MPC-Schiffsfonds „Santa-B Schiffe“ und „Reefer-Flottenfonds“: Rückabwicklungsanspruch für Fondsanleger
Anlegerschutzkanzlei Sommerberg setzt Schadensersatz durch: Fondsanleger erhält volle Kapitalerstattung sowie Ersatz des Zinsschadens.
„Anleger haben gute Chancen, dass sie aus ihren Schiffsfonds aussteigen können, wenn sie bei der damaligen Fondszeichnung nicht ausdrücklich über die hohen Weichkosten in Form der Eigenkapitalbeschaffungskosten aufgeklärt worden sind“, kommentiert Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler eine aktuelle Entscheidung, die er für einen Fondsanleger erstreiten konnte.
Gericht ordnet Erstattung der Einlagebeträge an Anleger an
Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 2. Mai 2014 (Az. 6 O 274/13) einem Anleger Schadensersatz in Höhe der Einlagen abzüglich erhaltener Ausschüttungen im Zusammenhang mit gezeichneter Beteiligungen an den MPC-Fonds Santa-B Schiffe und Reefer–Flottenfonds zugesprochen. Insgesamt kann der klagende Anleger aufgrund der Gerichtsentscheidung einen Anlagebetrag von 71.750 Euro ersetzt verlangen, den er und seine Ehefrau investierten. Das Gericht hat außerdem entschieden, dass dem Anleger entgangene Zinsen zu erstatten sind ebenso wie seine Anwaltskosten.
Rechtsanwalt Thomas Diler erklärt: „Dies bedeutet, unserem Mandanten wurde eine faktische Rückabwicklung zugesprochen. Er und seine Ehefrau können somit auf der Grundlage des Gerichtsurteils schadensfrei aus den Fonds aussteigen.“ Im Gegenzug für die Schadensersatzzahlung hat der Anleger die gezeichneten Beteiligungen an den MPC-Fonds Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“, Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds und Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds abzugeben.
Keine Aufklärung über Eigenkapitalbeschaffungskosten von über 15% begründet Schadensersatz
Den Schadensersatzanspruch hält das Landgericht Itzehoe für begründet, weil der betroffene Anleger nicht richtig über die „Weichkosten“ aufgeklärt worden ist.
Eine Hinweispflicht über die „Weichkosten“ in Form der Eigenkapitalbeschaffungskosten und deren Höhe gegenüber den Anlageinteressenten ist nach geltender Rechtslage erforderlich, wenn diese Kosten der Eigenkapitalbeschaffung eine Größenordnung von 15% des insgesamt investierten Eigenkapitals übersteigen, so das Gericht. Auf diesen zwingend hinweispflichtigen Umstand wurde der klagende Anleger aber pflichtwidrig hingewiesen.
Bei den konkreten MPC-Fonds Santa-B Schiffe und Reefer-Flottenfonds betrug aber die Quote, die aufgewendet werden musste, um das Eigenkapital einzuwerben, deutlich mehr als 15%.
Das Gericht folge hinsichtlich der Quotenberechnung der Sichtweise der Kanzlei Sommerberg, wonach für die Frage, inwieweit Kosten der Eigenkapitalbeschaffung die Rentierlichkeit der Investition in Frage stellen, nicht auf die Gesamtinvestition einschließlich des aufgenommenen Fremdkapitals abzustellen ist, sondern auf das damit eingeworbene Eigenkapital.
Sie sind Fondsanleger und haben Fragen? Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Sommerberg auf. Wir helfen gerne. Ihr Ansprechpartner ist Herr Diler. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.
Autor: Thomas Diler / Google+
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