Ein Gerichtsurteil mit grundsätzlicher Bedeutung lässt geschädigte Fondssparer in offene Immobilienfonds hoffen, dass sie ohne Verluste ihr eingesetztes Kapital vollständig ersetzt bekommen.
Ein Anleger bekommt demnach Schadensersatz, weil er von seiner Bank nicht über das Schließungs- und Börsenkursrisiko aufgeklärt worden ist.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 10. Mai 2012 (Az. 2-12 O 81/11) die Commerzbank verurteilt, einem Kunden sein Geld von über 18.000 Euro zu erstatten, das er auf Empfehlung der Bank in den Immobilienfonds CS Euroreal angelegt hat.
Ich freue mich, dass wir diese wichtige Entscheidung erstreiten konnten. Denn die gerichtlichen Feststellungen sind wegweisend auch für viele andere geschädigte Fondsparer in offene Immobilienfonds, um eine Rückabwicklung des Fondskaufs geltend zu machen, sagt Geschädigten-Anwalt Thomas von der Anlegerkanzlei Sommerberg, die den klagenden Fondssparer vertritt.
Das Landgericht ist in den wesentlichen Punkten der Argumentation der Kanzlei Sommerberg gefolgt. In der Entscheidung werden konkrete Beratungs- und Aufklärungspflichten in Bezug auf die Beratung über die Geldanlage in offene Immobilienfonds dargestellt. Verletzt die Bank diese Pflichten, hat sie ihrem Beratungskunden Schadensersatz zu leisten. Dies bedeutet, der Kunde erhält sein in den Fonds eingesetztes Kapital erstattet gegen Rückgabe der erworbenen Fondsanteile.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Bank ihren Kunden dann falsch berät, wenn sie ihm einen mit einem „Schließungsrisiko“ verbundenen offenen Immobilienfonds zum Kauf empfiehlt, obwohl der Kunde eine sichere Geldanlage gewünscht hat, bei der er jederzeit über sein Geld verfügen kann. Eine solche Beratung ist bereits nicht anlegergerecht. Zumindest bei der Frage der nicht anlegergerechten Beratung ist es auch ohne Relevanz, ob das tatsächliche Schließungsrisiko als gering eingeschätzt werden kann, so das Landgericht Frankfurt am Main.
Die Bank kann sich hier auch nicht darauf berufen, dass die Anteile an offenen Immobilienfonds auf einem Zweitmarkt an der Börse handelbar sind. Denn diese Veräußerungsmöglichkeit ist für den betroffenen Anleger mit einem Verlustrisiko verbunden, welches sich strukturell von dem bei der Rückgabe an die Fondsgesellschaft verbundenen Verlustrisiko unterscheidet.
Die Bank hätte dann zumindest ihren Kunden darüber aufklären müssen, dass die jederzeitige Verfügbarkeit auch die Möglichkeit des Verkaufs an der Börse mit Kursschwankungen beinhaltet. Auch dies war aber gerade nicht geschehen, wie das Gericht festgestellt hat.
Anlegeranwalt Diler: Von dieser Rechtsprechung können unserer Meinung nach zahlreiche Anleger profitieren. So gut wie keiner unserer Mandanten wollte sein Geld langfristig binden. Dies dürfte mit Sicherheit bei noch zahlreichen weiteren betroffenen Sparern der Fall sein, da die Fonds noch vor wenigen Jahren gerade mit Hinweis auf die angebliche tägliche Kapitalverfügbarkeit beworben wurden. Die bittere Realität ist aber eine andere:
Schätzungsweise mehrere Hunderttausend Anleger kommen nicht mehr an ihr Geld, das sie in genau solche Immobilienfonds angelegt haben, die anschließend in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Seit Jahren verweigern diese Fonds den Anlegern die Auszahlung gegen Rückgabe der Fondsanteile. Die Fonds müssen teils sogar liquidiert werden, weil sie dauerhaft keine Lösung mehr für ihre Finanzprobleme sehen. Zu den Krisenfonds zählen CS Euroreal, SEB Immoinvest, DEGI International, DEGI Europa, KanAm US-Grundinvest, PMIA, Morgan Stanley P2 Value und weitere Fonds.
Noch vor wenigen Jahren wurden die Fonds von Beratern (Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister) teils ahnungslosen Kunden als angeblich sichere Geldanlagemöglichkeit verkauft. Auch viele Kleinsparer vertrauten auf solche Aussagen, weiß Anwalt Diler zu berichten.
Bei einem Verkauf über die Börse würden viele der betroffenen Anleger große Verluste machen, oft 30 bis 50 Prozent. Unsere Mandanten wollen solche Verluste nicht in Kauf nehmen. Vielfach ging es um die Ersparnisse für das Alter. Deswegen bietet das neue Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gute Argumente für viele Anleger, um eine Rückabwicklung des Fondskaufs geltend zu machen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
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Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg LLP von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).
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Krise auch beim Lloyd Fonds Schiffsportfolio II: Die Fondsanleger wurden darüber informiert, dass sich zwei der insgesamt sechs zum Fonds gehörenden Schifffahrtsgesellschaften in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befinden.
Eine angespannte Liquiditätslage besteht sowohl bei der Zweite MS „ANNINA Schulte“ Shipping GmbH & Co. KG als auch bei der Zweite MS „VALENTINA Schulte“ Shipping GmbH & Co. KG.
Die Schifffahrtsgesellschaften teilten dazu mit, dass bereits im Jahr 2011 aufgrund der zu geringen Einnahmen der beiden Schiffe Tilgungen ausgesetzt werden mussten.
Da eine Restrukturierung wohl kaum möglich ist, steht jetzt der Verkauf der Schiffe der beiden Schifffahrtsgesellschaften zur Debatte. Aus dem Verkauf, so der Bericht der Geschäftsführung, würden keine Auszahlungen mehr an die Anleger geleistet werden. Denn das Darlehn der finanzierenden Banken wäre bei einem Verkauf vorrangig zu behandeln.
Die Anleger des Lloyd Fonds Schiffsportfolio II sind mit jeweils 12,35 Prozent an den beiden krisengeplagten Schifffahrtsgesellschaften beteiligt. Also ist ein Verlustrisiko von knapp 25 Prozent des angelegten Geldes bei dem Negativszenario zu befürchten.
Die Anleger sind schlechte Nachrichten bereits gewohnt:
Zuletzt im Jahr 2008 hat der Fonds aufgrund verschiedener Verletzungen von Darlehensklauseln die laut Prospekt eigentlich geplanten Ausschüttungen an die Anleger geleistet. Seit mehreren Jahren bleiben die Ausschüttungen an die Anleger also aus.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Hiobsbotschaften für Anleger des LF-Flottenfonds VIII: Der vom Emissionshaus Lloyd aufgelegte Schiffsfonds hat erhebliche Probleme und entwickelt sich außerplanmäßig schlecht. Für die Anleger besteht die Gefahr eines Verlustes ihres angelegten Geldes.
Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt mehrere Anleger des LF-Flottenfonds VIII in ganz Deutschland und macht für diese bereits Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend. Ziel ist die Rückgängigmachung des Anlagegeschäfts in den Fonds. „Wir setzen für unsere Mandanten eine Kapitalrückzahlung gegen Übertragung der Fondsbeteiligung durch“, berichtet Geschädigten-Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.
Fast durchgängig berichten die Mandanten der Kanzlei Sommerberg, dass sie sich falsch beraten sehen über die Geldanlage in den Lloyd-Fonds. Anwalt Diler: „Von einer durchaus möglichen Fehlentwicklung des Fonds oder sogar einer Insolvenzgefahr und einem damit verbundenen Verlustrisiko, so die Schilderungen vieler unserer Mandanten, haben die Berater nicht gesprochen. Über solche Risiken hätte unserer Beurteilung nach aber aufgeklärt werden müssen.“
Geldanlagen in Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen. Die Anleger sind nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt. Grundsätzlich kommen solche Fondsanlagen daher nur für Anleger in Betracht, die einen Verlust ihres Geldes verkraften können und dies von vorneherein in Kauf nehmen. Die Berater und Banken hätten daher den Anlegern, die nicht risikobereit waren, den Fonds gar nicht zum Kauf empfehlen dürfen, sondern hätten vielmehr ausdrücklich von dieser Geldanlage abraten müssen. Andernfalls liegt eine regresspflichtige Informationspflichtverletzung vor.
Über den LF-Flottenfonds VIII haben sich die Anleger an vier Ein-Schiff-Gesellschaften beteiligt, die die folgenden Schiffe betreiben: MS „HELENASCHULTE“, MT „LONDONSTAR“, MT „NEWYORKSTAR“ und MS „NORO“.
Bei drei der vier Gesellschaften gibt es bereits finanzielle Schwierigkeiten. Der Fonds befindet sich insgesamt in einer erheblichen Krise.
MS „HELENASCHULTE“ Shipping GmbH & Co.
Hier wurde eine Überschreitung von 22% des Plandarlehensstandes vermeldet. Gemäß dem Darlehensvertrag ist eine Überschreitung hingegen nur in Höhe von 5% zulässig.
MT „LONDONSTAR“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG
Die Liquiditätslage bei der MT „LONDONSTAR“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG ist derart angespannt, dass sie im Jahr 2011 keine Tilgungen auf das Schiffshypothekendarlehn zuließ. Ebenso ist dies laut Mitteilung von Lloyd Treuhand für 2012 absehbar. Der Tilgungsrückstand beläuft sich bereits auf über 4,7 Millionen US-Dollar.
MT „NEWYORKSTAR“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG
Die MT „NEWYORKSTAR“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG befindet sich bereits seit Anfang 2011 in Schwierigkeiten. Aufgrund der geringen Einnahmen und des dadurch entstandenen Liquiditätsengpasses wurde die Gesellschaft im Frühjahr 2011 finanziell strukturiert.
MS „NORO“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG
Noch am besten scheint es bei der MS „NORO“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG auszusehen. Hier ist laut Mitteilung der Lloyd Treuhand lediglich eine minimale und entsprechend vertragskonforme Überschreitung von 3% des Plandarlehensstandes zu verzeichnen.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Das Landgericht Berlin hat ein Discountbrokerunternehmen zur Zahlung von mehr als 75.000 Euro Schadensersatz an eine von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretene Fondssparerin verurteilt. Grund: Falschinformation über einen Krisenfonds.
Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit den krisengeplagten Immobilienfonds SEB Immoinvest und CS Euroreal. Beide Fonds sind in Zahlungsschwierigkeiten geraten und verweigern seit Jahren den Anlegern die Auszahlung für ihre Fondsanteile. Wie im Mai 2012 bekannt gegeben wurde, werden die Fonds sogar endgültig aufgelöst. Dieses Trauerspiel kann sich noch bis in das Jahr 2017 hinziehen. Viele Anleger würden bei einem Verkauf ihrer Anteile am SEB Immoinvest und CS Euroreal über die Börse Verluste von sogar 50 Prozent und mehr realisieren.
Die von uns vertretenen Anleger haben im Oktober 2009 über einen Discountbroker für über 75.000 Euro Fondsanteile am SEB Immoinvest und CS Euroreal erworben. Die erheblichen Risiken dieses Investments waren unserer Mandantschaft jedoch nicht bewusst, erläutert Geschädigten-Anwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg den Fall. Anwalt Diler weiter: Wir haben deswegen eine Schadensersatzklage gegen das Discountbrokerunternehmen erhoben. Dies haben wir damit begründet, dass die von uns vertretenen Anleger den Fonds nicht erworben hätten, wenn sie über die Risiken aufgeklärt worden wären.
Mit Entscheidung vom 11. Mai 2012 (Versäumnisurteil) hat das Landgericht Berlin der Klage stattgegeben. Das Gericht hat das Discountbrokerhaus verurteilt, an die von der Kanzlei Sommerberg vertretene Fondssparerin ihren vollen Geldeinsatz von über 75.000 Euro zu zahlen gegen Übertragung der Anteile an den Krisenfonds. Ferner sieht das Urteil vor, dass der Anlegerin ihr Zinsschaden sowie die Anwaltskosten zu erstatten sind. Das Gericht hielt die Klage mit dem Vorwurf der Fehlinformation für begründet.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
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Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg LLP von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).
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https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-urteil.jpg566848Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-06-11 16:27:412021-01-18 15:31:22Gericht folgt Argumenten der Sommerberg-Anwälte: Geld zurück für Fondsanleger bestätigt!
Generali hat Kleinanlegern mehrere Millionen Euro nachzuzahlen. Zu diesem Ergebnis gelangt ein gerichtliches Prüfverfahren unter Beteiligung von Sommerberg-Anwalt Olaf Hasselbruch.
Der Aktienrechtler konnte erfolgreich die Rechte einer Kleinaktionärin der Aachener und Münchener Lebensversicherung in dem Spruchverfahren vertreten. Das Landgericht Köln entschied, dass das Abfindungsangebot an die übrigen Aktionäre der Aachener und Münchener Lebensversicherung um mehr als 100 Euro je Aktie zu erhöhen ist.
Rechnerisch kann laut Gerichtsbeschluss auf Generali eine Nachzahlungspflicht von bis zu maximal rund 7,5 Millionen Euro zukommen. Dabei wird unterstellt, dass sich zum Stichtag knapp 68.000 nachzahlungsberechtigte Aktien in den Händen von Kleinaktionären befanden.
Am 15. Oktober 2001 schloss die Aachener und Münchener Lebensversicherung AG (kurz: AML) einen Gewinnabführungsvertrag, mit dem sie sich zur Abführung ihres Gewinns verpflichtet hatte an ihren Vertragspartner, die AM EPIC GmbH. Die AM EPIC GmbH hatte sich im Gegenzug verpflichtet, auf Verlangen der außenstehenden Aktionäre (Minderheitsaktionäre) Aktien gegen Barabfindung von 528,00 Euro je Aktie der AML zu erwerben.
Sowohl die Aachener und Münchener Lebensversicherung AG als auch die AM EPIC GmbH gehörten zum AMB-Konzern mit der AMB Generali Holding AG als Obergesellschaft.
Das Aktienerwerbsangebot von 528,00 Euro hielt Rechtsanwalt Hasselbruch für zu gering. Der bei der Anlegerkanzlei Sommerberg für Aktienrecht zuständige Anwalt stellte deswegen für eine betroffene Kleinaktionärin einen Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens. Das zuständige Landgericht Köln folgte diesem Antrag sowie den Anträgen von rund eineinhalb Dutzend weiteren Antragstellern:
Nach rund zehnjähriger Verfahrensdauer hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 27. April 2012 (Az. 82 O 76/03) entschieden, dass das angemessene Barabfindungsangebot auf 639,74 Euro je Stückaktie der Aachener und Münchener Lebensversicherung festzusetzen ist. Das Spruchgericht erkannte, dass die auf Preiserhöhung gerichteten Anträge begründet sind. Dem ursprünglich mit nur 528,00 Euro festgelegten Abfindungspreis lag ein zu gering gerechneter Unternehmenswert der Gesellschaft zu Grunde. Daher hat eine Erhöhung von 111,74 Euro je Aktie zu erfolgen.
Hinweis: Der Beschluss ist noch nicht bestandskräftig.
Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
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Das Landgericht Köln hat eine erhebliche Nachzahlung für die…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hochhaus.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2022-12-01 10:00:582022-11-30 16:16:24Kanzlei Sommerberg an großem Prozesserfolg beteiligt: 60 Millionen Euro zusätzliche Abfindung für Ex-Aktionäre der Generali Deutschland Holding AG erstritten
Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) berichtet…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-urteil.jpg566848Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2022-11-18 08:48:342022-11-18 08:48:34Prozesserfolg: Landgericht Mannheim gibt unserem Antrag auf Nachzahlung für ehemalige Aktionäre der Actris AG statt
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-muenzen.jpg570842Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-06-01 16:36:402021-01-18 15:31:27Sommerberg-Aktienrechtler: Erfolgreiche Rechtsvertretung – Millionenschwere Nachzahlung für Kleinanleger der Aachener und Münchener Lebensversicherung
Noch bis zum 21. Mai können Anleger des Immobilienfonds CS Euroreal Aufträge zur Rückgabe ihrer Fondsanteile abgeben. Sollte sich dann herausstellen, dass nicht genügend freie Liquidität vorhanden ist, um die verkaufswilligen Anleger auszahlen zu können, muss mit einer Abwicklung des Fonds gerechnet werden. Der Fonds stünde dann endgültig vor dem Aus.
Betroffene CS Euroreal-Anleger befürchten den Verlust eines sogar größeren Teils ihres eingesetzten Geldes. Die Zahlungsschwierigkeiten des CS Euroreal dauern immerhin schon längere Zeit an: Der Immobilienfonds verweigert seit rund zwei Jahren den Anlegern die Auszahlung ihres Kapitalanteils. Grund: Zahlungsprobleme.
Vor allem mehrere Tausend Kleinsparer sind betroffen. Sie können nicht mehr, wie eigentlich vorgesehen, über ihr investiertes Geld verfügen. Wie es künftig weitergeht, ist unklar. Schon mehrfach erhielten Anleger von Immobilienfonds die Nachricht, dass sie ihre Fondsanteile nur mit großem Verlust verkaufen können.
Viele Fondssparer haben den CS Euroreal auf Empfehlung ihrer Bankberater erworben. „Betroffene Anleger haben uns geschildert, dass ihnen der Fonds als sichere Geldanlage verkauft worden ist. Oft hieß es sogar, der CS Euroreal sei angeblich eine Alternative zum Festgeld und als Anleger könne man jederzeit auf sein eingesetztes Geld zugreifen. Von Verlustrisiken und einer Auszahlungssperre geschweige denn von einer Abwicklung war hingegen nicht die Rede. Eine krasse Falschberatung.“ Dies schildert Thomas Diler. Der Verbraucheranwalt ist bei der Anlegerkanzlei Sommerberg tätig, die mehrere Hundert betroffene Fondsanleger vertritt.
Tatsächlich bestehen bei der Geldanlage in offene Immobilienfonds sogar große Verlustrisiken. Der Immobilienfonds P2 Value Invest hat beispielsweise innerhalb eines Zeitraums von nur ca. zwei Jahren rund die Hälfte des Anlegerkapitals vernichtet und muss mittlerweile abgewickelt werden, weil das Fondsmanagement die Liquiditätsprobleme nicht lösen konnte. Viele Anleger sind nicht dazu bereit, solche Risiken hinzunehmen.
Oft geht es um die Ersparnisse für die Altersvorsorge. Betroffene Sparer sollten deswegen nicht untätig bleiben, sondern handeln.
Was können Anleger tun? Geschädigten-Vertreter: Rückabwicklung möglich
Geschädigten-Anwalt Diler: „Wir empfehlen eine individuelle rechtliche Prüfung der Handlungsmöglichkeiten. Denn es kommt auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, ob ein Fondssparer des CS Euroreal eine Rückabwicklung des Fondskaufs verlangen kann.“
Ein guter Ansatzpunkt für die Rückabwicklungsforderung des Fondskaufs kann etwa gegeben sein, wenn die Bank den zu beratenden Kunden nicht über die Provisionen aufklärt, die die Bank für den Vertrieb der CS Euroreal-Fondsanteile erhält.
Der Kunde muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genau über die Provisionen aufgeklärt werden, damit er beurteilen kann, ob die Bank ihm den Fonds möglicherweise deswegen verkauft, um selbst möglichst viel daran zu verdienen. Unterbleibt die Aufklärung, hat die Bank im Sinne des Kunden den Fondskauf rückabzuwickeln. „Viele von uns betreute Anleger wurden von ihrer beratenden Bank nicht oder nicht richtig über die Provisionen aufgeklärt. Das ist ein wichtiger Aspekt für die Geltendmachung der Kaufpreisrückerstattung„, so der Geschädigten-Vertreter Diler.
Wir konnten teils sogar nachweisen, dass selbst in schriftlichen Verkaufsunterlagen vergessen wurde, die Provision auszuweisen, berichtet Anwalt Diler weiter.
Die Anlegerkanzlei Sommerberg bietet Fondssparern aus ganz Deutschland ab sofort Informationen zu Handlungsmöglichkeiten an. Rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne. Ansprechpartner: Herr Diler, Beratungstelefon: 042/83016790 (deutschlandweit).
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gordon Bussiek / fotolia.de
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-immobilien2.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-05-18 15:06:112021-01-18 15:31:34CS Euroreal: Fondssparer wollen ihr Geld zurück
Die Kanzlei Sommerberg vertritt die Interessen von Anlegern verschiedener CONTI-Schiffsfonds, darunter auch der CONTI Beteiligungsfonds IX / X (Conti Vario). Anlegeranwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt:
„Unsere Mandanten waren sich der Risiken ihrer Geldanlage oft nicht bewusst. Wir prüfen daher, ob ‚Ausstiegsmöglichkeiten‚ aus den Fonds für unsere Mandanten möglich sind. Je nach Einzelfall machen wir unter verschiedenen Gesichtspunkten die Rückabwicklungsforderung für unsere Mandanten geltend.Dies bedeutet, dass den von uns betreuten Anlegern bei bestimmten Voraussetzungen das eingesetzte Geld gegen Übertragung der Fondsbeteiligung zu erstatten ist.“
Bei den Schiffsfonds-Beteiligungen handelt es sich um riskante sogenannte Graumarktprodukte. Es sind Unternehmensbeteiligungen, die – anders als viele andere Finanzanlagen – kaum durch die Finanzaufsichtsbehörden überwacht werden und sich insofern in einer juristisch ungeregelten „Grauzone“ bewegen. Verbraucherzentralen warnen vor den Risiken solcher Anlagen. Vielen unserer Mandanten war dies nicht bekannt. Auch deswegen melden wir häufig die Rückabwicklung an, so Anlegeranwalt Krajewski weiter. Anleger, die auch aus ihrem Fonds aussteigen wollen, können sich bei uns melden. Wir helfen Ihnen gerne.
Die Schiffsbeteiligungen wurden vom Emissionshaus CONTI aufgelegt. Insgesamt haben Anleger rund 56.000 CONTI-Fondsbeteiligungen erworben.
Massive Schiffsfondskrise – Totalverlustgefahr für Anleger
Die massive Krise im Schifffahrtsbereich verunsichert zahlreiche Fondsanleger. Immerhin sind nach Schätzungen von Experten bereits weit über 500 der Schiffsfonds nur noch Sanierungsfälle oder können dies noch werden. Betroffene Anleger müssen sich hier auf eine Verlustgefahr für ihr Geld einstellen.
Gründe für die Krise sind u.a. in vielen Bereichen ein Einbruch der Charterraten, steigende Betriebskosten und Überangebote durch zu viele Neubauten von Schiffen. Die Branche kommt nicht zur Ruhe. Viele Fonds haben deswegen unerwartete Finanzschwierigkeiten, das geplante Fondskonzept geht nicht mehr auf. Wenn die Fonds zusammenbrechen, wie mittlerweile schon häufig geschehen, müssen die Anleger damit rechnen, dass ein großer Teil ihres eingesetzten Geldes unwiderruflich verloren ist bis hin zum Totalverlust.
Auch CONTI-Fondsbeteiligungen mit Totalverlustrisiko
Auch die Anleger der CONTI-Schiffsfonds sind vor diesen Gefahren in der Zukunft keineswegs gefeit. Es handelt sich immerhin um riskante Unternehmensbeteiligungen.
Das Beispiel der Pleite der Korea Line zeigt, wie schnell die Schiffsfonds-Krise auch für CONTI-Schiffsfonds und deren Anleger real werden kann. Die koreanische Reederei musste zu Beginn des Jahres 2011 Gläubigerschutz beantragen. Cash-Online berichtete mit Artikel vom 26.01.2011 („Korea Line Pleite: Bulkerfonds in Bedrängnis“), dass von der Insolvenz auch etliche Fondsschiffe betroffen seien. Denn die insolvente Reederei hatte auch Schiffe deutscher Schiffsfonds gechartert, darunter auch die CONTI-Fondsschiffe MS Conti Saphir und MS Conti Selenit. Wenn die Reederei die Charterraten aber wegen Zahlungsunfähigkeit möglicherweise nicht mehr leisten kann, dann kann dies zu erheblichen Problemen der Fonds führen (Stand: Januar 2011).
Risiken für die Anleger
„Unsere Kanzlei vertritt mehrere Hundert Anleger diverser Schiffsfonds. Unsere Erfahrung zeigt, dass vielen unserer Mandanten die Risiken der Geldanlage in die Fonds nicht bewusst war.“ Dies berichtet der Geschädigten-Vertreter André Krajewski.
20 Jahre Kapitalbindung
Neben dem Totalverlustrisiko für das angelegte Geld bestehen weitere Fondsrisiken. So beträgt beispielsweise beim CONTI Beteiligungsfonds IX / X die geplante Laufzeit 20 Jahre. Nur wenn alles planmäßig verläuft, bekommen die Anleger also nach 20 Jahren ihr Geld zurück. Die Anleger sollten sich also im Klaren darüber sein, dass sie auf ihr Geld ggf. für 20 Jahre nicht mehr zugreifen können.
Entwickeln sich die Fondsgesellschaften finanziell schlechter als geplant, dann müssen die Anleger unter Umständen sogar noch länger warten (etwa unter Umständen bei unerwarteten Einnahmeausfällen) oder sie müssen ihren Kapitaleinsatz ganz abschreiben (etwa unter Umständen bei einer Fondsinsolvenz).
Anleger können zwar versuchen, ihre Fondsbeteiligung zu verkaufen. Doch die Handelbarkeit mit den Fondsanlagen ist nur eingeschränkt möglich. Es ist nicht gewährleistet, dass sich überhaupt ein Käufer für die Fondsanlage findet.
Von Risiken keine Rede
Anleger von Schiffsfonds unterschiedlicher Anbieter haben uns geschildert, dass sie die Fonds auf Empfehlung ihrer Berater erworben haben (Banken, Sparkassen und sonstige Finanzdienstleister). Teils war im Beratungsgespräch von Risiken keine Rede oder die Berater stellten Risiken als reine Theorie dar. In solchen Konstellationen konnten wir bereits mehrfach eine Falschberatung feststellen und erfolgreich Schadensersatz geltend machen.
Oft dachten die Anleger offenbar auch, die versprochenen jährlichen Ausschüttungen seien so etwas wie Zinszahlungen oder Gewinnzuteilungen. Die Wahrheit: Oft zahlen die Fonds ihren Anlegern nur sogenannte gewinnunabhängige Entnahmen aus. Es handelt sich dabei um eine Rückzahlung des eigenen vorher eingesetzten Kapitals der Anleger. Dadurch kann dann je nach Einzelfall eine Art (Darlehens-) Forderung der Fondsgesellschaft gegen den Anleger entstehen. Der Anleger muss hier ggf. damit rechnen, auch noch nach vielen Jahren Laufzeit, dass diese Ausschüttungen von ihm wieder zurückgefordert werden. Auch dies ist keine Theorie: Uns sind Fälle bekannt, in denen die Fondsgesellschaft Anleger sogar verklagt, um eine Rückzahlung der Ausschüttungen zu erreichen.
Fondsausstieg?
Für viele Anleger in geschlossene Beteiligungsmodelle (Fonds-KGs oder stille Beteiligungen) konnten unsere Anlegeranwälte (zumindest teilweise) Schadensersatz- bzw. Entschädigungszahlungen erwirken.
Für geschädigte Anleger kann sich je nach Einzelfall ein Schadensregulierungsanspruch unter dem Aspekt der falschen Anlageberatung ergeben. Auch unter dem Aspekt der verbraucherfreundlichen Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) konnten wir bereits für viele unserer Mandanten einen Anspruch auf Kapitalerstattung geltend machen: Oft haben die Banken und Sparkassen ihren Beratungskunden zum Kauf der Fonds geraten, jedoch die Provisionen verheimlicht, die sie für die Fondsvermittlung kassieren. In einem solchen Falle verheimlichter Provisionen bzw. der unterlassenen Offenlegung der genauen Provisionshöhe hat der Anleger jedoch nach der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH grundsätzlich einen Rückabwicklungsanspruch. Auch diesen Aspekt prüfen wir für unsere Mandanten.
Die Beweislage ist je nach Einzelfall sehr gut, weil nicht der Kunde, sondern umgekehrt die Bank oder Sparkasse den Beweis erbringen müsste, dass der Kunde auch dann den Fonds gekauft hätte, wenn er über die heimlichen Provisionen aufgeklärt worden wäre. Dies ist vielen Finanzhäusern aber überhaupt nicht möglich. In vielen Fällen konnten wir auch nachweisen, dass selbst in den Prospekten die Provisionshöhen, die das einzelne Bankhaus erhalten hat, nicht hinreichend genau ausgewiesen sind.
Wir prüfen gerne auch Ihre Möglichkeiten! Bitte rufen Sie uns dafür einfach an.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Die Krise der offenen Immobilienfonds erreicht ihren Höhepunkt: Der rund 6 Mrd. Euro schwere Immobilienfonds SEB ImmoInvest, ein Schwergewicht der Branche, kündigte die Abwicklung an.
Das Fondsmanagement gab bekannt, dass der Fonds bis zum 30. April 2017 abgewickelt werden soll.
„Für die Anleger ist mit der Auflösung möglicherweise ein erheblicher Wertverlust verbunden.“ Dies berichtet Geschädigten-Anwalt und Fondsexperte André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg, die bereits zahlreiche betroffene SEB-ImmoInvest-Fondssparer in ganz Deutschland vertritt und sich für deren Rechte einsetzt.
Der Fonds befindet sich bereits seit längerer Zeit in eklatanten Finanzschwierigkeiten. Wegen Zahlungsproblemen ist der eigentlich offene Fonds schon seit über zwei Jahren geschlossen. Den betroffenen Fondssparern wird seitdem eine Auszahlung des Kapitalanteils gegen Rücknahme der Fondsanteile verweigert.
Per 7. Mai 2012 wurde eine Art Wiedereröffnung versucht, die jedoch scheiterte. Die Fondsverwaltung begründete dies damit, dass zu viele Anleger ihre Fondsanteile bis zum Stichtag zurückgeben wollten, so dass das vorhandene Barkapital nicht ausgereicht hätte, alle ausstiegswilligen Anleger auszuzahlen. Der Fonds soll deswegen liquidiert werden.
Verbraucheranwalt Krajewski erläutert: „Dutzenden unserer SEB ImmoInvest-Mandanten wurde der Fonds von ihrem Bankberater als sichere Geldanlage mit guter Rendite verkauft. Von Risiken war keine Rede.“
Diese Anleger sehen sich nun zu Recht als Opfer einer Falschberatung. Tatsächlich war der Fonds niemals „sicher“. Sogar große Verluste waren schon immer möglich. Viele Fondssparer würden einen erheblichen Teil ihres Geldes verlieren, wenn sie die Fondsanteile jetzt über die Börse verkaufen würden. Börsenpreisabschläge von sogar 30 Prozent oder noch mehr können möglich sein.
Die Anlegerkanzlei Sommerberg macht daher für die Mandanten die Schadensregulierung bei den verantwortlichen Finanzhäusern geltend. Ein wichtiger Ansatzpunkt ergibt sich aus der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wenn ein Kunde im Rahmen der Beratung von seiner Bank nicht über die Provisionen aufgeklärt worden ist, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhält, dann kann der Kunde volle Rückabwicklung des Fondserwerbs verlangen.
Dazu Verbraucheranwalt Krajewski: „Kaum einer der zahlreichen von uns vertretenen Immobilienfonds-Anleger wurde über diese Provisionen aufgeklärt. Dies ist jetzt ein entscheidender Aspekt für den Schadensersatz.“
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gordon Bussiek / fotolia.de
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hochhaus.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-09-06 09:22:102021-01-18 13:21:41IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anlegerdatography
Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg LLP von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Fotolia_69457888_S.jpg565850Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2016-01-18 09:18:052021-01-18 14:56:20„The Gherkin“ Fonds IVG Euro-Select 14: Commerzbank zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-immobilien2.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-05-08 16:46:132021-01-18 15:31:53Immobilienfonds SEB ImmoInvest vor dem Aus: Kanzlei Sommerberg fordert Kaufpreisrückerstattung für geschädigte Fondssparer
Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 4. April 2012 (Az. 3 O 163/11) die Commerzbank verurteilt, an eine Fondsanlegerin wegen Falschberatung rund 23.000 Euro zu zahlen.
Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg erwirkt. Geschädigten-Vertreter Thomas Diler, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Sommerberg, erläutert die Urteilsgründe:
„Unsere Mandantin erwarb im Jahr 2003 auf Beratung der Bank Anteile an einem offenen Immobilienfonds, die sie später mit einem großen Verlust wieder verkauft hat. Diesen Verlust von über 23.000 Euro hat die Commerzbank der Gerichtsentscheidung zufolge unserer Mandantin als Schaden zu ersetzen. Das Landgericht Wuppertal ist davon überzeugt, dass der Kundin in der damaligen Beratung vorsätzlich die Provisionen verheimlicht worden sind, die die Bank hinter dem Rücken der Kundin für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten hat. Diese Provisionsverheimlichung stellt gemäß der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine den Schadensersatz begründende Falschberatung dar.“
Der Klage der Kanzlei Sommerberg wurde daher überwiegend stattgegeben.
Zum Fall:
Die Klägerin, Mandantin der Kanzlei Sommerberg, hat Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Commerzbank geltend gemacht. Sie erwarb im Oktober 2003 Anteile an einem sogenannten Grundwertefonds, einem offenen Immobilienfonds, für insgesamt 42.000,00 Euro von der Dresdner Bank AG, deren Rechtsnachfolger die Commerzbank ist. Vorangegangen war ein Beratungsgespräch mit dem Kundenbetreuer der Bank.
Die Bank erhielt für den Vertrieb des Fonds den Ausgabeaufschlag sowie Vertriebsfolgeprovisionen.
Der Grundwertefonds wurde später umbenannt bzw. ungewandelt in den Fonds namens Degi Europa. Am 30. Oktober 2008 wurde der Fonds Degi Europa dann wegen Zahlungsschwierigkeiten geschlossen. Im Oktober und Dezember 2010 veräußerte die Klägerin die Fondsanteile mit einem Verlust von 23.338,11 Euro (Differenz von Ankaufs- und Verkaufspreis der Fondsanteile). Den Ersatz dieses Verlustbetrages hat die Klägerin mit ihrer Klage geltend gemacht und dies insbesondere auch damit begründet, dass sie im Rahmen der Beratung nicht über Kick-Back-Zahlungen bzw. Rückvergütungen aufgeklärt worden ist.
Das mit der Sache befasste Landgericht Wuppertal hält den Anspruch für überwiegend begründet und hat festgestellt, dass der klagenden Fondsanlegerin Schadensersatzansprüche gegenüber der Commerzbank wegen der Verletzung der Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung zustehen.
Das Gericht befand, dass zwischen der Bankkundin und der Bank ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Denn schließlich war es nicht so, dass die Klägerin von Anfang an vorhatte den Grundwertefonds zu erwerben und mit einer solchen bereits gefassten Anlageentscheidung auf die Bank zu kam. Vielmehr fasste sie erst auf der Grundlage der Erläuterungen und Empfehlungen des Kundenberaters den Anlageentschluss, das Geld in den Fonds anzulegen.
Aufgrund der Beratungsvertrages, so das Landgericht Wuppertal weiter, war die Bank zu einer ordentlichen Beratung verpflichtet. Dies erfordert nicht nur eine „anlegergerechte“ Beratung, also eine Beratung, die auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sein muss. Die Beratung muss vielmehr auch „anlagegerecht“ sein. Vorliegend war die Beratung aber jedenfalls nicht „anlagegerecht“, weil die Bank ihrer Kundin verschwiegen hat, dass und in welcher Höhe sie Provisionen bzw. Rückvergütungen erhält.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank, die ihrem Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages die Beteiligung an einem Fonds empfiehlt, verpflichtet, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, unabhängig von deren Höhe, um den Kunden in die Lage zu versetzen, ihr Umsatzinteresse einzuschätzen und beurteilen zu können, ob sie die Anlage nur empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009, Az. XI ZR 510/07).
Nach erfolgter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Landgerichts Wuppertal fest, dass der Berater die klagende Kundin über diese Provisionen nicht aufgeklärt hat. Deswegen ist der Schadensersatzanspruch begründet. Auch wenn die Beratung im Oktober 2003 erfolgte und insofern bereits viele Jahre zurück liegt, ging das Gericht nicht davon aus, dass eine Anspruchsverjährung gegeben sei. Denn vorliegend ist keine fahrlässige Falschberatung gegeben, für die nur die kurze dreijährige Verjährungsfrist ab Erwerb der Papiere gilt. Vielmehr hat das Landgericht Wuppertal zu Recht eine vorsätzliche Falschberatung mit der langen Regelverjährung angenommen, die aber noch nicht abgelaufen ist.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hochhaus.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-09-06 09:22:102021-01-18 13:21:41IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anleger
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-rechner.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-05-03 16:55:122021-01-18 15:32:11Schadensersatz für Sommerberg-Mandantin: Gericht verurteilt Commerzbank wegen verheimlichter Fondsprovisionen
Schiffsfonds-Emissionshaus Embdena meldet Insolvenz an
Auch der Schiffsfonds-Anbieter Embdena Partnership ist insolvent. Nachdem bereits zuvor mehrere von Embdena Partnership herausgegebene Schiffsfonds in die Pleite geraten sind, trifft es nun auch das Emissionshaus selbst.
Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Anlegerkanzlei Sommerberg, die für mehrere Fondsanleger Schadensersatzansprüche wegen der Geldanlage in Embdena-Schiffsfonds geltend macht, berichtet:
„Bereits mit Beschluss vom 2. März 2013 hat das zuständige Amtsgericht Aurich einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.“
Das Emissionshaus Embdena Partnership wurde noch im Jahr 2012 umgewandelt von einer Aktiengesellschaft (AG) zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Nur kurze Zeit später folgte das Aus. „Im Zusammenhang mit Embdena ist eine ganze Pleiteserie festzustellen“, sagt Anwalt Hasselbruch.
Totalverlustgefahr für Anleger
Embdena hat mindestens vier Schiffsfonds initiiert, die mittlerweile Insolvenz anmelden mussten. Es handelt sich um die Pleite-Fonds mit den Schiffen MS „Eaststar“, MS „Nordstar“, MS „Hannes C.“ und MS „Carl C.“. Zahlreiche weitere Fonds von Emdbena haben ebenfalls erhebliche ungeplante wirtschaftliche und finanzielle Probleme.
Rechtstipp: Schadensersatz wegen Falschberatung und Prospekthaftung
Betroffene Anleger, die Geld in die Embdena-Schiffsfonds investiert haben, sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten anwaltlich prüfen lassen, wenn sie einen Ausstieg aus den Fonds beabsichtigen.
Rechtsanwalt Hasselbruch: „Wir vertreten mehrere Mandanten gegen Embdena, für die wir Schadensersatz geltend machen, weil wir Fehler bei der Fondsinitiierung feststellen. Es handelt sich um eine sogenannte Prospekthaftung.“ Laufende Rechtsstreite werden allerdings wegen der Insolvenz von Embdena unterbrochen nach § 240 Zivilprozessordnung (ZPO). Hier hat dann die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu erfolgen.
„Wir machen außerdem für die von uns vertretenen Anleger Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen bestimmte Berater geltend, die die Beteiligungen an Embdena-Schiffsfonds vermittelt haben“, erläutert Rechtsexperte Hasselbruch die weiteren Möglichkeiten für die Betroffenen. Begründung: Es liegt eine regresspflichtige Verletzung von Pflichten aus den Beratungsverträgen vor, da die Anleger ihren Schilderungen zufolge nicht über wesentliche Risiken wie insbesondere das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden sind.
Schiffsbeteiligungen sind hoch riskant
Wenn der Beratungskunde gegenüber dem Berater zu verstehen gegeben hat, dass er solche Risiken nicht eingehen will, hätte der Berater den Schiffsfonds entweder gar nicht erst empfehlen dürfen oder zumindest darauf hinweisen müssen, dass die Fondsbeteiligung zu riskant und für den Anleger somit ungeeignet ist. Bei den Fondsanteilen an geschlossenen Schiffsfonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen an einer Kommanditgesellschaft. Die Anleger sind sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt. Einen Einlagenschutz für das investierte Geld gibt es nicht. Deswegen sind solche Fonds nur für Anleger geeignet, die sich ihres unternehmerischen Risikos bewusst sind und es auch verkraften können und bewusst einplanen, dass ihr Geld möglicherweise vollständig verloren geht. Eine ordentliche Beratung hätte es erfordert, den Beratungskunden hierüber genau aufzuklären.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-05-02 13:17:462021-01-18 15:32:17Embdena Partnership: Schiffsfonds in der Krise