Sommerberg Anlegerrecht - Finanzen

Ideenkapital: Ausverkauf der Navalia-Flotte

Der Verkauf eines Schiffes ist in diesen Tagen nichts ungewöhnliches. Schlechte Charterraten stellen viele Fondsgesellschaften vor große Probleme, oft bleibt nur der Verkauf oder die Insolvenz eines Schiffes. Thomas Diler, Rechtsanwalt beim Schiffsfonds-Experten „Sommerberg“ aus Bremen: „Aber was jetzt beim Emissionshaus ‚Ideenkapital‘ abläuft hat noch eine ganz andere Dimension!“

Das Manager-Magazin berichtet aktuell über einen Ausverkauf des Hauses „Ideenkapital“: Nahezu  14 Frachtschiffe sollen verkauft werden, lediglich ein Frachter bleibt im Besitzt von „Ideenkapital“. Käufer der Schiffe aus den Navalia-Fonds ist angeblich der US-amerikanische Investor „Apollo Global Marketing“.

Die  6500 Anleger der Navalia-Fonds hatten dem Verkauf der Schiffe bereits mehrheitlich zugestimmt – auch angesichts der schlechten Prognose für eine Erholung der Situation auf dem Frachtschiffmarkt. Wer sich vom Verkauf allerdings bare Münze in der eigenen Börse erwartet hatte, wird nun böse enttäuscht. Die mageren 200 Millionen Verkaufserlös decken vielleicht nicht mal die aktuellen Verbindlichkeiten der Schiffsbetreiber – Die Fonds bleiben im Minus. Diler: „Es bleibt die Hoffnung, dass der neue Investor die Schiffe aus der Verlustzone fährt und wieder Gewinne erzielt. Das ist für die immer noch als Miteigentümer geführten Anleger derzeit die einzige Hoffnung!“ Es droht aber eher weiteres Ungemach: Da die Anleger auch Miteigentümer der Schiffe sind, haben sie auch Eigentümerverantwortlichkeit. Das kann so weit gehen, dass im Falle einer Insolvenz bereits ausgeschüttetes Kapital wieder zurück gezahlt werden muss.

Diler, der zahlreiche Schiffsfondsanleger in Schadensersatzverfahren juristisch begleitet ist sicher, dass in sehr vielen Fällen fasche Beratung bei der Vermittlung von „Ideenkapital“-Fonds Basis für erfolgreiche Schadensersatzklagen sein könnte: „Die Berater haben in den seltensten Fällen anlegergerecht beraten und auf Sicherheit bauenden Investoren höchst spekulative Investments empfohlen!“ Diler geht auch davon aus, dass Innenprovisionen verschwiegen wurden und viel Geld ohne das Wissen der Anleger gar nicht investiert, sondern unter den sonstigen Beteiligten aufgeteilt wurde: „Wenn dann eine hohe Provision aber Grundlage für die Empfehlung ist, so Diler, dann kann es mit den  gesetzlich geforderten Sorgfaltspflichten nicht weit her sein!“

Die Anleger müssen heute mit einem Totalverlust-Risiko rechnen. Diler: „Das Wort ‚Risiko‘ hatte keiner der Vermittler im Wortschatz!“

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds uns sonstige geschlossene Fonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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HCI-Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna: Erfolg vor dem OLG Frankfurt- Anleger bekommt auch in zweiter Instanz Recht

Die von der Anlegerkanzlei Sommerberg eingereichte Schadensersatzklage wegen Rückerstattung des Anlagebetrages von 10.477 Euro (HCI-Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna)  ist begründet. Zu diesem Ergebnis kommt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit einstimmigen Beschluss vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 4 U 68/14).

Verharmlosung ungewollter Risiken der Geldanlage begründet Schadensersatz des Anlegers

Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler weist darauf hin, dass die Gerichtsentscheidung Feststellungen trifft, die auch für die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen anderer Fondsanleger bedeutsam sein können:

„Das OLG Frankfurt am Main hat richtig entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung auch dann gegeben ist, wenn der Anleger das Totalverlustrisiko der Geldanlage in einen Schiffsfonds zwar kennt, aber der Berater von der Beratungsfirma dieses Risiko verharmlost. Die Falschberatung liegt dann in der Verharmlosung ungewollter Risiken.“

Die Risikoverharmlosung ist kein Einzelfall, berichtet Rechtsanwalt Diler:

„Viele geprellte Fondsanleger haben uns bereits geschildert, dass im Beratungsgespräch Risiken verharmlost worden sind, indem es etwa hieß, die Risikohinweise seien bloße Pflichthinweise, aber ein Risikoeintritt sei noch nicht vorgekommen und daher ausgeschlossen. In solchen Fällen kommen unter Berufung auf die Ausführungen im aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt am Main Regressansprüche zugunsten der Anleger in Betracht.“

Geldanlage in HCI Schiffsfonds

Der Kläger hat mit seiner Klage Schadensersatz gegen einen freien Berater wegen fehlerhafter Anlageberatung bezüglich einer Geldanlage in einen geschlossenen Schiffsfonds geltend gemacht.

Im Jahr 2007 ließ sich der Kläger von dem beklagten Berater über eine Geldanlage in den Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna des Emissionshauses HCI beraten. Der Beklagte übersandte dem Kläger auch den Verkaufsprospekt zum Fonds, in dem die Risiken wie insbesondere das Totalverlustrisiko erläutert werden. Der Kläger äußerte anschließend Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit der empfohlenen Anlage und der Risikoausrichtung. Nachdem der Beklagte die Risiken gegenüber dem Kläger verharmloste, entschloss sich der Kläger zur Zeichnung des Schiffsfonds in Höhe einer Einlage von 10.000 Euro.

Im Jahr 2013 erhob der Kläger, rechtlich vertreten durch die Anlegerkanzlei Sommerberg, Klage wegen Falschberatung gegen den Berater. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage mit Urteil vom 14. Februar 2014 in der Hauptsache statt und verurteilte den Berater zu Schadensersatz von 10.477 Euro. Der Berater legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die das OLG Frankfurt am Main mit seinem Beschluss vom 28. Juli 2014 zurückgewiesen hat.

Die Frankfurter Richter haben damit zweitinstanzlich bestätigt, dass der Fondsanleger Schadensersatz in Form faktischer Rückabwicklung des Fondserwerbes beanspruchen kann. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Berater seine vertragliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt hat, dass er den Kläger als Anlageinteressenten hinsichtlich der nachgefragten Risiken nicht ausreichend aufgeklärt bzw. diese nicht ausreichend erläutert hat.

Der Schilderung des Klägers zufolge hat der Beklagte auf Nachfrage nach einem Totalverlustrisiko versichert, dass eigentlich nichts passieren könne. Er könne sich bei dem Schiff nicht vorstellen, dass der Ernstfall eintrete, sonst würde er die Anlage nicht empfehlen. Nach diesen Aussagen seines Beraters sei der Kläger absolut beruhigt gewesen und hätte ansonsten die Anlage nicht gezeichnet.

Der Berater hat sich hier nicht darauf beschränkt, auf den Inhalt des Prospekts zu verweisen, sondern er hat den Kläger gerade im Hinblick auf das dort aufgeführte Totalverlustrisiko beruhigt und dieses damit in schuldhafter Weise und kausal für die Anlageentscheidung des Klägers verharmlost.

Eine solche Verharmlosung des Totalverlustrisikos führt zur Bejahung der Pflichtverletzung des Beraters, so das OLG Frankfurt am Main.

 

 


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Landgericht Wuppertal fällt wichtiges Urteil für Fondsanleger: Über 100.000 Euro Schadensersatz für Mandanten der Kanzlei Sommerberg

Anleger kann Regress in Form der Rückabwicklung seines Fondserwerbs verlangen wegen schuldhafter Falschberatung der Commerzbank AG zum CFB-Fonds 168 (CFB Schiffsfonds Twins 2).

Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 30. Juni 2014 (Az. 3 O 304/13) entschieden, dass die Commerzbank AG einem von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretenen geschädigten Fondsanleger umfassenden Schadensersatz zu leisten hat.

Begründung: Die Bank hat ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Beratungskunden verletzt, weil sie den Kunden nicht bezüglich Art der Ausschüttungen und der damit verbundenen Risiken informiert hat.

Die Bank wurde deswegen verurteilt, dem klagenden Anleger insgesamt 101.583,64 Euro nebst Zinsen zu erstatten für die Übertragung einer Beteiligung des Klägers am CFB-Fonds 168 (CFB-Schiffsfonds Twins 2). Außerdem hat die Bank den Kläger von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen und den überwiegenden Teil der Prozesskosten zu tragen.

Der Kläger war ursprünglich Kunde bei der damaligen Dresdner Bank AG, deren Rechtsnachfolgerin die heutige Commerzbank AG ist. Anlässlich einer größeren Erbschaft ließ sich der Kläger 2008 von seiner Bank über Anlagemöglichkeiten beraten. Auf Empfehlung der Bankberater erwarb der Kläger dann für einen Gesamtanlagebetrag von 150.000 US-Dollar zuzüglich 5 Prozent Agio, umgerechnet 121.422 Euro, Fondsanteile am CFB-Fonds 168.

Bei diesen Fondsanteilen handelt es sich um Kommanditbeteiligungen an den zum CFB-Fonds 168 gehörenden Schiffsbetriebsgesellschaften Nautessa KG und Naulumo KG. Der Kläger erhielt aus den Beteiligungen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 19.838,36 Euro.

Der Kläger fühlte sich im Nachhinein wegen der Geldanlage in den CFB-Fonds 168 falsch beraten. Er wandte sich an die Anlegerkanzlei Sommerberg, die für den Anleger Schadensersatzklage wegen Falschberatung einreichte.

Das Landgericht Wuppertal hat der Klage überwiegend stattgegen und geurteilt, dass die Commerzbank AG dem Kläger wegen Verletzung der sich aus dem Anlageberatungsvertrag ergebenden Pflichten schadensersatzpflichtig ist. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Berater von der Bank über den Umstand, dass es sich bei den Ausschüttungen aus dem Fonds an die Anleger teilweise um Rückerstattungen des investierten Kapitals handelt und eine Rückforderung dieser Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB somit möglich ist, schuldhaft nicht aufgeklärt haben.

Die Natur der Ausschüttungen als teilweise Kapitalrückzahlungen und ein damit verbundenes Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB stellt eine im Rahmen der Anlageentscheidung relevante Tatsache dar, über die der Anlageinteressent daher aufzuklären ist. Dies gilt insbesondere, wenn nach der Struktur des jeweiligen Fonds jeder Ausschüttung systemimmanent das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung innewohnt, so das Landgericht Wuppertal unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Auch im Fall des CFB-Fonds 168 ist nach Beurteilung des Landgericht Wuppertal von einer Aufklärungspflicht bezüglich der Art der Ausschüttungen sowie der damit verbundenen Risiken auszugehen. Denn aus dem Fondsprospekt ergibt sich, dass es sich bei den vorgesehenen Ausschüttungen zum Teil um Rückzahlungen des geleisteten Kapitals handelt.

Der Aufklärungspflicht steht auch nicht entgegen, so das Gericht weiter, dass die Kommanditistenhaftung durch die im Handelsregister eingetragen Haftungssumme begrenzt ist. Eine oberflächliche Lektüre des Fondsprospektes suggeriert zwar, dass eine Haftung auf 10 Prozent der geleisteten Gesamteinlage beschränkt sei.

Selbst eine solche Haftungsbegrenzung ist nach richtiger Beurteilung des Landgerichts Wuppertal aber gerade nicht geeignet, die Aufklärungsrelevanz der als teilweise Kapitalentnahmen erfolgenden Ausschüttungen in Frage zu stellen. Denn zum einen entsteht nach wie vor bei einem unwissenden Anleger eine fehlerhafte Vorstellung über die Rentabilität der Anlage. Zum anderen ist auch bei einer Beschränkung der Haftung eine Rückforderung in erheblichem Umfang, vorliegend in Höhe von 15.000 Euro bei einer Beteiligung in Höhe von 121.422 Euro möglich.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtkräftig.

 

 


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Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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Sommerberg-Mandantin schließt Vergleich mit Deutscher Bank

Aufatmen bei einer Mandantin der Anlegerkanzlei Sommerberg: Im Zuge eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt am Main schloss sie Anfang Februar mit der Deutschen Bank AG einen Vergleich, in dem sich die Deutsche Bank verpflichtet, ca. 7.400 € an sie zu zahlen.

Geklagt hatte sie aus abgetretenem Recht. Im Jahre 2007 erwarb ihr Ehemann durch Vermittlung der Deutschen Bank AG eine Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fond Private Equity Sinfonia GmbH & Co. KG. Gleichzeitig erwarb er ein sogenanntes Schiffsportfolio, das insgesamt sechs Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds enthielt (Lloyd Fonds Schiffsportfolio). Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass ihr Ehemann beim Kauf der Anlagen falsch beraten worden sei. Weder seien die Risiken der Fonds deutlich gemacht worden, noch sei über die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligungen, die hohen sogenannten Weichkosten und die Rückvergütungen, die an die Bank geflossen sind, aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte ihr Ehemann die Beteiligungen unter keinen Umständen erworben.

Während sich die Deutsche Bank AG zunächst weigerte, Schadensersatz zu leisten, lenkte sie nunmehr im Rahmen eines von der Kanzlei Sommerberg angestrengten Klageverfahrens ein und zahlt der Mandantin Schadensersatz. „Wir freuen uns, wenn ein Urteil nicht nötig ist. Daher sind wir auch immer bestrebt, uns mit den Beraterbanken zu einigen. Dies ist hier gut gelungen“, kommentiert Rechtsanwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Verfahren: Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-12 O 213/13

 


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MPC-Schiffsfonds „Santa-B Schiffe“ und „Reefer-Flottenfonds“: Rückabwicklungsanspruch für Fondsanleger

Anlegerschutzkanzlei Sommerberg setzt Schadensersatz durch: Fondsanleger erhält volle Kapitalerstattung sowie Ersatz des Zinsschadens.

Anleger haben gute Chancen, dass sie aus ihren Schiffsfonds aussteigen können, wenn sie bei der damaligen Fondszeichnung nicht ausdrücklich über die hohen Weichkosten in Form der Eigenkapitalbeschaffungskosten aufgeklärt worden sind“, kommentiert Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler eine aktuelle Entscheidung, die er für einen Fondsanleger erstreiten konnte.

Gericht ordnet Erstattung der Einlagebeträge an Anleger an

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 2. Mai 2014 (Az. 6 O 274/13) einem Anleger Schadensersatz in Höhe der Einlagen abzüglich erhaltener Ausschüttungen im Zusammenhang mit gezeichneter Beteiligungen an den MPC-Fonds Santa-B Schiffe und Reefer–Flottenfonds zugesprochen. Insgesamt kann der klagende Anleger aufgrund der Gerichtsentscheidung einen Anlagebetrag von 71.750 Euro ersetzt verlangen, den er und seine Ehefrau investierten. Das Gericht hat außerdem entschieden, dass dem Anleger entgangene Zinsen zu erstatten sind ebenso wie seine Anwaltskosten.

Rechtsanwalt Thomas Diler erklärt: „Dies bedeutet, unserem Mandanten wurde eine faktische Rückabwicklung zugesprochen. Er und seine Ehefrau können somit auf der Grundlage des Gerichtsurteils schadensfrei aus den Fonds aussteigen.“ Im Gegenzug für die Schadensersatzzahlung hat der Anleger die gezeichneten Beteiligungen an den MPC-Fonds Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“, Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds und Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds abzugeben.

Keine Aufklärung über Eigenkapitalbeschaffungskosten von über 15% begründet Schadensersatz

Den Schadensersatzanspruch hält das Landgericht Itzehoe für begründet, weil der betroffene Anleger nicht richtig über die „Weichkosten“ aufgeklärt worden ist.

Eine Hinweispflicht über die „Weichkosten“ in Form der Eigenkapitalbeschaffungskosten und deren Höhe gegenüber den Anlageinteressenten ist nach geltender Rechtslage erforderlich, wenn diese Kosten der Eigenkapitalbeschaffung eine Größenordnung von 15% des insgesamt investierten Eigenkapitals übersteigen, so das Gericht. Auf diesen zwingend hinweispflichtigen Umstand wurde der klagende Anleger aber pflichtwidrig hingewiesen.

Bei den konkreten MPC-Fonds Santa-B Schiffe und Reefer-Flottenfonds betrug aber die Quote, die aufgewendet werden musste, um das Eigenkapital einzuwerben, deutlich mehr als 15%.

Das Gericht folge hinsichtlich der Quotenberechnung der Sichtweise der Kanzlei Sommerberg, wonach für die Frage, inwieweit Kosten der Eigenkapitalbeschaffung die Rentierlichkeit der Investition in Frage stellen, nicht auf die Gesamtinvestition einschließlich des aufgenommenen Fremdkapitals abzustellen ist, sondern auf das damit eingeworbene Eigenkapital.

Sie sind Fondsanleger und haben Fragen? Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Sommerberg auf. Wir helfen gerne. Ihr Ansprechpartner ist Herr Diler. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.

 


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Weichkosten von 24 % – Kanzlei Sommerberg schließt Vergleich wegen Geldanlage in Schiffsfonds

Mit einer gütlichen Einigung endete ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Itzehoe, den die Anlegerkanzlei Sommerberg für eine Mandantin führte.

Geklagt hatte die Mandantin gegen eine Finanzberatungsfirma, nachdem sie sich im Jahre 2007 an dem geschlossenen Schiffsfonds MS „Helene S“ H+H Scheepers Reederei GmbH & Co. KG beteiligte. Die Mandantin erhält von der beklagten Beratungsfirma einen Betrag von 7.500 Euro.

Die Anlegerin machte geltend, dass sie im Vorfeld des Erwerbs der Beteiligung skeptisch gewesen sei vor allem auch wegen der langen Laufzeit des Fonds. Denn bei geplanter Ausschüttung des Geldes wäre sie immerhin 76 Jahre alt gewesen. All ihre Bedenken seien aber durch die Beratungsfirma zerstreut worden.

Worauf die Beratungsfirma allerdings nicht hinwies: Die Nebenkosten des Fonds (sogenannte „Weichkosten“, z.B. Kapitalbeschaffungskosten) betrugen stolze 24%, Geld also, das die Anleger zahlten, das jedoch nicht in Schiffe investiert wurde. In der mündlichen Verhandlung machte das Landgericht deutlich, dass es sich hierbei zweifelsohne um einen aufklärungspflichtigen Umstand handelt.

„Letztlich stellt die Zahlung an unsere Mandantin eine vernünftige Lösung des Rechtsstreits dar. Wir erleben es immer wieder, dass Kapitalanleger entweder gar nicht oder nicht richtig über die Weichkosten aufgeklärt werden. Dies ist für die Anlageentscheidung aber wichtig, denn der Geldanleger will und muss wissen, in welcher Höhe sein Geld renditebringend angelegt wird“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

 


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FHH-Fonds Nr. 39: Kanzlei Sommerberg erwirkt Urteil gegen Finanzdienstleistungsinsitut

Geprellter Anleger bekommt wegen seiner Schiffsfonds-Beteiligung 7.167,50 Euro als Schadensersatz.

Das Landgericht Heidelberg hat ein Finanzdienstleistungsinstitut zum Regress verurteilt (Aktenzeichen: 2 O 244/13).

Zum Fall: Der Kläger, im dem Rechtsstreit vertreten durch die Anlegerkanzlei Sommerberg, war Kunde eines bekannten Finanzdienstleistungsinstituts. Der Kläger hatte unter anderem bei diesem Finanzdienstleistungsinstitut Versicherungen abgeschlossen.

Im März oder April 2008 gab es ein Gespräch zwischen dem Kläger und einem für das Finanzdienstleistungsinstitut tätigen Anlageberater. Infolge dieses Gesprächs erwarb der Kläger im Juli 2008 Kommanditbeteiligungen an den zwei zum FHH Fonds Nr. 39 gehörenden Schiffsbeteiligungsgesellschaften (MS „Andino“ KG und MS „Algarobo“ KG).

Das Investment hat sich wirtschaftlich schlecht entwickelt. Für die Anleger des FHH-Fonds Nr. 39 besteht sogar das Risiko eines Totalverlustes ihres eingesetzten Geldes. Der Kläger fühlt sich von der Finanzdienstleistungsfirma nicht ordnungsgemäß beraten, weil er nicht über dieses Totalverlustrisiko aufgeklärt wurde.

André Krajewski, Rechtsanwalt bei der deutschlandweit tätigen Anlegerkanzlei Sommerberg erklärt: „Der Anleger hat uns dann beauftragt, einen möglichst verlustfreien Ausstieg aus dem Schiffsfonds zu erreichen. Wir haben daraufhin das Schadensersatzurteil für unseren Mandanten erstritten.“

Zum Urteil: Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass der klagende Anleger zu Recht Schadensersatz beanspruchen kann. Die beklagte Finanzdienstleistungsfirma hat einen Betrag von 7.167,50 Euro an den Kläger zu zahlen und der Kläger hat dafür im Gegenzug seine Beteiligung am FHH-Fonds Nr. 39 an das Finanzhaus zu zahlen.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Anlageberater den Kläger falsch beraten hat. Da der Anlageberater für das Finanzdienstleistungsinstitut tätig war, haftet dieses Finanzdienstleistungsinstitut für die Falschberatung und ist schadensersatzpflichtig. Konkret begründet das Landgericht Heidelberg sein Urteil damit, dass eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung deswegen vorliegt, weil der Berater es versäumt hat, den Kläger über das bestehende Totalverlustrisiko aufzuklären. Unterbleibt eine solche Risikoaufklärung kann der Kunde Schadensersatz verlangen.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Kläger und Beklagte haben noch die Möglichkeit Berufung gegen das Urteil einzulegen.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für geschlossene Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, info@sommerberg-llp.de

 

 


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Fehlender Hinweis auf lange Laufzeit eines Schiffsfonds – LG Duisburg spricht Sommerberg-Mandantin vollen Schadensersatz zu

Ein Schiffsfonds-Anleger muss nicht mit einer Laufzeit eines Fonds von 15 oder gar 20 Jahren rechnen. Dies urteilte das Landgericht Duisburg am 10. März 2014 in einem Prozess, den die Anlegerkanzlei Sommerberg für eine Fondsanlegerin gegen die Commerzbank AG führte (Aktenzeichen 12 O 27/13).

Hohes Risiko bei CFB-Schiffsfonds und Lebensversicherungsfonds von Ideenkapital

Die Mandantin erwarb im Jahr 2007, bereits über 60jährig, eine Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds „PRORENDITA VIER – Britische Leben“ und eine Beteiligung an dem Schiffsfonds „CFB-Schiffsflotten-Fonds 3“zu einem Gesamtbetrag von über 97.000 Euro. Während die geplante Laufzeit des Lebensversicherungsfonds 15 Jahre betrug, war eine Kündigung der Schiffsfondsbeteiligung frühestens zum 31. Dezember 2031 möglich, also erst nach 24 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Klägerin weit über 80 Jahre alt gewesen.

Der Berater der Commerzbank fragte die Klägerin im Rahmen der Anlageberatung lediglich, ob sie „derzeit“ bzw. „im Moment“ auf das Geld verzichten könne. Dies habe die Klägerin nach Auffassung des Landgerichts Duisburg nur dahingehend verstehen können, dass maximal ein mittelfristiger Anlagezeitraum vorliegt. Dies entsprach auch dem Interesse der Klägerin, die das Anlagekapital zur Alterssicherung verwenden wollte. Da der Berater auf die langen Laufzeiten aber nicht hinwies, ist die Commerzbank nunmehr zur Zahlung von vollem Schadensersatz nebst Zinsschaden verurteilt worden.

Rechtsanwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Leider haben die Banken in der Vergangenheit nicht davor zurückgeschreckt, alten Leuten langfristige Geldanlagen anzudrehen. Uns sind Fonds bekannt, bei denen Anleger weit über 60, teilweise über 80 Jahre alt waren, als sie auf Empfehlung ihrer Bank derartige Fonds zeichneten.“

Offensichtlich ist, dass viele Anleger von ihrer Geldanlage keinen Nutzen mehr haben werden, da sie bei Ablauf des Anlagezeitraums nicht mehr leben. Rechtsanwalt Krajewski: „Fonds mit einer Laufzeit von 15 Jahren und mehr sind grundsätzlich nicht für Menschen geeignet, die bei Vertragsschluss schon über 60 Jahre alt sind.“


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Mit einem Vergleich in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2016 wurde der Anlegerschutzprozess vor dem Landgericht gütlich beendet.
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Unter der Überschrift „Commerzbank muss Schadensersatz zahlen“ heißt es auszugsweise: Diese Altersvorsorge war zu viel des Guten: Erst nach 24 Jahren hätte eine Rentnerin Geld aus einer Schiffsfondsbeteiligung wiedersehen können. Wegen Falschberatung muss die Commerzbank nun Schadensersatz leisten.


Autor: Thomas Diler / Google+
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Das Landgericht sprach einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg Schadensersatz in voller Höhe der Einlage (50.000 Euro) gegen die Commerzbank AG zu. Daneben wurde dem Kläger Schadensersatz in Form des Zinsausfalls zugesprochen, da der Mandant bei richtiger Beratung eine andere Geldanlage gewählt hätte.

Der Kläger beteiligte sich im Jahre 2008 mit einer Höhe von 50.000 Euro nebst einem Agio von 5% (insgesamt also 52.500 Euro) an dem Schiffsfonds Conti 58 als Kommanditist. Im Nachhinein fühlte sich der Mandant von der Commerzbank schlecht beraten. Und das zu Recht, wie nun das Landgericht Itzehoe urteilte.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mandant von der Bank vorsätzlich falsch beraten wurde. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Bank vor Abschluss der Geldanlage keinerlei Hinweise darauf gegeben hat, dass sie durch den Geschäftsabschluss Rückvergütungen erhält. Dies stelle eine Falschberatung dar, was zur Rückabwicklung der Beteiligung führe. Hierzu erklärt Rechtsanwalt Krajewski: „Die Banken sind verpflichtet, auf etwaige Rückvergütungen hinzuweisen. Der Kunde soll sich ein Bild davon machen können, ob die Bank bei der Anlageberatung wirklich seine Interessen berücksichtigt, oder nur in eigenem Provisionsinteresse handelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist insoweit eindeutig. Dennoch wird in den meisten Fällen falsch beraten und aufgeklärt, so dass Anleger ihre Fondsbeteiligung in Form des Schadensersatzes rückgängig machen können.“

Auf der Seite der Anleger

Die Kanzlei Sommerberg hat sich der Interessensvertretung geschädigter Kapitalanleger verschrieben. Für zahlreiche Anleger konnte die Kanzlei Sommerberg bereits erfolgreich eine Schadensersatzleistung oder die Rückabwicklung der Geldanlage vor allem in geschlossene Fonds erreichen.

Die Kanzlei Sommerberg prüft für interessierte Anleger, ob eine Rückabwicklung der Beteiligung möglich ist. Anleger in ganz Deutschland können die kostenfreie Erstberatung in Anspruch nehmen. Beratungstelefon:  0421 – 3016790 (bundesweit).

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: alphaspirit / fotolia.de

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