Sommerberg Anlegerrecht - Lebensversicherung

Anlegerkanzlei Sommerberg kritisiert deutsche Finanzaufsicht BaFin im S & K-Skandal

Viele Kleinsparer hätten keinen Schaden erlitten, wenn die Finanzaufsichtsbehörde BaFin der S & K das verbotene Einlagengeschäft früher untersagt hätte, sagt Anlegerschutzanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Bereits vor weit mehr als einem Jahr hat die Anlegerkanzlei Sommerberg, die die Rechte geprellter S & K – Anleger mit einem Schadensersatzvolumen von mehreren Millionen Euro vertritt, darauf hingewiesen, dass das Geschäftsmodell der S & K rechtswidrig ist. Die Kanzlei Sommerberg konnte auch schon seit August 2013 für viele betroffene S & K-Anleger Schadensersatzurteile des Landesgerichts Frankfurt am Main erstreiten. Die Zivilgerichtsbarkeit folgte der Klagebegründung der Sommerberg-Anwälte: S & K betrieb ein verbotenes Einlagengeschäft unter Verstoß gegen das Kreditwesengesetz und ist daher den Anlegern zum Regress verpflichtet.

Unsere Argumentation, bestätigt, durch erstrittene Gerichtsentscheidungen, war bekannt, erklärt Anwalt Krajewski. Um so mehr sind wir erstaunt, dass die zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, bislang nicht gegen S & K eingeschritten ist.

Erst jetzt hat die BaFin mit Bescheiden vom 26. Mai 2014 gegenüber der S & K Immobilienhandels GmbH, der S & K Real Estate Value GmbH sowie der S & K Sachwert AG die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet und für die Abwicklung einen Abwickler bestellt.

Die S & K – Gesellschaften ließen sich von Anlegern, die Lebensversicherungsverträge abgeschlossen und hierauf Zahlungen erbracht hatten, deren Rechte aus den Versicherungsverträgen abtreten, um die Versicherungsverträge zu kündigen und die Rückkaufswerte einzuziehen. Im Gegenzug versprachen sie den Anlegern, zu späteren Zeitpunkten Geldzahlungen zu leisten. Die mit den Anlegern geschlossenen Verträge waren als „Kaufverträge“ bezeichnet. Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den gekündigten Lebensversicherungsverträgen haben die Gesellschaften das Einlagengeschäft betrieben, ohne hierfür die erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Das Fazit von Anwalt Krajewski: Wäre die BaFin von Anfang an gegen die rechtswidrige Banken-Tätigkeit von S & K eingeschritten, dann wären etliche Anleger nicht geschädigt worden. Ein Millionenschwerer Anlegerschaden wäre dann nicht entstanden. Es ist schließlich die Aufgabe der BaFin – auch im Sinne des Anlegerschutzes – gegen verbotene Bankgeschäfte vorzugehen. Weswegen dies hier so lange Zeit unterblieben ist, erklärt die Finanzaufsicht nicht.

 

 


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Procter & Gamble hat Beschwerde gegen den von uns erstrittenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 3. September 2010 eingelegt.

Mit dieser erstinstanzlichen Entscheidung hatte die fünfte Kammer des Frankfurter Landgerichts auf Antrag betroffener Aktionäre festgesetzt, dass den außenstehenden Aktionären der Wella AG auf deren Verlangen wegen der Beeinträchtigungen durch den zwischen der Wella AG und der Procter & Gamble geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine Barabfindung von 89,83 Euro je Vorzugsaktie und 89,32 Euro je Stammaktie zu zahlen ist.

Auf Beschwerde von Procter & Gamble hat das OLG Frankfurt mit Beschluss (Az. 21 W 15/11) diesen Landgerichtsbeschluss teilweise abgeändert und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen und der Klarstellung halber wie folgt neu gefasst:

Der angemessene Abfindungsbetrag für den zwischen Procter & Gamble geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird auf 74,83 Euro je Vorzugsaktie und auf 88,08 Euro je Stammaktie der Wella AG festgesetzt. Der angemessene Ausgleich wird auf netto 4,24 Euro je Vorzugsaktie und auf netto 4,22 Euro je Stammaktie festgesetzt (jeweils zuzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag).

Der Geschäftswert wurde vom OLG Frankfurt auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro festgesetzt.

Damit endet der Streit um die Abfindung für die vom Unternehmensvertrag betroffenen Wella-Aktionäre nach einem zehnjährigen Gerichtsverfahren.

 

 


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Nachzahlung von 6,3 Millionen Euro für ehemalige Aktionäre der Landesbank Berlin Holding AG

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Sommerberg-Mandantin schließt Vergleich mit Deutscher Bank

Aufatmen bei einer Mandantin der Anlegerkanzlei Sommerberg: Im Zuge eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt am Main schloss sie Anfang Februar mit der Deutschen Bank AG einen Vergleich, in dem sich die Deutsche Bank verpflichtet, ca. 7.400 € an sie zu zahlen.

Geklagt hatte sie aus abgetretenem Recht. Im Jahre 2007 erwarb ihr Ehemann durch Vermittlung der Deutschen Bank AG eine Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fond Private Equity Sinfonia GmbH & Co. KG. Gleichzeitig erwarb er ein sogenanntes Schiffsportfolio, das insgesamt sechs Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds enthielt (Lloyd Fonds Schiffsportfolio). Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass ihr Ehemann beim Kauf der Anlagen falsch beraten worden sei. Weder seien die Risiken der Fonds deutlich gemacht worden, noch sei über die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligungen, die hohen sogenannten Weichkosten und die Rückvergütungen, die an die Bank geflossen sind, aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte ihr Ehemann die Beteiligungen unter keinen Umständen erworben.

Während sich die Deutsche Bank AG zunächst weigerte, Schadensersatz zu leisten, lenkte sie nunmehr im Rahmen eines von der Kanzlei Sommerberg angestrengten Klageverfahrens ein und zahlt der Mandantin Schadensersatz. „Wir freuen uns, wenn ein Urteil nicht nötig ist. Daher sind wir auch immer bestrebt, uns mit den Beraterbanken zu einigen. Dies ist hier gut gelungen“, kommentiert Rechtsanwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Verfahren: Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-12 O 213/13

 


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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).

Fußball WM 2014 in Brasilien – Wir wünschen viel Erfolg!

Wir wünschen der deutschen Nationalmannschaft viel Erfolg bei der Fußball WM 2014 und hoffen auf eine tolle und friedliche Weltmeisterschaft in Brasilien.

Das erste Spiel der deutschen Mannschaft findet am Montag 16. Juni 2014 um 18.00 Uhr unserer Ortszeit gegen Portugal statt. Am Donnerstag 26. Juni 2014 um 18.00 Uhr unserer Ortszeit spielt die deutsche Nationalmannschaft gegen die USA.

An diesen beiden Spieltagen ist die Anlegerkanzlei Sommerberg nur bis 16.00 Uhr erreichbar, damit unsere Mitarbeiter rechtzeitig das Büro verlassen können, um die Spiele zu sehen. Wir bitten um Verständnis.

 


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MPC-Schiffsfonds „Santa-B Schiffe“ und „Reefer-Flottenfonds“: Rückabwicklungsanspruch für Fondsanleger

Anlegerschutzkanzlei Sommerberg setzt Schadensersatz durch: Fondsanleger erhält volle Kapitalerstattung sowie Ersatz des Zinsschadens.

Anleger haben gute Chancen, dass sie aus ihren Schiffsfonds aussteigen können, wenn sie bei der damaligen Fondszeichnung nicht ausdrücklich über die hohen Weichkosten in Form der Eigenkapitalbeschaffungskosten aufgeklärt worden sind“, kommentiert Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler eine aktuelle Entscheidung, die er für einen Fondsanleger erstreiten konnte.

Gericht ordnet Erstattung der Einlagebeträge an Anleger an

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 2. Mai 2014 (Az. 6 O 274/13) einem Anleger Schadensersatz in Höhe der Einlagen abzüglich erhaltener Ausschüttungen im Zusammenhang mit gezeichneter Beteiligungen an den MPC-Fonds Santa-B Schiffe und Reefer–Flottenfonds zugesprochen. Insgesamt kann der klagende Anleger aufgrund der Gerichtsentscheidung einen Anlagebetrag von 71.750 Euro ersetzt verlangen, den er und seine Ehefrau investierten. Das Gericht hat außerdem entschieden, dass dem Anleger entgangene Zinsen zu erstatten sind ebenso wie seine Anwaltskosten.

Rechtsanwalt Thomas Diler erklärt: „Dies bedeutet, unserem Mandanten wurde eine faktische Rückabwicklung zugesprochen. Er und seine Ehefrau können somit auf der Grundlage des Gerichtsurteils schadensfrei aus den Fonds aussteigen.“ Im Gegenzug für die Schadensersatzzahlung hat der Anleger die gezeichneten Beteiligungen an den MPC-Fonds Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“, Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds und Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds abzugeben.

Keine Aufklärung über Eigenkapitalbeschaffungskosten von über 15% begründet Schadensersatz

Den Schadensersatzanspruch hält das Landgericht Itzehoe für begründet, weil der betroffene Anleger nicht richtig über die „Weichkosten“ aufgeklärt worden ist.

Eine Hinweispflicht über die „Weichkosten“ in Form der Eigenkapitalbeschaffungskosten und deren Höhe gegenüber den Anlageinteressenten ist nach geltender Rechtslage erforderlich, wenn diese Kosten der Eigenkapitalbeschaffung eine Größenordnung von 15% des insgesamt investierten Eigenkapitals übersteigen, so das Gericht. Auf diesen zwingend hinweispflichtigen Umstand wurde der klagende Anleger aber pflichtwidrig hingewiesen.

Bei den konkreten MPC-Fonds Santa-B Schiffe und Reefer-Flottenfonds betrug aber die Quote, die aufgewendet werden musste, um das Eigenkapital einzuwerben, deutlich mehr als 15%.

Das Gericht folge hinsichtlich der Quotenberechnung der Sichtweise der Kanzlei Sommerberg, wonach für die Frage, inwieweit Kosten der Eigenkapitalbeschaffung die Rentierlichkeit der Investition in Frage stellen, nicht auf die Gesamtinvestition einschließlich des aufgenommenen Fremdkapitals abzustellen ist, sondern auf das damit eingeworbene Eigenkapital.

Sie sind Fondsanleger und haben Fragen? Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Sommerberg auf. Wir helfen gerne. Ihr Ansprechpartner ist Herr Diler. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.

 


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Gericht folgt Argumenten der Kanzlei Sommerberg: Schadensersatz für Immobilienfonds-Anleger

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 6 O 3784/12) hat die Bank Cortal Consors verurteilt, einer Kundin 7.223,06 Euro zu erstatten wegen einer Aufklärungspflichtverletzung über eine empfohlene Geldanlage in den Immobilienfonds AXA Immoselect. Die klagende Anlegerin wurde in dem Gerichtsverfahren von der Kanzlei Sommerberg vertreten.

Sommerberg-Anwalt André Krajewski erklärt: „Die Entscheidung ist insofern bedeutsam, weil sich viele weitere Anleger in Immobilienfonds auf die Urteilsfeststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth berufen können, um eine Schadensregulierung einzufordern.“ Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass eine beratende Bank dem Kunden auch schon vor Herbst 2008 verpflichtet war, über das Risiko einer Fondsschließung aufzuklären. „Auf dieses Schließungsrisiko haben viele Banken jedoch in der Vergangenheit pflichtwidrig nicht hingewiesen“, so Krajewski weiter.

Die klagende Anlegerin begehrt die Rückabwicklung ihrer Investition in einen offenen Immobilienfonds wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Anlegerin ist Kundin bei Cortal Consors, der deutschen Zweigniederlassung einer französischen Bank. Sie erwarb auf Beratung und Empfehlung eines Cortal Consors-Mitarbeiters im März 2008 Anteile am Immobilien-Investmentfonds AXA Immoselect.

Im Oktober 2008 kam es aufgrund von Liquiditätsproblemen zu einer Aussetzung der Anteilsrücknahme des Fonds. Während dieser sogenannten Fondsschließung können die Anleger ihre Fondsanteile nicht mehr zurückgeben und erhalten keine Auszahlung ihres Anteilswertes. Die Anleger können also nicht mehr über ihr Geld verfügen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der der klagenden Anlegerin ein Anspruch auf Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung in den AXA Immoselect zusteht. Die beratende Bank hat der Klägerin ihr eingesetztes Kapital von 7.223,06 Euro nebst Zinsen gegen Rückübertragung der Fondsanteile zu erstatten. Außerdem hat die Bank die Klägerin von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen und die überwiegenden Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Zur Begründung seines Urteils führt das Gericht aus, dass die Bank der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Klägerin kann sich auf eine unterlassene Aufklärung hinsichtlich des allgemeinen Risikos der endgültigen Schließung und Liquidation eines Immobilienfonds berufen. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass Cortal Consors der Beratungskundin ein falsches Bild von der Anlage in den Fonds vermittelt hat.

Die Beratung zum Fonds war nach Gerichtsauffassung nicht objektgerecht. Die Bank hätte im Rahmen der Anlageberatung den Beratungskunden ungefragt auf die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme gemäß § 81 InvG hinweisen müssen. Dies gilt auch für die Zeit vor der durch die Insolvenz der US-Investmentbank Lehman Brothers im Herbst 2008 ausgelösten Flucht der (institutionellen) Anleger (auch) aus offenen Immobilienfonds und unbhängig davon, ob es beim beratungsgegenständlichen Fonds bereits in der Vergangenheit zu eine Rücknahmeaussetzung kam.

Die Möglichkeit der jederzeitigen Rückgabe der Fondsanteile an die Fondsgesellschaft ist ein prägendes Strukturelement des offenen Immobilienfonds. Die Liquidität der Geldanlage ist für den Anleger gewährleistet, ohne dass er zu einem Verkauf an einer Börse oder auf einem sonstigen Sekundärmarkt gezwungen wäre. Die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme ist damit eine Ausnahme, die ein Grundprinzip des offenen Immobilienfonds durchbricht, und damit systematisch / konstruktiv wesentlich.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat ferner befunden, dass der geltend gemachte Anspruch der geschädigten Anlegerin noch nicht verjährt ist. Cortal Consors, so die Feststellung des Prozessgerichts, kann sich nicht auf die kurze Verjährungsfrist von nur drei Jahren ab Fondserwerb gemäß § 37a WpHG berufen. Diese Vorschrift ist nämlich nicht anwendbar bei einem auch nur bedingt vorsätzlichen Beratungsfehler der Bank. Cortal Consors habe aber nicht nachweisen können, ohne Vorsatz falsch beraten zu haben.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10. Februar 2014 – 6 O 3784/12

 


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Weichkosten von 24 % – Kanzlei Sommerberg schließt Vergleich wegen Geldanlage in Schiffsfonds

Mit einer gütlichen Einigung endete ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Itzehoe, den die Anlegerkanzlei Sommerberg für eine Mandantin führte.

Geklagt hatte die Mandantin gegen eine Finanzberatungsfirma, nachdem sie sich im Jahre 2007 an dem geschlossenen Schiffsfonds MS „Helene S“ H+H Scheepers Reederei GmbH & Co. KG beteiligte. Die Mandantin erhält von der beklagten Beratungsfirma einen Betrag von 7.500 Euro.

Die Anlegerin machte geltend, dass sie im Vorfeld des Erwerbs der Beteiligung skeptisch gewesen sei vor allem auch wegen der langen Laufzeit des Fonds. Denn bei geplanter Ausschüttung des Geldes wäre sie immerhin 76 Jahre alt gewesen. All ihre Bedenken seien aber durch die Beratungsfirma zerstreut worden.

Worauf die Beratungsfirma allerdings nicht hinwies: Die Nebenkosten des Fonds (sogenannte „Weichkosten“, z.B. Kapitalbeschaffungskosten) betrugen stolze 24%, Geld also, das die Anleger zahlten, das jedoch nicht in Schiffe investiert wurde. In der mündlichen Verhandlung machte das Landgericht deutlich, dass es sich hierbei zweifelsohne um einen aufklärungspflichtigen Umstand handelt.

„Letztlich stellt die Zahlung an unsere Mandantin eine vernünftige Lösung des Rechtsstreits dar. Wir erleben es immer wieder, dass Kapitalanleger entweder gar nicht oder nicht richtig über die Weichkosten aufgeklärt werden. Dies ist für die Anlageentscheidung aber wichtig, denn der Geldanleger will und muss wissen, in welcher Höhe sein Geld renditebringend angelegt wird“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

 


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BGH: Banken müssen über Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufklären

Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg begrüßt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH): „Der BGH hat mit seinen Entscheidungen zu den offenen Immobilienfonds die Rechte geprellter Fondsanleger nachhaltig gestärkt.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich am 29. April 2014 in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.

Die klagenden Anlegerinnen erwarben in beiden Verfahren im März 2008 (XI ZR 477/12) bzw. im Juli 2008 (XI ZR 130/13) nach Beratung durch die beklagte Bank jeweils Anteile an einem offenen Immobilienfonds. Die Fondsgesellschaft setzte im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteile gemäß § 81 InvG aus. Die Klägerinnen wurden in beiden Fällen in den Beratungsgesprächen nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen, sogenanntes Schließungsrisiko. Sie beanspruchen im Wege des Schadensersatzes das investierte Kapital unter Abzug eines erzielten Veräußerungserlöses bzw. erhaltener Ausschüttungen zurück.

Während die Klage in der Sache XI ZR 477/12, zuletzt beim OLG Dresden, in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, wurde ihr in der Sache XI ZR 130/13 erstinstanzlich stattgegeben und die Berufung der Beklagten bei dem OLG Frankfurt am Main zurückgewiesen.

BGH: Bank muss ungefragt über Aussetzung der Anteilsrücknahme aufklären

Der BGH entschied nun im Sinne der Bankkunden und stellte fest, dass eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären muss.

Kennzeichnend für regulierte Immobilien-Sondervermögen ist, dass die Anleger gemäß § 37 InvG aF ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren, d. h. zu einem im Gesetz geregelten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben können, so der BGH weiter. Die in § 81 InvG aF geregelte Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, stellt dementsprechend ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Anlageentscheidung trifft. Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle.

Der BGH weist darauf hin, dass Anleger ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds zwar auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterhin an der Börse veräußern können. Dies stellt angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurück zu geben.

Auf die Frage, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme den Interessen der Anleger dient, kommt es nach Meinung des BGH für die Aufklärungspflicht der Bank nicht an. Die vorübergehende Aussetzung der Anteilsrücknahme soll der Gefahr einer wirtschaftlich nicht sinnvollen Verwertung des Fondsvermögens in einer Krisensituation vorbeugen. Da die Aussetzung jedoch dem Liquiditätsinteresse der Anleger entgegensteht, ist hierüber vor der Anlageentscheidung aufzuklären.

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche Anleger, die auf Empfehlung ihrer Bank Geld in offene Immobilienfonds angelegt haben, bei denen es dann aufgrund von Liquiditätsproblemen zu einer Fondsschließung gekommen ist.

Es handelt sich um die Fonds Degi International und Degi Europa, AXA Immoselect, KanAm Grundinvest, Morgen Stanley P2 Value, CS Euroreal, SEB ImmoInvest sowie um den Fonds Premium Manangement Immobilien-Anlagen (PMIA).

Schätzungen zufolge wurden mehreren Hunderttausend Kleinanlegern Anteile an diesen offenen Immobilienfonds verkauft. Viele Anleger haben mit den Fonds große Verluste gemacht. Die Börsenpreise für mehrere Fonds sind teilweise im zweistelligen Prozentbereich eingebrochen.

Sommerberg-Anwalt Krajewski: „Wir haben bereits in der Vergangenheit für unsere Mandanten Schadensersatz verlangt mit der Begründung, dass die Bank es versäumt hat, über das ungewollte Schließungsrisiko aufzuklären. Für viele Anleger konnten wir mit dieser Argumentation zwar eine Schadensregulierung durchsetzen. In anderen Fällen lehnten die Banken aber rigoros Schadensersatzzahlungen ab, weil angeblich nicht über das Schließungsrisiko habe aufgeklärt werden müssen. Das ist aber falsch, wie der BGH nun entschieden hat. Die Entscheidungen des BGH werden insofern die Durchsetzung der Schadensersatzforderungen erheblich erleichtern.

 


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Spruchgericht bestimmt angemessene Barabfindung: Nachzahlung für Aktionäre der hotel.de AG

Mit Beschluss vom 3. April 2014 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 1HKO 7833/12) eine höhere Kompensationsleistung für die Minderheitsaktionäre der hotel.de AG festgesetzt. Das Gericht ist damit den Anträgen von über 60 Aktionären gefolgt. Verfahrensbevollmächtigter auf Aktionärsseite war auch Sommerberg-Anwalt Olaf Hasselbruch, der die rechtlichen Interessen einer Kleinaktionärin in dem Spruchverfahren vertritt.

Die Antragsteller sind Aktionäre der hotel.de AG., die am 25. Mai 2012 einen Beherrschungsvertrag mit der Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH geschlossen hat. Die Antragsteller sind der Ansicht, die in diesem Unternehmensvertrag festgelegte Barabfindung von 23,16 Euro sei zu niedrig. In dem vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth eingeleiteten Spruchverfahren begehren sie daher die gerichtliche Bestimmung einer höheren Barabfindung.

Mit seinem Beschluss hat das Spruchgericht die von der Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH an die außenstehenden Aktionäre auf deren Verlangen zu zahlende angemessene Barabfindung um 90 Cent auf insgesamt 24,06 Euro je Aktie festgesetzt.

Damit wurde den Spruchanträgen gefolgt. Im Übrigen jedoch, soweit die Aktionäre auch einen höheren Ausgleich begehren, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Anträge zurückgewiesen.

Den festgesetzten Abfindungswert von 24,06 Euro hat das Gericht ermittelt, indem es den Unternehmenswert der hotel.de AG zum Stichtag 12. Juli 2012 gemäß § 278 ZPO auf 90.231.322 Euro geschätzt hat, was bei 3.750.000 ausgegebenen Aktien einen diskontierten Wert je Aktie von 24,06 Euro ergibt. Bezogen auf die außenstehenden Aktien ergibt sich laut Gerichtsbeschluss ein absoluter Erhöhungsbetrag von 535.953 Euro.

 


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FHH-Fonds Nr. 39: Kanzlei Sommerberg erwirkt Urteil gegen Finanzdienstleistungsinsitut

Geprellter Anleger bekommt wegen seiner Schiffsfonds-Beteiligung 7.167,50 Euro als Schadensersatz.

Das Landgericht Heidelberg hat ein Finanzdienstleistungsinstitut zum Regress verurteilt (Aktenzeichen: 2 O 244/13).

Zum Fall: Der Kläger, im dem Rechtsstreit vertreten durch die Anlegerkanzlei Sommerberg, war Kunde eines bekannten Finanzdienstleistungsinstituts. Der Kläger hatte unter anderem bei diesem Finanzdienstleistungsinstitut Versicherungen abgeschlossen.

Im März oder April 2008 gab es ein Gespräch zwischen dem Kläger und einem für das Finanzdienstleistungsinstitut tätigen Anlageberater. Infolge dieses Gesprächs erwarb der Kläger im Juli 2008 Kommanditbeteiligungen an den zwei zum FHH Fonds Nr. 39 gehörenden Schiffsbeteiligungsgesellschaften (MS „Andino“ KG und MS „Algarobo“ KG).

Das Investment hat sich wirtschaftlich schlecht entwickelt. Für die Anleger des FHH-Fonds Nr. 39 besteht sogar das Risiko eines Totalverlustes ihres eingesetzten Geldes. Der Kläger fühlt sich von der Finanzdienstleistungsfirma nicht ordnungsgemäß beraten, weil er nicht über dieses Totalverlustrisiko aufgeklärt wurde.

André Krajewski, Rechtsanwalt bei der deutschlandweit tätigen Anlegerkanzlei Sommerberg erklärt: „Der Anleger hat uns dann beauftragt, einen möglichst verlustfreien Ausstieg aus dem Schiffsfonds zu erreichen. Wir haben daraufhin das Schadensersatzurteil für unseren Mandanten erstritten.“

Zum Urteil: Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass der klagende Anleger zu Recht Schadensersatz beanspruchen kann. Die beklagte Finanzdienstleistungsfirma hat einen Betrag von 7.167,50 Euro an den Kläger zu zahlen und der Kläger hat dafür im Gegenzug seine Beteiligung am FHH-Fonds Nr. 39 an das Finanzhaus zu zahlen.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Anlageberater den Kläger falsch beraten hat. Da der Anlageberater für das Finanzdienstleistungsinstitut tätig war, haftet dieses Finanzdienstleistungsinstitut für die Falschberatung und ist schadensersatzpflichtig. Konkret begründet das Landgericht Heidelberg sein Urteil damit, dass eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung deswegen vorliegt, weil der Berater es versäumt hat, den Kläger über das bestehende Totalverlustrisiko aufzuklären. Unterbleibt eine solche Risikoaufklärung kann der Kunde Schadensersatz verlangen.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Kläger und Beklagte haben noch die Möglichkeit Berufung gegen das Urteil einzulegen.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für geschlossene Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, info@sommerberg-llp.de

 

 


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