Lloyd Fonds (LF): Schiffsfonds in der Krise
Das Emissionshaus Lloyd Fonds (LF) hat diverse Fonds aufgelegt. Dazu zählen nicht nur Lebensversicherungsfonds, sondern auch viele Schiffsfonds. Mehrere dieser Fonds haben sich jedoch entgegen der Planung wirtschaftlich nicht so entwickelt, wie von den Initiatoren erhofft. Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Anleger, die ihr Geld in LF-Fonds angelegt haben.
Anwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg berichtet: „Teils schildern uns die Mandanten, dass ihnen die hohen Risiken nicht bewusst waren, die mit der Eingehung der Beteiligung verbunden waren. Hier machen wir häufig die Schadensregulierung geltend. Das heißt, wir fordern für unsere Mandanten die Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs ein. Die Anleger müssen dann so gestellt werden, als hätten sie den Fonds nie erworben.“.
„Fondspleite Herber Rückschlag für Lloyd Fonds“
Jetzt wird im Zuge der Schiffsfondskrise immer deutlicher, dass die Risiken real sind und nicht nur bloße Theorie. Der Lloyd Fonds LF 16 musste Insolvenz beantragen. Mehrere Hundert Privatanleger droht ein Verlust ihres Geldes. Das manager magazin berichtet hierüber:
„Fondspleite Herber Rückschlag für Lloyd Fonds – Die Reihe von Insolvenzen im Schifffahrtsmarkt setzt sich fort. Erstmals trifft es nun auch einen Fonds des Hamburger Emissionshauses Lloyd Fonds – das Unternehmen hatte schon in der Vergangenheit gewaltig mit der Krise zu kämpfen.“ (Artikel vom 17.02.2012).
Was sind die Risiken geschlossener Fonds?
Anleger, die Geld in einen geschlossenen Fonds anlegen (z.B. in einen Schiffsfonds), gehen eine unternehmerische Beteiligung ein. Als Mitunternehmer (Kommanditist) sind sie am Gewinn, aber auch am Verlust beteiligt. Da es keinen Einlagenschutz gibt (anders als bei Bankeinlagen) kann das Anlegergeld sogar vollständig verloren gehen.
Auch war oft vielen Anlegern geschlossener Fonds gar nicht bewusst, dass ihr Geld möglicherweise für die gesamte Fondslaufzeit (in der Regel für 15 Jahre oder länger) fest gebunden ist. Dies liegt zum einen daran, dass die Fondsanteile allenfalls nur eingeschränkt handelbar sind. Vor allem aber, kann der Anleger von der Fondsgesellschaft nicht einfach sein Geld gegen Rückgabe der Beteiligung zurückfordern. Anders als bei staatlich regulierten Investmentfonds gibt es bei den geschlossenen Fonds – die kaum reguliert sind und daher auch als Graumarktprodukte bezeichnet werden – keinen Anspruch auf Rückgabe der Anteile.
Immer wieder stellen wir auch fest, dass die Anleger geschlossener Fonds dachten, die versprochenen jährlichen Ausschüttungen seien eine Art Zinszahlung („Rendite“). Die Wahrheit ist oft eine andere: Vielfach sind diese Ausschüttungen gewinnunabhängige Entnahmen. Hier kann für die Anleger auch noch nach vielen Jahren die Gefahr drohen, dass sie bei bestimmten Bedingungen diese Entnahmen wieder an die Fondsgesellschaft zurückzahlen müssen. Auch kann die Gefahr weiterer Nachschusspflichten bestehen.
Wann ist eine „Rückabwicklung“ möglich?
Wir vertreten Hunderte von Anlegern in diverse riskante Fonds, die „aussteigen“ wollen. Für geschädigte Anleger kann sich vor allem bei Falschberatung und fehlender Risikoaufklärung ein Anspruch auf Schadensersatz ergeben. Der Bundesgerichtshof bezeichnet dies als „Rückabwicklung“ des Beteiligungserwerbs, weil dem Anleger sein eingesetztes Geld vollständig zu erstatten ist – im Gegenzug hat der Anlege seine Fondsbeteiligung zu übertragen.
Bitte beachten Sie, dass es immer vom Einzelfall abhängig ist, ob ein solcher Rückabwicklungsanspruch besteht. Wir prüfen dies für unsere Mandanten und setzen die Forderungen dann auch im Bedarfsfalle durch. Betroffene Anleger in ganz Deutschland können sich gerne an die Anlegerkanzlei Sommerberg wenden. Wir informieren über die Handlungsmöglichkeiten. Unsere Erstberatung erfolgt kostenfrei. Rufen sie uns gerne unverbindlich an.
Autor: Thomas Diler / Google+
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