FHH-Fonds Nr. 39: Kanzlei Sommerberg erwirkt Urteil gegen Finanzdienstleistungsinsitut

Geprellter Anleger bekommt wegen seiner Schiffsfonds-Beteiligung 7.167,50 Euro als Schadensersatz.

Das Landgericht Heidelberg hat ein Finanzdienstleistungsinstitut zum Regress verurteilt (Aktenzeichen: 2 O 244/13).

Zum Fall: Der Kläger, im dem Rechtsstreit vertreten durch die Anlegerkanzlei Sommerberg, war Kunde eines bekannten Finanzdienstleistungsinstituts. Der Kläger hatte unter anderem bei diesem Finanzdienstleistungsinstitut Versicherungen abgeschlossen.

Im März oder April 2008 gab es ein Gespräch zwischen dem Kläger und einem für das Finanzdienstleistungsinstitut tätigen Anlageberater. Infolge dieses Gesprächs erwarb der Kläger im Juli 2008 Kommanditbeteiligungen an den zwei zum FHH Fonds Nr. 39 gehörenden Schiffsbeteiligungsgesellschaften (MS „Andino“ KG und MS „Algarobo“ KG).

Das Investment hat sich wirtschaftlich schlecht entwickelt. Für die Anleger des FHH-Fonds Nr. 39 besteht sogar das Risiko eines Totalverlustes ihres eingesetzten Geldes. Der Kläger fühlt sich von der Finanzdienstleistungsfirma nicht ordnungsgemäß beraten, weil er nicht über dieses Totalverlustrisiko aufgeklärt wurde.

André Krajewski, Rechtsanwalt bei der deutschlandweit tätigen Anlegerkanzlei Sommerberg erklärt: „Der Anleger hat uns dann beauftragt, einen möglichst verlustfreien Ausstieg aus dem Schiffsfonds zu erreichen. Wir haben daraufhin das Schadensersatzurteil für unseren Mandanten erstritten.“

Zum Urteil: Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass der klagende Anleger zu Recht Schadensersatz beanspruchen kann. Die beklagte Finanzdienstleistungsfirma hat einen Betrag von 7.167,50 Euro an den Kläger zu zahlen und der Kläger hat dafür im Gegenzug seine Beteiligung am FHH-Fonds Nr. 39 an das Finanzhaus zu zahlen.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Anlageberater den Kläger falsch beraten hat. Da der Anlageberater für das Finanzdienstleistungsinstitut tätig war, haftet dieses Finanzdienstleistungsinstitut für die Falschberatung und ist schadensersatzpflichtig. Konkret begründet das Landgericht Heidelberg sein Urteil damit, dass eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung deswegen vorliegt, weil der Berater es versäumt hat, den Kläger über das bestehende Totalverlustrisiko aufzuklären. Unterbleibt eine solche Risikoaufklärung kann der Kunde Schadensersatz verlangen.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Kläger und Beklagte haben noch die Möglichkeit Berufung gegen das Urteil einzulegen.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für geschlossene Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, info@sommerberg-llp.de

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: il-fede / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).

Rückabwicklung: Anleger erhält Kapitalerstattung wegen verbotener Rechtsdienstleistung der S&K

Landgericht Frankfurt am Main urteilt: Sommerberg-Mandant hat Anspruch auf Kapitalerstattung wegen Verkauf seiner Lebensversicherung an dubiose S&K-Gesellschaft.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2013 hat das Landgericht Frankfurt am Main die S&K Real Estate Value GmbH verurteilt, einem von der Kanzlei Sommerberg vertretenen Anleger sein verloren geglaubtes Geld in Höhe von 10.237,73 Euro zu erstatten (Az. 2-05 206/13).

Die S&K-Gesellschaft betreibt das Geschäftsmodell des Ankaufs von Lebens- und Rentenversicherungen. Der von der Kanzlei Sommerberg vertretene Anleger hat im Jahr 2009 seine Lebensversicherung an die S&K-Gesellschaft veräußert und im Wege der Abtretung übertragen. Die S&K-Gesellschaft hat darauf hin die Lebensversicherung an die Versicherungsgesellschaft zurückgegeben und den Rückkaufswert in Höhe 10.237,73 Euro kassiert. Diesen Betrag zuzüglich eines weiteren Erhöhungsbetrages wollte S&K nach den Regelungen des „Kaufvertrages“ erst nach einer Dauer von acht Jahren an den Anleger auszahlen.

Im Februar 2013 wurde der Skandal um S&K bekannt. Die Gründer der S&K-Unternehmensgruppe Stephan Schäfer und Jonas Köller werden des Betruges zum Nachteil einer Vielzahl mutmaßlich geprellter Anleger dringend verdächtigt und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft.

„Unser Mandant wollte angesichts dieses Skandals nicht länger auf die erst in mehreren Jahren anstehende Auszahlung des versprochenen `Kaufpreises´ für seine Lebensversicherung warten. Mit der von uns erhobenen Klage haben wir daher die Verurteilung von S&K zur sofortigen Zahlung an unseren Mandanten beansprucht“, erklärt Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die geltend gemachte Zahlungsforderung ist nach den Feststellungen des Urteils begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf sofortige Herausgabe des Rückkaufswertes in Höhe von 10.237,73 Euro gegen S&K gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

Das Prozessgericht sieht es als erwiesen an, dass der Kaufvertrag zwischen dem Anleger und S&K nichtig ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG wegen der damit verbundenen Anspruchsabtretung. Denn der Vertrag hat eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG zum Gegenstand, ohne dass die S&K-Gesellschaft die für diese Tätigkeit erforderliche Erlaubnis besitzt und ohne dass die Dienstleistung der S&K-Gesellschaft als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer anderen Tätigkeit gehört nach § 5 RDG.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung, wenn unabhängig vom Vorliegen sonstiger Voraussetzungen u.a. die Einziehung im konkreten Fall zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen betrieben wird, und die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.

Das Landgericht Frankfurt am Main sieht es als erwiesen an, dass der zwischen dem Anleger und S&K geschlossene „Kaufvertrag“ über die Lebensversicherung auf eine solche Forderungseinziehung gerichtet ist. Somit handelt es sich um einer erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, für die S&K aber nicht die notwendige Lizenz besitzt. Anwalt Krajewski: „Das Gericht ist damit unserer Argumentation gefolgt.“

Rechtsfolge der von der S&K-Gesellschaft mit dem „Kaufvertrag“ erbrachten unerlaubten Rechtsdienstleistung ist, dass dieser sowohl in seinem schuldrechtlichen als auch in seinem Verfügungsteil nichtig und damit unwirksam ist. Dies führt zur Rückabwicklung des Vertrages. Der Veräußerer der Lebensversicherung kann daher von S&K den Auszahlungsbetrag beanspruchen, den die Versicherungsgesellschaft als Rückkaufswert geleistet hat.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2013, Az. 2-05 O 206/13

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: yanlev / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

S&K-Fonds: Gericht hält Forderung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen Anlegerin für unbegründet

Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).
Sommerberg Anlegerrecht - Justizia

S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg gewinnt Prozess gegen S&K-Insolvenzverwalter

S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Justizpalast

S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg übernimmt für zahlreiche Anleger die Verteidigung gegen Klagen des S&K-Insolvenzverwalters

„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.

Infinus-Betrugsskandal: Insolvenzen der Anlagefirmen sind amtlich

Das Amtsgericht Dresden hat heute die Insolvenzverfahren über die Anlagegesellschaften Future Business KG aA, Prosavus AG und ecoConsort AG sowie valueConsort AG eröffnet.

Die Firmen sind überschuldet und zahlungsunfähig, so das Insolvenzgericht.

Für die Kleinanleger ist ungewiss, ob und wie viel Geld, das sie in die von der Infinus AG vermittelten Finanzprodukte investiert haben, zurückerhalten. Tausende geprellter Anleger haben ihr Geld in Orderschuldverschreiben und Genussrechte der Future Business KAaA und der Prosavus AG angelegt. Auch weitere Finanzprodukte wie Nachrangdarlehen hat die Infinus AG den Anlegern empfohlen.

Ein Problem ist die sogenannte Nachrangigkeit der Forderungen der Anleger. Zunächst werden alle anderen Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt und erst danach werden dann Anleger bedient. Wenn allerdings nach Befriedigung der „vorrangigen“ Gläubiger nur noch wenig Geld übrig bleibt, bekommen die Genussrechtsanleger nur noch eine geringe Quote. Verbleibt nach der Befriedigung der „vorrangigen“ Gläubiger gar keine Masse mehr, gehen die Anleger gänzlich leer aus.

Anleger sollten jetzt handeln! Kompetente Vertretung ist sinnvoll.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt mehrere Hundert Anleger im Anlageskandal um das Infinus-Firmengeflecht in ganz Deutschland. Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajeweski erklärt:

„Wir werden nun die Forderungen für unsere Mandanten zur Insolvenztabelle anmelden. Wir haben eine umfassende Argumentation ausgearbeitet, wonach unsere Mandanten, die ihr Geld bei Future Business, Prosavus und den sonstigen Infinus-Firmen angelegt haben, nicht nachrangig bedient werden, sondern wonach unsere Mandanten verlangen können wie ´vorrangige` Gläubiger, also zuerst die Zahlung aus der Insolvenz zu erhalten. Die ungünstige Nachrangigkeit wird dadurch faktisch ausgeschaltet.“

Betroffene Anleger können sich gerne an uns wenden. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.

Für unsere Mandanten werden wir alle Fristen und Termine beachten und die richtigen Schritte ergreifen, um Nachteile zu vermeiden.

Hier eine Übersicht über die einzelnen Insolvenzen:

Future Business KG aA

Insolvenzgericht: AG Dresden – 543 IN 2257/13, vormals 532 IN 2257/13

Insolvenzverwalter: Dr. Bruno Kübler

Frist zur Forderungsanmeldung: 16.06.2014

OSV-Gläubigerversammlung: 13.05.2014, 10:00 Uhr

Berichtstermin: 30.06.2014, 10:00 Uhr

 

Prosavus AG

Insolvenzgericht: AG Dresden – 559 IN 2258/132

Insolvenzverwalter: Frank-Rüdiger Scheffler

Frist zur Forderungsanmeldung: 15.05.2014

Berichtstermin: 26.06.2014, 9:30 Uhr

 

ecoConsort AG

Insolvenzgericht: AG Dresden – 542 IN 228/13

Insolvenzverwalter: Frank-Rüdiger Scheffler

Frist zur Forderungsanmeldung: 13.06.2014

OSV-Gläubigerversammlung: 22.05.2014, 09:30 Uh

Berichtstermin: 24.06.2014, 10:00 Uhr

 

ValueConsort AG

Insolvenzgericht: AG Dresden – 532 IN 2290/13

Insolvenzverwalter: Frank-Rüdiger Scheffler

Frist zur Forderungsanmeldung: 02.05.2014

Berichtstermin: 12.06.2014, 13:00 Uhr

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Eisenhans / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg Anlegerrecht - Börsenkurse

Future Business KGaA (FuBus): Anlegern drohen Verluste von rund 80 Prozent

Eine Insolvenzquote von rund 20 Prozent und eine erste Teilausschüttung in 2015 stellte Insolvenzverwalter Bruno Kübler den geschädigten Anlegern bei der Gläubigerversammlung der insolventen Infinus-Mutter Future Business KGaA am 18. Dezember in Dresden in Aussicht.
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Taschenrechner

Future Business KGaA (FuBus): Forderungen können bis zum 2. Dezember beim Insolvenzverwalter angemeldet werden

Anleger der insolventen Future Business KGaA haben länger Zeit, um ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter einzureichen. Das Amtsgericht Dresden hat die Frist bis zum 2. Dezember 2014 verlängert. Darüber hinaus wurde auch die Gläubigerversammlung auf den 18. Dezember verschoben.
Sommerberg - Paragraph

Future Business (FuBus): Genussrechte im Insolvenzverfahren keine nachrangigen Forderungen

Die Inhaber der Future Business KGaA (FuBus)-Genussrechte dürfen darauf hoffen, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Wie der Insolvenzverwalter Bruno Kübler am 8. Oktober bei der Gläubigerversammlung in Dresden mitteilte, sehe er die Genussrechte nicht als nachrangig an und stützt sich dabei auf ein entsprechendes Gutachten.

Fehlender Hinweis auf lange Laufzeit eines Schiffsfonds – LG Duisburg spricht Sommerberg-Mandantin vollen Schadensersatz zu

Ein Schiffsfonds-Anleger muss nicht mit einer Laufzeit eines Fonds von 15 oder gar 20 Jahren rechnen. Dies urteilte das Landgericht Duisburg am 10. März 2014 in einem Prozess, den die Anlegerkanzlei Sommerberg für eine Fondsanlegerin gegen die Commerzbank AG führte (Aktenzeichen 12 O 27/13).

Hohes Risiko bei CFB-Schiffsfonds und Lebensversicherungsfonds von Ideenkapital

Die Mandantin erwarb im Jahr 2007, bereits über 60jährig, eine Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds „PRORENDITA VIER – Britische Leben“ und eine Beteiligung an dem Schiffsfonds „CFB-Schiffsflotten-Fonds 3“zu einem Gesamtbetrag von über 97.000 Euro. Während die geplante Laufzeit des Lebensversicherungsfonds 15 Jahre betrug, war eine Kündigung der Schiffsfondsbeteiligung frühestens zum 31. Dezember 2031 möglich, also erst nach 24 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Klägerin weit über 80 Jahre alt gewesen.

Der Berater der Commerzbank fragte die Klägerin im Rahmen der Anlageberatung lediglich, ob sie „derzeit“ bzw. „im Moment“ auf das Geld verzichten könne. Dies habe die Klägerin nach Auffassung des Landgerichts Duisburg nur dahingehend verstehen können, dass maximal ein mittelfristiger Anlagezeitraum vorliegt. Dies entsprach auch dem Interesse der Klägerin, die das Anlagekapital zur Alterssicherung verwenden wollte. Da der Berater auf die langen Laufzeiten aber nicht hinwies, ist die Commerzbank nunmehr zur Zahlung von vollem Schadensersatz nebst Zinsschaden verurteilt worden.

Rechtsanwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Leider haben die Banken in der Vergangenheit nicht davor zurückgeschreckt, alten Leuten langfristige Geldanlagen anzudrehen. Uns sind Fonds bekannt, bei denen Anleger weit über 60, teilweise über 80 Jahre alt waren, als sie auf Empfehlung ihrer Bank derartige Fonds zeichneten.“

Offensichtlich ist, dass viele Anleger von ihrer Geldanlage keinen Nutzen mehr haben werden, da sie bei Ablauf des Anlagezeitraums nicht mehr leben. Rechtsanwalt Krajewski: „Fonds mit einer Laufzeit von 15 Jahren und mehr sind grundsätzlich nicht für Menschen geeignet, die bei Vertragsschluss schon über 60 Jahre alt sind.“


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: apops / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

Kanzlei Sommerberg schließt Vergleich wegen PREMICON-Fonds und MS Kornett-Fonds: Volksbank zahlt zur Abgeltung der Schadensersatzforderung 31.000 Euro

Mit einem Vergleich in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2016 wurde der Anlegerschutzprozess vor dem Landgericht gütlich beendet.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Kanzlei Sommerberg erzielt erneuten Prozesserfolg: Landgericht spricht Anleger eines KGAL-Fonds (Sea Class 4) Schadensersatz von rund 29.500 Euro zu

Die Commerzbank AG haftet wegen erwiesener Falschberatung. Das hat das Landgericht Verden aktuell mit einem von der Kanzlei Sommerberg LLP erstrittenen Urteil entschieden.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 163: Erfolg der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg für Fondsanlegerin

Klage vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Falschberatung endet mit gütlicher Einigung. Bankhaus Merck Finck & Co. verpflichtet sich 55.000 Euro an Sommerberg-Mandantin zu bezahlen.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz vor dem Landgericht Köln

Sparkasse Köln zur Schadensersatzzahlung an Kundin wegen Falschberatung über ein Anlageinvestment in den Fonds HSC Aufbauplan VII Schiff verurteilt.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

CFB-Fonds Nr. 161: Landgericht Hagen verurteilt Commerzbank auch wegen Falschberatung über Schiffsfonds zu Schadensersatz

Anleger kann Regress in Form der Rückabwicklung seines Fondserwerbs verlangen wegen schuldhafter Falschberatung der Commerzbank AG zum CFB-Fonds 168 (CFB Schiffsfonds Twins 2).

Handelsblatt: Erfolg der Anlegerkanzlei Sommerberg für Fondsanleger

In seiner heutigen Ausgabe berichtet das Handelsblatt von einem erstrittenen Schadensersatz-Urteil des Landgerichts Duisburg.

Unter der Überschrift „Commerzbank muss Schadensersatz zahlen“ heißt es auszugsweise: Diese Altersvorsorge war zu viel des Guten: Erst nach 24 Jahren hätte eine Rentnerin Geld aus einer Schiffsfondsbeteiligung wiedersehen können. Wegen Falschberatung muss die Commerzbank nun Schadensersatz leisten.


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: PaTrixs / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

Kanzlei Sommerberg schließt Vergleich wegen PREMICON-Fonds und MS Kornett-Fonds: Volksbank zahlt zur Abgeltung der Schadensersatzforderung 31.000 Euro

Mit einem Vergleich in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2016 wurde der Anlegerschutzprozess vor dem Landgericht gütlich beendet.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Kanzlei Sommerberg erzielt erneuten Prozesserfolg: Landgericht spricht Anleger eines KGAL-Fonds (Sea Class 4) Schadensersatz von rund 29.500 Euro zu

Die Commerzbank AG haftet wegen erwiesener Falschberatung. Das hat das Landgericht Verden aktuell mit einem von der Kanzlei Sommerberg LLP erstrittenen Urteil entschieden.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 163: Erfolg der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg für Fondsanlegerin

Klage vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Falschberatung endet mit gütlicher Einigung. Bankhaus Merck Finck & Co. verpflichtet sich 55.000 Euro an Sommerberg-Mandantin zu bezahlen.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz vor dem Landgericht Köln

Sparkasse Köln zur Schadensersatzzahlung an Kundin wegen Falschberatung über ein Anlageinvestment in den Fonds HSC Aufbauplan VII Schiff verurteilt.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

CFB-Fonds Nr. 161: Landgericht Hagen verurteilt Commerzbank auch wegen Falschberatung über Schiffsfonds zu Schadensersatz

Anleger kann Regress in Form der Rückabwicklung seines Fondserwerbs verlangen wegen schuldhafter Falschberatung der Commerzbank AG zum CFB-Fonds 168 (CFB Schiffsfonds Twins 2).

LG Itzehoe: Getäuschter Conti-Schiffsfonds-Anleger erhält Geld zurück

„Es zeigt sich immer wieder, dass Anleger vor allem in Schiffsfonds falsch beraten werden“, sagt Rechtsanwalt Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg. Bestätigt wurde dies nunmehr durch Urteil des Landgerichts Itzehoe (Az. 7 O 139/12), erstritten von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht sprach einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg Schadensersatz in voller Höhe der Einlage (50.000 Euro) gegen die Commerzbank AG zu. Daneben wurde dem Kläger Schadensersatz in Form des Zinsausfalls zugesprochen, da der Mandant bei richtiger Beratung eine andere Geldanlage gewählt hätte.

Der Kläger beteiligte sich im Jahre 2008 mit einer Höhe von 50.000 Euro nebst einem Agio von 5% (insgesamt also 52.500 Euro) an dem Schiffsfonds Conti 58 als Kommanditist. Im Nachhinein fühlte sich der Mandant von der Commerzbank schlecht beraten. Und das zu Recht, wie nun das Landgericht Itzehoe urteilte.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mandant von der Bank vorsätzlich falsch beraten wurde. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Bank vor Abschluss der Geldanlage keinerlei Hinweise darauf gegeben hat, dass sie durch den Geschäftsabschluss Rückvergütungen erhält. Dies stelle eine Falschberatung dar, was zur Rückabwicklung der Beteiligung führe. Hierzu erklärt Rechtsanwalt Krajewski: „Die Banken sind verpflichtet, auf etwaige Rückvergütungen hinzuweisen. Der Kunde soll sich ein Bild davon machen können, ob die Bank bei der Anlageberatung wirklich seine Interessen berücksichtigt, oder nur in eigenem Provisionsinteresse handelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist insoweit eindeutig. Dennoch wird in den meisten Fällen falsch beraten und aufgeklärt, so dass Anleger ihre Fondsbeteiligung in Form des Schadensersatzes rückgängig machen können.“

Auf der Seite der Anleger

Die Kanzlei Sommerberg hat sich der Interessensvertretung geschädigter Kapitalanleger verschrieben. Für zahlreiche Anleger konnte die Kanzlei Sommerberg bereits erfolgreich eine Schadensersatzleistung oder die Rückabwicklung der Geldanlage vor allem in geschlossene Fonds erreichen.

Die Kanzlei Sommerberg prüft für interessierte Anleger, ob eine Rückabwicklung der Beteiligung möglich ist. Anleger in ganz Deutschland können die kostenfreie Erstberatung in Anspruch nehmen. Beratungstelefon:  0421 – 3016790 (bundesweit).

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: alphaspirit / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Anlegerkanzlei Sommerberg: Schadensersatz für Anleger in CONTI-Fonds

Die Kanzlei Sommerberg LLP konnte erneut eine wichtige Gerichtsentscheidung erstreiten, die geprellte Schiffsfondsanleger hoffen lässt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil (Aktenzeichen: 330 O 517/12) festgestellt, dass ein Anleger umfassenden Schadensersatz beanspruchen kann wegen seiner Geldanlage in CONTI Fonds.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Sommerberg-Rechtsanwälte: Commerzbank AG zu Schadensersatz wegen CONTI-Schiffsfonds verurteilt

Das Landgericht Lüneburg hat die Commerzbank AG verurteilt, einer Klägerin Regress in Höhe von 57.357 Euro zu bezahlen. Begründung des Urteils vom 5. Dezember 2014 – 5 O 128/14: Der klagenden Kundin wurde die konkrete Höhe der Rückvergütungen verheimlicht, die die Bank für die Vermittlung mehrerer CONTI-Schiffsbeteiligungen erhalten hat.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

LG Itzehoe: Getäuschter Conti-Schiffsfonds-Anleger erhält Geld zurück

„Es zeigt sich immer wieder, dass Anleger vor allem in Schiffsfonds falsch beraten werden“, sagt Rechtsanwalt Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg LLP. Bestätigt wurde dies nunmehr durch Urteil des Landgerichts Itzehoe (Az. 7 O 139/12), erstritten von der Kanzlei Sommerberg LLP.

Anlegerkanzlei Sommerberg verklagt DAB Bank AG

Geschädigten-Anwalt: Zahlreiche Klagen für betroffene Kunden des Wertpapierhandelshauses Accessio AG eingereicht. Die DAB bank AG ist schadensersatzpflichtig, sollte sich bestätigen, dass eine haftungsbewährte Warnpflicht bestand und diese verletzt wurde.

Sommerberg-Anwalt André Krajewski erklärt: „Wir vertreten Anleger, die von der mittlerweile insolventen Accessio AG falsch beraten wurden.“

Das Wertpapierhandelshaus aus Itzehoe firmierte zuvor unter Driver & Bengsch und hat schätzungsweise mehrere Zehntausend Beratungskunden gewonnen mit einem scheinbar lukrativen Tagesgeldangebot. Versprochen wurden den Anlegern Zinsen auf einem bei der DAB bank AG als Kooperationspartner der Accessio AG geführten Tagesgeldkonto. Die Zinsversprechen lagen über den marktüblichen Zinsen. Dieses Zinsangebot wurde von der Accessio AG quersubventioniert und war zeitlich befristet.

Falschberatung der Accessio AG

Anwalt Krajewski: „Zum Ende der Zinsbindungsphase haben Berater der Accessio AG unseren Mandanten dann im Rahmen einer telefonischen Anlageberatung empfohlen, ihr bislang auf dem Tagesgeldkonto eingelegtes Geld in andere Finanzprodukte anzulegen. Diese Beratungen waren durchweg fehlerhaft. Wir konnten hierzu diverse Urteile gegen die Accessio AG erstreiten, die eine solche Falschberatung bestätigen.“

Die Accessio AG hat den Kunden empfohlen, das bislang sicher auf dem Tagesgeldkonto eingelegte Geld anzulegen in Schuldverschreibungen. Angeblich sei diese Anlage ebenfalls sicher, hieß es in den Beratungen. Verschwiegen wurden hingegen die enormen Risiken.

„Die Accessio AG hat unseren Mandanten durchweg hochriskante Genussrechte und sonstige Schuldverschreibungen vermittelt. Einen Einlagenschutz gibt es hier nicht. Die Schuldscheine sind mittlerweile überwiegend im Wert verfallen. Über Risiken wurden unsere Mandanten von der Accessio AG aber nicht aufgeklärt. Vielmehr hieß es seitens der Berater sogar, die Genussrechte seien genau so sicher wie die bisherige Tagesgeldeinlage, aber hätten den Vorteil, dass sie eine höhere Rendite einbringen“, so Geschädigten-Vertreter Krajewski.

Bundesgerichtshof: DAB bank AG kann haften, wenn eine möglicherweise bestehende Warnpflicht über systematische Falschberatung der Accessio AG verletzt wurde.

Mit Urteil vom 19. März 2013 hat der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 431/11) dann betreffend die DAB bank AG festgestellt, dass bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen grundsätzlich nur das kundennähere Unternehmen zur Befragung des Anlegers hinsichtlich seiner Erfahrungen, Kenntnisse, Anlageziele und finanziellen Verhältnisse verpflichtet. Eine Pflicht zur Überwachung des vorgeschalteten Beratungsunternehmens besteht daher in der Regel nicht.

Gleichwohl, so der Bundesgerichtshof weiter, besteht eine haftungsbewehrte Warnpflicht als Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB der Execution-only-Dienstleistung, wenn die kundenfernere Direktbank die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.

Fakt ist: Vor einer systematischen Falschberatung durch die Accessio AG hat die DAB bank AG nicht gewarnt. Dies hat aber nur dann einen Schadensersatzanspruch zugunsten der Accessio-Kunden zur Folge, wenn die vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die DAB bank AG bestreitet, dass es eine systemische Falschberatung gegeben und dass die Bank davon Kentnis hätte haben müssen. Die DAB bank AG meint, es habe keine Warnpflicht bestanden und weist deswegen die Regressforderung zurück. Anwalt Krajewski: „Mit der Klageerhebung lassen wir diese relevante Streitfrage vom Landgericht München I für unsere Mandanten klären.“

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Robert Kneschke / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg - Beratung

Anlegerkanzlei Sommerberg verklagt DAB Bank AG

Geschädigten-Anwalt: Zahlreiche Klagen für betroffene Kunden des Wertpapierhandelshauses Accessio AG eingereicht. Die DAB bank AG ist schadensersatzpflichtig, sollte sich bestätigen, dass eine haftungsbewährte Warnpflicht bestand und diese verletzt wurde.
Sommerberg Anlegerrecht - Börse

Kunde nicht über Risi­ken der Geld­an­lage auf­ge­klärt

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 27. Juli 2010 (Az. 7 O 214/09) erneut einem geschädigten Beratungskunden des Wertpapierhandelshauses Accessio AG Recht gegeben.
Sommerberg Anlegerrecht - Landgericht

LG Itze­hoe ver­ur­teilt Wert­pa­pier­han­dels­haus Acces­sio

Mit deutlichen Worten über unseriöses Geschäft, unseriöse Geschäftspraktiken wurde das umstrittene Wertpapierhandelshaus aus Itzehoe zum Regress verpflichtet.

Gericht folgt Argumenten der Kanzlei Sommerberg: Schadensersatz für Immobilienfonds-Anleger

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 10. Februar 2014 (Aktenzeichen 6 O 3784/12) Cortal Consors verurteilt, einer Bankkundin 7.223,06 Euro zu erstatten wegen einer Aufklärungspflichtverletzung über eine empfohlene Geldanlage in den Immobilienfonds AXA Immoselect.

Die klagende Anlegerin wurde in dem Gerichtsverfahren von der Kanzlei Sommerberg vertreten.

Sommerberg-Anwalt André Krajewski erklärt: „Die Entscheidung ist insofern bedeutsam, weil sich viele weitere Anleger in Immobilienfonds auf die Urteilsfeststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth berufen können, um eine Schadensregulierung einzufordern.“ Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass eine beratende Bank dem Kunden auch schon vor Herbst 2008 verpflichtet war, über das Risiko einer Fondsschließung aufzuklären. „Auf dieses Schließungsrisiko haben viele Banken jedoch in der Vergangenheit pflichtwidrig nicht hingewiesen“, so Krajewski weiter.

Die klagende Anlegerin begehrt die Rückabwicklung ihrer Investition in einen offenen Immobilienfonds wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Anlegerin ist Kundin bei Cortal Consors, der deutschen Zweigniederlassung einer französischen Bank. Sie erwarb auf Beratung und Empfehlung eines Cortal Consors-Mitarbeiters im März 2008 Anteile am Immobilien-Investmentfonds AXA Immoselect.

Im Oktober 2008 kam es aufgrund von Liquiditätsproblemen zu einer Aussetzung der Anteilsrücknahme des Fonds. Während dieser sogenannten Fondsschließung können die Anleger ihre Fondsanteile nicht mehr zurückgeben und erhalten keine Auszahlung ihres Anteilswertes. Die Anleger können also nicht mehr über ihr Geld verfügen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der der klagenden Anlegerin ein Anspruch auf Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung in den AXA Immoselect zusteht. Die beratende Bank hat der Klägerin ihr eingesetztes Kapital von 7.223,06 Euro nebst Zinsen gegen Rückübertragung der Fondsanteile zu erstatten. Außerdem hat die Bank die Klägerin von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen und die überwiegenden Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Zur Begründung seines Urteils führt das Gericht aus, dass die Bank der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Klägerin kann sich auf eine unterlassene Aufklärung hinsichtlich des allgemeinen Risikos der endgültigen Schließung und Liquidation eines Immobilienfonds berufen. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass Cortal Consors der Beratungskundin ein falsches Bild von der Anlage in den Fonds vermittelt hat.

Die Beratung zum Fonds war nach Gerichtsauffassung nicht objektgerecht. Die Bank hätte im Rahmen der Anlageberatung den Beratungskunden ungefragt auf die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme gemäß § 81 InvG hinweisen müssen. Dies gilt auch für die Zeit vor der durch die Insolvenz der US-Investmentbank Lehman Brothers im Herbst 2008 ausgelösten Flucht der (institutionellen) Anleger (auch) aus offenen Immobilienfonds und unabhängig davon, ob es beim beratungsgegenständlichen Fonds bereits in der Vergangenheit zu eine Rücknahmeaussetzung kam.

Die Möglichkeit der jederzeitigen Rückgabe der Fondsanteile an die Fondsgesellschaft ist ein prägendes Strukturelement des offenen Immobilienfonds. Die Liquidität der Geldanlage ist für den Anleger gewährleistet, ohne dass er zu einem Verkauf an einer Börse oder auf einem sonstigen Sekundärmarkt gezwungen wäre. Die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme ist damit eine Ausnahme, die ein Grundprinzip des offenen Immobilienfonds durchbricht, und damit systematisch / konstruktiv wesentlich.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat ferner befunden, dass der geltend gemachte Anspruch der geschädigten Anlegerin noch nicht verjährt ist. Cortal Consors, so die Feststellung des Prozessgerichts, kann sich nicht auf die kurze Verjährungsfrist von nur drei Jahren ab Fondserwerb gemäß § 37a WpHG berufen. Diese Vorschrift ist nämlich nicht anwendbar bei einem auch nur bedingt vorsätzlichen Beratungsfehler der Bank. Cortal Consors habe aber nicht nachweisen können, ohne Vorsatz falsch beraten zu haben.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gordon Bussiek / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

datography

IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet weiteres Schadenersatzurteil gegen Commerzbank

IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet…
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Hochhaus

IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anleger

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
datography

„The Gherkin“ Fonds IVG Euro-Select 14: Commerzbank zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt

Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg LLP von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).

Hoffnung für Aktionäre der Pleitebank HRE

Die Anlegerkanzlei Sommerberg führt für mittlerweile zwangsausgeschlossene Aktionäre Schadensersatzklagen gegen die Hypo Real Estate Holding AG (HRE).

In der Sache geht es um die Frage, ob die HRE Anlegern haftet wegen falscher, irreführender bzw. unterlassener Kapitalmarktinformationen. Die Anleger werfen der HRE vor, sie zu spät über die wirtschaftlich desaströse Unternehmenssituation informiert zu haben, die durch die Krise im Bereich der US-Subprimes ausgelöst wurde.

Der mit der Sache befasste Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München äußerte nun in der ersten öffentlichen Sitzung am 3. Februar 2014 im Musterprozess des Musterklägers Wefers gegen die HRE (Az. Kap 3/10) seine vorläufige Einschätzung zur Sache. Dies gibt Anlegern Hoffnung.

Demnach dürfte die Frage, ob und wann die HRE verpflichtet war, das Engagement ihrer gruppenzugehörigen Gesellschaften in US-Subprime im Kapitalmarkt zu kommunizieren, unter dem besonderen Aspekt der Pressemitteilung vom 3. August 2007 zu sehen sein. Die dortige positive Verlautbarung, so der OLG-Senat, dürfte spätestens zu dem Zeitpunkt zu korrigieren gewesen sein, zu dem deren Unrichtigkeit erkannt worden ist. Das gilt erst recht, als die Aussagen „nicht direkt betroffen, nur 16 % des Volumens habe Subprime-Bezug“ unrichtig gewesen sein dürften. Mit der Abschreibung auf das US-CDO Bonifatius im September 2007 und November 2007, der Erhöhung der AfS-Rücklage im Hinblick auf Marktwertveränderungen strukturierter Wertpapiere im Zwischenbericht Q III/2007 und schließlich der Änderung der Ratingagenturen bei der Bewertung strukturierter Wertpapiere Mitte November 2007 dürfte spätestens eine Ad-hoc-Mitteilung zur Neueinschätzung des „Legacy Book“ veranlasst gewesen sein.

Anwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erläutert: „Dem Senat erscheint es möglich, dass die HRE ihre Anleger rund ein halbes Jahr vor Bekanntwerden ihrer wirtschaftlichen Schieflage nicht richtig informiert hat. Die Pressemitteilung der  HRE vom 3. August 2007 erscheint dem Gericht nach dessen vorläufiger Auffassung wesentlich zu optimistisch.“

Hintergrund:

Die Hypo Real Estate Holding AG war eine große deutsche Bankenholding. Als erste deutsche Bank erhielt sie im Rahmen der US-Subprime-Krise staatliche Garantiezusagen in dreistelliger Milliardenhöhe. Außerdem beansprucht sie Garantien aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds.

Erst Anfang Oktober 2008 wurde bekannt, dass der HRE wegen eines Liquiditätsengpasses die Insolvenz droht. Die HRE und ihre Tochter Depfa plc. waren – wie sich herausstellte – in Wahrheit erheblich von der US-Subprime-Krise betroffen, weil sie sich in eimem exorbitanten Ausmaß verspekuliert haben.

Die Aktionäre beanstanden nun, nicht rechtzeitig und falsch über die in Wahrheit bestehende Krisensituation informiert worden zu sein und fordern wegen unrichtiger Kapitalmarkinformationen Schadensersatz.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: yanlev / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg - Meetinghttps://de.fotolia.com/id/55746953

Hoffnung für Aktionäre der Pleitebank HRE

Die Anlegerkanzlei Sommerberg LLP führt für mittlerweile zwangsausgeschlossene Aktionäre Schadensersatzklagen gegen die Hypo Real Estate Holding AG (HRE).
Sommerberg Anlegerrecht - Euro-Geldscheine

Über 7 Mil­lio­nen Euro Nach­zah­lung für Ex-Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Bank AG erwirkt

Das Landgericht München I hat dem Antrag auf Erhöhung des Barabfindungsangebots von Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg LLP) u.a. stattgegeben. Ein gutes Ergebnis für die Rechte der Anleger.
Sommerberg Anlegerrecht - Justizia

Pro­zess­flut gegen Skan­dal­bank Hypo Real Estate (HRE)

Zusammenbruch, Börsenabsturz, Beinahe-Insolvenz, staatliche Rettungs-Garantien, Aktionärs-Schadensersatzprozesse wegen fehlerhafter Marktinformationen, Verstaatlichung und Rauswurf der Minderheitsaktionäre sowie Streit um die Höhe der Abfindung – eine einzigartige und ungewöhnliche Auflistung der Geschehnisse für eine ehemals als seriös geltende Bankenholding.

Landgericht Berlin: Schadensersatz-Urteil für geprellte Anlegerin in CFB-Schiffsfonds

Die von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretene Anlegerin erhält ihr eingesetztes Kapital in Höhe von 15.862,29 Euro zurück. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Urteil LG Berlin Aktenzeichen 10 O 84/12).

Sommerberg-Anwalt André Krajewski erläutert den Fall: „Die von uns vertretene Anlegerin war langjährige Bankkundin bei der Commerzbank AG bzw. deren Rechtsvorgängerin Dresdner Bank AG. Im Jahr 2008 wurde sie von einem Bankmitarbeiter über die Anlage ihres Geldes beraten. Unsere Mandantin folgte der Empfehlung des Beraters und erwarb eine Beteiligung am CFB-Fonds 166 Schiffsfonds Twins 1 zu einem Nominalbetrag von 24.000 US-Dollar.“

Bei dem Schiffsfonds handelt es sich um eine hochriskante Geldanlage. Es besteht das Risiko eines Verlustes des eingesetzten Kapitals. Auch müssen die Anleger sich auf eine langjährige, möglicherweise sogar jahrzehntelange Kapitalbindung einstellen. Anwalt Krajewski: „Im Rahmen der Anlageberatung wurde unserer Mandantin die Risikosituation nicht richtig beschrieben. Sie hat erst nach Erwerb des Fonds davon erfahren, dass eine sehr lange Vertragslaufzeit besteht, die aber von ihr gar nicht gewollt war.“

Fondsausstieg

„Wir haben daher die faktische Rückabwicklung des Fondserwerbes für unsere Mandantin geltend gemacht. Nachdem die Commerzbank eine freiwillige Schadensregulierung verweigert hat, haben wir den Anspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung gerichtlich geltend gemacht“, so Anwalt Krajewski.

Das Landgericht Berlin hat darauf hin die Commerzbank AG verurteilt, an die geprellte Anlegerin 15. 862,29 Euro zu zahlen. Im Gegenzug hat die Anlegerin die CFB-Fondsbeteiligung an die Bank zurückzugeben. Die Anlegerin erhält außerdem ihren Zinsschaden erstattet und wird von ihren Anwaltskosten freigestellt. Die Prozesskosten hat ebenfalls die Commerzbank AG zu zahlen, so das Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 10 O 84/12).

Rückabwicklung des Fondserwerbs

Das Gericht hat der Klage stattgegeben, weil es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch für begründet erachtet. Das Berliner Landgericht sieht es als erwiesen an, dass die Commerzbank AG ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt hat. Die von der Bank eingesetzten Berater haben auf die geäußerten Bedenken der Anlegerin wegen der langen Laufzeit der Schiffsfondsanlage hin fälschlicherweise erklärt, dass man die Beteiligung angeblich jederzeit und ohne Probleme über den Zweitmarkt wieder veräußern könne. Dies ist eine Falschdarstellung.

Schadensersatz bei unterlassener Aufklärung über lange Vertragsdauer

Anwalt Krajewski: „Das Gericht ist damit unserer Argumentation gefolgt.“ Ein Schiffsfonds darf dann nicht empfohlen werden, wenn der Anlageinteressent auch kurzfristig auf sein Geld zugreifen möchte. Da es sich um einen geschlossenen Fonds handelt, ist ein Zugriff auf das angelegte Geld nicht oder nur ganz eingeschränkt möglich. Die geschlossenen Fonds sind in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet und das Geld der Anleger ist somit während der Vertragslaufzeit grundsätzlich gebunden. Der Anleger weiß daher bei Fondszeichnung nicht, ob und wann er sein Geld vom Fonds zurück erhält.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: bluedesign / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).