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Archiv für die Kategorie: MPC Fonds

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Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

MPC Santa P-Schiffe 2: Santa Pamina im vorläufigen Insolvenzverfahren

19. September 2014/in MPC Fonds, Schiffsfonds, Sonstiges/von Sommerberg

Über die Gesellschaft der Santa Pamina aus dem Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 wurde am Amtsgericht Niebüll das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 5 IN 97/14). „Damit steht schon das dritte der insgesamt vier Schiffe, in die der Dachfonds investiert, vor dem Aus. Für die Anleger kann das hohe finanzielle Verluste bedeuten“, befürchtet Rechtsanwalt Thomas Diler, Experte für geschlossene Fondsbeteiligungen bei der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Denn schon im vergangenen Jahr musste für die Gesellschaften der Santa Petrissa und Santa Pelagia Insolvenzantrag gestellt werden. Nun kann nur noch die Santa Placida Renditen für die Anleger „einfahren“. „Ob das reicht, um die Wirtschaftlichkeit des Fonds aufrecht zu erhalten, kann allerdings bezweifelt werden“, so Rechtsanwalt Diler. Betroffenen Anlegern empfiehlt er daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.

Die Chancen auf Schadensersatz beurteilt der erfahrene Rechtsanwalt durchaus positiv. Grund: Bei der Vermittlung von Schiffsfonds sei es häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen. Dabei seien Schiffsfonds häufig als sichere und zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage empfohlen worden. „Die Risiken sind dabei einfach unter den Tisch gefallen. Die Realität zeigt aber, dass Schiffsfonds beträchtlichen Risiken ausgesetzt sind, über die die Anleger im Beratungsgespräch ausführlich informiert werden müssen.“ Zu diesen Risiken zählen beispielsweise die schwankenden Einnahmen in Folge sinkender Charterraten oder die langen Laufzeiten. „Die prospektierten Ausschüttungen bleiben aus aber die Anleger haben kaum eine Möglichkeit, sich wieder von ihrer Kapitalanlage zu trennen. So etwas kann keine sichere Kapitalanlage sein“, betont Diler.

Außerdem hätten die Banken auch oft ihre Vermittlungsprovisionen verschwiegen. Doch diese so genannten Kick-Backs können als Weichkostenanteil zum einen die Wirtschaftlichkeit eines Fonds belasten und zum anderen auch das Provisionsinteresse der vermittelnden Bank dokumentieren. „Daher hat der BGH ganz im Sinne der Anlegerschutzes entschieden, dass diese Rückvergütungen offen gelegt werden müssen.“

Liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflichten verstoßen hat.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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Gericht ordnet Erstattung der Einlagebeträge an Anleger an

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 2. Mai 2014 (Az. 6 O 274/13) einem Anleger Schadensersatz in Höhe der Einlagen abzüglich erhaltener Ausschüttungen im Zusammenhang mit gezeichneter Beteiligungen an den MPC-Fonds Santa-B Schiffe und Reefer–Flottenfonds zugesprochen. Insgesamt kann der klagende Anleger aufgrund der Gerichtsentscheidung einen Anlagebetrag von 71.750 Euro ersetzt verlangen, den er und seine Ehefrau investierten. Das Gericht hat außerdem entschieden, dass dem Anleger entgangene Zinsen zu erstatten sind ebenso wie seine Anwaltskosten.

Rechtsanwalt Thomas Diler erklärt: „Dies bedeutet, unserem Mandanten wurde eine faktische Rückabwicklung zugesprochen. Er und seine Ehefrau können somit auf der Grundlage des Gerichtsurteils schadensfrei aus den Fonds aussteigen.“ Im Gegenzug für die Schadensersatzzahlung hat der Anleger die gezeichneten Beteiligungen an den MPC-Fonds Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“, Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds und Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds abzugeben.

Keine Aufklärung über Eigenkapitalbeschaffungskosten von über 15% begründet Schadensersatz

Den Schadensersatzanspruch hält das Landgericht Itzehoe für begründet, weil der betroffene Anleger nicht richtig über die „Weichkosten“ aufgeklärt worden ist.

Eine Hinweispflicht über die „Weichkosten“ in Form der Eigenkapitalbeschaffungskosten und deren Höhe gegenüber den Anlageinteressenten ist nach geltender Rechtslage erforderlich, wenn diese Kosten der Eigenkapitalbeschaffung eine Größenordnung von 15% des insgesamt investierten Eigenkapitals übersteigen, so das Gericht. Auf diesen zwingend hinweispflichtigen Umstand wurde der klagende Anleger aber pflichtwidrig hingewiesen.

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Das Gericht folge hinsichtlich der Quotenberechnung der Sichtweise der Kanzlei Sommerberg, wonach für die Frage, inwieweit Kosten der Eigenkapitalbeschaffung die Rentierlichkeit der Investition in Frage stellen, nicht auf die Gesamtinvestition einschließlich des aufgenommenen Fremdkapitals abzustellen ist, sondern auf das damit eingeworbene Eigenkapital.

Sie sind Fondsanleger und haben Fragen? Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Sommerberg auf. Wir helfen gerne. Ihr Ansprechpartner ist Herr Diler. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.

 


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