Sommerberg Anlegerrecht - Aktienkurse

Anleihe CK 4578: Commerzbank-Kunde for­dert Scha­dens­er­satz

Die Anlegerkanzlei Sommerberg beansprucht für einen betroffenen Kleinanleger die volle Geldrückzahlung wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der Commerzbank-Hybridanleihe WKN CK 4578.

Besitzer der Anleihe haben Börsenverluste von über 50 Prozent erlitten

Unser Mandant wollte sein Kapital eigentlich absolut sicher als Festgeld bei der Commerzbank anlegen. Stattdessen erwarb er die Anleihe WKN CK 4578, nachdem ihm dieses Papier vom Bankberater empfohlen wurde. Tatsächlich besteht sogar die Totalverlustgefahr. Wir machen deswegen gerichtlich die Rückabwicklung des Wertpapierkaufs geltend.“ Dies berichtet der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Zum Fall

Ein von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretener Kleinsparer aus dem norddeutschen Raum ist Kunde bei der Commerzbank. Er besuchte im Dezember 2006 die für ihn zuständige Filiale der Commerzbank, weil er sein Geld neu anlegen wollte. Er fragte den Berater nach einer Festgeldanlage. Der Berater teilte daraufhin mit, dass die Zinsen für Festgeld momentan niedrig seien. Er empfehle als Alternative die Commerzbank-Anleihe CK 4578. Der Commerzbank-Kunde vertraute dieser Empfehlung und zeichnete die Anleihe.

Geschädigten-Vertreter Krajewski: „Erst im Nachhinein bemerkte unser Mandant, wie riskant dieses Papier ist. Durch den empfohlenen Erwerb der Anleihe muss der Anleger mit großen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen.“ Die Anleger erhielten Erwerbsangebote für die Anleihe von weniger als die Hälfte des ursprünglichen Anlagebetrages. Der Verlust würde sich also auf über 50 Prozent belaufen. Anders als Festgeld erhält der Anleger sein Geld nicht garantiert zurückgezahlt. Die Anleihe hat eine unendliche Laufzeit.

Mit Festgeld hätte die Anleihe CK 4578 somit niemals verglichen werden dürfen. „Meiner Einschätzung nach ist dies ein klarer Fall von Falschberatung“, so Krajewski. Die Anlegerkanzlei Sommerberg ist daher unter dem Aspekt der Falschinformation bereits damit befasst, die Rückabwicklung einzufordern (Rückzahlung des angelegten Geldes gegen Rückgabe der Risiko-Anleihe CK 4578).

Wir konnten ermitteln, dass es einen umfangreichen Prospekt gibt, in dem die Merkmale, Bedingungen und Risiken der Anleihe CK 4578 beschrieben werden“, berichtet Sommerberg-Anwalt Krajewski.

Der Prospekt ist englischsprachig und hat eine Gesamtlänge von weit über 500 Seiten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Schrift wenige Millimeter klein ist. Der Prospekt ist so umfangreich und enthält derart komplizierte Erläuterungen, die es einem Kleinsparer nahezu unmöglich machen, die Regelungen nachvollziehen zu können. Die Anleihebedingungen sind äußerst kompliziert und selbst für Wirtschaftsexperten nur mühevoll zu verstehen. Offenbar ist die Anleihe auch gar nicht von der Commerzbank herausgegeben worden, sondern von einer nicht näher bekannten US-amerikanischen Firma, die sich „Commerzbank Capital Funding Trust III“ (Trust) nennt und ihren Sitz in Wilmington im US-Staat Delaware hat.

Der Trust hat den einzigen Zweck, für die von ihm herauszugebende Anleihe Anlegerkapital einzusammeln. Der Erlös aus der Ausgabe für die Anleihen soll für den Erwerb von bestimmten Schuldverschreibungen der Commerzbank mit Endfälligkeitsdatum 18.12.2036 verwendet werden. Da das einzige Vermögen des Trust die Schuldverschreibungen der Commerzbank sind, mit deren Rückzahlung also erst zum 18.12.2036 gerechnet werden kann, bedeutet dies die Gefahr, dass der Trust den Anlegern erst nach 30 Jahren (am 18.12.2036) ihr Geld wieder zurückzahlt.

Fraglich ist, welcher Kleinsparer überhaupt bereit war, sein Geld möglicherweise für eine Dauer von 30 Jahren oder mehr fest zu binden.

Totalverlustrisiko

Die Risiken der Anleihe sind enorm:

  • Keine garantierten Ausschüttungen: Es gibt es keine garantieren Ausschüttungen.
  • Kein fester Rückzahlungstag: Es gibt keinen festen Rückzahlungsbetrag für das eingesetzte Kapital. Es handelt sich um eine Hypridanleihe. Dies ist ein Schuldschein ohne Laufzeitbegrenzung. Für Anleger besteht das Risiko, dass sie möglicherweise nicht nur Jahre oder Jahrzehnte, sondern sogar unendlich lange auf eine Rückzahlung ihres Geldes warten müssen. Wir gehen davon aus, dass mit einer Rückzahlung wohl erst im Jahr 2036 gerechnet werden kann, da der Fonds das ganze Anlegerkapital in Schuldverschreibungen der Commerzbank AG mit Endfälligkeit 18.12.2036 investiert hat. Der Fonds wäre ggf. also erst Ende 2036 finanziell in der Lage, das Geld wieder an die Anleger zurückzuzahlen, aber nur, wenn er selbst das Kapital von der Bank zurück erhält.
  • Keine Garantie durch Patronatserklärung: Die Commerzbank hat zwar eine Patronatserklärung gegenüber den Anlegern abgegeben. Diese Patronatserklärung ist jedoch nachrangig gegenüber Forderungen Dritter gegen die Bank.
  • Risikofaktoren im Zusammenhang mit dem Trust: Der Trust ist nur ein Finanzierungsvehikel des Commerzbank-Konzerns. Sollte die Trust-Gesellschaft keine Zahlung gemäß den Schuldverschreibungsbedingungen und die Commerzbank AG keine Zahlung gemäß der Patronatserklärung leisten, wird der Trust nicht in der Lage sein, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. In diesem Falle müssen die Anleger mit einem Totalverlust rechnen.
Hilfe für geschädigte Anleihebesitzer

Betroffene Anleger, die ebenfalls die Anleihe CK 4578 erworben haben, können sich bei uns melden. Wir sind mit der Sache vertraut. Wir prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Rückabwicklung geltend machen können (volle Kapitalerstattung gegen Rückgabe der Anleihe). Wegen laufender Verjährungsfristen empfehlen wir zeitnahes Handeln.

Ihr Ansprechpartner ist Herr Krajewski (Beratungstelefon 0421 80950352). Stichwort: Commerzbank-Anleihe CK 4578

 

 


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Sommerberg-Anwalt erstrei­tet Nach­zah­lun­gen von über 70 Mil­lio­nen Euro für Min­der­heits­ak­tio­näre

In den vergangenen Monaten konnten Gerichtsbeschlüsse erwirkt werden, mit denen Minderheitsaktionäre von vier Aktiengesellschaften teils erhebliche Nachzahlungen zugesprochen erhalten.

Die zusätzlichen Entschädigungen belaufen sich insgesamt auf deutlich über 70 Millionen Euro.

Die gerichtlichen Entscheidungen sind in sogenannten aktienrechtlichen Spruchverfahren ergangen, alle auf Antrag von Sommerberg-Anwalt Olaf Hasselbruch sowie weiterer Aktionäre und Aktionärsvertreter. „Das sind gute Erfolge für den Schutz der Rechte von Minderheitsgesellschaftern“, erklärt Anlegeranwalt Hasselbruch die Gerichtsbeschlüsse.

Die angerufenen Spruchgerichte haben eine angemessene Entschädigung zugunsten der Minderheits- bzw. Kleinaktionäre wegen erlittener Beeinträchtigungen durch den Großaktionär festzustellen. Seit Dezember 2011 konnten auf diese Weise vier Gerichtsbeschlüsse erwirkt werden, die nachträgliche Entschädigungszahlungen für Minderheitsgesellschafter vorsehen:

  • Landgericht Frankfurt wegen Mainova AG: 67 Millionen Euro Extra-Barabfindung für Minderheitsgesellschafter wegen Gewinnabführungsvertrag,
  • Landgericht Düsseldorf wegen Stinnes AG: 1,27 Millionen Euro Nachzahlung für ausgeschlossene Aktionäre,
  • Landgericht Hamburg wegen Alsen AG: 336.000 Euro zusätzliche jährliche Ausgleichszahlung zugunsten von Minderheitsaktionären,
  • Landgericht München I wegen Ingram Macrotron AG: 4,7 Millionen Euro Nachzahlung für Minderheitsaktionäre.
Entschädigungsbeschluss des LG Frankfurt für Aktionäre der Mainova AG

Ich freue mich, dass das Gericht unserem Antrag gefolgt ist und nach über 10jähriger Verfahrensdauer einen Erhöhungsbetrag von über 67 Millionen Euro für alle außenstehenden Aktien der Mainova AG festgestellt hat. Hinzu kommen rechnerisch rund 25 Millionen an Zinsen für die Kleinaktionäre“, kommentiert Rechtsanwalt Hasselbruch die von ihm und neun weiteren Antragstellern erstrittene Gerichtsentscheidung der 8. Handelskammer des Landgerichts Frankfurt am Main.

Die Mainova AG war 2001 ein Energie- und Wasserversorger. Sie schloss mit ihrem Großaktionär, die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH, rückwirkend zum 1. Januar 2001 einen Gewinnabführungsvertrag. Der gesamte Gewinn der Mainova AG sollte also dem Großaktionär zugewiesen werden, während die Kleinaktionäre künftig an den Gewinnen der Mainova AG nicht mehr teilhaben sollten. Als Entschädigung für diese Beeinträchtigung unterbreitete der Großaktionär ein gesetzliches Abfindungsangebot von 172 Euro je Aktie an die Mainova-Minderheitsaktionäre.

Dieses Abfindungsangebot von nur 172 Euro war offensichtlich viel zu gering. Die Mainova-Aktien sind viel mehr Wert. Deswegen habe ich bei dem Landgericht Frankfurt einen Antrag auf gerichtliche Erhöhung des Abfindungsangebots gestellt“, so Aktionärsvertreter Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg.

 

Das Landgericht Frankfurt am Main ist dieser Sichtweise gefolgt und hat mit Beschluss vom 25. Januar 2012 (Az. 3-08 O 150/01) die Abfindung auf 220,52 Euro und die Ausgleichszahlung auf 18,25 Euro (brutto) erhöht. Fast 1,4 Millionen Mainova Aktien (genauer: 1.389.018), die von Minderheitsaktionären gehalten werden, profitieren von diesem Gerichtsbeschluss. Für sie ergibt sich ein Erhöhungsbetrag von 48,52 Euro je Aktie.

Hinzu kommt ein gerichtlich für die Minderheitsaktien festgestellter Zinsanspruch von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9. Oktober 2001, rechnerisch bei 1,4 Millionen Aktien rund 25 Millionen Euro an Zinsforderung gegen den Großaktionär Stadtwerke Frankfurt.

LG Düsseldorf: Höhere Barabfindung wegen Squeeze-out bei Stinnes AG

Mit Beschluss von 30. Januar 2012 hat das Landgericht Düsseldorf (Az. 33 O 128/06) die vom Hauptaktionär geschuldete Barabfindung wegen des Squeeze-out (Zwangsausschluss der Kleinaktionäre) zugunsten der mittlerweile ehemaligen Minderheitsaktionäre der Stinnes AG auf einen Betrag 57,70 Euro je Stückaktie festgesetzt.

Im Jahr 2003 mussten die Kleinaktionäre der Stinnes AG zwangsweise ihre Aktien an den Großaktionär übertragen und wurden auf diese Weise aus der Aktiengesellschaft ausgeschlossen. Im Gegenzug für die Aktienübertragung zahlte der Großaktionär eine Entschädigung von 52 Euro je Aktie an ausgeschlossenen Aktionäre. Rechtsanwalt Hasselbruch ließ die Höhe dieser Barabfindung gerichtlich überprüfen und argumentierte, dass der wahre Wert der Aktie größer ist. Das zuständige Landgericht Düsseldorf ist dieser Beurteilung gefolgt. Es stellte fest, dass die angemessene Abfindung 57,70 Euro beträgt. Der Großaktionär hat somit einen Erhöhungsbetrag von 5,77 Euro für 220.477 Aktien außenstehende nachzuzahlen, summa summarum 1.272.152,29 Euro.

LG Hamburg: Mehr Entschädigung für Minderheitsgesellschafter der Alsen AG

Bei der Alsen AG handelt es sich um eine in Hamburg ansässige Aktiengesellschaft, die sich insbesondere mit der Herstellung und dem Handel mit Zement und Kalk befasst. Aufgrund eines im Jahr 2002 geschlossenen Gewinnabführungsvertrages hatte die Alsen AG ihren gesamten Gewinn an ihre Mehrheitsgesellschafterin abzuführen, die Breitenburger Beteiligungs GmbH (heute: Holcim). Als Kompensation für die damit einhergehende Beeinträchtigung sollten die übrigen Aktionäre eine jährliche Ausgleichszahlung von 1,18 je Aktie von der Mehrheitsaktionärin erhalten. Alternativ bot die Mehrheitsgesellschafterin eine einmalige Abfindung von 21,50 je Aktie an.

Diese Zahlungsangebote hielt Rechtsanwalt Hasselbruch, Kanzlei Sommerberg, für unangemessen niedrig, weil sie keinen vollen Wertersatz für die Rechtsbeeinträchtigung darstellen. Mit dieser Begründung wurde bereits im Jahr 2003 vor dem Landgericht Hamburg ein Spruchantrag auf Erhöhung der Zahlungen gestellt. Zu Recht: Das Gericht hält dieses Begehren nach einer Erhöhung von Abfindung und Ausgleichszahlung für gerechtfertigt.

Antragsgemäß hat deswegen die 4. Kammer des Landgerichts Hamburg mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 (404 HKO 25/11) die Ausgleichszahlung um 67 Cent auf 1,85 Euro und die Abfindung um 11 Cent auf 21,61 Euro je Aktie erhöht.

Ausgehend davon, dass zur Zeit des Abschlusses des Unternehmensvertrages von insgesamt 18.410.000 Aktien der Alsen AG der Großaktionär 17.907.407 Aktien hielt (97,27%), ergibt sich eine erstrittene zusätzliche Ausgleichszahlung von 336.737 Euro absolut (jährlich).

LG München I beschließt Nachzahlung bei Ingram Macrotron AG

Zu Beginn des Jahres 2003 wurden die Minderheitsaktionäre zwangsweise aus der Ingram Macrotron AG ausgeschlossen (sog. Squeeze-out). Die Kleinaktionäre dieser damals im Bereich der Datenerfassungssysteme tätigen Firma mussten ihre Aktien an den Hauptaktionär übertragen. Dafür wurde ihnen eine Barabfindung von 816,80 je Aktie gezahlt.

Rechtsanwalt Hasselbruch hatte noch im gleichen Jahr einen gerichtlichen Antrag auf Feststellung einer tatsächlich angemessenen und somit höheren Abfindung gestellt.

Nach rund 9jähriger Verfahrensdauer hat das Landgericht München I nun antragsgemäß entschieden und die Abfindung auf 1.292,57 Euro je Aktie der Ingram Macrotron AG erhöht. Dieser Betrag ist außerdem nachträglich zu verzinsen, so das Landgericht München I in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2011 (Az. 5HKO 2417/03).

Die für die Minderheitsaktionäre erstrittene Erhöhung der Abfindung beläuft sich somit auf 457,77 Euro für insgesamt 7.155 von dem Squeeze-out betroffene Aktien ergibt dies einen Gesamtwert von 3.404.134,35 Euro. Hinzu kommen Zinsansprüche bis Ende 2011 von insgesamt rund 1,3 Millionen Euro. Im Ergebnis können die Aktionäre hier eine Nachzahlung von absolut 4,7 Millionen Euro erwarten, sobald der Beschluss bestandskräftig ist.

Hintergrund: Schutz von Minderheitsgesellschaftern

Die Spruchverfahren dienen dem Schutz von Minderheitsgesellschaftern. Es handelt sich um eine spezielle Verfahrensart zur Durchsetzung von Minderheitenansprüchen bei Strukturmaßnahmen. Ziel ist die gerichtliche Feststellung der angemessenen Kompensationsleistung zugunsten von Kleinaktionären für Rechtsbeeinträchtigungen. Hinweis: Die vorgenannten Spruchverfahrensbeschlüsse sind noch nicht bestandskräftig.

 

 


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CFB-Fonds: Schiffs­fonds in der Krise

Für zahl­rei­che CFB-Fonds-Anleger machen wir eine Erstat­tung des Gel­des gel­tend, das die Anle­ger in Schiffs­fonds von CFB ange­legt haben. Die Anle­ger wol­len vor allem wegen der Schiffs­fonds­krise nicht län­ger dem Total­ver­lust­ri­siko aus­ge­setzt sein, son­dern for­dern eine Kapi­ta­ler­stat­tung.“ Dies berich­tet André Kra­jew­ski. Der Geschädigten-Anwalt ist für die Anle­ger­schutz­kanz­lei Som­mer­berg tätig, die die Inter­es­sen Hun­der­ter von Fonds­an­le­gern (Schiffs­fonds und andere Fonds) in ganz Deutsch­land ver­tritt.

Die von der Kanzlei Som­mer­berg ver­tre­te­nen Anle­ger schil­dern oft ähnli­che Sach­ver­halte: Unsere Man­dan­ten sind zum Teil lang­jäh­rige Kun­den der Com­merz­bank. Bera­ter die­ser Bank haben dann die Schiffs­be­tei­li­gung an einem der CFB-Fonds als sinn­volle Geld­an­lage emp­foh­len. Schon seit Jah­ren ist aber bekannt, dass viele Schiffs­fonds für die Anle­ger nur ein Ver­lust­ge­schäft sind.

Schiffs­fonds in Krise: Total­ver­lust­ri­siko

Meh­rere Hun­dert Schiffs­fonds und deren Fonds­an­le­ger sind bis­lang von der Krise betrof­fen. Viele Fonds sind nur noch Sanie­rungs­fälle. Meh­rere Schiffs­ge­sell­schaf­ten sind bereits insol­vent. Exper­ten rech­nen damit, dass sich die Lage ver­schlim­mert. Schät­zungs­weise wei­tere 600 bis 800 Schiffs­fonds könn­ten noch zu Sanie­rungs­fäl­len wer­den. Zehn­tau­sende Anle­ger müs­sen sich auf die Gefahr eines vol­len Ver­lus­tes ihres ein­ge­setz­ten Gel­des ein­stel­len.

Unsere Man­dan­ten wis­sen nicht, ob sie auch nur einen Teil ihres Gel­des je zurück­er­hal­ten. Daher sind wir von vie­len Schiffs­fonds­be­sit­zern beauf­tragt, eine Scha­dens­re­gu­lie­rung anzu­mel­den“, berich­tet Anle­ger­an­walt Kra­jew­ski wei­ter.

Gericht: CFB-Fonds hoch­ris­kant, für Alters­vor­sorge unge­eig­net

Auch bei den CFB-Schiffsfonds beste­hen diese enor­men Risi­ken. In einem von der Kanzlei Som­mer­berg erstrit­te­nen Urteil (Az. 11298/11), das den CFB-Fonds 167 betrifft, stellt das Land­ge­richt Essen zutref­fend fest:

  • Risi­ko­rei­che Anla­gen, bei denen das rea­lis­ti­sche Risiko eines Total­ver­lus­tes besteht, sind für eine der Alters­vor­sorge und Alters­si­che­rung die­nende Kapi­tal­an­lage und einen ent­spre­chen­den Ver­mö­gens­auf­bau, grund­sätz­lich unge­eig­net.
  • Die Schiffs­be­tei­li­gung CFB-Fonds 167 ist eine hoch spe­ku­la­tive Anlage, die erheb­li­che Risi­ken birgt und ins­be­son­dere stets auch ein rea­lis­ti­sches Total­ver­lust­ri­siko mit sich bringt.
  • Ein sol­cher Schiffs­fonds ist des­we­gen nicht für eine Geld­an­lage zur Alters­vor­sorge geeig­net.

In dem zugrunde lie­gen­den Ver­fah­ren wollte die Com­merz­bank der Kun­din ihr Geld nicht frei­wil­lig erset­zen, das in einen CFB-Fonds ange­legt wurde. Das LG Essen hatte die Bank des­we­gen mit einer Gerichts­ent­schei­dung dazu ver­pflich­tet.

Finanz­Test warnt seit Jah­ren

Die von der Stif­tung Waren­test her­aus­ge­ge­bene Fach­zeit­schrift Finanz­Test warnt schon seit Jah­ren vor den Risi­ken einer Geld­an­lage in Schiffs­fonds: Nur für spe­ku­la­tive Anle­ger, die einen teil­wei­sen oder voll­stän­di­gen Ver­lust ihres ein­ge­setz­ten Gel­des ver­kraf­ten kön­nen und bewusst in Kauf neh­men, kom­men Schiffs­fonds in Betracht. Außer­dem wird hier emp­foh­len, wenn man über­haupt das Risiko ein­ge­hen will, nur einen klei­nen Teil des Ver­mö­gens in diese Fonds anzu­le­gen (10 Pro­zent oder weni­ger).

Häu­fige Fall­schil­de­run­gen / Keine Risi­ko­auf­klä­rung

Viele unse­rer Man­dan­ten füh­len sich über die Fonds­an­lage voll­kom­men falsch bera­ten, vor allem weil sie nicht über die Risi­ken auf­ge­klärt wor­den sind:

Risiko Total­ver­lust: Viele Anle­ger haben den Ein­druck gewon­nen, dass es sich bei einem Schiffs­fonds um eine solide Sache han­deln würde. Von den tat­säch­li­chen Risi­ken, so die Schil­de­run­gen vie­ler von uns ver­tre­te­ner Anle­ger, war häu­fig gar keine Rede. Oder: Risi­ken wur­den zwar von den Bera­tern (Ban­ken, Spar­kas­sen und sons­tige Finanz­dienst­leis­ter) benannt, aber als unrea­lis­tisch und reine Theo­rie ver­harm­lost.

Risiko lange Kapi­tal­bin­dung: Auch berich­ten Betrof­fene häu­fig, dass sie über die extrem lange Kapi­tal­bin­dung von oft weit mehr als 10 Jah­ren bei einer Geld­an­lage in Schiffs­fonds nicht auf­ge­klärt wor­den sind. Viele unse­rer Man­dan­ten hät­ten sich nicht betei­ligt, wenn sie gewusst hät­ten, dass sie womög­lich für so lange Jahre nicht mehr an ihr Geld her­an­kom­men. Bei­spiel ist der Schiffs­fonds CFB-Fonds 167 („Con­tai­ner­rie­sen der Zukunft“). Nur wenn alles plan­mä­ßig ver­läuft, haben die Anle­ger nach rund 15 Jah­ren ihr Geld zurück. Es kann aber auch sein, dass sie ihr Geld nicht wie­der sehen, son­dern kom­plett ver­lie­ren.

Aus­schüt­tun­gen keine Zin­sen: Wei­ter waren sich viele Schiffs­fonds­an­le­ger gar nicht im Kla­ren, dass es sich bei den jähr­li­chen Aus­schüt­tun­gen um soge­nannte gewin­n­un­ab­hä­nige Ent­nah­men han­deln kann, die die Fonds­ge­sell­schaft ggf. wie­der zurück­for­dern kann. Wie soll­ten die Anle­ger dies auch wis­sen? Oft hieß es näm­lich, so die Schil­de­run­gen unse­rer Man­dan­ten, dass die jähr­li­chen Aus­schüt­tun­gen angeb­li­che Zins­zah­lun­gen seien.

Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten

Auch berich­ten uns viele Anle­ger, dass sie nicht über die hohen Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den sind, die die Ban­ken für den Ver­mitt­lung der Schiffs­fonds abkas­sie­ren. Die Unter­las­sung einer sol­chen Auf­klä­rung über die Pro­vi­sio­nen kann einen Scha­dens­re­gu­lie­rungs­an­spruch begrün­den. Der Anle­ger kann dann je nach Ein­zel­fall Scha­dens­er­satz ver­lan­gen und auch erfolg­reich durch­set­zen.

„Vor allem mit dem Argu­ment der rechts­wid­ri­gen Ver­heim­li­chung der Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen (Kick-Back) haben wir für viele von uns betreute Anle­ger bereits eine Rück­ab­wick­lung gel­tend gemacht“, so Geschädigten-Vertreter Kra­jew­ski wei­ter.

Nach der soge­nann­ten Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­hofs kann der Kunde die Rück­ab­wick­lung des Betei­li­gungs­er­werbs ver­lan­gen, wenn die bera­tende Bank ihm nicht genau mit­ge­teilt hat, wie viel Ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen sie für den Ver­kauf des Fonds erhält. Das ist jetzt oft ein wich­ti­ger Aspekt für die Scha­dens­re­gu­lie­rung.

Deutsch­land­weite Hilfe für Betrof­fene

Anle­ger, die sich falsch bera­ten füh­len und nicht län­ger bereit sind, die Risi­ken in Kauf zu neh­men, soll­ten ihre Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten prü­fen las­sen. Die Kanz­lei Som­mer­berg bie­tet eine kos­ten­freie anwalt­li­che Erst­be­ra­tung für Anle­ger in ganz Deutsch­land an. Zu unse­ren Man­dan­ten zäh­len Klein­spa­rer ebenso wie ver­mö­gende Pri­vat­kun­den. Ansprech­part­ner sind Herr Kra­jew­ski und Herr Diler. Rufen Sie uns ein­fach an. Bera­tungs­te­le­fon: 0421301 679 0 (bun­des­weit). Wir hel­fen Ihnen gerne.

 


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Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg konnte eine gerichtliche Entscheidung erwirken, die für eine HCI-Fondsbesitzerin einen umfassenden Schadensersatz vorsieht (LG Gießen, Az. 3 O 468/11).

Es geht um Falschberatung über den HCI Shipping Select 28 und den HCI BRIC. „Das Landgericht Gießen hat befunden, dass unsere Mandantin den gesamten Kapitaleinsatz von mehr als 20.000 Euro sowie den Zinsschaden und die entstandenen Anwaltskosten erstattet bekommt“, sagt der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Das Gericht hält den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch für schlüssig und begründet. „Wir hatten vorgetragen, dass die von uns vertretenen Eheleute falsch beraten worden sind und haben daher die Schadensregulierung angemeldet“, so Rechtsanwalt Krajewski weiter.

Die Klägerin hatte auf Empfehlung eines Finanzberaters im Jahr 2008 ihr Geld in den Immobilienfonds HCI Real Estate BRIC GmbH & Co. KG angelegt. Ihr Ehemann, der ihr zwischenzeitlich die Schadensersatzforderung übertragen hat, hatte sein Geld – ebenfalls auf Anraten des Beraters – in den Schiffsfonds HCI Shipping Select 28 angelegt.

Nur kurze Zeit später geriet der HCI Shipping Select 28 in starke finanzielle Schwierigkeiten. Mittlerweile sind 4 der 6 Fondsgesellschaften sogar Pleite. Die HCI-Fondsbesitzer müssen das Risiko eines Totalverlustes ihres angelegten Geldes einplanen.

Für die hier betroffenen Anleger, so die Argumentation der Anlegerkanzlei Sommerberg, waren die HCI-Fonds viel zu riskant und hätten daher niemals als Geldanlage empfohlen werden dürfen. Es handelt sich um riskante Unternehmensbeteiligungen, die eine Totalverlustgefahr für das Anlegergeld beinhalten. „Wären unsere Mandanten über die enormen Risiken aufgeklärt worden, dann hätten sie sich nicht auf eine solche spekulative Geldanlage eingelassen“, berichtet Anlegeranwalt Krajewski weiter. Immerhin waren die Anleger nie bereit, einen Geldverlust in Kauf zu nehmen.

Das Landgericht Gießen ist diesem Vortrag gefolgt und hat geurteilt, dass der Anlegerin ihr Geld ebenso zu erstatten ist wie das Geld ihres Ehegatten.

 

 


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Anwalt Diler von der Kanzlei Som­mer­berg berich­tet: „Teils schil­dern uns die Man­dan­ten, dass ihnen die hohen Risi­ken nicht bewusst waren, die mit der Ein­ge­hung der Betei­li­gung ver­bun­den waren. Hier machen wir häu­fig die Scha­dens­re­gu­lie­rung gel­tend. Das heißt, wir for­dern für unsere Man­dan­ten die Rück­ab­wick­lung des Betei­li­gungs­er­werbs ein. Die Anle­ger müs­sen dann so gestellt wer­den, als hät­ten sie den Fonds nie erwor­ben.“.

Fonds­pleite Her­ber Rück­schlag für Lloyd Fonds“

Jetzt wird im Zuge der Schiffs­fonds­krise immer deut­li­cher, dass die Risi­ken real sind und nicht nur bloße Theo­rie. Der Lloyd Fonds LF 16 musste Insol­venz bean­tra­gen. Meh­rere Hun­dert Pri­vat­an­le­ger droht ein Ver­lust ihres Gel­des. Das mana­ger maga­zin berich­tet hier­über:

Fonds­pleite Her­ber Rück­schlag für Lloyd Fonds – Die Reihe von Insol­ven­zen im Schiff­fahrts­markt setzt sich fort. Erst­mals trifft es nun auch einen Fonds des Ham­bur­ger Emis­si­ons­hau­ses Lloyd Fonds – das Unter­neh­men hatte schon in der Ver­gan­gen­heit gewal­tig mit der Krise zu kämp­fen.(Arti­kel vom 17.02.2012).

Was sind die Risi­ken geschlos­se­ner Fonds?

Anle­ger, die Geld in einen geschlos­se­nen Fonds anle­gen (z.B. in einen Schiffs­fonds), gehen eine unter­neh­me­ri­sche Betei­li­gung ein. Als Mit­un­ter­neh­mer (Kom­man­di­tist) sind sie am Gewinn, aber auch am Ver­lust betei­ligt. Da es kei­nen Ein­la­gen­schutz gibt (anders als bei Bank­ein­la­gen) kann das Anle­ger­geld sogar voll­stän­dig ver­lo­ren gehen.

Auch war oft vie­len Anle­gern geschlos­se­ner Fonds gar nicht bewusst, dass ihr Geld mög­li­cher­weise für die gesamte Fonds­lauf­zeit (in der Regel für 15 Jahre oder län­ger) fest gebun­den ist. Dies liegt zum einen daran, dass die Fonds­an­teile allen­falls nur ein­ge­schränkt han­del­bar sind. Vor allem aber, kann der Anle­ger von der Fonds­ge­sell­schaft nicht ein­fach sein Geld gegen Rück­gabe der Betei­li­gung zurück­for­dern. Anders als bei staat­lich regu­lier­ten Invest­ment­fonds gibt es bei den geschlos­se­nen Fonds – die kaum regu­liert sind und daher auch als Grau­markt­pro­dukte bezeich­net wer­den – kei­nen Anspruch auf Rück­gabe der Anteile.

Immer wie­der stel­len wir auch fest, dass die Anle­ger geschlos­se­ner Fonds dach­ten, die ver­spro­che­nen jähr­li­chen Aus­schüt­tun­gen seien eine Art Zins­zah­lung („Ren­dite“). Die Wahr­heit ist oft eine andere: Viel­fach sind diese Aus­schüt­tun­gen gewin­n­un­ab­hän­gige Ent­nah­men. Hier kann für die Anle­ger auch noch nach vie­len Jah­ren die Gefahr dro­hen, dass sie bei bestimm­ten Bedin­gun­gen diese Ent­nah­men wie­der an die Fonds­ge­sell­schaft zurück­zah­len müs­sen. Auch kann die Gefahr wei­te­rer Nach­schuss­pflich­ten beste­hen.

Wann ist eine „Rück­ab­wick­lung“ mög­lich?

Wir ver­tre­ten Hun­derte von Anle­gern in diverse ris­kante Fonds, die „aus­stei­gen“ wol­len. Für geschä­digte Anle­ger kann sich vor allem bei Falsch­be­ra­tung und feh­len­der Risi­ko­auf­klä­rung ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz erge­ben. Der Bun­des­ge­richts­hof bezeich­net dies als „Rück­ab­wick­lung“ des Betei­li­gungs­er­werbs, weil dem Anle­ger sein ein­ge­setz­tes Geld voll­stän­dig zu erstat­ten ist – im Gegen­zug hat der Anlege seine Fonds­be­tei­li­gung zu über­tra­gen.

Bitte beach­ten Sie, dass es immer vom Ein­zel­fall abhän­gig ist, ob ein sol­cher Rück­ab­wick­lungs­an­spruch besteht. Wir prü­fen dies für unsere Man­dan­ten und set­zen die For­de­run­gen dann auch im Bedarfs­falle durch. Betrof­fene Anle­ger in ganz Deutsch­land kön­nen sich gerne an die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg wen­den. Wir infor­mie­ren über die Hand­lungs­mög­lich­kei­ten. Unsere Erst­be­ra­tung erfolgt kos­ten­frei. Rufen sie uns gerne unver­bind­lich an.

 

 


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Nachdem jetzt alle verfassungsrechtlichen Fragen geklärt sind, dürfte es nach Schätzung der Anlegerkanzlei Sommerberg Zehntausenden weiterer Bankkunden möglich sein, eine Rückabwicklung ihrer gescheiterten Geldanlage zu beanspruchen.

Grund: die Banken und Sparkassen haben den Kunden im Rahmen der Beratung die Provisionen verheimlicht.
Mit dem zwischenzeitlich veröffentlichten Beschluss vom 8. Dezember 2011 (Az. 1 BvR 2514/11) hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Aufklärungspflichten einer beratenden Bank als verfassungskonform bestätigt. Somit ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Banken über die Provisionen hätten aufklären müssen, weil sie sich andernfalls schadensersatzpflichtig machen. Auch die für die Beratungsopfer sehr gute Beweislastregelung wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.

 

Anlegeranwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg hatte diese verbraucherfreundliche Entscheidung erwartet. Er erklärt die günstigen Folgen für viele Anleger:

 

„Viele Kunden von Banken und Sparkassen werden damit ihre Geldanlage wieder rückgängig machen können. Die Kreditinstitute haben unserer Erfahrung nach häufig in der Vergangenheit und oft noch bis heute nicht über die Provisionen aufgeklärt. Diese pflichtwidrig unterlassene Aufklärung war ein Fehler, der Grundlage für Rückabwicklungsansprüche der Geldanlagen zugunsten der betroffenen Kunden ist. Die Banken und Sparkassen werden sich jetzt nicht mehr mit Hinweis auf angebliche verfassungsrechtliche Gesichtspunkte aus der Verantwortung stehlen können.“

 

Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (Az. XI ZR 56/05) hat eine Bank Schadensersatz in der Form der Rückabwicklung der erworbenen Kapitalanlagen an den Beratungskunden zu leisten, wenn sie ihm die Rückvergütungen (Provisionen) und deren Höhe verschweigt, die sie aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft dafür erhält, das sie dem Kunden die Kapitalanlage zum Kauf vermittelt. Die Bank muss den Kunden über diese Rückvergütungen deswegen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungskonformität dieser BGH-Rechtsprechung bestätigt. Eine Bank hatte – letztlich erfolglos – Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und hat dazu festgestellt, dass die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH richtig ist; Grundrechte von Kreditinstituten werden nicht verletzt.

 

Nachstehend finden Sie die vollständige Begründung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2011 (Az. 1 BvR 2514/12):

 

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Haftung der Beschwerdeführerin – einer Bank – aus Anlageberatung wegen geltend gemachter Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit sogenannten Rückvergütungen.

 

I.

Auf Empfehlung der Beschwerdeführerin beteiligte sich der Ehemann der Klägerin des Ausgangsverfahrens in den Jahren 2003 und 2004 treuhänderisch mit jeweils 25.000 € zuzüglich 5 % Agio an der „Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG“ (im Folgenden: VIP 3) und an der „Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG“ (im Folgenden: VIP 4). Gegenstand der beiden Fonds war die Finanzierung und Vermarktung von Filmproduktionen.

 

Die Verkaufsprospekte beider Fonds enthielten Angaben zu Provisionen und vergleichbaren Vergütungen, die nicht in die Filmproduktion fließen sollten. Im Prospekt zu VIP 3 wurden Kosten für die Eigenkapitalvermittlung in Höhe von 8,9 % des Kommanditkapitals ausgewiesen. Der Prospekt zu VIP 4 führte Kosten für die Eigenkapitalvermittlung in Höhe von 4,9 % des Kommanditkapitals, eine Platzierungsgarantiegebühr und eine Finanzvermittlungsgebühr in Höhe von jeweils 2 % des Kommanditkapitals auf. Als Empfängerin dieser Vergütungen und des Agios wurde in beiden Prospekten die „VIP Beratung für Banken AG“ benannt.

 

Tatsächlich leitete die „VIP Beratung für Banken AG“ beim VIP 3 Fonds 8,25 % und beim VIP 4 Fonds zwischen 8,45 % und 8,72 % der von ihr vereinnahmten Provisionen an die Beschwerdeführerin als anlegerberatende Bank weiter, ohne dass dies dem Ehemann der Klägerin offengelegt wurde.

 

Im Ausgangsverfahren nahm die Klägerin aus abgetretenem Recht die Beschwerdeführerin im Wege des Schadensersatzes auf Rückabwicklung der Beteiligungen und des für die Finanzierung der Beteiligung an dem VIP 4 Fonds aufgenommenen Darlehens in Anspruch. Sie stützte den Schadensersatzanspruch unter anderem darauf, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann – entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – nicht über die an sie geflossenen Rückvergütungen aufgeklärt und damit einen bei der Anlageberatung bestehenden Interessenkonflikt nicht offengelegt habe.

 

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beschwerdeführerin hingegen im Wesentlichen antragsgemäß. Die Beschwerdeführerin habe den Ehemann der Klägerin pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass ihr im Zusammenhang mit dem Vertrieb der beiden Fonds Rückvergütungen in Höhe von 8,25 % (VIP 3) und 8,45 % bis 8,72 % (VIP 4) gewährt worden seien. Es reiche nicht aus, in den Prospekten anzugeben, dass das Agio und ein weiterer Teil des Beteiligungskapitals für die Eigenkapitalvermittlung verwendet werde, weil sich daraus nicht ergebe, dass und in welcher Höhe gerade die Beschwerdeführerin als beratende Bank an dieser Vergütung partizipiere. Diese Aufklärungspflichtverletzung sei auch kausal für die Anlageentscheidung geworden. Stehe die Aufklärungspflichtverletzung – wie hier – fest, streite für den Anleger eine entsprechende Vermutung und der Aufklärungspflichtige müsse beweisen, dass der Anleger die Anlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Die Beschwerdeführerin habe aber nichts Substantielles dazu vorgetragen, ob und warum der Ehemann der Klägerin die Anlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte.

 

Die vom Oberlandesgericht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zugelassene Revision der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof nach entsprechendem Hinweis (veröffentlicht in WM 2011, S. 925 ff.) im Beschlusswege nach § 552a ZPO zurück (veröffentlicht in WM 2011, S. 1506 ff.). Ein Zulassungsgrund liege nicht vor. Da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht angenommen habe, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann der Klägerin über die an sie geflossenen Rückvergütungen hätte aufklären müssen, habe die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg (veröffentlicht in WM 2011, S. 1804).

 

II.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG und macht geltend:

 

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die ihr vom Bundesgerichtshof auferlegte Aufklärungspflicht über die von ihr vereinnahmten Provisionen beschränke ihre Berufsausübung. Dieser Eingriff sei nicht zu rechtfertigen, weil er gegen den rechtstaatlich gebotenen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße (Art. 20 Abs. 3 GG).

 

2. Der Bundesgerichtshof differenziere zudem in seiner Rechtsprechung ohne sachlichen Grund und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßend zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen. Während nach seiner Rechtsprechung über Innenprovisionen ungefragt erst bei dem Überschreiten eines Schwellenwertes von 15 % der Beteiligungssumme aufgeklärt werden müsse, sei die beratende Bank bei Rückvergütungen stets – unabhängig von deren Höhe – zur Offenlegung verpflichtet. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergebe sich weiter daraus, dass die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für beratende Banken gelte und nicht für freie, nicht bankgebundene Anlageberater. Zudem gehe der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den angegriffenen Entscheidungen hinsichtlich der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden von einer vollständigen Beweislastumkehr zugunsten des Anlegers aus. Dies stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des III. Zivilsenats, der dem Anleger hinsichtlich der Kausalität nur eine Beweiserleichterung zubillige und es dem Anlageberater damit ermögliche, diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens „zu entkräften“, was offensichtlich weniger voraussetze als den vollen Gegenbeweis. Für diese Ungleichbehandlung fehle ebenfalls eine sachliche Rechtfertigung.

 

3. Der Bundesgerichtshof habe ihr Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, indem er es unterlassen habe, im Wege der Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen (§ 132 Abs. 2 GVG) die sachlich nicht gerechtfertigten Unterschiede in der Rechtsprechung des III. und des XI. Zivilsenats zur Aufklärungspflichtigkeit der Rückvergütungen und zu den Beweisanforderungen hinsichtlich der Kausalität auszuräumen.

 

4. Schließlich sei sie in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Wäre – wie von ihr vorgetragen – zur Kenntnis genommen worden, dass nicht sie, sondern der klagende Anleger die Grundlage der Vermutung darzulegen und zu beweisen habe, dass es keine vernünftige Anlageentscheidungsalternative gegeben habe, wäre die Klage wegen Beweisfälligkeit abzuweisen gewesen. Zudem habe das Oberlandesgericht ihre Beweisantritte zur fehlenden Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über die Rückvergütungen verfahrensfehlerhaft als unsubstantiiert gewertet und damit gehörswidrig übergangen. Soweit der Bundesgerichtshof feststelle, dass die an sie – die Beschwerdeführerin – gezahlten Provisionen bei VIP 4 zum Teil aus dem Agio geflossen seien, widerspreche dies ihrem Vortrag. Die in den angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs getroffene Abgrenzung zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen lasse eine von ihr – der Beschwerdeführerin – in Bezug genommene kritische Anmerkung in einer Zeitschrift unberücksichtigt und verletze damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Darüber hinaus habe das Oberlandesgericht zur Frage der Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe, die zwischen den Parteien streitig gewesen sei, beweisbewehrten Vortrag übergangen. Schließlich habe ihr der Bundesgerichtshof eine mündliche Verhandlung vorenthalten, indem er zu Unrecht die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 552a ZPO für gegeben erachtet habe, und damit ebenfalls ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

 

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnten, sind auf Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

 

1. Die Beschwerdeführerin ist – auch eingedenk des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes – nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt (Art. 12 Abs. 1 GG).

 

a) Die mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff.) begründete Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über an sie verdeckt fließende Rückvergütungen enthält keine Rechtsprechungsänderung, die unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) bedenklich sein könnte. Es gab zuvor keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof vielmehr eine bereits angelegte Rechtsprechungslinie fortgeführt. Er verweist in einer der angegriffenen Entscheidungen in diesem Zusammenhang auf seinen Beschluss vom 29. Juni 2010, in dem er bereits nachvollziehbar dargelegt hat, dass es sich insoweit um keine Änderung seiner Rechtsprechung handele (XI ZR 308/09, WM 2010, S. 1694 f.). Schon in den Jahren 1989 und 1990 hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen bei Warentermingeschäften verheimlichte Kick-Back-Vereinbarungen zwischen Anlagevermittler und Broker zu Lasten des Anlegers missbilligt, den Vermittler zur Herausgabe der Rückvergütungen an den Anleger für verpflichtet gehalten und dem Berufungsgericht aufgegeben, Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zu prüfen (Urteile vom 28. Februar 1989 – XI ZR 70/88 -, WM 1989, S. 1047 <1050 f.> und vom 6. Februar 1990 – XI ZR 184/88 -, WM 1990, S. 462 <464>). Mit Urteil vom 19. Dezember 2000 (XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235 ff.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank gegenüber ihrem Kunden offenzulegen hat, wenn sie mit dessen Vermögensverwalter vereinbart, diesen an den von ihr vereinnahmten Provisionen und Depotgebühren des Kunden zu beteiligen. Dies wurde ausdrücklich damit begründet, dass durch eine solche Gebührenteilungsvereinbarung für den Vermögensverwalter ein Anreiz geschaffen werde, nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an einer möglichst hohen Vergütung zu berücksichtigen. Über diese von ihr geschaffene Gefährdung des Kundeninteresses habe die Bank ihren Kunden aufzuklären (vgl. BGHZ 146, 235 <239>).

 

b) Soweit die Verfassungsbeschwerde beanstandet, dass der Bundesgerichtshof in seinen nachfolgenden Entscheidungen die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen abweichend von seinen im Grundsatzurteil vom 19. Dezember 2006 aufgestellten Maßstäben nachträglich erweitert habe, ist dies unter dem Gesichtpunkt des Vertrauensschutzes bereits deshalb unerheblich, weil die Beschwerdeführerin für die hier in Rede stehenden Anlageberatungen in den Jahren 2003 und 2004 kein Vertrauen in den Fortbestand eines erst im Jahr 2006 ergangenen Urteils gesetzt haben kann.

 

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

 

a) Soweit der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen unabhängig vom Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes der Beteiligungssumme für gegeben erachtet, ist das durch den Zweck der Aufklärungspflicht sachlich gerechtfertigt, einer Fehlvorstellung des Anlegers über die Neutralität der Beratungsleistung zu begegnen. Die zur Rechtslage vor dem 1. Juli 2005 vertretene Auffassung des Bundesgerichtshofs, im Prospekt eines Fonds seien Angaben zu Innenprovisionen erst bei Überschreiten einer Schwelle von 15 % des Beteiligungskapitals geschuldet (vgl. BGHZ 158, 110 <118 ff.>), verfolgte ersichtlich den – abweichenden – Zweck, Fehlvorstellungen des Anlegers über die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage zu begegnen (zur Rechtslage ab dem 1. Juli 2005 vgl. § 8g VerkaufsprospektG in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 12 Vermögensanlagen-VerkaufsprospektVO: „Der Verkaufsprospekt muss über die Vermögensanlagen angeben: […] in welcher Gesamthöhe Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen, geleistet werden.“).

 

b) Die vom Bundesgerichtshof bei Rückvergütungen hinsichtlich der Aufklärungsbedürftigkeit der Anleger zwischen der Beratung durch eine Bank und durch einen freien, nicht an eine Bank gebundenen Anlageberater, der vom Kunden selbst keine Provisionen erhält, vorgenommene Differenzierung (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 196/09 -, BGHZ 185, 185 <188 f.>; BGH, Urteil vom 3. März 2011 – III ZR 170/10 -, WM 2011, S. 640 <641> Rn. 13 ff.) ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der typischerweise unterschiedlichen Erwartungshaltung der Kunden zu rechtfertigen. Das Abstellen auf die typischerweise bestehende Erwartungshaltung eines Anlegers ist im Rahmen der Festlegung von Aufklärungspflichten folgerichtig, weil eine Aufklärung nach § 242 BGB nur dann geschuldet ist, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 242 Rn. 37; in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 3. März 2011 – III ZR 170/10 -, WM 2010, S. 640 <641> Rn. 18).

 

c) Auch die Handhabung der Beweislastgrundsätze zur Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden in den angegriffenen Entscheidungen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Auffassung, dass bereits die Verletzung der Aufklärungspflicht zu einer Beweislastumkehr führt, so dass der Aufklärungspflichtige – hier die Beschwerdeführerin – darlegen und beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, er also bei erteiltem Hinweis nicht anders entschieden hätte, entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 – XI ZR 214/92 -, BGHZ 124, 151 <159 ff.>; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07 -, WM 2009, S. 1274 <1276> Rn. 22; BGH, Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 66/08 -, WM 2010, S. 972 <973 f.> Rn. 17 und 23). Das Vorbringen der Verfassungsbeschwerde, der Bundesgerichtshof habe in den angegriffenen Entscheidungen verdrängt, dass der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Rechtsfolgen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens eine andere Meinung vertrete, vermag bereits deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen, weil die in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 – III ZR 20/05 -, WM 2006, S. 668 <671>) zu dieser Frage keine tragenden Ausführungen enthält.

 

3. Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verletzen nicht die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Voraussetzungen einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG, die das Bundesverfassungsgericht auf eine willkürfreie Handhabung zu überprüfen hat (vgl. BVerfGE 101, 331 <359 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 1255/07 -, NStZ 2008, S. 39), lagen nicht vor. Hinsichtlich der Aufklärungspflicht von Rückvergütungen besteht keine Divergenz in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats sind beratende Banken – wie die Beschwerdeführerin – verpflichtet, über Rückvergütungen aufzuklären (vgl. Urteile vom 15. April 2010 – III ZR 196/09 -, BGHZ 185, 185 <187 f.> und vom 3. März 2011 – III ZR 170/10 -, WM 2011, S. 640 <641> Rn. 15). Soweit der III. Zivilsenat im Urteil vom 9. Februar 2006 (III ZR 20/05, WM 2006, S. 668 <671>) Zweifel geäußert hat, ob die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu einer Beweislastumkehr führt, sind diese von der Verfassungsbeschwerde in Bezug genommenen Ausführungen bereits deshalb nicht geeignet, eine Vorlagepflicht auszulösen, weil diese Rechtsfrage in jenem Urteil nicht tragend entschieden worden ist (vgl. BVerfGK 2, 213 <220>).

 

4. Schließlich lässt sich dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerde auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) entnehmen.

 

a) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin die angebliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG damit begründet, dass ihr Vortrag zur Beweislastverteilung im Rahmen der Kausalitätsvermutung übergangen worden sei. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann nicht ein, wenn eine pflichtgemäße Aufklärung beim Anleger einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2002 – XI ZR 197/01 -, BGHZ 151, 5 <12>; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 – XI ZR 178/03 -, BGHZ 160, 58 <66>; BGH, Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 66/08 -, WM 2010, S. 972 <974>). Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof haben hier angenommen, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Ausnahme – genauso wie für die Widerlegung der Vermutung – die Beschwerdeführerin treffe, deren Aufklärungspflichtverletzung feststehe. Soweit die Beschwerdeführerin meint, sich hinsichtlich der Frage der Darlegungs- und Beweislast für den im Falle der pflichtgemäßen Anlageberatung ausgelösten Entscheidungskonflikt des Anlegers auf abweichende, ihr günstige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezogen zu haben, zeigt sie keine dahingehende Entscheidung auf.

 

b) Die Rüge, das Oberlandesgericht habe Vorbringen der Beschwerdeführerin verfahrensfehlerhaft als unsubstantiiert und als Vortrag „ins Blaue hinein“ gewertet und damit Beweisantritte gehörswidrig übergangen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat den Schriftsatz, in dem der angeblich übergangene Vortrag enthalten gewesen sein soll, nicht vorgelegt, so dass eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Annahme des Oberlandesgerichts nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 1998 – 1 BvR 329/98 -, NJW 1998, S. 2663 <2664>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Sentas vom 14. Mai 1999 – 2 BvR 684/99 -, juris Rn. 5). Die Beschwerdeführerin hat auch nicht im Einzelnen vorgetragen, wofür genau Beweis angetreten gewesen sein soll.

 

c) Auf das als übergangen gerügte Vorbringen zur Quelle der Rückvergütungen kommt es nicht an, weil die Aufklärungspflicht nach den angegriffenen Entscheidungen unabhängig davon besteht, ob die Rückvergütungen aus dem Agio oder – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – aus anderen offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen geflossen sind. Auf angeblich übergangenem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe für den Fonds VIP 3 können die Entscheidungen nicht beruhen; diese Frage spielt für die selbständig tragende Hauptbegründung der Aufklärungspflichtverletzung über Rückvergütungen keine Rolle. Soweit die Verfassungsbeschwerde rügt, eine von der Revision in Bezug genommene kritische Anmerkung im Schrifttum sei nicht zur Kenntnis genommen worden, geht sie daran vorbei, dass der Bundesgerichtshof sich damit im Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge ausdrücklich auseinandergesetzt hat.

 

d) Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass er ihr durch die Zurückweisung der Revision im Beschlusswege nach § 552a ZPO eine mündliche Verhandlung „vorenthalten“ hat. Dass sich aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ergibt (vgl. BVerfGE 36, 85 <87>; 89, 381 <391>) und sich der Gesetzgeber bei der Regelung des § 552a ZPO zulässigerweise dazu entschlossen hat, rechtliches Gehör in schriftlicher Form zu gewähren (vgl. § 552a Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO), hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2005 – 1 BvR 308/05 -, NJW 2005, S. 1485 <1486>). Diese schriftliche Anhörung hat im Ausgangsverfahren auch stattgefunden. Soweit die Beschwerdeführerin einen Gehörsverstoß daraus ableiten will, dass der Bundesgerichtshof zu Unrecht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entscheidung im Beschlusswege für gegeben erachtet habe, legt sie nicht hinreichend dar, dass die Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht. Sie zeigt nicht auf, was sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof in revisionsrechtlich zulässiger Weise (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO) noch weiter vorgetragen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2010 – 1 BvR 2736/08 -, NVwZ 2010, S. 512 <516> Rn. 57).

 

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

 

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Euro-Geldscheine

Kanzlei Som­mer­berg erstrei­tet Urteil: Fonds­an­le­ge­rin bekommt rund 30.000 Euro zurück

Die Anlageberatung stellte sich als offensichtlich fehlerhaft heraus, weil der empfohlene Fonds viel zu riskant und vollkommen ungeeignet für die Kundin war. Deswegen hat das Landgericht München I (Az. 27 O 4273/11) einer Kleinsparerin einen Anspruch auf Schadensregulierung zugesprochen.

Die Anlegerin erhält ihr gesamtes Kapital zurück, das sie in einen Immobilienfonds angelegt hatte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Anlegerin Opfer einer Falschberatung geworden ist. Die Anlegerin konnte es sich nämlich nicht erlauben, ihr Geld zu verlieren. Daher hätte die Beraterin ihr den geschlossenen Immobilienfonds nicht verkaufen dürfen. Ein solcher Fonds ist wegen der Gefahr eines Totalverlustes viel zu riskant. Das Gericht folgte der Argumentation der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

 

Unternehmensbeteiligung grundsätzlich nur geeignet für Anleger, die auch wirtschaftlichen Back-Ground besitzen, um sich als Mitunternehmer zu engagieren

Besonders bedeutsam ist das Urteil deswegen, weil das Landgericht München I zutreffend feststellt, dass unternehmerische Beteiligungen (geschlossene Fonds) grundsätzlich ungeeignet sind für solche Anleger, die nur geringen Zugang zu wirtschaftlichen Fragegestellungen haben.

Unseren Schätzungen nach dürfte damit für Zehntausende von Anlegern die Geldanlage in geschlossen Fonds in Wahrheit vollkommen ungeeignet sein. Denn viele Anleger sind einfache Privatleute bzw. bloße Kleinsparer, die lediglich ihr Geld anlegen wollen, aber sich nicht künftig für viele Jahre oder gar Jahrzehnte (während der Laufzeit der Beteiligung) als Mitunternehmer engagieren wollen oder können. Vor allem sind diese Anleger oft gar nicht mit den wirtschaftlichen Themen vertraut, um sich aktiv als Gesellschafter in den Fonds einzubringen. Die Anleger sollten unternehmerische Erfahrung besitzen oder sich Kenntnisse darüber aneignen, also zumindest beispielsweise Bilanzen lesen, wichtige Geschäftsvorgänge beurteilen können, an den Abstimmungen teilnehmen etc.

 

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Kleinanlegerin. Sie hat sich im August 2010 mit einem Betrag von 28.000 Euro als Gesellschafterin an dem geschlossenen Immobilienfonds Project Real Equity Fonds 8 GmbH & Co. KG beteiligt.

Der Fondszeichnung waren mehrere Beratungsgespräche mit der Beklagten vorausgegangen, bei der es sich um eine selbstständige Kapitalanlagemaklerin handelt.

Die klagende Anlegerin wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertreten. Geschädigten-Anwalt André Krajewski erläutert: „Wir hatten den Schadensersatzanspruch auf eine offensichtlich falsche Anlageberatung gestützt und auf Rückabwicklung des Fondserwerbs geklagt. Das Landgericht München I hat der Klage überwiegend stattgegeben und ist in den entscheidenden Punkten unserer Argumentation gefolgt.

Das Gericht hat erkannt, dass die von der Kapitalanlagemaklerin geschuldete Beratung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Deswegen wurde der Anlegerin ein Anspruch auf Erstattung ihres Geldes zugesprochen.

Der klagenden Anlegerin war an einer langfristigen Anlage zur Altersvorsorge gelegen. Die Beraterin, die umfassend die finanziellen Verhältnisse ihrer Beratungskundin betreute, war nach Überzeugung des Gerichts auch mit den bescheidenen Vermögensverhältnissen im Allgemeinen und ihrer Einkommenssituation im Besonderen vertraut und kannte den Umstand, dass die Klägerin immer wieder vorübergehend arbeitslos war. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Einvernahme selbst angegeben, die Klägerin habe sich das Kapital für die Anlage über Jahre hinweg „hart zusammengespart“. Die Beklagte war sich nach Überzeugung des Gerichts auch dessen bewusst, dass es sich bei der Klägerin um eine Anlegerin handelt, die sich – nach eigenen Angaben – in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung vollkommen überfordert sieht und deshalb umfassende Hilfe und Beratung der Beklagten in allen Vermögensangelegenheiten in Anspruch genommen hat.

 

Immobilienfonds wegen Totalverlustgefahr für Anlegerin ungeeignet

Vor diesem Hintergrund, so das Landgericht München I, ist die von der Beklagten empfohlene Beteiligung für die Bedürfnisse der Klägerin objektiv ungeeignet. Bei der von der Klägerin eingegangenen Gesellschafterstellung an dem streitgegenständlichen geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich um ein Engagement, das – unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Fonds – grundsätzlich mit erheblichen unternehmerischen Risiken einhergeht. Bereits der Umstand, dass eine solche unternehmerische Beteiligung zum Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals führen kann, lässt die Empfehlung der Beklagten fehlerhaft erscheinen. Der Beklagten musste klar sein, das die Klägerin sich im Falle einer Realisierung solcher unternehmerischer Risiken angesichts ihrer Einkommensverhältnisse von einem dann eintretenden Verlust ihres Vermögens kaum würde erholen können.

Hinzu kommt, dass eine unternehmerische Beteiligung für einen Anleger, der – wie die Klägerin – nur geringen Zugang zu wirtschaftlichen Fragestellungen hat, grundsätzlich eher ungeeignet ist.

Im Ergebnis ist der geschädigten Anlegerin daher ihr eingesetztes Kapital zuzüglich des Zinsschadens voll zu erstatten.

 


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FHH Fonds Nr. 16, Nr. 17, Nr. 19: Schiffsfonds in der Krise

Schiffs­fonds des Fond­shau­ses Ham­burg (FHH) mel­den Insol­venz an!

Über 1.400 Anle­ger ver­lie­ren ihr Geld – Ham­bur­ger FHH-Fonds erlei­den Schiff­bruch

Die Krise der Schiffs­fonds wei­tet sich immer mehr aus. Aus für meh­rere FHH-Fonds aus Ham­burg! Anle­ger­an­walt erklärt, wie die FHH-Anleger Scha­dens­er­satz gel­tend machen kön­nen.

Jetzt muss­ten gleich drei Schiffs­ge­sell­schaf­ten des Ham­bur­ger Fond­shau­ses (FHH) wegen erheb­li­cher Finanz­pro­bleme Insol­venz bean­tra­gen. Ins­ge­samt 1.412 Inves­to­ren müs­sen sich auf den Ver­lust ihres ange­leg­ten Gel­des ein­stel­len. Der Scha­den ist enorm. Das Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men der drei Pleite-Gesellschaften, die den Betrieb von Voll­con­tai­ner­schif­fen zum Gegen­stand haben, beläuft sich auf ins­ge­samt über 138 Mil­lio­nen Euro.

Bereits am 15. Januar 2013 wurde – wie nun bekannt wurde – bei dem Ham­bur­ger Amts­ge­richt das vor­läu­fige Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net über die fol­gen­den Fonds:

FHH Fonds Nr. 16 (MS „Anda­lu­sia“ – MS „Anglia“)

FHH Fonds Nr. 17 (MS “Aqui­ta­nia“)

FHH Fonds Nr. 19 (MS “Astu­ria“ – MS “Ali­can­tia“)

Anle­ger­an­walt und Fonds­ex­perte Tho­mas Diler von der deutsch­land­weit täti­gen Anle­ger­schutz­kanz­lei Som­mer­berg erklärt: „Wir ver­tre­ten meh­rere Anle­ger der FHH-Pleite-Fonds. Unsere Man­dan­ten waren sich der Risi­ken nicht bewusst. Das ange­legte Geld sollte oft zur Alters­vor­sorge die­nen. Jetzt sind die Erspar­nisse aller Vor­aus­sicht nach ver­lo­ren.“ Der Anwalt will auch klä­ren las­sen, wie es zu den Plei­te­se­rie kom­men konnte.

Bei den Fonds­an­tei­len han­delt es sich um hoch ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen. Die Anle­ger sind nicht nur am Gewinn, son­dern auch am Ver­lust betei­ligt. Spä­tes­tens bei einer Fonds­in­sol­venz, wie sie hier ein­ge­tre­ten ist, wird in der Regel die Ein­lage wert­los. Grund: Es gibt bei geschlos­se­nen Fonds kei­nen Ein­la­gen­si­che­rungs­schutz.

Anle­ger­an­walt for­dert Scha­dens­er­satz für Anle­ger

Häu­fig haben Bank­be­ra­ter die Fonds­an­teile ihren Kun­den ver­mit­telt. Dazu Geschädigten-Vertreter Diler: „Unsere Man­dan­ten füh­len sich voll­kom­men falsch bera­ten. Meh­rere betrof­fene Anle­ger haben uns bereits geschil­dert, dass ihnen die FHH-Fonds von den Bera­tern ihrer Bank als wert­so­lide Geld­an­lage ver­kauft wur­den. Von Risi­ken war hin­ge­gen keine Rede.“ Eine schwer­wie­gende Falsch­be­ra­tung.

Auch berich­ten Anle­ger, dass sie nicht über die hohen Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den sind, die die Ban­ken für die Ver­mitt­lung der Schiffs­fonds erhal­ten haben. Die Unter­las­sung einer sol­chen Pro­vi­si­ons­auf­klä­rung kann für die Anle­ger nun ein guter Ansatz­punkt sein, um eine Scha­dens­re­gu­lie­rung zu bean­spru­chen. „Vor allem mit dem Argu­ment der rechts­wid­ri­gen Ver­heim­li­chung der Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen haben wir für viele von uns betreute Anle­ger bereits eine Rück­ab­wick­lung errei­chen kön­nen und das Geld noch zurück­ge­holt“, so Anle­ger­an­walt Diler wei­ter.

Nach der soge­nann­ten Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­hofs kann der Kunde die Rück­ab­wick­lung des Betei­li­gungs­er­werbs ver­lan­gen, wenn die bera­tende Bank ihm nicht genau mit­ge­teilt hat, wie viel Ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen sie für den Ver­kauf des Fonds erhält. Die Bank muss dann das ange­legte Geld erstat­ten. Dies ist auch noch mög­lich, wenn der Fonds insol­vent ist.

Deutsch­land­weite Hilfe für Betrof­fene

FHH-Anleger, die sich falsch bera­ten füh­len und nicht län­ger bereit sind, die Risi­ken in Kauf zu neh­men, soll­ten ihre Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten prü­fen las­sen. Die Kanz­lei Som­mer­berg bie­tet eine kos­ten­freie anwalt­li­che Erst­be­ra­tung für Anle­ger in ganz Deutsch­land an. Zu unse­ren Man­dan­ten zäh­len Klein­spa­rer ebenso wie ver­mö­gende Pri­vat­kun­den. Ansprech­part­ner sind Herr Kra­jew­ski und Herr Diler. Rufen Sie uns ein­fach an. Bera­tungs­te­le­fon: 04213016790 (bun­des­weit). Wir hel­fen Ihnen gerne.

FHH Fonds Nr. 16 MS „Anda­lu­sia“ – MS „Anglia“ GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

596 Inves­to­ren

56.713 TEUR Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men

FHH Fonds Nr. 17 MS “Aqui­ta­nia“ GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

334 TEUR Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men

FHH Fonds Nr. 19 MS “Astu­ria“ – MS “Ali­can­tia“ GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

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Beluga Ree­de­rei in Insol­venz. Anle­gern droht Risiko des Total­ver­lus­tes. Fonds­aus­stieg mög­lich. Land­ge­richt Bre­men: Scha­dens­er­satz und Hoff­nung für Anle­ger des „Betei­li­gungs­an­ge­bo­tes 79“ der DFH Deut­sche Fonds Hol­ding wegen der Beluga-Beteiligungen MS „Neele“ Ship­ping und MS „Marie“ Ship­ping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomi­na­tion“ und MS „Beluga Navi­ga­tion“).

Das Land­ge­richt Bre­men hat mit aktu­el­lem Urteil (Az. 21420/11) fest­ge­stellt, dass einem Bank­kun­den im Zusam­men­hang mit einer Schiffsfonds-Beteiligung wegen ver­heim­lich­ter Pro­vi­sio­nen ein umfas­sen­der Scha­dens­er­satz zu zah­len ist. Die Gerichts­ent­schei­dung wurde von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg erwirkt.

Der kla­gende Anle­ger wurde im Juni 2007 von einer Mit­ar­bei­te­rin sei­ner Bank, die Com­merz­bank AG, zu einem Bera­tungs­ge­spräch ein­ge­la­den. In dem Gespräch hat die Bank­mit­ar­bei­te­rin dem betrof­fe­nen Kun­den dann emp­foh­len, sein Geld in einen Schiffs­fonds anzu­le­gen.

Der Klä­ger ver­traute die­ser Bera­tung und erwarb für 25.720 Euro Betei­li­gun­gen an dem „Betei­li­gungs­an­ge­bot 79“ der DFH Deut­sche Fonds Hol­ding. Die Anle­ger betei­li­gen sich hier­über an zwei Schiffs­ge­sell­schaf­ten, die in je ein Schiff der Beluga-N-Serie inves­tiert sind. Die Schiffe soll­ten an die Bre­mer Ree­de­rei Beluga ver­char­tert wer­den. Es han­delt sich um die MS „Neele“ Ship­ping und MS „Marie“ Ship­ping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomi­na­tion“ und MS „Beluga Navi­ga­tion“).

Mit dem nun öffent­lich bekannt gege­be­nen Urteil wurde offen­bar erst­mals einem Anla­ge­op­fer im Zusam­men­hang mit der Beluga-Schiffsfondskrise Scha­dens­er­satz zuge­spro­chen.

Das Land­ge­richt Bre­men hat die Com­merz­bank AG ver­ur­teilt, an den Anle­ger 18.924 Euro zu zah­len. Im Gegen­zug hat der Anle­ger die ihm ver­kaufte Schiffs­fonds­an­lage an die Bank zu über­tra­gen (LG Bre­men – Urteil vom 15. Novem­ber 2012 – Az. 21420/11).

Das Gericht sieht als erwie­sen an, dass die Com­merz­bank AG ihre Pflicht aus dem Bera­tungs­ver­trag zum Scha­den des Bank­kun­den objek­tiv ver­letzt hat. Diese Pflicht­ver­let­zung liebt darin begrün­det, dass die Bank ihren Kun­den nicht hin­rei­chend über die ihr zuge­flos­se­nen Rück­ver­gü­tun­gen auf­ge­klärt hatte.

Nach der Kick-Back-Rechtsprechung muss die Bank über Rück­ver­gü­tun­gen, also Pro­vi­sio­nen, die sie für die Fonds­ver­mitt­lung an ihren Kun­den erhält, auf­klä­ren. Andern­falls macht sich die Bank scha­dens­er­satz­pflich­tig.

Das Land­ge­richt Bre­men ließ auch den Ein­wand der Com­merz­bank AG nicht gel­ten, die Auf­klä­rung sei mit­tels des Pro­spek­tes zum Fonds erfolgt, da hier schließ­lich die Ver­triebs­kos­ten genannt seien. Dazu stellte das Gericht zutref­fend fest, dass sich an kei­ner Stelle des Pro­spek­tes ent­neh­men lässt, dass nament­lich die Com­merz­bank AG einen Teil der Ver­triebs­kos­ten als Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion erhal­ten sollte. Vor allem lässt sich aus dem Pro­spekt nicht die Höhe der Pro­vi­sion für die Bank ent­neh­men. Ins­be­son­dere auch die Höhe der Rück­ver­gü­tun­gen hätte aber nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes unge­fragt offen gelegt wer­den müs­sen.

Schließ­lich stellte das Pro­zess­ge­richt das Ver­schul­den der Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung durch die Bank und einen dar­aus resul­tie­ren­den Scha­den fest. Die Scha­dens­höhe ergibt sich aus dem ange­leg­ten Kapi­tal von 25.720 Euro abzüg­lich erhal­te­ner Fonds­aus­schüt­tun­gen von 5.796 Euro. Im Ergeb­nis sprach das Gericht dem betrof­fe­nen Schiffsfonds-Anleger einen Scha­dens­er­satz von 18.924 Euro zu.

 


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Com­merz­bank wegen Degi ver­ur­teilt

Eine von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erwirkte verbraucherfreundliche Gerichtsentscheidung stärkt die Rechte von Fondsanlegern. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 25. November 2011 (Az. 2-10 O 214/11) die Commerzbank zu Schadensersatz verurteilt.

Die Bank muss dem Kunden sein gesamtes Geld in Höhe von 17.500,- Euro zurückzahlen, das er in den Fonds Degi International angelegt hat. Außerdem muss die Commerzbank den entstandenen Zinsschaden ersetzen.

Grund für den Schadensersatzanspruch ist ein festgestellter Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung über eine Geldanlage in einen riskanten Fonds.

Bei dem Urteil handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung, die den Anlegerschutz erheblich stärkt. Erstmals hat ein Fachgericht festgestellt, dass eine Geldanlage in einen offenen Immobilienfonds für „sicherheitsorientierte“ Anleger (Anlageklasse 1) nicht geeignet ist. Offene Immobilienfonds bergen Verlustrisiken und dürfen daher solchen Anlegern nicht empfohlen werden, die eine sichere Geldanlage als Anlageziel haben. Wenn ein Berater einem sicherheitsorientierten Kunden dennoch einen solchen Fonds verkauft, liegt eine Falschberatung vor und der Kunde kann Schadenersatz beanspruchen.

Der Entscheidung kommt besondere grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie von der als in Bankgeschäften besonders kompetent geltenden 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main erlassen wurde. Es handelt sich um eine fachkundige Spezialkammer, die zuständig ist für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Finanzgeschäften mit Banken in der deutschen Finanzmetropole Frankfurt.

Vor allem die Problem-Fonds Axa Immoselect und Degi International sowie Degi Europa wurden den Anlegern nachweislich mit der Risikoklassifizierung „sicherheitsorientiert“ angeboten. Das war falsch, wie jetzt das Landgericht Frankfurt erkannt hat.

Schätzungen zufolge wurden mehreren Hunderttausend Kleinanlegern Anteile an offenen Immobilienfonds verkauft. Zahlreiche der Fonds haben sich aber wirtschaftlich schlecht zum Nachteil der Anleger entwickelt. Viele Anleger haben mit den Fonds bereits große Verluste gemacht. Die Börsenpreise für mehrere Fonds sind teilweise im zweistelligen Prozentbereich eingebrochen. Auch mussten Immobilienfonds wegen Liquiditätsschwierigkeiten bereits die Schließung erklären oder werden sogar ganz liquidiert, weil sie ihre Probleme nicht in den Griff bekommen.

Auf der Liste der betroffenen Krisenfonds befinden sich die Fonds Degi International und Degi Europa, AXA Immoselect , KanAm Grundinvest, Morgen Stanley P2 Value, CS Euroreal und SEB ImmoInvest sowie der Fonds Premium Manangement Immobilien-Anlagen (PMIA).

Am Beispiel des Morgan Stanley P2 Value wird deutlich, wie riskant die Fonds für die Anleger sind: Seit Oktober 2008 verlor der Fonds innerhalb von nur rund zwei Jahren über die Hälfte seines Börsenpreises. Dadurch haben viele Kleinsparer viel Geld verloren. Der Degi International hat allein im Jahr 2010 rund 15 Prozent an Wert verloren. Der Degi Europa hat von Oktober 2009 bis September 2010 sogar rund 23 Prozent der Anlegergelder vernichtet.

Zum Fall

Das Landgericht Frankfurt hatte über einen Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in den Immobilienfonds Degi International zu entscheiden.

Der Ehemann der Klägerin erwarb im Dezember 2003 für einen Gesamtbetrag von 15.500 Euro Fondsanteile am Degi International. Vorausgegangen war ein Beratungsgespräch mit einem Allianz-Berater.

In diesem Gespräch erläuterte der Ehemann der Klägerin dem Berater, dass er bald in den Ruhestand gehen werde und eine Möglichkeit suche, die zu erwartende Abfindungszahlung zur Ergänzung seiner Rente anzulegen. Dabei machte er deutlich, dass er eine sichere und wertstabile Anlageform ohne Verlustrisiken suche. Dementsprechend wurde im Rahmen des Anlage-Depoteröffnungsantrages das Feld „Anlegertyp Anlageklasse 1 – sicherheitsorientiert“ angekreuzt.

Der Berater empfahl dann den Degi International als geeignete und „sichere“ Anlage. Dieser Beratung vertraute der Ehemann der Klägerin und erwarb den Fonds.

Der Degi International stellte sich jedoch nicht als „sichere“ Geldanlage heraus. Vielmehr kam es zu herben Verlusten, die der betroffene Anleger aber gerade vermeiden wollte. Der Ehemann der Klägerin erkannte, dass er falsch beraten wurde und hat seine Schadensersatzforderungen an seine Ehefrau abgetreten. Die Dresdner Bank, deren Rechtsnachfolger die Commerzbank ist, hat für die Beratungsfehler der Allianz die Haftung übernommen.

Nachdem die Commerzbank das eingesetzte Geld nicht freiwillig zurückzahlen wollte, hat die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg Zahlungsklage eingereicht. Dazu Geschädigten-Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg „Das Landgericht Frankfurt am Main ist unserer Argumentation gefolgt und hat die Commerzbank wegen Falschberatung verurteilt“.

Die Commerzbank muss das eingesetzte Geld in Höhe von 17.500,- Euro gegen Übertragung der Fondsanteile erstatten und darüber hinaus den Zinsschaden und die Anwaltskosten der Klägerin ersetzen.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Kunde falsch beraten worden ist. Der Berater hat die Pflicht zur „anlegergerechten“ Beratung verletzt. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des zu eruierenden Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, d.h. anlegergerecht sein. Gegen die Pflicht hat der Berater verstoßen, indem er dem Kunden anriet, den Fonds Degi International zu erwerben. Das Anlegerziel (sichere Anlage ohne Verlustrisiken) lässt sich mit einer Kapitalanlage in einen solchen Immobilienfonds aber nicht erreichen, so das Gericht. Denn bei offenen Immobilienfonds kann es sehr wohl zu sogar größeren Verlusten kommen, wenn etwa die erhofften Mieteinahmen nicht realisiert werden oder wenn Immobilien später nicht, anders als geplant, ertragreich weiter veräußert werden können. Soll nach dem Anlageziel des Kunden also eine „sichere“ Geldanlage getätigt werden, so kann die Empfehlung eines Erwerbs eines Immobilienfonds wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein.

Im Ergebnis besteht somit ein Schadensregulierungspflicht der Commerzbank wegen Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag.

 

 


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