Sommerberg LLP Anlegerrecht - Insolvenz

Tages­zei­tung „Die Welt“ berich­tet: Straf­an­zei­gen wegen Betrugs gegen Pro­kon

Anlegerschützer André Krajewski (Kanzlei Sommerberg) befürwortet eine umfassende Prüfung durch die Staatsanwaltschaft.

Nach einem heute veröffentlichten Bericht der Tageszeitung „Die Welt“ hat die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftskriminalität in Lübeck strafrechtliche Vorermittlungen im Zusammenhang mit der drohenden Insolvenz des Windkraftfinanzierers PROKON eingeleitet.

Eine Sprecherin der Strafverfolgungsbehörde bestätigt demnach, dass zwei Strafanzeigen wegen Betruges vorliegen. Die Staatsanwaltschaft werde daher Vorermittlungen durchführen. Auch würden weitere Straftatbestände wegen Wirtschaftsdelikte wie Insolvenzverschleppung und Kapitalanlagebetrug mit in die Prüfung einbezogen.

Staatsanwaltschaft Lübeck leitet Vorermittlungen ein

Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Wir vertreten zahlreiche betroffene Anleger in Genussrechte der Prokon. Für unsere Mandanten kommt die Ankündigung einer möglichen Insolvenz von Prokon vollkommen überraschend. Daher begrüßen wir im Sinne einer Aufklärung über die Hintergründe die Vorermittlungen der Staatsanwaltschaft Lübeck.“

Immerhin müssen die Anleger im Falle einer plötzlichen Insolvenz damit rechnen, dass sie unerwartet ihr Geld verlieren können. Betroffenen-Anwalt Krajewski: „Auf viele der uns betreuten Anleger wirkt es wie blanker Hohn, dass die Prokon bis heute in einer Kurzbeschreibung über die Genussrechte damit wirbt, dass in den 18 Jahres ihres Bestehens noch kein Anleger bei Prokon sein Geld verloren habe.“ Genau dieses Risiko droht jedoch nun den Anlegern.

Anwalt Krajewski: „Eine Vorverurteilung darf es nicht geben. Vielmehr müssen wir nun das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft abwarten. Abhängig vom Ausgang dieses Verfahrens wird sich dann auch klären lassen, ob wie auch immer, für die Anleger rechtliche Möglichkeiten in Betracht kommen.“

Kostenfreie Registrierung

Die Anlegerkanzlei Sommerberg bietet betroffenen Anlegern der Prokon die Möglichkeit, sich kostenfrei für weitere Informationen zu registrieren. Nehmen Sie dafür einfach Kontakt zu uns auf. Wir helfen gerne. Sie können uns anrufen oder unseren unverbindlichen Informationsabruf nutzen (Stichwort: Prokon). Telefon: 0421-3016790. Für Anleger in ganz Deutschland.

 


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Meist gele­sen 2013: Anle­ger­schutz­kanz­lei Som­mer­berg erzielt erneut Kla­ge­er­folg für geschä­dig­ten Fonds­spa­rer

In 2013 wurde dieser Bericht unserer Kanzlei am häufigsten gelesen: Schadensersatzurteil zugunsten eines Bankkunden macht weiteren Anlageopfern Hoffnung.

Das Landgericht Bremen hat mit aktuellem Urteil (Az. 2 O 1420/11) festgestellt, dass einem Bankkunden im Zusammenhang mit einer Schiffsfonds-Beteiligung wegen verheimlichter Provisionen ein umfassender Schadensersatz zu zahlen ist. Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg erwirkt. Der Anleger erhält fast 19.000 Euro wieder zurück.

Der Bankkunde erwarb auf Empfehlung seiner Bank einen Schiffsfonds, ohne jedoch über die Vermittlungsprovisionen (Kick-Back-Zahlungen) aufgeklärt worden zu sein. Diese unterlassene Aufklärung genügte dem Gericht, um das verklagte Kreditinstitut zur Erstattung des angelegten Geldes an den betroffenen Anleger zu verurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen die Anleger schließlich über Kick-Back-Zahlungen aufgeklärt werden; ansonsten können sie eine Rückabwicklung ihres Fondserwerbes geltend machen.

Auch mittels der Übergabe des Fondsprospektes an den Bankkunden erfolgte keine hinreichende Aufklärung, selbst dann nicht, wenn der Anleger den Prospekt gelesen hätte, so das Landgericht Bremen.

Zum Fall

Commerzbank hat falsch beraten

Der klagende Anleger wurde im Juni 2007 von einer Mitarbeiterin seiner Bank, die Commerzbank AG, zu einem Beratungsgespräch eingeladen. In dem Gespräch hat die Bankmitarbeiterin dem betroffenen Kunden dann empfohlen, sein Geld in einen Schiffsfonds anzulegen.

Der Kläger vertraute dieser Beratung und erwarb für 25.720 Euro Beteiligungen an dem „Beteiligungsangebot 79“ der DFH Deutsche Fonds Holding. Die Anleger beteiligen sich hierüber an zwei Schiffsgesellschaften, die in je ein Schiff der Beluga-N-Serie investiert sind. Die Schiffe sollten an die Bremer Reederei Beluga verchartert werden. Es handelt sich um die MS „Neele“ Shipping und MS „Marie“ Shipping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomination“ und MS „Beluga Navigation“).

Verkauf eines Beluga-Schiffsfonds

Dieses Fondangebot wurde offenbar zahlreichen weiteren Bankkunden zur Geldanlage angeboten. Bereits zuvor hatten sich Gesellschaften der Beluga Group und deren damaligen Geschäftsführer Niels Stolberg beteiligt und waren insofern eng mit dem Fonds verflochten.

Anfang 2011 wurden große finanzielle Probleme bei der Bremer Beluga Group bekannt. Die Reederei und viele Beluga-Gesellschaften gerieten daraufhin in Insolvenz. Gegen Niels Stolberg und weitere führende Beluga-Mitarbeiter leitete die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf schweren Betrug ein.

Staatsanwaltschaft: Verdacht auf schweren Betrug

Für die Anleger, die ihr Geld in die Schiffsfonds mit Beluga-Schiffen angelegt haben, besteht das Risiko eines Totalverlustes. Sie müssen insbesondere im Falle der Insolvenz mit einem Verlust ihrer Einlage rechnen. Es handelt sich in Wahrheit um hoch riskante Unternehmensbeteiligungen, mit denen die Anleger nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt sind. Allein in den vergangenen Jahren sind bereits zahlreiche andere Schiffsfonds in Insolvenz gerate und schätzungsweise Zehntausende betroffene Anleger haben dadurch ihr Einlagen verloren. Oft müssen sie sogar noch aufgrund ihrer Gesellschafterhaftung Ausschüttungsrückzahlungen leisten. Etliche weitere Fonds sind wirtschaftlich und finanziell schwer angeschlagen. Grund für die Krise, die sich nach Auffassung von Experten noch weiter auszudehnen droht, sind große Überkapazitäten im Schifffahrtsbereich.

Urteil: Schadensersatz für Fondsanleger

Mit dem nun öffentlich bekannt gegebenen Urteil wurde offenbar erstmals einem Anlageopfer im Zusammenhang mit der Beluga-Schiffsfondskrise Schadensersatz zugesprochen.

Das Landgericht Bremen hat die Commerzbank AG verurteilt, an den Anleger 18.924 Euro zu zahlen. Im Gegenzug hat der Anleger die ihm verkaufte Schiffsfondsanlage an die Bank zu übertragen (LG Bremen – Urteil vom 15. November 2012 – Az. 2 O 1420/11).

Pflichtwidrig unterlassene Aufklärung über hohe Vermittlungsprovisionen

Das Gericht sieht als erwiesen an, dass die Commerzbank AG ihre Pflicht aus dem Beratungsvertrag zum Schaden des Bankkunden objektiv verletzt hat. Diese Pflichtverletzung liebt darin begründet, dass die Bank ihren Kunden nicht hinreichend über die ihr zugeflossenen Rückvergütungen aufgeklärt hatte.

Nach der Kick-Back-Rechtsprechung muss die Bank über Rückvergütungen, also Provisionen, die sie für die Fondsvermittlung an ihren Kunden erhält, aufklären. Andernfalls macht sich die Bank schadensersatzpflichtig.

Keine Aufklärung mittels Prospekt

Das Landgericht Bremen ließ auch den Einwand der Commerzbank AG nicht gelten, die Aufklärung sei mittels des Prospektes zum Fonds erfolgt, da hier schließlich die Vertriebskosten genannt seien. Dazu stellte das Gericht zutreffend fest, dass sich an keiner Stelle des Prospektes entnehmen lässt, dass namentlich die Commerzbank AG einen Teil der Vertriebskosten als Vermittlungsprovision erhalten sollte. Vor allem lässt sich aus dem Prospekt nicht die Höhe der Provision für die Bank entnehmen. Insbesondere auch die Höhe der Rückvergütungen hätte aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ungefragt offen gelegt werden müssen.

Verschulden der Bank

Schließlich stellte das Prozessgericht das Verschulden der Aufklärungspflichtverletzung durch die Bank und einen daraus resultierenden Schaden fest. Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem angelegten Kapital von 25.720 Euro abzüglich erhaltener Fondsausschüttungen von 5.796 Euro. Im Ergebnis sprach das Gericht dem betroffenen Schiffsfonds-Anleger einen Schadensersatz von 18.924 Euro zu.

Bank hat keine Berufung eingelegt

Die Commerzbank AG hat gegen die Entscheidung keine Berufung eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig.

(Bericht vom 10. April 2013)


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1,86 Mil­lio­nen Euro zusätz­li­che Kom­pen­sa­tion für Min­der­heits­ak­tio­näre der Tar­kett AG

Weiterer Erfolg im Spruchverfahren: Landgericht Frankenthal (Pfalz) erhöht die Barabfindung für ausgeschlossene Aktionäre der Tarkett AG.

Der Sommerberg-Anwalt Olaf Hasselbruch hat als Verfahrensbevollmächtigter für mehrere Aktionäre einen Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Spruchverfahrens gestellt hat, nachdem bei der Tarkett AG im Jahr 2006 ein Squeeze-out durchgeführt wurde. Antragsgemäß hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) nunmehr mit Beschluss (Aktenzeichen 1 HK.O 19/06.AktG) die Barabfindung für die betroffenen Minderheitsaktionäre um 1,62 Euro auf 21,12 Euro je Tarkett-Aktie erhöht.

Die Tarkett AG hatte ein Grundkapital von 103.043,028 Euro, das in 40.242.043 Stückaktien aufgeteilt war. Bereits mit Beschluss vom 20. Juni 2005 beschloss die Hauptversammlung der Tarkett AG die noch im Streubesitz befindlichen und von Minderheitsaktionären gehaltenen ca. 2,85 % Aktien auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Dieser sog. Squeeze-out wurde im Jahr 2006 vollzogen. Die Minderheitsaktionäre erhielten im Gegenzug für die Übertragung ihrer Aktien eine Barabfindung von 19,50 Euro je Aktie.

Anwalt Hasselbruch: In dem Spruchverfahren haben wir vorgebracht, dass diese Abfindung von 19,50 Euro unangemessen niedrig ist, weil der tatsächliche Aktienwert höher zu bewerten ist. Das Landgericht Frankenthal ist dieser Sichtweise gefolgt und hat die Kompensationsleistung um weitere 1,62 Euro je Aktie erhöht.

Da sich ca. 2,85 % und somit 40.242.043 Aktien der Tarkett AG in Streubesitz befanden, beträgt die aufgrund des Gerichtsbeschlusses zu gewährende zusätzliche Kompensation absolut 1,86 Millionen Euro.

 


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Infinus-Skandal: Future Busi­ness und Pro­sa­vus in Insol­venz. Rück­ge­win­nungs­hilfe zuguns­ten der Anle­ger

Hier finden Interessierte einen Überblick über bisherige Entwicklungen:

1) Die Interessensgemeinschaft für die Betroffenen: Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg setzt sich für die Interessen der Kunden bei der Infinus – Firmengruppe ein. Anleger können sich unverändert an uns wenden, sagt Thomas Diler, der Geschädigten-Vertreter bei der Kanzlei Sommerberg. Telefon für Anleger (deutschlandweit): 0421−301679−0.

2) Schnelle Hilfe – Sonderdezernat eingerichtet: Wegen der vielen Anfragen haben wir ein Sonderdezernat „Anlegerhilfe Schadensfall Infinus“ eingerichtet. Unseren Mandanten steht damit ein schlagkräftiges Team zur Verfügung, um eine schnelle Sachbearbeitung zu gewährleisten mit dem gemeinsamen Ziel, eine Geldrückgewinnung zu erreichen.

3) Falschdarstellungen mit System? Zahlreiche vertragsinterne Unterlagen ausgewertet: Die Anwälte der Kanzlei Sommerberg haben mittlerweile zahlreiche Vertragsunterlagen und Angaben der betroffenen Anleger ausgewertet. Demnach wurde die Vermögens- und Ertragslage der Emittenten sehr positiv dargestellt. Wenn sich nun die Beschuldigung der Staatsanwaltschaft als richtig herausstellt, wonach die Geschäftszahlen frisiert und manipuliert worden sind, dann handelt es sich hier um eine schwere Irreführung zulasten der betroffenen Anleger.

4) In Wahrheit hochriskante Schuldverschreibungen als angeblich „sichere“ Anlage zur Altersvorsorge verkauft! Viele Anleger berichten uns, dass ihnen die Schuldverschreibungen der Future Business als angeblich wertsolides Investment empfohlen worden sind. Oft wurden diese Papiere als vermeintlich geeignete Geldanlage zur Altersvorsorge verkauft. Teils hat man unseren Mandanten sogar empfohlen eine bestehende Lebensversicherung zu verkaufen, um mit dem Veräußerungserlös dann die Orderschuldverschreibungen der Future Business zu erwerben, erklärt Anwalt Diler.

5) Dies ist eine klare Beratungspflichtverletzung, die wir hier in etlichen Fällen feststellen. Die Papiere sind tatsächlich riskant und es bestand schon immer ein Totalverlustrisiko für das angelegte Geld. Die Orderschuldverschreibungen hätten den Anlegern daher weder als „sicher“ noch als geeignete Geldanlage zur Altersvorsorge verkauft werden dürfen. Allein wegen dieser Falschauskünfte und Fehlinformationen ergibt sich dann ein Regressanspruch.

6) Infinus AG haftet: Da die Infinus AG als sogenanntes Haftungsdach fungiert, haftet sie grundsätzlich für Falschberatungen und Aufklärungspflichtverletzungen der für sie tätigen Anlageberater. Die Infinus AG verfügt über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der Allianz.

7) Future Business und Prosavus in Insolvenz: Über die Vermögen der Future Business KG aA und der Prosavus AG wurde jeweils mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 14. November 2013 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Es liegt folglich eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaften vor. Es befinden sich noch weitere Firmen der Infinus – Gruppe in Insolvenz. Die Insolvenzverwalter haben im Sinne der Gläubiger (also der betroffenen Anleger) die Vermögenswerte zu sichern.

8) Rückgewinnungshilfe zugunsten der mutmaßlichen Betrugsopfer: Die Staatsanwaltschaft Dresden führt neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung auch ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang hat die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111b ff. Strafprozessordnung umfangreiche Vermögenswerte bei verschiedenen zur Infinus-Firmengruppe gehörenden Unternehmen sowie bei mehreren Beschuldigten vorläufig gesichert. Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, zugunsten der Opfer einer Straftat die Voraussetzungen für eine zumindest teilweise finanzielle Entschädigung zu schaffen.

Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschädigte selbst aktiv wird, so der Hinweis der Staatsanwaltschaft. Anwalt Diler: Wir sind hier für unsere Mandanten bereits aktiv. Dazu zählt unter anderem auch der Kontakt zur Staatsanwaltschaft. Wir bleiben weiter am Ball!


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Nachfolgend einige Auszüge des Handelsblatt-Berichts:

Oft wurden solche Fondsanteile im grauen Kapitalmarkt von Banken verkauft. Wenn etwas schief läuft, stehen die Berater der Banken daher sofort im Kreuzfeuer. Anleger wollen ihr Geld zurück – und immer öfter landen solche Auseinandersetzungen vor Gericht. Das ist für alle Beteiligten ein zweifelhaftes Vergnügen, denn in der Regel entwickelt sich ein zähes Ringen.

Das Problem aus der Sicht der Anwälte: Nicht nur zweifelhafte Verkäufer wurden durch die hohen Provisionen auf dem unregulierten Markt für Unternehmensbeteiligungen angelockt. Auch viele Banken packte die Gier. Graumarktprodukte seien daher selbst Kleinsparern verkauft worden, sagt etwa der Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg in Bremen.“

Anwälte warnen: „Leider steigt unserer Erfahrung nach mit zunehmender Provision an die Bank auch das Risiko des vermittelten Produktes. Je höher das Risiko und windiger das Finanzprodukt, desto höher die Provision an die Vermittler“, sagt Diler. Er und seine Kollegen stellen fest, dass für Schiffsfonds regelmäßig Provisionen von rund zehn Prozent oder mehr an die Beraterbanken zurückfließen.

 


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Anwalt Thomas Diler von der Sommerberg LLP im Gespräch mit dem MDR (Mitteldeutscher Rundfunk): Schadensersatz für die Anleger bei falschen Prospektangaben.
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Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg im Gespräch mit dem MDR (Mitteldeutscher Rundfunk): Schadensersatz für die Anleger bei falschen Prospektangaben.

In der gestrigen Radio-Ausgabe des MDR erläuterte Herr Diler, welche Möglichkeiten die betroffenen Anleger der Infinus – Gruppe haben. Nachfolgend Auszüge aus dem Bericht:

Nach der Razzia bei der Infinus-Gruppe sorgen sich viele Anleger um ihr Geld. Der Dresdner Finanzdienstleister hatte sogenannte Orderschuldverschreibungen herausgegeben und dafür hohe Zinsen versprochen. Sind die Investitionen womöglich verloren oder gibt es alles zurück? Die Bremer Kanzlei für Kapitalanlagerecht Sommerberg will für Betroffene solche Fragen klären. Bei Rechtsanwalt Thomas Diler haben sich bereits zahlreiche Anleger gemeldet: „Es ist tatsächlich so, dass der Großteil davon, ich würde mal sagen 80 Prozent, aus dem ostdeutschen Raum stammen. Das beginnt beim Kleinsparer, das heißt wir sprechen hier über 5.000 Euro. Aber wir haben hier tatsächlich auch Anleger, die sechsstellige Beträge investiert haben. Das variiert.“

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Kanz­lei Som­mer­berg gewinnt erneut gegen Com­merz­bank

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Das Landgericht Itzehoe hat aufgrund einer von der Anlegerkanzlei Sommerberg erhobenen Klage mit Urteil vom 17. September 2013 (Aktenzeichen 7 O 275/12) die Commerzbank zur Rückabwicklung eines Fondsanteilserwerbes verurteilt.

Wir haben für unseren Mandanten gegen die Commerzbank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einem Schiffsfonds geltend gemacht, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Auf Empfehlung der Commerzbank erwarb der Anleger im Jahr 2008 für einen Betrag von 30.000 Euro sowie eines zusätzlich zu zahlenden Agio von 1.500 Euro eine Beteiligung an dem Schiffsfonds Conti Beteiligungsfonds X Vario. Erst später hat der Anleger dann von den hohen Risiken dieses Fonds erfahren.

Wir haben daraufhin für unseren Mandanten als Schadensersatz eine Rückabwicklung des Fondserwerbes gefordert und dies mit einer Verletzung von Beratungspflichten begründet, berichtet Anwalt Krajewski weiter.

Das Gericht folgte dieser Argumentation: Die Commerzbank wurde verurteilt, an den Anleger den eingesetzten Geldbetrag von insgesamt 31.500 Euro vollständig zurückzuzahlen. Außerdem hat die Bank ihrem Kunden den Zinsschaden und seine Anwaltskosten zu erstatten. Im Gegenzug dafür hat der Kunde seine Fondsbeteiligung an die Bank abzugeben.

Das Landgericht Itzehoe begründete seine Entscheidung damit, dass die Bank den Kunden pflichtwidrig falsch beraten hat und ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet ist. Schließlich war dem betroffenen Beratungskunden die Sicherheit seiner Geldanlage wichtig und er wollte weder Risiken noch Verluste eingehen. Dies hat zur Überzeugung des Gerichts auch der als Zeuge vernommene Bankmitarbeiter bestätigt, indem er glaubhaft bekundete, dass der Bankkunde einen langfristigen Kapitalerhalt erzielen wollte zwecks Altersvorsorge.

Anwalt Krajewski: In einem solchen Fall hätte die Bank aber den empfohlenen Fonds nicht empfehlen, sondern davon sogar abraten müssen. Denn es handelt sich bei der Fondsbeteiligung um eine unternehmerische Beteiligung, die die Gefahr des Verlustes des Anlegergeldes birgt. Folgerichtig wurde unserem Mandanten daher der Schadensersatz zugesprochen.

Verfahren LG Itzehoe, Urteil 17. September 2013, Aktenzeichen 7 O 275/12


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Infi­nus Gruppe aus Dres­den: Vor­wurf des Betru­ges und der Schä­di­gung von Anle­gern und Inves­to­ren

Polizei und Staatsanwaltschaft haben heute Büroräume der Infinus Gruppe durchsucht.

Dies räumt die Infinus AG auf ihrer Internetseite ein und erklärt, Grund für diese Maßnahme ist der „Vorwurf des Betruges und der Schädigung von Anlegern und Investoren“. Die Dresdner Infinus Gruppe wehrt sich gegen diese Vorwürfe der Staatsanwaltschaft und bezeichnet sie als haltlos.

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„Mehrere Erwerber der Schuldverschreibungen haben uns bereits geschildert, dass ihnen die Papiere von Vermittlern als angeblich sichere Geldanlage und ohne Risiken, dafür aber mit guter Rendite verkauft worden seien. Dies ist eine Aufklärungspflichtverletzung, so dass dann bei bestimmten Bedingungen die Anleger eine Schadensregulierung in Form einer faktischen Rückabwicklung des Kaufs der Orderschuldverschreibungen geltend machen können“, sagt Anwalt Diler. Hier prüft das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg in jedem Einzelfall, wie die Anleger handeln können.

Anwalt: Interessensgemeinschaft geplant, Anmeldung Telefon 0421-3016790

„Wir werden nun im Sinne der Anleger aktiv werden und eine Interessensgemeinschaft organisieren, die entsprechend handeln soll, um darauf hinzuwirken, dass die im Raume stehenden Vorwürfe aufgeklärt werden“, sagt Anwalt Diler. Dies soll durch eine Gläubigerversammlung der Schuldrechtsinhaber erfolgen. Dafür werden Mehrheiten benötigt, so dass sich weitere Anleger hier gerne dem Vorhaben anschließen können. Die Gläubigerversammlung soll eine Sonderprüfung beschließen, mittels derer die Vorwürfe und die Verantwortlichkeiten geklärt werden sollen.

Falls Sie Fragen haben, rufen Sie einfach unverbindlich die Kanzlei für Kapitalanlagerecht Sommerberg an, Telefon: 0421-3016790 (Beratung für Kapitalanleger bundesweit)


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Land­ge­richt Frank­furt: Anle­ger erhält Scha­dens­er­satz von 10.000 Euro wegen Immo­bi­li­en­fonds SEB ImmoIn­vest

Klage der Kanzlei Sommerberg für geschädigten Fondsanleger wegen Aufklärungspflichtverletzung hat Erfolg.

Mit Entscheidung vom 14. Oktober 2013 hat das Landgericht Frankfurt Main die Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) verurteilt, an einen Beratungskunden 10.000 Euro zu zahlen gegen Übertragung von Anteilen am Immobilienfonds SEB ImmoInvest. Weiter erhält der Anleger seinen Zinsschaden ersetzt sowie die Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen.

Dem Anleger erwarb im Dezember 2010 aufgrund der Vermittlung der DVAG für einen Gesamtbetrag von 10.000 Euro Anteile am Immobilienfonds SEB ImmoInvest. Im Mai 2010, also nur wenige Monate zuvor, erklärte die Fondsverwaltung die Aussetzung der Anteilsrücknahme. Während dieser sogenannten Fondsschließung können die Anleger nicht auf ihr anteilig eingesetztes Kapital zugreifen. Grund für den Auszahlungsstopp: Der Fonds verfügt nicht über genug freie Liquidität, um ausstiegswillige Anleger auszahlen zu können.

Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Der betroffene Anleger hat sich an uns gewandt, nachdem er erst nachträglich im Jahr 2012 von dieser Problemsituation erfahren hat. Wir haben für unseren Mandanten daraufhin eine faktische Fondsrückabwicklung geltend gemacht und dies mit einer Aufklärungspflichtverletzung begründet. Unserer Ansicht nach hätte über das Schließungsrisiko unbedingt informiert werden müssen. Wir haben daher Klage erhoben.“

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Versäumnisurteil vom 14. Oktober 2013 (Aktenzeichen 2-05 O 306/13) der Klage stattgegeben, weil sich die beklagte Finanzvertriebsgesellschaft nicht verteidigt hat. Hinweis: Die Finanzvertriebsgesellschaft hat die Möglichkeit Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen.


Autor: Thomas Diler / Google+
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. September 2013 (Aktenzeichen XI ZR 204/12) entschieden, dass eine beratende Bank, die als Kaufkommissionärin dem Kunden für die Beschaffung eines empfohlenen Wertpapiers eine Provision in Rechnung stellt, den Kunden über eine Vertriebsvergütung von Seiten der Emittentin des Wertpapiers aufzuklären hat. Unterbleibt diese Aufklärung, kann der Kunde grundsätzlich Schadensersatz von seiner Bank verlangen.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg erläutert das Urteil:

Die Feststellungen des BGH bedeuten eine Stärkung der Rechte der Bankkunden.

Viele Anleger werden nach Meinung von Anwalt Krajewski wegen dieser ihnen verheimlichten Vertriebsvergütungen der Wertpapieremittenten an die Bank eine Schadensregulierung in Form der Rückabwicklung ihres getätigten Fehlinvestments geltend machen können.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat eine Klägerin von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht einer GmbH Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten verlangt.

Der Ehemann der Klägerin war Geschäftsführer einer GmbH und nahm seit 1997 regelmäßig Wertpapierdienstleistungen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in Anspruch. Nach telefonischer Beratung eines Mitarbeiters der Bank erwarb er am 14. Februar 2007 für die GmbH 2700 Stück bestimmter Zertifikate zum Gesamtpreis von 279.013,52 Euro.

In einer „Wertpapierabrechnung Kommissionsgeschäft: Kauf“ vom 14. Februar 2007 stellte die Bank der GmbH einen Kurswert von 277.074 Euro und – vereinbarungsgemäß – eine 0,7%ige Provision von 1.939,52 Euro in Rechnung. Außerdem erhielt die Beklagte von der Emittentin eine im Verkaufsprospekt als „Übernahme- und/oder Platzierungsprovision“ ausgewiesene Vertriebsvergütung von 3% auf den Ausgabepreis, die sie dem Geschäftsführer der GmbH nicht offenbarte. Die GmbH veräußerte die Zertifikate am 16. Oktober 2008 für 116.091,79 Euro. Ihre Schadensersatzforderung hat die GmbH dann an die Klägerin abgetreten.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen Kauf- und Verkaufspreis in Höhe von 162.921,73 Euro zuzüglich Zinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.

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Bank befindet sich in schwerwiegendem Interessenskonflikt

Der BGH sieht einen schwerwiegenden Interessenkonflikt, wenn die als Kaufkommissionärin des Kunden auftretende Bank von diesem eine Provision für sich vereinnahmt und gleichzeitig von der Emittentin des empfohlenen Produkts eine Vertriebsvergütung erhält.

Im Rahmen der Anlageberatung hätte der Kunde hierüber folglich aufgeklärt werden müssen. Unterbleibt hingegen diese Aufklärung liegt eine grundsätzlich schadensersatzpflichtige Verletzung des Beratungsvertrages vor.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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