Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Fehlender Hinweis auf lange Laufzeit eines Schiffsfonds – LG Duisburg spricht Sommerberg-Mandantin vollen Schadensersatz zu

Ein Schiffsfonds-Anleger muss nicht mit einer Laufzeit eines Fonds von 15 oder gar 20 Jahren rechnen. Dies urteilte das Landgericht Duisburg am 10. März 2014 in einem Prozess, den die Anlegerkanzlei Sommerberg für eine Fondsanlegerin gegen die Commerzbank AG führte (Aktenzeichen 12 O 27/13).

Hohes Risiko bei CFB-Schiffsfonds und Lebensversicherungsfonds von Ideenkapital

Die Mandantin erwarb im Jahr 2007, bereits über 60jährig, eine Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds „PRORENDITA VIER – Britische Leben“ und eine Beteiligung an dem Schiffsfonds „CFB-Schiffsflotten-Fonds 3“zu einem Gesamtbetrag von über 97.000 Euro. Während die geplante Laufzeit des Lebensversicherungsfonds 15 Jahre betrug, war eine Kündigung der Schiffsfondsbeteiligung frühestens zum 31. Dezember 2031 möglich, also erst nach 24 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Klägerin weit über 80 Jahre alt gewesen.

Der Berater der Commerzbank fragte die Klägerin im Rahmen der Anlageberatung lediglich, ob sie „derzeit“ bzw. „im Moment“ auf das Geld verzichten könne. Dies habe die Klägerin nach Auffassung des Landgerichts Duisburg nur dahingehend verstehen können, dass maximal ein mittelfristiger Anlagezeitraum vorliegt. Dies entsprach auch dem Interesse der Klägerin, die das Anlagekapital zur Alterssicherung verwenden wollte. Da der Berater auf die langen Laufzeiten aber nicht hinwies, ist die Commerzbank nunmehr zur Zahlung von vollem Schadensersatz nebst Zinsschaden verurteilt worden.

Rechtsanwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Leider haben die Banken in der Vergangenheit nicht davor zurückgeschreckt, alten Leuten langfristige Geldanlagen anzudrehen. Uns sind Fonds bekannt, bei denen Anleger weit über 60, teilweise über 80 Jahre alt waren, als sie auf Empfehlung ihrer Bank derartige Fonds zeichneten.“

Offensichtlich ist, dass viele Anleger von ihrer Geldanlage keinen Nutzen mehr haben werden, da sie bei Ablauf des Anlagezeitraums nicht mehr leben. Rechtsanwalt Krajewski: „Fonds mit einer Laufzeit von 15 Jahren und mehr sind grundsätzlich nicht für Menschen geeignet, die bei Vertragsschluss schon über 60 Jahre alt sind.“


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LG Itzehoe: Getäuschter Conti-Schiffsfonds-Anleger erhält Geld zurück

„Es zeigt sich immer wieder, dass Anleger vor allem in Schiffsfonds falsch beraten werden“, sagt Rechtsanwalt Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg. Bestätigt wurde dies nunmehr durch Urteil des Landgerichts Itzehoe (Az. 7 O 139/12), erstritten von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht sprach einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg Schadensersatz in voller Höhe der Einlage (50.000 Euro) gegen die Commerzbank AG zu. Daneben wurde dem Kläger Schadensersatz in Form des Zinsausfalls zugesprochen, da der Mandant bei richtiger Beratung eine andere Geldanlage gewählt hätte.

Der Kläger beteiligte sich im Jahre 2008 mit einer Höhe von 50.000 Euro nebst einem Agio von 5% (insgesamt also 52.500 Euro) an dem Schiffsfonds Conti 58 als Kommanditist. Im Nachhinein fühlte sich der Mandant von der Commerzbank schlecht beraten. Und das zu Recht, wie nun das Landgericht Itzehoe urteilte.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mandant von der Bank vorsätzlich falsch beraten wurde. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Bank vor Abschluss der Geldanlage keinerlei Hinweise darauf gegeben hat, dass sie durch den Geschäftsabschluss Rückvergütungen erhält. Dies stelle eine Falschberatung dar, was zur Rückabwicklung der Beteiligung führe. Hierzu erklärt Rechtsanwalt Krajewski: „Die Banken sind verpflichtet, auf etwaige Rückvergütungen hinzuweisen. Der Kunde soll sich ein Bild davon machen können, ob die Bank bei der Anlageberatung wirklich seine Interessen berücksichtigt, oder nur in eigenem Provisionsinteresse handelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist insoweit eindeutig. Dennoch wird in den meisten Fällen falsch beraten und aufgeklärt, so dass Anleger ihre Fondsbeteiligung in Form des Schadensersatzes rückgängig machen können.“

Auf der Seite der Anleger

Die Kanzlei Sommerberg hat sich der Interessensvertretung geschädigter Kapitalanleger verschrieben. Für zahlreiche Anleger konnte die Kanzlei Sommerberg bereits erfolgreich eine Schadensersatzleistung oder die Rückabwicklung der Geldanlage vor allem in geschlossene Fonds erreichen.

Die Kanzlei Sommerberg prüft für interessierte Anleger, ob eine Rückabwicklung der Beteiligung möglich ist. Anleger in ganz Deutschland können die kostenfreie Erstberatung in Anspruch nehmen. Beratungstelefon:  0421 – 3016790 (bundesweit).

 


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Anlegerkanzlei Sommerberg: Schadensersatz für Anleger in CONTI-Fonds

Die Kanzlei Sommerberg LLP konnte erneut eine wichtige Gerichtsentscheidung erstreiten, die geprellte Schiffsfondsanleger hoffen lässt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil (Aktenzeichen: 330 O 517/12) festgestellt, dass ein Anleger umfassenden Schadensersatz beanspruchen kann wegen seiner Geldanlage in CONTI Fonds.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Sommerberg-Rechtsanwälte: Commerzbank AG zu Schadensersatz wegen CONTI-Schiffsfonds verurteilt

Das Landgericht Lüneburg hat die Commerzbank AG verurteilt, einer Klägerin Regress in Höhe von 57.357 Euro zu bezahlen. Begründung des Urteils vom 5. Dezember 2014 – 5 O 128/14: Der klagenden Kundin wurde die konkrete Höhe der Rückvergütungen verheimlicht, die die Bank für die Vermittlung mehrerer CONTI-Schiffsbeteiligungen erhalten hat.
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Anlegerkanzlei Sommerberg verklagt DAB Bank AG

Geschädigten-Anwalt: Zahlreiche Klagen für betroffene Kunden des Wertpapierhandelshauses Accessio AG eingereicht. Die DAB bank AG ist schadensersatzpflichtig, sollte sich bestätigen, dass eine haftungsbewährte Warnpflicht bestand und diese verletzt wurde.

Sommerberg-Anwalt André Krajewski erklärt: „Wir vertreten Anleger, die von der mittlerweile insolventen Accessio AG falsch beraten wurden.“

Das Wertpapierhandelshaus aus Itzehoe firmierte zuvor unter Driver & Bengsch und hat schätzungsweise mehrere Zehntausend Beratungskunden gewonnen mit einem scheinbar lukrativen Tagesgeldangebot. Versprochen wurden den Anlegern Zinsen auf einem bei der DAB bank AG als Kooperationspartner der Accessio AG geführten Tagesgeldkonto. Die Zinsversprechen lagen über den marktüblichen Zinsen. Dieses Zinsangebot wurde von der Accessio AG quersubventioniert und war zeitlich befristet.

Falschberatung der Accessio AG

Anwalt Krajewski: „Zum Ende der Zinsbindungsphase haben Berater der Accessio AG unseren Mandanten dann im Rahmen einer telefonischen Anlageberatung empfohlen, ihr bislang auf dem Tagesgeldkonto eingelegtes Geld in andere Finanzprodukte anzulegen. Diese Beratungen waren durchweg fehlerhaft. Wir konnten hierzu diverse Urteile gegen die Accessio AG erstreiten, die eine solche Falschberatung bestätigen.“

Die Accessio AG hat den Kunden empfohlen, das bislang sicher auf dem Tagesgeldkonto eingelegte Geld anzulegen in Schuldverschreibungen. Angeblich sei diese Anlage ebenfalls sicher, hieß es in den Beratungen. Verschwiegen wurden hingegen die enormen Risiken.

„Die Accessio AG hat unseren Mandanten durchweg hochriskante Genussrechte und sonstige Schuldverschreibungen vermittelt. Einen Einlagenschutz gibt es hier nicht. Die Schuldscheine sind mittlerweile überwiegend im Wert verfallen. Über Risiken wurden unsere Mandanten von der Accessio AG aber nicht aufgeklärt. Vielmehr hieß es seitens der Berater sogar, die Genussrechte seien genau so sicher wie die bisherige Tagesgeldeinlage, aber hätten den Vorteil, dass sie eine höhere Rendite einbringen“, so Geschädigten-Vertreter Krajewski.

Bundesgerichtshof: DAB bank AG kann haften, wenn eine möglicherweise bestehende Warnpflicht über systematische Falschberatung der Accessio AG verletzt wurde.

Mit Urteil vom 19. März 2013 hat der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 431/11) dann betreffend die DAB bank AG festgestellt, dass bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen grundsätzlich nur das kundennähere Unternehmen zur Befragung des Anlegers hinsichtlich seiner Erfahrungen, Kenntnisse, Anlageziele und finanziellen Verhältnisse verpflichtet. Eine Pflicht zur Überwachung des vorgeschalteten Beratungsunternehmens besteht daher in der Regel nicht.

Gleichwohl, so der Bundesgerichtshof weiter, besteht eine haftungsbewehrte Warnpflicht als Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB der Execution-only-Dienstleistung, wenn die kundenfernere Direktbank die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.

Fakt ist: Vor einer systematischen Falschberatung durch die Accessio AG hat die DAB bank AG nicht gewarnt. Dies hat aber nur dann einen Schadensersatzanspruch zugunsten der Accessio-Kunden zur Folge, wenn die vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die DAB bank AG bestreitet, dass es eine systemische Falschberatung gegeben und dass die Bank davon Kentnis hätte haben müssen. Die DAB bank AG meint, es habe keine Warnpflicht bestanden und weist deswegen die Regressforderung zurück. Anwalt Krajewski: „Mit der Klageerhebung lassen wir diese relevante Streitfrage vom Landgericht München I für unsere Mandanten klären.“

 

 


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Mit deutlichen Worten über unseriöses Geschäft, unseriöse Geschäftspraktiken wurde das umstrittene Wertpapierhandelshaus aus Itzehoe zum Regress verpflichtet.
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Gericht folgt Argumenten der Kanzlei Sommerberg: Schadensersatz für Immobilienfonds-Anleger

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 10. Februar 2014 (Aktenzeichen 6 O 3784/12) Cortal Consors verurteilt, einer Bankkundin 7.223,06 Euro zu erstatten wegen einer Aufklärungspflichtverletzung über eine empfohlene Geldanlage in den Immobilienfonds AXA Immoselect.

Die klagende Anlegerin wurde in dem Gerichtsverfahren von der Kanzlei Sommerberg vertreten.

Sommerberg-Anwalt André Krajewski erklärt: „Die Entscheidung ist insofern bedeutsam, weil sich viele weitere Anleger in Immobilienfonds auf die Urteilsfeststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth berufen können, um eine Schadensregulierung einzufordern.“ Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass eine beratende Bank dem Kunden auch schon vor Herbst 2008 verpflichtet war, über das Risiko einer Fondsschließung aufzuklären. „Auf dieses Schließungsrisiko haben viele Banken jedoch in der Vergangenheit pflichtwidrig nicht hingewiesen“, so Krajewski weiter.

Die klagende Anlegerin begehrt die Rückabwicklung ihrer Investition in einen offenen Immobilienfonds wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Anlegerin ist Kundin bei Cortal Consors, der deutschen Zweigniederlassung einer französischen Bank. Sie erwarb auf Beratung und Empfehlung eines Cortal Consors-Mitarbeiters im März 2008 Anteile am Immobilien-Investmentfonds AXA Immoselect.

Im Oktober 2008 kam es aufgrund von Liquiditätsproblemen zu einer Aussetzung der Anteilsrücknahme des Fonds. Während dieser sogenannten Fondsschließung können die Anleger ihre Fondsanteile nicht mehr zurückgeben und erhalten keine Auszahlung ihres Anteilswertes. Die Anleger können also nicht mehr über ihr Geld verfügen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der der klagenden Anlegerin ein Anspruch auf Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung in den AXA Immoselect zusteht. Die beratende Bank hat der Klägerin ihr eingesetztes Kapital von 7.223,06 Euro nebst Zinsen gegen Rückübertragung der Fondsanteile zu erstatten. Außerdem hat die Bank die Klägerin von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen und die überwiegenden Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Zur Begründung seines Urteils führt das Gericht aus, dass die Bank der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Klägerin kann sich auf eine unterlassene Aufklärung hinsichtlich des allgemeinen Risikos der endgültigen Schließung und Liquidation eines Immobilienfonds berufen. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass Cortal Consors der Beratungskundin ein falsches Bild von der Anlage in den Fonds vermittelt hat.

Die Beratung zum Fonds war nach Gerichtsauffassung nicht objektgerecht. Die Bank hätte im Rahmen der Anlageberatung den Beratungskunden ungefragt auf die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme gemäß § 81 InvG hinweisen müssen. Dies gilt auch für die Zeit vor der durch die Insolvenz der US-Investmentbank Lehman Brothers im Herbst 2008 ausgelösten Flucht der (institutionellen) Anleger (auch) aus offenen Immobilienfonds und unabhängig davon, ob es beim beratungsgegenständlichen Fonds bereits in der Vergangenheit zu eine Rücknahmeaussetzung kam.

Die Möglichkeit der jederzeitigen Rückgabe der Fondsanteile an die Fondsgesellschaft ist ein prägendes Strukturelement des offenen Immobilienfonds. Die Liquidität der Geldanlage ist für den Anleger gewährleistet, ohne dass er zu einem Verkauf an einer Börse oder auf einem sonstigen Sekundärmarkt gezwungen wäre. Die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme ist damit eine Ausnahme, die ein Grundprinzip des offenen Immobilienfonds durchbricht, und damit systematisch / konstruktiv wesentlich.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat ferner befunden, dass der geltend gemachte Anspruch der geschädigten Anlegerin noch nicht verjährt ist. Cortal Consors, so die Feststellung des Prozessgerichts, kann sich nicht auf die kurze Verjährungsfrist von nur drei Jahren ab Fondserwerb gemäß § 37a WpHG berufen. Diese Vorschrift ist nämlich nicht anwendbar bei einem auch nur bedingt vorsätzlichen Beratungsfehler der Bank. Cortal Consors habe aber nicht nachweisen können, ohne Vorsatz falsch beraten zu haben.

 

 


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Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
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Hoffnung für Aktionäre der Pleitebank HRE

Die Anlegerkanzlei Sommerberg führt für mittlerweile zwangsausgeschlossene Aktionäre Schadensersatzklagen gegen die Hypo Real Estate Holding AG (HRE).

In der Sache geht es um die Frage, ob die HRE Anlegern haftet wegen falscher, irreführender bzw. unterlassener Kapitalmarktinformationen. Die Anleger werfen der HRE vor, sie zu spät über die wirtschaftlich desaströse Unternehmenssituation informiert zu haben, die durch die Krise im Bereich der US-Subprimes ausgelöst wurde.

Der mit der Sache befasste Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München äußerte nun in der ersten öffentlichen Sitzung am 3. Februar 2014 im Musterprozess des Musterklägers Wefers gegen die HRE (Az. Kap 3/10) seine vorläufige Einschätzung zur Sache. Dies gibt Anlegern Hoffnung.

Demnach dürfte die Frage, ob und wann die HRE verpflichtet war, das Engagement ihrer gruppenzugehörigen Gesellschaften in US-Subprime im Kapitalmarkt zu kommunizieren, unter dem besonderen Aspekt der Pressemitteilung vom 3. August 2007 zu sehen sein. Die dortige positive Verlautbarung, so der OLG-Senat, dürfte spätestens zu dem Zeitpunkt zu korrigieren gewesen sein, zu dem deren Unrichtigkeit erkannt worden ist. Das gilt erst recht, als die Aussagen „nicht direkt betroffen, nur 16 % des Volumens habe Subprime-Bezug“ unrichtig gewesen sein dürften. Mit der Abschreibung auf das US-CDO Bonifatius im September 2007 und November 2007, der Erhöhung der AfS-Rücklage im Hinblick auf Marktwertveränderungen strukturierter Wertpapiere im Zwischenbericht Q III/2007 und schließlich der Änderung der Ratingagenturen bei der Bewertung strukturierter Wertpapiere Mitte November 2007 dürfte spätestens eine Ad-hoc-Mitteilung zur Neueinschätzung des „Legacy Book“ veranlasst gewesen sein.

Anwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erläutert: „Dem Senat erscheint es möglich, dass die HRE ihre Anleger rund ein halbes Jahr vor Bekanntwerden ihrer wirtschaftlichen Schieflage nicht richtig informiert hat. Die Pressemitteilung der  HRE vom 3. August 2007 erscheint dem Gericht nach dessen vorläufiger Auffassung wesentlich zu optimistisch.“

Hintergrund:

Die Hypo Real Estate Holding AG war eine große deutsche Bankenholding. Als erste deutsche Bank erhielt sie im Rahmen der US-Subprime-Krise staatliche Garantiezusagen in dreistelliger Milliardenhöhe. Außerdem beansprucht sie Garantien aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds.

Erst Anfang Oktober 2008 wurde bekannt, dass der HRE wegen eines Liquiditätsengpasses die Insolvenz droht. Die HRE und ihre Tochter Depfa plc. waren – wie sich herausstellte – in Wahrheit erheblich von der US-Subprime-Krise betroffen, weil sie sich in eimem exorbitanten Ausmaß verspekuliert haben.

Die Aktionäre beanstanden nun, nicht rechtzeitig und falsch über die in Wahrheit bestehende Krisensituation informiert worden zu sein und fordern wegen unrichtiger Kapitalmarkinformationen Schadensersatz.

 

 


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Landgericht Berlin: Schadensersatz-Urteil für geprellte Anlegerin in CFB-Schiffsfonds

Die von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretene Anlegerin erhält ihr eingesetztes Kapital in Höhe von 15.862,29 Euro zurück. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Urteil LG Berlin Aktenzeichen 10 O 84/12).

Sommerberg-Anwalt André Krajewski erläutert den Fall: „Die von uns vertretene Anlegerin war langjährige Bankkundin bei der Commerzbank AG bzw. deren Rechtsvorgängerin Dresdner Bank AG. Im Jahr 2008 wurde sie von einem Bankmitarbeiter über die Anlage ihres Geldes beraten. Unsere Mandantin folgte der Empfehlung des Beraters und erwarb eine Beteiligung am CFB-Fonds 166 Schiffsfonds Twins 1 zu einem Nominalbetrag von 24.000 US-Dollar.“

Bei dem Schiffsfonds handelt es sich um eine hochriskante Geldanlage. Es besteht das Risiko eines Verlustes des eingesetzten Kapitals. Auch müssen die Anleger sich auf eine langjährige, möglicherweise sogar jahrzehntelange Kapitalbindung einstellen. Anwalt Krajewski: „Im Rahmen der Anlageberatung wurde unserer Mandantin die Risikosituation nicht richtig beschrieben. Sie hat erst nach Erwerb des Fonds davon erfahren, dass eine sehr lange Vertragslaufzeit besteht, die aber von ihr gar nicht gewollt war.“

Fondsausstieg

„Wir haben daher die faktische Rückabwicklung des Fondserwerbes für unsere Mandantin geltend gemacht. Nachdem die Commerzbank eine freiwillige Schadensregulierung verweigert hat, haben wir den Anspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung gerichtlich geltend gemacht“, so Anwalt Krajewski.

Das Landgericht Berlin hat darauf hin die Commerzbank AG verurteilt, an die geprellte Anlegerin 15. 862,29 Euro zu zahlen. Im Gegenzug hat die Anlegerin die CFB-Fondsbeteiligung an die Bank zurückzugeben. Die Anlegerin erhält außerdem ihren Zinsschaden erstattet und wird von ihren Anwaltskosten freigestellt. Die Prozesskosten hat ebenfalls die Commerzbank AG zu zahlen, so das Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 10 O 84/12).

Rückabwicklung des Fondserwerbs

Das Gericht hat der Klage stattgegeben, weil es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch für begründet erachtet. Das Berliner Landgericht sieht es als erwiesen an, dass die Commerzbank AG ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt hat. Die von der Bank eingesetzten Berater haben auf die geäußerten Bedenken der Anlegerin wegen der langen Laufzeit der Schiffsfondsanlage hin fälschlicherweise erklärt, dass man die Beteiligung angeblich jederzeit und ohne Probleme über den Zweitmarkt wieder veräußern könne. Dies ist eine Falschdarstellung.

Schadensersatz bei unterlassener Aufklärung über lange Vertragsdauer

Anwalt Krajewski: „Das Gericht ist damit unserer Argumentation gefolgt.“ Ein Schiffsfonds darf dann nicht empfohlen werden, wenn der Anlageinteressent auch kurzfristig auf sein Geld zugreifen möchte. Da es sich um einen geschlossenen Fonds handelt, ist ein Zugriff auf das angelegte Geld nicht oder nur ganz eingeschränkt möglich. Die geschlossenen Fonds sind in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet und das Geld der Anleger ist somit während der Vertragslaufzeit grundsätzlich gebunden. Der Anleger weiß daher bei Fondszeichnung nicht, ob und wann er sein Geld vom Fonds zurück erhält.

 

 


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Pro­kon mel­det Insol­venz an: Anle­ger fürch­ten um ihr Geld

Die PROKON Regenerative Energien GmbH hat am 22. Januar 2014 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Itzehoe gestellt.

Das Insolvenzgericht hat bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Anleger des Windparkbetreibers fürchten um ihr Geld.

Anwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg erklärt: Das Insolvenzgericht wird nun prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, also ob Prokon die Zahlungsunfähigkeit droht oder bereits zahlungsunfähig ist. Das Unternehmen musste bereits zuvor einräumen, dass es nicht mehr in der Lage sein wird, die Forderungen der Genussrechts-Anleger befriedigen zu können. Es hat die Anleger aufgefordert, das Kapital bis Oktober 2014 stehen zu lassen.

Der Insolvenzverwalter hat das Vermögen der Prokon zu sichern und zu erhalten. Das Insolvenzverfahren dient der Sicherung der Gläubigeransprüche. Das Amtsgericht Itzehoe hat den Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Die Geschäftsleitung darf Verfügungen nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters vornehmen.

Wie geht es nun weiter?

Anwalt Krajewski: Angesichts der aus Anlegersicht bislang intransparenten Situation begrüßen wir es, dass mit dem Insolvenzverwalter eine außenstehende Person in das Unternehmen tritt. Die nun stattfindende Prüfung wird Klarheit über die wirkliche finanzielle und wirtschaftliche Situation der Prokon bringen.

Aufgrund der Komplexität halten wir es für möglich, dass erst nach mehreren Monaten feststeht, ob Prokon pleite ist. Es geht hier um eine große Gesellschaft mit zahlreichen Windkraftanlagen, rund 75.000 Anlegern und einem Genussrechtskapital von über 1,3 Milliarden Euro. Bei solchen Größenordnungen dauern die Prüfungen erfahrungsgemäß länger.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird solange mit Sicherheit keine Gelder an die Anleger auszahlen.

Sollte es im Rahmen einer Insolvenz zur Verwertung des Vermögens der Prokon kommen, werden zunächst nach Abzug der Verfahrenskosten die Forderungen der allgemeinen Gläubiger befriedigt.

Schlecht hingegen sieht es dann für die Genussrechtsanleger aus. Sie werden aufgrund einer Nachrangigkeits-Klausel in den Genussrechtsbedingungen erst als letzte befriedigt, nachdem die Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt sind.

Wir haben hierzu eine Argumentationsstrategie für Mandanten unserer Kanzlei entwickelt, die ebenfalls Prokon-Anleger sind, wonach deren Forderungen nicht als nachrangig zu bewerten sind. Es geht hier also faktisch darum, dass unsere Mandanten ´vorrangig´ in einer Insolvenz zu entschädigen sind, sagt Krajewski. Hier kommt es immer auf die konkreten Einzelfallumstände an. Dies prüfen wir für die von uns vertretenen Anleger.

 


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Anwaltlicher Rat ist sinnvoll.

Wir empfehlen kompetente anwaltliche Beratung zum Thema Geldrückgewinnung. Unser Team hilft Ihnen hier gerne. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung schreibt:

Hören Sie auf Ihren gesunden Menschenverstand!“ In der Tat sollten das besorgte Anleger tun und etwa mit ihrem Rechtsanwalt das weitere Vorgehen besprechen.

(Frankfurt Allgemeine, online faz-net., Artikel vom 11. Januar 2013, „Prokon wird zum Skandal“)

 


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