Sommerberg Anlegerrecht - Euro-Geldscheine

Kanzlei Som­mer­berg erstrei­tet Urteil: Fonds­an­le­ge­rin bekommt rund 30.000 Euro zurück

Die Anlageberatung stellte sich als offensichtlich fehlerhaft heraus, weil der empfohlene Fonds viel zu riskant und vollkommen ungeeignet für die Kundin war. Deswegen hat das Landgericht München I (Az. 27 O 4273/11) einer Kleinsparerin einen Anspruch auf Schadensregulierung zugesprochen.

Die Anlegerin erhält ihr gesamtes Kapital zurück, das sie in einen Immobilienfonds angelegt hatte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Anlegerin Opfer einer Falschberatung geworden ist. Die Anlegerin konnte es sich nämlich nicht erlauben, ihr Geld zu verlieren. Daher hätte die Beraterin ihr den geschlossenen Immobilienfonds nicht verkaufen dürfen. Ein solcher Fonds ist wegen der Gefahr eines Totalverlustes viel zu riskant. Das Gericht folgte der Argumentation der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

 

Unternehmensbeteiligung grundsätzlich nur geeignet für Anleger, die auch wirtschaftlichen Back-Ground besitzen, um sich als Mitunternehmer zu engagieren

Besonders bedeutsam ist das Urteil deswegen, weil das Landgericht München I zutreffend feststellt, dass unternehmerische Beteiligungen (geschlossene Fonds) grundsätzlich ungeeignet sind für solche Anleger, die nur geringen Zugang zu wirtschaftlichen Fragegestellungen haben.

Unseren Schätzungen nach dürfte damit für Zehntausende von Anlegern die Geldanlage in geschlossen Fonds in Wahrheit vollkommen ungeeignet sein. Denn viele Anleger sind einfache Privatleute bzw. bloße Kleinsparer, die lediglich ihr Geld anlegen wollen, aber sich nicht künftig für viele Jahre oder gar Jahrzehnte (während der Laufzeit der Beteiligung) als Mitunternehmer engagieren wollen oder können. Vor allem sind diese Anleger oft gar nicht mit den wirtschaftlichen Themen vertraut, um sich aktiv als Gesellschafter in den Fonds einzubringen. Die Anleger sollten unternehmerische Erfahrung besitzen oder sich Kenntnisse darüber aneignen, also zumindest beispielsweise Bilanzen lesen, wichtige Geschäftsvorgänge beurteilen können, an den Abstimmungen teilnehmen etc.

 

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Kleinanlegerin. Sie hat sich im August 2010 mit einem Betrag von 28.000 Euro als Gesellschafterin an dem geschlossenen Immobilienfonds Project Real Equity Fonds 8 GmbH & Co. KG beteiligt.

Der Fondszeichnung waren mehrere Beratungsgespräche mit der Beklagten vorausgegangen, bei der es sich um eine selbstständige Kapitalanlagemaklerin handelt.

Die klagende Anlegerin wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertreten. Geschädigten-Anwalt André Krajewski erläutert: „Wir hatten den Schadensersatzanspruch auf eine offensichtlich falsche Anlageberatung gestützt und auf Rückabwicklung des Fondserwerbs geklagt. Das Landgericht München I hat der Klage überwiegend stattgegeben und ist in den entscheidenden Punkten unserer Argumentation gefolgt.

Das Gericht hat erkannt, dass die von der Kapitalanlagemaklerin geschuldete Beratung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Deswegen wurde der Anlegerin ein Anspruch auf Erstattung ihres Geldes zugesprochen.

Der klagenden Anlegerin war an einer langfristigen Anlage zur Altersvorsorge gelegen. Die Beraterin, die umfassend die finanziellen Verhältnisse ihrer Beratungskundin betreute, war nach Überzeugung des Gerichts auch mit den bescheidenen Vermögensverhältnissen im Allgemeinen und ihrer Einkommenssituation im Besonderen vertraut und kannte den Umstand, dass die Klägerin immer wieder vorübergehend arbeitslos war. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Einvernahme selbst angegeben, die Klägerin habe sich das Kapital für die Anlage über Jahre hinweg „hart zusammengespart“. Die Beklagte war sich nach Überzeugung des Gerichts auch dessen bewusst, dass es sich bei der Klägerin um eine Anlegerin handelt, die sich – nach eigenen Angaben – in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung vollkommen überfordert sieht und deshalb umfassende Hilfe und Beratung der Beklagten in allen Vermögensangelegenheiten in Anspruch genommen hat.

 

Immobilienfonds wegen Totalverlustgefahr für Anlegerin ungeeignet

Vor diesem Hintergrund, so das Landgericht München I, ist die von der Beklagten empfohlene Beteiligung für die Bedürfnisse der Klägerin objektiv ungeeignet. Bei der von der Klägerin eingegangenen Gesellschafterstellung an dem streitgegenständlichen geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich um ein Engagement, das – unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Fonds – grundsätzlich mit erheblichen unternehmerischen Risiken einhergeht. Bereits der Umstand, dass eine solche unternehmerische Beteiligung zum Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals führen kann, lässt die Empfehlung der Beklagten fehlerhaft erscheinen. Der Beklagten musste klar sein, das die Klägerin sich im Falle einer Realisierung solcher unternehmerischer Risiken angesichts ihrer Einkommensverhältnisse von einem dann eintretenden Verlust ihres Vermögens kaum würde erholen können.

Hinzu kommt, dass eine unternehmerische Beteiligung für einen Anleger, der – wie die Klägerin – nur geringen Zugang zu wirtschaftlichen Fragestellungen hat, grundsätzlich eher ungeeignet ist.

Im Ergebnis ist der geschädigten Anlegerin daher ihr eingesetztes Kapital zuzüglich des Zinsschadens voll zu erstatten.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gina Sanders / fotolia.de

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