Schiffsfonds-Misere: Anleger Schiffsfonds erhält Schaden von 51.500 Euro vollständig ersetzt
Ein weiteres von der Kanzlei Sommerberg erstrittenes Gerichtsurteil macht geprellten Fondsanlegern Hoffnung. Bei unterbliebener Risikoaufklärung bestehen Regressmöglichkeiten.
Das Landgericht Essen hat festgestellt, dass der klagende Anleger wegen Falschberatung eine Rückabwicklung seiner Kapitalanlage in einen Schiffsfonds verlangen kann (Aktenzeichen 11 O 110/14). Der Kläger wurde in dem Gerichtsverfahren von der Kanzlei Sommerberg vertreten.
Die verklagte Anlagenvermittlungsfirma wurde verurteilt, dem Kläger den Anlagebetrag von 51.500 Euro zu ersetzen gegen Übertragung der Fondsanteile. Außerdem muss die Anlagenvermittlungsfirma der Gerichtsentscheidung zufolge die Anwaltskosten des geprellten Anlegers übernehmen und hat die Rechtsstreitkosten zu tragen.
Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg sagt: „Wir freuen uns über diese Entscheidung, weil das Landgericht Essen hier deutlich macht, dass ein Anleger Schadensersatz verlangen kann, wenn er nicht über ein so wichtiges Risiken aufgeklärt wurde wie das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung.“
Außerdem hätte über die hohen Weichkosten aufgeklärt werden müssen. „Im konkreten Fall waren dies unseren Ermittlungen zufolge mehr als 20 Prozent des Gesamtanlagebetrages“, so Anwalt Krajewski weiter.
Im April 2008 zeichnete der Kläger zwei Schiffsbeteiligungen. Für einen Gesamtanlagebetrag von 51.500 Euro einschließlich Agio erwarb er eine Beteiligung an der Container-Schiffahrt GmbH & Co. MS „Frisia Inn“ KG und eine weitere Beteiligung an der Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS „Flensburg KG.
Diese Kapitalanlagen wurden über die Beklagte erworben, bei der es sich um eine Anlagevermittlungsfirma handelt. Dazu fand einige Zeit vorher ein Beratungsgespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger sowie dessen Steuerberater statt. Der Kläger fühlt sich jedoch falsch beraten und verlangt deswegen Schadensersatz.
Das Landgericht Essen hat erkannt, dass die Forderung des Klägers begründet ist. Die Anlagenvermittlungsfirma hat dem Urteil zufolge nämlich ihre Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt. Der Kläger wurde gleich über drei wichtige Punkte nicht informiert und daher falsch beraten:
Es erfolgte keine Aufklärung über das Risiko eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung im Falle von Entnahmen. Eine Aufklärung wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierüber aber unbedingt erforderlich gewesen.
Auch wurde nicht auf die in Ermangelung eines entsprechenden Marktes erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Schiffsfonds veräußern zu können, hingewiesen.
Des weiteren wurde der Anleger nicht über die hohen Weichkosten von 21,8 Prozent aufgeklärt. Über anfallende Weichkosten ist jedenfalls dann aufzuklären, wenn diese der Kapitalanlage nicht zugute kommen und die Gesamthöhe im Verhältnis zu dem einzuwerbenden Kommanditkapital 15 Prozent übersteigt.
Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für geschlossene Fonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, andre.krajewski@sommerberg-llp.de
Autor: Thomas Diler / Google+
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