Sommerberg Anlegerrecht - Eurogeldscheine

11 Millionen Euro Nachzahlung für Aktionäre der SCA Hygiene Products SE

Spruchverfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt als Aktionärsvertreter

Die ordentliche Hauptversammlung der SCA Hygiene Produkts SE (frühere Firma: PWA Papierwerke Waldhof-Aschaffenburg AG) fasste am 17. Mai 2013 den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 487,81 Euro je Aktie auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Im Juni 2013 wurde dieser Squeeze-out-Beschluss vollzogen.

Mehrere Aktionäre, darunter auch eine von der Kanzlei Sommerberg vertretene Aktionärin, haben daraufhin Antrag bei dem Landgericht München I gestellt auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung, die höher sein soll als die im Hauptversammlungsbeschluss bestimmte Barabfindung.

Das Landgericht München I folgte nunmehr diesen Anträgen und hat den Hauptversammlungsbeschluss korrigiert. Es hat die Barabfindung je Aktie um 46,12 Euro erhöht. Seine Entscheidung hat das Spruchgericht damit begründet, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung – wie von den am Spruchverfahren beteiligten Aktionären vorgetragen – zu niedrig ist.

Angemessen ist die Barabfindung, wenn sie gegenüber dem Hauptversammlungsbeschluss um 46,12 Euro erhöht wird, so das Gericht. Da von dem Squeeze-out nach Mitteilung der Hauptaktionärin 240.951 Aktien betroffen sind, beträgt die rechnerisch zu leistende Gesamtnachzahlung für alle außenstehenden Aktien 11.112.660,12 Euro.

LG München I – Beschluss vom 31. Mai 2016 – Aktenzeichen 5 HK O 14376/13

 

 


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S&K-Fonds: Landgericht Darmstadt gibt Kanzlei Sommerberg Recht –Schadensersatz für Anleger des Fonds Deutsche S&K Sachwerte

Aufgrund der von uns eingereichten Klage wurde jetzt eine Beratungsgesellschaft wegen falscher Anlageberatung verurteilt, einem S&K-Fondsanleger umfassenden Schadensersatz zu bezahlen“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski.

Bei der Bremer Kanzlei Sommerberg rechnet man mit weiteren Prozesserfolgen in Sachen S&K: „Uns ist bekannt, dass diese Beratungsfirma, die nun zum Schadensersatz verurteilt wurde, noch vielen weiteren Betroffenen mit falschen Angaben die S&K-Fonds vermittelt hat. Wir führen hier auch noch mehrere Prozesse und rechnen auch dort mit positiven Urteilen für die Anleger“, so Anwalt Krajewski.

In dem Fall vor dem Landgericht Darmstadt ging es um eine Beteiligung am Fonds Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG , die der Kläger auf Beratung und Vermittlung der beklagten Beratungsgesellschaft im Jahr 2010 für einen Anlagebetrag von 7.000 Euro zuzüglich Agio von 350 Euro gezeichnet hat. Insgesamt hat der Kläger also 7.350 Euro an S&K gezahlt.

Der S&K-Fonds sollte das Anlegerkapital in Immobiliengeschäfte investieren. Tatsächlich handelt es sich um ein groß angelegtes Schneeballsystem. Der Fonds ist also Gegenstand eines Betrugsmodells. Mehreren Verantwortlichen des S&K-Fonds wird bereits der Prozess gemacht. Darunter befinden sich die S&K-Gründer Stephan Schäfer und Jonas Köller. Sie sind von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter anderem wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges sowie wegen Untreue angeklagt.

Anwalt Krajewski: „Die von uns verklagte Beratungsfirma mag nichts vom Betrug gewusst haben. Dennoch haftet sie dem klagenden Anleger, so unsere Klageargumentation. Denn die Beratung zum S&K-Fonds war fehlerhaft. Unser Mandant wurde nicht so, wie es erforderlich gewesen wäre, über die Risiken der Geldanlage bei S&K aufgeklärt.“ Es besteht hier etwa durch die Fondskonstruktion als Kommanditgesellschaft für die Anleger ein Totalverlustrisiko. Dies wurde dem Kläger verschwiegen.

Wenn eine Beratungsfirma solche Risiken dem Kunden verschweigt in der Kenntnis, dass der Kunde solche Risiken bei seiner Geldanlage nicht eingehen will, dann besteht ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Beratungsfirma.

Dieser rechtlichen Beurteilung folgte auch das Landgericht Darmstadt und erachtete die Klage der Kanzlei Sommerberg für schlüssig. Nachdem die Gegenseite keine Verteidigung anzeigte, verurteilte das Gericht die Beratungsgesellschaft ohne mündliche Verhandlung mit Versäumnisurteil zu Schadensersatz in Höhe des vollen Anlagebetrages einschließlich Agio, also zu 7.350 Euro.

LG Darmstadt vom 06.06.2016 – Az. 19 O 118/16

 

 


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S&K-Fonds: Gericht hält Forderung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen Anlegerin für unbegründet

Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).
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S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg gewinnt Prozess gegen S&K-Insolvenzverwalter

S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben
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S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg übernimmt für zahlreiche Anleger die Verteidigung gegen Klagen des S&K-Insolvenzverwalters

„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.
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Kanzlei Sommerberg erzielt erneuten Prozesserfolg: Landgericht spricht Anleger eines KGAL-Fonds (Sea Class 4) Schadensersatz von rund 29.500 Euro zu

Die Commerzbank AG haftet wegen erwiesener Falschberatung. Das hat das Landgericht Verden aktuell mit einem von der Kanzlei Sommerberg erstrittenen Urteil entschieden.

Die Klägerin, vertreten durch die Sommerberg-Rechtsanwälte, hat vor dem Landgericht Verden Schadensersatz gegen die Commerzbank AG aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen falscher Anlageberatung über eine Geldanlage geltend gemacht.

Beteiligung am KGAL-Schiffsfonds KAPALA „Sea Class 4“

Der Ehemann der Klägerin erwarb im Jahr 2006 eine Beteiligung an dem Fonds KALAPA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG „Sea Class 4“ im Nennwert von 50.000 US-Dollar. Bei dieser Fondsanlage handelt es sich um eine hoch riskante Unternehmensbeteiligung an einem Schiffsfonds, der vom Emissionshaus KGAL aufgelegt wurde.

Die Anleger gehen mit einer Anlage in die KGAL-Fonds – aufgrund der Gestaltung als Kommanditbeteiligung – das Risiko eines totalen Verlustes ihres investierten Gelds ein und laufen Gefahr, dass sie Ausschüttungen, die sie aus dem Fonds erhalten haben, bei bestimmten Bedingungen wieder zurückzahlen müssen.

Beratung und Vermittlung des Fonds durch die Commerzbank AG

Der Ehemann der Klägerin war 2006 Kunde der Commerzbank AG und zeichnete den KGAL-Fonds aufgrund einer Beratung und Empfehlung eines Mitarbeiters der Commerzbank AG. Mit der Klage wurde geltend gemacht, dass die Beratung nicht ordnungsgemäß sei, weil die Commerzbank AG es pflichtwidrig versäumt habe, über die Risiken der Fondsbeteiligung aufzuklären. Dies begründe einen Schadensersatzanspruch.

Zu Recht, wie jetzt das Landgericht Verden festgestellt hat. Der Gerichtentscheidung zufolge kann die Klägerin aus abgetretenen Recht ihres Ehemannes Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung aufgrund unterlassener Risikoaufklärung verlangen.

Kunde wurde nicht über Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung aufgeklärt

Im Hinblick auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist nämlich der Beurteilung des Landgerichts zufolge von einer Verletzung der Aufklärungspflicht auszugehen. Das Risiko war hier aufklärungsbedürftig. Eine Pflicht zur Aufklärung darüber, dass die Haftung  trotz vollständig erbrachter Einlageleistung unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ergibt sich daraus, dass die an den Anleger erfolgten Ausschüttungen nicht sicher sind und das Wiederaufleben der Haftung damit erhebliche Auswirkungen auf die Rendite hat, die nachträglich wieder entfallen oder verringert werden kann. Dies hat zuletzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18. Februar 2016 richtig erkannt (Az. III ZR 14/15).

Aufklärung auch bei Beschränkung der Haftung auf bestimmten Prozentsatz erforderlich

Eine Bedeutung für die Anlageentscheidung kann dem Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung auch dann nicht abgesprochen werden, wenn es auf einen Prozentsatz der Einlage, wie im Fall des KGAL-Fonds  5%, beschränkt ist. Es ist in die Entscheidung des Anlegers gestellt, welche Bedeutung er dem Risiko bei der ins Auge gefassten Kapitalanlage beimessen will. Diese Sichtweise findet seine Stütze in dem Urteil des BGH vom 4. Dezember 20014 (Az. III ZR 82/14).

Aufklärung war in 2006 regelmäßig noch nicht der Fall

Das Landgericht Verden hat weiter erkannt, dass im Rahmen der Anlageberatung die gebotene Aufklärung über die Gefahr eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nicht erfolgt ist.

Der als Zeuge vernommene Bankberater der Commerzbank AG erklärte dem Gericht gegenüber, dass er eine Aufklärung über die Kommanditistenhaftung nicht bestätigen könne. Vielmehr räumte er ein, dass eine Aufklärung über dieses Risiko im Jahr 2006 nicht üblich gewesen sei und dass es sehr wahrscheinlich sei, dass er dazu nichts gesagt habe. Der Berater nahm daher an, dass über dieses Problem mit dem Kunden nicht gesprochen hat.

Gericht hat die Erfahrung, dass über das Risiko in 2006 noch nicht aufgeklärt wurde

Die Aussage des Bankberaters, der die pflichtwidrig unterlassene Risikoaufklärung einräumte, verwunderte das Landgericht Verden nicht, da diese Berateraussage – so die Urteilsbegründung wortwörtlich – „sich deckt auch mit den Erfahrungen der Kammer aus einer Vielzahl von Zeugenvernehmungen in gleichgelagerten Fällen.“ Das Gericht stellt weiter – ebenfalls wortwörtlich – fest:

„Im Jahr 2007 war die Frage der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB regelmäßig nicht Gegenstand einer Beratung und häufig nicht einmal den Beratern bekannt.“

Nach Ansicht von Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler ist diese gerichtliche Feststellung äußerst bedeutsam und auch für weitere Fälle relevant:  „Wenn ein deutsches Prozessgericht, das bereits viele gleichgelagerte Fälle bearbeitet hat, zu dem Schluss kommt, dass 2006 regelmäßig noch nicht einmal den Beratern das Risiko bekannt war, wie sollen dann die geprellten Anleger davon Kenntnis gehabt haben?“ Rechtsanwalt Diler meint, dass das  Urteil daher auch für weitere Fälle relevant ist:

„Diese Feststellung des Landgerichts Verden ebnet meiner Ansicht nach den Weg für Schadensersatzansprüche vieler weiterer geschädigter Fondsanleger, die ihren Fonds 2006 gezeichnet haben.“

Denn auch sie wurden regelmäßig nicht von ihren Banken über das Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung aufgeklärt. Diese Risikoaufklärung wäre aber erforderlich gewesen und zieht einen Schadensersatzanspruch nach sich, wenn sie unterbleibt.

Commerzbank AG muss Anlagebetrag erstatten

Als Schadensersatz hat die Commerzbank AG gegen Übertragung der Fondsbeteiligung das in den Fonds eingesetzte Kapital zu erstattten abzüglich erhaltener Fondsauszahlungen. Nach Währungsumrechnung von US-Dollar in Euro ergibt sich damit ein zu zahlender Schadensersatz von 29.404,60 Euro. Außerdem hat die Bank die Klägerin von den Anwaltskosten und ihren Ehemann von einer möglichen Nachhaftung freizustellen. Ferner hat die Commerzbank AG die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

LG Verden – Urteil vom 29. April 2016 – Az. 4 O 87/15

 

 


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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Urteil gegen AachenMünchener Lebensversicherung AG – Gericht folgt Argumentation der Kanzlei Sommerberg zum Rücktrittsrecht eines Versicherungskunden

Ein Versicherungsnehmer kann von seiner Kapitalversicherung zurücktreten, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wird.

„Dies hat das Landgericht Aachen in einem von uns erstrittenem Urteil richtig erkannt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Der Kunde hatte seine fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Jahr 2000 bei der AachenMünchener Lebensversicherung AG abgeschlossen.

Im Jahr 2014 wollte der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Er erklärte mit Hilfe der Kanzlei Sommerberg den „Widerspruch“ gegen den Versicherungsvertrag.

„Da die AachenMünchener Lebensversicherung AG den Widerspruch bzw. Rücktritt nicht akzeptieren wollte, haben wir für unseren Mandanten Klage erhoben“, so Rechtsanwalt Krajewksi.

Das mit der Sache befasste Landgericht Aachen teilte die von Sommerberg-Rechtsanwälten vertretene Auffassung, dass die Versicherungsgesellschaft den Kunden nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht belehrt hat.

Außerdem stellte das Gericht fest, dass das Rücktrittsrecht nicht erloschen ist, da die Frist von 14 Tagen zur Ausübung dieses Rechts wegen der mangelhaften Belehrung gar nicht zu laufen begonnen hat. Schließlich hat nach der Beurteilung des Landgerichts Aachen der Kunde sein Rücktrittsrecht auch nicht verwirkt.

Im Ergebnis hat der Kunde gegen die AachenMünchener Lebensversicherung AG einen Anspruch auf Rückgewähr der eingezahlten Prämien abzüglich des Wertes für den Risikoanteil, so das Landgericht Aachen in seinem Urteil vom 21. April 2016 (AZ. 9  O 183/15).

 

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Widerspruch Lebensversicherung: Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz

Wer muss gezogene Nutzungen darstellen? Hinweis des OLG Nürnberg-Fürth zum Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers bringt Klarheit.
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Rücktritts-Belehrung der PrismaLife AG ist fehlerhaft (Urteil LG Nürnberg-Fürth vom 31. März 2016 - Az. 8 O 5305/15).
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Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).

Die Gerichtentscheidung wurde von den Rechtsanwälten der Kanzlei Sommerberg aus Bremen erstritten, die den Bankkunden im Prozess gegen die Commerzbank vertreten haben.

Der Kläger war in 2008 noch Kunde bei der damaligen Dresdner Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank ist. Er wollte 100.000 Euro anlegen. Aufgrund einer Beratung und Empfehlung einer Bankmitarbeitern erwarb der Kläger unter anderem für einen Betrag von 30.000 US-Dollar eine Beteiligung am Schiffsfonds mit dem Namen CFB-Fonds Nr. 168. – CFB-Schiffsfonds Twins 2.

Anleger in diesen Fonds erhalten für ihr investiertes Geld Kommanditbeteiligungen der zum Fonds gehörenden Firmen Nautessa Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS Nedlloyd Marita KG und Naulumo Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS Maersk Nottingham KG. Auf diese Weise werden die Geldanleger zu Kommanditisten. Damit gehen sie eine hochriskante unternehmerische Beteiligung ein. Es besteht ein Totalverlustrisiko für das angelegte Kapital.

Der Kläger sieht sich durch die Anlage in den Fonds geschädigt, weil er sein Geld sicherheitsorientiert anlegen wollte. Für sicherheitsorientierte Anleger ist der Fonds jedoch nicht geeignet, weil er dafür zu  hohe Risiken mit sich bringt. Dennoch hat die Bank den Fonds empfohlen und somit falsch beraten. „Wir haben deswegen für unseren Mandanten auf Schadensersatz geklagt und dies mit der pflichtwidrig falschen Anlageberatung der Bank begründet“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Die Vorsitzende Richterin sieht es als erwiesen an, dass der Kläger tatsächlich ein sicherheitsorientierter Anleger und die Beratung zum Fonds weder anlegergerecht noch anlagegerecht war. Eine Bank schuldet aber einem Kunden gegenüber eine sowohl anlegergerechte als auch anlagegerechte Beratung zu Fragen der Geldanlage. Erfüllt die Beratung diese Anforderungen nicht, dann kann der Kunde grundsätzlich Schadensersatz verlangen.

Dem Kläger wurde mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main daher eine Schadensersatzzahlung in Höhe der Geldanlage gegen Übertragung der Fondsbeteiligungen zugesprochen. Der Schadensersatzbetrag entspricht der Anlagesumme, die sich nach Währungsumrechnung auf über 20.000 Euro beläuft. Außerdem hat die Commerzbank die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. August 2015 Az. 2-05 O 269/13

Sie sind Fondsanleger und haben Fragen? Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Sommerberg auf. Wir helfen gerne. Wir bieten unsere Beratung für Anleger in ganz Deutschland an. Ihr Ansprechpartner ist Herr Thomas Diler. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.

 

 


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Sommerberg - Paragraph

LG Verden: Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Verden auch nach 2010 noch fehlerhaft

„Wir sind der Überzeugung, dass auch die Kreissparkasse Verden fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat und haben daher für unsere Mandanten den Widerruf ihrer Darlehensverträge erklärt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Nicht nur die Kreissparkasse Verden, sondern auch andere Banken und Sparkassen haben besonders bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen ihre Kunden häufig nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt. Durch die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und die Darlehen können auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. „Dass auch die Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Verden fehlerhaft sind, hat das Landgericht Verden bereits erkannt“, so Rechtsanwalt Krajewski.

So entschied das LG Verden mit Urteil vom 24. Juli 2015, dass die Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden bei einem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2009 fehlerhaft ist (Az.: 4 O 363/14). Das Gericht bemängelte, dass in der beanstandeten Belehrung lediglich eine Postfachanschrift als Anschrift des Adressaten für den Widerruf angegeben ist. Dies sei keine ladungsfähige Anschrift. Daher konnte der Darlehensvertrag wirksam widerrufen werden.

„Bemerkenswert ist ein weiteres Urteil des LG Verden, das belegt, dass die Kreissparkasse Verden auch im Jahr 2011 noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat“, sagt Rechtsanwalt Krajewski. In dem Fall hatte der Verbraucher im April 2011 einen Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung mit der Kreissparkasse Verden geschlossen und diesen im August 2014 widerrufen. Das LG Verden urteilte, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche (Az.: 4 O 264/14). Die Belehrung enthalte keine klaren und verständlichen Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist. Darüber hinaus würden teilweise Pflichtangaben genannt, die für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erforderlich sind. Diese Vertragsklausel sei unrichtig und für den Verbraucher irreführend, so das LG Verden. Da die Belehrung außerdem von der gültigen Musterbelehrung abweiche, können sich die Kreissparkasse auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

„Die Urteile zeigen, dass Verbraucher, die ihre Darlehensverträge mit der Kreissparkasse Verden widerrufen möchten, gute Erfolgsaussichten haben, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurden“, so Rechtsanwalt Krajewski. Zu beachten sei aber, dass für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen das Widerrufsrecht am 21. Juni 2016 endet. Jüngere Verträge können auch über dieses Datum hinaus noch widerrufen werden.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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Darlehen der Kreissparkasse Verden noch rechtzeitig widerrufen

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat zahlreiche Immobiliendarlehensverträge verschiedener Banken und Sparkassen unter die Lupe genommen. Das Ergebnis: Rund 80 Prozent der Darlehensverträge enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Auch Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Verden halten den gesetzlichen Anforderungen nicht Stand.

„Das deckt sich mit unseren Erkenntnissen. Wir haben schon für eine Vielzahl von Kunden der Kreissparkasse Verden die Darlehensverträge überprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die verwendeten Widerrufsbelehrungen überwiegend fehlerhaft sind und die Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden können“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Nach Ansicht des erfahrenen Rechtsanwalts weichen die Widerrufsbelehrungen an mehreren Stellen von der gültigen Musterbelehrung ab. Dazu zählen beispielsweise, dass die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig formuliert sind oder es wird für den Widerruf nur eine Postfachanschrift statt einer ladungsfähigen Adresse angegeben. „Es lässt sich an mehreren Stellen feststellen, dass die Kreissparkasse Verden die jeweils gültigen Musterbelehrungen inhaltlich überarbeitet hat. Das führt dazu, dass sich die Kreissparkasse nicht auf Vertrauensschutz berufen kann“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski.

Dennoch sei davon auszugehen, dass die Kreissparkasse Verden einen Widerruf nicht ohne weiteres akzeptieren wird. Allerdings haben bereits verschiedenen Oberlandesgerichte den Argumenten der Banken und Sparkassen wie Verwirkung bzw. treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts eine Abfuhr erteilt. „Daher stehen die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf auch bei Darlehen der Kreissparkasse Verden gut. Und wir werden alles tun, um dieses Widerrufsrecht auch für unsere Mandanten durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Krajewski.

Allerdings sollten Verbraucher beachten, dass das Widerrufsrecht für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen nach einer Gesetzesänderung am 21. Juni 2016 erlischt. Bis dahin kann der Widerrufsjoker aber noch gezogen werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf vorliegen.

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BGH soll am 24. Mai zum Widerruf von Darlehen entscheiden

Bis zum 21. Juni 2016 können zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen noch widerrufen werden. Möglicherweise kommt es vorher noch zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen Darlehenswiderruf.

Am 24. Mai 2016 soll der BGH über die Revision einer Bank zum Thema Widerruf von Darlehen entscheiden (XI ZR 366/15). In dem zu verhandelnden Streitfall hatten sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht Stuttgart zu Gunsten des Verbrauchers entschieden. Dieser hatte in den Jahren 2008 und 2009 verschiedene Darlehensverträge mit der Bank geschlossen und diese schließlich 2014 widerrufen.

Das OLG Stuttgart entschied, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei. Denn die Bank habe fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, denen es an der gesetzlich geforderten Deutlichkeit mangele. So seien insbesondere die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig. Da die Bank die gültige Musterbelehrung abgeändert und somit inhaltlich überarbeitet habe, könne sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden, so dass der Widerruf auch Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge noch wirksam erfolgt sei.

„Es ist nicht davon auszugehen, dass der BGH von seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung abweicht. Insofern dürfte die Revision der Bank gegen das Urteil des OLG Stuttgart meiner Ansicht nach wenig Erfolgsaussichten haben. Spannender ist schon fast die Frage, ob tatsächlich vor dem BGH verhandelt wird oder ob die Bank ihre Revision noch zurückzieht, um eine Grundsatzentscheidung des höchsten deutschen Gerichts kurz vor dem Ende des Widerrufsjokers zu vermeiden“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Denn nicht zum ersten Mal soll der BGH in einem Streitfall zum Widerruf von Darlehen entscheiden. Bisher sind die Verhandlungen aber kurzfristig abgesagt worden, weil sich die Parteien noch kurzfristig geeinigt haben bzw. die Bank ihre Revision zurückgezogen hat. „Es ist fast zu erwarten, dass es auch diesmal so kommt. Das zeigt aber nur, dass die Banken oder Sparkassen in der Regel schlechte Karten haben, wenn sie einen Widerruf nicht akzeptieren wollen“, so Rechtsanwalt Krajewski. Denn in der Regel ist der Widerruf möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das ist gerade bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen häufig der Fall gewesen. Für diese Altverträge endet nach einer Gesetzesänderung das Widerrufsrecht am 21. Juni 2016. Bis dahin haben Verbraucher weiter gute Chancen, durch einen wirksamen Darlehenswiderruf die Zinslast deutlich zu senken oder eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückzuholen.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet eine kostenlose Erstberatung an und prüft, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerruf gegeben sind.

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Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Darlehens-Widerruf berechtigt: Kanzlei Sommerberg gewinnt gegen Landesbank Baden-Württemberg

Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
Sommerberg - Paragraph

Darlehens-Widerruf durchgesetzt: Raiffeisenbank muss Immobilienkredit rückabwickeln

Kanzlei Sommerberg LLP hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.
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OLG Frankfurt: Darlehen mit fehlerhafter Belehrung lassen sich widerrufen

Enthält die Widerrufsbelehrung die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ lässt sich das Darlehen in den meisten Fällen auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 27.Januar 2016 hervor (Az.: 17 U 16/15).

Banken und Sparkassen könnten sich nur dann auf Schutzwirkung berufen, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung vollständig, sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung, der gültigen Musterbelehrung entspricht, so das OLG. Darüber hinaus stehe einen wirksamen Widerruf auch nicht entgegen, wenn das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits getilgt wurde. Auch dann sei das Widerrufsrecht weder verwirkt noch werde es rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Es spiele zudem keine Rolle aus welchem Grund der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Der Widerruf kann auch dann wirksam erfolgen, wenn der Verbraucher dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen möchte, führt das Gericht weiter aus.

„Interessant an dem Urteil ist, dass das OLG Frankfurt bisher eher zu den kritischen Gerichten in der Rechtsprechung zum Darlehenswiderruf zählte und diese Haltung nun offenbar aufgegeben hat. Viele andere Oberlandesgerichte haben in dieser Thematik ohnehin schon verbraucherfreundlich entschieden und den Argumenten der Banken eine klare Absage erteilt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

In Frankfurt ging es um den Widerruf eines Verbrauchers, der 2007 zwei Darlehen zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen hatte. Nach dem Verkauf der Immobilie löste er die Darlehen im Januar 2014 vorzeitig ab und zahlte der Bank dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung. Zwei Monate später widerrief er die Darlehen nachträglich. Der Widerruf sei wirksam erfolgt, da die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, entschied das OLG Frankfurt. Denn die Formulierung, die Frist beginne „frühestens“ mit dem Erhalt der Belehrung entspreche nicht dem geforderten Deutlichkeitsgebot. Sie impliziere, dass die Frist auch noch zu einem anderen Zeitpunkt beginnen könne ohne diesen näher zu erläutern. Für den Verbraucher sei diese Formulierung missverständlich und in der Konsequenz wurde dadurch die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt. Außerdem habe die Bank die gültige Musterbelehrung inhaltlich überarbeitet, so dass sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen könne.

„Gerade bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen haben die Banken und Sparkassen vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Das führt dazu, dass sich diese Darlehen in der Regel auch heute noch widerrufen lassen. Allerdings dürfen die Verbraucher dabei nicht den 21. Juni 2016 aus dem Auge verliehen. Altverträge lassen sich nur noch bis zu diesem Datum widerrufen“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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Sommerberg
Kanzlei für Kapitalanlagerecht

Schlachte 41
28195 Bremen

Telefon: 0421 – 301 679 0
Fax: 0421 – 301 679 29
E-Mail: info@sommerberg-llp.de


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Sommerberg Anlegerrecht - Geldanlage

OLG Brandenburg: Wirksamer Darlehenswiderruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Halten sich Banken und Sparkassen nicht an die Vorgaben der jeweils gültigen Musterbelehrung, ist die Widerrufsbelehrung in den meisten Fällen fehlerhaft. In der Konsequenz lassen sich diese Darlehen auch Jahre nach Vertragsabschluss noch häufig widerrufen, so dass der Verbraucher günstig umschulden und von den historisch niedrigen Zinsen profitieren kann.

Selbst geringfügige Abweichungen von der Musterbelehrung können dazu führen, dass sich das Darlehen noch Jahre später wirksam widerrufen lässt. Das zeigt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 20. Januar 2016 (Az.: 4 U 79/15). Das OLG entschied, dass eine Verbraucherin ihren 2008 geschlossenen Darlehensvertrag auch sechs später noch wirksam widerrufen hatte, weil die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und die 14-tägige Widerrufsfrist dadurch nie in Gang gesetzt wurde. Das OLG stellte die Fehlerhaftigkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung gleich an mehreren Stellen fest. So entspreche die Formulierung „Der Lauf der Frist beginnt frühestens (…)“ nicht dem Wortlaut der gültigen Musterbelehrungen. Richtig hätte es entweder heißen müssen „die Frist beginnt frühestens (…)“ oder ab dem von dem 1. April 2008 an gültigen Muster „die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“. Außerdem habe die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ gefehlt und im weiteren Verlauf gab es weitere abweichende Formulierungen.

Diese Änderungen von der Musterbelehrung seien als inhaltliche Überarbeitung durch die Bank zu verstehen, so das OLG. Auf Vertrauensschutz könne sie sich aber nur berufen, wenn sie die Musterbelehrung vollständig übernehme. Auch sei das Widerrufsrecht weder verwirkt gewesen noch treuwidrig ausgeübt worden. Denn durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung habe die Bank erst die Möglichkeit geschaffen, dass das Darlehen widerrufen werden kann. Auch habe sie es versäumt, die Belehrung nachträglich zu korrigieren. Daher sei das Darlehen rückabzuwickeln. Außerdem sprach das Gericht der Verbraucherin einen Nutzungsersatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

„Bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Darlehensverträgen sind nach Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg rund 80 Prozent der Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Viele dieser Darlehen können auch heute noch widerrufen werden. Auch wenn die Bank oder Sparkasse den Widerruf nicht akzeptieren möchte, sollten sich die Verbraucher davon nicht entmutigen lassen. Die meisten Kreditinstitute wissen selbst, dass sie sich rechtlich in einer schlechten Position befinden und zeigen sich bei etwas Hartnäckigkeit häufig gesprächsbereit. Wenn nicht, kann der Widerruf auch gerichtlich durchgesetzt werden“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Allerdings sollten Verbraucher beachten, dass das Widerrufsrecht für Altverträge am 21. Juni 2016 endet. Daher sollten sie jetzt handeln. Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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