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Rückabwicklung: Anleger erhält Kapitalerstattung wegen verbotener Rechtsdienstleistung der S&K

Landgericht Frankfurt am Main urteilt: Sommerberg-Mandant hat Anspruch auf Kapitalerstattung wegen Verkauf seiner Lebensversicherung an dubiose S&K-Gesellschaft.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2013 hat das Landgericht Frankfurt am Main die S&K Real Estate Value GmbH verurteilt, einem von der Kanzlei Sommerberg vertretenen Anleger sein verloren geglaubtes Geld in Höhe von 10.237,73 Euro zu erstatten (Az. 2-05 206/13).

Die S&K-Gesellschaft betreibt das Geschäftsmodell des Ankaufs von Lebens- und Rentenversicherungen. Der von der Kanzlei Sommerberg vertretene Anleger hat im Jahr 2009 seine Lebensversicherung an die S&K-Gesellschaft veräußert und im Wege der Abtretung übertragen. Die S&K-Gesellschaft hat darauf hin die Lebensversicherung an die Versicherungsgesellschaft zurückgegeben und den Rückkaufswert in Höhe 10.237,73 Euro kassiert. Diesen Betrag zuzüglich eines weiteren Erhöhungsbetrages wollte S&K nach den Regelungen des „Kaufvertrages“ erst nach einer Dauer von acht Jahren an den Anleger auszahlen.

Im Februar 2013 wurde der Skandal um S&K bekannt. Die Gründer der S&K-Unternehmensgruppe Stephan Schäfer und Jonas Köller werden des Betruges zum Nachteil einer Vielzahl mutmaßlich geprellter Anleger dringend verdächtigt und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft.

„Unser Mandant wollte angesichts dieses Skandals nicht länger auf die erst in mehreren Jahren anstehende Auszahlung des versprochenen `Kaufpreises´ für seine Lebensversicherung warten. Mit der von uns erhobenen Klage haben wir daher die Verurteilung von S&K zur sofortigen Zahlung an unseren Mandanten beansprucht“, erklärt Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die geltend gemachte Zahlungsforderung ist nach den Feststellungen des Urteils begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf sofortige Herausgabe des Rückkaufswertes in Höhe von 10.237,73 Euro gegen S&K gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

Das Prozessgericht sieht es als erwiesen an, dass der Kaufvertrag zwischen dem Anleger und S&K nichtig ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG wegen der damit verbundenen Anspruchsabtretung. Denn der Vertrag hat eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG zum Gegenstand, ohne dass die S&K-Gesellschaft die für diese Tätigkeit erforderliche Erlaubnis besitzt und ohne dass die Dienstleistung der S&K-Gesellschaft als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer anderen Tätigkeit gehört nach § 5 RDG.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung, wenn unabhängig vom Vorliegen sonstiger Voraussetzungen u.a. die Einziehung im konkreten Fall zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen betrieben wird, und die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.

Das Landgericht Frankfurt am Main sieht es als erwiesen an, dass der zwischen dem Anleger und S&K geschlossene „Kaufvertrag“ über die Lebensversicherung auf eine solche Forderungseinziehung gerichtet ist. Somit handelt es sich um einer erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, für die S&K aber nicht die notwendige Lizenz besitzt. Anwalt Krajewski: „Das Gericht ist damit unserer Argumentation gefolgt.“

Rechtsfolge der von der S&K-Gesellschaft mit dem „Kaufvertrag“ erbrachten unerlaubten Rechtsdienstleistung ist, dass dieser sowohl in seinem schuldrechtlichen als auch in seinem Verfügungsteil nichtig und damit unwirksam ist. Dies führt zur Rückabwicklung des Vertrages. Der Veräußerer der Lebensversicherung kann daher von S&K den Auszahlungsbetrag beanspruchen, den die Versicherungsgesellschaft als Rückkaufswert geleistet hat.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2013, Az. 2-05 O 206/13

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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