Rechtsanwalt und Aktionärsschützer Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg ist erfreut über den von ihm und weiteren Verfahrensbeteiligten erwirkten Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main.
Die Celanese AG und ihr damalige Großaktionärin BCP schlossen am 22. Juni 2004 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Durch diesen Vertrag wurde die Celanese AG von der BCP beherrscht und dazu verpflichtet, ihren Gewinn an BCP abzuführen.
Die übrigen Aktionäre wurden dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt, vor allem weil sie nicht mehr am Gewinn beteiligt sein sollten. Zum Ausgleich dieser Rechtsbeeinträchtigung hat die BCP den übrigen Aktionären eine Barabfindung gemäß § 305 Aktiengesetz in Höhe von 41,92 Euro je Aktie und eine jährliche Ausgleichszahlung gemäß § 304 Aktiengesetz in Höhe von netto 2,89 Euro je Vorzugsaktie angeboten.
Insgesamt 31 Aktionäre hielten die angebotene Barabfindung und die Ausgleichszahlung für unrechtmäßig niedrig und haben vor dem zuständigen Landgericht Frankfurt am Main im Wege eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens die gerichtliche Festlegung höherer Kompensationsleistungen gegen die BCP beantragt.
Die Aktionäre wurden in dem Gerichtsverfahren durch 11 Rechtsanwälte vertreten, darunter Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, der die Vertretung der rechtlichen Interessen von über 10 Prozent der am Verfahren beteiligten Aktionäre wahrgenommen hat.
Das Landgericht Frankfurt am Main ist nach insgesamt rund zehnjähriger Verfahrensdauer der Argumentation der Antragstellerseite gefolgt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die bislang angebotene Barabfindung und Ausgleichszahlung unangemessen niedrig sind. Das Spruchgericht hat nach Schätzung des Verkehrswertes mit seinem Beschluss (Aktenzeichen 3-05 O 169/04) die Barabfindung konsequent um 7,51 Euro erhöht auf 49,43 Euro. Die Ausgleichszahlung von bislang netto 2,89 Euro je Vorzugsaktie hat das Spruchgericht neu mit netto 3,61 Euro festgesetzt.
Die betroffenen Celanese-Aktionäre können daher mit einer erheblichen Nachzahlung rechnen, wenn der Beschluss Bestandskraft erlangt.
Nach der Angabe im Vertragsbericht sind von dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag insgesamt 7.733.241 Aktionäre betroffen gewesen. Allein durch die nachträgliche Erhöhung der Abfindung um 7,51 Euro ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag für alle betroffenen Aktien in Höhe von über 58 Millionen Euro. „Der erstrittene Gerichtsbeschluss gilt damit als größer Anlegerschutz-Erfolg des Jahres 2014“, erklärt Sommerberg-Aktienrechtler Hasselbruch.
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Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch vertritt mehrere Antragsteller…
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Kanzlei Sommerberg sowie weitere Aktionäre und deren Anwälte…
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Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
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https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-eurohammer.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-09-26 09:17:082021-01-18 15:07:51Aktionärsrechte durchgesetzt: Über 58 Millionen Euro Nachzahlung für betroffene Celanese-Aktionäre
Die von der Anlegerkanzlei Sommerberg eingereichte Schadensersatzklage wegen Rückerstattung des Anlagebetrages von 10.477 Euro (HCI-Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna) ist begründet. Zu diesem Ergebnis kommt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit einstimmigen Beschluss vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 4 U 68/14).
Verharmlosung ungewollter Risiken der Geldanlage begründet Schadensersatz des Anlegers
Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler weist darauf hin, dass die Gerichtsentscheidung Feststellungen trifft, die auch für die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen anderer Fondsanleger bedeutsam sein können:
„Das OLG Frankfurt am Main hat richtig entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung auch dann gegeben ist, wenn der Anleger das Totalverlustrisiko der Geldanlage in einen Schiffsfonds zwar kennt, aber der Berater von der Beratungsfirma dieses Risiko verharmlost. Die Falschberatung liegt dann in der Verharmlosung ungewollter Risiken.“
Die Risikoverharmlosung ist kein Einzelfall, berichtet Rechtsanwalt Diler:
„Viele geprellte Fondsanleger haben uns bereits geschildert, dass im Beratungsgespräch Risiken verharmlost worden sind, indem es etwa hieß, die Risikohinweise seien bloße Pflichthinweise, aber ein Risikoeintritt sei noch nicht vorgekommen und daher ausgeschlossen. In solchen Fällen kommen unter Berufung auf die Ausführungen im aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt am Main Regressansprüche zugunsten der Anleger in Betracht.“
Geldanlage in HCI Schiffsfonds
Der Kläger hat mit seiner Klage Schadensersatz gegen einen freien Berater wegen fehlerhafter Anlageberatung bezüglich einer Geldanlage in einen geschlossenen Schiffsfonds geltend gemacht.
Im Jahr 2007 ließ sich der Kläger von dem beklagten Berater über eine Geldanlage in den Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna des Emissionshauses HCI beraten. Der Beklagte übersandte dem Kläger auch den Verkaufsprospekt zum Fonds, in dem die Risiken wie insbesondere das Totalverlustrisiko erläutert werden. Der Kläger äußerte anschließend Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit der empfohlenen Anlage und der Risikoausrichtung. Nachdem der Beklagte die Risiken gegenüber dem Kläger verharmloste, entschloss sich der Kläger zur Zeichnung des Schiffsfonds in Höhe einer Einlage von 10.000 Euro.
Im Jahr 2013 erhob der Kläger, rechtlich vertreten durch die Anlegerkanzlei Sommerberg, Klage wegen Falschberatung gegen den Berater. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage mit Urteil vom 14. Februar 2014 in der Hauptsache statt und verurteilte den Berater zu Schadensersatz von 10.477 Euro. Der Berater legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die das OLG Frankfurt am Main mit seinem Beschluss vom 28. Juli 2014 zurückgewiesen hat.
Die Frankfurter Richter haben damit zweitinstanzlich bestätigt, dass der Fondsanleger Schadensersatz in Form faktischer Rückabwicklung des Fondserwerbes beanspruchen kann. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Berater seine vertragliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt hat, dass er den Kläger als Anlageinteressenten hinsichtlich der nachgefragten Risiken nicht ausreichend aufgeklärt bzw. diese nicht ausreichend erläutert hat.
Der Schilderung des Klägers zufolge hat der Beklagte auf Nachfrage nach einem Totalverlustrisiko versichert, dass eigentlich nichts passieren könne. Er könne sich bei dem Schiff nicht vorstellen, dass der Ernstfall eintrete, sonst würde er die Anlage nicht empfehlen. Nach diesen Aussagen seines Beraters sei der Kläger absolut beruhigt gewesen und hätte ansonsten die Anlage nicht gezeichnet.
Der Berater hat sich hier nicht darauf beschränkt, auf den Inhalt des Prospekts zu verweisen, sondern er hat den Kläger gerade im Hinblick auf das dort aufgeführte Totalverlustrisiko beruhigt und dieses damit in schuldhafter Weise und kausal für die Anlageentscheidung des Klägers verharmlost.
Eine solche Verharmlosung des Totalverlustrisikos führt zur Bejahung der Pflichtverletzung des Beraters, so das OLG Frankfurt am Main.
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
Schlechte Nachrichten für Anleger des HCI Renditefonds Premium II: Über die Gesellschaft des Frachters MS Hanna wurde am Amtsgericht Meppen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 9 IN 174/14). Anleger müssen mit finanziellen Verlusten rechnen.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-schiffkonkurs.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-10-02 10:47:082021-01-18 15:07:12MS Hanna aus dem HCI Renditefonds Premium II vor der Insolvenz
Inzwischen stehen drei Schiffe aus dem HCI Renditefonds IV vor dem Aus. Nachdem für die Gesellschaft der MS Berta schon im vergangenen Jahr Insolvenzantrag gestellt werden musste, wurden nun auch die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star eröffnet (Az.: 9 IN 162/14 bzw. 9 IN 163/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-schiffscontainer.jpg566848Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-09-17 08:52:042021-01-18 15:10:09HCI Renditefonds IV: Insolvenzwelle erfasst MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-09-02 09:43:092021-01-18 15:11:03HCI-Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna: Erfolg vor dem OLG Frankfurt- Anleger bekommt auch in zweiter Instanz Recht
Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski ist erfreut über die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), mit der die Rechte von Bankberatungskunden künftig gestärkt werden.
Der BGH hat mit Urteil vom 3. Juni 2014 entschieden, dass eine beratende Bank ihre Kunden aufgrund von Anlageberatungsverträgen seit dem 1. August 2014 über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Seiten Dritter unabhängig von deren Höhe aufzuklären hat (Aktenzeichen XI ZR 147/12).
Rechtsanwalt Krajewski erläutert diese Entscheidung: Bislang war nur die Frage im Sinne der Anleger entschieden, dass Beratungskunden von ihrer Bank im Rahmen eines Beratungsgesprächs über sogenannte offenlegungspflichtige, also offen ausgewiesene, Rückvergütungen aufgeklärt werden müssen. Unterbleibt diese Aufklärung, kann je nach Einzelfall ein Schadensersatzanspruch des Kunden bestehen. Strittig hingegen war, ob die Banken auch verpflichtet sind, ihre Kunden über sogenannte versteckte Innenprovisionen aufzuklären.
Dazu hat der BGH nun klar entschieden, dass seit 1. August 2014 die Banken über alle Formen von Provisionen aufklären müssen, also sowohl über die offen ausgewiesenen Rückvergütungen als auch über die versteckten Innenprovisionen. Kundenberater der Banken dürfen bei der Vermittlung von Kapitalanlagen somit keine Provisionen mehr verschwiegen.
Die Aufklärungspflicht über die versteckten Innenprovisionen ergibt aus dem aufsichtsrechtlichen Transparenzgebot. Der BGH hält es für angezeigt, den nunmehr im Bereich des aufsichtsrechtlichen Kapitalanlagerechts nahezu flächendeckend vom Gesetzgeber verwirklichten Transparenzgedanken hinsichtlich der Zuwendungen Dritter auch bei der Bestimmung des Inhalts des Beratungsvertrags zu berücksichtigen, weil der Anleger nunmehr für die Bank erkennbar eine entsprechende Aufklärung im Rahmen des Beratungsvertrages erwarten kann.
Fazit: Es kommt somit zukünftig nicht mehr darauf an, ob die Provisionen offen ausgewiesen oder im Anlagebetrag versteckt sind. Die Banken müssen über alle Formen von Provisionen aufklären.
Das vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht geführte Kapitalanleger-Musterverfahren…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/pexels-pixabay-357514-scaled.jpg17072560Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2026-04-28 09:45:182026-08-06 09:45:46Erweiterung des Wirecard-Musterverfahrens um drei weitere EY-Gesellschaften als Musterbeklagte
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat…
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https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-justiz.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-09-01 11:48:242018-06-05 18:07:28BGH stärkt Beratungskunden den Rücken: Banken müssen auch über versteckte Innenprovisionen aufklären
Anleger kann Regress in Form der Rückabwicklung seines Fondserwerbs verlangen wegen schuldhafter Falschberatung der Commerzbank AG zum CFB-Fonds 168 (CFB Schiffsfonds Twins 2).
Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 30. Juni 2014 (Az. 3 O 304/13) entschieden, dass die Commerzbank AG einem von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretenen geschädigten Fondsanleger umfassenden Schadensersatz zu leisten hat.
Begründung: Die Bank hat ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Beratungskunden verletzt, weil sie den Kunden nicht bezüglich Art der Ausschüttungen und der damit verbundenen Risiken informiert hat.
Die Bank wurde deswegen verurteilt, dem klagenden Anleger insgesamt 101.583,64 Euro nebst Zinsen zu erstatten für die Übertragung einer Beteiligung des Klägers am CFB-Fonds 168 (CFB-Schiffsfonds Twins 2). Außerdem hat die Bank den Kläger von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen und den überwiegenden Teil der Prozesskosten zu tragen.
Der Kläger war ursprünglich Kunde bei der damaligen Dresdner Bank AG, deren Rechtsnachfolgerin die heutige Commerzbank AG ist. Anlässlich einer größeren Erbschaft ließ sich der Kläger 2008 von seiner Bank über Anlagemöglichkeiten beraten. Auf Empfehlung der Bankberater erwarb der Kläger dann für einen Gesamtanlagebetrag von 150.000 US-Dollar zuzüglich 5 Prozent Agio, umgerechnet 121.422 Euro, Fondsanteile am CFB-Fonds 168.
Bei diesen Fondsanteilen handelt es sich um Kommanditbeteiligungen an den zum CFB-Fonds 168 gehörenden Schiffsbetriebsgesellschaften Nautessa KG und Naulumo KG. Der Kläger erhielt aus den Beteiligungen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 19.838,36 Euro.
Der Kläger fühlte sich im Nachhinein wegen der Geldanlage in den CFB-Fonds 168 falsch beraten. Er wandte sich an die Anlegerkanzlei Sommerberg, die für den Anleger Schadensersatzklage wegen Falschberatung einreichte.
Das Landgericht Wuppertal hat der Klage überwiegend stattgegen und geurteilt, dass die Commerzbank AG dem Kläger wegen Verletzung der sich aus dem Anlageberatungsvertrag ergebenden Pflichten schadensersatzpflichtig ist. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Berater von der Bank über den Umstand, dass es sich bei den Ausschüttungen aus dem Fonds an die Anleger teilweise um Rückerstattungen des investierten Kapitals handelt und eine Rückforderung dieser Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB somit möglich ist, schuldhaft nicht aufgeklärt haben.
Die Natur der Ausschüttungen als teilweise Kapitalrückzahlungen und ein damit verbundenes Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB stellt eine im Rahmen der Anlageentscheidung relevante Tatsache dar, über die der Anlageinteressent daher aufzuklären ist. Dies gilt insbesondere, wenn nach der Struktur des jeweiligen Fonds jeder Ausschüttung systemimmanent das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung innewohnt, so das Landgericht Wuppertal unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Auch im Fall des CFB-Fonds 168 ist nach Beurteilung des Landgericht Wuppertal von einer Aufklärungspflicht bezüglich der Art der Ausschüttungen sowie der damit verbundenen Risiken auszugehen. Denn aus dem Fondsprospekt ergibt sich, dass es sich bei den vorgesehenen Ausschüttungen zum Teil um Rückzahlungen des geleisteten Kapitals handelt.
Der Aufklärungspflicht steht auch nicht entgegen, so das Gericht weiter, dass die Kommanditistenhaftung durch die im Handelsregister eingetragen Haftungssumme begrenzt ist. Eine oberflächliche Lektüre des Fondsprospektes suggeriert zwar, dass eine Haftung auf 10 Prozent der geleisteten Gesamteinlage beschränkt sei.
Selbst eine solche Haftungsbegrenzung ist nach richtiger Beurteilung des Landgerichts Wuppertal aber gerade nicht geeignet, die Aufklärungsrelevanz der als teilweise Kapitalentnahmen erfolgenden Ausschüttungen in Frage zu stellen. Denn zum einen entsteht nach wie vor bei einem unwissenden Anleger eine fehlerhafte Vorstellung über die Rentabilität der Anlage. Zum anderen ist auch bei einer Beschränkung der Haftung eine Rückforderung in erheblichem Umfang, vorliegend in Höhe von 15.000 Euro bei einer Beteiligung in Höhe von 121.422 Euro möglich.
Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtkräftig.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2016-05-03 08:51:082021-01-18 14:54:27Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-08-14 12:51:492021-01-18 13:27:19Landgericht Wuppertal fällt wichtiges Urteil für Fondsanleger: Über 100.000 Euro Schadensersatz für Mandanten der Kanzlei Sommerberg
Über 11 Millionen Euro Zusatz-Abfindung. Landgericht Frankfurt am Main trifft Entscheidung im Streit um die richtige Abfindungshöhe der zwangsausgeschlossenen Wella-Aktionäre.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22. Juli 2014 in dem gerichtlichen Spruchverfahren wegen des Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Wella AG die angemessene Barabfindung mit 86,26 Euro je Vorzugsaktie und mit 85,77 Euro je Stammaktie der Wella AG festgesetzt (Az. 3-05 O 277/07).
„Dies führt zu erheblichen Zusatzzahlungen an unsere Mandanten und viele weitere betroffene Minderheitsaktionäre der Wella AG“, so der Kommentar zur Gerichtsentscheidung von Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, der Verfahrensvertreter auf Antragstellerseite ist.
Im Jahr 2005 beschloss die Hauptversammlung der Wella AG auf Verlangen des Wella-Hauptaktionärs Procter & Gamble den zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft. Im Jahr 2007 wurde dieser auch als „Squeeze-out“ bezeichneter Ausschluss durchgeführt. Nach den aktienrechtlichen Regelungen mussten die Minderheitsaktionäre ihre Wella-Aktien an Procter & Gamble übertragen. Als Gegenwert für die Aktienübertragung hat Procter & Gamble den betroffenen Minderheitsaktionären eine Barabfindung geleistet.
Die Höhe dieser Barabfindung erachtete Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg für unangemessen niedrig und hat für mehrere von ihm vertretene Wella-Aktionäre, die von dem Zwangsausschluss betroffen waren, die Einleitung eines gerichtlichen Spruchverfahrens zur Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt.
Mit seiner aktuellen Entscheidung ist das Landgericht Frankfurt am Main der Auffassung von Rechtsanwalt Hasselbruch und weiteren Aktionären, die ebenfalls Spruchverfahrensanträge gestellt haben, gefolgt und hat eine deutlich höhere Barabfindung festgesetzt. Procter & Gamble ist damit verpflichtet, eine Nachzahlung an die ehemaligen Wella-Kleinaktionäre zu leisten, kann jedoch noch Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zwangsausschlusses befanden sich nach Angaben von Procter & Gamble noch 1.963.567 Vorzugsaktien in den Händen der Minderheitsaktionäre. Die vom Landgericht Frankfurt am Main festgesetzte Nachzahlung (Erhöhungsbetrag) je Vorzugsaktie beträgt 5,89 Euro. Rechnerisch hat Procter & Gamble damit insgesamt 11.565.409,63 Euro an ausgeschlossene Wella-Aktionäre nachzuerstatten.
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Bildnachweis: Heinzgerald / fotolia.de
Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch vertritt mehrere Antragsteller…
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Kanzlei Sommerberg sowie weitere Aktionäre und deren Anwälte…
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Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
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https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-krise.jpg565849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-08-01 09:16:182021-01-18 15:12:10Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch: Wichtiger Verfahrenserfolg gegen Procter & Gamble – Hohe Nachzahlung für Kleinaktionäre der Wella AG erstritten
Viele Kleinsparer hätten keinen Schaden erlitten, wenn die Finanzaufsichtsbehörde BaFin der S & K das verbotene Einlagengeschäft früher untersagt hätte, sagt Anlegerschutzanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.
Bereits vor weit mehr als einem Jahr hat die Anlegerkanzlei Sommerberg, die die Rechte geprellter S & K – Anleger mit einem Schadensersatzvolumen von mehreren Millionen Euro vertritt, darauf hingewiesen, dass das Geschäftsmodell der S & K rechtswidrig ist. Die Kanzlei Sommerberg konnte auch schon seit August 2013 für viele betroffene S & K-Anleger Schadensersatzurteile des Landesgerichts Frankfurt am Main erstreiten. Die Zivilgerichtsbarkeit folgte der Klagebegründung der Sommerberg-Anwälte: S & K betrieb ein verbotenes Einlagengeschäft unter Verstoß gegen das Kreditwesengesetz und ist daher den Anlegern zum Regress verpflichtet.
Unsere Argumentation, bestätigt, durch erstrittene Gerichtsentscheidungen, war bekannt, erklärt Anwalt Krajewski. Um so mehr sind wir erstaunt, dass die zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, bislang nicht gegen S & K eingeschritten ist.
Erst jetzt hat die BaFin mit Bescheiden vom 26. Mai 2014 gegenüber der S & K Immobilienhandels GmbH, der S & K Real Estate Value GmbH sowie der S & K Sachwert AG die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet und für die Abwicklung einen Abwickler bestellt.
Die S & K – Gesellschaften ließen sich von Anlegern, die Lebensversicherungsverträge abgeschlossen und hierauf Zahlungen erbracht hatten, deren Rechte aus den Versicherungsverträgen abtreten, um die Versicherungsverträge zu kündigen und die Rückkaufswerte einzuziehen. Im Gegenzug versprachen sie den Anlegern, zu späteren Zeitpunkten Geldzahlungen zu leisten. Die mit den Anlegern geschlossenen Verträge waren als „Kaufverträge“ bezeichnet. Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den gekündigten Lebensversicherungsverträgen haben die Gesellschaften das Einlagengeschäft betrieben, ohne hierfür die erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.
Das Fazit von Anwalt Krajewski: Wäre die BaFin von Anfang an gegen die rechtswidrige Banken-Tätigkeit von S & K eingeschritten, dann wären etliche Anleger nicht geschädigt worden. Ein Millionenschwerer Anlegerschaden wäre dann nicht entstanden. Es ist schließlich die Aufgabe der BaFin – auch im Sinne des Anlegerschutzes – gegen verbotene Bankgeschäfte vorzugehen. Weswegen dies hier so lange Zeit unterblieben ist, erklärt die Finanzaufsicht nicht.
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: DOC RABE Media / fotolia.de
Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-immobilien2.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-11-09 13:59:142021-01-18 13:34:03S&K-Fonds: Gericht hält Forderung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen Anlegerin für unbegründet
S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben
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„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-justiz.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-02-14 15:56:042021-01-18 13:23:33S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg übernimmt für zahlreiche Anleger die Verteidigung gegen Klagen des S&K-Insolvenzverwalters
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-lebensversicherung.jpg580828Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-07-29 13:48:372021-01-18 13:27:49Anlegerkanzlei Sommerberg kritisiert deutsche Finanzaufsicht BaFin im S & K-Skandal
Millionenschwere Nachzahlung für Kleinaktionäre – Olaf Hasselbruch, Sommerberg-Anwalt und Verfahrensbevollmächtigter für mehrere Antragsteller in dem Spruchverfahren berichtet vom aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt gegen Procter & Gamble.
Procter & Gamble hat Beschwerde gegen den von uns erstrittenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 3. September 2010 eingelegt.
Mit dieser erstinstanzlichen Entscheidung hatte die fünfte Kammer des Frankfurter Landgerichts auf Antrag betroffener Aktionäre festgesetzt, dass den außenstehenden Aktionären der Wella AG auf deren Verlangen wegen der Beeinträchtigungen durch den zwischen der Wella AG und der Procter & Gamble geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine Barabfindung von 89,83 Euro je Vorzugsaktie und 89,32 Euro je Stammaktie zu zahlen ist.
Auf Beschwerde von Procter & Gamble hat das OLG Frankfurt mit Beschluss (Az. 21 W 15/11) diesen Landgerichtsbeschluss teilweise abgeändert und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen und der Klarstellung halber wie folgt neu gefasst:
Der angemessene Abfindungsbetrag für den zwischen Procter & Gamble geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird auf 74,83 Euro je Vorzugsaktie und auf 88,08 Euro je Stammaktie der Wella AG festgesetzt. Der angemessene Ausgleich wird auf netto 4,24 Euro je Vorzugsaktie und auf netto 4,22 Euro je Stammaktie festgesetzt (jeweils zuzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag).
Der Geschäftswert wurde vom OLG Frankfurt auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro festgesetzt.
Damit endet der Streit um die Abfindung für die vom Unternehmensvertrag betroffenen Wella-Aktionäre nach einem zehnjährigen Gerichtsverfahren.
Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch vertritt mehrere Antragsteller…
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Kanzlei Sommerberg sowie weitere Aktionäre und deren Anwälte…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-boersefrankfurt.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2025-01-10 17:16:552025-01-13 17:17:24Erfolgreiches Gerichtsverfahren vor dem LG Berlin II für die Aktionärsrechte: Kanzlei Sommerberg und weitere Prozesskanzleien erstreiten 23 Millionen Euro Nachzahlung für Vattenfall-Aktionäre
Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-boersefrankfurt.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2023-01-10 10:00:332023-01-11 11:08:56Nachzahlung von 6,3 Millionen Euro für ehemalige Aktionäre der Landesbank Berlin Holding AG
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-boersefrankfurt.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-07-10 12:03:442018-06-05 18:07:29Sommerberg-Rechtsanwalt: Zuzahlung für Minderheitsaktionäre der Wella AG nach zehnjährigem Gerichtsmarathon erreicht
Aufatmen bei einer Mandantin der Anlegerkanzlei Sommerberg: Im Zuge eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt am Main schloss sie Anfang Februar mit der Deutschen Bank AG einen Vergleich, in dem sich die Deutsche Bank verpflichtet, ca. 7.400 € an sie zu zahlen.
Geklagt hatte sie aus abgetretenem Recht. Im Jahre 2007 erwarb ihr Ehemann durch Vermittlung der Deutschen Bank AG eine Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fond Private Equity Sinfonia GmbH & Co. KG. Gleichzeitig erwarb er ein sogenanntes Schiffsportfolio, das insgesamt sechs Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds enthielt (Lloyd Fonds Schiffsportfolio). Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass ihr Ehemann beim Kauf der Anlagen falsch beraten worden sei. Weder seien die Risiken der Fonds deutlich gemacht worden, noch sei über die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligungen, die hohen sogenannten Weichkosten und die Rückvergütungen, die an die Bank geflossen sind, aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte ihr Ehemann die Beteiligungen unter keinen Umständen erworben.
Während sich die Deutsche Bank AG zunächst weigerte, Schadensersatz zu leisten, lenkte sie nunmehr im Rahmen eines von der Kanzlei Sommerberg angestrengten Klageverfahrens ein und zahlt der Mandantin Schadensersatz. „Wir freuen uns, wenn ein Urteil nicht nötig ist. Daher sind wir auch immer bestrebt, uns mit den Beraterbanken zu einigen. Dies ist hier gut gelungen“, kommentiert Rechtsanwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.
Verfahren: Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-12 O 213/13
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gina Sanders / fotolia.de
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-rechnerstift.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-06-23 08:51:202021-01-18 13:28:13Sommerberg-Mandantin schließt Vergleich mit Deutscher Bank
Wir wünschen der deutschen Nationalmannschaft viel Erfolg bei der Fußball WM 2014 und hoffen auf eine tolle und friedliche Weltmeisterschaft in Brasilien.
Das erste Spiel der deutschen Mannschaft findet am Montag 16. Juni 2014 um 18.00 Uhr unserer Ortszeit gegen Portugal statt. Am Donnerstag 26. Juni 2014 um 18.00 Uhr unserer Ortszeit spielt die deutsche Nationalmannschaft gegen die USA.
An diesen beiden Spieltagen ist die Anlegerkanzlei Sommerberg nur bis 16.00 Uhr erreichbar, damit unsere Mitarbeiter rechtzeitig das Büro verlassen können, um die Spiele zu sehen. Wir bitten um Verständnis.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-WM.jpg515777Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-06-11 11:46:352021-01-18 15:13:20Fußball WM 2014 in Brasilien – Wir wünschen viel Erfolg!
Anlegerschutzkanzlei Sommerberg setzt Schadensersatz durch: Fondsanleger erhält volle Kapitalerstattung sowie Ersatz des Zinsschadens.
„Anleger haben gute Chancen, dass sie aus ihren Schiffsfonds aussteigen können, wenn sie bei der damaligen Fondszeichnung nicht ausdrücklich über die hohen Weichkosten in Form der Eigenkapitalbeschaffungskosten aufgeklärt worden sind“, kommentiert Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler eine aktuelle Entscheidung, die er für einen Fondsanleger erstreiten konnte.
Gericht ordnet Erstattung der Einlagebeträge an Anleger an
Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 2. Mai 2014 (Az. 6 O 274/13) einem Anleger Schadensersatz in Höhe der Einlagen abzüglich erhaltener Ausschüttungen im Zusammenhang mit gezeichneter Beteiligungen an den MPC-Fonds Santa-B Schiffe und Reefer–Flottenfonds zugesprochen. Insgesamt kann der klagende Anleger aufgrund der Gerichtsentscheidung einen Anlagebetrag von 71.750 Euro ersetzt verlangen, den er und seine Ehefrau investierten. Das Gericht hat außerdem entschieden, dass dem Anleger entgangene Zinsen zu erstatten sind ebenso wie seine Anwaltskosten.
Rechtsanwalt Thomas Diler erklärt: „Dies bedeutet, unserem Mandanten wurde eine faktische Rückabwicklung zugesprochen. Er und seine Ehefrau können somit auf der Grundlage des Gerichtsurteils schadensfrei aus den Fonds aussteigen.“ Im Gegenzug für die Schadensersatzzahlung hat der Anleger die gezeichneten Beteiligungen an den MPC-Fonds Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“, Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds und Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds abzugeben.
Keine Aufklärung über Eigenkapitalbeschaffungskosten von über 15% begründet Schadensersatz
Den Schadensersatzanspruch hält das Landgericht Itzehoe für begründet, weil der betroffene Anleger nicht richtig über die „Weichkosten“ aufgeklärt worden ist.
Eine Hinweispflicht über die „Weichkosten“ in Form der Eigenkapitalbeschaffungskosten und deren Höhe gegenüber den Anlageinteressenten ist nach geltender Rechtslage erforderlich, wenn diese Kosten der Eigenkapitalbeschaffung eine Größenordnung von 15% des insgesamt investierten Eigenkapitals übersteigen, so das Gericht. Auf diesen zwingend hinweispflichtigen Umstand wurde der klagende Anleger aber pflichtwidrig hingewiesen.
Bei den konkreten MPC-Fonds Santa-B Schiffe und Reefer-Flottenfonds betrug aber die Quote, die aufgewendet werden musste, um das Eigenkapital einzuwerben, deutlich mehr als 15%.
Das Gericht folge hinsichtlich der Quotenberechnung der Sichtweise der Kanzlei Sommerberg, wonach für die Frage, inwieweit Kosten der Eigenkapitalbeschaffung die Rentierlichkeit der Investition in Frage stellen, nicht auf die Gesamtinvestition einschließlich des aufgenommenen Fremdkapitals abzustellen ist, sondern auf das damit eingeworbene Eigenkapital.
Sie sind Fondsanleger und haben Fragen? Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Sommerberg auf. Wir helfen gerne. Ihr Ansprechpartner ist Herr Diler. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gary Blakeley / fotolia.de
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/HG-Slider-LP-Schiffsfonds.jpg3501200Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-06-03 12:32:232021-01-18 15:13:29MPC-Schiffsfonds „Santa-B Schiffe“ und „Reefer-Flottenfonds“: Rückabwicklungsanspruch für Fondsanleger