Future Business und Infinus – Anlageskandal: Durchsuchungen bei den Versicherungskonzernen Gothaer und Ergo

Future Business und Infinus – Anlageskandal: Durchsuchungen bei den Versicherungskonzernen Gothaer und Ergo

Am gestrigen Donnerstag ließ die Strafverfolgungsbehörde Geschäftsräume der Versicherungskonzerne Gothaer in Köln und Ergo in Düsseldorf durchsuchen.

Es geht Medienangaben zufolge um die Sicherung möglicher Beweismittel. Die Versicherungsgesellschaften Gothaer und Ergo sind keine Beschuldigten, sondern Zeugen.

Bereits seit Monaten ermittelt die Staatsanwaltschaft Dresden gegen mehrere Manager der Future Business/Infinus-Firmengruppe aus Dresden wegen Verdachts des Betruges zum Nachteil einer Vielzahl von Anlegern. Die Beschuldigten sollen bei der Ausgabe von Orderschuldverschreibungen in Verkaufsprospekten unrichtige Angaben zur Vermögens- und Ertragslage der Emittenten gemacht haben. Mindestens 25.000 Personen mit einem Anlagevolumen von insgesamt rund 400 000 000,- Euro sind betroffen. Mehrere der verantwortlichen Manager befinden sich in Untersuchungshaft.

Die Gesellschaften der Future Business/Infinus-Firmengruppe befinden sich in Insolvenz. Die Anleger befürchten, dass ihre Geldanlagen bei der Future Business wertlos sind. Die Dresdner Staatsanwaltschaft hat Vermögenswerte der Beschuldigten sichergestellt.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche der mutmaßlichen Betrugsopfer. „Wir sind momentan damit befasst, die Verantwortlichen in Regress zu nehmen“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg. Anwalt Diler weiter: „Wir begrüßen die Ermittlungsarbeiten der Strafverfolgungsbehörden. Im Sinne der geprellten Anleger hoffen wir, dass die Staatsanwaltschaft Dresden zeitnah Anlage erhebt.“

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Infinus und Future Business: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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Ideenkapital: Ausverkauf der Navalia-Flotte

Der Verkauf eines Schiffes ist in diesen Tagen nichts ungewöhnliches. Schlechte Charterraten stellen viele Fondsgesellschaften vor große Probleme, oft bleibt nur der Verkauf oder die Insolvenz eines Schiffes. Thomas Diler, Rechtsanwalt beim Schiffsfonds-Experten „Sommerberg“ aus Bremen: „Aber was jetzt beim Emissionshaus ‚Ideenkapital‘ abläuft hat noch eine ganz andere Dimension!“

Das Manager-Magazin berichtet aktuell über einen Ausverkauf des Hauses „Ideenkapital“: Nahezu  14 Frachtschiffe sollen verkauft werden, lediglich ein Frachter bleibt im Besitzt von „Ideenkapital“. Käufer der Schiffe aus den Navalia-Fonds ist angeblich der US-amerikanische Investor „Apollo Global Marketing“.

Die  6500 Anleger der Navalia-Fonds hatten dem Verkauf der Schiffe bereits mehrheitlich zugestimmt – auch angesichts der schlechten Prognose für eine Erholung der Situation auf dem Frachtschiffmarkt. Wer sich vom Verkauf allerdings bare Münze in der eigenen Börse erwartet hatte, wird nun böse enttäuscht. Die mageren 200 Millionen Verkaufserlös decken vielleicht nicht mal die aktuellen Verbindlichkeiten der Schiffsbetreiber – Die Fonds bleiben im Minus. Diler: „Es bleibt die Hoffnung, dass der neue Investor die Schiffe aus der Verlustzone fährt und wieder Gewinne erzielt. Das ist für die immer noch als Miteigentümer geführten Anleger derzeit die einzige Hoffnung!“ Es droht aber eher weiteres Ungemach: Da die Anleger auch Miteigentümer der Schiffe sind, haben sie auch Eigentümerverantwortlichkeit. Das kann so weit gehen, dass im Falle einer Insolvenz bereits ausgeschüttetes Kapital wieder zurück gezahlt werden muss.

Diler, der zahlreiche Schiffsfondsanleger in Schadensersatzverfahren juristisch begleitet ist sicher, dass in sehr vielen Fällen fasche Beratung bei der Vermittlung von „Ideenkapital“-Fonds Basis für erfolgreiche Schadensersatzklagen sein könnte: „Die Berater haben in den seltensten Fällen anlegergerecht beraten und auf Sicherheit bauenden Investoren höchst spekulative Investments empfohlen!“ Diler geht auch davon aus, dass Innenprovisionen verschwiegen wurden und viel Geld ohne das Wissen der Anleger gar nicht investiert, sondern unter den sonstigen Beteiligten aufgeteilt wurde: „Wenn dann eine hohe Provision aber Grundlage für die Empfehlung ist, so Diler, dann kann es mit den  gesetzlich geforderten Sorgfaltspflichten nicht weit her sein!“

Die Anleger müssen heute mit einem Totalverlust-Risiko rechnen. Diler: „Das Wort ‚Risiko‘ hatte keiner der Vermittler im Wortschatz!“

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds uns sonstige geschlossene Fonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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Dies berichtet die Wirtschaftswoche in ihrer Ausgabe Nr. 32.

Nicht nur beim Beschuldigten Malte Hartwieg sondern auch bei den Fondshäusern Selfmade Capital, Euro Grundinvest sowie NCI kam es am 15. Juli 2014 zu Hausdurchsuchungen wegen dringenden Tatverdachts des Kapitalanlagebetrugs.

Wir begrüßen die strafbehördlichen Ermittlungen und hoffen, dass die Staatsanwaltschaft möglichst zeitnah den Verbleib der Kundengelder aufklärt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg, die zahlreiche der geschädigten Fondsanleger vertritt.

Herr Krajewski weiter: „Wenn sich der Verdacht des Anlegerbetruges bestätigt, können die verletzten Fondsanleger auch deliktische Regressansprüche gegen die Verantwortlichen durchsetzen.

 

 


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Aktuelles zum MIG-Fonds 13

Der MIG-Fonds 13 wurde im Juli geschlossen, so eine Veröffentlichung der Emittentin auf deren Internetseite. Allerdings wurde nicht bekannt gegeben, in welcher Höhe Anlegergelder eingesammelt werden konnten.

Darüber hinaus steht die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012 der MIG Fonds 13 Fondsgesellschaft noch immer aus.

Die Prospektnachträge Nr. 27, 29, 30, 34, 35, 36, 39 zum MIG-Fonds 13 haben zwei unterschiedliche Stellvertreterinnen „aufgrund Vollmacht“ des Vorstandes der Initiatorin HMW Emissionshaus AG gezeichnet. Der Hintergrund für diese Vollmachterteilungen ist hier nicht bekannt. Weswegen unterzeichnet der Vorstand nicht selbst derart wichtige Dokumente?

Antisense Pharma GmbH (jetzt: Isarna Therapeutics GmbH)

Mehrere der MIG-Fonds haben sich finanziell an der Antisense Pharma GmbH beteiligt. Die Antisense Pharma GmbH weist auch in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012, dort in der Bilanz, ein negatives Eigenkapital („nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“) in Höhe von 5,02 Millionen Euro aus. Das ist nun das zweite Geschäftsjahr in Folge, welches diese Beteiligungsgesellschaft mit einem negativen Eigenkapital abschließt. Der Abschlussprüfer KPMG weist in seinem Bestätigungsvermerk zu diesem vorgenannten Jahresabschluss auf die Darstellung im Lagebericht hin, wonach der Fortbestand der Antisense Pharma GmbH von zeitnahen und der Höhe nach adäquaten Eigenkapitalzuführungen abhängig ist.

In dem Jahresabschluss zum 31.12.2012 wird auch erwähnt, dass eine schriftliche Absichtserklärung der MIG Fonds vorliegt, die Antisense Pharma GmbH bis zum Ende des Jahres 2014 adäquat mit Liquidität und Eigenkapital zu versorgen.

instrAction GmbH

Auch bei diesem Zielunternehmen haben sich mehrere MIG Fonds beteiligt. Im Zeitraum 2012 bis 2014 jedoch insbesondere der MIG Fonds 13. Die instrAction GmbH verweist in dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 auf Finanzierungszusagen der Gesellschafter, falls sich eine Zahlungsunfähigkeit abzeichnet. Die Finanzierung der Geschäftstätigkeit sei bis Oktober 2014 gesichert – also (nur?) noch für die nächsten drei Monate.

Nicht erwähnt wird in den von den Geschäftsführungen aufgestellten Jahresabschlüssen der Antisense Pharma GmbH und der instrAction GmbH, welche der Gesellschafter und welche MIG-Fonds verbindliche Finanzierungszusagen abgegeben haben. Im Hinblick darauf, dass die an diesen Zielunternehmen beteiligten MIG-Fonds allesamt geschlossen und/oder vollständig investiert sind, wird die Entwicklung der nächsten Monate für die MIG-Fonds Anleger demnach sehr aufschlussreich.

Wir werden zur Antisense Pharma GmbH und der instrAction GmbH sowie deren Bewertungen auf der Grundlage der vorgenannten Jahresabschlüsse und die Bedeutung insbesondere für die MIG-Fonds 5, 7, 9, 11 und 13 demnächst noch mehr ausführen, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Diler. Wir bleiben weiter am Ball!

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt die Interessen zahlreicher Anleger, die sich durch ihre Geldanlage in MIG-Fonds geschädigt sehen. Für die Anleger macht die Kanzlei Sommerberg Schadensersatz geltend. Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an.

 


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Am 22. Juli 2014 fand in Hamburg die Versammlung der Insolvenzgläubiger der PROKON statt, an der Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski teilgenommen.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt die rechtlichen Interessen mehrerer Hundert geschädigter Genussrechtsanleger der PROKON.

Nach der Eröffnung der Gläubigerversammlung hat der Insolvenzverwalter Herr Dr. Penzlin ausführlich über das Insolvenzverfahren der PROKON Bericht erstattet. Der Insolvenzverwalter erläuterte, dass er nach Übernahme der Insolvenzverwaltung unhaltbare Zustände bei der PROKON vorfinden musste. PROKON verfügte etwa nur über ein einziges Geschäftskonto. Die Buchführung stellte sich als mangelhaft dar und es war kein funktionsfähiges Controlling vorhanden.

Der Insolvenzverwalter schlug der Gläubigerversammlung vor, PROKON fortzuführen und einen Insolvenzplan zu erstellen. Das Kerngeschäft im Bereich der Windenergie soll fortgesetzt werden, hingegen sollen bestimmte Nebengeschäfte, die sich offenbar als wirtschaftlich nicht mehr tragfähig erweisen, verkauft und somit von der PROKON‑Unternehmensgruppe abgetrennt werden.

Die Gesellschafterversammlung bestätigte schließlich den Insolvenzverwalter in seinem Amt und beschloss, dass das Unternehmen fortgeführt werden soll. Mittels Beschlusses wurde der Insolvenzverwalter außerdem beauftragt, einen Insolvenzplan zu erstellen. Der Gläubigerausschuss wird von fünf auf sieben Mitglieder erhöht. Zwei weitere Mitglieder wurden aus dem Kreis der Teilnehmer der Gläubigerversammlung zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses gewählt.

Die Kanzlei Sommerberg unterstützt die Tätigkeit des Insolvenzverwalters. Sommerberg-Rechtsanwalt Krajewski erklärt:

„Es geht uns darum, für alle Gläubiger und somit auch für die von uns vertretenen Anleger eine gute Insolvenzquote zu erreichen, also eine möglichst hohe Rückzahlung der angelegten Gelder zu erreichen. Die vom Insolvenzverwalter dargestellte Unternehmensfortführung und das beabsichtigte Insolvenzplanverfahren scheinen dafür der richtige Weg zu sein.“

Der Insolvenzverwalter wird nun einen Entwurf des Insolvenzplans erstellen. Über die Zustimmung oder Ablehnung dieses Insolvenzplans muss dann erneut im Rahmen einer weiteren Gläubigerversammlung Beschluss gefasst werden.

Wir bleiben am Ball. Für Rückfragen steht das Team der Kanzlei Sommerberg zur Verfügung.

 


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Versicherungsnehmer können weiter Rückabwicklung ihrer Lebensversicherung bei nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung verlangen

Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski weist darauf hin, dass sich auch angesichts des BGH-Urteils vom 16. Juli 2014 in den allermeisten Fällen nichts an den guten Handlungsmöglichkeiten für falsch aufgeklärte Versicherungskunden ändert.

Der BGH hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer nach § 5a VVG a.F. ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer nach jahrelanger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages keinen Bereicherungsanspruch besitzt (Aktenzeichen:IV ZR 73/13).

Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erläutert diese Gerichtsentscheidung: Der BGH hatte über eine Forderung eines Versicherungsnehmers auf Rückabwicklung seiner Lebensversicherung zu entscheiden. In dem Fall war die Widerspruchsbelehrung aber ordnungsgemäß und die Widerspruchsfrist längst verstrichen. Deswegen konnte der Kunde keinen wirksamen Widerspruch mehr erklären. Diese Entscheidung ist insofern nicht zu beanstanden.“

In vielen Fällen war und ist die Widerspruchsbelehrung aber unwirksam, etwa weil der Inhalt nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder weil die Widerspruchsbelehrung nicht drucktechnisch so hervorgehoben ist, wie es das Gesetz verlangt. In diesen Fällen können die Versicherungskunden noch unverändert den Widerspruch ihrer Lebensversicherung erklären und die Rückabwicklung (Prämienrückzahlung) von der Versicherungsgesellschaft verlangen.

In dem vom BGH mit Urteil vom 16. Juli 2014 entschiedenen Fall begehrte der klagende Versicherungsnehmer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Der Versicherungsvertrag wurde 1998 nach dem in dieser (von Mitte 1994 bis Ende 2007 gültigen) Vorschrift geregelten so genannten Policenmodell geschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit Übersendung des Versicherungsscheins die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation und wurde ordnungsgemäß nach § 5a VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt. Der Kläger zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Im Jahr 2004 kündigte er den Versicherungsvertrag und erhielt den Rückkaufswert. Im Jahr 2011 erklärte er den Widerspruch.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages nicht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erklärt habe.

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger kann nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz verlangen. Er hat die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag ist nicht wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. unwirksam. Dabei war der erkennende Senat – anders als es in Bezug auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. der Fall war (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 – IV ZR 76/11; siehe auch Senatsurteil vom 7. Mai 2014, Pressemitteilung Nr. 78/14) – nicht gehalten, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Der Senat sieht ebenso wie die einhellige Instanzrechtsprechung und ein Großteil des Schrifttums keinen Anhaltspunkt dafür, dass die einschlägigen Bestimmungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung dem Policenmodell entgegenstehen könnten. Die Widerspruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die genannten Richtlinien keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten, sondern dies dem nationalen Recht überlassen. Vor diesem Hintergrund entspricht § 5a VVG a.F. den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der in den Richtlinien geregelten Informationspflichten in der Ausprägung, die sie durch die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union gefunden haben. Eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers konnte nach nationalem Recht erst nach der von den Richtlinien geforderten Verbraucherinformation eintreten. Auf diese Weise war eine nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderliche Belehrung des Versicherungsnehmers vor dem (wirksamen) Zustandekommen und damit „vor Abschluss des Vertrages“ sichergestellt.

Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union schied auch bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankam. Offenbleiben konnte daher auch, ob in diesem Fall alle nach dem Policenmodell geschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge ohne weiteres – selbst ohne Widerspruch – von Anfang an unwirksam wären – wie der Kläger meint – und ob sich darauf auch Versicherer – sogar nach Auszahlung des Rückkaufswertes oder der Versicherungsleistung – berufen könnten. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits hing nicht von der unionsrechtlichen Frage ab, weil es dem Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte.

 

 


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Die Staatsanwaltschaft Dresden wirft einer Reihe von Managern des FuBus-Konzerns Betrug, Kapitalanlagebetrug und Bilanzfälschung vor. Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, ist davon auszugehen, dass die FDI als Vertriebsgesellschaft gegenüber den Orderschuldverschreibungsgläubigern, Genussrechtsinhabern und Nachrangdarlehensgebern auf Schadensersatz haftet.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt deutschlandweit zahlreiche geprellte Infinus-Anleger. „Ratsuchende Anleger können sich an uns wenden. Wir sagen den Betroffenen, wie sie jetzt handeln müssen, um ihr verloren geglaubtes Geld ersetzt zu bekommen“, sagt Sommerberg-Rechtanwalt André Krajewski. Der Geschädigten-Vertreter weiter:

„Nur wer jetzt aktiv wird, hat eine Chance auf Ersatz seines Schadens.“

Nehmen Sie kontakt zu uns auf. Wir helfen gerne. Beratungstelefon für Infinus-Anleger deutschlandweit: 0421-3016790.

 


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Mit dem Urteil des BGH vom 7. Mai 2014 bieten sich für zahlreiche Besitzer von Lebens- oder Rentenversicherungen, die ihre Versicherung zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen haben, gute Möglichkeiten.

Wir raten Verbrauchern, die ihre Versicherung jetzt vorzeitig beenden wollen oder auch bereits gekündigt haben, unbedingt zu kompetenter Hilfe. Wir beraten und vertreten die Versicherungskunden deutschlandweit. Nehmen Sie einfach gerne Kontakt zu uns auf. Die Erstberatung ist kostenfrei. Folgende Punkte sind wichtig:

  1. Verbraucher, die über eine vorzeitige Beendigung ihrer Lebens- oder Rentenversicherung mittels Kündigung nachdenken, sollten unbedingt prüfen lassen, ob für sie nicht ein Widerspruch und eine Rückabwicklung des Versicherungsvertrages finanziell viel sinnvoller und vorteilhafter ist.
  2. Bei einer Kündigung seiner Lebensversicherung erhält der Kunde nur den oft sehr ungünstigen und geringen Rückkaufswert. Hingegen besteht bei einem Widerspruch ein Rückabwicklungsanspruch der je nach individueller Vertragsgestaltung und Vertragslaufzeit dazu führt, dass der Verbraucher eine deutlich höhere Zahlung erhält.
  3. Auch für bereits gekündigte Lebens- oder Rentenversicherungen kann noch nachträglich der Widerruf/Widerspruch erklärt werden, wenn die Voraussetzungen dies zulassen. Das hat der BGH am 16. Oktober 2013 entschieden, Az. IV ZR 52/12. Sehr oft wird sich dann noch eine deutliche Nachzahlung auf den Rückkaufswert ergeben.
  4. Wer in den Jahren 1995 bis 2007 seine Versicherung geschlossen hat, kann möglicherweise noch immer ein Widerspruchsrecht wirksam ausüben. Grund: In dieser Zeit haben viele Versicherungsgesellschaften unwirksame Widerspruchsbelehrungen verwendet. Deswegen kann auch jetzt noch der Widerruf/Widerspruch ausgeübt werden.
  5. Unser Team prüft für die Besitzer von Lebensversicherungen deutschlandweit, ob ein solches Widerspruchsrecht jetzt noch wahrgenommen werden kann.
  6. Wenn die Belehrung falsch ist, dann werden wir Sie informieren und kümmern uns auch gerne um alle weiteren Schritte.
  7. Der Verbraucher kann gemäß der Rechtsprechung des BGH die volle Rückabwicklung seines Lebensversicherungsvertrages verlangen, wenn der Widerspruch noch wirksam erklärt wird. Dies bedeutet, alle gezahlten Prämiengelder sind dem Kunden vollständig ebenso wie ein Zinsschaden zu erstatten. Auf diese Forderung ist jedoch der Wert des Versicherungsschutzes als Vorteil anzurechnen (für den Todesschutz).

Wenn wir für Sie tätig werden sollen, melden Sie sich kurz bei uns. Wir benötigen möglichst Ihre Versicherungspolice (Kopie) und die vorhandenen Vertragsunterlagen, oft befindet sich hier auch im Kleingedruckten die Widerrufsbelehrung bzw. Widerspruchsbelehrung. Ihr Ansprechpartner bei uns im Hause ist Herr Diler.

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Zum Fall:

Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung.

Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er mit Übersendung des Versicherungsscheins. Dabei wurde er nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt. Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 €. Nachdem er den Vertrag im Juni 2007 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 € aus. Mit Schreiben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet gewesen sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 28. März 2012 (VersR 2012, 608) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225) die Vorlagefrage bejaht. Der IV. Zivilsenat hatte zu entscheiden, welche Folgerungen sich aus diesem Urteil für den Streitfall und vergleichbare Verfahren ergeben.

Bezüglich der Schadensersatzforderung ist die Revision als unzulässig verworfen worden, weil sie insoweit vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist.

Soweit der Kläger einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geltend macht, hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat. Soweit er sich darauf beruft, das Policenmodell als solches sei europarechtswidrig, konnte der Senat offenlassen, ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages noch berufen könnte. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt, da er nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts mit Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde.

Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 1998 gezahlt hatte, wäre gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im März 2008 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Vorschrift weist eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf. Sie steht in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß in deutsches Recht umzusetzen. Die Regelung ist richtlinienkonform dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Hingegen ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für alle Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien unverändert anwendbar.

Der Höhe nach umfasst der Bereicherungsanspruch des Klägers nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Beklagte gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert zu ersetzen sein kann. Dieser kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen. Hierzu wird das Berufungsgericht noch Feststellungen zu treffen haben.

 


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