gezogenen Nutzungen ein Auskunftsanspruch zusteht.“

Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, dass Versicherungsnehmer die Auflösung ihrer Lebensversicherung auch noch Jahre nach Vertragsabschluss verlangen können, wenn die darin enthaltene Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist. So können durch einen Widerspruch auch heute noch zahlreiche Versicherungskunden ihre unprofitable kapitalbildende Lebensversicherung rückabwickeln und dadurch hohe Ersparnisse erzielen.

Dem Versicherungsnehmer steht bei einem wirksam erklärten Widerspruch ein Anspruch auf vollständige Rückgewähr aller gezahlten Prämien zu. Hiervon ist jedoch der Wert des genossenen Versicherungsschutzes in Abzug zu bringen.

Zusätzlich zum Prämienrückzahlungsanspruch kann der Versicherungsnehmer die Erstattung der Nutzungen verlangen, die der Versicherer aus der Verwendung der Prämien gezogen hat. Die Versicherungsgesellschaft hat die Gewinne, die sie mit den erhaltenen Prämien erwirtschaftet hat, dem Versicherungskunden herauszugeben, so die ständige Rechtsprechung des BGH.

Ferner hat der BGH mit Urteil vom 11.11.2015 (Az. IV ZR 513/14) festgestellt, dass der Versicherungsnehmer vom Versicherer nur tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen kann und hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Fraglich ist, wer (Versicherer oder Versicherungsnehmer) die gezogenen Nutzungen darzustellen hat

„Wir vertreten dazu den Standpunkt, dass dem Versicherungsnehmer in aller Regel die Darlegung und erst recht der Nachweis zu den gezogenen Nutzungen nicht möglich ist. Dem Versicherungsnehmer fehlt es an den dafür erforderlichen Kenntnissen über die Unternehmensinterna der Versicherungsgesellschaft. Schließlich weiß ein Versicherungskunde nicht, welche Gewinne die Versicherungsgesellschaft mit den Prämien erzielt hat. Daher kann unserer Rechtsbeurteilung zufolge der Versicherungsnehmer die Auskunft über die Höhe der mit den Prämien erzielten Gewinne gegen den Versicherer geltend machen und verlangen, dass ihm der Betrag, über den die Auskunft erteilt wurde, als Nutzungsersatz auszuzahlen ist“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Tatsächlich gezogene Nutzungen sind vom Versicherer darzulegen, wenn Kunde hierüber Auskunft fordert

In einem Rechtsfall, der in der Berufungsinstanz vor dem OLG Nürnberg-Fürth (Az. 8 U 714/16) behandelt wurde, hat Rechtsanwalt Diler als Prozessvertreter für einen klagenden Versicherungsnehmer wegen Lebensversicherungs-Widerspruchs neben dem Anspruch auf Prämienerstattung zusätzlich im Wege der Stufenklage einen solchen Anspruch auf Auskunft über die tatsächlich gezogenen Nutzungen und deren Herausgabe gegenüber dem Versicherer geltend gemacht. Zu diesem Auskunftsanspruch erklärte das OLG Nürnberg-Fürth nunmehr in mündlicher Verhandlung wie folgt: „Der Senat sieht in rechtlicher Hinsicht Ansatzpunkte dafür, dass dem Kläger hinsichtlich der gezogenen Nutzungen ein Auskunftsanspruch zusteht.“

Anwalt Diler dazu: „Wir sehen unsere Position mit diesem Hinweis des OLG gestärkt, dass es die Aufgabe des Versicherers ist, die Höhe des Nutzungsersatzes darzustellen, wenn der Kunde hierüber Auskunft fordert.“ Auch aus dem Urteil des BGH vom 11.11.2015 geht nicht hervor, dass dem klagenden Versicherungsnehmer grundsätzlich kein Auskunftsanspruch zustehe. Schließlich hat der BGH lediglich eine Erklärung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast abgegeben. Ferner hat der BGH erklärt, dass nur tatsächliche Nutzungen herausverlangt werden können. Damit gibt es aber keine Aussage des BGH, die dahingeht, dass der Versicherungsnehmer die tatsächlichen Nutzungen darzulegen und zu ermitteln hat. Sommerberg-Anwalt Diler weiter „Hier besteht vielmehr die unseres Erachtens nach berechtigte Möglichkeit des Versicherungsnehmers, einfach Auskunft vom Versicherer über die gezogenen Nutzungen zu beanspruchen. Dann obliegt dem Versicherer schlussendlich die komplexe Aufgabe, den Nutzungsersatz zu ermitteln.“

In dem konkreten Fall haben sich beide Parteien am Ende verglichen, sodass es letztlich zu keinem Urteil des OLG gekommen ist. Rechtsanwalt Diler: „Der Hinweis des OLG, dass der Verbraucher einen Auskunftsanspruch bezüglich der gezogenen Nutzungen hat, lässt aber erkennen, dass bei einem Widerspruch mehr herauszuholen ist als die Rückzahlung der Prämien.“

 

 

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Widerspruch Lebensversicherung: Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz

16. Januar 2017
Wer muss gezogene Nutzungen darstellen? Hinweis des OLG Nürnberg-Fürth zum Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers bringt Klarheit.
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Weiteres Urteil zum Lebensversicherungs-Rücktritt (Widerspruch LV) erstritten

29. November 2016
Rücktritts-Belehrung der PrismaLife AG ist fehlerhaft (Urteil LG Nürnberg-Fürth vom 31. März 2016 - Az. 8 O 5305/15).
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Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Urteil gegen AachenMünchener Lebensversicherung AG – Gericht folgt Argumentation der Kanzlei Sommerberg zum Rücktrittsrecht eines Versicherungskunden

17. Mai 2016
Ein Versicherungsnehmer kann von seiner Kapitalversicherung zurücktreten, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wird.
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Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

2. Januar 2017/in Aktuelle Fälle, CFB-Fonds, Commerzbank, Schiffsfonds/von Sommerberg

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.

Die Commerzbank wurde zu Recht verurteilt, ihrem Kunden Schadensersatz zu leisten, weil sie ihm eine Schiffsfondsbeteiligung an dem CFB-Fonds Nr. 166 vermittelt hat. Dies stellte der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main fest (Az. 1 U 37/13).

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Commerzbank es versäumt hat, ihren Kunden über die Provisionen aufzuklären, die an sie als Rückvergütung dafür geflossen sind, dass sie dem Kunden die Fondsbeteiligung vermittelte. Die Bank ist deswegen regresspflichtig.

Nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Kunde nämlich Schadensersatz verlangen, wenn ihm die Bank verheimlicht, ob und in welcher Höhe sie für die Fondsvermittlung Rückvergütungen bekommt.

Der Bankkunde wurde in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall vertreten von der im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Bremer Kanzlei Sommerberg LLP. Thomas Diler, Rechtanwalt bei der Kanzlei Sommerberg LLP sagt: „Den Streit zwischen Kunde und Bank um die Ursächlichkeit, sogenannte Kausalität, entschied das OLG Frankfurt am Main zugunsten des Kunden.“

Ein Schadensersatzanspruch besteht nach geltender Rechtslage nur dann, wenn die der Bank vorgeworfene Pflichtverletzung, also die unterlassene Offenlegung der Rückvergütungen, auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Kunden war. Diese Kausalität wurde vom OLG Frankfurt am Main bejaht und damit begründet, dass für den Anleger eine Kausalitätsvermutung gilt, die von der Bank auch nicht widerlegt werden konnte.

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, und die Bank muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben, den unterlassenen Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung gilt grundsätzliche für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen, so die ständige Rechtsprechung des BGH.

Die Commerzbank konnte der Beurteilung des OLG Frankfurt am Main zufolge diese Kausalitätsvermutung nicht widerlegen. Es ist nämlich nicht zweifelsfrei feststellbar, dass der Kunde auch in Kenntnis der tatsächlich geflossenen Provisionen den Fonds gezeichnet hätte.

Das Gericht ließ auch das Argument der Commerzbank nicht gelten, dass der Kunde Kenntnis von den Provisionen hätte gehabt haben müssen, weil er versucht habe, mit der Bank über eine zumindest teilweise Rückerstattung des von ihm an den Fonds zu zahlenden Agios zu verhandeln. In seinem Urteil begründet das OLG Frankfurt am Main dies wie folgt:

„Aus dieser grundsätzlich gegebenen Verhandlungsbereitschaft des Klägers in Bezug auf Rückvergütungen ergibt sich gerade nicht eine Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhandelns. Der Grund für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen liegt nicht darin, dass beim Anleger andernfalls eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen könnte, sondern darin, dass er das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann. Solange nicht feststeht, dass Rückvergütungen für den Kläger völlig bedeutungslos waren, ist daher seine Bereitschaft, bei der gebotenen Aufklärung über die Höhe einer Vergütung zu verhandeln, nicht geeignet, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen.“

Rechtsanwalt Thomas Diler meint, diese Entscheidung werde auch für eine Vielzahl weiterer Fälle von Relevanz sein: „Immer wieder versuchen die Banken die für den Schadensersatzanspruch des Kunden erforderliche Kausalitätsvermutung mit Hinweis darauf zu widerlegen, dass der Kunde doch die Provisionen gekannt habe oder jedenfalls vermutet haben müsse, dass die Bank eine Provision bekommt, weil er um die Höhe oder um die Rückerstattung des Agios mit der Bank verhandelt hat. Mit seiner von uns erwirkten Entscheidung hat das OLG Frankfurt dieser Argumentation der Banken jetzt aber eine deutliche Absage erteilt.“

Auch in vielen anderen parallelen Gerichtsverfahren wegen Schadensersatz aufgrund verheimlichter Provisionen dürften sich damit die Prozessaussichten für solche klagenden Bankkunden verbessern, die bei der Zeichnung eines Fonds mit der Bank um das Agio gefeilscht haben.

 


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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

3. Mai 2017
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

2. Januar 2017
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

3. Mai 2016
Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg 566 849 Sommerberg https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpg Sommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
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Prozesserfolg gegen Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft

2. Dezember 2016/in Aktuelle Fälle, Spruchverfahren/von Sommerberg

2,749 Millionen Euro erhalten die zwangsausgeschlossenen ERGO-Aktionäre zugesprochen. Das hat jetzt das Landgericht Düsseldorf beschlossen.

Im Jahr 2010 wurden im Wege des Squeeze-out die Minderheitsaktionäre aus der ERGO Versicherungsgruppe AG (ERGO) ausgeschlossen. Sie hatten ihre Aktien zwangsweise an die Hauptaktionärin der ERGO, die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft (Münchener Rück), zu übertragen. Die Münchener Rück bezahlte den Minderheitsaktionären für jede übertragene ERGO-Aktie eine Barabfindung von 97,72 Euro.

Den Vorgang kommentiert Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch wie folgt:

„Der angebotene Abfindungsbetrag stellt sich zu niedrig dar. Der Firmenwert der ERGO ist nämlich deutlich höher als von der Münchener Rück für die Berechnung des Abfindungsbetrages angenommen. Daher muss richtigerweise auch der Preis je Aktie ebenfalls größer sein, als die für jede ERGO-Aktie bezahlten 97,72 Euro. Ich habe daher für mehrere betroffene ERGO-Aktionäre ein Gerichtsverfahren gegen die Münchener Rück eingeleitet“.

Das Verfahren wurde auch von anderen Aktionären beantragt und hat zum Ziel, die Abfindung gerichtlich um einen angemessenen Betrag zu erhöhen, der dem wahren Gegenwert der ERGO-Aktie entspricht.

Nunmehr hat das zuständige Landgericht Düsseldorf entschieden, dass die Anträge der ERGO-Aktionäre berechtigt sind. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 hat das Gericht festgestellt, dass die bisherige Abfindung von 97,72 Euro um 11,60 Euro auf 109,32 Euro je ERGO-Aktie zu erhöhen ist.

„Die ausgeschlossenen ERGO-Aktionäre können daher noch jetzt, rund sechs Jahre nach der Aktienübertragung, mit einer Nachzahlung durch die Münchener Rück rechnen“, so Anwalt Hasselbruch. Der Beschluss muss jedoch noch Bestandskraft erlangen.

Für alle betroffenen Aktien ergibt sich der Berechnung des Landgerichts Düsseldorf zufolge eine Nacherstattung von rund 2,749 Millionen Euro.

LG Düsseldorf 33 O 72/10

 

 


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Weiteres Urteil zum Lebensversicherungs-Rücktritt (Widerspruch LV) erstritten

29. November 2016/in Aktuelle Fälle, Lebensversicherungen/von Sommerberg

Rücktritts-Belehrung der PrismaLife AG ist fehlerhaft (Urteil LG Nürnberg-Fürth vom 31. März 2016 – Az. 8 O 5305/15).

Der Kläger, vertreten durch die Kanzlei Sommerberg, nimmt die PrismaLife AG als Beklagte auf Rückerstattung geleisteter Versicherungsbeiträge und hieraus gezogener Nutzungen aus einem Lebensversicherungsvertrag in Anspruch.

Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 2004 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung ab, deren Laufzeit bis 29. Dezember 2016 vereinbart ist. Der Vertragsschluss erfolgte im Wege des sogenannten „Antragsmodells“. Grundlage der Versicherung ist der Versicherungsantrag, der auch eine Rücktrittsbelehrung enthält. Der Kläger zahlte in der Folgezeit Versicherungsbeiträge ein, insgesamt 25.000 Euro.

Im Februar 2015 erklärte der Kläger den Rücktritt von seinem Lebensversicherungsvertrag und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge abzüglich des Risikoanteils sowie Auszahlung der Nutzungen, die die Beklagte aus den Versicherungsbeiträgen gezogen hat.

Die Beklagte hat den Rücktritt des Klägers abgelehnt und meint, ihm stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn der Kläger könne nicht vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten, da der Rücktritt zu spät erfolgt sei.

„Da die PrismaLife AG den Rücktritt nicht akzeptieren wollte, haben wir für unseren Mandanten Klage erhoben“, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat daraufhin mit Teilurteil vom 31. März 2016 (Az. 8 O 5305/15) festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen gegen die PrismaLife AG besitzt, da er wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist.

Belehrung über Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäß

Der Rücktritt war auch noch Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages möglich, da die von der Beklagten verwendete Rücktrittsbelehrung nicht ordnungsgemäß war und die eigentlich bestehende 30tägige Rücktrittsfrist nicht in Gang setzte, so das Prozessgericht.

Dem Versicherungsnehmer steht folglich ein „ewiges“ Rücktrittsrecht zu.

Die Belehrung  über das Rücktrittsrecht ist der Sichtweise des Landgerichts Nürnberg-Fürth zufolge inhaltlich nicht zutreffend. Sie erfüllt nicht die Anforderungen an § 8 Abs. 5 VVG in der seit 8. Dezember 2004 geltenden Fassung. Nach dieser Norm betrug die Rücktrittsfrist seit 8. Dezember 2004 30 Tage nach Vertragsschluss. In der von der Beklagten verwendeten Belehrung heißt es aber, dass der Versicherungskunde innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Versicherungspolice zurücktreten kann.

„Die Belehrung ist also wegen der angegebenen Rücktrittsfrist, 2 Wochen anstelle von 30 Tagen falsch“, so Anwalt Krajewski. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hält die Rücktrittsbelehrung auch noch aus einem weiteren Grunde für nicht ordnungsgemäß: In der Belehrung wird nicht darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. Insofern genügt die Belehrung der Vorgabe des § 78 Abs. 5 VVG ebenfalls nicht.

Infolge der Ausübung des Rücktrittsrechts aus § 8 Abs. 4 VVG a.F. sind nach § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen dem Grunde nach zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben.

 

 


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Weiteres Urteil zum Lebensversicherungs-Rücktritt (Widerspruch LV) erstritten

29. November 2016
Rücktritts-Belehrung der PrismaLife AG ist fehlerhaft (Urteil LG Nürnberg-Fürth vom 31. März 2016 - Az. 8 O 5305/15).
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Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Urteil gegen AachenMünchener Lebensversicherung AG – Gericht folgt Argumentation der Kanzlei Sommerberg zum Rücktrittsrecht eines Versicherungskunden

17. Mai 2016
Ein Versicherungsnehmer kann von seiner Kapitalversicherung zurücktreten, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wird.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-boerse.jpg 566 849 Sommerberg https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpg Sommerberg2016-05-17 12:12:222021-01-18 13:25:38Urteil gegen AachenMünchener Lebensversicherung AG – Gericht folgt Argumentation der Kanzlei Sommerberg zum Rücktrittsrecht eines Versicherungskunden
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Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

17. November 2016/in Aktuelle Fälle, HCI Fonds, Schiffsfonds/von Sommerberg

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).

„Das Gericht hat unserer Klage ganz überwiegend stattgegeben“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Die Klägerin und ihr Ehemann waren Beratungskunden der Beklagten, bei der es sich um eine freie Anlageberaterin handelt. Am 7. Dezember 2006 erwarb der Ehemann der Klägerin auf Beratung und Empfehlung der Beklagten für einen Betrag von 15.000 Euro eine Beteiligung an dem HCI Shipping Select XX.

Bei der Beteiligung am dem HCI Shipping Select XX handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds. Das Fondskonzept sah vor, dass sich die Anleger über den HCI Shipping Select XX an den insgesamt sieben folgenden Ein-Schiffgesellschaften als Kommandisten beteiligen konnten:

  • mit 21,4% der Beteiligungssumme an der MS „Harmonia Palatium“ Schiffahrts GmbH & Co. KG,
  • mit 20,4% der Beteiligungssumme an der MarCalabria Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG,
  • mit 9,8% der Beteiligungssumme an der MS „Benedikt Rambow“ Reederei Rambow GmbH & Co. KG,
  • mit 8,1% der Beteiligungssumme an der MS „Colleen“ Interscan Verwaltung UG (haftungsbeschränkt),
  • mit 13,1% der Beteiligungssumme an der MS „Moitvation D“ Schiffahrts GmbH & Co. KG,
  • mit 10% der Beteiligungssumme an der MS „Anna C“ UG (haftungsbeschränkt) und
  • mit 17,2% der Beteiligungssumme an der MT „Gaschem Ice“ GmbH & Co. KG.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns und begründet dies damit, dass die Beklagte eine fehlerhafte Beratung über die Geldanlage in den Schiffsfonds erbracht habe. Der Klägerin und ihrem Ehemann sei nämlich die Sicherheit der Anlage wichtig gewesen und es habe keine Bereitschaft gegeben, einen größeren Teil ihres anzulegenden Geldes zu verlieren.

Die Klägerin und ihr Ehemann hätten der Beklagten auch klar gemacht, dass deren gemeinsamer Rentenbeginn bald bevorstehe und dass das im Hinblick darauf das anzulegende Geld sicher angelegt werden müsse, weil es als Altersvorsorge dienen soll. Daraufhin habe die Beklagte erklärt, dass ein Verlustrisiko unwahrscheinlich sei. Außerdem hätten die Klägerin und ihr Ehemann ihr Geld bis zum Rentenbeginn längst zurück.

Von irgendwelchen Risiken der Vermögensanlage sei hingegen nicht die Rede gewesen.

Das Landgericht Bremen ist diesem Klagevorbringen weitgehend gefolgt und hat die Beklagten wegen Falschberatung zu Schadensersatz verurteilt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Beratung über die Kapitalanlage in den Fonds in regresspflichtiger Weise fehlerhaft war.

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Anlageberaterin über die folgenden aufklärungspflichtigen Umstände informieren müssen:

  • einen möglichen Totalverlust,
  • das unternehmerische Risiko,
  • die eingeschränkte Fungibilität,
  • das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung sowie
  • die Höhe der Weichkosten.

Es handelt sich um diejenigen Risiken und Umstände, die nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung für die Anlageentscheidung so wesentlich sind, dass von dem Anlageberater darüber aufzuklären ist.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Ehegatten der Klägerin als Zeuge ist das Gericht davon überzeugt, dass die beklagte Anlageberaterin diese Aufklärung nicht geleistet hat.

Auch mittels eines Prospekts konnte die Aufklärung über die Risiken nicht geleistet werden, weil ein solcher Prospekt nach der Beurteilung des Landgerichts Bremen jedenfalls nicht mehr so rechtzeitig übergeben wurde, dass der Ehemann überhaupt noch in zumutbarerer Weise Zeit gehabt hätte, die darin angegeben Risikohinweise zur Kenntnis zu nehmen.

In der Rechtsfolge ist die Beklagte daher schadensersatzpflichtig und hat gegen Übertragung der Fondsanlage als Schadensersatz den Einlagebetrag (abzüglich der vom Fonds geleisteten Ausschüttungen) zu erstatten. Außerdem wurde die Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

 


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2,221 Millionen Euro Zahlungspflicht der Maquet Medical Systems AG

10. November 2016/in Aktuelle Fälle, Spruchverfahren/von Sommerberg

Positiver Ausgang des  unter anderem von Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch beantragten Prüfverfahrens: Aktionäre der Pulsion Medical Systems SE haben jetzt Aussicht auf zusätzliche erhebliche Geldleistungen.

Mit Beschluss des Landgerichts München I (Aktenzeichen 5 HKO 20672/14) endete das Spruchverfahren in erster Instanz, welches zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung geführt wurde wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Pulsion Medical Systems SE und ihrer Mehrheitsgesellschafterin Maquet Medical Systems AG.

„Das Landgericht München I ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die den übrigen Aktionären der Pulsion SE gebotene Barabfindung zu gering ist und um 1,24 Euro je Aktie der Gesellschaft erhöht werden muss“, berichtet Olaf Hasselbruch.

Der Bremer Rechtsanwalt von der Kapitalanlagerechtskanzlei Sommerberg hat an dem Fall als Verfahrensbevollmächtigter auf Seite der Antragsteller mitgewirkt.

Rechnerisch muss die Maquet Medical Systems AG daher für die 1.791.614 außenstehenden Aktien der Pulsion SE insgesamt 2.221.601,36 nachbezahlen, sofern der Gerichtsbeschluss Bestandskraft erlangt.

 


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