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Archiv für die Kategorie: Sonstiges

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Sommerberg Anlegerrecht - Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Lebensversicherungs-Kunden

7. Mai 2014/in Lebensversicherungen, Sonstiges/von Sommerberg

Mit Urteil vom 7. Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Besitzer von Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung auch noch nach vielen Jahren ihre Versicherung wegen ungültiger Widerrufsbelehrung auflösen und eine Prämienrückzahlung verlangen können (Aktenzeichen IV ZR 76/11).

Zum Fall:

Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung.

Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er mit Übersendung des Versicherungsscheins. Dabei wurde er nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt. Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 €. Nachdem er den Vertrag im Juni 2007 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 € aus. Mit Schreiben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet gewesen sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 28. März 2012 (VersR 2012, 608) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225) die Vorlagefrage bejaht. Der IV. Zivilsenat hatte zu entscheiden, welche Folgerungen sich aus diesem Urteil für den Streitfall und vergleichbare Verfahren ergeben.

Bezüglich der Schadensersatzforderung ist die Revision als unzulässig verworfen worden, weil sie insoweit vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist.

Soweit der Kläger einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geltend macht, hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat. Soweit er sich darauf beruft, das Policenmodell als solches sei europarechtswidrig, konnte der Senat offenlassen, ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages noch berufen könnte. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt, da er nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts mit Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde.

Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 1998 gezahlt hatte, wäre gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im März 2008 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Vorschrift weist eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf. Sie steht in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß in deutsches Recht umzusetzen. Die Regelung ist richtlinienkonform dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Hingegen ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für alle Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien unverändert anwendbar.

Der Höhe nach umfasst der Bereicherungsanspruch des Klägers nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Beklagte gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert zu ersetzen sein kann. Dieser kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen. Hierzu wird das Berufungsgericht noch Feststellungen zu treffen haben.

 


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Amtsgericht Itzehoe eröffnet Insolvenzverfahren: Prokon ist zahlungsunfähig und überschuldet

1. Mai 2014/in Anlegerbetrug, Prokon, Sonstiges/von Sommerberg

Das Amtsgericht Itzehoe hat heute das Insolvenzverfahren über das Vermögen des skandalumwitterten Windkraftfinanzierers Prokon eröffnet (Aktenzeichen 28 IE 1/14).

Die gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH gerichteten Forderungen bezifferte das Insolvenzgericht mit  rund 391 Millionen Euro. Die vorhandenen liquiden Mittel bei Prokon sollen sich hingegen auf einen Betrag in Höhe von lediglich rund 19 Millionen Euro belaufen. Zum Insolvenzverwalter wurde Dietmar Penzlin, Hamburg, bestellt.

Für die Kleinanleger ist nun ungewiss, ob und wie viel Geld, das sie in die Prokon-Genussrechte investiert haben, zurückerhalten. Das Problem ist die sogenannte Nachrangigkeit der Forderungen der Genussrechtsanleger. Zunächst  werden alle anderen Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt und erst danach werden dann Genussrechtsanleger bedient. Wenn allerdings nach Befriedigung der „vorrangigen“ Gläubiger nur noch wenig Geld übrig bleibt, bekommen die Genussrechtsanleger nur noch eine geringe Quote. Verbleibt nach der Befriedigung der „vorrangigen“ Gläubiger gar keine Masse mehr, gehen die Anleger gänzlich leer aus.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt mehrere Hundert Prokon-Anleger in ganz Deutschland. Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajeweski erklärt:

„Wir werden nun die Forderungen für unsere Mandanten zur Insolvenztabelle anmelden. Wir haben eine umfassende Argumentation ausgearbeitet, wonach unsere Mandanten, die ihr Geld in die Genussrechte angelegt haben, nicht nachrangig bedient werden, sondern wonach unsere Mandanten verlangen können wie ´vorrangige` Gläubiger, also zuerst die Zahlung aus der Insolvenz zu erhalten. Die ungünstige Nachrangigkeit wird dadurch faktisch ausgeschaltet.“

Betroffene Anleger können sich gerne an uns wenden. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.

 


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Aktuelles zur Gläubigerversammlung der insolventen PROKON am 22. Juli 2014

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Entlassungswelle bei PROKON +++ Insolvenzeröffnung bei PROKON wahrscheinlich +++ PROKON-Geschäftsführer wird entmachtet

2. April 2014
Rund 74.000 Genussrechts-Anleger bangen immer noch um ihr Geld. Große Verluste werden angesichts der jüngsten Krisenmeldungen immer wahrscheinlicher.
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Zum Fall NCI Capital, Malte Hartwieg und dima24.de

16. April 2014/in dima24, Sonstiges/von Sommerberg

Zahlreiche private Anleger haben Geld investiert in Fonds von NCI New Capital Invest, Euro Grundinvest und Panthera sowie Selfmade Capital. Die Anleger befürchten nun ihren Geldverlust im Zusammenhang mit dem Firmengeflecht des Malte André Hartwieg. Wir sind mit der Rückgewinnung des Anlegerkapitals für unsere Mandanten befasst.

Hinter diesen Firmen steht offenbar der Finanzmakler Malte André Hartwieg, der etwa an NCI Capital über seine Firma Nitro Invest beteiligt sein soll. Hartwieg ist auch Geschäftsführer von NCI, ebenso bei Selfmade Capital. Die Geldanlagen wurden teils durch die Vertriebsplattform dima24.de vertrieben, auch dort war Hartwieg bis vor kurzem Geschäftsführer.

Zahlungsprobleme bei Fonds

Nun stellt sich die Frage nach dem Verbleib von Anlegergeldern. Denn bei den vom Emissionshaus NCI New Capital Invest aufgelegten NCI-Fonds 9, 11, 16 und 19 ist es zu Zahlungsproblemen gekommen. Anleger bekommen nicht mehr die geplanten Ausschüttungen. Genau so brisant ist die Lage bei den Selfmade Capital-Fonds Emirates 1 bis 7: Auch hier offenbar Zahlungsprobleme.

Wo ist das Geld der Anleger?

Anlegeranwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg stellt die entscheidende Frage: „Was ist mit dem von den Anlegern investierten Fondskapital geschehen?“ Eine konkrete Antwort bekommen die Anleger der benannten Fonds nicht. Offenbar rätseln die Fonds selbst. Skandalöse Zustände.

Totalverlustgefahr

Für die Anleger besteht bei der Anlage in die Kommanditbeteiligungen der NCI Fonds ebenso wie bei den Fonds von Selfmade Capital das Risiko eines Totalverlusts für das angelegte Geld. Anwalt Krajewski rät: „Anleger, die angesichts der merkwürdigen Situation und dem Rätselraten um den Verbleib ihrer Einlage dieses Risiko nicht weiter hinnehmen wollen, sollten handeln.“ Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt bundesweit betroffene Anleger und bereitet für diese die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vor im Zusammenhang mit den Anlagen in die von dima24.de vertriebenen Fonds,  Anlagen von NCI New Invest Capital und den weiteren Fonds wie die Emirates Fonds von Selfmade Capital.

Ansatzpunkte für die Schadensregulierung zugunsten der Anleger ergeben sich aus der Prospekthaftung, aber auch wegen Aufklärungspflichtverletzungen bzw. Falschberatungen Für unsere Mandanten haben wir eine entsprechende juristische Argumentation erarbeitet. Sprechen Sie uns an. Wir beraten und vertreten Anleger deutschlandweit. Unsere Erstberatung ist kostenfrei. Beratungstelefon: 0421 / 301 679 0.

Um welche Firmen geht es?

Vertriebsplattform ist:

dima24.de als Marke der RW Capital Invest GmbH, Geschäftsführer Renate Wallauer

Emissionshäuser sind:

Selfmade Capital Management GmbH, Geschäftsführer Malte Hartwieg

NCI New Capital Invest Management GmbH, Geschäftsführer Malte Hartwieg

PANTHERA Asset Management Consulting GmbH, Geschäftsführer Malte Hartwieg

Euro Grundinvest AG

Fonds sind:

Selfmade Capitel Emirates I GmbH & Co. KG

Selfmade Capitel Emirates II GmbH & Co. KG

Selfmade Capitel Emirates III GmbH & Co. KG

Selfmade Capitel Emirates 4 GmbH & Co. KG

Selfmade Capitel Emirates 5 GmbH & Co. KG

NCI New Capital Invest USA  11 GmbH & Co. KG

NCI New Capital Invest 16 GmbH & Co. KG

NCI New Capital Invest USA  19 GmbH & Co. KG

Euro Grundinvest Fonds

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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Future Business KGaA (FuBus): Forderungen können bis zum 2. Dezember beim Insolvenzverwalter angemeldet werden

29. Oktober 2014
Anleger der insolventen Future Business KGaA haben länger Zeit, um ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter einzureichen. Das Amtsgericht Dresden hat die Frist bis zum 2. Dezember 2014 verlängert. Darüber hinaus wurde auch die Gläubigerversammlung auf den 18. Dezember verschoben.
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Sommerberg - Paragraph

Future Business (FuBus): Genussrechte im Insolvenzverfahren keine nachrangigen Forderungen

14. Oktober 2014
Die Inhaber der Future Business KGaA (FuBus)-Genussrechte dürfen darauf hoffen, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Wie der Insolvenzverwalter Bruno Kübler am 8. Oktober bei der Gläubigerversammlung in Dresden mitteilte, sehe er die Genussrechte nicht als nachrangig an und stützt sich dabei auf ein entsprechendes Gutachten.
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Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Schadensersatz für Anleger des Schiffsfonds MPC Offen Flotte: Keine Aufklärung über „Weichkosten“:

27. Februar 2014/in Schiffsfonds, Sonstiges/von Sommerberg

In diversen Fällen machen wir gegen verantwortliche Beratungsfirmen Schadensersatz für Anleger in verschiedene MPC-Schiffsfonds geltend. Dazu gehört auch der Schiffsfonds MPC Offen Flotte (Santa-B).

Begründung: Die geprellten Beratungskunden wurden nicht über die extrem hohen sogenannten „Weichkosten“ von deutlich mehr als 20 Prozent aufgeklärt, die beim MPC-Fonds von Santa-B vorhanden sind.

Bei den Weichkosten handelt es sich um diejenigen Anlegergelder, die nicht direkt in das Investitionsobjekt (hier: Erwerbskosten für die Schiffe) fließen, sondern vom Fonds anderweitig verwendet werden. Nach der Rechtsprechung des BGH etwa mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (Aktenzeichen III ZR 404/12) besteht eine Pflicht zur Angabe dieser Weichkosten. Denn aus der Höhe der Weichkosten lassen sich bedeutsame Rückschlüsse auf die tatsächliche Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ziehen. Die Höhe der Weichkosten ist somit erheblich, wenn es um eine Anlageentscheidung geht.

Dem Prospekt zum Fonds MPC Offen Flotte lässt sich die prozentuale Höhe der Weichkosten nicht ohne weitere Berechnung entnehmen. Die Aufklärung über die Weichkosten wäre aber nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unbedingt erforderlich gewesen.

Zum Hintergrund: Die Anleger haben sich am Fonds MPC Offen Flotte beteiligt, indem sie eine Kommanditanlage der Beteiligungsgesellschaft „Santa-B“ mbH & Co. KG gezeichnet haben. Über diesen Fonds sollte das Anlegergeld in 14 Vollcontainerschiffe angelegt werden.

Das von den Anlegern eingesammelte Kommanditkapital soll sich laut Prospekt auf 177.005.000 Euro belaufen. Das Eigenkapital beträgt insgesamt 197.270.000 Euro. Hingegen beläuft sich das Fremdkapital in Form der Schiffshypothekendarlehen auf 365.150.000 Euro.

Im Prospekt heißt es, dass 91,92 Prozent des Gesamtkapitals Anschaffungskosten sind. Dieser Betrag dient der Zahlung der Schiffskaufpreise. Die Anschaffungsnebenkosten belaufen sich laut Prospekt auf 8,04 Prozent. Es handelt sich hierbei vor allem um Kosten für die Eigenkapitalvermittlung, also um Ausgaben für Vertriebsprovisionen.

Zwar entspricht die angegebene prozentuale Höhe der Anschaffungsnebenkosten der Realität – allerdings nur bezogen auf das Gesamtkapital des Fonds. Um jedoch die Weichkosten im Sinne des BGH zu ermitteln, sind nur die Anschaffungsnebenkosten im Vergleich zum Eigenkapital zu betrachten. Denn das Fremdkapital (Schiffshypothekendarlehen) darf ohnehin ausschließlich zum Erwerb der Schiffe verwendet werden.

Rechtsanwalt Krajewski: „Es sind anhand des Prospekts mehrere Rechenschritte anzustellen, um auf die richtige prozentuale Höhe der Weichkosten bezogen auf das Anlegerkapital zu kommen. Im Ergebnis belaufen sich nach unseren Ermittlungen die Weichkosten auf deutlich mehr als 20 Prozent. Diese Angabe enthält der Prospekt nicht, und auch in keinem von uns betreuten Fall hat der Berater die Anleger darauf hingewiesen, dass die Weichkosten derart hoch sind. Uns sind mehrere Fälle bekannt, in denen die Berater unter Bezugnahme auf den Prospekt zum Fonds erklärten, die Weichkosten würden bei nur 8,04 Prozent liegen. Dies ist eine krasse Falschberatung, die den Schadensersatzanspruch unserer Mandanten begründet.“

Hilfe für geschädigte Schiffsfondsanleger

Hunderte von Schiffsfonds befinden sich in Insolvenz oder haben große Schwierigkeiten. Zehntausenden von Anlegern droht der Verlust ihrer Einlagen.

Die Kanzlei Sommerberg bietet die juristische Vertretung für geschädigte Schiffsfondsanleger in ganz Deutschland an. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns einfach an. Beratungstelefon: 0421/3016790.

 


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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

3. Mai 2017
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

2. Januar 2017
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

17. November 2016
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Sommerberg Anlegerrecht - Euro-Geldscheine

INFINUS: Staatsanwaltschaft greift durch gegen mutmaßliche Betrüger

6. Februar 2014/in Anlegerbetrug, Infinus, Sonstiges/von Sommerberg

Vermögenssicherung zugunsten anspruchsberechtigter Anleger

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat umfassende Vermögenswerte sichergestellt im Zusammenhang mit dem Betrugsskandal um die INFINUS-Unternehmensgruppe. Die Auflistung des gesicherten Vermögens liegt der Kanzlei Sommerberg vor.

Die Dresdner Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahrens wegen Betruges (Az. 100 Js 7387/12) unter anderem gegen folgende Beschuldigte:

  • Jörg Biehl, Andreas Kison
  • Rudolf Ott
  • Dr. Kewan Kadkhodai
  • Siegfried Bullin
  • Jens Pardeike

Die benannten Beschuldigten befinden sich in Untersuchungshaft.

Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 31. Januar 2014 gab die Staatsanwaltschaft Dresden bekannt, dass sie Vermögenswerte der Beschuldigten gesichert hat.

Die Sicherung dient den aus der Tat erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüchen zu Gunsten von durch die Straftat Verletzter.

Anwalt André Krajewski von der der Anlegerkanzlei Sommerberg, die die Interessen zahlreicher INFINUS-Anlageopfer vertritt, erklärt dazu:

„Uns liegt die Liste der arrestierten Vermögensgegenstände vor. Demnach konnte zugunsten der mutmaßlich Geschädigten umfangreiches Vermögen sichergestellt werden. Die gesicherten Vermögensgegenstände lassen erkennen, dass es sich einige der Beschuldigten offenbar umgeben von Luxus gut gehen ließen. Die Ermittlungsbeamten fanden neben vielen Luxus-Autos auch teure Uhren, viele Goldbarren und nicht zuletzt gut gefüllte Bankkonten.“

Der folgende Auszug nur einiger der sichergestellten Vermögensgegenstände des Beschuldigten Jörg Biehl spricht für sich:

  • PKW Bentley Continental GT
  • PKW Porsche Cayenne Turbo
  • 8 Goldbarren zu je 1 kg
  • 16 Goldbarren zu je 1 kg
  • Bargeld in Höhe von 14.380,00 €
  • Aktien an der Future Business KG aA
  • Armbanduhr Lange & Söhne Nr. 1, PT 950 (Platin) mit Box
  • Armbanduhr Rolex Oyster Yacht-Master II
  • Armbanduhr Rolex Oyster Daytona
  • Armbanduhr Jaeger-Le-Coultre MasterControl
  • Armbanduhr Hublot Geneve Big Bang
  • Armbanduhr Gucci
  • Armbanduhr Cartier
  • Armbanduhr Pierre Balmain
  • Motorboot Frauscher Benaco 909 „Maurice“
  • Guthaben in Höhe von 1.008.617,40 € bei der Commerzbank AG

 

 


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Future Business KGaA (FuBus): Anlegern drohen Verluste von rund 80 Prozent

22. Dezember 2014
Eine Insolvenzquote von rund 20 Prozent und eine erste Teilausschüttung in 2015 stellte Insolvenzverwalter Bruno Kübler den geschädigten Anlegern bei der Gläubigerversammlung der insolventen Infinus-Mutter Future Business KGaA am 18. Dezember in Dresden in Aussicht.
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Sommerberg Anlegerrecht - Anlegerbetrug

Anlagebetrugsskandal bei der INFINUS

6. Februar 2014/in Anlegerbetrug, Infinus, Sonstiges/von Sommerberg

Fachkundige Anwaltshilfe für Anleger unbedingt sinnvoll:

So erhalten Infinus-Anleger eine ‚vorrangige‘ Entschädigung

Sommerberg-Anwalt: Für unsere Mandanten setzen wir eine Rangverbesserung bei der Entschädigung im Insolvenzverfahren durch. Anstelle der nachrangigen Entschädigung der übrigen Anleger geht es darum, dass unsere Mandanten in einem verbesserten Rang vorher eine Zahlung aus der Insolvenz bekommen.

Die Infinus AG hat Kleinsparern hochriskante Finanzinstrumente der Future Business KGaA und der Prosavus AG verkauft, über deren Vermögen mittlerweile das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Bei den oft von ahnungslosen Sparern erworbenen Anlagen handelt es sich um Genussrechte und Orderschuldverschreibungen, aber auch um Nachrangdarlehen.

Tipp: Anleger sollten sich durch versierten Anwalt vertreten lassen, um eine `vorrangige` Entschädigung im Insolvenzverfahren zu erhalten.

Für die Anleger stellt sich jetzt die Frage, ob sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens noch eine Entschädigung erhalten. Das Problem für die Anleger in die Genussrechte und Nachrangdarlehen ist: Sie werden nur nachrangig behandelt werden.

In den Vertragsbedingungen zu den Genussrechten und Nachrangdarlehen ist zu Ungunsten der Anleger festgelegt, dass die Forderungen der Anleger im Insolvenzfall gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern im Rang zurücktreten. Dies bedeutet, in der Unternehmensinsolvenz werden andere Gläubiger mit allgemeinen Forderungen (wie beispielsweise Banken, Lieferanten oder Arbeitnehmer) vorrangig befriedigt werden.

Erst nachdem diese Gläubiger vollständig befriedigt worden sind, würden die geprellten Anleger  nachrangig bedient werden. Die Anleger bekommen also nur noch eine Entschädigung, falls überhaupt noch eine Insolvenzmasse übrig bleibt.

Dies ist für die Anleger ein großes Risiko. Wenn nämlich keine Insolvenzmasse mehr übrig bleibt oder nur ein geringer Rest vorhanden ist, gehen die Anleger leer aus oder erhalten ggf. nur noch einen geringen Bruchteil bezogen auf ihre Rückzahlungsforderung.

Anwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg, die zahlreiche der Infinus-Anlageopfer vertritt, erklärt:

Wir haben eine Argumentationsstrategie für die Mandanten unserer Kanzlei entwickelt, die Infinus-Anleger sind, wonach deren Forderungen nicht als nachrangig zu bewerten sind. Es geht hier also faktisch darum, dass unsere Mandanten einen besseren Rang in einer Insolvenz erhalten, damit sie nicht mehr nur nachrangig, sondern vorrangig den anderen Anlegern entschädigt werden. Hier kommt es immer auf die konkreten Einzelfallumstände an. Dies prüfen wir für die von uns vertretenen Anleger und werden dies im Insolvenzverfahren auch durchsetzen.

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Kurstabelle

PROKON Gibt es neue Hinweise auf ein Schneeballsystem?

4. Februar 2014/in Anlegerbetrug, Prokon, Sonstiges/von Sommerberg

Handelsblatt: Schon 2009 soll es mit der Auszahlung von Anlegern Probleme gegeben haben

Neue Brisanz im Fall PROKON: Das Handelsblatt berichtet in einem heute veröffentlichten Artikel, dass die  Finanzaufsichtsbehörde BaFin schon seit 2009 davon Kenntnis gehabt habe, dass der inzwischen insolvente Windparkfinanzierer PROKON Altanleger mit dem Geld neuer Anleger auszahlte. Ein Sprecher der BaFin habe dies der Nachrichtenagentur AFP bestätigt. PROKON habe Geld gefehlt, um Altanleger auszahlen zu können, so dass man dafür Geld der Genussrechtsanleger eingesammelt habe.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg, die zahlreiche geprellte PROKON-Anleger vertritt, erklärt dazu:

Wenn PROKON tatsächlich geplant hat, das frisch eingesammelte Geld neuer Genussrechts-Anleger zu verwenden, um damit alte Anleger auszuzahlen, dann steht unseren Mandanten bereits angesichts dieses Umstandes ein Schadensersatzanspruch gegen die Verantwortlichen bei der PROKON zu.

Denn unsere Mandanten haben den Prospektversprechungen vertraut, wonach das Geld im Bereich Erneuerbarer Energien und vor allem in Windkraftanlagen investiert werden sollte. Hätten die von uns vertretenen Anleger hingegen gewusst, dass ihr Geld nur verwendet wird, um Ansprüche alter Anleger zu befriedigen, dann hätten sie sich nicht an PROKON beteiligt. Insofern ist hier ein Prospekthaftungsanspruch naheliegend, wenn die Handelsblatt-Darstellung stimmt. Wir werden nun die relevanten Dokumente der Finanzaufsicht BaFin besorgen und dann weiter tätig werden.

Unserer Rechtsbewertung nach hätte ein Prospekt unbedingt darüber aufklären müssen, dass man das Genussrechtskapital neuer Anleger verwendet, um alte Anleger zu bezahlen, wenn PROKON dies wirklich so geplant hat.

 

 


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Aktuelles zur Gläubigerversammlung der insolventen PROKON am 22. Juli 2014

22. Juli 2014
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Sommerberg Anlegerrecht - Märkte im Fokus

Rechtstipp: Vorsicht bei marktunüblichen Renditeversprechen!

3. Februar 2014/in Sonstiges/von Sommerberg

Schätzungsweise über 100.000 Anlegern droht durch eine Anlage in geschlossene Schiffsfonds das Risiko eines Verlustes ihres investierten Geldes.

Bei den Fondsanteilen handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen. Die Anleger werden mit der Fondszeichnung zu Kommanditisten und sind sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Im Fall einer Fondsinsolvenz besteht für die Anleger das Risiko des Totalverlustes.

Je höher die versprochene Rendite ist, desto höher ist unserer Erfahrung nach auch das Risiko, dass man sein eingesetztes Kapital verliert,

Vorsicht ist bereits bei Geldanlagen geboten, die mit Renditen von mehr als vier Prozent werben, sofern es sich nicht um Bankeinlagen handelt.


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