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OLG Hamm: Darlehen widerrufen, Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen

Die vorzeitige Ablösung eines Kredits unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung steht einem späteren Widerruf des Darlehens nicht im Weg. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 4. November 2015 entschieden (Az.: 31 U 64/15).

„Durch den nachträglichen Widerruf des Darlehens können sich die Verbraucher ihre gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückholen. Gerade bei Immobiliendarlehen werden häufig Vorfälligkeitsentgelte in fünfstelliger Höhe gezahlt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

So war es auch in dem Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte. Die Verbraucherin hatte im Jahr 2007 mehrere Darlehensverträge mit ihrer Bank abgeschlossen und diese fünf Jahre später vorzeitig abgelöst. Dafür berechnete ihr die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von insgesamt rund 49.000 Euro. Schließlich wiederrief die Frau 2014 die Darlehensverträge und klagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen.

Ihre Klage hatte vor dem OLG Hamm Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Darlehensverträge wirksam widerrufen worden waren. Denn die Bank habe eine von der Musterbelehrung abweichende und damit fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Dadurch sei die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt worden, so dass der Widerruf auch sieben Jahre nach Abschluss der Darlehen möglich war. Da die Bank sich nicht an die gültige Musterbelehrung gehalten habe, können sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, so das OLG. Denn die Bank hätte die Möglichkeit gehabt, die Fehlerhaftigkeit ihrer Belehrung zu erkennen und hätte entsprechend nachbelehren können. Ebenso wenig stehe dem Widerruf entgegen, dass die Darlehen bereits unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst wurden. Durch die zwischenzeitlich geschlossenen Aufhebungsverträge sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Durch den erfolgreichen Widerruf erhält die Frau die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen zurück.

„Wenn die Banken einen Widerruf nicht akzeptieren, sollten sich die Verbraucher nicht so einfach abschrecken lassen. Denn die Argumente der Banken sind in der Regel stumpf. Die Rechtslage ist in den meisten Fällen eindeutig: Haben die Banken eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, ist häufig auch der Widerruf noch möglich“, so Rechtsanwalt Krajewski.

Verbraucher, die ihre zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen noch widerrufen möchten, sollten allerdings beachten, dass der Widerruf dieser Altverträge nach einer Gesetzesänderung nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich ist.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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Widerruf von Darlehen: BGH stärkt Rechte des Verbrauchers

Es ist völlig unerheblich, aus welchem Grund ein Verbraucher sein Darlehen widerruft. Denn die Motivation spielt für die Wirksamkeit eines Widerrufs keine Rolle. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2016 hervor (Az.: VIII ZR 146/15).

Vor dem BGH ging es in dem konkreten Fall zwar nicht um den Widerruf eines Darlehens, sondern um den Widerruf eines Kaufvertrags nach einer Bestellung im Internet. Der Verbraucher hatte den Widerruf erklärt, da der Händler eine gegebene Tiefpreisgarantie nicht eingehalten hatte. Der Händler wehrte sich gegen den Widerruf und argumentierte, dass das Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden sei. Denn dem Verbraucher sei es im Endeffekt nur um den niedrigeren Preis gegangen. „Hier zeigt sich schon die Parallele zum Darlehenswiderruf. Denn auch die Banken und Sparkassen lehnen den Widerruf häufig mit dem Hinweis auf eine treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts ab, da der Kunde nur aus wirtschaftlichem Interesse handele, um von den derzeit niedrigen Zinsen zu profitieren“, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Der BGH stellte jedoch klar, dass die Motivation für die Wirksamkeit eines Widerrufs überhaupt keine Rolle spiele. Denn ein Widerruf müsse nicht begründet werden und es sei grundsätzlich ohne Belang, warum der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, so die Karlsruher Richter. „Diese höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich auch auf den Widerruf von Darlehen anwenden und der BGH hat eines der wichtigsten Argumente der Banken mit diesem Urteil entkräftet“, sagt Rechtsanwalt Krajewski. Hinzu kommt, dass sich die Kreditinstitute auch nicht auf eine besondere Schutzwürdigkeit berufen können. „Denn die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf haben sie durch die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung selbst erst geschaffen. Das gilt umso mehr, da sie es in der Folge auch unterlassen haben, die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zu korrigieren“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski.

Nach diesem Urteil sind die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf eines bereits vor Jahren geschlossenen Kreditvertrags weiter gewachsen. Denn besonders bei Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, haben die Banken und Sparkassen gleich reihenweise fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Ein Großteil dieser Darlehen lässt sich auch heute noch widerrufen, weil die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde.

Allerdings hat der Gesetzgeber diesem ursprünglich „ewigen Widerrufsrecht“ inzwischen einen Riegel vorgeschoben. Demnach ist der Widerruf von Altverträgen nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Verbraucher, die ihr Darlehen noch widerrufen möchten, sollten also umgehend handeln.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet eine kostenlose Erstberatung an und prüft, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerruf gegeben sind.

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CFB-Fonds 163: Erfolg der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg für Fondsanlegerin

Klage vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Falschberatung endet mit gütlicher Einigung. Bankhaus Merck Finck & Co. verpflichtet sich 55.000 Euro an Sommerberg-Mandantin zu bezahlen.

„Der mittlerweile verstorbene Ehemann unserer Mandantin hat im Jahr 2003 bei der Glückspirale 1,4 Millionen Euro gewonnen“, berichtet Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg von dem Fall.

Zum Zwecke der Geldanlage erwarben die Eheleute im Jahr 2007 beide für eine Nominaleinlage von jeweils 35.000 US-Dollar eine Beteiligung an dem CFB-Fonds 163.

Nachdem der Ehemann verstarb, ging dessen Beteiligung an dem CFB-Fonds 163 auf die hinterbliebene Ehefrau als Erbin über. Ihr Fondsanteil belief sich somit auf nominal insgesamt 70.000 US-Dollar.

Der CFB-Fonds 163 ist ein Schiffsfonds, über den sich die Anleger an der zum Fonds gehörenden NAVITOSA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MONTPELLIER“ KG beteiligen.

Der Erwerb des CFB-Fonds 163 erfolgte, weil ein Mitarbeiter des Bankhauses Merck Finck & Co. mit Sitz in München den Eheleuten im Rahmen einer Anlageberatung dazu angeraten hat. „Unsere Mandantin schilderte uns, dass sie sich wegen dieser von der Bank empfohlenen Geldanlage in den Schiffsfonds im Nachhinein falsch beraten sieht. Denn es ging ihr und ihrem Ehemann um eine möglichst sichere und risikolose Anlage ihres Geldes. Der Bankberater hat der Darstellung unserer Mandantin zufolge den Schiffsfonds auch als eine solche sichere Geldanlage präseniert und zum Kauf empfohlen“, so Rechtsanwalt André Krajewski.

Tatsächlich handelt es sich bei dem CFB-Fonds 163 aber um eine hochriskante Geldanlage, bei der für die betroffenen Anleger die Gefahr besteht, dass sie ihr investiertes Kapital möglicherweise zum großen Teil oder sogar vollständig verlieren. „Genau dieses Risiko wollte unsere Mandantin aber nicht eingehen“, sagt Anwalt Krajewski.

Eine Bank ist dem Kunden dann zum Regress wegen Falschberatung verpflichtet, wenn der Bankmitarbeiter einen solchen Fonds dem auf Sicherheit bedachten Kunden gegenüber als angeblich sichere und geeignete Geldanlage vorstellt.

„Wir haben daher für unsere Mandantin eine Schadensersatzklage wegen falscher Anlageberatung hinsichtlich des CFB-Fonds 163 gegen Merck Finck und Co. eingereicht“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski weiter. Im Verhandlungstermin am 6. August 2015 konnte die Kanzlei Sommerberg dann einen durch das Landgericht Düsseldorf protokollierten Vergleich erwirken (Aktenzeichen 8 O 89/14):

Merck Finck & Co. hat sich demnach verpflichtet, an die Sommerberg-Mandantin 55.000 Euro zur Abgeltung ihrer möglichen Forderungen gegen die Bank zu bezahlen. Damit erhält die betroffene Anlegerin einen erheblichen Teil ihres Schadens wegen der Beteiligung am CFB-Fonds 163 ersetzt.

Über Kanzlei Sommerberg

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790,

 


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Landgericht Essen gibt Klage der Kanzlei Sommerberg überwiegend statt: Finanzhaus haftet wegen schuldhafter Aufklärungspflichtverletzung aus dem Beratervertrag.

Die Klägerin, vertreten durch die Kanzlei Sommerberg, beansprucht Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in den Immobilienfonds CS Euroreal.

Die Beklagte ist ein freies Anlageberatungsunternehmen und bietet ihren Kunden die Beratung über Kapitalanlagen an. Aufgrund vorangegangener Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten erwarb die Klägerin Anteile an dem Immobilienfonds CS Euroreal.

Bei dem CS Euroreal kam es in der Folge zu Zahlungsproblemen. Der Fonds musste die Aussetzung der Anteilsrücknahme, sogenannte „Schließung“ erklären, da nicht mehr genügend Liquidität vorhanden war, um die Zahlungen an die Anleger leisten zu können, die ihre Anteile zurückgeben wollten. Das Schließungsrisiko hat sich bei dem Fonds verwirklicht.

Die Klägerin verlangt daher Schadensersatz von der Beklagten wegen Falschberatung und begründet dies damit, dass der Berater es pflichtwidrig unterlassen hat, sie auf das ungewollte Schließungsrisiko hinzuweisen. „Nachdem die Gegenseite eine freiwillige Schadensregulierung abgelehnt hat, haben wir Klage bei dem Landgericht Essen erhoben“, sagt Sommerberg-Rechtanwalt André Krajewski.

Nach durchgeführter Beweiserhebung hat das Landgericht Essen mit seinem Urteil festgestellt, dass die Klage überwiegend begründet ist (Aktenzeichen: 20 O 172/13). Das Gericht hält den zugesprochenen Schadensersatz für berechtigt.  Die Beklagte hat nämlich die sich aus dem Beratungsvertrag ergebende Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat, weil der Berater die Klägerin nicht über die Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme aufgeklärt hat, so die Urteilsbegründung. Da über dieses Schließungsrisiko nicht informiert wurde, kann die Anlegerin Schadensersatz fordern.

 


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Die Klägerin und ihr Ehemann sind langjährige Kunden der Sparkasse Köln Bonn. Im Jahr 2008 erwarben sie auf Beratung und Vermittlung der Sparkasse Köln Bonn gemeinsam Anteile an dem Schiffsfonds HSC Aufbauplan VII Schiff GmbH & Co. KG.

Ein solcher Schiffsfonds ist für Anleger hoch riskant. Die Anleger beteiligen sich als Kommanditisten und sind daher mitunternehmerisch sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt. Es kann sogar zu einem vollständigen Verlust des investierten Geldes kommen. Diese Risikosituation wurde den Anlegern ihrer Schilderung zufolge jedoch von der Sparkasse Köln Bonn nicht erläutert. Die Klägerin und ihr Ehemann fühlten sich falsch beraten.

„Daher haben wir Klage für die Ehefrau gerichtet auf Schadensersatz aus eigenem Recht und aus dem abgetretenen Recht ihre Ehegatten eingereicht“,  erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Köln hat nach einer durchgeführter Beweisaufnahme feststellt, dass die Anleger von der Sparkasse tatsächlich im Rahmen der damaligen Anlageberatung nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden sind.

Somit liegt nach der Bewertung des Gerichts eine pflichtwidrige Falschberatung vor, da ein Beratungskunde vom Kreditinstitut über ein Totalverlustrisiko bei einer Anlage in einen Schiffsfonds zu informieren ist. Die Sparkasse wurde wegen dieser unterlassenen Aufklärung zum Schadensersatz verurteilt.

 

 


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CFB-Fonds Nr. 161: Landgericht Hagen verurteilt Commerzbank auch wegen Falschberatung über Schiffsfonds zu Schadensersatz

Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg informiert:

Wir hatten bereits berichtet, dass die Commerzbank in dem Prozess vor dem Landgericht Hagen zum Schadensersatz verurteilt wurde, weil unsere Mandantin von dem Bankberater falsch über ein Investment in einen Immobilienfonds beraten wurde. Doch mit der Gerichtentscheidung kam es auch noch zu einer Verurteilung der Bank wegen einer weiteren Geldanlage in den Schiffsfonds mit der Bezeichnung CFB-Fonds Nr. 161.

Das Landgericht hat dazu erkannt, dass hier die Commerzbank ebenfalls schadensersatzpflichtig ist, weil der Bankberater genau wie bei dem Immobilienfonds die betroffene Kundin nicht über die wesentlichen Risiken der Geldanlage in den Schiffsfonds informiert hat. Die Kundin hatte nämlich auf Empfehlung des Beraters der damaligen Dresdner Bank, die heutige Commerzbank, auch noch Geld investiert in den Schiffsfonds CFB Nr. 161.

Über diese Risiken der Geldanlage in den CFB-Fonds Nr. 161 hätte der Berater seine Kunding nach Auffassung des Landgerichts aufklären müssen:

  • eingeschränkte Handelbarkeit der Fondsanteile
  • Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung im Falle von Entnahmen
  • Verlustrisiko – bis hin zu einem Totalverlust

Da die von uns vertretene Anlegerin hierüber jedoch nicht informiert wurde, hat die verantwortliche Commerzbank jetzt aufgrund der Gerichtsentscheidung Schadensersatz zu zahlen.

LG Hagen, Urteil vom 06.01.2016 – 10 O 90/13

 

 


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„Unser Mandant hat mit seiner Klage Schadensersatz aus abgetretenem Recht aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung seiner Ehefrau durch die Rechtsvorgängerin der Commerzbank, die Dresdner Bank, geltend gemacht“, sagt Rechtsanwalt Christian Cordes von der Kanzlei Sommerberg.

Die Ehefrau des Klägers erwarb im Jahr 2007 eine Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG Euro-Select 14. Dieser Fonds beabsichtigte eine Investition des Anlagekapitals in das Londoner Bürogebäude „The Gherkin“. Dieser Geldanlage der Anlegerin vorausgegangen war eine Beratung durch einen Berater der damaligen Dresdner Bank, die heutige Commerzbank. Der Berater empfahl der Ehefrau des Klägers im Rahmen dieser Beratung die Geldanlage in diesen Fonds.

Die Ehefrau des Klägers vertraute auf diese Empfehlung und legte 10.500 Britische Pfund einschließlich Ausgabeaufschlag in den Fonds an. Umgerechnet sind dies rund 15.000 Euro. Mit der Klage wurde beanstandet, dass sich die Bank schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil der Berater pflichtwidrig nicht über wesentliche Risiken der Geldanlage aufgeklärt hat.

Diesem Vortrag ist das Landgericht Hagen gefolgt und hat die Commerzbank zu einer Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.677,26 Euro verurteilt. Seine Entscheidung hat das Gericht damit begründet, dass der Bankberater gegen die Pflicht aus dem Beratungsvertrag geschuldete Pflicht verstoßen hat, eine objektgerechte Beratung zu erbringen. Diese Pflichtverletzung muss sich die Bank gemäß § 278 BGB zurechnen lassen und ist daher regressverpflichtet.

Bei der Geldanlage in einen geschlossenen Immobilienfonds erwirbt der Anleger durch Zeichnung der Geschäftsenteile eine der Anlagesumme entsprechende Kommanditbeteiligung. Die bei einer solchen Geldanlage bestehenden Risiken liegen darin, dass es aufgrund der wirtschaftlichen Beteiligung zu einem Totalverlust der Kapitalanlage kommen kann. Ferner besteht eine eingeschränkte Handelbarkeit des Fonds bei einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren und das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung im Falle von Entnahmen. Bestehende Risiken für das eingebrachte Kapital haben grundsätzlich Bedeutung für die Anlageentscheidung und müssen daher durch den Berater vollständig und richtig dargestellt werden.

Das Landgericht Hagen ist nach durchgeführter Beweisaufnahme jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass der Bankberater die Anlegerin nicht durch die Beratung vollständig über die bestehenden Risiken aufklärte. Jedenfalls in Bezug auf die eingeschränkte Handelbarkeit, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und das Verlustrisiko – bis hin zu einem Totalverlust – wurde die Anlegerin nicht ausreichend durch den Bankberater aufgeklärt.

Daher besteht ein vom Landgericht auch zuerkannter Anspruch auf Rückzahlung des Zeichnungsbetrages zuzüglich des geleisteten Ausgabeaufschlags abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Rechtsanwalt Christian Cordes erklärt abschließend: „Diese Sache ist offenbar kein Einzelfall, da uns bekannt ist, dass auch weitere Anleger in den Immobilienfonds „The Gherkin“ IVG Euro-Select 14 sich falsch beraten fühlen. Das aktuell erstrittene Urteil könnte diesen Anlegern Rückenwind bei der Geltendmachung ihrer Forderungen geben.“

Für Kleinanleger sind geschlossene Immobilienfonds wie der „The Gherkin“ IVG Euro-Select 14 regelmäßig nicht geeignet. Wer sein Geld nicht verlieren will, sollte sich an derartigen Graumarktfonds nicht beteiligen.

Das Rechtsanwaltsteam der Kanzlei Sommerberg unterstützt berät und vertritt Anleger in ganz Deutschland bei einem „Ausstieg“ aus ihrem Immobilienfonds. Beratungstelefon: 0421/3016790. Stichwort: Schadensersatz wegen Immobilienfonds. Die Erstberatung ist kostenfrei.

 

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Für viele Anleger in Flugzeugfonds ist das aktuelle Urteil des Landgerichts Essen von Interesse: Weil ein Anleger nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt wurde, kann er die Rückabwicklung seiner fehlgeschlagenen Geldanlage in den Flugzeugfonds verlangen.

„In dem Fall wurde unserer Mandantschaft ein Schadensersatz von über 56.000 Euro zugesprochen. Verurteilt wurde die Commerzbank AG“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Die Eheleute sind seit 2003 Kunden der Commerzbank AG. Nachdem die beiden Eheleute im Jahr 2007 ein Mehrfamilienhaus veräußert und hieraus einen höheren Geldbetrag erhalten hatten, zeichnete der Ehemann am 3. Mai 2007 in der Filiale der Commerzbank AG in Essen – Kettwig eine Beitrittserklärung zum Flugzeugfonds Airbus A 340-600 „Emmeline“ (Lloyd Fonds 78).

Der Anlagebetrag belief sich auf 75.000 US-Dollar sowie Agio von weiteren 3.750 US-Dollar, umgerechnet nach dem damaligen Wechselkurs sind dies 56.957,91 Euro.

Erst im Nachhinein erkannten die Eheleute die hohen Risiken der Beteiligung an dem Fonds. Die Anleger fühlen sich falsch beraten, weil sie diese Risiken nicht eingehen wollten. Sie haben daher die Anlegerkanzlei Sommerberg beauftragt, eine Rückabwicklung der Fondanlage durchzusetzen. „Wir haben für die Ehefrau aus abgetretenem Recht wegen des Lloyd-Flugzeugfonds eine erfolgreiche Klage eingereicht“, erklärt Sommerberg-Anwalt Krajewski.

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 10. Juni 2015 (Az. 11 O 275/13) die Commerzbank AG verurteilt, Schadensersatz in Höhe des damaligen Anlagebetrag von 56.957,91 Euro zu zahlen, gegen Übertragung der Flugzeugfondsanlage und abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Damit wird diese aus Sicht der Eheleute fehlgeschlagene Geldanlage faktisch wieder rückabwickelt.

Begründung des Urteils: Die geltend gemachte Schadensersatzforderung ist berechtigt, weil keine ausreichende Aufklärung über die Risiken einer gesellschaftlichen Beteiligung und über das Totalverlustrisiko erfolgte.

Rechtsanwalt André Krajewski erläutert: „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, wonach ein Anleger, der sich an einem Flugzeugfonds beteiligen möchte, zuvor ausdrücklich über die enormen Risiken hingewiesen werden muss. Unterbleibt diese Risikoaufklärung kann der Anleger grundsätzlich Schadensersatz verlangen. Dies hängt immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.“

Die Anlage in die Emmeline Flugzeugfonds GmbH & Co. KG stellt sich als riskant dar. Die Anleger beteiligen sich als Kommanditisten und gehen deswegen unternehmerische Risiken ein. Sie sind nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt. Sogar ein Totalverlust des eingesetzten Geldes ist möglich. Der LF 78 „Emmeline“ Flugzeugfonds investiert in ein Flugzeug vom Typ Airbus 340-600 und wurde im Jahr 2007 von dem Emissionshaus Lloyd Fonds AG herausgegeben.

Für Kleinanleger sind Flugzeugfonds regelmäßig nicht geeignet. Wer sein Geld nicht verlieren will, sollte sich an derartigen Graumarktfonds nicht beteiligen.

Rechtsanwalt Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sagt: „Wir helfen und unterstützen betroffene Anleger bei einem „Ausstieg“ aus ihrem Flugzeugfonds. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt zu uns auf.“ Telefon: 0421/3016790.

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Sommerberg LLP Anlegerrecht - Taschenrechner

Sommerberg-Mandantin schließt Vergleich mit Deutscher Bank

Aufatmen bei einer Mandantin der Anlegerkanzlei Sommerberg LLP: Im Zuge eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt am Main schloss sie Anfang Februar mit der Deutschen Bank AG einen Vergleich, in dem sich die Deutsche Bank verpflichtet, ca. 7.400 € an sie zu zahlen.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds Insolvenz

Kla­gen geschä­dig­ter Anle­ger in Schiffs­fonds haben Erfolg

Kanzlei Sommerberg LLP berichtet über Anlegerschutzverfahren: Gerichte sprechen Fondsopfern Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu.