Das Landgericht Lüneburg hat die Commerzbank AG verurteilt, einer Klägerin Regress in Höhe von 57.357 Euro zu bezahlen. Begründung des Urteils vom 5. Dezember 2014 – 5 O 128/14: Der klagenden Kundin wurde die konkrete Höhe der Rückvergütungen verheimlicht, die die Bank für die Vermittlung mehrerer CONTI-Schiffsbeteiligungen erhalten hat.
Die Klägerin, vertreten durch die Anlegerkanzlei Sommerberg, hat mit ihrer Klage Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht. Die Klägerin erwarb in den Jahren 2004 und 2007 für Beträge von 25.875 Euro und 31.500 Euro auf Empfehlung eines Beraters der Commerzbank AG Beteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfonds.
Es handelt sich um eine Beteiligung am CONTI 2. Beteiligungsfonds und eine weitere Beteiligung am CONTI Beteiligungsfonds X. Der CONTI Beteiligungsfonds X besteht aus den vier den CONTI-Gesellschaften namens CONTI 155 (MS „Conti Jupiter“), CONTI 153 (MS „Conti Cordoba“), CONTI 53 (MS „Conti Salome“) und CONTI 54 (MS „Conti Elektra“).
Der Klägerin wurde erklärt, dass die Commerzbank AG für die Fondsvermittlung lediglich das Agio in Höhe von fünf Prozent als Provision erhält.
„Die Provision zugunsten der Bank war in Wahrheit aber wesentlich größer als das fünfprozentige Agio. Das haben unsere Ermittlungen ergeben“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht weiter: „Somit hat die Bank die Provisionshöhe viel zu niedrig dargestellt. Das ist aber nicht erlaubt und begründet einen Schadensersatzanspruch unserer Mandantin. Deswegen haben wir Klage erhoben.“
Zu Recht, wie das Landgericht Lüneburg nun entschieden hat. Der Klage wurde in den wesentlichen Punkten stattgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Bank, die eine Fondsanlage vermittelt, ungefragt ihren Kunden über die Provisionen und deren genaue Höhe aufklären, die an sie für das Vermittlungsgeschäft zurückfließen. Verheimlicht die Bank diese Rückvergütungen oder stellt sie die Provision geringer dar, als sie in Wirklichkeit ist, kann ein Kunde grundsätzlich Regress verlangen.
In dem entschiedenen Fall konnte die Commerzbank AG auch nicht den Beweis führen, dass die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Provisionen die Fondsbeteiligungen erworben hätte. Auch hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt, dass die Klägerin auch bei anderen Beteiligungen hohe Provisionen zugunsten der Bank akzeptiert hat. Außerdem hat das Landgericht Lüneburg entschieden, das der Schadensersatzanspruch der Bankkundin nicht verjährt ist, auch wenn die Fondserwerbe bereits 10 bzw. sieben Jahre zurückliegen.
Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, andre.krajewski@sommerberg-llp.de
Auch in zweiter Instanz wurde die Commerzbank AG zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt. Die Gerichtsentscheidung wurde erstritten von der Kanzlei Sommerberg LLP.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2015-10-14 14:58:502021-01-18 14:57:12CONTI Beteiligungsfonds: Positives Urteil des OLG Celle – Schadensersatz für Schiffsfondsanlegerin
Die Kanzlei Sommerberg LLP konnte erneut eine wichtige Gerichtsentscheidung erstreiten, die geprellte Schiffsfondsanleger hoffen lässt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil (Aktenzeichen: 330 O 517/12) festgestellt, dass ein Anleger umfassenden Schadensersatz beanspruchen kann wegen seiner Geldanlage in CONTI Fonds.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-schiff.jpg542886Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2015-02-04 10:01:092021-01-18 15:01:52Anlegerkanzlei Sommerberg: Schadensersatz für Anleger in CONTI-Fonds
Das Landgericht Lüneburg hat die Commerzbank AG verurteilt, einer Klägerin Regress in Höhe von 57.357 Euro zu bezahlen. Begründung des Urteils vom 5. Dezember 2014 – 5 O 128/14: Der klagenden Kundin wurde die konkrete Höhe der Rückvergütungen verheimlicht, die die Bank für die Vermittlung mehrerer CONTI-Schiffsbeteiligungen erhalten hat.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containership.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2015-01-02 14:16:402021-01-18 15:02:59Sommerberg-Rechtsanwälte: Commerzbank AG zu Schadensersatz wegen CONTI-Schiffsfonds verurteilt
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containership.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2015-01-02 14:16:402021-01-18 15:02:59Sommerberg-Rechtsanwälte: Commerzbank AG zu Schadensersatz wegen CONTI-Schiffsfonds verurteilt
Genügt die von einem Kreditinstitut verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so kann das Kreditinstitut sich auf die Schutzwirkung der Verwendung der gesetzlichen Musterbelehrung nicht berufen, wenn das Kreditinstitut den Text der Musterwiderrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.
Darauf weisen die Rechtsanwälte André Krajewski und André Krajewski hin. Die Rechtsanwälte bearbeiten bei der Bremer Kanzlei Sommerberg zahlreiche Fälle für Mandanten, die mittels eines Widerrufs aus ihren hochverzinsten Immobilienkrediten aussteigen wollen.
Anforderungen an Schutz der Musterwiderrufsbelehrung
Mit Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, hat der Bundesgerichtshof erneut entschieden, dass ein Unternehmer sich nur auf die Schutzwirkung der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 Abs.1 und 3 BGB-Info V a.F. berufen kann, wenn sie dem in der Anlage zu § 14 BGB-Info VO veröffentlichten Muster entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf die Widerrufsbelehrung zwar in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und durch einen Zusatz auch die Firma des Unternehmers bezeichnen, jedoch darf der Unternehmer das Muster weder inhaltlich noch in der äußeren Gestaltung bearbeiten.
Unzulässige inhaltliche Bearbeitung
Der Bundesgerichtshof entschied, dass selbst dann eine unzulässige inhaltliche Bearbeitung vorliegt, wenn Zusätze zum Vorteil des Kunden eingefügt worden sind. Dies ändert nach Auffassung des Bundesgerichtshofes aber nichts daran, dass damit eine unzulässige inhaltliche Bearbeitung vorlag. Nach Auffassung des Senats würde eine gerichtliche Überprüfung der erteilten Belehrungen dahingehend, ob diese zum Vorteil oder zum Nachteil des Kunden von dem Muster abweichen, die gesetzlich erwünschte klare Grenzziehung erschweren und zu permanenten Unklarheiten führen. Im Ergebnis müsse es daher dabei bleiben, dass jede inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung – sei es zu Gunsten oder zu Ungunsten des Kunden – zum Entfall der Schutzwirkung führt.
Sie wollen wissen, ob auch Sie die Möglichkeit haben, Ihren teuren Immobiliarkreditvertrag zu widerrufen? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne. Ihr Ansprechpartner ist Herr André Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Telefon: 0421 / 301 679 0 . E-Mail: info@sommerberg-llp.de
Das Landgericht Köln gibt Kunden der Sparkasse Recht. Die von…
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Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-urteil.jpg566848Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-12-12 13:08:252021-01-18 13:21:19Darlehens-Widerruf berechtigt: Kanzlei Sommerberg gewinnt gegen Landesbank Baden-Württemberg
Kanzlei Sommerberg LLP hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-paragraph.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-09-01 12:44:362021-01-18 14:48:21Darlehens-Widerruf durchgesetzt: Raiffeisenbank muss Immobilienkredit rückabwickeln
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-paragraph.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-12-23 13:25:472021-01-18 13:26:59Rechtstipp der Kanzlei Sommerberg zum Darlehenswiderruf: Kreditinstitute können sich oft nicht auf Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen
Das Landgericht Frankfurt am Main hat jetzt Spruchanträgen ausgeschlossener Minderheitsaktionäre der Noris Zahn AG (ANZAG) stattgegeben. Mehrere der erfolgreichen Aktionäre wurden außergerichtlich beraten durch Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg.
Die Aktien der ANZAG waren noch im Jahr 2012 börsennotiert. Die ANZAG war Muttergesellschaft der ANZAG-Gruppe und selbst operativ tätig. Die Unternehmen der ANZAG-Gruppe waren im Bereich des pharmazeutischen Großhandels tätig.
Großaktionär der ANZAG ist die Alliance Healthcare Holdings 1 GmbH (Alliance Healthcare), ein mittelbares Tochterunternehmen der Alliance Boots GmbH aus der Schweiz.
Im Rahmen eines Squeeze-out, der am 25. November 2013 eingetragen wurde, übernahm die Alliance Healthcare alle von den bis dahin noch von Minderheitsaktionären gehaltenen 426.770 freien Aktien der ANZAG.
Den Aktionären wurde als Barabfindung ein Betrag von 29,02 Euro je Aktie der ANZAG gezahlt.
Zahlreiche antragstellende Aktionäre haben sich gegen die Angemessenheit dieser Barabfindung gewendet und eine entsprechende spruchgerichtliche Klärung verlangt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss 25. November 2014 den Spruchanträgen der Minderheitsaktionäre entsprochen und hat die Barabfindung gerichtlich auf 32,72 Euro erhöht.
Damit ist bei Bestandskraft der Entscheidung von der Allaince Healthcare ein Betrag von 3,70 Euro je ANZAG-Aktie nachzuzahlen, also insgesamt 1.579.049 Euro. Noch kann die Alliance Healthcare jedoch das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.
Das Spruchgericht hat sich zwar gegen eine von den Antragstellern im Spruchverfahren geforderte Neubegutachtung des Unternehmenswertes der ANZAG gestellt. Dennoch hält es eine Erhöhung der bislang gebotenen Barabfindung für erforderlich:
Sachgerecht ist es der Entscheidungsbegründung zufolge sich bei der Festlegung eines angemessenen Barabfindungsbetrages an dem von der Allianz Healthcare gezahlten Vorerwerbspreis zu orientieren. Die Alliance Healthcare hatte am 22. Juni 2012 außerhalb der Börse rund anderthalb Millionen ANZAG-Aktien zum Stückpreis von 32,72 erworben. Dieser Betrag müsse nun auch den Minderheitsaktionären geleistet werden, so das Spruchgericht.
LG Frankfurt – Az. 3-05 O 43/13
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gina Sanders / fotolia.de
Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch vertritt mehrere Antragsteller…
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Kanzlei Sommerberg sowie weitere Aktionäre und deren Anwälte…
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Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-boersefrankfurt.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2023-01-10 10:00:332023-01-11 11:08:56Nachzahlung von 6,3 Millionen Euro für ehemalige Aktionäre der Landesbank Berlin Holding AG
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-eurohammer.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-12-22 11:30:032018-06-05 18:07:22Alliance Healthcare muss rechnerisch 1.579.049 Euro Nachzahlung leisten
Neue Hiobsbotschaften für Schiffsfondsanleger verkündet Focus Money in der Internet-Ausgabe vom 25. November 2014. Sommerberg-Rechtsanwalt erläutert Handlungsmöglichkeiten für die Betroffenen.
Leider bestätigt der Medienbericht auch unsere Erkenntnisse, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg, die deutschlandweit Hunderte von Anlegern vertritt, die einen möglichst verlustfreien Ausstieg aus ihrer Schiffsbeteiligung erreichen wollen.
Experten rechnen mit weiteren Pleiten von Schiffsfonds. Tausende betroffener Sparer haben ihr Geld verloren, das sie in diese Schiffsfonds investiert haben. Vielen weiteren Anlegern droht das gleiche Schicksal.
Rechtsanwalt Diler listet mögliche Optionen auf, die sich für die geprellten Anleger bieten:
Auswege für die Anleger aus der Krise der Schiffsfonds
Rückforderung von Ausschüttungen muss nicht bezahlt werden
Zunächst fordern viele Schiffsfonds, die in die Krise geraten sind, wegen wirtschaftlicher Schieflage, Ausschüttungen von ihren Anlegern zurück. Die Argumentation der Fonds: Bei den Ausschüttungen handele es sich um gewinnunabhängige Entnahmen, die eine Art Darlehen des Fonds an den Anleger seien und nach Fälligstellung wieder vom Fonds an den Anleger zurückbezahlt werden müssen. Das ist in den meisten von uns begutachteten Fällen aber falsch und die Anleger müssen die zurückgeforderten Ausschüttungen nicht zurückbezahlen.
Anleger, die von ihrem Fonds zur Rückzahlung der Ausschüttung aufgefordert sind, können sich an uns wenden. Wir prüfen dann, ob diese Forderung überhaupt berechtigt ist. Ist die Forderung unberechtigt, muss der Anleger nicht bezahlen.
Zurückgeforderte Ausschüttung kann vom Fonds zurückverlangt werden
In vielen Fällen haben die Anleger die Ausschüttungen wieder zurückgezahlt, nachdem der Fonds dazu aufgefordert hat. Wir konnten hier je nach Einzelfall feststellen, dass diese Rückforderung gar nicht berechtigt war. In einem solchen Fall kann der Anleger vom Fonds verlangen, dass ihm die zurückgezahlte Ausschüttung wieder zu erstatten ist. Auch zu dieser Konstellation beraten wir und prüfen die Möglichkeiten in jedem Einzelfall. Wir helfen auch bei der Durchsetzung der Anlegerrechte.
Prospekthaftung: Schadensersatz wegen Prospektfehlern
Momentan prüfen wir Verkaufsprospekte diverser Schiffsfonds auf inhaltliche Richtigkeit. Viele der Prospekte sind wesentlich fehlerhaft. Nach geltender Rechtslage kann ein Anleger von bestimmten Prospektverantwortlichen, insbesondere Gründungsgesellschaftern, bei bestimmten Bedingungen im Falle eines solchen falschen Prospektes Schadensersatz verlangen. Wir machen für betroffene Anleger Regress wegen einer solchen Prospekthaftung bereits geltend.
Es geht hier um Fehler in Prospekten mehrerer Fonds, darunter Embdena, CONTI, CFB und mehrere von König & Cie. emittierte Fonds.
Schadensersatz wegen unterlassener Provisionsaufklärung
Nach der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat eine beratende Bank ihren Kunden, den sie über einen Fonds berät, ungefragt über offenlegungspflichte Rückvergütungen, also über Provisionen aufzuklären, die sie für die Fondsvermittlung erhält. Verheimlicht die Bank ihrem Kunden jedoch diese Provisionen, kann der Kunde grundsätzlich und abhängig von bestimmten weiteren Voraussetzungen Schadensersatz von der Bank verlangen.
Nur wenn der Kunde das Provisionsinteresse seiner Bank kennt, kann er schließlich beurteilen, ob die Bank ihm ein bestimmtes Anlageprodukt möglicherweise nur empfiehlt, weil sie selbst daran verdienen will. Deswegen muss die Bank über die Provisionen aufklären, so der BGH.
Wir stellen fest, dass viele Schiffsfondsanleger von ihren Banken nicht über die Provisionen für die Fondsvermittlung aufgeklärt worden sind. Diese Aufklärungspflichtverletzung kann dann einen Regressanspruch für den Anleger begründen.
Wir konnten unter Berufung auf diese Kick-Back-Rechtsprechung bereits für viele Anleger eine vollständige oder zumindest teilweise Rückerstattung der Einlagen erreichen, sowohl durch von uns erstrittene Urteile als auch durch Vergleiche mit Banken.
Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung
Schließlich kommt ein Fondsausstieg für Anleger in Schiffsbeteiligungen auch über den Weg des Schadensersatzes wegen falscher Anlageberatung in Betracht. Unsere Erfahrung zeigt: In zahlreichen Fällen war die Beratung falsch und die Fondsanleger können dann wegen Beratungspflichtverletzung Regress geltend machen.
Sowohl Banken und Sparkassen als auch freie Berater schulden nach der geltenden Rechtsprechung eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Die Beratung muss sowohl „anlegergerecht“ als auch „anlagegerecht“ sein. Viele unsere Mandanten wurden aber nicht ordnungsgemäß über die Schiffsfonds beraten. Relevante Risiken der Fonds wurden verharmlost oder gar nicht dargestellt. Oft wurde nicht einmal auf das Totalverlustrisiko hingewiesen. Schon dies ist ein Beratungsfehler.
Auch wurden oft die Schiffsfonds verkauft, obwohl sie für unsere Mandanten vollkommen ungeeignet waren. So wollten etwa viele Anleger eine Geldanlage zur Altersvorsorge, was der Berater auch wusste. Dem Anleger wurde dann ein Schiffsfonds empfohlen mit dem Hinweis, dass es sich um ein Altervorsorgeprodukt handele. Das ist eine krasse Fehlberatung. Denn grundsätzlich eignen sich Schiffsfonds nicht zur Altersvorsorge, weil sie dafür viel zu riskant sind.
Kontakt
Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger zum Thema verlustfreier Fondsausstieg. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: stadelpeter / fotolia.de
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-schiffkonkurs.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-12-15 17:48:052021-01-18 15:03:18Über 450 Pleiten bei Schiffsfonds und Verluste von zehn Milliarden Euro für Anleger
Für eine Anlegerin hat die Kanzlei Sommerberg jetzt ein positives Urteil gegen eine der größten Vermögensverwaltungsgesellschaften in Bayern und Deutschland erstritten.
Die klagende Anlegerin hatte sich 2007 mit 30.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio an dem SAG-Fonds MS „Westfalen“ beteiligt. Es handelt sich um einen Schiffsfonds des Emissionshauses Salamon. Der Fondserwerb erfolgte aufgrund einer vorangegangenen Beratung durch einen Berater einer großen bayerischen Vermögensverwaltungsgesellschaft.
„Gegen diese Firma haben wir für unsere Mandantin Schadensersatzklage wegen Falschberatung erhoben“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht erklärt weiter: „Wir haben eine umfassende Verurteilung der Vermögensverwaltungsgesellschaft beantragt, insbesondere zur Leistung von Schadensersatz in Höhe des Anlagebetrages abzüglich erhaltener Fondsauschüttungen, in Summe 29.100 Euro. Außerdem haben wir den Ersatz entgangenen Gewinns geltend gemacht und die Verurteilung der Gegenseite zu einer Zinszahlung von 1,5 Prozent verlangt.“
Das Landgericht Traunstein hat mit Urteil vom 10. Dezember 2014 der Klage der Kanzlei Sommerberg in allen Punkten stattgegeben (Aktenzeichen: 5 O 816/14).
Das Gericht hat festgestellt, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch begründet ist. Dem Urteil zufolge ist das Landgericht Traunstein davon überzeugt, dass die klagende Anlegerin nicht ordnungsgemäß von der beklagten Vermögensverwaltungsfirma beraten wurde.
Das Gericht hebt hervor, dass die Anlegerin über das Totalverlustrisiko hätte aufgeklärt werden müssen. Die durchgeführte Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung hat aber ergeben, dass das Totalverlustrisiko entweder gar nicht benannt oder jedenfalls beschönigt worden ist. Deswegen liegt eine Beratungspflichtverletzung vor, die den Regressanspruch begründet.
Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, andre.krajewski@sommerberg-llp.de
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
Mandantin der Anlegerkanzlei Sommerberg erhält über 20.000 Euro Schadensersatz wegen Geldanlage in Schiffsfonds zugesprochen.
Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: Das von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Essen enthält wichtige Feststellungen, die auch für andere geprellte Schiffsfondsanleger Regressmöglichkeiten eröffnen können.“
Die Klägerin und ihr Ehemann sind langjährige Kunden der Commerzbank. Im Jahr 2008 wurden sie in einem ausführlichen Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Commerzbank über die Möglichkeit einer Neuanlage ihres Geldes beraten. Bislang unterhielt die Klägerin ein aktienorientiertes Depot; sie wollte aber weg von Risiken und hin zu mehr Sicherheit. Als Ergebnis dieser Beratung zeichnete die Klägerin eine Beteiligung an dem CFB-Schiffsfonds Twins 2 (CFB-Fonds 168) über 25.000 US-Dollar zuzüglich Agio, umgerechnet 20.237 Euro.
Die Klägerin wurde sich der Risiken der Geldanlage in den Schiffsfonds erst später bewusst und verlangte von der Commerzbank die faktische Rückabwicklung des Fondserwerbes wegen Falschberatung.
Das Landgericht Essen hat der Klage vollumfänglich stattgegeben (LG Essen, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 11 O 155/13). Die Commerzbank wurde zu einer Schadensersatzzahlung von über 20.237 Euro verurteilt abzüglich Ausschüttungen, die die Klägerin aus dem Fonds erhalten hat. Im Gegenzug hat die Anlegerin der Commerzbank die Fondsbeteiligung zu übertragen. Außerdem hat die Commerzbank die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Landgericht Essen hat eine Falschberatung festgestellt, wofür die Commerzbank haftet. „Zwei Urteilsfeststellungen sind besonders bedeutsam“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Krajewski.
Berater muss über alle Risiken aufklären – bloßer Hinweis auf Unsicherheit einer prognostizierten Rendite ist nicht ausreichend
Um ordnungsgemäß zu beraten, genügt es der Gerichtsentscheidung zufolge nicht, dass der Anlageberater darauf hinweist, dass die prognostizierte Rendite des Schiffsfonds angesichts wirtschaftlicher Faktoren unsicher ist. Denn der Berater ist damit seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, über alle Risiken der Beteiligung aufzuklären. Bereits dieser Umstand begründet den Schadensersatzanspruch.
Berater muss über das Risiko der nicht gesicherten Handelbarkeit des Fonds im Zweimarkt aufklären
Das Prozessgericht hat außerdem entschieden, dass eine Falschberatung vorliegt, wenn nicht in gebotener Weise über die Risiken des Zweitmarktes aufgeklärt wird. Die Commerzbank hatte in dem Fall der Klägerin Schadensersatz zu leisten, weil der Bankberater nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Fondsanteile im Zweitmarkt nicht handelbar sind, wenn ein Fondsanleger keinen Käufer für die Beteiligung findet.
Anwalt Krajewski dazu: „In vielen Fällen wurden die Anleger über dieses spezifische Zweitmarktrisiko aber nicht aufgeklärt. Anleger, die aus ihrem Fonds aussteigen wollen, sollten sich daher beraten lassen, ob sie unter Berufung auf das von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Essen eine Fondsrückabwicklung fordern können.“
Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, andre.krajewski@sommerberg-llp.de
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2016-05-03 08:51:082021-01-18 14:54:27Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-11-20 16:43:162021-01-18 15:04:23CFB-Schiffsfonds: Commerzbank wegen Falschberatung zu Schadensersatz an Kundin verurteilt
Wegen besonderer praktischer Erfahrungen und besonderer theoretischer Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen am 22. Oktober 2014 Herrn Rechtsanwalt André Krajewski von der Sommerberg LLP die Befugnis erteilt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ zu führen.
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Kanzlei Sommerberg
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Rechtsanwalt-Andre-Krajewski-Sommerberg-LLP.jpg450710Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-10-27 16:06:572021-01-18 15:05:23In eigener Sache: Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski zum „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ ernannt
Viele Kreditnehmer melden sich auch bei der Kanzlei Sommerberg, weil sie eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von ihrer Bank oder Sparkasse wieder zurückfordern möchten.
Die Vorfälligkeitsentschädigungen bewegen sich sehr oft im fünfstelligen Bereich. Die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung ist tatsächlich in vielen Fällen noch möglich.
Falls ein Darlehensvertrag bereits aufgrund Kündigung abgewickelt ist und der Kreditnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank bezahlt hat, schließt dies einen späteren wirksamen Widerruf und die Rückforderung der schon gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nicht automatisch aus. „Ich freue mich, dass auch die Rechtsprechung unsere Sichtweise mittlerweile bestätigt hat, wonach Banken und Sparkassen bei falschen Widerrufsbelehrungen auch noch im Nachhinein an ihre Kunden die schon gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurück erstatten müssen“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.
Zuletzt hat das Landgericht Karlsruhe mit einem verbraucherfreundlichen Urteil vom 11. April 2014 (Aktenzeichen: 4 O 395/13) richtig entschieden, dass ein Bankkunde eine bereits an die Bank geleistete Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückverlangen kann. Grund: Die Widerrufsbelehrung in dem Kreditvertrag war falsch und der Kunde durfte auch noch nach Vertragskündigung deswegen den Widerruf erklären. Bei Widerruf muss aber keine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt werden.
Dies bedeutet, die Bank hat die Vorfälligkeitsentschädigung zu Unrecht kassiert und muss sie wieder herausgeben. Die Bank wurde in dem Fall verurteilt, an den Kunden die Vorfälligkeitsentschädigung von 11.115,81 Euro nebst 12,25 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 27. Dezember 2012 zu erstatten.
Das Landgericht Köln gibt Kunden der Sparkasse Recht. Die von…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-finanzmarkt.jpg565850Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2018-11-07 18:17:542021-01-18 13:20:47Darlehenswiderruf: Prozesserfolg der Kanzlei Sommerberg gegen Sparkasse KölnBonn
Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
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Kanzlei Sommerberg LLP hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-paragraph.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-09-01 12:44:362021-01-18 14:48:21Darlehens-Widerruf durchgesetzt: Raiffeisenbank muss Immobilienkredit rückabwickeln
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-rechnerstift.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-10-24 14:45:502021-01-18 15:05:28Widerruf Darlehensvertrag: Kunden von Banken und Sparkassen können Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückverlangen
Das Landgericht Düsseldorf hat aktuell eine höhere Barabfindung für die mittlerweile zwangsausgeschlossenen Aktionäre der damaligen Mannesmann AG (Vodafone AG) festgesetzt.
„Die Vodafone Deutschland GmbH muss rechnerisch einen Gesamtbetrag von über 74 Millionen Euro an die Minderheitsaktionäre nachentrichten, wenn der Gerichtsspruch bestandskräftig wird“, erklärt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg, der an dem Verfahren auf Aktionärsseite beteiligt war.
Im Jahr 2001 unterwarf die Vodafone Deutschland GmbH mittels eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die im Mobilfunksektor tätige Mannesmann AG, die später umfirmiert wurde in Vodafone AG. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sah vor, dass die Mannesmann AG ihren gesamten Gewinn an die Vodafone Deutschland GmbH abzuführen hatte. Als Kompensation für die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung hat die Vodafone Deutschland GmbH den Minderheitsaktionären der Mannesmann AG eine Barabfindung von 206,53 Euro je Aktie zugesagt.
Im folgenden Jahr 2002 übernahm die Vodafone Deutschland GmbH dann im Wege eines sog. Squeeze-Out auch die bis dahin noch gehaltenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Mannesmann AG. Der dem Zwangsausschluss zugrunde liegende Hauptversammlungsbeschluss der Mannesmann AG sah eine Barabfindung je Aktie in Höhe von 217,91 Euro vor. Die Vodafone Deutschland GmbH erhöhte diese Barabfindung später noch um 10,60 Euro auf 228,51 Euro.
Mehrere Mannesmann-Minderheitsaktionäre haben gegen die festgelegten Barabfindungen gerichtliche Schritte eingeleitet. Begründung der Aktionäre: Die Barabfindungen sind zu niedrig und müssen mittels Spruchs des zuständigen Landgericht Düsseldorf auf einen angemessenen Betrag erhöht werden, der dem wahren Gegenwert der Mannesmann-Aktien entspricht. Mit dieser Argumentation reichte auch Rechtsanwalt Hasselbruch als Verfahrensbevollmächtigter einer betroffenen Aktionärin Spruchantrag ein.
Das Landgericht Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass aufgrund des ermittelten Unternehmenswertes den Minderheitsaktionären eine höhere Abfindung zuzusprechen ist, nämlich hinsichtlich des Unternehmensvertrages 229,58 Euro und hinsichtlich des Squeeze-Out 251,31 Euro je Aktie. Da sich zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 11. Juni 2002, die den Squeeze-Out-Beschluss gefasst hat, insgesamt noch rund 1.976.122 Aktien in Streubesitz befanden, ergibt sich rechnerisch eine Gesamtnachzahlung von über 74 Millionen Euro, so das Landgericht Düsseldorf in seinen am 5. August bzw. 3. September 2014 gefassten Erhöhungsbeschlüssen.
Die Vodafone Deutschland GmbH kann gegen die Beschlussfassung des Gerichts noch Beschwerde einlegen.
LG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2014 – 33 O 1/07 [AktE] wegen Ausschluss der Minderheitsaktionäre
LG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2014 – 33 O 55/07 [AktE] wegen Unternehmensvertrag
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gina Sanders / fotolia.de
Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch vertritt mehrere Antragsteller…
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Kanzlei Sommerberg sowie weitere Aktionäre und deren Anwälte…
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Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-boersefrankfurt.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2023-01-10 10:00:332023-01-11 11:08:56Nachzahlung von 6,3 Millionen Euro für ehemalige Aktionäre der Landesbank Berlin Holding AG
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-eurohammer.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-10-22 09:15:162021-01-18 15:06:23Größter Erfolg 2014 zum Schutz der Aktionärsrechte: Ehemalige Mannesmann/Vodafone-Aktionäre erhalten zusätzliche Abfindungszahlung von über 74 Millionen Euro
Einigung statt Urteil wegen gescheiterter S&K-Geldanlage: Anlegerverfahren vor dem Landgericht Hildesheim (Aktenzeichen 6 O 230/13) wegen Falschberatung endet im Verhandlungstermin mit Vergleich.
Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg berichtet von dem Fall:
Wir haben für einen Mandanten, dem ein freier Berater eine Beteiligung an dem S&K Investment Fonds vermittelt hat, Schadensersatz geltend gemacht. Erst nachdem es in Sachen S&K wegen mutmaßlichen Anlegerbetrugs zu einer Razzia und Verhaftungen gekommen ist, wurde dem Anleger bewusst, wie riskant seine auf Empfehlung des Beraters erworbene S&K-Beteiligung ist. Vor allem fühlte sich der Anleger falsch beraten, da er seiner Darstellung zufolge nicht über das Totalverlustrisiko hingewiesen worden sei.
Unsere Kanzlei wurde darauf hin mit der Durchsetzung einer Schadensersatzforderung wegen Aufklärungspflichtverletzung beauftragt. Nachdem der Berater den Schaden nicht freiwillig regulieren wollte, haben wir Klage eingereicht.
Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht Hildesheim lenkte der Berater dann jedoch ein. Wir konnten hier im Vergleichswege eine Einigung erzielen, wonach unser Mandant zur Abgeltung seines Schadens eine Zahlung von 11.000 Euro erhält.
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: liveostockimages / fotolia.de
Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).
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S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben
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„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.
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https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-justizia2.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-10-14 14:48:512021-01-18 15:06:33S&K-Fonds: Sommerberg-Mandant erhält 11.000 Euro als Vergleichszahlung