Ver­dacht: gro­ßes Betrugs­sys­tem bei S&K Fonds! Inter­es­sen­ge­mein­schaft für die Betrof­fe­nen: Anle­ger kön­nen sich jetzt anmel­den

Krise bei Immobilienfonds: Tausende Anleger fürchten um ihre Ersparnisse. Nicht nur bei S&K gab es Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft, sondern auch bei DCM. Wir betreuen bereits zahlreiche Anleger, die sich geschädigt fühlen. Unsere Interessensvertretung setzt sich deutschlandweit für die Rechte der Betroffenen ein. Es melden sich etliche Anleger wegen ihrer Geldinvestition in Fonds mit Bezug zu S&K: DCM Fonds, MIDAS Fonds, SHB Fonds, FIHM Fonds, Asset Trust, Deutsche Sachwert und Fonds von United Investors.

Betroffene können sich ab sofort bei uns registrieren lassen. Dies erklärt Geschädigten-Vertreter Thomas Diler. Der Verbrauchschützer ist Anwalt bei der Anlegerkanzlei Sommerberg, die sich für die Rechte geschädigter Geldanleger in ganz Deutschland einsetzt.

Die Beratungshotline 0421/3016790 (von Mo.-Fr.) steht für alle Anleger deutschlandweit zur Verfügung, die wegen ihrer Fondsanlage verunsichert sind.

Betroffene Fondsanleger sollten sich folgende Informationen durchlesen:

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt wegen des Verdachts der Untreue und des schweren Betruges gegen Verantwortliche der S & K – Unternehmensgruppe. Am 19. Februar 2013 wurden durch ein Großaufgebot von Staatsanwaltschaft und Polizei bundesweite Durchsuchungen von Wohnungen und Geschäftsräumen durchgeführt. Am Folgetag gab es eine Durchsuchung bei DCM Fonds. Die Immobilieninvestoren sollen ihre Anleger mit einem Schneeballsystem übers Ohr gehauen haben. Selber gönnten sie sich einen aufwendigen Lebensstil.“ (Auszug aus Artikel in „Die Welt“)

Den Beschuldigten wird vorgeworfen, dass sie Anlegergelder, die sie seit ca. 2008 größtenteils über Investmentfonds und den Ankauf von Lebensversicherungen eingenommen haben, zweckwidrig verwendet haben. Sechs Verdächtige wurden verhaftet. Hierzu zählen auch die S&K-Gründer Stephan Schäfer und Jonas Köller als inhaftierte Hauptverdächtige. Insgesamt soll gegen 50 Personen ermittelt werden. Die strafrechtlichen Ermittlungen stehen im Zusammenhang mit dem Firmengeflecht von United Investors und S&K Fonds. In den Medien wird wie folgt berichtet:

Sonderprüfungen werden vorbereitet – Interessensgemeinschaft für die Anleger

Die Anlegerkanzlei Sommerberg bereitet erste Sonderprüfungen bei mehreren in der Kritik stehenden Fonds vor. Anleger haben uns beauftragt zu prüfen, ob es bei ihrer Fondsinvestition strafrechtlich relevante Unregelmäßigkeiten gibt.

Anlaufstelle für geschädigte Anleger: Außerdem können sich betroffene Anleger ab sofort kostenlos bei uns registrieren lassen (Stichwort „S&K“). Wir prüfen dann individuell ob und welche Ansprüche ein Anleger hat und informieren ihn dann über die richtigen Handlungsmöglichkeiten, erläutert Anlegeranwalt Thomas Diler. Es kommt auf jeden Einzelfall an.

Das Team der Anlegerkanzlei Sommerberg betreut geschädigte Anleger wegen folgender Geldanlageangebote im Zusammenhang mit dem Skandal bei S&K:

S&K

Geldanlagen von United Investors

Deutsche Sachwert Emissionshaus

Metropolitan Estates Berlin GmbH & Co. KG

The Art of Investment Portfolio

Asset Trust AG

Außerdem betreuen wir Anleger, die sich an folgenden Fonds beteiligt haben, die wiederum eine bestimmte Beziehung zu S&K besitzen:

DCM Fonds (Deutsche Capital Management)

SHB Fonds

MIDAS Fonds

Laut Medienberichten kann auch DCM betroffen sein, da 2012 zwei DCM-Unternehmen (DCM Verwaltungs GmbH und DCM Service GmbH) an S&K veräußert wurde. Diese DCM-Gesellschaften verwalten jedoch mehrere DCM-Immobilienfonds mit einem Investitionsvolumen von über 1 Mrd. Euro. Von den Anlageskandal könnten somit mehrere Tausend Anleger betroffen sein.

Fazit: Anleger, die das Risiko eines Verlustes ihres Geldes nicht in Kauf nehmen wollen, sollten sofort handeln. Dies gilt für alle vorgenannten Beteiligungen, auch für die DCM Fonds, die MIDAS-Fonds und für die S&K-Fonds usw. Unsere Ermittlungen haben ergeben, dass hier überall die Gefahr eines Totalverlustes des Anlegergeldes besteht, erklärt Geschädigten-Anwalt Diler.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg ist mit der Betreuung geschädigter Geldanleger bei solchen Großschadensfällen vertraut und gilt hier als sehr erfahren. So haben die Anwälte der Sommerberg Kanzlei etwa bei dem zuletzt aufgedeckten illegalen K1-Betrugssystem des Helmut Kiener etliche Anlageopfer vertreten und Zahlungstitel für die betroffenen Sparer erwirken können. Unsere Anwälte konnten in den vergangenen Jahren für zahlreiche Fondsanleger das schon verloren geglaubte Geld noch wieder zurückholen.

Zur Arbeit der Kanzlei Sommerberg gehört natürlich auch die Ermittlung, wer der richtige Anspruchsgegner ist. Für mehrere S&K-Mandanten konnten wir bereits ermitteln, dass bestimmte Vertriebspartner, die mit der Vermittlung der Fondsbeteiligungen beauftragt waren, verpflichtet sind, den Schaden unserer Mandanten zu regulieren. Als Grund erklärt Anwalt Diler: Unsere Mandanten wurden im Rahmen der Beratung oft nicht über die enormen Risiken aufgeklärt, wie das Totalverlustrisiko für das investierte Geld. Vielmehr hieß es, dass die Fonds eine solide Sachwertanlage darstellen würden und „sicher“ seien. Das Gegenteil ist richtig: Es handelt sich unser Beurteilung nach um hoch riskante Geldanlagemodelle. Dies ist eine schwere Täuschung, die nun zur Schadensregulierung berechtigen kann. Die Anspruchsmöglichkeiten sind in jedem Einzelfall zu prüfen.

Kontakt

Wenn Sie sich unverbindlich informieren möchten, dann rufen Sie uns einfach an. Wir sind Ihnen gerne behilflich. Unsere Erstberatung erfolgt kostenfrei. Beratungshotline für Anleger in ganz Deutschland: 0421/3016790.

 

 


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Nachfolgend einige Auszüge:

Ein Beluga-Fonds-Anleger hat von der Commerzbank Entschädigung erstritten. Er war laut Urteil falsch beraten worden. Wie der Bremer Rechtsanwalt Thomas Diler mitteilte, hatte der Anleger in einen Fonds mit Beluga-Schiffen investiert. Die Commerzbank verletzte laut Urteil des Landgerichts Bremen ihre Beratungspflicht, weil sie ihren Kunden nicht über die Provisionen informierte, die sie für die Vermittlung der Schiffsbeteiligung erhielt.

Das aktuelle Urteil des Landgerichts Bremen (Az. 2 O 1420/11) mache auch anderen Anlegern Hoffnung, die seinerzeit in Beluga-Fonds investiert haben, sagt Diler, der bereits eine ganze Reihe von Betroffenen vertritt.

 

 


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Für Anle­ger besteht als Maxi­mal­ri­siko die Total­ver­lust­ge­fahr für ihr inves­tier­tes Geld

„Wir sind momentan mit der Prüfung von Prospekten verschiedener MIG Fonds befasst, wobei es hier vor allem um einen Plausibilitätscheck geht“, erklärt Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Beratung bei Fondsausstieg für Anleger bundesweit: Das Team der Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt und berät Fondsanleger in ganz Deutschland. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Beratungstelefon: 0421/3016790. Wenn Sie Fragen zur Möglichkeit eines Fondsausstiegs haben oder eine Rückabwicklung Ihrer Beteiligung erreichen wollten, sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.

Die MIG Fondsgesellschaften haben Vermögensanlagen in Form von Kommanditbeteiligungen emittiert. Insgesamt bestehen die zwischenzeitlich folgenden 13 MIG Fonds:

MIG AG & Co. Fonds 1 KG

MIG AG & Co. Fonds 2 KG

MIG AG & Co. Fonds 3 KG

MIG AG & Co. Fonds 4 KG

MIG AG & Co. Fonds 5 KG

MIG AG & Co. Fonds 6 KG

MIG AG & Co. Fonds 7 KG

MIG AG & Co. Fonds 8 KG

MIG AG & Co. Fonds 9 KG

MIG AG & Co. Fonds 10 KG

MIG AG & Co. Fonds 11 KG

MIG AG & Co. Fonds 12 KG

MIG AG & Co. Fonds 13 KG

Die MIG Verwaltungs AG ist Initiatorin und Prospektherausgeberin der Fonds Nr. 1 bis 6 und die HMW Emissionshaus AG ist Initiatorin und Prospektherausgeberin der Fonds Nr. 7 bis 13.

Bei den angebotenen Investments handelt es sich um sog. Venture-Capital- bzw. Private-Equity-Fonds. Die jeweilige MIG Fondsgesellschaft beabsichtigt, das nach Abzug der Weichkosten verbleibende Anlegergeld dafür zu verwenden, Beteiligungen an kleineren und mittelständischen Unternehmen zu erwerben.

Die Anleger beteiligen sich als Kommanditisten am jeweiligen Fonds. Es handelt sich somit um unternehmerische Beteiligungen. „Solche Geldanlagen in Form von Kommanditanteilen stufen wir als riskant ein. Grundsätzlich besteht aus Anlegersicht das Risiko, dass das angelegte Geld zu einem großen Teil oder sogar vollständig verloren gehen kann, vor allem wenn es zu einer finanziellen und wirtschaftlichen Schieflage oder gar Insolvenz des Fonds kommt“, erklärt Anwalt Diler.

Die von der Stiftung Warentest herausgegebene Zeitschrift Finanztest (Ausgabe 10/2005) schreibt in einem Bericht unter der Überschrift „Private-Equity-Fonds: Riskanter Fischzug“ zu Private Equity-Fonds und hier auch zum MIG Fonds 2 auszugsweise:

„Für Kleinanleger nicht geeignet“

„Fazit: Allenfalls für sehr vermögende Privatleute mit hoher Risikobereitschaft eignen sich Private Equity Fonds. Zur Altersvorsorge sind sie ungeeignet. Ratensparpläne für Kleinanleger sind viel zu teuer.“

Ein seriöser Berater sollte seinen Beratungskunden unbedingt auf diese Risiken hinweisen, wenn er einen solchen Fonds vorstellt. Für Anleger, die ihr Geld konservativ (also ohne Verlustrisiko), anlegen wollen, sind geschlossene Fondsbeteiligungen ungeeignet.

Hohe Vertriebskosten / Fondsnebenkosten

Laut Leistungsbilanz 2011 (Seiten 48 und 49) der beiden Emittenten MIG Verwaltungs AG und HMW Emissionshaus AG betragen die Provisionen bei den einzelnen MIG Fonds teils rund 20 Prozent und mehr. Den Prospekten ist zu entnehmen, dass teils rund 20 Prozent der Einlagen der Anleger für Fondsnebenkosten verwendet werden. Dies sind die „Weichkosten“, also insbesondere Vertriebskosten und Kosten für die Eigenkapitalvermittlung, etwa Provisionen für die Anlagevermittler.

Beim MIG Fonds 3 beispielsweise wurde laut Prospekt mit Fondsnebenkosten von 23,67 Prozent geplant. Dies bedeutet, dass von je 100 Euro eingezahltes Anlegergeld sofort und vorab 23,67 Euro von der Fondsgesellschaft ausgegeben werden, u.a. für Marketing und Vermittlungsprovision. Dieses Geld kann vom Fonds also nicht mehr in die Beteiligungen investiert werden. Entsprechend hohe Renditen müsste der Fonds erzielen, damit es überhaupt gelingt, dass die Anleger beim geplanten Laufzeitende ohne Verlust wieder aus ihrer Beteiligung aussteigen können. Noch höher müsste die Rendite sein, damit der Fonds Gewinne für die Anleger einfährt.

MIG Fonds 13

Der Prospekt zum MIG Fonds 13 verweist unter der Überschrift „Leistungsbilanz für das Portfolio-Management“ (Seite 63) auf einen erfolgreichen Verkauf des Beteiligungsunternehmens etkon im Jahr 2007. Die weniger erfolgreichen Beteiligungen der Vergangenheit werden in der Berichterstattung der MIG Vorgänger-Fonds nicht erwähnt.

Antisene pharma

Mehrere MIG Fonds sind auch mit entsprechenden Kapitaleinsätzen an der Antisene Pharma GmbH beteiligt. Hierbei handelt es sich um ein biopharmazeutisches Unternehmen mit Schwerpunkt in der Erforschung und Entwicklung innovativer Krebsmedikamente. Bei diesem Unternehmen befindet sich der Wirkstoff Trabedersen in der Entwicklung.

Die Antisene Pharma GmbH führt dazu mit Pressemitteilung vom 26. Februar 2013 auszugsweise wie folgt aus:

„Erste Analysen des Nebenwirkungsprofils ergaben, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis für den TrabedersenBehandlungsarm im Vergleich zum Kontrollarm in dieser Studie als ungünstig erscheint. Die intrakranielle Infusion von Trabedersen mittels Konvektion („convection enhanced delivery“; CED) und die hierfür erforderliche chirurgische Implantation eines Kathetersresultierten in einer deutlichen, klinisch relevanten Häufung sogenannter „Serious Adverse Events“ (SAEs) im Trabedersen-Arm. Angesichts dieser Erkenntnisse geht das Unternehmen nunmehr davon aus, dass für die intrakranielle Gabe das gesundheitliche Risiko für die Patienten einen möglichen klinischen Nutzen übersteigt. Konsequenterweise hat das Unternehmen daher beschlossen, die Entwicklung der intrakraniellen, lokalen Gabe von Trabedersen bei Gliompatienten zunächst nicht weiter zu verfolgen.“

„Wir prüfen die weitergehende Bedeutung für die Plausibilität“, erklärt Anwalt Diler.

Nachträgliche Anmerkung zu unserem Bericht (ergänzt 03.06.2013)

In dem Factsheet des MIG Fonds 13 zum 31. Januar 2013 wird die Beteiligung an der instrAction mit 2,25 Millionen Euro angegeben. Gemäß den Prospektnachträgen hat sich der MIG Fonds 13 erst zum 26. März 2013 in dieser Höhe beteiligt.

Zum MIG Fonds 11

Der MIG Fonds 11 wurde im Jahr 2011 platziert, d.h. noch bis Ende 2011 wurde Kapital von den Anlegern eingeworben.

Noch datierend vom 15. Dezember 2011 gab es einen Prospektnachtrag zum MIG Fonds 11, nämlich den Prospektnachtrag Nr. 14.

Weder hier noch in weiteren Prospektunterlagen ist aber vom folgenden wesentlichen Umstand die Rede, nämlich davon, dass bereits zeitlich zuvor (also während der Platzierungsphase des MIG Fonds 11) sich der Fonds verpflichtet hatte, der Antisene Pharma GmbH insgesamt über 5 Millionen Euro an Eigenkapital im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur Verfügung zu stellen.

Bereits mit Beteiligungsvertrag vom 06.12.2011 hat sich der MIG Fonds 11 aber schon verpflichtet, einen im Rahmen einer weiteren Barkapitalerhöhung geschaffenen Geschäftsanteil zu nominal 14.059 Euro an der Antisene Pharma GmbH zu übernehmen. Dieser neue Geschäftsanteil wird auch zum Nominalbetrag ausgegeben. Zudem ist MIG Fonds 11 zur Leistung einer schuldrechtlichen Zuzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft in Höhe von € 383,10 je € 1,00 Nominalkapitalerhöhung verpflichtet. Die Zuzahlungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig.

Anwalt Diler: „Darüber können wir weder im Prospekt noch in Nachträgen hierzu Informationen finden. Noch am 06.12.2011 wurde der Antisene Pharma GmbH also Kapital in erheblicher Höhe zugesichert, aber wir finden dies nicht in der Prospektierung.

Nachträgliche Anmerkung zu unserem Bericht (ergänzt 31.07.2013)

Im kürzlich veröffentlichten Factsheet des MIG Fonds 13 zum 31. März 2013 wird die Beteiligung an der instrAction mit 3 Millionen Euro angegeben. Gemäß den Prospektnachträgen hat sich der MIG Fonds 13 weder am 26. März 2013 noch bis zum 30. Juni 2013 in dieser Höhe beteiligt. Anwalt Diler: „Das können wir nicht nachvollziehen.“

In dem Factsheet zum 31. März 2013 wird auch eine verbindliche Investitionszusage gegenüber instrAction über 500.000 Euro angegeben. In den Prospektnachträgen macht der MIG Fonds 13 diese Investitionszusage erst am 30. Juni 2013. „Auch dies verwundert uns und wir werden Konsequenzen daraus für unsere Mandanten prüfen“, so Diler weiter.

 

 


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MIG-Fonds: Regressmöglichkeit bei Falschberatung und Prospektfehlern

Eine Geldanlage in MIG-Fonds ist mit erheblichen Risiken verbunden. Anleger, die sich falsch beraten und sich nicht über die Risiken richtig aufgeklärt sehen, können mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.

Scha­dens­er­satz für Besit­zer der Com­merz­bank Vario Zins Plus Hybrid­an­leihe CK 4578

Anlegerkanzlei Sommerberg sieht sehr gute Regressmöglichkeiten für Wertpapier-Besitzer, wenn diese nicht über die unendliche Laufzeit aufgeklärt worden sind.

Wann ist Schadensersatz für Bankkunden möglich?

Unserer Beurteilung nach kann ein betroffener Bankkunde, dem die Commerzbank die Hybridanleihe CK 4578 als Geldanlage zum Kauf empfohlen hat, sein angelegtes Geld zurückverlangen, wenn der Kunde nicht über über unendliche Laufzeit aufgeklärt wurde.

Betroffene Bankkunden in ganz Deutschland, die Geld in die die Anleihe CK 4578 investiert haben und das Totalverlustrisiko nicht weiter hinnehmen wollen, können sich bei der Kanzlei für Kapitalanlagerecht Sommerberg über ihre Rückabwicklungsmöglichkeiten informieren. Bankkunden-Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Wir haben bereits zahlreiche Anfragen erhalten und konnten schon oft weiterhelfen.“ Beratungstelefon 0421/3016790 (deutschlandweit, kostenfreie Erstberatung).

Verlust mit Wertpapier

Schätzungsweise mehrere Tausend Bankkunden der Commerzbank sind von Verlustrisiken betroffen, weil sie die Anleihe CK 4578 erworben haben. Mandanten der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg berichten, dass sie ihr Geld eigentlich absolut sicher als Festgeld bei der Commerzbank anlegen wollten. Die Bankkunden erwarben dann aber die Anleihe WKN CK 4578, nachdem ihnen dieses Wertpapier vom Bankberater empfohlen wurde.

Die Geldanleger müssen jetzt mit großen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Anders als Festgeld erhält der Anleger sein Geld nicht garantiert zurückgezahlt. Bei einem Verkauf an der Börse würden die Verluste für viele der Anleihebesitzer bereits jetzt über 50 Prozent betragen. Mehr als die Hälfte des angelegten Geldes wäre dann verloren.

„Wir werden jetzt für weitere Commerzbank-Kunden die Rückabwicklung des Wertpapierkaufs geltend machen. Denn bei einer festgestellten Falschinformation ist eine Entschädigung zu leisten ist. Wir sind davon überzeugt, dass unseren Mandanten ihr Geld zu erstatten ist, weil sie nicht über die wesentlichen Risiken aufgeklärt wurden“, sagt Geschädigten-Anwalt Diler.

Schadensersatzmöglichkeit für Anleger

In den von der Anlegerkanzlei Sommerberg bearbeiteten Vorgängen im Zusammenhang mit dem Risiko-Wertpapier vertreten wir diese Rechtsauffassung: Das Wertpapier CK 4578 hat eine unendliche Laufzeit. Deswegen hätte zwingend hierauf und auf die damit verbundene Folge im Rahmen der Beratung hingewiesen werden müssen, dass der Anleger sein Geld nicht garantiert wieder zurückbekommt oder gegebenenfalls nur mit großem Verlust an der Börse verkaufen kann. Diese unterlassene Aufklärung ist auch als vorsätzlich zu bewerten. Daher ist der Entschädigungsanspruch auch nicht verjährt.

Anleger können Entschädigung beanspruchen – Hilfe für Geschädigte

Anlegern, die sich falsch beraten fühlen und ein Verlustrisiko nicht weiter hinnehmen wollen, empfehlen wir fachkundige Hilfe. Um eine begründete Schadensregulierung zu beanspruchen, wird es entscheidend auf die richtige Argumentation ankommen. Damit ist das erfahrene Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg vertraut. „Wir prüfen, ob der jeweilige Bankkunde einen Anspruch auf Rückabwicklung geltend machen kann. Dies hängt von den Einzelfallumständen ab. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, machen wir die volle Rückerstattung des eingesetzten Geldes in die Anleihe für unsere Mandanten geltend“, erklärt Geschädigten-Vertreter Diler.

 


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Nach­zah­lung zuguns­ten von Ex-Aktionären der ABIT AG

Positiver Verfahrensausgang für Kapitalanleger. Landgericht Düsseldorf: Stattgabe des Spruchantrags von Anwalt Olaf Hasselbruch, Aktienrechtler bei der Kanzlei Sommerberg.

Ehemalige ABIT-Akionäre erhalten eine finanzielle Nacherstattung zugesprochen. Von diesem Gerichtsbeschluss können frühere ABIT-Aktionäre finanziell profitieren, deren Aktien zwangsweise in Aktien der GFKL Financial Services AG umgetauscht werden sollten. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss aus Dezember 2012 (Az. 31 O 80/06 [AktE]) die angemessene Barabfindung von ursprünglich 13,93 Euro auf 15,98 Euro je im Rahmen der Verschmelzung für ABIT AG Aktien im Umtausch gewährter Aktien der GFKL Financial Services AG erhöht.

Im Jahr 2005 wurde die ABIT AG auf die GFKL Financial Services AG verschmolzen. Die Aktien der ABIT-Aktionäre wurden dadurch umgetauscht in Aktien der GFKL Financial Services AG. Das Umtauschverhältnis wurde mit 17 ABIT-Aktien zu 6 GFKL-Aktien festgelegt. Alternativ wurde den ABIT-Aktionären eine Barabfindung von 13,93 Euro je ABIT-Aktie angeboten.

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Spruchverfahren nunmehr festgestellt, dass sich diese Barabfindung als zu gering darstellt und daher auf 15,98 Euro jer ABIT-Aktie zu erhöhen ist. Das Gerichtsverfahren wurde unter anderem auf Antrag von Rechtsanwalt Hasselbruch eingeleitet, der mehrere betroffene Ex-ABIT-Aktionäre vertritt. Rechtsanwalt Hasselbruch hatte argumentiert, dass das bisherige Abfindungsangebot zu Lasten der ABIT-Aktionäre ungemessen niedrig ist und deswegen eine Erhöhung verlangt. Dieser Sichtweise ist das Landgericht Düsseldorf jetzt gefolgt und hat die Barabfindung angehoben.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Beschwerdemöglichkeit bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

 


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Land­ge­richt Hagen: Fonds­an­le­ger hat Anspruch auf Rück­ab­wick­lung der Schiffs­be­tei­li­gung

„Wir konnten eine wichtige Gerichtentscheidung erstreiten, von deren Kernaussage jetzt auch viele weitere geschädigte Schiffsfondsanleger profitieren können.“

Dies berichtet Rechtsanwalt André Krajewski von der deutschlandweit tätigen Anlegerschutzkanzlei Sommerberg. Eine Anlegerin erhält ihr Kapital erstattet, das sie in einen riskanten Schiffsfonds angelegt hat. Die Urteilsbegründung: Die Anlegerin hat einen Schadensersatzanspruch, weil sie nicht über die großen Risiken der Fondsbeteiligung aufgeklärt wurde.

Das Landgericht Hagen hat mit dem jetzt bekannt gemachten Urteil vom 5. Dezember 2012 (Az. 8 O 60/12) die Commerzbank AG verurteilt, an die von der Kanzlei Sommerberg vertretene Klägerin insgesamt 56.621,40 Euro zu zahlen. Die Bank erhält im Gegenzug die verkaufte Beteiligung am CFB-Schiffsfonds Nr. 171 („Containerriesen der Zukunft“) zurück.

Das Urteil hat einen zentralen Leitsatz:

Durchschnittsanleger können eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung verlangen, wenn sie nicht über das Totalverlustrisiko, die Kommanditistenhaftung und die eingeschränkte Fungibilität der Anteile aufgeklärt wurden.

Bank verkaufte Anlegerin hochriskante Schiffsfonds-Beteiligung

Die Klägerin ist Bankkundin bei der beklagten Commerzbank AG. Am 17. Dezember 2008 fand in einer Geschäftsstelle der Bank ein Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und einer Bankmitarbeiterin statt. Die Bankkundin wollte Geld aus einer Erbschaft anlegen. Die Bankberaterin empfahl darauf hin die Zeichnung eines Schiffsfonds. Die betroffene Kundin vertraute dieser Empfehlung und erwarb für insgesamt 75.000 US-Dollar (53.820,20 Euro) Anteile an einem Schiffsfonds. Es handelt sich um den CFB-Fonds 171 („Containerriesen der Zukunft“). Die Klägerin musste zusätzlich noch ein Agio bezahlen.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Rückgängigmachung dieses Kapitalanlagegeschäftes geltend gemacht. Das Gericht hat dem Klageantrag stattgegeben.

Fondsanlegerin hat Anspruch auf Zahlung von über 56.000 Euro

Mit seinem Urteil hat das Landgericht Hagen festgestellt, dass der klagenden Anlegerin ein Anspruch auf Zahlung von 56.621,40 Euro zusteht. Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass die Bank die ihr obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung und Risikoaufklärung verletzt hat. Die Beratung war „nicht anlagegerecht“ erfolgt.

Pflichtverletzung: Risikoaufklärung versäumt

Zu Gunsten der Klägerin sah das Gericht es als erwiesen an, dass die Bankberaterin nicht über wesentliche Risiken der Schiffsbeteiligung aufgeklärt hat. Es wurde weder über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt noch über die Kommanditistenhaftung und die eingeschränkte Fungibilität der Anlage. Dazu stellte das Gericht wie folgt fest: „Eine Aufklärung wäre allerdings in allen Punkten erforderlich gewesen, da es sich durchweg um Umstände handelt, die für den durchschnittlichen Anleger von erheblicher Bedeutung sind.

Durchschnittsanleger muss über bestimmte Risiken aufgeklärt werden

Diese Kernaussage des Urteils kann auf viele vergleichbare Rechtsfälle übertragen werden: Ein Durchschnittsanleger muss unbedingt über das Totalverlustrisiko, die Kommanditistenhaftung und die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung aufgeklärt werden, wenn die Bank oder ein Berater dem Kunden einen geschlossenen Fonds (Schiffs- oder Immobilienfonds) verkaufen will. Unterbleibt diese Aufklärung, kann der Beratungskunde eine Schadensregulierung verlangen.

Rechtsanwalt Krajewski dazu: „Die meisten der Anleger in Schiffsfonds oder Immobilienfonds sind gewöhnliche Durchschnittsanleger. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass unsere Mandanten über diese vom Landgericht Hagen benannten Risiken häufig gerade nicht aufgeklärt wurden, obwohl dies rechtlich erforderlich gewesen wäre.“

Diese fehlende Risikoaufklärung ist daher jetzt ein guter Ansatzpunkt, um unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Hagen eine Kapitalerstattung zu beanspruchen. Anlegeranwalt Krajewski schätzt, dass noch Tausende geschädigte Schiffsfondsanleger mit dieser Schadensersatzargumentation eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung geltend machen können.

Dies kann ein guter Weg für den Fondsaustieg sein. Immerhin gelten mittlerweile viele Schiffsfonds als finanziell angeschlagen oder insolvenzgefährdet. Die Anleger müssen nicht nur den Verlust ihres angelegten Geldes befürchten, sondern oft sogar noch mit Forderungen auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen gegen sich rechnen.

Das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg berät betroffene Fondsanleger in ganz Deutschland. Rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne.

 

 


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Erfolg für Sommerberg-Anwalt vor OLG Düs­sel­dorf: Höhere Abfin­dung für Ak­tio­näre der AXA Ver­si­che­rung AG

Den Kleinaktionären der AXA Versicherung AG muss nachträglich eine deutlich höhere Barabfindung angeboten werden, so die jetzt öffentlich im Bundesanzeiger bekannt gegebene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Die AXA Versicherung AG hat am 19. Mai 2005 einen Gewinnabführungsvertrag mit ihrer Großaktionärin AXA Konzern AG abgeschlossen. Den übrigen Aktionären der AXA Versicherung AG wurde wegen dieser Beeinträchtigung in ihren Aktionärsrechten eine Barabfindung für ihre Aktien angeboten. Das Abfindungsangebot ist gesetzlich vorgeschrieben und muss in der Höhe angemessen sein, also den wahren Wert der Aktie widerspiegeln.

Der für die Anlegerkanzlei Sommerberg tätige Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch berichtet: „Ich habe ermittelt, dass das Barabfindungsangebot viel zu niedrig ist. Daher habe ich mit entsprechender Begründung für einen von mir vertretenen Aktionär der AXA Versicherung AG einen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens von dem Landgericht Köln gestellt und vorgetragen, dass die Barabfindung deutlich angehoben werden muss.“ Geschuldet wird die Abfindung von der AXA Konzern AG.

Dieser Argumentation sind Landgericht Köln und in zweiter Instanz auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gefolgt und haben dem von Anwalt Hasselbruch und weiteren Verfahrensbeteiligten gestellten Nachbesserungsantrag stattgegeben. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 (Az. I-26 W 9/11 AktE) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Barabfindung höher festgesetzt als bislang angeboten.

Die Barabfindung wurde mit 96,07 Euro je Stammaktie und 91,71 Euro je Vorzugsaktie der AXA Versicherung festgelegt. Bereits zuvor hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 11. März 2011 (Az. 82 O 173/05) über die Erhöhung befunden. Rechnerisch ergibt sich dadurch bezogen auf die in Händen außenstehender Aktionäre befindlichen Aktien der AXA Versicherung AG eine zusätzlich zu zahlende Abfindung von insgesamt über einer Million Euro.

 

 


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Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).

Meist gele­sen 2012: „Kanzlei Som­mer­berg erstrei­tet Urteil: Fonds­an­le­ge­rin bekommt rund 30.000 Euro zurück“

Im Jahr 2012 wurde dieser Bericht am meisten von den Besuchern unserer Internetseite gelesen:

Die Anlageberatung stellte sich als offensichtlich fehlerhaft heraus, weil der empfohlene Fonds viel zu riskant und vollkommen ungeeignet für die Kundin war. Deswegen hat das Landgericht München I (Az. 27 O 4273/11) einer Kleinsparerin einen Anspruch auf Schadensregulierung zugesprochen.

Die Anlegerin erhält ihr gesamtes Kapital zurück, das sie in einen Immobilienfonds angelegt hatte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Anlegerin Opfer einer Falschberatung geworden ist. Die Anlegerin konnte es sich nämlich nicht erlauben, ihr Geld zu verlieren. Daher hätte die Beraterin ihr den geschlossenen Immobilienfonds nicht verkaufen dürfen. Ein solcher Fonds ist wegen der Gefahr eines Totalverlustes viel zu riskant. Das Gericht folgte der Argumentation der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Unternehmensbeteiligung grundsätzlich nur geeignet für Anleger, die auch wirtschaftlichen Background besitzen, um sich als Mitunternehmer zu engagieren

Besonders bedeutsam ist das Urteil deswegen, weil das Landgericht München I zutreffend feststellt, dass unternehmerische Beteiligungen (geschlossene Fonds) grundsätzlich ungeeignet sind für solche Anleger, die nur geringen Zugang zu wirtschaftlichen Fragestellungen haben.

Unseren Schätzungen nach dürfte damit für Zehntausende von Anlegern die Geldanlage in geschlossen Fonds in Wahrheit vollkommen ungeeignet sein. Denn viele Anleger sind einfache Privatleute bzw. bloße Kleinsparer, die lediglich ihr Geld anlegen wollen, aber sich nicht künftig für viele Jahre oder gar Jahrzehnte (während der Laufzeit der Beteiligung) als Mitunternehmer engagieren wollen oder können. Vor allem sind diese Anleger oft gar nicht mit den wirtschaftlichen Themen vertraut, um sich aktiv als Gesellschafter in den Fonds einzubringen. Die Anleger sollten unternehmerische Erfahrung besitzen oder sich Kenntnisse darüber aneignen, also zumindest beispielsweise Bilanzen lesen, wichtige Geschäftsvorgänge beurteilen können, an den Abstimmungen teilnehmen etc..

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Kleinanlegerin. Sie hat sich im August 2010 mit einem Betrag von 28.000 Euro als Gesellschafterin an dem geschlossenen Immobilienfonds Project Real Equity Fonds 8 GmbH & Co. KG beteiligt.

Der Fondszeichnung waren mehrere Beratungsgespräche mit der Beklagten vorausgegangen, bei der es sich um eine selbstständige Kapitalanlagemaklerin handelt.

Die klagende Anlegerin wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertreten. Geschädigten-Anwalt André Krajewski erläutert: „Wir hatten den Schadensersatzanspruch auf eine offensichtlich falsche Anlageberatung gestützt und auf Rückabwicklung des Fondserwerbs geklagt. Das Landgericht München I hat der Klage überwiegend stattgegeben und ist in den entscheidenden Punkten unserer Argumentation gefolgt.

Das Gericht hat erkannt, dass die von der Kapitalanlagemaklerin geschuldete Beratung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Deswegen wurde der Anlegerin ein Anspruch auf Erstattung ihres Geldes zugesprochen.

Der klagenden Anlegerin war an einer langfristigen Anlage zur Altersvorsorge gelegen. Die Beraterin, die umfassend die finanziellen Verhältnisse ihrer Beratungskundin betreute, war nach Überzeugung des Gerichts auch mit den bescheidenen Vermögensverhältnissen im Allgemeinen und ihrer Einkommenssituation im Besonderen vertraut und kannte den Umstand, dass die Klägerin immer wieder vorübergehend arbeitslos war. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Einvernahme selbst angegeben, die Klägerin habe sich das Kapital für die Anlage über Jahre hinweg „hart zusammengespart“. Die Beklagte war sich nach Überzeugung des Gerichts auch dessen bewusst, dass es sich bei der Klägerin um eine Anlegerin handelt, die sich – nach eigenen Angaben – in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung vollkommen überfordert sieht und deshalb umfassende Hilfe und Beratung der Beklagten in allen Vermögensangelegenheiten in Anspruch genommen hat.

Immobilienfonds wegen Totalverlustgefahr für Anlegerin ungeeignet

Vor diesem Hintergrund, so das Landgericht München I, ist die von der Beklagten empfohlene Beteiligung für die Bedürfnisse der Klägerin objektiv ungeeignet. Bei der von der Klägerin eingegangenen Gesellschafterstellung an dem streitgegenständlichen geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich um ein Engagement, das – unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Fonds – grundsätzlich mit erheblichen unternehmerischen Risiken einhergeht. Bereits der Umstand, dass eine solche unternehmerische Beteiligung zum Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals führen kann, lässt die Empfehlung der Beklagten fehlerhaft erscheinen. Der Beklagten musste klar sein, das die Klägerin sich im Falle einer Realisierung solcher unternehmerischer Risiken angesichts ihrer Einkommensverhältnisse von einem dann eintretenden Verlust ihres Vermögens kaum würde erholen können.

Hinzu kommt, dass eine unternehmerische Beteiligung für einen Anleger, der – wie die Klägerin – nur geringen Zugang zu wirtschaftlichen Fragestellungen hat, grundsätzlich eher ungeeignet ist.

Im Ergebnis ist der geschädigten Anlegerin daher ihr eingesetztes Kapital zuzüglich des Zinsschadens voll zu erstatten.

(Artikel vom 03.02.2012)

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gordon Bussiek / fotolia.de

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Stif­tung Waren­test bestä­tigt unsere Auf­fas­sung: geschlos­sene Immo­bi­li­en­fonds für Klein­spa­rer völ­lig unge­eig­net

Rückendeckung durch Stiftung Warentest für Anleger von Immobilienfonds. „Für unsere Mandanten bestehen gute Aussichten auf Schadensersatz“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Bei den betroffenen Mandanten handelt es sich um Kleinsparer, die über ihre Geldanlage falsch beraten wurden.

Die Berater von den Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleistern haben den Anlegern Beteiligungen an Immobilienfonds-KGs zur Altersvorsorge empfohlen. „In mehreren Fällen stellen wir fest, dass die Beratungskunden nicht über die Risiken der Fonds aufgeklärt wurden oder die Risiken wurden beschönigt“, so Anwalt Diler weiter. Dafür hieß es, die geschlossenen Immobilienfonds seien eine angeblich sichere Geldanlagemöglichkeit.

Dies ist aus Sicht der Anlegerkanzlei Sommerberg eine klare Falschberatung. Ebenso wie Schiffsbeteiligungen sind auch Beteiligungen an Immobilienfonds-KGs nämlich deswegen nicht zu Altersvorsorge geeignet, weil sogar ein großer Teil des Anlegergeldes unwiderruflich verloren gehen kann. Die Fondsanlagen – egal ob in Schiff oder Immobilie – sind nämlich unternehmerische Beteiligungen. Der Anleger ist daher nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt. Kommt es zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft, kann die Einlage verloren gehen.

Solche Fondsinsolvenzen bei unternehmerischen Beteiligungen hat es in der Vergangenheit zur Genüge gegeben. Beispiel: Über 100.000 Anleger haben über Unternehmensbeteiligungen (Securente) ihr Geld bei der Göttinger Gruppe angelegt. Die Göttinger Gruppe versprach, das Geld in Immobilien zu investieren. Mittlerweile ist die Gesellschaft pleite und das Geld der Anleger verloren.

Zur Altersvorsorge eignen sich solche Beteiligungen daher überhaupt nicht. Auch für Kleinsparer sind geschlossene Immobilienfonds viel zu riskant und somit nicht geeignet. Ein Berater berät daher seinen Kunden falsch, wenn er ihm einen solchen Fonds empfiehlt, obwohl der Kunde eine sichere Anlage wünscht, um für sein Alter vorzusorgen.

In einem solchen Fall besteht ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Beteiligungskaufs. Die Beratungsfirma bzw. die Bank muss dem Kunden das eingesetzte Kapital erstatten und erhält dafür die Fondsbeteiligung zurück.

Dazu Rechtsanwalt Diler „Für Beteiligungen an Schiffsfonds konnten wir hierzu bereits ein richtungsweisendes Urteil erstreiten, das unsere Sichtweise bestätigt.“ Das Gericht hat festgestellt, dass dem Beratungskunden eine Schiffsbeteiligung gar nicht hätte verkauft werden dürfen, weil der Schiffsfonds hoch spekulativ und somit zur Altersvorsorge nicht geeignet war.

Diese Argumentation haben die Anlegeranwälte der Kanzlei Sommerberg auch in zahlreichen Regressfällen zu Immobilienfonds vorgetragen, da es sich um die gleichen strukturellen Risiken handelt.

Zu diesem Ergebnis gelangt jetzt auch die Stiftung Warentest und bestätigt somit die Auffassung der Kanzlei Sommerberg. Die Fondsexperten von Finanzest haben sich zahlreiche geschlossene Immobilienfonds angesehen. Testergebnis: 40 dieser 58 Fonds sind so undurchsichtig strukturiert, dass sie bereits bei der Vorauswahl durchgefallen sind. Finanztest berichtet: „Lediglich acht Fonds waren befriedigend, weitere zehn ausreichend. Sehr gut oder gut hat kein Fonds im Test abgeschnitten.

Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg ist über dieses vernichtende Ergebnis nicht überrascht: „Die Testergebnisse decken sich mit unseren langjährigen Erfahrungen. Viele der Fonds entwickeln sich schlecht und sind ein Verlustgeschäft für die Sparer.“ Profitabel sind die Fonds meist nur für die Banken, die hohe Vermittlungsprovisionen erhalten. Wer sein Geld nicht verlieren möchte, sollte von geschlossenen Immobilienfonds die Finger lassen.

Anleger, die nach Ausstiegsmöglichkeiten aus ihrem Immobilienfonds suchen, können sich bei der Kanzlei Sommerberg beraten lassen. Vor allem bei fehlender Risikoaufklärung kann es gute Anspruchsmöglichkeiten geben, um den Fondserwerb rückgängig zu machen. „Dies prüfen wir für die Betroffenen konkret im Einzelfall und klären über die Handlungsmöglichkeiten auf“, sagt Anwalt Diler. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne. Beratungstelefon: 0421/3016790 (deutschlandweit).

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gordon Bussiek / fotolia.de

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Das Handelsblatt verweist in seiner heutigen Ausgabe zum Thema Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger aus Schiffsfonds auf die von der Anlegerkanzlei Sommerberg bereitgestellte Informationsseite zum Thema.

In dem Artikel „Wie Anleger noch von Bord springen können“ wird die Krise der Schiffsfonds erläutert und über Handlungsmöglichkeiten für betroffene Fondsanleger berichtet. Auch die Kanzlei Sommerberg wird hierzu zitiert. In dem Handelsblatt-Bericht heißt es:

„Viele Anleger versuchen daher nun, aus den Fonds auszusteigen. Das klappt, oft mit Hilfe von Rechtsanwälten. „In vielen Fällen konnten wir schon feststellen, dass die Anleger nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden sind“, heißt es etwa auf der Internetseite Schiffsfonds-Schadenhilfe.de.“

Diese Internetseite wurde als Informationsportal für geschädigte Fondsanleger von der Anlegerkanzlei Sommerberg zur Verfügung gestellt.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: ChaotiC_PhotographY / fotolia.de

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