Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

HCI Renditefonds IV: Insolvenzwelle erfasst MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star

Inzwischen stehen drei Schiffe aus dem HCI Renditefonds IV vor dem Aus. Nachdem für die Gesellschaft der MS Berta schon im vergangenen Jahr Insolvenzantrag gestellt werden musste, wurden nun auch die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star eröffnet (Az.: 9 IN 162/14 bzw. 9 IN 163/14).

Der HCI Renditefonds IV wurde als Dachfonds im Jahr 2003 emittiert. Ursprünglich investierte der Fonds in 12 Schiffe, von denen aber zwei bereits verkauft wurden und nun drei weitere von der Insolvenz bedroht sind. „Angesichts der immer noch anhaltenden Krise der Schifffahrt ist es fraglich, ob die verbleibenden Schiffe ausreichen, um die Wirtschaftlichkeit des Fonds aufrecht zu erhalten. Den Anlegern könnten massive finanzielle Verluste drohen“, befürchtet Rechtsanwalt Thomas Diler, Experte für geschlossene Fondsbeteiligungen bei der Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg.

Wie etliche Insolvenzen in der jüngeren Vergangenheit belegen, sind Schiffsfonds keineswegs eine sichere Kapitalanlage, die zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet ist. „Dennoch wurden erfahrungsgemäß Schiffsfonds auch immer wieder an Anleger vermittelt, die ausdrücklich an einer sicheren Anlage interessiert waren. So eine Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen“, erklärt Diler.

Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehöre auch die Aufklärung über die bestehenden Risiken. Diler: „Doch die wurden in den Beratungsgesprächen oft genug verschwiegen.“. Ähnliches gilt auch für die häufig üppigen Vermittlungsprovisionen, die die Banken kassiert haben. „Auch diese so genannten Kick-Backs hätten nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offen gelegt werden müssen. Denn sie erhöhen einerseits den Weichkostenanteil bei den Fonds und andererseits können sie ein wichtiger Hinweis auf das Provisionsinteresse der Bank sein. Wurden die Provisionen verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden“, so Diler.

Da beim HCI Renditefonds IV bereits Verjährung drohen könnte, sollten betroffene Anleger nicht mehr lange warten, wenn sie ihre Ansprüche noch geltend machen wollen.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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IVG Euroselect 14 „The Gherkin“: Ansprüche der Anleger auf Schadensersatz

Der Büroturm „The Gherkin“ im Herzen Londons steht nach Medienberichten vor dem Verkauf. Die zirka 9.000 Anleger des geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 müssen dabei voraussichtlich mit schmerzlichen finanziellen Einbußen bis zum Totalverlust des investierten Geldes rechnen.

Obwohl die Büroimmobilie „The Gherkin“ sicher zu den imposanten modernen Gebäuden in London gehört, wurden die Anleger mit ihrer Investition nicht glücklich. Denn der IVG Euroselect 14 befindet sich schon seit längerer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der voraussichtliche Verkaufserlös würde vermutlich auch nur reichen, um die Forderungen der finanzierenden Banken zu bedienen. Die Anleger stünden hingegen mit leeren Händen da.

Anders als bei vielen anderen geschlossenen Immobilienfonds ist hier weniger eine schlechte Vermietungssituation ausschlaggebend für die finanziellen Schwierigkeiten. Vielmehr bereitete ein Kredit in Schweizer Franken Kopfschmerzen. Denn als der Schweizer Franken im Vergleich zum Britischen Pfund zu einem Höhenflug ansetzte, führte dies zur Erhöhung der Darlehensschuld und zur regelmäßigen Verletzung der sog. Loan-to-Value-Klausel. Die finanzierenden Banken hatten das Gebäude darauf hin bereits im April unter Zwangsverwaltung stellen lassen.

Rechtsanwalt Thomas Diler, Experte für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg: „Die Probleme beim IVG Euroselect 14 zeigen, welchen Risiken geschlossene Immobilienfonds ausgesetzt sind. Neben Wechselkurverlusten können auch fallende Immobilienpreise, sinkende Mieteinnahmen oder Leerstände zu erheblichen Problemen führen. Über diese Risiken hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung aufgeklärt werden müssen. Stattdessen wurden die Investitionen in Immobilienfonds unserer Erfahrung nach häufig als sehr sichere Kapitalanlage dargestellt.“ In Fällen einer solchen Falschberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Die gilt auch, wenn die Bank ihre Vermittlungsprovisionen nicht auf den Tisch gelegt hat. „Hohe Provisionen können für die Banken ein Anreiz sein, eine bestimmte Kapitalanlage zu verkaufen. Damit der Kunde dieses Provisionsinteresse kennt, müssen diese sog. Kick-Back-Zahlungen nach Rechtsprechung des BGH offengelegt werden“, erklärt Rechtsanwalt Diler.

Wurden diese Rückvergütungen verschwiegen, kann Schadensersatz auf Rückabwicklung geltend gemacht werden.

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für geschlossene Immobilienfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
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MS Deutschland Anleihe in Not – Gläubigerversammlung

Aus dem TV ist die MS Deutschland als „Traumschiff“ bekannt. Diesen Namen macht sie derzeit keine Ehre – zumindest nicht für die Anleger der MS Deutschland-Anleihe  (ISIN: DE000A1RE7V0 / WKN: A1RE7V).

Diese wurden von der Betreibergesellschaft zur Gläubigerversammlung am 8. Oktober in Frankfurt a.M. eingeladen.

Hintergrund für die Gläubigerversammlung ist, dass den Anlegern ein umfassendes Restrukturierungskonzepts vorgeschlagen werden soll, dass wohl auch mit finanziellen Einbußen für die Anleger verbunden ist. Nach Medienberichten sollen sie die im Dezember fälligen Zinsen bis zum 30. Juni 2015 stunden und zudem vorübergehend auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Außerdem steht die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger auf der Tagesordnung. Vorgeschlagen wird der ehemalige bayerische Ministerpräsident Günther Beckstein. Die Anleihe wurde 2012 mit einem Volumen von 50 Millionen Euro, einem Zinskupon von 6,875 Prozent und einer Laufzeit bis 2017 emittiert.

„Für die Anleihe-Gläubiger der MS Deutschland steht einiges auf dem Spiel. In dieser Situation sollten sie nicht auf rechtliche Beratung verzichten“, sagt der Bremer Rechtsanwalt Thomas Diler, Kanzlei Sommerberg. „Es ist noch völlig offen, welche Forderungen eventuell noch auf die Anleihe-Zeichner zukommen. In den vergangenen Monaten sind mehrere Mittelstandsanleihen in Schwierigkeiten geraten und die Anleger sollen oft genug die Zeche zahlen“, so Rechtsanwalt Diler.

Bei der MS Deutschland-Anleihe sei zudem beachten, dass die Ratingagentur Feri, die Bonitätsnote von BB- auf B- herabgestuft habe. Diler: „Das spricht auch nicht für großes Vertrauen in die Kapitalanlage.“

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MS Deutschland: Weltreise abgesagt

Die MS Deutschland legt am 18. Dezember nicht zu ihrer geplanten Weltreise ab. Die Reise wurde abgesagt, da sich noch kein geeigneter Investor gefunden habe, teilte der vorläufige Insolvenzverwalter am 27. November mit. Zwei geplante Kurzreisen waren zuvor schon abgesagt worden.
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MS Deutschland steht offenbar vor dem Verkauf – Anlegern drohen Verluste

Mehrere Investoren sind offenbar an einem Kauf der MS Deutschland und der Reederei Peter Deilmann interessiert. Das teilt der Insolvenzverwalter am 17. November mit. Verhandlungen würden demnächst aufgenommen. Ziel sei, ein möglichst hoher Kaufpreis und der Erhalt möglichst vieler Arbeitsplätze.
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Überraschende Wende beim Fahrradbauer MIFA. Wie die Mitteldeutsche Fahrradwerke AG mitteilte, wurde am 29. September beim Amtsgericht Halle Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt.

Future Business und Infinus – Anlageskandal: Durchsuchungen bei den Versicherungskonzernen Gothaer und Ergo

Future Business und Infinus – Anlageskandal: Durchsuchungen bei den Versicherungskonzernen Gothaer und Ergo

Am gestrigen Donnerstag ließ die Strafverfolgungsbehörde Geschäftsräume der Versicherungskonzerne Gothaer in Köln und Ergo in Düsseldorf durchsuchen.

Es geht Medienangaben zufolge um die Sicherung möglicher Beweismittel. Die Versicherungsgesellschaften Gothaer und Ergo sind keine Beschuldigten, sondern Zeugen.

Bereits seit Monaten ermittelt die Staatsanwaltschaft Dresden gegen mehrere Manager der Future Business/Infinus-Firmengruppe aus Dresden wegen Verdachts des Betruges zum Nachteil einer Vielzahl von Anlegern. Die Beschuldigten sollen bei der Ausgabe von Orderschuldverschreibungen in Verkaufsprospekten unrichtige Angaben zur Vermögens- und Ertragslage der Emittenten gemacht haben. Mindestens 25.000 Personen mit einem Anlagevolumen von insgesamt rund 400 000 000,- Euro sind betroffen. Mehrere der verantwortlichen Manager befinden sich in Untersuchungshaft.

Die Gesellschaften der Future Business/Infinus-Firmengruppe befinden sich in Insolvenz. Die Anleger befürchten, dass ihre Geldanlagen bei der Future Business wertlos sind. Die Dresdner Staatsanwaltschaft hat Vermögenswerte der Beschuldigten sichergestellt.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche der mutmaßlichen Betrugsopfer. „Wir sind momentan damit befasst, die Verantwortlichen in Regress zu nehmen“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg. Anwalt Diler weiter: „Wir begrüßen die Ermittlungsarbeiten der Strafverfolgungsbehörden. Im Sinne der geprellten Anleger hoffen wir, dass die Staatsanwaltschaft Dresden zeitnah Anlage erhebt.“

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Future Business KGaA (FuBus): Anlegern drohen Verluste von rund 80 Prozent

Eine Insolvenzquote von rund 20 Prozent und eine erste Teilausschüttung in 2015 stellte Insolvenzverwalter Bruno Kübler den geschädigten Anlegern bei der Gläubigerversammlung der insolventen Infinus-Mutter Future Business KGaA am 18. Dezember in Dresden in Aussicht.
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Future Business KGaA (FuBus): Forderungen können bis zum 2. Dezember beim Insolvenzverwalter angemeldet werden

Anleger der insolventen Future Business KGaA haben länger Zeit, um ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter einzureichen. Das Amtsgericht Dresden hat die Frist bis zum 2. Dezember 2014 verlängert. Darüber hinaus wurde auch die Gläubigerversammlung auf den 18. Dezember verschoben.
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Future Business (FuBus): Genussrechte im Insolvenzverfahren keine nachrangigen Forderungen

Die Inhaber der Future Business KGaA (FuBus)-Genussrechte dürfen darauf hoffen, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Wie der Insolvenzverwalter Bruno Kübler am 8. Oktober bei der Gläubigerversammlung in Dresden mitteilte, sehe er die Genussrechte nicht als nachrangig an und stützt sich dabei auf ein entsprechendes Gutachten.
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Ideenkapital: Ausverkauf der Navalia-Flotte

Der Verkauf eines Schiffes ist in diesen Tagen nichts ungewöhnliches. Schlechte Charterraten stellen viele Fondsgesellschaften vor große Probleme, oft bleibt nur der Verkauf oder die Insolvenz eines Schiffes. Thomas Diler, Rechtsanwalt beim Schiffsfonds-Experten „Sommerberg“ aus Bremen: „Aber was jetzt beim Emissionshaus ‚Ideenkapital‘ abläuft hat noch eine ganz andere Dimension!“

Das Manager-Magazin berichtet aktuell über einen Ausverkauf des Hauses „Ideenkapital“: Nahezu  14 Frachtschiffe sollen verkauft werden, lediglich ein Frachter bleibt im Besitzt von „Ideenkapital“. Käufer der Schiffe aus den Navalia-Fonds ist angeblich der US-amerikanische Investor „Apollo Global Marketing“.

Die  6500 Anleger der Navalia-Fonds hatten dem Verkauf der Schiffe bereits mehrheitlich zugestimmt – auch angesichts der schlechten Prognose für eine Erholung der Situation auf dem Frachtschiffmarkt. Wer sich vom Verkauf allerdings bare Münze in der eigenen Börse erwartet hatte, wird nun böse enttäuscht. Die mageren 200 Millionen Verkaufserlös decken vielleicht nicht mal die aktuellen Verbindlichkeiten der Schiffsbetreiber – Die Fonds bleiben im Minus. Diler: „Es bleibt die Hoffnung, dass der neue Investor die Schiffe aus der Verlustzone fährt und wieder Gewinne erzielt. Das ist für die immer noch als Miteigentümer geführten Anleger derzeit die einzige Hoffnung!“ Es droht aber eher weiteres Ungemach: Da die Anleger auch Miteigentümer der Schiffe sind, haben sie auch Eigentümerverantwortlichkeit. Das kann so weit gehen, dass im Falle einer Insolvenz bereits ausgeschüttetes Kapital wieder zurück gezahlt werden muss.

Diler, der zahlreiche Schiffsfondsanleger in Schadensersatzverfahren juristisch begleitet ist sicher, dass in sehr vielen Fällen fasche Beratung bei der Vermittlung von „Ideenkapital“-Fonds Basis für erfolgreiche Schadensersatzklagen sein könnte: „Die Berater haben in den seltensten Fällen anlegergerecht beraten und auf Sicherheit bauenden Investoren höchst spekulative Investments empfohlen!“ Diler geht auch davon aus, dass Innenprovisionen verschwiegen wurden und viel Geld ohne das Wissen der Anleger gar nicht investiert, sondern unter den sonstigen Beteiligten aufgeteilt wurde: „Wenn dann eine hohe Provision aber Grundlage für die Empfehlung ist, so Diler, dann kann es mit den  gesetzlich geforderten Sorgfaltspflichten nicht weit her sein!“

Die Anleger müssen heute mit einem Totalverlust-Risiko rechnen. Diler: „Das Wort ‚Risiko‘ hatte keiner der Vermittler im Wortschatz!“

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HCI-Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna: Erfolg vor dem OLG Frankfurt- Anleger bekommt auch in zweiter Instanz Recht

Die von der Anlegerkanzlei Sommerberg eingereichte Schadensersatzklage wegen Rückerstattung des Anlagebetrages von 10.477 Euro (HCI-Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna)  ist begründet. Zu diesem Ergebnis kommt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit einstimmigen Beschluss vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 4 U 68/14).

Verharmlosung ungewollter Risiken der Geldanlage begründet Schadensersatz des Anlegers

Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler weist darauf hin, dass die Gerichtsentscheidung Feststellungen trifft, die auch für die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen anderer Fondsanleger bedeutsam sein können:

„Das OLG Frankfurt am Main hat richtig entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung auch dann gegeben ist, wenn der Anleger das Totalverlustrisiko der Geldanlage in einen Schiffsfonds zwar kennt, aber der Berater von der Beratungsfirma dieses Risiko verharmlost. Die Falschberatung liegt dann in der Verharmlosung ungewollter Risiken.“

Die Risikoverharmlosung ist kein Einzelfall, berichtet Rechtsanwalt Diler:

„Viele geprellte Fondsanleger haben uns bereits geschildert, dass im Beratungsgespräch Risiken verharmlost worden sind, indem es etwa hieß, die Risikohinweise seien bloße Pflichthinweise, aber ein Risikoeintritt sei noch nicht vorgekommen und daher ausgeschlossen. In solchen Fällen kommen unter Berufung auf die Ausführungen im aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt am Main Regressansprüche zugunsten der Anleger in Betracht.“

Geldanlage in HCI Schiffsfonds

Der Kläger hat mit seiner Klage Schadensersatz gegen einen freien Berater wegen fehlerhafter Anlageberatung bezüglich einer Geldanlage in einen geschlossenen Schiffsfonds geltend gemacht.

Im Jahr 2007 ließ sich der Kläger von dem beklagten Berater über eine Geldanlage in den Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna des Emissionshauses HCI beraten. Der Beklagte übersandte dem Kläger auch den Verkaufsprospekt zum Fonds, in dem die Risiken wie insbesondere das Totalverlustrisiko erläutert werden. Der Kläger äußerte anschließend Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit der empfohlenen Anlage und der Risikoausrichtung. Nachdem der Beklagte die Risiken gegenüber dem Kläger verharmloste, entschloss sich der Kläger zur Zeichnung des Schiffsfonds in Höhe einer Einlage von 10.000 Euro.

Im Jahr 2013 erhob der Kläger, rechtlich vertreten durch die Anlegerkanzlei Sommerberg, Klage wegen Falschberatung gegen den Berater. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage mit Urteil vom 14. Februar 2014 in der Hauptsache statt und verurteilte den Berater zu Schadensersatz von 10.477 Euro. Der Berater legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die das OLG Frankfurt am Main mit seinem Beschluss vom 28. Juli 2014 zurückgewiesen hat.

Die Frankfurter Richter haben damit zweitinstanzlich bestätigt, dass der Fondsanleger Schadensersatz in Form faktischer Rückabwicklung des Fondserwerbes beanspruchen kann. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Berater seine vertragliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt hat, dass er den Kläger als Anlageinteressenten hinsichtlich der nachgefragten Risiken nicht ausreichend aufgeklärt bzw. diese nicht ausreichend erläutert hat.

Der Schilderung des Klägers zufolge hat der Beklagte auf Nachfrage nach einem Totalverlustrisiko versichert, dass eigentlich nichts passieren könne. Er könne sich bei dem Schiff nicht vorstellen, dass der Ernstfall eintrete, sonst würde er die Anlage nicht empfehlen. Nach diesen Aussagen seines Beraters sei der Kläger absolut beruhigt gewesen und hätte ansonsten die Anlage nicht gezeichnet.

Der Berater hat sich hier nicht darauf beschränkt, auf den Inhalt des Prospekts zu verweisen, sondern er hat den Kläger gerade im Hinblick auf das dort aufgeführte Totalverlustrisiko beruhigt und dieses damit in schuldhafter Weise und kausal für die Anlageentscheidung des Klägers verharmlost.

Eine solche Verharmlosung des Totalverlustrisikos führt zur Bejahung der Pflichtverletzung des Beraters, so das OLG Frankfurt am Main.

 

 


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MS Hanna aus dem HCI Renditefonds Premium II vor der Insolvenz

Schlechte Nachrichten für Anleger des HCI Renditefonds Premium II: Über die Gesellschaft des Frachters MS Hanna wurde am Amtsgericht Meppen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 9 IN 174/14). Anleger müssen mit finanziellen Verlusten rechnen.
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BGH stärkt Beratungskunden den Rücken: Banken müssen auch über versteckte Innenprovisionen aufklären

Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski ist erfreut über die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), mit der die Rechte von Bankberatungskunden künftig gestärkt werden.

Der BGH hat mit Urteil vom 3. Juni 2014 entschieden, dass eine beratende Bank ihre Kunden aufgrund von Anlageberatungsverträgen seit dem 1. August 2014 über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Seiten Dritter unabhängig von deren Höhe aufzuklären hat (Aktenzeichen XI ZR 147/12).

Rechtsanwalt Krajewski erläutert diese Entscheidung: Bislang war nur die Frage im Sinne der Anleger entschieden, dass Beratungskunden von ihrer Bank im Rahmen eines Beratungsgesprächs über sogenannte offenlegungspflichtige, also offen ausgewiesene, Rückvergütungen aufgeklärt werden müssen. Unterbleibt diese Aufklärung, kann je nach Einzelfall ein Schadensersatzanspruch des Kunden bestehen. Strittig hingegen war, ob die Banken auch verpflichtet sind, ihre Kunden über sogenannte versteckte Innenprovisionen aufzuklären.

Dazu hat der BGH nun klar entschieden, dass seit 1. August 2014 die Banken über alle Formen von Provisionen aufklären müssen, also sowohl über die offen ausgewiesenen Rückvergütungen als auch über die versteckten Innenprovisionen. Kundenberater der Banken dürfen bei der Vermittlung von Kapitalanlagen somit keine Provisionen mehr verschwiegen.

Die Aufklärungspflicht über die versteckten Innenprovisionen ergibt aus dem aufsichtsrechtlichen Transparenzgebot. Der BGH hält es für angezeigt, den nunmehr im Bereich des aufsichtsrechtlichen Kapitalanlagerechts nahezu flächendeckend vom Gesetzgeber verwirklichten Transparenzgedanken hinsichtlich der Zuwendungen Dritter auch bei der Bestimmung des Inhalts des Beratungsvertrags zu berücksichtigen, weil der Anleger nunmehr für die Bank erkennbar eine entsprechende Aufklärung im Rahmen des Beratungsvertrages erwarten kann.

Fazit: Es kommt somit zukünftig nicht mehr darauf an, ob die Provisionen offen ausgewiesen oder im Anlagebetrag versteckt sind. Die Banken müssen über alle Formen von Provisionen aufklären.

 

 


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Aktuelle Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Wirecard-Musterverfahren

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Landgericht Wuppertal fällt wichtiges Urteil für Fondsanleger: Über 100.000 Euro Schadensersatz für Mandanten der Kanzlei Sommerberg

Anleger kann Regress in Form der Rückabwicklung seines Fondserwerbs verlangen wegen schuldhafter Falschberatung der Commerzbank AG zum CFB-Fonds 168 (CFB Schiffsfonds Twins 2).

Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 30. Juni 2014 (Az. 3 O 304/13) entschieden, dass die Commerzbank AG einem von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretenen geschädigten Fondsanleger umfassenden Schadensersatz zu leisten hat.

Begründung: Die Bank hat ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Beratungskunden verletzt, weil sie den Kunden nicht bezüglich Art der Ausschüttungen und der damit verbundenen Risiken informiert hat.

Die Bank wurde deswegen verurteilt, dem klagenden Anleger insgesamt 101.583,64 Euro nebst Zinsen zu erstatten für die Übertragung einer Beteiligung des Klägers am CFB-Fonds 168 (CFB-Schiffsfonds Twins 2). Außerdem hat die Bank den Kläger von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen und den überwiegenden Teil der Prozesskosten zu tragen.

Der Kläger war ursprünglich Kunde bei der damaligen Dresdner Bank AG, deren Rechtsnachfolgerin die heutige Commerzbank AG ist. Anlässlich einer größeren Erbschaft ließ sich der Kläger 2008 von seiner Bank über Anlagemöglichkeiten beraten. Auf Empfehlung der Bankberater erwarb der Kläger dann für einen Gesamtanlagebetrag von 150.000 US-Dollar zuzüglich 5 Prozent Agio, umgerechnet 121.422 Euro, Fondsanteile am CFB-Fonds 168.

Bei diesen Fondsanteilen handelt es sich um Kommanditbeteiligungen an den zum CFB-Fonds 168 gehörenden Schiffsbetriebsgesellschaften Nautessa KG und Naulumo KG. Der Kläger erhielt aus den Beteiligungen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 19.838,36 Euro.

Der Kläger fühlte sich im Nachhinein wegen der Geldanlage in den CFB-Fonds 168 falsch beraten. Er wandte sich an die Anlegerkanzlei Sommerberg, die für den Anleger Schadensersatzklage wegen Falschberatung einreichte.

Das Landgericht Wuppertal hat der Klage überwiegend stattgegen und geurteilt, dass die Commerzbank AG dem Kläger wegen Verletzung der sich aus dem Anlageberatungsvertrag ergebenden Pflichten schadensersatzpflichtig ist. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Berater von der Bank über den Umstand, dass es sich bei den Ausschüttungen aus dem Fonds an die Anleger teilweise um Rückerstattungen des investierten Kapitals handelt und eine Rückforderung dieser Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB somit möglich ist, schuldhaft nicht aufgeklärt haben.

Die Natur der Ausschüttungen als teilweise Kapitalrückzahlungen und ein damit verbundenes Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB stellt eine im Rahmen der Anlageentscheidung relevante Tatsache dar, über die der Anlageinteressent daher aufzuklären ist. Dies gilt insbesondere, wenn nach der Struktur des jeweiligen Fonds jeder Ausschüttung systemimmanent das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung innewohnt, so das Landgericht Wuppertal unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Auch im Fall des CFB-Fonds 168 ist nach Beurteilung des Landgericht Wuppertal von einer Aufklärungspflicht bezüglich der Art der Ausschüttungen sowie der damit verbundenen Risiken auszugehen. Denn aus dem Fondsprospekt ergibt sich, dass es sich bei den vorgesehenen Ausschüttungen zum Teil um Rückzahlungen des geleisteten Kapitals handelt.

Der Aufklärungspflicht steht auch nicht entgegen, so das Gericht weiter, dass die Kommanditistenhaftung durch die im Handelsregister eingetragen Haftungssumme begrenzt ist. Eine oberflächliche Lektüre des Fondsprospektes suggeriert zwar, dass eine Haftung auf 10 Prozent der geleisteten Gesamteinlage beschränkt sei.

Selbst eine solche Haftungsbegrenzung ist nach richtiger Beurteilung des Landgerichts Wuppertal aber gerade nicht geeignet, die Aufklärungsrelevanz der als teilweise Kapitalentnahmen erfolgenden Ausschüttungen in Frage zu stellen. Denn zum einen entsteht nach wie vor bei einem unwissenden Anleger eine fehlerhafte Vorstellung über die Rentabilität der Anlage. Zum anderen ist auch bei einer Beschränkung der Haftung eine Rückforderung in erheblichem Umfang, vorliegend in Höhe von 15.000 Euro bei einer Beteiligung in Höhe von 121.422 Euro möglich.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtkräftig.

 

 


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Jetzt auch Hausdurchsuchungen der Strafbehörden bei Malte Hartwieg von dima24, Selfmade Capital, Euro Grundinvest sowie NCI

Die Staatsanwaltschaft München hat im Zuge ihrer Ermittlungen gegen Malte Hartwieg wegen Kapitalanlagebetrugs und gegen weitere Beschuldigte umfangreiche Hausdurchsuchungen vorgenommen.

Dies berichtet die Wirtschaftswoche in ihrer Ausgabe Nr. 32.

Nicht nur beim Beschuldigten Malte Hartwieg sondern auch bei den Fondshäusern Selfmade Capital, Euro Grundinvest sowie NCI kam es am 15. Juli 2014 zu Hausdurchsuchungen wegen dringenden Tatverdachts des Kapitalanlagebetrugs.

Wir begrüßen die strafbehördlichen Ermittlungen und hoffen, dass die Staatsanwaltschaft möglichst zeitnah den Verbleib der Kundengelder aufklärt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg, die zahlreiche der geschädigten Fondsanleger vertritt.

Herr Krajewski weiter: „Wenn sich der Verdacht des Anlegerbetruges bestätigt, können die verletzten Fondsanleger auch deliktische Regressansprüche gegen die Verantwortlichen durchsetzen.

 

 


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Über die Selfmade Capital Holding GmbH ist am Amtsgericht München am 9. Oktober offenbar das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az.: 1507 IN 2926/14).
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Insolvenzanträge für New Capital Invest (NCI) Fonds

Für die Anleger der New Capital Invest (NCI) Fonds USA 11, USA 16 und USA 19 scheinen die schlimmsten Befürchtungen wahr zu werden. Für die drei Fonds wurde offenbar Insolvenz angemeldet.
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Finanzkrise

Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch: Wichtiger Verfahrenserfolg gegen Procter & Gamble – Hohe Nachzahlung für Kleinaktionäre der Wella AG erstritten

Über 11 Millionen Euro Zusatz-Abfindung. Landgericht Frankfurt am Main trifft Entscheidung im Streit um die richtige Abfindungshöhe der zwangsausgeschlossenen Wella-Aktionäre.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22. Juli 2014 in dem gerichtlichen Spruchverfahren wegen des Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Wella AG die angemessene Barabfindung mit 86,26 Euro je Vorzugsaktie und mit 85,77 Euro je Stammaktie der Wella AG festgesetzt (Az. 3-05 O 277/07).

„Dies führt zu erheblichen Zusatzzahlungen an unsere Mandanten und viele weitere betroffene Minderheitsaktionäre der Wella AG“, so der Kommentar zur Gerichtsentscheidung von Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, der Verfahrensvertreter auf Antragstellerseite ist.

Im Jahr 2005 beschloss die Hauptversammlung der Wella AG auf Verlangen des Wella-Hauptaktionärs Procter & Gamble den zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft. Im Jahr 2007 wurde dieser auch als „Squeeze-out“ bezeichneter Ausschluss durchgeführt. Nach den aktienrechtlichen Regelungen mussten die Minderheitsaktionäre ihre Wella-Aktien an Procter & Gamble übertragen. Als Gegenwert für die Aktienübertragung hat Procter & Gamble den betroffenen Minderheitsaktionären eine Barabfindung geleistet.

Die Höhe dieser Barabfindung erachtete Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg für unangemessen niedrig und hat für mehrere von ihm vertretene Wella-Aktionäre, die von dem Zwangsausschluss betroffen waren, die Einleitung eines gerichtlichen Spruchverfahrens zur Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt.

Mit seiner aktuellen Entscheidung ist das Landgericht Frankfurt am Main der Auffassung von Rechtsanwalt Hasselbruch und weiteren Aktionären, die ebenfalls Spruchverfahrensanträge gestellt haben, gefolgt und hat eine deutlich höhere Barabfindung festgesetzt. Procter & Gamble ist damit verpflichtet, eine Nachzahlung an die ehemaligen Wella-Kleinaktionäre zu leisten, kann jedoch noch Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zwangsausschlusses befanden sich nach Angaben von Procter & Gamble noch 1.963.567 Vorzugsaktien in den Händen der Minderheitsaktionäre. Die vom Landgericht Frankfurt am Main festgesetzte Nachzahlung (Erhöhungsbetrag) je Vorzugsaktie beträgt 5,89 Euro. Rechnerisch hat Procter & Gamble damit insgesamt 11.565.409,63 Euro an ausgeschlossene Wella-Aktionäre nachzuerstatten.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Heinzgerald / fotolia.de

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