Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Lloyd Fonds (LF): Schiffsfonds in der Krise

Das Emis­si­ons­haus Lloyd Fonds (LF) hat diverse Fonds auf­ge­legt. Dazu zäh­len nicht nur Lebens­ver­si­che­rungs­fonds, son­dern auch viele Schiffs­fonds. Meh­rere die­ser Fonds haben sich jedoch ent­ge­gen der Pla­nung wirt­schaft­lich nicht so ent­wi­ckelt, wie von den Initia­to­ren erhofft. Die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt Anle­ger, die ihr Geld in LF-Fonds ange­legt haben.

Anwalt Diler von der Kanzlei Som­mer­berg berich­tet: „Teils schil­dern uns die Man­dan­ten, dass ihnen die hohen Risi­ken nicht bewusst waren, die mit der Ein­ge­hung der Betei­li­gung ver­bun­den waren. Hier machen wir häu­fig die Scha­dens­re­gu­lie­rung gel­tend. Das heißt, wir for­dern für unsere Man­dan­ten die Rück­ab­wick­lung des Betei­li­gungs­er­werbs ein. Die Anle­ger müs­sen dann so gestellt wer­den, als hät­ten sie den Fonds nie erwor­ben.“.

Fonds­pleite Her­ber Rück­schlag für Lloyd Fonds“

Jetzt wird im Zuge der Schiffs­fonds­krise immer deut­li­cher, dass die Risi­ken real sind und nicht nur bloße Theo­rie. Der Lloyd Fonds LF 16 musste Insol­venz bean­tra­gen. Meh­rere Hun­dert Pri­vat­an­le­ger droht ein Ver­lust ihres Gel­des. Das mana­ger maga­zin berich­tet hier­über:

Fonds­pleite Her­ber Rück­schlag für Lloyd Fonds – Die Reihe von Insol­ven­zen im Schiff­fahrts­markt setzt sich fort. Erst­mals trifft es nun auch einen Fonds des Ham­bur­ger Emis­si­ons­hau­ses Lloyd Fonds – das Unter­neh­men hatte schon in der Ver­gan­gen­heit gewal­tig mit der Krise zu kämp­fen.(Arti­kel vom 17.02.2012).

Was sind die Risi­ken geschlos­se­ner Fonds?

Anle­ger, die Geld in einen geschlos­se­nen Fonds anle­gen (z.B. in einen Schiffs­fonds), gehen eine unter­neh­me­ri­sche Betei­li­gung ein. Als Mit­un­ter­neh­mer (Kom­man­di­tist) sind sie am Gewinn, aber auch am Ver­lust betei­ligt. Da es kei­nen Ein­la­gen­schutz gibt (anders als bei Bank­ein­la­gen) kann das Anle­ger­geld sogar voll­stän­dig ver­lo­ren gehen.

Auch war oft vie­len Anle­gern geschlos­se­ner Fonds gar nicht bewusst, dass ihr Geld mög­li­cher­weise für die gesamte Fonds­lauf­zeit (in der Regel für 15 Jahre oder län­ger) fest gebun­den ist. Dies liegt zum einen daran, dass die Fonds­an­teile allen­falls nur ein­ge­schränkt han­del­bar sind. Vor allem aber, kann der Anle­ger von der Fonds­ge­sell­schaft nicht ein­fach sein Geld gegen Rück­gabe der Betei­li­gung zurück­for­dern. Anders als bei staat­lich regu­lier­ten Invest­ment­fonds gibt es bei den geschlos­se­nen Fonds – die kaum regu­liert sind und daher auch als Grau­markt­pro­dukte bezeich­net wer­den – kei­nen Anspruch auf Rück­gabe der Anteile.

Immer wie­der stel­len wir auch fest, dass die Anle­ger geschlos­se­ner Fonds dach­ten, die ver­spro­che­nen jähr­li­chen Aus­schüt­tun­gen seien eine Art Zins­zah­lung („Ren­dite“). Die Wahr­heit ist oft eine andere: Viel­fach sind diese Aus­schüt­tun­gen gewin­n­un­ab­hän­gige Ent­nah­men. Hier kann für die Anle­ger auch noch nach vie­len Jah­ren die Gefahr dro­hen, dass sie bei bestimm­ten Bedin­gun­gen diese Ent­nah­men wie­der an die Fonds­ge­sell­schaft zurück­zah­len müs­sen. Auch kann die Gefahr wei­te­rer Nach­schuss­pflich­ten beste­hen.

Wann ist eine „Rück­ab­wick­lung“ mög­lich?

Wir ver­tre­ten Hun­derte von Anle­gern in diverse ris­kante Fonds, die „aus­stei­gen“ wol­len. Für geschä­digte Anle­ger kann sich vor allem bei Falsch­be­ra­tung und feh­len­der Risi­ko­auf­klä­rung ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz erge­ben. Der Bun­des­ge­richts­hof bezeich­net dies als „Rück­ab­wick­lung“ des Betei­li­gungs­er­werbs, weil dem Anle­ger sein ein­ge­setz­tes Geld voll­stän­dig zu erstat­ten ist – im Gegen­zug hat der Anlege seine Fonds­be­tei­li­gung zu über­tra­gen.

Bitte beach­ten Sie, dass es immer vom Ein­zel­fall abhän­gig ist, ob ein sol­cher Rück­ab­wick­lungs­an­spruch besteht. Wir prü­fen dies für unsere Man­dan­ten und set­zen die For­de­run­gen dann auch im Bedarfs­falle durch. Betrof­fene Anle­ger in ganz Deutsch­land kön­nen sich gerne an die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg wen­den. Wir infor­mie­ren über die Hand­lungs­mög­lich­kei­ten. Unsere Erst­be­ra­tung erfolgt kos­ten­frei. Rufen sie uns gerne unver­bind­lich an.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: il-fede / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

FHH Fonds Nr. 16, Nr. 17, Nr. 19: Schiffsfonds in der Krise

Schiffs­fonds des Fond­shau­ses Ham­burg (FHH) mel­den Insol­venz an!

Über 1.400 Anle­ger ver­lie­ren ihr Geld – Ham­bur­ger FHH-Fonds erlei­den Schiff­bruch

Die Krise der Schiffs­fonds wei­tet sich immer mehr aus. Aus für meh­rere FHH-Fonds aus Ham­burg! Anle­ger­an­walt erklärt, wie die FHH-Anleger Scha­dens­er­satz gel­tend machen kön­nen.

Jetzt muss­ten gleich drei Schiffs­ge­sell­schaf­ten des Ham­bur­ger Fond­shau­ses (FHH) wegen erheb­li­cher Finanz­pro­bleme Insol­venz bean­tra­gen. Ins­ge­samt 1.412 Inves­to­ren müs­sen sich auf den Ver­lust ihres ange­leg­ten Gel­des ein­stel­len. Der Scha­den ist enorm. Das Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men der drei Pleite-Gesellschaften, die den Betrieb von Voll­con­tai­ner­schif­fen zum Gegen­stand haben, beläuft sich auf ins­ge­samt über 138 Mil­lio­nen Euro.

Bereits am 15. Januar 2013 wurde – wie nun bekannt wurde – bei dem Ham­bur­ger Amts­ge­richt das vor­läu­fige Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net über die fol­gen­den Fonds:

FHH Fonds Nr. 16 (MS „Anda­lu­sia“ – MS „Anglia“)

FHH Fonds Nr. 17 (MS “Aqui­ta­nia“)

FHH Fonds Nr. 19 (MS “Astu­ria“ – MS “Ali­can­tia“)

Anle­ger­an­walt und Fonds­ex­perte Tho­mas Diler von der deutsch­land­weit täti­gen Anle­ger­schutz­kanz­lei Som­mer­berg erklärt: „Wir ver­tre­ten meh­rere Anle­ger der FHH-Pleite-Fonds. Unsere Man­dan­ten waren sich der Risi­ken nicht bewusst. Das ange­legte Geld sollte oft zur Alters­vor­sorge die­nen. Jetzt sind die Erspar­nisse aller Vor­aus­sicht nach ver­lo­ren.“ Der Anwalt will auch klä­ren las­sen, wie es zu den Plei­te­se­rie kom­men konnte.

Bei den Fonds­an­tei­len han­delt es sich um hoch ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen. Die Anle­ger sind nicht nur am Gewinn, son­dern auch am Ver­lust betei­ligt. Spä­tes­tens bei einer Fonds­in­sol­venz, wie sie hier ein­ge­tre­ten ist, wird in der Regel die Ein­lage wert­los. Grund: Es gibt bei geschlos­se­nen Fonds kei­nen Ein­la­gen­si­che­rungs­schutz.

Anle­ger­an­walt for­dert Scha­dens­er­satz für Anle­ger

Häu­fig haben Bank­be­ra­ter die Fonds­an­teile ihren Kun­den ver­mit­telt. Dazu Geschädigten-Vertreter Diler: „Unsere Man­dan­ten füh­len sich voll­kom­men falsch bera­ten. Meh­rere betrof­fene Anle­ger haben uns bereits geschil­dert, dass ihnen die FHH-Fonds von den Bera­tern ihrer Bank als wert­so­lide Geld­an­lage ver­kauft wur­den. Von Risi­ken war hin­ge­gen keine Rede.“ Eine schwer­wie­gende Falsch­be­ra­tung.

Auch berich­ten Anle­ger, dass sie nicht über die hohen Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den sind, die die Ban­ken für die Ver­mitt­lung der Schiffs­fonds erhal­ten haben. Die Unter­las­sung einer sol­chen Pro­vi­si­ons­auf­klä­rung kann für die Anle­ger nun ein guter Ansatz­punkt sein, um eine Scha­dens­re­gu­lie­rung zu bean­spru­chen. „Vor allem mit dem Argu­ment der rechts­wid­ri­gen Ver­heim­li­chung der Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen haben wir für viele von uns betreute Anle­ger bereits eine Rück­ab­wick­lung errei­chen kön­nen und das Geld noch zurück­ge­holt“, so Anle­ger­an­walt Diler wei­ter.

Nach der soge­nann­ten Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­hofs kann der Kunde die Rück­ab­wick­lung des Betei­li­gungs­er­werbs ver­lan­gen, wenn die bera­tende Bank ihm nicht genau mit­ge­teilt hat, wie viel Ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen sie für den Ver­kauf des Fonds erhält. Die Bank muss dann das ange­legte Geld erstat­ten. Dies ist auch noch mög­lich, wenn der Fonds insol­vent ist.

Deutsch­land­weite Hilfe für Betrof­fene

FHH-Anleger, die sich falsch bera­ten füh­len und nicht län­ger bereit sind, die Risi­ken in Kauf zu neh­men, soll­ten ihre Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten prü­fen las­sen. Die Kanz­lei Som­mer­berg bie­tet eine kos­ten­freie anwalt­li­che Erst­be­ra­tung für Anle­ger in ganz Deutsch­land an. Zu unse­ren Man­dan­ten zäh­len Klein­spa­rer ebenso wie ver­mö­gende Pri­vat­kun­den. Ansprech­part­ner sind Herr Kra­jew­ski und Herr Diler. Rufen Sie uns ein­fach an. Bera­tungs­te­le­fon: 04213016790 (bun­des­weit). Wir hel­fen Ihnen gerne.

FHH Fonds Nr. 16 MS „Anda­lu­sia“ – MS „Anglia“ GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

596 Inves­to­ren

56.713 TEUR Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men

FHH Fonds Nr. 17 MS “Aqui­ta­nia“ GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

334 TEUR Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men

FHH Fonds Nr. 19 MS “Astu­ria“ – MS “Ali­can­tia“ GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

482 Inves­to­ren

54.540 TEUR Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: il-fede / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

DFH Betei­li­gungs­an­ge­bot 79 DFH – BELUGA: Schiffsfonds in der Krise

Beluga Ree­de­rei in Insol­venz. Anle­gern droht Risiko des Total­ver­lus­tes. Fonds­aus­stieg mög­lich. Land­ge­richt Bre­men: Scha­dens­er­satz und Hoff­nung für Anle­ger des „Betei­li­gungs­an­ge­bo­tes 79“ der DFH Deut­sche Fonds Hol­ding wegen der Beluga-Beteiligungen MS „Neele“ Ship­ping und MS „Marie“ Ship­ping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomi­na­tion“ und MS „Beluga Navi­ga­tion“).

Das Land­ge­richt Bre­men hat mit aktu­el­lem Urteil (Az. 21420/11) fest­ge­stellt, dass einem Bank­kun­den im Zusam­men­hang mit einer Schiffsfonds-Beteiligung wegen ver­heim­lich­ter Pro­vi­sio­nen ein umfas­sen­der Scha­dens­er­satz zu zah­len ist. Die Gerichts­ent­schei­dung wurde von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg erwirkt.

Der kla­gende Anle­ger wurde im Juni 2007 von einer Mit­ar­bei­te­rin sei­ner Bank, die Com­merz­bank AG, zu einem Bera­tungs­ge­spräch ein­ge­la­den. In dem Gespräch hat die Bank­mit­ar­bei­te­rin dem betrof­fe­nen Kun­den dann emp­foh­len, sein Geld in einen Schiffs­fonds anzu­le­gen.

Der Klä­ger ver­traute die­ser Bera­tung und erwarb für 25.720 Euro Betei­li­gun­gen an dem „Betei­li­gungs­an­ge­bot 79“ der DFH Deut­sche Fonds Hol­ding. Die Anle­ger betei­li­gen sich hier­über an zwei Schiffs­ge­sell­schaf­ten, die in je ein Schiff der Beluga-N-Serie inves­tiert sind. Die Schiffe soll­ten an die Bre­mer Ree­de­rei Beluga ver­char­tert wer­den. Es han­delt sich um die MS „Neele“ Ship­ping und MS „Marie“ Ship­ping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomi­na­tion“ und MS „Beluga Navi­ga­tion“).

Mit dem nun öffent­lich bekannt gege­be­nen Urteil wurde offen­bar erst­mals einem Anla­ge­op­fer im Zusam­men­hang mit der Beluga-Schiffsfondskrise Scha­dens­er­satz zuge­spro­chen.

Das Land­ge­richt Bre­men hat die Com­merz­bank AG ver­ur­teilt, an den Anle­ger 18.924 Euro zu zah­len. Im Gegen­zug hat der Anle­ger die ihm ver­kaufte Schiffs­fonds­an­lage an die Bank zu über­tra­gen (LG Bre­men – Urteil vom 15. Novem­ber 2012 – Az. 21420/11).

Das Gericht sieht als erwie­sen an, dass die Com­merz­bank AG ihre Pflicht aus dem Bera­tungs­ver­trag zum Scha­den des Bank­kun­den objek­tiv ver­letzt hat. Diese Pflicht­ver­let­zung liebt darin begrün­det, dass die Bank ihren Kun­den nicht hin­rei­chend über die ihr zuge­flos­se­nen Rück­ver­gü­tun­gen auf­ge­klärt hatte.

Nach der Kick-Back-Rechtsprechung muss die Bank über Rück­ver­gü­tun­gen, also Pro­vi­sio­nen, die sie für die Fonds­ver­mitt­lung an ihren Kun­den erhält, auf­klä­ren. Andern­falls macht sich die Bank scha­dens­er­satz­pflich­tig.

Das Land­ge­richt Bre­men ließ auch den Ein­wand der Com­merz­bank AG nicht gel­ten, die Auf­klä­rung sei mit­tels des Pro­spek­tes zum Fonds erfolgt, da hier schließ­lich die Ver­triebs­kos­ten genannt seien. Dazu stellte das Gericht zutref­fend fest, dass sich an kei­ner Stelle des Pro­spek­tes ent­neh­men lässt, dass nament­lich die Com­merz­bank AG einen Teil der Ver­triebs­kos­ten als Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion erhal­ten sollte. Vor allem lässt sich aus dem Pro­spekt nicht die Höhe der Pro­vi­sion für die Bank ent­neh­men. Ins­be­son­dere auch die Höhe der Rück­ver­gü­tun­gen hätte aber nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes unge­fragt offen gelegt wer­den müs­sen.

Schließ­lich stellte das Pro­zess­ge­richt das Ver­schul­den der Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung durch die Bank und einen dar­aus resul­tie­ren­den Scha­den fest. Die Scha­dens­höhe ergibt sich aus dem ange­leg­ten Kapi­tal von 25.720 Euro abzüg­lich erhal­te­ner Fonds­aus­schüt­tun­gen von 5.796 Euro. Im Ergeb­nis sprach das Gericht dem betrof­fe­nen Schiffsfonds-Anleger einen Scha­dens­er­satz von 18.924 Euro zu.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: il-fede / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Scha­dens­er­satz von 105.000 Euro für Anle­ger eines Schiffs­fonds: LG Hanau ver­ur­teilt Finanz­be­ra­tungs­firma wegen Falsch­be­ra­tung

Das Landgericht Hanau hat mit Urteil vom 22. September 2011 (Az. 4 O 428/11) eine Finanzberatungsfirma verurteilt, einem Schiffsfondsanleger Schadensersatz von 105.000 Euro zu leisten. Die Entscheidung wurde von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erwirkt, die den klagenden Kapitalanleger vertritt.

Anlageinteressent ist über Totalverlustgefahr bei Schiffsfonds zu informieren

Besonders bedeutsam ist die Entscheidung auch für zahlreiche andere Schadensersatzverfahren von Schiffsfondsanlegern. Denn das Gericht ist der von uns vertretenen Einschätzung gefolgt, dass der Berater verpflichtet ist, den Kunden auch über das Totalverlustrisiko bei Schiffsfonds aufzuklären“ so Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg. Viele Beratungsfirmen waren bislang der Auffassung, über eine Totalverlustgefahr müsse ein Anlageinteressent nicht informiert werden.

Zum Fall

Der klagende Anleger hat mit seiner Klage Schadensersatz aus einer fehlerhaften Anlageberatung von der Beklagten geltend gemacht. Im Jahr 2007 wurde der Kläger von der Beklagten, bei der es sich um eine Finanzberatungsfirma handelt, über die Möglichkeit beraten, einen größeren Geldbetrag neu anzulegen. Bislang hatte der Kläger dieses Kapital als Festgeld angelegt.

Der Finanzexperte von der Beratungsfirma empfahl dem klagenden Anlageinteressenten im Gespräch, das Geld in einen GEBAB-Dachschiffsfonds (Arctic Breeze und Arctic Blizzard) anzulegen. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete der Anleger im Vertrauen auf eine kompetente Beratung das Beitrittsformular und erwarb für 100.000 Euro zuzüglich 5.000 Euro Agio die Schiffsfondsbeteiligungen. Erst im Nachhinein bemerkte der betroffene Anleger, dass ihm der Berater insbesondere die Sicherheitsrisiken der Schiffsfondsbeteiligung falsch dargestellt hat. Der Anleger hat daher mit seiner Klage die Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs geltend gemacht.

Anleger kann aus Schiffsfonds aussteigen: Vertragsrückabwicklung

Zu Recht: Das Landgericht Hanau verurteile die Finanzberatungsfirma, den eingesetzten Betrag von 105.000 Euro nebst Zinsen an den klagenden Anleger zurückzuzahlen; im Gegenzug hat der Anleger seine Fondsbeteiligung zu übertragen.

Das Prozessgericht hat festgestellt, dass die Beratungsfirma die aus dem Beratungsvertrag mit dem Anleger resultierende Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Beratung über die Geldanlage schuldhaft verletzt hat.

Der Schadensregulierungsanspruch ist bereits deswegen begründet, weil die Beratung nicht anlegergerecht erfolgt ist. Anlegergerecht, so das Gericht, ist die Beratung nur, wenn der Berater das Anlageziel des Kunden und sein Fachwissen abklärt. Danach wurde der klagende Anleger jedoch nicht befragt. Die Beklagte hätte sich aber vergewissern müssen, ob die Schiffsbeteiligung, die erstmals Ende des Jahres 2023 kündbar ist (dann wäre der Kläger knapp 90 Jahre alt) und ein Totalverlustrisiko beinhaltet, auch wirklich dem Anlageziel des Klägers entspricht.

Werbung mit Sachwertcharakter – Risiken des Schiffsfonds verharmlost

Außerdem sah das Gericht es als erwiesen an, dass die beklagte Finanzberatungsfirma gegenüber dem Beratungskunden die mit der Geldanlage in den Schiffsfonds verbundenen Risiken verharmlost hat. Selbst auf die Frage des Kunden nach der Sicherheit der Anlage hat der Berater den Sachwertcharakter eines Schiffsfonds hervorgehoben und nur einige wenige Risiken benannt. Dabei hat er jedoch insbesondere verschwiegen, dass bei Schiffsfonds ein Totalverlustrisiko besteht. Dies stellt eine Verharmlosung der wirklichen Risikosituation dar. Auch dieser Beratungsfehler begründet den Schadensersatz des Anlegers, so das Landgericht Hanau.

Vor allem hat das Landgericht Hanau deutlich erklärt, dass es bei Schiffsfonds einen Hinweis zum Totalverlustrisiko für erforderlich hält. Wortwörtlich heißt es in dem Urteil:

„Die Beratung war auch nicht objektgerecht, weil die Beklagte die mit der Anlage verbundenen Risiken verharmlost hat.

Der Geschäftsführer hat auf die Frage nach der Sicherheit der Anlage den Sachwertcharakter der Anlage hervorgehoben, obwohl es im Falle der Insolvenz ein Totalverlustrisiko gibt. Dies hat er nicht mitgeteilt. Er hat außerdem die Auslastungssituation unzureichend beschrieben. Indem er zwar erläutert hat, wie die Schiffe ausgelastet sind, dass eines im Chartermarkt fuhr und ein weiteres im Spotmarkt bzw. einem Pool. Er hat aber freimütig geschildert, dass über Dinge, die nicht schiffstypisch sind, also allgemeine Risiken des Finanzmarktes, nicht gesprochen worden ist. Kursrisiken, die Variabilität der Fremdfinanzierungs-, Versicherungs- und Betriebskosten sowie die Möglichkeit von Charterausfällen bzw. Umsatzrückgängen sind entscheidende Faktoren für die Beurteilung der hiesigen Kapitalanlage.

Der Geschäftsführer der Beklagten hätte in dem Moment, in dem er sich auf eine persönliche Beratung eingelassen hat, vollständig und korrekt über alle diese Umstände aufklären müssen. Die selektive Hervorhebung einiger weniger Risiken unter Auslassung der übrigen Risiken sowie die Betonung des Sachwertcharakters verharmlost das erhebliche unternehmerische Risiko, das mit der streitgegenständlichen Anlage verbunden war. Angesichts des hier vorliegenden Ablaufs des Beratungsgesprächs steht auch die Entscheidung des BGH vom 20.07.2009 (Az. XI ZR 337/08) der der Annahme einer nicht objektgerechten Beratung nicht entgegen.

Der BGH hat in dieser Entscheidung hinsichtlich der Beratung über die Beteiligung an einem Immobilienfonds ausgeführt, es sei in der der Entscheidung zugrunde liegenden Konstellation über das Totalverlustrisiko nicht konkret aufzuklären gewesen, weil sich aus der Fremdkapitalquote der Beteiligung kein strukturelles Risiko ergebe. Den Verbindlichkeiten der Gesellschaft stehe der Sachwert der Immobilie entgegen. Es könne deshalb erst dann zu einem Totalverlust kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie vollständig aufzehrten. Wie der BGH selbst ausführt, kann sich aber dann etwas andere ergeben, wenn weitere Umstände hinzukommen, etwa der Verfall der Immobilienpreise o.ä.. Auch wenn die streitgegenständliche Beteiligung – ähnlich wie ein Immobilienfonds – Sachwertcharakter hat, ist die Risikostruktur vorliegend doch eine andere. Schiffe sind im Welthandel eingesetzt und damit anderen Einflüssen unterworfen, als Immobilie. Die Ertragslage hängt maßgeblich vom Welthandel insgesamt ab, der in weitaus stärkerem Maße als die Auslastung einer Immobilie und die zu erzielenden Mieten zyklischen Schwankungen unterworfen ist. Dies zeigt sich schon an dem enormen Einfluss von Fremdwährungsrisiken auf die Ertragslage. Die Erzielung von Erträgen ist aber Voraussetzung dafür, dass die Verbindlichkeiten bedient werden und es nicht zu einer Insolvenz kommt.“

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: vichie81 / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
Sommerberg Anlegerrecht - Euro-Geldscheine

LG Trier spricht Schiffsfonds-Anleger 70.000 Euro Scha­dens­er­satz zu / Mehr­fach auch außer­ge­richt­li­che Eini­gung auf Ent­schä­di­gung für Anle­ger in Schiffs­fonds

Viele Schiffsfonds befinden sich in der Krise. Betroffene Anleger fühlen sich falsch beraten und fragen nach Möglichkeiten, um ihr Geld zurückzubekommen.

In mehreren Fällen ist es den Anlegeranwälten der Kanzlei Sommerberg bereits gelungen, ohne Einschaltung der Gerichte (oft nach intensiven Verhandlungen mit den verantwortlichen Beratern oder Banken) Vergleiche abzuschließen. Diese außergerichtlichen Vereinbarungen sehen Entschädigungsleistungen für die Anleger vor, vor allem weil die Berater die Anleger nicht in der erforderlichen Weise über die wesentlichen Risiken und sonstigen Umstände im Zusammenhang mit der Schiffsbeteiligung aufgeklärt haben.

Die Anleger hätten sich häufig nicht an dem Schiffsfonds beteiligt, wenn sie richtig aufgeklärt worden wären. Für viele Betroffene, denen die Schiffsbeteiligungen verkauft worden sind, besteht die nicht hinnehmbare Gefahr eines Verlustes des eingesetzten Kapitals. Die Anleger sind oft auf das Geld angewiesen (z.B. für ihre Altersvorsorge). Verluste können sie sich daher nicht leisten.

Wir sind natürlich bemüht, die Gegenseite auf freiwilliger Basis dazu zu bewegen, den angemeldeten Schaden unserer Mandanten im Vorfeld zu regulieren.“ Dies erläutert der Geschädigten-Vertreter Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg.

Wenn dies allerdings nicht gelingt, weil die verantwortlichen Finanzhäuser oder Berater nicht bereit sind, sich außergerichtlich zu einigen oder wenn die angebotene Entschädigungszahlung zu gering erscheint und wir außerdem hinreichende Erfolgsaussichten dafür sehen, dann machen wir für die unsere Mandanten deren Schadensersatzansprüche mit vollem Einsatz auch vor Gericht geltend. In mehreren Fällen konnten die Anlegeranwälte der Kanzlei Sommerberg nach Beschreiten des Rechtsweges bereits gerichtliche Titel erwirken, die ein Schadensersatzzahlung für die betroffenen Schiffsfonds-Anleger vorsehen.

So hat etwa das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. Dezember 2010 (Az. 11 O 135/10) einer von Anwalt Hasselbruch als Klägervertreter eingereichten Klage vollständig stattgegeben und den beiden klagenden Schiffsfonds-Anlegern Schadensersatz von insgesamt 70.000 Euro zugesprochen. Im Gegenzug müssen die Kläger ihre Schiffsbeteiligungen an den haftenden Berater übertragen.

Die Kläger sind Eheleute und haben den beklagten Anlageberater wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag in Anspruch genommen.

Im Jahr 2007 beteiligte sich der Ehemann mit einem Kapitaleinsatz von 40.000 Euro und die Ehefrau mit einem Kapitaleinsatz von 30.000 Euro jeweils als Kommanditist an einer Schiffsfonds-Kommanditgesellschaft. Der Erwerb dieser Schiffsfondsanlagen erfolgte auf Beratung und Empfehlung des beklagten Finanzberaters.

Die klagenden Eheleute haben den Schadensersatzanspruch damit begründet, dass sie konservative Anleger seien und es ihnen um die Kapitalsicherheit gegangen sei. Das angelegte Geld bräuchten sie schon in wenigen Jahren zur Altersvorsorge. Für diesen Zweck seien Schiffsfonds aber eine vollkommen ungeeignete Geldanlage, weil es sich um hochriskante Unternehmensbeteiligungen mit Totalverlustrisiko handele. Solche Finanzprodukte hätte der Berater daher niemals empfehlen dürfen, weil sie nicht für konservative Geldanleger, denen die Kapitalsicherheit wichtig ist, geeignet seien.

Der Schadensersatzanspruch wurde weiter damit begründet, dass nicht über Risiken (Totalverlustgefahr) und über Provisionszahlungen aufgeklärt worden ist, die der beklagte Berater heimlich abkassiert hat.

Das Gericht hielt die Klage bereits deswegen für begründet, weil der Berater es pflichtwidrig versäumt hat, die betroffenen Anleger über die von ihm abkassierten Provisionen aufzuklären. Das Landgericht Trier ist damit der Argumentation von Anlegeranwalt Hasselbruch gefolgt.

Der Anlagevermittler hat zwar behauptet, dass er seinen Kunden einen Prospekt über die Schiffsbeteiligungen gegeben habe. Dies hielt das Gericht aber für nicht relevant, weil sich auch aus dem Prospekt nicht ergibt, wie viel Provision der Berater bekommt bzw. ob an den Berater ein Teil des 5%igen Agios zurückfließt.

Außerdem hat das Landgericht Trier festgestellt, dass die Pflicht über die Aufklärung der Provisionen nicht nur für Banken besteht, sondern auch für freie. Die gegenteilige Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 15. April 2010 (Az. III ZR 196/09), wonach nur Banken (nicht aber freie Vermittler) ihre Kunden über Provisionen aufklären müssen, hielt das Landgericht Trier für falsch.

Im Ergebnis hat das Gericht einen Anspruch auf faktische Rückabwicklung zuerkannt. Der Anlageberater wude verurteilt, den Kaufpreis für die Fondsanteile zu erstatten. Im Gegenzug haben die Anleger ihre Kommanditbeteiligungen an den Schiffsfonds an den Berater zu übertragen.


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gina Sanders / fotolia.de