Der Prokon-Prospekt (Kurzprospekt und Flyer) enthält irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen „maximalen Flexibilität“ der Geldanlage.
Dies hat das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat mit Urteil vom 5. September 2012 entschieden (Aktenzeichen 6 U 14/11).
Das beklagte Unternehmen der Prokon-Unternehmensgruppe bewirbt sogenannte Genussrechte als Geldanlage. Verbraucher können Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und Flyer so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergibt. Das Unternehmen wirbt auch mit der „maximalen Flexibilität“ der Geldanlage.
Das OLG Schleswig hat der Verbraucherschutzzentrale Hamburg Recht gegeben, die auf Unterlassung der Werbung geklagt hatte.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts dürfen die von den Verbraucherschützern beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden. Die Werbeaussagen sind demnach unzutreffend und damit unlautere Werbung.
Die Anlage des Geldes in Genussrechten stellt keine ebenso sichere Geldanlage wie die Geldanlage bei einer Bank auf einem hergebrachten Sparbuch dar. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens haben die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank besteht demgegenüber im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer.
Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, wird auch keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst besitzt weder Windkraftanlagen noch betreibt es sie. Es vergibt vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe für deren Investitionen und erwirbt verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steigt und fällt mit der Geldwertstabilität.
Die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität trifft nicht zu, so das OLG. Sie ist das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage. Dies trifft auf die von der Beklagten ausgegebenen Genussrechte bei Weitem nicht zu. Die Kündigung der Anleihe ist grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit besteht erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr.
Am 22. Juli 2014 fand in Hamburg die Versammlung der Insolvenzgläubiger der PROKON statt, an der Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski teilgenommen.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-versammlung.jpg565849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-07-22 09:15:222021-01-18 15:12:42Aktuelles zur Gläubigerversammlung der insolventen PROKON am 22. Juli 2014
Das Amtsgericht Itzehoe hat heute das Insolvenzverfahren über das Vermögen des skandalumwitterten Windkraftfinanzierers Prokon eröffnet (Aktenzeichen 28 IE 1/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-strommast.jpg566848Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-05-01 11:36:562021-01-18 15:14:24Amtsgericht Itzehoe eröffnet Insolvenzverfahren: Prokon ist zahlungsunfähig und überschuldet
Rund 74.000 Genussrechts-Anleger bangen immer noch um ihr Geld. Große Verluste werden angesichts der jüngsten Krisenmeldungen immer wahrscheinlicher.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-finanzkrise.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-04-02 09:15:422018-06-05 18:07:31Entlassungswelle bei PROKON +++ Insolvenzeröffnung bei PROKON wahrscheinlich +++ PROKON-Geschäftsführer wird entmachtet
Die Bank hat künftig die Beweislast und nicht der falsch beratene Kunde. Rechtsanwalt Diler (Kanzlei Sommerberg) ist überzeugt: Mit dieser Kernaussage in einem neuen verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) lassen sich künftig die Rechte von Bankkunden leichter durchsetzen…
die Schadensersatz von ihrer Bank verlangen wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Der BGH hat mit Urteil vom 8. Mai 2012 (Az. XI ZR 262/10) seine bisherige Rechtsprechung zur Haftung der Banken bei verheimlichten Kick-Back-Zahlungen verschärft. Die Karlsruher Richter haben klargestellt, dass eine Beweislastumkehr bei einer Aufklärungspflichtverletzung besteht. Die Entscheidung war laut Rechtsanwalt Diler überfällig: „Damit wird es uns künftig einfacher möglich sein, Schadensersatzansprüche für falsch beratene Bankkunden durchzusetzen.“
Gemäß der Gerichtsentscheidung ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also ungeachtet gelassen hätte. Diese Beweislastumkehr greift bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.
Im dem vom BGH entschiedenen Streitfall hatte eine Bankkunde für 35.000 Euro Anteile an einem Fonds erworben. Dies geschah auf Empfehlung seiner Bank. Weder mündlich noch durch schriftliche Unterlagen wurde der Bankkunde jedoch darüber informiert, dass an die Bank für die Fondsvermittlung aus den offen ausgewiesenen Provisionen an die Fondsgesellschaft etwa Ausgabeaufschlag und Verwaltungsvergütung 8,25 Prozent des Anlagebetrages wieder an die beratene Bank zurückfließen. Da dies heimlich und somit hinter dem Rücken des Anlegers erfolgte, hat das Kreditinstitut seine Aufklärungspflicht über diese Provisionen verletzt und ist dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet.
Der BGH hat hier auch die für den Schadensersatzanspruch erforderliche sogenannte Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Fondsbeteiligung bejaht und festgestellt, dass die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der klagende Anleger die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben hätte.
Diese Beweislastumkehr hatte der 11. Senat bei dem BGH bislang davon abhängig gemacht, dass es für den Kunden nicht mehrere, sondern vernünftigerweise nur eine Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab, die gehörige Aufklärung also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte. Hieran hält der Senat aber nicht mehr fest. Vielmehr greift die Beweislastumkehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, so die zentrale Aussage des aktuellen Urteils.
Einem Geschädigten wäre nämlich wenig damit gedient, wenn sein Anspruch auf Schadensersatz meist daran scheitern würde, dass er nicht beweisen könnte, wie er auf eine Offenlegung der Kick-Back-Zahlungen reagiert hätte. „Genau diese Argumentation haben wir bereits seit langer Zeit in zahlreichen Gerichtsverfahren für unsere Mandanten vorgetragen“, so Anlegeranwalt Diler.
Die Bank kann sich allerdings entlasten, wenn sie selbst den Gegenbeweis antreten kann.
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: fotogestoeber / fotolia.de
Ebenfalls Ausschüttungsstopp und Warnung vor ungeplant niedrigen Charterraten! CFB-Fondsanleger müssen mit einem Verlust rechnen. Auch dem CFB-Schiffsfonds 168TWINSII droht eine schwere Krise.
Mehrere Hundert Anleger haben sich an dem erst 2008 aufgelegten CFB-Fonds 168TWINSII beteiligt, über den sie über Beteiligungen an zwei Fondsgesellschaften an der wirtschaftlichen Entwicklung der Containerschiffe MS „MAERSKNOTTINGHAM“ sowie MS „NEDLLOYDMARITA“ teilhaben.
Laut Planung im Prospekt waren jährliche Ausschüttungen für die Anleger vorgesehen und eine gute Rendite am Laufzeitende. Doch die Realität sieht anders aus:
Die Anleger wurden schriftlich darüber informiert, dass die Fondsgeschäftsführungen entschieden haben, die eigentlich vorgesehenen Ausschüttungen für das erste Halbjahr 2012 sowie auch künftige vorgesehene Ausschüttungen nicht mehr vorzunehmen bzw. zu verweigern. Grund: Dem Fonds drohen schon bald ernste finanzielle Probleme, so die Mitteilung seitens des Fonds.
Fondsexperte: Risiko der Insolvenz und Totalverlustgefahr
Die Schiffe sind noch bis Ende 2013 bzw. Anfang 2014 zu fest vereinbarten Charterraten an Maersk A/S verchartert. Aber: Die vereinbarten Charterraten liegen weit über den aktuellen Marktraten. Deswegen muss damit gerechnet werden, dass der Charterer die Verlängerungsoption nicht ausüben wird. CFB warnt, dass in diesem Fall die Fondsschiffe zu niedrigeren Charterraten und möglicherweise sogar an einen neuen Charterer verschartert werden müssten. Alternativ bestünde auch die Möglichkeit eines Verkaufs eines oder beider Containerschiffe. Fraglich ist allerdings, ob ein Veräußerungserlös überhaupt ausreichen würde, um nicht nur die Fondsschulden zu tilgen, sondern den Anlegern zumindest einen Teil ihres angelegten Geldes zurückzuzahlen.
Der Fondsexperte und Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg schildert realistische Risiken: „Wenn der jetzige Charterer abspringt und sich keine vernünftige neue Charterrate mehr erzielen lässt, kann dem Fonds bereits ab 2014 die Insolvenz drohen. Die Beteiligungen der Anleger könnten wertlos werden, vor allem wenn nur schlechte Verkaufspreise für die Schiffe erzielt werden. Es kann auch sein, dass der Fonds zwar überlebt, aber die Anleger trotzdem kein Geld mehr rausbekommen, weil die Einnahmen zu niedrig und die Schuldenlast und die laufenden Kosten dauerhaft zu hoch bleiben.“ Von diesem Schicksal sind bereits zahlreiche weitere Schiffsfonds betroffen.
Die CFB-Fondsgeschäftsführungen haben angekündigt, die eigentlich geplanten jährlichen Ausschüttungen nicht nur im ersten Halbjahr 2012 einzustellen, sondern diese Vorgehensweise auch künftig beizubehalten, um ab 2014 den Schiffsbetrieb zumindest vorübergehend auch mit niedrigeren Charterraten aufrecht zu erhalten und den Kapitaldienst planmäßig leisten zu können. Dies bedeutet, die Anleger müssen sich darauf einstellen, auch in den nächsten Jahren keine Auszahlungen mehr zu erhalten.
„Fondsausstieg“ bei Falschberatung möglich
Die Anleger sollen folglich auf die versprochenen Ausschüttungen verzichten, damit die kreditgebenden Banken weiter planmäßig bedient werden können. Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg: „Unsere Mandanten fragen sich, welchen Sanierungsbeitrag eigentlich die ebenfalls mit im Boot sitzenden Banken leisten. Angesichts der Ankündigungen wollen unsere Mandanten möglichst unverzüglich aussteigen, bevor der Schiffsfonds in schwerer See untergeht.“
Die deutschlandweit tätige Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Anleger des in die Krise strudelnden Schiffsfonds CFB-Fonds 168TWINSII und macht Schadensersatzansprüche für die Anleger geltend.
Ein Ansatzpunkt: Wenn ein Anleger von seiner Bank falsch beraten wurde, kann dies einen Anspruch des Anlegers gegen das Kreditinstitut begründen wegen der Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung. Eine Falschberatung liegt vor, wenn der Bankberater dem Kunden im Rahmen der Beratung die Risiken der Geldanlage in den CFB-Fonds 168 verschwiegen oder verharmlost hat. Anwalt Diler: „Die Anleger hätten von ihrer Bank ausdrücklich darüber aufgeklärt werden müssen, dass eine Beteiligung an einem Schiffsfonds hoch riskant ist und dass das angelegte Geld sogar vollständig verloren gehen kann. Stattdessen haben unsere Mandanten bereits mehrfach berichtet, dass ihnen der Fonds vom Bankberater als ´sichere´ Geldanlage verkauft wurde, teils sogar zur Altersvorsorge! Dies ist eine regresspflichtige Falschberatung.“ Abhängig von den Einzelfallumständen kann der Anleger dann eine Rückgängigmachung des Fondserwerbes verlangen. Dies bedeutet, der Anleger kann vom Kreditinstitut sein eingesetztes Kapital zurückverlangen und überträgt dafür im Gegenzug die Fondsbeteiligung an die Bank.
Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Nutzen sie unsere anwaltliche Beratung in ganz Deutschland. Ihr Ansprechpartner ist Herr Diler. Beratungstelefon: 0421/3016790
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-09-01 13:03:422021-01-18 15:29:20CFB-Fonds 168 TWINS II: Schiffsfonds in der Krise
Ausschüttungsstopp und Warnung vor ungeplant niedrigen Charterraten! CFB-Fondsanleger müssen mit einem Verlust rechnen. Dem CFB-Schiffsfonds 166TWINS I droht eine schwere Krise.
Mehrere Hundert Anleger haben sich an dem erst 2008 aufgelegten CFB-Fonds 166TWINS I beteiligt, über den sie über Beteiligungen an zwei Fondsgesellschaften an der wirtschaftlichen Entwicklung der Containerschiffe MS „NEDLLOYDADRIANA“ sowie MS „NEDLLOYDVALENTINA“ teilhaben.
Laut Planung im Prospekt waren jährliche Ausschüttungen für die Anleger vorgesehen und eine gute Rendite am Laufzeitende. Doch die Realität sieht anders aus:
Die Anleger wurden schriftlich darüber informiert, dass die Fondsgeschäftsführungen entschieden haben, die eigentlich vorgesehenen Ausschüttungen für das erste Halbjahr 2012 sowie auch künftige vorgesehene Ausschüttungen nicht mehr vorzunehmen bzw. zu verweigern. Grund: Dem Fonds drohen schon bald ernste finanzielle Probleme, so die Mitteilung seitens des Fonds.
Fondsexperte: Risiko der Insolvenz und Totalverlustgefahr
Die Schiffe sind noch bis Ende 2013 bzw. Anfang 2014 zu fest vereinbarten Charterraten an Maersk A/S verchartert. Aber: Die vereinbarten Charterraten liegen weit über den aktuellen Marktraten. Deswegen muss damit gerechnet werden, dass der Charterer die Verlängerungsoption nicht ausüben wird. CFB warnt, dass in diesem Fall die Fondsschiffe zu niedrigeren Charterraten und möglicherweise sogar an einen neuen Charterer verschartert werden müssten. Alternativ bestünde auch die Möglichkeit eines Verkaufs eines oder beider Containerschiffe. Fraglich ist allerdings, ob ein Veräußerungserlös überhaupt ausreichen würde, um nicht nur die Fondsschulden zu tilgen, sondern den Anlegern zumindest einen Teil ihres angelegten Geldes zurückzuzahlen.
Der Fondsexperte und Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg schildert realistische Risiken: „Wenn der jetzige Charterer abspringt und sich keine vernünftige neue Charterrate mehr erzielen lässt, kann dem Fonds bereits ab 2014 die Insolvenz drohen. Die Beteiligungen der Anleger könnten wertlos werden, vor allem wenn nur schlechte Verkaufspreise für die Schiffe erzielt werden. Es kann auch sein, dass der Fonds zwar überlebt, aber die Anleger trotzdem kein Geld mehr rausbekommen, weil die Einnahmen zu niedrig und die Schuldenlast und die laufenden Kosten dauerhaft zu hoch bleiben.“ Von diesem Schicksal sind bereits zahlreiche weitere Schiffsfonds betroffen.
Die CFB-Fondsgeschäftsführungen haben angekündigt, die eigentlich geplanten jährlichen Ausschüttungen nicht nur im ersten Halbjahr 2012 einzustellen, sondern diese Vorgehensweise auch künftig beizubehalten, um ab 2014 den Schiffsbetrieb zumindest vorübergehend auch mit niedrigeren Charterraten aufrecht zu erhalten und den Kapitaldienst planmäßig leisten zu können. Dies bedeutet, die Anleger müssen sich darauf einstellen, auch in den nächsten Jahren keine Auszahlungen mehr zu erhalten.
„Fondsausstieg“ bei Falschberatung möglich
Die Anleger sollen folglich auf die versprochenen Ausschüttungen verzichten, damit die kreditgebenden Banken weiter planmäßig bedient werden können. Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg: „Unsere Mandanten fragen sich, welchen Sanierungsbeitrag eigentlich die ebenfalls mit im Boot sitzenden Banken leisten. Angesichts der Ankündigungen wollen unsere Mandanten möglichst unverzüglich aussteigen, bevor der Schiffsfonds in schwerer See untergeht.“
Die deutschlandweit tätige Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Anleger des in die Krise strudelnden Schiffsfonds CFB-Fonds 166TWINS I und macht Schadensersatzansprüche für die Anleger geltend.
Ein Ansatzpunkt: Wenn ein Anleger von seiner Bank falsch beraten wurde, kann dies einen Anspruch des Anlegers gegen das Kreditinstitut begründen wegen der Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung. Eine Falschberatung liegt vor, wenn der Bankberater dem Kunden im Rahmen der Beratung die Risiken der Geldanlage in den CFB-Fonds 166 verschwiegen oder verharmlost hat. Anwalt Diler: „Die Anleger hätten von ihrer Bank ausdrücklich darüber aufgeklärt werden müssen, dass eine Beteiligung an einem Schiffsfonds hoch riskant ist und dass das angelegte Geld sogar vollständig verloren gehen kann. Stattdessen haben unsere Mandanten bereits mehrfach berichtet, dass ihnen der Fonds vom Bankberater als ´sichere´ Geldanlage verkauft wurde, teils sogar zur Altersvorsorge! Dies ist eine regresspflichtige Falschberatung.“ Abhängig von den Einzelfallumständen kann der Anleger dann eine Rückgängigmachung des Fondserwerbes verlangen. Dies bedeutet, der Anleger kann vom Kreditinsitut sein eingesetztes Kapital zurückverlangen und überträgt dafür im Gegenzug die Fondsbeteiligung an die Bank.
Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Nutzen sie unsere anwaltliche Beratung in ganz Deutschland. Ihr Ansprechpartner ist Herr Diler. Beratungstelefon: 0421/3016790
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-09-01 13:01:552021-01-18 15:29:33CFB-Fonds 166 TWINS I: Schiffsfonds in der Krise
„Rechnerisch können die Kleinaktionäre eine zusätzliche Abfindung von insgesamt deutlich über 7,5 Millionen Euro beanspruchen“
kommentiert Rechtsanwalt Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg die positive Folge der Gerichtsentscheidung aus Dortmund.
Im Rahmen eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens, das u.a. auf Antrag von Rechtsanwalt Hasselbruch als Aktionärsvertreter eingeleitet wurde, hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 4. Juli 2012 (Az. 20 O 57/04) eine nachträgliche Entschädigung in einem erheblichen Umfang zugunsten außenstehender Aktionäre der Gelsenwasser AG festgelegt.
Zum Fall:
Die Gelsenwasser AG wurde im Jahre 1887 unter der damaligen Firma „Wasserwerk für nördliche westfälische Kohlenrevier“ als Aktiengesellschaft gegründet und hat die Wasserversorgung zum Gegenstand. Im Laufe ihrer Unternehmensgeschichte weitete die Gelsenwasser AG ihre Aktivitäten aus, sogar mit Beteiligungen und Neugründungen mit kommunalen Partnern im Ausland wie beispielsweise in Polen. Schwerunkt des Versorgungsgebietes sind indessen weiterhin das Ruhrgebiet, das Münsterland, der Niederrhein, Ostwestfalen und das angrenzende Niedersachsen. Ende 2003 waren im Gelsenwasser-Konzern 1.243 Mitarbeiter beschäftigt.
Das Grundkapital der Gelsenwasser AG beträgt über 100 Millionen Euro. Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert und werden im Amtlichen Markt mehrerer deutscher Börsenplätze gehandelt. Die Wasser und Gas Westfalen GmbH ist mit über 90% der Aktien die Großaktionärin der Gelsenwasser AG.
Im Februar 2004 schloss die Gelsenwasser AG mit ihrer Großaktionärin als herrschendem Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Gelsenwasser AG, ihren gesamten Gewinn an die Wasser und Gas Westfalen GmbH abzuführen.
In dem Gewinnabführungsvertrag waren eine Abfindung in Höhe von 353,14 Euro je Stückaktie und eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von 17,74 Euro je Stückaktie festgelegt. Es handelt sich um die Entschädigungsleistungen, die die Großaktionärin den Kleinaktionären der Gelsenwasser AG anbot für die Rechtsbeeinträchtigung durch die vertragliche Gewinnabführung.
Rechtsanwalt Hasselbruch, bei der Kanzlei Sommerberg tätig im Bereich Aktienrecht, hielt diese angebotene Abfindungs- und Ausgleichsleistung für zu gering. Im Auftrag einer Minderheitsaktionärin beantragte er deswegen bei dem Landgericht Dortmund die Durchführung eines aktienrechtlichen Spruchverfahren, das die Überprüfung und Festsetzung der tatsächlich angemessenen – also höheren – Kompensationsleistungen zum Gegenstand hat. Auch weitere betroffene Gelsenwasser-Minderheitsaktionäre stellten einen solchen sogenannten Spruchverfahrensantrag.
Das Landgericht Dortmund ist nunmehr der von den Antragstellern vertretenen Sichtweise gefolgt, wonach die von der Großaktionärin angebotene Abfindung und Ausgleichszahlung zu gering sind. Mit Beschluss vom 4. Juli 2012 (Az. 20 O 57/04) hat das Spruchgericht deswegen die Abfindung um 46,13 Euro auf 399,27 Euro je Gelsenwasser-Aktie erhöht und somit neu festgesetzt. Auch die Ausgleichszahlung wurde angehoben auf 18,01 Euro je Stückaktie.
Anwalt Hasselbruch zeigt sich erfreut: „Mit dieser Entscheidung sind die Rechte der Minderheitsaktionäre gestärkt worden. Der langjährige Einsatz hat sich gelohnt.“ Immerhin dauerte das Gerichtsverfahren rund acht Jahre.
Rechnerisch ergibt sich mit dem Beschluss ein Nachzahlungspotential von über 8 Millionen Euro (unterstellt 174.429 Aktien in Händen von Minderheitsaktionären würden den Nachzahlungsbetrag von 46,13 Euro geltend machen).
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gina Sanders / fotolia.de
Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-boersefrankfurt.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2023-01-10 10:00:332023-01-11 11:08:56Nachzahlung von 6,3 Millionen Euro für ehemalige Aktionäre der Landesbank Berlin Holding AG
Das Landgericht Köln hat eine erhebliche Nachzahlung für die…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hochhaus.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2022-12-01 10:00:582022-11-30 16:16:24Kanzlei Sommerberg an großem Prozesserfolg beteiligt: 60 Millionen Euro zusätzliche Abfindung für Ex-Aktionäre der Generali Deutschland Holding AG erstritten
Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) berichtet…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-urteil.jpg566848Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2022-11-18 08:48:342022-11-18 08:48:34Prozesserfolg: Landgericht Mannheim gibt unserem Antrag auf Nachzahlung für ehemalige Aktionäre der Actris AG statt
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-eurohammer.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-08-17 15:54:502021-01-18 15:29:51Höhere Abfindung für Aktionäre der Gelsenwasser AG: erfolgreiches Spruchverfahren unter Mitwirkung von Sommerberg-Anwalt
Ein weiterer vom Emissionshaus Dr. Peters aus Dortmund aufgelegter Schiffsfonds versucht der Havarie zu entgehen. Die DS-Rendite-Fonds Nr. 120VLCC Leo Glory GmbH & Co. Tankschiff KG funkt S.O.S.! Erhebliche finanzielle Probleme machen dem Fonds zu schaffen. Für die betroffenen Anleger besteht ein realistisches Verlustrisiko.
An dem Fonds haben sich weit über 1.000 Anleger beteiligt. Investitionsobjekt des Fonds ist ein Rohöltanker mit dem Namen VLCC Leo Glory. Erst 2007 ging der Fonds an den Start mit optimistischen Planzahlen, die jetzt zu bloßer Makulatur werden.
Die den DS-Rendite-Fonds Nr. 120 finanzierenden Banken forderten, dass im Rahmen einer „finanziellen Restrukturierungsmaßnahme“ ein Betrag von fast 5 Millionen US-Dollar von den Anlegern zur Verfügung gestellt werden solle. Tatsächlich konnte die Fondsgesellschaft dann mit einer am 11. Mai 2012 beschlossenen freiwilligen Kapitalerhöhung rund 3,4 Millionen US-Dollar einwerben. Laut Fondsgesellschaft wurde damit „eine Basis für den Weiterbetrieb des Schiffes“ geschaffen. Ob also endgültig und dauerhaft der Fonds gerettet ist, oder ob stattdessen die Insolvenz droht, bleibt offen.
Weiteres Geld fehlt. Von einem Gesamtbetrag in Höhe von über 1,5 Millionen US-Dollar ist die Rede.
Die Fondsgesellschaft fordert daher, um die Zahlungsfähigkeit des Fonds zu gewährleisten, diejenigen Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen (gewinnunabhängigen Entnahmen) auf, die sich nicht oder nicht ausreichend an der „freiwilligen“ Kapitalerhöhung beteiligt haben.
„Wir vertreten bereits rund ein Dutzend Anleger des DS-Rendite-Fonds Nr. 120, die jeweils 9 Prozent ihres gezeichneten Kommanditkapitals zur Fondsrettung einzahlen sollen. Dies sind teils mehrere Tausend Euro, die unsere Mandanten jetzt einschießen sollen“, berichtet Anwalt André Krajewski von der bundesweit tätigen Kanzlei für Kapitalanlagerecht Sommerberg.
Die Fondsgesellschaft verlangt die Ausschüttungen laut der Forderungsschreiben von den Anlegern zurück, um wortwörtlich „den Fortbestand der Gesellschaft aufrechterhalten“ zu können. Die finanzielle Situation des Fonds ist also äußerst prekär. Für einen anderen DS-Rendite-Fonds musste bereits Insolvenzantrag gestellt werden.
Die Ausschüttungen an die Anleger seien, so die Begründung des Fonds, nur eine Art Darlehn der Fondsgesellschaft an die Anleger, welches bei Liquiditätsproblemen gekündigt und wieder zurückgefordert werden könne.
Anwalt Krajewski: „Das Investment in den DS-Rendite-Fonds Nr. 120 ist aus Sicht unserer Mandanten ein Reinfall. Wir sind daher beauftragt, Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds zu prüfen und durchzusetzen.“
Fehlberatung kein bedauerlicher Einzelfall? Bereits mehrfach haben Mandanten der Anlegerkanzlei Sommerberg geschildert, sie hätten die Beteiligung am Schiffsfonds auf Beratung und Empfehlung ihres Finanzberaters etwa von der Bank oder einer Finanzberatungsfirma erworben. Dabei hieß es seitens des Beraters im Gespräch, Schiffsfonds seien eine „sichere“ Sache oder sogar zur Altersvorsorge geeignet. Risiken wurden hingegen verschwiegen oder als unrealistisch verharmlost. Dazu Anwalt Krajewski: „Dies ist eine krasse Falschberatung. Wir machen daher für unsere Mandanten Schadensersatz wegen Verletzung der aus dem Beratungsvertrag geschuldeten Pflicht zur ordentlichen Beratung geltend.“
Geldanlagen in geschlossene Schiffsfonds wie der DS-Rendite-Fonds Nr. 120 sind unternehmerische Beteiligungen. Die Anleger sind nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt. Anstelle der bereits im Fondsnamen enthaltenen Rendite kann das Geld sogar komplett verloren gehen. Einen Einlagenschutz gibt es nicht. Solche Geldanlagen gelten daher als besonders riskant bzw. sogar spekulativ und sind für die Altersvorsorge nicht geeignet. Schiffsfonds sind deswegen nur für solche Anleger geeignet, die es sich leisten können und es bewusst in Kauf nehmen, dass ihr Geld vollständig verloren geht. Berater müssen darauf hinweisen und dürfen die Schiffsfonds deswegen nicht als „sicher“ oder als zur Altersvorsorge geeignet verkaufen.
In diesem Falle haften die Berater bzw. beratenden Banken dem Beratungskunden abhängig von bestimmten Voraussetzungen wegen Falschdarstellung. Der Fondsanleger kann daher eine „Rückgängigmachung“ des Anlagegeschäftes verlangen. Anwalt Krajewski: „Die Beratungsfirma oder Bank hat dem Kunden dann also das eingesetzte Geld zu erstatten und erhält dafür im Gegenzug die Beteiligung an dem Schiffsfonds übertragen.“
Die Kanzlei Sommerberg bietet die juristische Vertretung für geschädigte Schiffsfondsanleger in ganz Deutschland an. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns einfach an.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Auch der Schiffsfonds DS-Rendite-Fonds Nr. 106VLCC Titan Glory GmbH & Co. Tankschiff KG hat sich außerplanmäßig negativ entwickelt.
An dem im Jahr 2004 aufgelegten Fonds sind mehrere Hundert Anleger beteiligt. Das Anlegerkapital wurde in einen von der Fondsgesellschaft erworbenen Rohöltanker, die VLCC Titan Glory, investiert.
Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Anleger des Fonds, die befürchten, dass ihre Beteiligung wertlos werden könnte. „Teils schildern uns unsere Mandanten, dass ihnen die Fondsbeteiligung von Beratungsfirmen oder Banken als wertsolide Geldanlagemöglichkeit mit guter Rendite empfohlen wurde, während von den Risiken keine Rede war oder die Risiken wurden von den Beratern verharmlost. Das ist ein schwerer Beratungsfehler“, sagt Anwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg.
Weiterbetrieb des Schiffes gefährdet
Finanzielle Probleme machen dem Fonds zu schaffen. Zwischenzeitlich war der Weiterbetrieb des Schiffes gefährdet. Der Fonds benötigte auf Drängen der Banken frisches Kapital. Am 10. Mai 2012 wurde deswegen eine „freiwillige“ Kapitalerhöhung beschlossen, die am 27. Juli 2012 abgeschlossen wurde und rund 1,8 Millionen Euro einbrachte. Diese Finanzspritze reicht offenbar immer noch nicht aus. Weiteres Geld fehlt.
Anleger, die sich nicht „freiwillig“ an der Kapitalerhöhung beteiligt haben, sollen deswegen erhaltene Ausschüttungen wieder an die Fondsgesellschaft zurückzahlen. Begründet wird dies mit der schlechten Liquiditätslage des Fonds. Die Anleger sollen also Ausschüttungen zurückzahlen, damit es nicht zur Zahlungsfähigkeit, also Insolvenz, des Fonds kommt.
Anwalt Diler: „Unsere Mandanten fragen sich, ob ihre Beteiligung angesichts dieser schlechten finanziellen Situation überhaupt noch einen Wert hat und ob sie jemals auch nur einen Teil ihres eingesetztes Geld wieder sehen.“ Die Kanzlei Sommerberg prüft daher, ob sich unter dem Aspekt der fehlerhaften Anlageberatung Schadensersatzansprüche für die betroffenen Anleger gegen Verantwortliche ergeben können. Eine Falschberatung liegt etwa vor, wenn wesentliche Risiken wie das jetzt drohende Geldverlustrisiko seinerzeit vom Berater verschwiegen wurde.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Der DS-Rendite-Fonds Nr. 109 fordert Ausschüttungen von Schiffsfondsanlegern zurück.
Auch der DS-Rendite-Fonds Nr. 109VLCC Saturn Glory GmbH & Tankschiff KG hat große finanzielle Probleme.
Die Anlegerkanzlei Sommerberg wurde bereits von mehreren betroffenen Anlegern dieses Fonds beauftragt, eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs durchzusetzen. Unsere Mandanten wollen einen raschen „Ausstieg“ aus dem Fonds, weil sie eine Insolvenz befürchten. Dies könnte zu einem Totalverlust des angelegten Geldes führen, berichtet Geschädigten-Vertreter Thomas Diler von der Anwaltskanzlei Sommerberg. Einen solchen Verlust wollen die Anleger natürlich vermeiden.
Die wirtschaftliche Situation des DS-Rendite-Fonds Nr. 109 ist äußerst schlecht. Wenn eine geplante Fondssanierung scheitert, droht dem Fonds das Aus. Anleger sollten über eine Kapitalerhöhung „frisches“ Geld zur Verfügung stellen, damit der Schiffsbetrieb fortgeführt werden kann. Eine geplante Kapitalerhöhung brachte aber nur rund 3,35 Millionen Euro. Offenbar immer noch viel zu wenig.
Jetzt fordert die Fondsverwaltung Anleger auf, die sich nicht freiwillig an der Kapitalerhöhung beteiligt haben, ihre erhaltenen Ausschüttungen teils in beträchtlicher Höhe wieder an den Fonds zurückzuzahlen. In Forderungsschreiben der Fondsverwaltung heißt es lapidar: „Selbstverständlich ist es uns bewusst, dass die Rückzahlung der Auszahlungen eine finanzielle Belastung für jeden Gesellschafter darstellt.“
Anwalt Diler dazu: „Unsere Mandanten stellen sich bereits die Frage, ob sie ihr gutes Geld dem schlechten noch hinterher werfen sollen.“ Wenn sich die Finanzprobleme des Fonds nicht lösen lassen kann es wie bei mittlerweile vielen anderen Schiffsfonds auch zu einer Insolvenz kommen.
Rechtsanwalt Diler prüft zurzeit, ob die Rückforderung überhaupt berechtigt ist, also ob die Anleger dazu gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen im Gesellschaftsvertrag verpflichtet sind. Dies kann maßgeblich davon abhängen, ob es sich bei den Ausschüttungen um Gewinnzuteilungen oder um gewinnunabhängige Entnahmen handelt.
Parallel machen wir für unsere Mandanten, die Geld in den krisengeplagten Fonds angelegt haben, unter dem Aspekt der Falschberatung sowie wegen verheimlichter Provisionen Ansprüche auf Schadensregulierung bei den verantwortlichen Personen geltend, so Geschädigten Anwalt Diler. Ziel ist eine faktische Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs (Kapitalrückerstattung gegen Übertragung der Fondsbeteiligung).
Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche geschädigte Schiffsfondsanleger in ganz Deutschland. Ratsuchende Anleger können sich bei uns melden. Wir helfen Ihnen gerne. Ansprechpartner ist Herr Diler, Beratungstelefon: 0421 / 301 679 0 (deutschlandweit).
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Am 8. April 2011 traten die ersten Regelungen des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts in Kraft (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz).
Nachdem die neuen Anlegerschutzregeln weitgehend seit etwas mehr als einem Jahr gelten, gelangt Anlegeranwalt André Krajewski, tätig für die Kanzlei Sommerberg, jedoch zu einer ernüchternden Zwischenbilanz:
„Das Gesetz hat kaum zu einem merkbar effektiveren Verbraucherschutz im Bereich der Geldanlage geführt. Vor allem die Falschberatung bei Graumarktprodukten wie geschlossene Schiffsfonds oder Immobilienfonds wird damit nicht wirksam bekämpft.“
Anlegeranwalt Krajewski weist auf die Ursache dafür hin: Die vom Gesetzgeber festgelegten Schutzmaßnahmen umfassen nicht den Bereich der Graumarktprodukte und bestimmte Vertriebswege.
Der graue Kapitalmarkt gilt unverändert als kaum reglementiert und wird von den Finanzaufsichtsbehörden faktisch nicht kontrolliert. Die juristische Grauzone bleibt hier faktisch unverändert bestehen, bemängelt Anwalt Krajewski die Situation. Zu den Graumarktprodukten zählen geschlossene Fonds wie Kommanditbeteiligungen oder stille Beteiligungen.
Obwohl Anleger Jahr für Jahr Schätzungen zufolge milliardenschwere Verluste mit den Geldanlagen im Graumarktbereich erleiden, greifen die neuen Anlegerschutzregeln in diesem Kapitalmarktsegment überwiegend nicht, berichtet Rechtsanwalt Krajewski.
Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz hat vor allem diese Maßnahmen eingeführt, um einen besseren Schutz der Verbraucher vor Falschberatung zu erzielen:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann Bußgelder gegen die Wertpapierdienstleistungsinstitute verhängen kann, wenn diese ihre Kunden falsch beraten oder die Anleger nicht über Institutsprovisionen informiert haben. Der BaFin wurde dazu eine entsprechende Überwachungsbefugnis eingeräumt.
Außerdem ist Anlegern ein Informationsblatt zur Verfügung zu stellen, damit sich die Anleger besser über die wesentlichen Merkmale und vor allem die Risiken eines Finanzproduktes informieren können.
Weiter müssen Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsverantwortliche und Compliance-Beauftragte gemäß der gesetzlichen Neuregelungen bei der BaFin registriert werden. Dadurch soll die Aufsichtsposition der BaFin gestärkt werden. Zusätzlich sind der BaFin Beschwerden, die im Rahmen der Anlageberatung bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen eingehen, anzuzeigen. Flankierend kann die BaFin einem Unternehmen den Einsatz von Mitarbeitern bei deren Fehlverhalten zeitweise untersagen, um vor Fehlverhalten bei der Anlageberatung von vornherein abzuschrecken bzw. solches Fehlverhalten ggf. angemessen zu sanktionieren.
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Jörg Lantelme / fotolia.de
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Für viele Fondsanleger, die nach „Ausstiegsmöglichkeiten“ aus ihrem Schiffsfonds suchen, kann ein neues Gerichtsurteil wegweisend sein, das von der Anlegerkanzlei Sommerberg erstritten wurde.
Fondsanlegerin erhält eingesetztes Kapital von 84.000 Euro erstattet
Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 21. Juni 2012 (Az. 8 0 173/11) entschieden, dass die Postbank Finanzberatung AG zugunsten einer Schiffsfondsanlegerin, vertreten durch die Kanzlei Sommerberg, eine Rückabwicklung des Kaufs von zwei Schiffsfondsbeteiligungen vornehmen muss, die die Klägerin und ihr Ehemann auf Empfehlung eines Beraters von der Finanzberatungsfirma erworben haben.
Die Postbank Finanzberatung AG wurde verurteilt, an die klagende Anlegerin nicht nur insgesamt 84.000 Euro zu zahlen, sondern muss auch einen erheblichen Zinsschaden und die Anwaltskosten erstatten – gegen Rückübertragung der erworbenen Fondsbeteiligungen.
Grund: Die Anlegerin und ihr Ehemann hatten im Jahr 2008 auf Empfehlung eines Handelsvertreters (Berater) von der Postbank Finanzberatung AG zwei Schiffsfonds-Beteiligungen (DS-Rendite-Fonds) erworben. Allerdings wurden sie nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Finanzberatungsfirma neben dem Agio zusätzlich für die Fondsvermittlung erhält. Deswegen haftet nach dem Urteil des Landgerichts Hannover die Postbank Finanzberatung AG wegen verschwiegener Kick-Back-Zahlungen und muss den Fondserwerb rückabwickeln.
Pflichtverletzung der Postbank führt zu Schadensersatz für Kunden
Die Entscheidung enthält eine wesentliche Feststellung, von denen noch viele weitere Anleger profitieren können. Die Hinweispflicht über offenlegungspflichtige Rückvergütungen trifft nicht nur eine Bank, sondern kann bei bestimmten Bedingungen auch für die selbst keinen Beratungsstatus einnehmende Tochtergesellschaft der Bank gelten (im konkreten Fall die Postbank Finanzberatung AG), wenn die Bank das Beratungsgeschäft auf die Tochtergesellschaft ausgelagert hat und diese Tochtergesellschaft als Beratungsunternehmen an den Bankkunden herantritt und die Beratung durchführt.
Besonders bedeutsam ist das Urteil vom 21. Juni 2012, da es sich um die erste bekannt gewordene Entscheidung handelt, mit der das Landgericht Hannover festgestellt hat, dass auch die Postbank Finanzberatung AG – obwohl formal kein Kreditinstitut – sich ihren Beratungskunden wegen heimlicher Provisionen schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Der bisherigen Auffassung der Postbank Finanzberatung AG, sie sei gar nicht verpflichtet gewesen über Rückvergütungen für die Fondsvermittlung zu informieren, weil diese Informationspflicht nach den Vorgaben der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeblich nur für Banken gelten würde, hat das Landgericht Hannover in dem vorliegenden Einzelfall eine klare Absage erteilt.
Fondsanleger können Rückgängigmachung des Fondskaufs verlangen
„Vielfach haben uns Beratungskunden von Banken und Beratungstochterfirmen von Banken bereits geschildert, dass sie nicht über die Provisionen für die Fondsvermittlung aufgeklärt wurden.Ich gehe daher davon aus, dass noch massenhaft Schiffsfondsanleger mit genau dieser Argumentation eine Rückgängigmachung des Fondskaufs verlangen können. Der Entscheidung des Landgerichts Hannover kommt meines Erachtens Signalwirkung zu“, erklärt Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.
Denn je den konkreten Einzelfallumständen macht sich auch eine formale Nicht-Bank wie die Postbank Finanzberatung AG schadensersatzpflichtig, wenn sie nicht über Provisionen aufklärt. Betroffene Anleger aus ganz Deutschland, die sich ebenfalls geschädigt sehen, können sich gerne bei der Anlegerkanzlei Sommerberg melden. „Wir prüfen, ob eine Rückabwicklung möglich ist“, so Anwalt Diler weiter.
Zum Fall
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Postbank Finanzberatung AG aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Schadensersatz in Anspruch wegen einer vermeintlichen Falschberatung eines für die Postbank Finanzberatung AG tätigen Handelsvertreters bezüglich der Vermittlung von zwei Schiffsfondsbeteiligungen. Insoweit begehrt die Klägerin Rücknahme der beiden Schiffsfondsbeteiligungen gegen Zahlung eines Betrages von 84.000 Euro sowie Ersatz eines entgangenen Gewinns. Außerdem verlangt die Klägerin die Freistellung von ersatzfähigen außergerichtlichen Anwaltskosten. Mit Urteil vom 21. Juni 2012 hat das Landgericht Hannover der Klage ganz überwiegend stattgegeben (Az. 8 O 173/11).
Im September 2008 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann jeweils eine Kommanditbeteiligung an einem DS-Rendite-Fonds Nr. 32. Es handelt sich um einen Schiffsfonds für die beiden Containerschiffe DS Agility und DS Activity. Die Beteiligungssumme der Klägerin betrug 60.000 Euro und die ihres Ehemanns 20.000 Euro. Weiter mussten die Klägerin und ihr Ehemann jeweils ein Agio von fünf Prozent auf die Beteiligungssumme zahlen, um sich am Fonds beteiligen zu können, also weitere 3.000 bzw. 1.000 Euro.
Der Erwerb der Schiffsfonds-Beteiligungen erfolgte aufgrund einer vorangegangenen Beratung und Empfehlung eines Handelsvertreters der Postbank Finanzberatung AG. Die Beratungsgespräche fanden in den Geschäftsräumen einer Niederlassung der Postbank statt. Anders als die Klägerin war ihr Ehemann langjähriger Kunde bei der Deutsche Postbank AG.
Die klagende Anlegerin ist der Auffassung, dass sie und ihr Ehemann vom Berater der Postbank Finanzberatung AG bezüglich des Schiffsfonds falsch beraten worden seien. Das Anlageinteresse sei die Sicherheit und der Werterhalt der Geldanlage gewesen, was sie dem Berater gegenüber auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hätten. Außerdem habe die Klägerin ihr Geld zur Altersvorsorge anlegen wollen. In Kenntnis dieser Umstände habe der Berater die Schiffsbeteiligungen als Anlage mit guter Rendite empfohlen, bei der es praktisch keine Risiken gäbe. Auf die in Wahrheit bestehenden Risiken einer Geldanlage in einen Schiffsfonds wie etwa das Totalverlustrisiko sei hingegen nicht hingewiesen worden.
Weiter beanstandet die Klägerin, dass keine Aufklärung über die aus den offen ausgewiesenen Vertriebskosten an die Beklagte geflossenen Provisionen und deren Höhe stattgefunden habe.
Die Klägerin hätte sich ihrem Vortrag zufolge ebenso wenig wie ihr Ehemann an dem Schiffsfonds beteiligt, wenn sie von den Risiken dieser Geldanlage und von den Rückvergütungen gewusst hätten, die Postbank Finanzberatung AG für die Fondsvermittlung heimlich kassiert hat.
Die beklagte Postbank Finanzberatung AG hat den Vorwurf der Falschberatung bestritten und ihre Auffassung mitgeteilt, dass sie – da sie formal keine Bank sei – auch nicht über Kick-Back-Zahlungen habe aufklären müssen.
Das Landgericht Hannover hat mit seiner Entscheidung festgestellt, dass die Klage zulässig ist und auch in der Sache – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Nebenforderungen Erfolg hat.
Der Klägerin steht gegen die Postbank Finanzberatung AG ein Schadensersatzanspruch wegen eines schuldhaften Beratungsverstoßes zu, so das Gericht. Eine Haftung des Finanzhauses wegen der sie treffenden Pflichten aus dem jeweiligen Anlageberatungsvertrag mit dem Ehemann und der Klägerin besteht nämlich bereits deswegen, weil sie diese nicht über den Umstand aufgeklärt hat, dass und in welcher Höhe ihr für den Vertrieb der Fondsbeteiligung Rückvergütungen zufließen, obwohl sie hierzu verpflichtet war.
Den von Postbank Finanzberatung AG vorgebrachten Einwand, wonach die Pflicht zur Provisionsaufklärung nach der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für Kreditinstitute bestehe, hingegen nicht für freie bankenunabhängige Beratungsunternehmen, hat das Landgericht Hannover nicht gelten lassen,
Auf diese Ausnahme konnte sich die Postbank Finanzberatung AG – obwohl kein Kreditinstitut – nach der Beurteilung des Landgerichts Hannover in dem vorliegenden Fall nicht berufen. Grund: Die Postbank Finanzberatung AG hat der Klägerin und ihrem Ehemann als Beratungskunden gerade nicht der Eindruck eines im Verhältnis zur Deutsche Postbank AG unabhängigen Finanzberatungsunternehmens vermittelt, sondern stattdessen vielmehr den Anschein erweckt, mit der Deutsche Postbank AG eng verbunden zu sein und in ständigem Kontakt und Austausch zu dieser zu stehen. In dieser Fallkonstellation hätte die Beratungstochter dann auch über ihr Provisionsinteresse aufklären müssen.
Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Autor: Thomas Diler / Google+
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Kanzlei Sommerberg LLP berichtet über Anlegerschutzverfahren: Gerichte sprechen Fondsopfern Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-schiffkonkurs.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2013-10-04 14:40:262021-01-18 15:20:54Klagen geschädigter Anleger in Schiffsfonds haben Erfolg
Landgericht Kleve folgt dem Vortrag der Anlegerkanzlei Sommerberg LLP: Bei unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovisionen können Fondsanleger die Geldrückerstattung verlangen.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-schadensersatz.jpg589815Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2013-08-09 14:51:022021-01-18 15:21:44Anlegerin erhält umfassenden Schadensersatz wegen Fehlanlage in Schiffsfonds
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-schiffkonkurs.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-07-16 16:10:052021-01-18 15:30:46Gericht: Geld zurück für geschädigte Schiffsfondsanleger!