Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

Kanzlei Som­mer­berg erwirkt Urteil mit Signal­wir­kung zu CS Euro­real: Scha­dens­er­satz für Anle­ger in Immo­bi­li­en­fonds

Ein Gerichtsurteil mit grundsätzlicher Bedeutung lässt geschädigte Fondssparer in offene Immobilienfonds hoffen, dass sie ohne Verluste ihr eingesetztes Kapital vollständig ersetzt bekommen.

Ein Anleger bekommt demnach Schadensersatz, weil er von seiner Bank nicht über das Schließungs- und Börsenkursrisiko aufgeklärt worden ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 10. Mai 2012 (Az. 2-12 O 81/11) die Commerzbank verurteilt, einem Kunden sein Geld von über 18.000 Euro zu erstatten, das er auf Empfehlung der Bank in den Immobilienfonds CS Euroreal angelegt hat.

Ich freue mich, dass wir diese wichtige Entscheidung erstreiten konnten. Denn die gerichtlichen Feststellungen sind wegweisend auch für viele andere geschädigte Fondsparer in offene Immobilienfonds, um eine Rückabwicklung des Fondskaufs geltend zu machen, sagt Geschädigten-Anwalt Thomas von der Anlegerkanzlei Sommerberg, die den klagenden Fondssparer vertritt.

Das Landgericht ist in den wesentlichen Punkten der Argumentation der Kanzlei Sommerberg gefolgt. In der Entscheidung werden konkrete Beratungs- und Aufklärungspflichten in Bezug auf die Beratung über die Geldanlage in offene Immobilienfonds dargestellt. Verletzt die Bank diese Pflichten, hat sie ihrem Beratungskunden Schadensersatz zu leisten. Dies bedeutet, der Kunde erhält sein in den Fonds eingesetztes Kapital erstattet gegen Rückgabe der erworbenen Fondsanteile.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Bank ihren Kunden dann falsch berät, wenn sie ihm einen mit einem „Schließungsrisiko“ verbundenen offenen Immobilienfonds zum Kauf empfiehlt, obwohl der Kunde eine sichere Geldanlage gewünscht hat, bei der er jederzeit über sein Geld verfügen kann. Eine solche Beratung ist bereits nicht anlegergerecht. Zumindest bei der Frage der nicht anlegergerechten Beratung ist es auch ohne Relevanz, ob das tatsächliche Schließungsrisiko als gering eingeschätzt werden kann, so das Landgericht Frankfurt am Main.

Die Bank kann sich hier auch nicht darauf berufen, dass die Anteile an offenen Immobilienfonds auf einem Zweitmarkt an der Börse handelbar sind. Denn diese Veräußerungsmöglichkeit ist für den betroffenen Anleger mit einem Verlustrisiko verbunden, welches sich strukturell von dem bei der Rückgabe an die Fondsgesellschaft verbundenen Verlustrisiko unterscheidet.

Die Bank hätte dann zumindest ihren Kunden darüber aufklären müssen, dass die jederzeitige Verfügbarkeit auch die Möglichkeit des Verkaufs an der Börse mit Kursschwankungen beinhaltet. Auch dies war aber gerade nicht geschehen, wie das Gericht festgestellt hat.

Anlegeranwalt Diler: Von dieser Rechtsprechung können unserer Meinung nach zahlreiche Anleger profitieren. So gut wie keiner unserer Mandanten wollte sein Geld langfristig binden. Dies dürfte mit Sicherheit bei noch zahlreichen weiteren betroffenen Sparern der Fall sein, da die Fonds noch vor wenigen Jahren gerade mit Hinweis auf die angebliche tägliche Kapitalverfügbarkeit beworben wurden. Die bittere Realität ist aber eine andere:

Schätzungsweise mehrere Hunderttausend Anleger kommen nicht mehr an ihr Geld, das sie in genau solche Immobilienfonds angelegt haben, die anschließend in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Seit Jahren verweigern diese Fonds den Anlegern die Auszahlung gegen Rückgabe der Fondsanteile. Die Fonds müssen teils sogar liquidiert werden, weil sie dauerhaft keine Lösung mehr für ihre Finanzprobleme sehen. Zu den Krisenfonds zählen CS Euroreal, SEB Immoinvest, DEGI International, DEGI Europa, KanAm US-Grundinvest, PMIA, Morgan Stanley P2 Value und weitere Fonds.

Noch vor wenigen Jahren wurden die Fonds von Beratern (Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister) teils ahnungslosen Kunden als angeblich sichere Geldanlagemöglichkeit verkauft. Auch viele Kleinsparer vertrauten auf solche Aussagen, weiß Anwalt Diler zu berichten.

Bei einem Verkauf über die Börse würden viele der betroffenen Anleger große Verluste machen, oft 30 bis 50 Prozent. Unsere Mandanten wollen solche Verluste nicht in Kauf nehmen. Vielfach ging es um die Ersparnisse für das Alter. Deswegen bietet das neue Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gute Argumente für viele Anleger, um eine Rückabwicklung des Fondskaufs geltend zu machen.

 


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Krise auch beim Lloyd Fonds Schiff­sport­fo­lio II: Die Fonds­an­le­ger wur­den dar­über infor­miert, dass sich zwei der ins­ge­samt sechs zum Fonds gehö­ren­den Schiff­fahrts­ge­sell­schaf­ten in erheb­li­chen finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten befin­den.

Eine ange­spannte Liqui­di­täts­lage besteht sowohl bei der Zweite MSANNINA Schulte“ Ship­ping GmbH & Co. KG als auch bei der Zweite MSVALEN­TINA Schulte“ Ship­ping GmbH & Co. KG.

Die Schiff­fahrts­ge­sell­schaf­ten teil­ten dazu mit, dass bereits im Jahr 2011 auf­grund der zu gerin­gen Ein­nah­men der bei­den Schiffe Til­gun­gen aus­ge­setzt wer­den muss­ten.

Da eine Restruk­tu­rie­rung wohl kaum mög­lich ist, steht jetzt der Ver­kauf der Schiffe der bei­den Schiff­fahrts­ge­sell­schaf­ten zur Debatte. Aus dem Ver­kauf, so der Bericht der Geschäfts­füh­rung, wür­den keine Aus­zah­lun­gen mehr an die Anle­ger geleis­tet wer­den. Denn das Dar­lehn der finan­zie­ren­den Ban­ken wäre bei einem Ver­kauf vor­ran­gig zu behan­deln.

Die Anle­ger des Lloyd Fonds Schiff­sport­fo­lio II sind mit jeweils 12,35 Pro­zent an den bei­den kri­sen­ge­plag­ten Schiff­fahrts­ge­sell­schaf­ten betei­ligt. Also ist ein Ver­lust­ri­siko von knapp 25 Pro­zent des ange­leg­ten Gel­des bei dem Nega­tiv­sze­na­rio zu befürch­ten.

Die Anle­ger sind schlechte Nach­rich­ten bereits gewohnt:

Zuletzt im Jahr 2008 hat der Fonds auf­grund ver­schie­de­ner Ver­let­zun­gen von Dar­le­hens­klau­seln die laut Pro­spekt eigent­lich geplan­ten Aus­schüt­tun­gen an die Anle­ger geleis­tet. Seit meh­re­ren Jah­ren blei­ben die Aus­schüt­tun­gen an die Anle­ger also aus.

 

 


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Die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt meh­rere Anle­ger des LF-Flottenfonds VIII in ganz Deutsch­land und macht für diese bereits Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Falsch­be­ra­tung gel­tend. Ziel ist die Rück­gän­gig­ma­chung des Anla­ge­ge­schäfts in den Fonds. „Wir set­zen für unsere Man­dan­ten eine Kapi­tal­rück­zah­lung gegen Über­tra­gung der Fonds­be­tei­li­gung durch“, berich­tet Geschädigten-Anwalt Tho­mas Diler von der Kanzlei Som­mer­berg.

Fast durch­gän­gig berich­ten die Man­dan­ten der Kanzlei Som­mer­berg, dass sie sich falsch bera­ten sehen über die Geld­an­lage in den Lloyd-Fonds. Anwalt Diler: „Von einer durch­aus mög­li­chen Fehl­ent­wick­lung des Fonds oder sogar einer Insol­venz­ge­fahr und einem damit ver­bun­de­nen Ver­lust­ri­siko, so die Schil­de­run­gen vie­ler unse­rer Man­dan­ten, haben die Bera­ter nicht gespro­chen. Über sol­che Risi­ken hätte unse­rer Beur­tei­lung nach aber auf­ge­klärt wer­den müs­sen.

Geld­an­la­gen in Schiffs­fonds sind unter­neh­me­ri­sche Betei­li­gun­gen. Die Anle­ger sind nicht nur am Gewinn, son­dern auch am Ver­lust betei­ligt. Grund­sätz­lich kom­men sol­che Fonds­an­la­gen daher nur für Anle­ger in Betracht, die einen Ver­lust ihres Gel­des ver­kraf­ten kön­nen und dies von vor­ne­her­ein in Kauf neh­men. Die Bera­ter und Ban­ken hät­ten daher den Anle­gern, die nicht risi­ko­be­reit waren, den Fonds gar nicht zum Kauf emp­feh­len dür­fen, son­dern hät­ten viel­mehr aus­drück­lich von die­ser Geld­an­lage abra­ten müs­sen. Andern­falls liegt eine regress­pflich­tige Infor­ma­ti­ons­pflicht­ver­let­zung vor.

Über den LF-Flottenfonds VIII haben sich die Anle­ger an vier Ein-Schiff-Gesellschaften betei­ligt, die die fol­gen­den Schiffe betrei­ben: MSHELENA SCHULTE“, MTLON­DON STAR“, MTNEW YORK STAR“ und MSNORO“.

Bei drei der vier Gesell­schaf­ten gibt es bereits finan­zi­elle Schwie­rig­kei­ten. Der Fonds befin­det sich ins­ge­samt in einer erheb­li­chen Krise.

MSHELENA SCHULTE“ Ship­ping GmbH & Co.

Hier wurde eine Über­schrei­tung von 22% des Plan­d­ar­le­hens­stan­des ver­mel­det. Gemäß dem Dar­le­hens­ver­trag ist eine Über­schrei­tung hin­ge­gen nur in Höhe von 5% zuläs­sig.

MTLON­DON STAR“ Schiff­fahrts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG

Die Liqui­di­täts­lage bei der MTLON­DON STAR“ Schiff­fahrts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG ist der­art ange­spannt, dass sie im Jahr 2011 keine Til­gun­gen auf das Schiffs­hy­po­the­ken­dar­lehn zuließ. Ebenso ist dies laut Mit­tei­lung von Lloyd Treu­hand für 2012 abseh­bar. Der Til­gungs­rück­stand beläuft sich bereits auf über 4,7 Mil­lio­nen US-Dollar.

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Die MTNEW YORK STAR“ Schiff­fahrts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG befin­det sich bereits seit Anfang 2011 in Schwie­rig­kei­ten. Auf­grund der gerin­gen Ein­nah­men und des dadurch ent­stan­de­nen Liqui­di­täts­eng­pas­ses wurde die Gesell­schaft im Früh­jahr 2011 finan­zi­ell struk­tu­riert.

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Noch am bes­ten scheint es bei der MSNORO“ Schiff­fahrts­ge­sell­schaft mbH & Co. KG aus­zu­se­hen. Hier ist laut Mit­tei­lung der Lloyd Treu­hand ledig­lich eine mini­male und ent­spre­chend ver­trags­kon­forme Über­schrei­tung von 3% des Plan­d­ar­le­hens­stan­des zu ver­zeich­nen.

 

 


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Gericht folgt Argu­men­ten der Sommerberg-Anwälte: Geld zurück für Fonds­an­le­ger bestä­tigt!

Das Landgericht Berlin hat ein Discountbrokerunternehmen zur Zahlung von mehr als 75.000 Euro Schadensersatz an eine von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretene Fondssparerin verurteilt. Grund: Falschinformation über einen Krisenfonds.

Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit den krisengeplagten Immobilienfonds SEB Immoinvest und CS Euroreal. Beide Fonds sind in Zahlungsschwierigkeiten geraten und verweigern seit Jahren den Anlegern die Auszahlung für ihre Fondsanteile. Wie im Mai 2012 bekannt gegeben wurde, werden die Fonds sogar endgültig aufgelöst. Dieses Trauerspiel kann sich noch bis in das Jahr 2017 hinziehen. Viele Anleger würden bei einem Verkauf ihrer Anteile am SEB Immoinvest und CS Euroreal über die Börse Verluste von sogar 50 Prozent und mehr realisieren.

Die von uns vertretenen Anleger haben im Oktober 2009 über einen Discountbroker für über 75.000 Euro Fondsanteile am SEB Immoinvest und CS Euroreal erworben. Die erheblichen Risiken dieses Investments waren unserer Mandantschaft jedoch nicht bewusst, erläutert Geschädigten-Anwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg den Fall. Anwalt Diler weiter: Wir haben deswegen eine Schadensersatzklage gegen das Discountbrokerunternehmen erhoben. Dies haben wir damit begründet, dass die von uns vertretenen Anleger den Fonds nicht erworben hätten, wenn sie über die Risiken aufgeklärt worden wären.

Mit Entscheidung vom 11. Mai 2012 (Versäumnisurteil) hat das Landgericht Berlin der Klage stattgegeben. Das Gericht hat das Discountbrokerhaus verurteilt, an die von der Kanzlei Sommerberg vertretene Fondssparerin ihren vollen Geldeinsatz von über 75.000 Euro zu zahlen gegen Übertragung der Anteile an den Krisenfonds. Ferner sieht das Urteil vor, dass der Anlegerin ihr Zinsschaden sowie die Anwaltskosten zu erstatten sind. Das Gericht hielt die Klage mit dem Vorwurf der Fehlinformation für begründet.


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Sommerberg-Aktienrechtler: Erfolg­rei­che Rechts­ver­tre­tung – Mil­lio­nen­schwere Nach­zah­lung für Klein­an­le­ger der Aache­ner und Mün­che­ner Lebens­ver­si­che­rung

Generali hat Kleinanlegern mehrere Millionen Euro nachzuzahlen. Zu diesem Ergebnis gelangt ein gerichtliches Prüfverfahren unter Beteiligung von Sommerberg-Anwalt Olaf Hasselbruch.

Der Aktienrechtler konnte erfolgreich die Rechte einer Kleinaktionärin der Aachener und Münchener Lebensversicherung in dem Spruchverfahren vertreten. Das Landgericht Köln entschied, dass das Abfindungsangebot an die übrigen Aktionäre der Aachener und Münchener Lebensversicherung um mehr als 100 Euro je Aktie zu erhöhen ist.

Rechnerisch kann laut Gerichtsbeschluss auf Generali eine Nachzahlungspflicht von bis zu maximal rund 7,5 Millionen Euro zukommen. Dabei wird unterstellt, dass sich zum Stichtag knapp 68.000 nachzahlungsberechtigte Aktien in den Händen von Kleinaktionären befanden.

Am 15. Oktober 2001 schloss die Aachener und Münchener Lebensversicherung AG (kurz: AML) einen Gewinnabführungsvertrag, mit dem sie sich zur Abführung ihres Gewinns verpflichtet hatte an ihren Vertragspartner, die AM EPIC GmbH. Die AM EPIC GmbH hatte sich im Gegenzug verpflichtet, auf Verlangen der außenstehenden Aktionäre (Minderheitsaktionäre) Aktien gegen Barabfindung von 528,00 Euro je Aktie der AML zu erwerben.

Sowohl die Aachener und Münchener Lebensversicherung AG als auch die AM EPIC GmbH gehörten zum AMB-Konzern mit der AMB Generali Holding AG als Obergesellschaft.

Das Aktienerwerbsangebot von 528,00 Euro hielt Rechtsanwalt Hasselbruch für zu gering. Der bei der Anlegerkanzlei Sommerberg für Aktienrecht zuständige Anwalt stellte deswegen für eine betroffene Kleinaktionärin einen Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens. Das zuständige Landgericht Köln folgte diesem Antrag sowie den Anträgen von rund eineinhalb Dutzend weiteren Antragstellern:

Nach rund zehnjähriger Verfahrensdauer hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 27. April 2012 (Az. 82 O 76/03) entschieden, dass das angemessene Barabfindungsangebot auf 639,74 Euro je Stückaktie der Aachener und Münchener Lebensversicherung festzusetzen ist. Das Spruchgericht erkannte, dass die auf Preiserhöhung gerichteten Anträge begründet sind. Dem ursprünglich mit nur 528,00 Euro festgelegten Abfindungspreis lag ein zu gering gerechneter Unternehmenswert der Gesellschaft zu Grunde. Daher hat eine Erhöhung von 111,74 Euro je Aktie zu erfolgen.

Hinweis: Der Beschluss ist noch nicht bestandskräftig.


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CS Euroreal: Fondssparer wollen ihr Geld zurück

Noch bis zum 21. Mai können Anleger des Immobilienfonds CS Euroreal Aufträge zur Rückgabe ihrer Fondsanteile abgeben. Sollte sich dann herausstellen, dass nicht genügend freie Liquidität vorhanden ist, um die verkaufswilligen Anleger auszahlen zu können, muss mit einer Abwicklung des Fonds gerechnet werden. Der Fonds stünde dann endgültig vor dem Aus.

Betroffene CS Euroreal-Anleger befürchten den Verlust eines sogar größeren Teils ihres eingesetzten Geldes. Die Zahlungsschwierigkeiten des CS Euroreal dauern immerhin schon längere Zeit an: Der Immobilienfonds verweigert seit rund zwei Jahren den Anlegern die Auszahlung ihres Kapitalanteils. Grund: Zahlungsprobleme.

Vor allem mehrere Tausend Kleinsparer sind betroffen. Sie können nicht mehr, wie eigentlich vorgesehen, über ihr investiertes Geld verfügen. Wie es künftig weitergeht, ist unklar. Schon mehrfach erhielten Anleger von Immobilienfonds die Nachricht, dass sie ihre Fondsanteile nur mit großem Verlust verkaufen können.

Viele Fondssparer haben den CS Euroreal auf Empfehlung ihrer Bankberater erworben. „Betroffene Anleger haben uns geschildert, dass ihnen der Fonds als sichere Geldanlage verkauft worden ist. Oft hieß es sogar, der CS Euroreal sei angeblich eine Alternative zum Festgeld und als Anleger könne man jederzeit auf sein eingesetztes Geld zugreifen. Von Verlustrisiken und einer Auszahlungssperre geschweige denn von einer Abwicklung war hingegen nicht die Rede. Eine krasse Falschberatung.“ Dies schildert Thomas Diler. Der Verbraucheranwalt ist bei der Anlegerkanzlei Sommerberg tätig, die mehrere Hundert betroffene Fondsanleger vertritt.

Tatsächlich bestehen bei der Geldanlage in offene Immobilienfonds sogar große Verlustrisiken. Der Immobilienfonds P2 Value Invest hat beispielsweise innerhalb eines Zeitraums von nur ca. zwei Jahren rund die Hälfte des Anlegerkapitals vernichtet und muss mittlerweile abgewickelt werden, weil das Fondsmanagement die Liquiditätsprobleme nicht lösen konnte. Viele Anleger sind nicht dazu bereit, solche Risiken hinzunehmen.

Oft geht es um die Ersparnisse für die Altersvorsorge. Betroffene Sparer sollten deswegen nicht untätig bleiben, sondern handeln.

Was können Anleger tun? Geschädigten-Vertreter: Rückabwicklung möglich

Geschädigten-Anwalt Diler: „Wir empfehlen eine individuelle rechtliche Prüfung der Handlungsmöglichkeiten. Denn es kommt auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, ob ein Fondssparer des CS Euroreal eine Rückabwicklung des Fondskaufs verlangen kann.

Ein guter Ansatzpunkt für die Rückabwicklungsforderung des Fondskaufs kann etwa gegeben sein, wenn die Bank den zu beratenden Kunden nicht über die Provisionen aufklärt, die die Bank für den Vertrieb der CS Euroreal-Fondsanteile erhält.

Der Kunde muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genau über die Provisionen aufgeklärt werden, damit er beurteilen kann, ob die Bank ihm den Fonds möglicherweise deswegen verkauft, um selbst möglichst viel daran zu verdienen. Unterbleibt die Aufklärung, hat die Bank im Sinne des Kunden den Fondskauf rückabzuwickeln. „Viele von uns betreute Anleger wurden von ihrer beratenden Bank nicht oder nicht richtig über die Provisionen aufgeklärt. Das ist ein wichtiger Aspekt für die Geltendmachung der Kaufpreisrückerstattung„, so der Geschädigten-Vertreter Diler.

Wir konnten teils sogar nachweisen, dass selbst in schriftlichen Verkaufsunterlagen vergessen wurde, die Provision auszuweisen, berichtet Anwalt Diler weiter.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg bietet Fondssparern aus ganz Deutschland ab sofort Informationen zu Handlungsmöglichkeiten an. Rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne. Ansprechpartner: Herr Diler, Beratungstelefon: 042/83016790 (deutschlandweit).


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Conti-Fonds: Schiffs­fonds in der Krise

Die Kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt die Inter­es­sen von Anle­gern ver­schie­de­ner CONTI-Schiffsfonds, dar­un­ter auch der CONTI Betei­li­gungs­fonds IX / X (Conti Vario). Anle­ger­an­walt André Kra­jew­ski von der Kanzlei Som­mer­berg erklärt:

Unsere Man­dan­ten waren sich der Risi­ken ihrer Geld­an­lage oft nicht bewusst. Wir prü­fen daher, ob ‚Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten‚ aus den Fonds für unsere Man­dan­ten mög­lich sind. Je nach Ein­zel­fall machen wir unter ver­schie­de­nen Gesichts­punk­ten die Rück­ab­wick­lungs­for­de­rung für unsere Man­dan­ten gel­tend. Dies bedeu­tet, dass den von uns betreu­ten Anle­gern bei bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen das ein­ge­setzte Geld gegen Über­tra­gung der Fonds­be­tei­li­gung zu erstat­ten ist.

Bei den Schiffsfonds-Beteiligungen han­delt es sich um ris­kante soge­nannte Grau­markt­pro­dukte. Es sind Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen, die – anders als viele andere Finanz­an­la­gen – kaum durch die Finanz­auf­sichts­be­hör­den über­wacht wer­den und sich inso­fern in einer juris­tisch unge­re­gel­ten „Grau­zone“ bewe­gen. Ver­brau­cher­zen­tra­len war­nen vor den Risi­ken sol­cher Anla­gen. Vie­len unse­rer Man­dan­ten war dies nicht bekannt. Auch des­we­gen mel­den wir häu­fig die Rück­ab­wick­lung an, so Anle­ger­an­walt Kra­jew­ski wei­ter. Anle­ger, die auch aus ihrem Fonds aus­stei­gen wol­len, kön­nen sich bei uns mel­den. Wir hel­fen Ihnen gerne.

Die Schiffs­be­tei­li­gun­gen wur­den vom Emis­si­ons­haus CONTI auf­ge­legt. Ins­ge­samt haben Anle­ger rund 56.000 CONTI-Fondsbeteiligungen erwor­ben.

Mas­sive Schiffs­fonds­krise – Total­ver­lust­ge­fahr für Anle­ger

Die mas­sive Krise im Schiff­fahrts­be­reich ver­un­si­chert zahl­rei­che Fonds­an­le­ger. Immer­hin sind nach Schät­zun­gen von Exper­ten bereits weit über 500 der Schiffs­fonds nur noch Sanie­rungs­fälle oder kön­nen dies noch wer­den. Betrof­fene Anle­ger müs­sen sich hier auf eine Ver­lust­ge­fahr für ihr Geld ein­stel­len.

Gründe für die Krise sind u.a. in vie­len Berei­chen ein Ein­bruch der Char­ter­ra­ten, stei­gende Betriebs­kos­ten und Über­an­ge­bote durch zu viele Neu­bau­ten von Schif­fen. Die Bran­che kommt nicht zur Ruhe. Viele Fonds haben des­we­gen uner­war­tete Finanz­schwie­rig­kei­ten, das geplante Fonds­kon­zept geht nicht mehr auf. Wenn die Fonds zusam­men­bre­chen, wie mitt­ler­weile schon häu­fig gesche­hen, müs­sen die Anle­ger damit rech­nen, dass ein gro­ßer Teil ihres ein­ge­setz­ten Gel­des unwi­der­ruf­lich ver­lo­ren ist bis hin zum Total­ver­lust.

Auch CONTI-Fondsbeteiligungen mit Total­ver­lust­ri­siko

Auch die Anle­ger der CONTI-Schiffsfonds sind vor die­sen Gefah­ren in der Zukunft kei­nes­wegs gefeit. Es han­delt sich immer­hin um ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen.

Das Bei­spiel der Pleite der Korea Line zeigt, wie schnell die Schiffsfonds-Krise auch für CONTI-Schiffsfonds und deren Anle­ger real wer­den kann. Die korea­ni­sche Ree­de­rei musste zu Beginn des Jah­res 2011 Gläu­bi­ger­schutz bean­tra­gen. Cash-Online berich­tete mit Arti­kel vom 26.01.2011 („Korea Line Pleite: Bul­ker­fonds in Bedräng­nis“), dass von der Insol­venz auch etli­che Fonds­schiffe betrof­fen seien. Denn die insol­vente Ree­de­rei hatte auch Schiffe deut­scher Schiffs­fonds gechar­tert, dar­un­ter auch die CONTI-Fondsschiffe MS Conti Saphir und MS Conti Sele­nit. Wenn die Ree­de­rei die Char­ter­ra­ten aber wegen Zah­lungs­un­fä­hig­keit mög­li­cher­weise nicht mehr leis­ten kann, dann kann dies zu erheb­li­chen Pro­ble­men der Fonds füh­ren (Stand: Januar 2011).

Risi­ken für die Anle­ger

Unsere Kanz­lei ver­tritt meh­rere Hun­dert Anle­ger diver­ser Schiffs­fonds. Unsere Erfah­rung zeigt, dass vie­len unse­rer Man­dan­ten die Risi­ken der Geld­an­lage in die Fonds nicht bewusst war.“ Dies berich­tet der Geschädigten-Vertreter André Kra­jew­ski.

20 Jahre Kapi­tal­bin­dung

Neben dem Total­ver­lust­ri­siko für das ange­legte Geld beste­hen wei­tere Fonds­ri­si­ken. So beträgt bei­spiels­weise beim CONTI Betei­li­gungs­fonds IX / X die geplante Lauf­zeit 20 Jahre. Nur wenn alles plan­mä­ßig ver­läuft, bekom­men die Anle­ger also nach 20 Jah­ren ihr Geld zurück. Die Anle­ger soll­ten sich also im Kla­ren dar­über sein, dass sie auf ihr Geld ggf. für 20 Jahre nicht mehr zugrei­fen kön­nen.

Ent­wi­ckeln sich die Fonds­ge­sell­schaf­ten finan­zi­ell schlech­ter als geplant, dann müs­sen die Anle­ger unter Umstän­den sogar noch län­ger war­ten (etwa unter Umstän­den bei uner­war­te­ten Ein­nah­me­aus­fäl­len) oder sie müs­sen ihren Kapi­tal­ein­satz ganz abschrei­ben (etwa unter Umstän­den bei einer Fonds­in­sol­venz).

Anle­ger kön­nen zwar ver­su­chen, ihre Fonds­be­tei­li­gung zu ver­kau­fen. Doch die Han­del­bar­keit mit den Fonds­an­la­gen ist nur ein­ge­schränkt mög­lich. Es ist nicht gewähr­leis­tet, dass sich über­haupt ein Käu­fer für die Fonds­an­lage fin­det.

Von Risi­ken keine Rede

Anle­ger von Schiffs­fonds unter­schied­li­cher Anbie­ter haben uns geschil­dert, dass sie die Fonds auf Emp­feh­lung ihrer Bera­ter erwor­ben haben (Ban­ken, Spar­kas­sen und sons­tige Finanz­dienst­leis­ter). Teils war im Bera­tungs­ge­spräch von Risi­ken keine Rede oder die Bera­ter stell­ten Risi­ken als reine Theo­rie dar. In sol­chen Kon­stel­la­tio­nen konn­ten wir bereits mehr­fach eine Falsch­be­ra­tung fest­stel­len und erfolg­reich Scha­dens­er­satz gel­tend machen.

Oft dach­ten die Anle­ger offen­bar auch, die ver­spro­che­nen jähr­li­chen Aus­schüt­tun­gen seien so etwas wie Zins­zah­lun­gen oder Gewinn­zu­tei­lun­gen. Die Wahr­heit: Oft zah­len die Fonds ihren Anle­gern nur soge­nannte gewin­n­un­ab­hän­gige Ent­nah­men aus. Es han­delt sich dabei um eine Rück­zah­lung des eige­nen vor­her ein­ge­setz­ten Kapi­tals der Anle­ger. Dadurch kann dann je nach Ein­zel­fall eine Art (Darlehens-) For­de­rung der Fonds­ge­sell­schaft gegen den Anle­ger ent­ste­hen. Der Anle­ger muss hier ggf. damit rech­nen, auch noch nach vie­len Jah­ren Lauf­zeit, dass diese Aus­schüt­tun­gen von ihm wie­der zurück­ge­for­dert wer­den. Auch dies ist keine Theo­rie: Uns sind Fälle bekannt, in denen die Fonds­ge­sell­schaft Anle­ger sogar ver­klagt, um eine Rück­zah­lung der Aus­schüt­tun­gen zu errei­chen.

Fonds­aus­stieg?

Für viele Anle­ger in geschlos­sene Betei­li­gungs­mo­delle (Fonds-KGs oder stille Betei­li­gun­gen) konn­ten unsere Anle­ger­an­wälte (zumin­dest teil­weise) Schadensersatz- bzw. Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen erwir­ken.

Für geschä­digte Anle­ger kann sich je nach Ein­zel­fall ein Scha­dens­re­gu­lie­rungs­an­spruch unter dem Aspekt der fal­schen Anla­ge­be­ra­tung erge­ben. Auch unter dem Aspekt der ver­brau­cher­freund­li­chen Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) konn­ten wir bereits für viele unse­rer Man­dan­ten einen Anspruch auf Kapi­ta­ler­stat­tung gel­tend machen: Oft haben die Ban­ken und Spar­kas­sen ihren Bera­tungs­kun­den zum Kauf der Fonds gera­ten, jedoch die Pro­vi­sio­nen ver­heim­licht, die sie für die Fonds­ver­mitt­lung kas­sie­ren. In einem sol­chen Falle ver­heim­lich­ter Pro­vi­sio­nen bzw. der unter­las­se­nen Offen­le­gung der genauen Pro­vi­si­ons­höhe hat der Anle­ger jedoch nach der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH grund­sätz­lich einen Rück­ab­wick­lungs­an­spruch. Auch die­sen Aspekt prü­fen wir für unsere Man­dan­ten.

Die Beweis­lage ist je nach Ein­zel­fall sehr gut, weil nicht der Kunde, son­dern umge­kehrt die Bank oder Spar­kasse den Beweis erbrin­gen müsste, dass der Kunde auch dann den Fonds gekauft hätte, wenn er über die heim­li­chen Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den wäre. Dies ist vie­len Finanz­häu­sern aber über­haupt nicht mög­lich. In vie­len Fäl­len konn­ten wir auch nach­wei­sen, dass selbst in den Pro­spek­ten die Pro­vi­si­ons­hö­hen, die das ein­zelne Bank­haus erhal­ten hat, nicht hin­rei­chend genau aus­ge­wie­sen sind.

Wir prü­fen gerne auch Ihre Mög­lich­kei­ten! Bitte rufen Sie uns dafür ein­fach an.

 


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Die Krise der offenen Immobilienfonds erreicht ihren Höhepunkt: Der rund 6 Mrd. Euro schwere Immobilienfonds SEB ImmoInvest, ein Schwergewicht der Branche, kündigte die Abwicklung an.

Das Fondsmanagement gab bekannt, dass der Fonds bis zum 30. April 2017 abgewickelt werden soll.

Für die Anleger ist mit der Auflösung möglicherweise ein erheblicher Wertverlust verbunden.“ Dies berichtet Geschädigten-Anwalt und Fondsexperte André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg, die bereits zahlreiche betroffene SEB-ImmoInvest-Fondssparer in ganz Deutschland vertritt und sich für deren Rechte einsetzt.

Der Fonds befindet sich bereits seit längerer Zeit in eklatanten Finanzschwierigkeiten. Wegen Zahlungsproblemen ist der eigentlich offene Fonds schon seit über zwei Jahren geschlossen. Den betroffenen Fondssparern wird seitdem eine Auszahlung des Kapitalanteils gegen Rücknahme der Fondsanteile verweigert.

Per 7. Mai 2012 wurde eine Art Wiedereröffnung versucht, die jedoch scheiterte. Die Fondsverwaltung begründete dies damit, dass zu viele Anleger ihre Fondsanteile bis zum Stichtag zurückgeben wollten, so dass das vorhandene Barkapital nicht ausgereicht hätte, alle ausstiegswilligen Anleger auszuzahlen. Der Fonds soll deswegen liquidiert werden.

Verbraucheranwalt Krajewski erläutert: „Dutzenden unserer SEB ImmoInvest-Mandanten wurde der Fonds von ihrem Bankberater als sichere Geldanlage mit guter Rendite verkauft. Von Risiken war keine Rede.“

Diese Anleger sehen sich nun zu Recht als Opfer einer Falschberatung. Tatsächlich war der Fonds niemals „sicher“. Sogar große Verluste waren schon immer möglich. Viele Fondssparer würden einen erheblichen Teil ihres Geldes verlieren, wenn sie die Fondsanteile jetzt über die Börse verkaufen würden. Börsenpreisabschläge von sogar 30 Prozent oder noch mehr können möglich sein.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg macht daher für die Mandanten die Schadensregulierung bei den verantwortlichen Finanzhäusern geltend. Ein wichtiger Ansatzpunkt ergibt sich aus der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wenn ein Kunde im Rahmen der Beratung von seiner Bank nicht über die Provisionen aufgeklärt worden ist, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhält, dann kann der Kunde volle Rückabwicklung des Fondserwerbs verlangen.

Dazu Verbraucheranwalt Krajewski: „Kaum einer der zahlreichen von uns vertretenen Immobilienfonds-Anleger wurde über diese Provisionen aufgeklärt. Dies ist jetzt ein entscheidender Aspekt für den Schadensersatz.“

 


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Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg erwirkt. Geschädigten-Vertreter Thomas Diler, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Sommerberg, erläutert die Urteilsgründe:

Unsere Mandantin erwarb im Jahr 2003 auf Beratung der Bank Anteile an einem offenen Immobilienfonds, die sie später mit einem großen Verlust wieder verkauft hat. Diesen Verlust von über 23.000 Euro hat die Commerzbank der Gerichtsentscheidung zufolge unserer Mandantin als Schaden zu ersetzen. Das Landgericht Wuppertal ist davon überzeugt, dass der Kundin in der damaligen Beratung vorsätzlich die Provisionen verheimlicht worden sind, die die Bank hinter dem Rücken der Kundin für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten hat. Diese Provisionsverheimlichung stellt gemäß der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine den Schadensersatz begründende Falschberatung dar.“

Der Klage der Kanzlei Sommerberg wurde daher überwiegend stattgegeben.

Zum Fall:

Die Klägerin, Mandantin der Kanzlei Sommerberg, hat Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Commerzbank geltend gemacht. Sie erwarb im Oktober 2003 Anteile an einem sogenannten Grundwertefonds, einem offenen Immobilienfonds, für insgesamt 42.000,00 Euro von der Dresdner Bank AG, deren Rechtsnachfolger die Commerzbank ist. Vorangegangen war ein Beratungsgespräch mit dem Kundenbetreuer der Bank.

Die Bank erhielt für den Vertrieb des Fonds den Ausgabeaufschlag sowie Vertriebsfolgeprovisionen.

Der Grundwertefonds wurde später umbenannt bzw. ungewandelt in den Fonds namens Degi Europa. Am 30. Oktober 2008 wurde der Fonds Degi Europa dann wegen Zahlungsschwierigkeiten geschlossen. Im Oktober und Dezember 2010 veräußerte die Klägerin die Fondsanteile mit einem Verlust von 23.338,11 Euro (Differenz von Ankaufs- und Verkaufspreis der Fondsanteile). Den Ersatz dieses Verlustbetrages hat die Klägerin mit ihrer Klage geltend gemacht und dies insbesondere auch damit begründet, dass sie im Rahmen der Beratung nicht über Kick-Back-Zahlungen bzw. Rückvergütungen aufgeklärt worden ist.

Das mit der Sache befasste Landgericht Wuppertal hält den Anspruch für überwiegend begründet und hat festgestellt, dass der klagenden Fondsanlegerin Schadensersatzansprüche gegenüber der Commerzbank wegen der Verletzung der Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung zustehen.

Das Gericht befand, dass zwischen der Bankkundin und der Bank ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Denn schließlich war es nicht so, dass die Klägerin von Anfang an vorhatte den Grundwertefonds zu erwerben und mit einer solchen bereits gefassten Anlageentscheidung auf die Bank zu kam. Vielmehr fasste sie erst auf der Grundlage der Erläuterungen und Empfehlungen des Kundenberaters den Anlageentschluss, das Geld in den Fonds anzulegen.

Aufgrund der Beratungsvertrages, so das Landgericht Wuppertal weiter, war die Bank zu einer ordentlichen Beratung verpflichtet. Dies erfordert nicht nur eine „anlegergerechte“ Beratung, also eine Beratung, die auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sein muss. Die Beratung muss vielmehr auch „anlagegerecht“ sein. Vorliegend war die Beratung aber jedenfalls nicht „anlagegerecht“, weil die Bank ihrer Kundin verschwiegen hat, dass und in welcher Höhe sie Provisionen bzw. Rückvergütungen erhält.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank, die ihrem Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages die Beteiligung an einem Fonds empfiehlt, verpflichtet, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, unabhängig von deren Höhe, um den Kunden in die Lage zu versetzen, ihr Umsatzinteresse einzuschätzen und beurteilen zu können, ob sie die Anlage nur empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009, Az. XI ZR 510/07).

Nach erfolgter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Landgerichts Wuppertal fest, dass der Berater die klagende Kundin über diese Provisionen nicht aufgeklärt hat. Deswegen ist der Schadensersatzanspruch begründet. Auch wenn die Beratung im Oktober 2003 erfolgte und insofern bereits viele Jahre zurück liegt, ging das Gericht nicht davon aus, dass eine Anspruchsverjährung gegeben sei. Denn vorliegend ist keine fahrlässige Falschberatung gegeben, für die nur die kurze dreijährige Verjährungsfrist ab Erwerb der Papiere gilt. Vielmehr hat das Landgericht Wuppertal zu Recht eine vorsätzliche Falschberatung mit der langen Regelverjährung angenommen, die aber noch nicht abgelaufen ist.

 

 


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Emb­dena Part­nership: Schiffsfonds in der Krise

Schiffsfonds-Emissionshaus Emb­dena mel­det Insol­venz an

Auch der Schiffsfonds-Anbieter Emb­dena Part­nership ist insol­vent. Nach­dem bereits zuvor meh­rere von Emb­dena Part­nership her­aus­ge­ge­bene Schiffs­fonds in die Pleite gera­ten sind, trifft es nun auch das Emis­si­ons­haus selbst.

Rechts­an­walt Olaf Has­sel­bruch von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg, die für meh­rere Fonds­an­le­ger Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen der Geld­an­lage in Embdena-Schiffsfonds gel­tend macht, berich­tet:

Bereits mit Beschluss vom 2. März 2013 hat das zustän­dige Amts­ge­richt Aurich einen vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter bestellt.“

Das Emis­si­ons­haus Emb­dena Part­nership wurde noch im Jahr 2012 umge­wan­delt von einer Akti­en­ge­sell­schaft (AG) zu einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH). Nur kurze Zeit spä­ter folgte das Aus. „Im Zusam­men­hang mit Emb­dena ist eine ganze Plei­te­se­rie fest­zu­stel­len“, sagt Anwalt Has­sel­bruch.

Total­ver­lust­ge­fahr für Anle­ger

Emb­dena hat min­des­tens vier Schiffs­fonds initi­iert, die mitt­ler­weile Insol­venz anmel­den muss­ten. Es han­delt sich um die Pleite-Fonds mit den Schif­fen MS „East­star“, MS „Nord­star“, MS „Han­nes C.“ und MS „Carl C.“. Zahl­rei­che wei­tere Fonds von Emd­bena haben eben­falls erheb­li­che unge­plante wirt­schaft­li­che und finan­zi­elle Pro­bleme.

Rechts­tipp: Scha­dens­er­satz wegen Falsch­be­ra­tung und Pro­spekt­haf­tung

Betrof­fene Anle­ger, die Geld in die Embdena-Schiffsfonds inves­tiert haben, soll­ten ihre recht­li­chen Mög­lich­kei­ten anwalt­lich prü­fen las­sen, wenn sie einen Aus­stieg aus den Fonds beab­sich­ti­gen.

Rechts­an­walt Has­sel­bruch: „Wir ver­tre­ten meh­rere Man­dan­ten gegen Emb­dena, für die wir Scha­dens­er­satz gel­tend machen, weil wir Feh­ler bei der Fond­sin­iti­ie­rung fest­stel­len. Es han­delt sich um eine soge­nannte Pro­spekt­haf­tung.“ Lau­fende Rechts­streite wer­den aller­dings wegen der Insol­venz von Emb­dena unter­bro­chen nach § 240 Zivil­pro­zess­ord­nung (ZPO). Hier hat dann die For­de­rungs­an­mel­dung im Insol­venz­ver­fah­ren zu erfol­gen.

Wir machen außer­dem für die von uns ver­tre­te­nen Anle­ger Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Falsch­be­ra­tung gegen bestimmte Bera­ter gel­tend, die die Betei­li­gun­gen an Embdena-Schiffsfonds ver­mit­telt haben“, erläu­tert Rechts­ex­perte Has­sel­bruch die wei­te­ren Mög­lich­kei­ten für die Betrof­fe­nen. Begrün­dung: Es liegt eine regress­pflich­tige Ver­let­zung von Pflich­ten aus den Bera­tungs­ver­trä­gen vor, da die Anle­ger ihren Schil­de­run­gen zufolge nicht über wesent­li­che Risi­ken wie ins­be­son­dere das Total­ver­lust­ri­siko auf­ge­klärt wor­den sind.

Schiffs­be­tei­li­gun­gen sind hoch ris­kant

Wenn der Bera­tungs­kunde gegen­über dem Bera­ter zu ver­ste­hen gege­ben hat, dass er sol­che Risi­ken nicht ein­ge­hen will, hätte der Bera­ter den Schiffs­fonds ent­we­der gar nicht erst emp­feh­len dür­fen oder zumin­dest dar­auf hin­wei­sen müs­sen, dass die Fonds­be­tei­li­gung zu ris­kant und für den Anle­ger somit unge­eig­net ist. Bei den Fonds­an­tei­len an geschlos­se­nen Schiffs­fonds han­delt es sich um unter­neh­me­ri­sche Betei­li­gun­gen an einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Die Anle­ger sind sowohl am Gewinn als auch am Ver­lust betei­ligt. Einen Ein­la­gen­schutz für das inves­tierte Geld gibt es nicht. Des­we­gen sind sol­che Fonds nur für Anle­ger geeig­net, die sich ihres unter­neh­me­ri­schen Risi­kos bewusst sind und es auch ver­kraf­ten kön­nen und bewusst ein­pla­nen, dass ihr Geld mög­li­cher­weise voll­stän­dig ver­lo­ren geht. Eine ordent­li­che Bera­tung hätte es erfor­dert, den Bera­tungs­kun­den hier­über genau auf­zu­klä­ren.

 


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