Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Schadensersatz für Anleger des Schiffsfonds MPC Offen Flotte: Keine Aufklärung über „Weichkosten“:

In diversen Fällen machen wir gegen verantwortliche Beratungsfirmen Schadensersatz für Anleger in verschiedene MPC-Schiffsfonds geltend. Dazu gehört auch der Schiffsfonds MPC Offen Flotte (Santa-B).

Begründung: Die geprellten Beratungskunden wurden nicht über die extrem hohen sogenannten „Weichkosten“ von deutlich mehr als 20 Prozent aufgeklärt, die beim MPC-Fonds von Santa-B vorhanden sind.

Bei den Weichkosten handelt es sich um diejenigen Anlegergelder, die nicht direkt in das Investitionsobjekt (hier: Erwerbskosten für die Schiffe) fließen, sondern vom Fonds anderweitig verwendet werden. Nach der Rechtsprechung des BGH etwa mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (Aktenzeichen III ZR 404/12) besteht eine Pflicht zur Angabe dieser Weichkosten. Denn aus der Höhe der Weichkosten lassen sich bedeutsame Rückschlüsse auf die tatsächliche Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ziehen. Die Höhe der Weichkosten ist somit erheblich, wenn es um eine Anlageentscheidung geht.

Dem Prospekt zum Fonds MPC Offen Flotte lässt sich die prozentuale Höhe der Weichkosten nicht ohne weitere Berechnung entnehmen. Die Aufklärung über die Weichkosten wäre aber nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unbedingt erforderlich gewesen.

Zum Hintergrund: Die Anleger haben sich am Fonds MPC Offen Flotte beteiligt, indem sie eine Kommanditanlage der Beteiligungsgesellschaft „Santa-B“ mbH & Co. KG gezeichnet haben. Über diesen Fonds sollte das Anlegergeld in 14 Vollcontainerschiffe angelegt werden.

Das von den Anlegern eingesammelte Kommanditkapital soll sich laut Prospekt auf 177.005.000 Euro belaufen. Das Eigenkapital beträgt insgesamt 197.270.000 Euro. Hingegen beläuft sich das Fremdkapital in Form der Schiffshypothekendarlehen auf 365.150.000 Euro.

Im Prospekt heißt es, dass 91,92 Prozent des Gesamtkapitals Anschaffungskosten sind. Dieser Betrag dient der Zahlung der Schiffskaufpreise. Die Anschaffungsnebenkosten belaufen sich laut Prospekt auf 8,04 Prozent. Es handelt sich hierbei vor allem um Kosten für die Eigenkapitalvermittlung, also um Ausgaben für Vertriebsprovisionen.

Zwar entspricht die angegebene prozentuale Höhe der Anschaffungsnebenkosten der Realität – allerdings nur bezogen auf das Gesamtkapital des Fonds. Um jedoch die Weichkosten im Sinne des BGH zu ermitteln, sind nur die Anschaffungsnebenkosten im Vergleich zum Eigenkapital zu betrachten. Denn das Fremdkapital (Schiffshypothekendarlehen) darf ohnehin ausschließlich zum Erwerb der Schiffe verwendet werden.

Rechtsanwalt Krajewski: „Es sind anhand des Prospekts mehrere Rechenschritte anzustellen, um auf die richtige prozentuale Höhe der Weichkosten bezogen auf das Anlegerkapital zu kommen. Im Ergebnis belaufen sich nach unseren Ermittlungen die Weichkosten auf deutlich mehr als 20 Prozent. Diese Angabe enthält der Prospekt nicht, und auch in keinem von uns betreuten Fall hat der Berater die Anleger darauf hingewiesen, dass die Weichkosten derart hoch sind. Uns sind mehrere Fälle bekannt, in denen die Berater unter Bezugnahme auf den Prospekt zum Fonds erklärten, die Weichkosten würden bei nur 8,04 Prozent liegen. Dies ist eine krasse Falschberatung, die den Schadensersatzanspruch unserer Mandanten begründet.“

Hilfe für geschädigte Schiffsfondsanleger

Hunderte von Schiffsfonds befinden sich in Insolvenz oder haben große Schwierigkeiten. Zehntausenden von Anlegern droht der Verlust ihrer Einlagen.

Die Kanzlei Sommerberg bietet die juristische Vertretung für geschädigte Schiffsfondsanleger in ganz Deutschland an. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns einfach an. Beratungstelefon: 0421/3016790.

 


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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Landgericht Berlin: Schadensersatz-Urteil für geprellte Anlegerin in CFB-Schiffsfonds

Die von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretene Anlegerin erhält ihr eingesetztes Kapital in Höhe von 15.862,29 Euro zurück. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Urteil LG Berlin Aktenzeichen 10 O 84/12).

Sommerberg-Anwalt André Krajewski erläutert den Fall: „Die von uns vertretene Anlegerin war langjährige Bankkundin bei der Commerzbank AG bzw. deren Rechtsvorgängerin Dresdner Bank AG. Im Jahr 2008 wurde sie von einem Bankmitarbeiter über die Anlage ihres Geldes beraten. Unsere Mandantin folgte der Empfehlung des Beraters und erwarb eine Beteiligung am CFB-Fonds 166 Schiffsfonds Twins 1 zu einem Nominalbetrag von 24.000 US-Dollar.“

Bei dem Schiffsfonds handelt es sich um eine hochriskante Geldanlage. Es besteht das Risiko eines Verlustes des eingesetzten Kapitals. Auch müssen die Anleger sich auf eine langjährige, möglicherweise sogar jahrzehntelange Kapitalbindung einstellen. Anwalt Krajewski: „Im Rahmen der Anlageberatung wurde unserer Mandantin die Risikosituation nicht richtig beschrieben. Sie hat erst nach Erwerb des Fonds davon erfahren, dass eine sehr lange Vertragslaufzeit besteht, die aber von ihr gar nicht gewollt war.“

Fondsausstieg

„Wir haben daher die faktische Rückabwicklung des Fondserwerbes für unsere Mandantin geltend gemacht. Nachdem die Commerzbank eine freiwillige Schadensregulierung verweigert hat, haben wir den Anspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung gerichtlich geltend gemacht“, so Anwalt Krajewski.

Das Landgericht Berlin hat darauf hin die Commerzbank AG verurteilt, an die geprellte Anlegerin 15. 862,29 Euro zu zahlen. Im Gegenzug hat die Anlegerin die CFB-Fondsbeteiligung an die Bank zurückzugeben. Die Anlegerin erhält außerdem ihren Zinsschaden erstattet und wird von ihren Anwaltskosten freigestellt. Die Prozesskosten hat ebenfalls die Commerzbank AG zu zahlen, so das Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 10 O 84/12).

Rückabwicklung des Fondserwerbs

Das Gericht hat der Klage stattgegeben, weil es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch für begründet erachtet. Das Berliner Landgericht sieht es als erwiesen an, dass die Commerzbank AG ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt hat. Die von der Bank eingesetzten Berater haben auf die geäußerten Bedenken der Anlegerin wegen der langen Laufzeit der Schiffsfondsanlage hin fälschlicherweise erklärt, dass man die Beteiligung angeblich jederzeit und ohne Probleme über den Zweitmarkt wieder veräußern könne. Dies ist eine Falschdarstellung.

Schadensersatz bei unterlassener Aufklärung über lange Vertragsdauer

Anwalt Krajewski: „Das Gericht ist damit unserer Argumentation gefolgt.“ Ein Schiffsfonds darf dann nicht empfohlen werden, wenn der Anlageinteressent auch kurzfristig auf sein Geld zugreifen möchte. Da es sich um einen geschlossenen Fonds handelt, ist ein Zugriff auf das angelegte Geld nicht oder nur ganz eingeschränkt möglich. Die geschlossenen Fonds sind in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet und das Geld der Anleger ist somit während der Vertragslaufzeit grundsätzlich gebunden. Der Anleger weiß daher bei Fondszeichnung nicht, ob und wann er sein Geld vom Fonds zurück erhält.

 

 


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Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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Meist gele­sen 2013: Anle­ger­schutz­kanz­lei Som­mer­berg erzielt erneut Kla­ge­er­folg für geschä­dig­ten Fonds­spa­rer

In 2013 wurde dieser Bericht unserer Kanzlei am häufigsten gelesen: Schadensersatzurteil zugunsten eines Bankkunden macht weiteren Anlageopfern Hoffnung.

Das Landgericht Bremen hat mit aktuellem Urteil (Az. 2 O 1420/11) festgestellt, dass einem Bankkunden im Zusammenhang mit einer Schiffsfonds-Beteiligung wegen verheimlichter Provisionen ein umfassender Schadensersatz zu zahlen ist. Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg erwirkt. Der Anleger erhält fast 19.000 Euro wieder zurück.

Der Bankkunde erwarb auf Empfehlung seiner Bank einen Schiffsfonds, ohne jedoch über die Vermittlungsprovisionen (Kick-Back-Zahlungen) aufgeklärt worden zu sein. Diese unterlassene Aufklärung genügte dem Gericht, um das verklagte Kreditinstitut zur Erstattung des angelegten Geldes an den betroffenen Anleger zu verurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen die Anleger schließlich über Kick-Back-Zahlungen aufgeklärt werden; ansonsten können sie eine Rückabwicklung ihres Fondserwerbes geltend machen.

Auch mittels der Übergabe des Fondsprospektes an den Bankkunden erfolgte keine hinreichende Aufklärung, selbst dann nicht, wenn der Anleger den Prospekt gelesen hätte, so das Landgericht Bremen.

Zum Fall

Commerzbank hat falsch beraten

Der klagende Anleger wurde im Juni 2007 von einer Mitarbeiterin seiner Bank, die Commerzbank AG, zu einem Beratungsgespräch eingeladen. In dem Gespräch hat die Bankmitarbeiterin dem betroffenen Kunden dann empfohlen, sein Geld in einen Schiffsfonds anzulegen.

Der Kläger vertraute dieser Beratung und erwarb für 25.720 Euro Beteiligungen an dem „Beteiligungsangebot 79“ der DFH Deutsche Fonds Holding. Die Anleger beteiligen sich hierüber an zwei Schiffsgesellschaften, die in je ein Schiff der Beluga-N-Serie investiert sind. Die Schiffe sollten an die Bremer Reederei Beluga verchartert werden. Es handelt sich um die MS „Neele“ Shipping und MS „Marie“ Shipping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomination“ und MS „Beluga Navigation“).

Verkauf eines Beluga-Schiffsfonds

Dieses Fondangebot wurde offenbar zahlreichen weiteren Bankkunden zur Geldanlage angeboten. Bereits zuvor hatten sich Gesellschaften der Beluga Group und deren damaligen Geschäftsführer Niels Stolberg beteiligt und waren insofern eng mit dem Fonds verflochten.

Anfang 2011 wurden große finanzielle Probleme bei der Bremer Beluga Group bekannt. Die Reederei und viele Beluga-Gesellschaften gerieten daraufhin in Insolvenz. Gegen Niels Stolberg und weitere führende Beluga-Mitarbeiter leitete die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf schweren Betrug ein.

Staatsanwaltschaft: Verdacht auf schweren Betrug

Für die Anleger, die ihr Geld in die Schiffsfonds mit Beluga-Schiffen angelegt haben, besteht das Risiko eines Totalverlustes. Sie müssen insbesondere im Falle der Insolvenz mit einem Verlust ihrer Einlage rechnen. Es handelt sich in Wahrheit um hoch riskante Unternehmensbeteiligungen, mit denen die Anleger nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt sind. Allein in den vergangenen Jahren sind bereits zahlreiche andere Schiffsfonds in Insolvenz gerate und schätzungsweise Zehntausende betroffene Anleger haben dadurch ihr Einlagen verloren. Oft müssen sie sogar noch aufgrund ihrer Gesellschafterhaftung Ausschüttungsrückzahlungen leisten. Etliche weitere Fonds sind wirtschaftlich und finanziell schwer angeschlagen. Grund für die Krise, die sich nach Auffassung von Experten noch weiter auszudehnen droht, sind große Überkapazitäten im Schifffahrtsbereich.

Urteil: Schadensersatz für Fondsanleger

Mit dem nun öffentlich bekannt gegebenen Urteil wurde offenbar erstmals einem Anlageopfer im Zusammenhang mit der Beluga-Schiffsfondskrise Schadensersatz zugesprochen.

Das Landgericht Bremen hat die Commerzbank AG verurteilt, an den Anleger 18.924 Euro zu zahlen. Im Gegenzug hat der Anleger die ihm verkaufte Schiffsfondsanlage an die Bank zu übertragen (LG Bremen – Urteil vom 15. November 2012 – Az. 2 O 1420/11).

Pflichtwidrig unterlassene Aufklärung über hohe Vermittlungsprovisionen

Das Gericht sieht als erwiesen an, dass die Commerzbank AG ihre Pflicht aus dem Beratungsvertrag zum Schaden des Bankkunden objektiv verletzt hat. Diese Pflichtverletzung liebt darin begründet, dass die Bank ihren Kunden nicht hinreichend über die ihr zugeflossenen Rückvergütungen aufgeklärt hatte.

Nach der Kick-Back-Rechtsprechung muss die Bank über Rückvergütungen, also Provisionen, die sie für die Fondsvermittlung an ihren Kunden erhält, aufklären. Andernfalls macht sich die Bank schadensersatzpflichtig.

Keine Aufklärung mittels Prospekt

Das Landgericht Bremen ließ auch den Einwand der Commerzbank AG nicht gelten, die Aufklärung sei mittels des Prospektes zum Fonds erfolgt, da hier schließlich die Vertriebskosten genannt seien. Dazu stellte das Gericht zutreffend fest, dass sich an keiner Stelle des Prospektes entnehmen lässt, dass namentlich die Commerzbank AG einen Teil der Vertriebskosten als Vermittlungsprovision erhalten sollte. Vor allem lässt sich aus dem Prospekt nicht die Höhe der Provision für die Bank entnehmen. Insbesondere auch die Höhe der Rückvergütungen hätte aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ungefragt offen gelegt werden müssen.

Verschulden der Bank

Schließlich stellte das Prozessgericht das Verschulden der Aufklärungspflichtverletzung durch die Bank und einen daraus resultierenden Schaden fest. Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem angelegten Kapital von 25.720 Euro abzüglich erhaltener Fondsausschüttungen von 5.796 Euro. Im Ergebnis sprach das Gericht dem betroffenen Schiffsfonds-Anleger einen Schadensersatz von 18.924 Euro zu.

Bank hat keine Berufung eingelegt

Die Commerzbank AG hat gegen die Entscheidung keine Berufung eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig.

(Bericht vom 10. April 2013)


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Kanz­lei Som­mer­berg gewinnt erneut gegen Com­merz­bank

Bankkunde bekommt sein angelegtes Geld in Höhe 31.500 Euro zurück. Empfohlener Fonds (Conti Beteiligungsfonds X Vario) war nicht zur Altersvorsorge geeignet.

Das Landgericht Itzehoe hat aufgrund einer von der Anlegerkanzlei Sommerberg erhobenen Klage mit Urteil vom 17. September 2013 (Aktenzeichen 7 O 275/12) die Commerzbank zur Rückabwicklung eines Fondsanteilserwerbes verurteilt.

Wir haben für unseren Mandanten gegen die Commerzbank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einem Schiffsfonds geltend gemacht, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Auf Empfehlung der Commerzbank erwarb der Anleger im Jahr 2008 für einen Betrag von 30.000 Euro sowie eines zusätzlich zu zahlenden Agio von 1.500 Euro eine Beteiligung an dem Schiffsfonds Conti Beteiligungsfonds X Vario. Erst später hat der Anleger dann von den hohen Risiken dieses Fonds erfahren.

Wir haben daraufhin für unseren Mandanten als Schadensersatz eine Rückabwicklung des Fondserwerbes gefordert und dies mit einer Verletzung von Beratungspflichten begründet, berichtet Anwalt Krajewski weiter.

Das Gericht folgte dieser Argumentation: Die Commerzbank wurde verurteilt, an den Anleger den eingesetzten Geldbetrag von insgesamt 31.500 Euro vollständig zurückzuzahlen. Außerdem hat die Bank ihrem Kunden den Zinsschaden und seine Anwaltskosten zu erstatten. Im Gegenzug dafür hat der Kunde seine Fondsbeteiligung an die Bank abzugeben.

Das Landgericht Itzehoe begründete seine Entscheidung damit, dass die Bank den Kunden pflichtwidrig falsch beraten hat und ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet ist. Schließlich war dem betroffenen Beratungskunden die Sicherheit seiner Geldanlage wichtig und er wollte weder Risiken noch Verluste eingehen. Dies hat zur Überzeugung des Gerichts auch der als Zeuge vernommene Bankmitarbeiter bestätigt, indem er glaubhaft bekundete, dass der Bankkunde einen langfristigen Kapitalerhalt erzielen wollte zwecks Altersvorsorge.

Anwalt Krajewski: In einem solchen Fall hätte die Bank aber den empfohlenen Fonds nicht empfehlen, sondern davon sogar abraten müssen. Denn es handelt sich bei der Fondsbeteiligung um eine unternehmerische Beteiligung, die die Gefahr des Verlustes des Anlegergeldes birgt. Folgerichtig wurde unserem Mandanten daher der Schadensersatz zugesprochen.

Verfahren LG Itzehoe, Urteil 17. September 2013, Aktenzeichen 7 O 275/12


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„Für zahlreiche Anleger, die sich durch ihre Geldinvestition in Schiffsfonds und andere riskante Fonds geschädigt sehen und sich dann an uns gewandt haben, konnten wir sinnvolle Vergleiche mit den verantwortlichen Kreditinstituten sowie Finanzvermittlern erwirken“, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der deutschlandweit tätigen Kanzlei Sommerberg.

Ein Beispielsfall mit Vergleichsabschluss am heutigen Tage:

Der Anleger wurde von seiner Bank mit Sitz in Stuttgart im Jahr 2003 über eine Geldanlage in den DS-Rendite-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture GmbH & Co. Tankschiff KG beraten. Er zeichnete diesen Schiffsfonds und zahlte 50.000 Euro in den Fonds ein. Der Fonds entwickelte sich außerplanmäßig schlecht. Für die Anleger besteht das Risiko des Totalverlustes ihres Geldes.

Der Anleger wollte aus dem Fonds aussteigen, weil ihm die Risiken für sein Geld bewusst geworden sind. Die Kanzlei Sommerberg übernahm den Fall.

Bank und Sommerberg-Mandantin einigen sich wegen Fehlinvestition

Nachdem die Bank nicht zur Schadensregulierung bereit war, hat die Kanzlei Sommerberg für die Ehefrau des Anlegers Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Mannes geltend gemacht vor dem Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen 14 O 168/13). Klagebegründung: Der Anleger wurde nicht über die enormen Fondsrisiken aufgeklärt, so dass die Bank wegen einer Beraterpflichtverletzung zu Schadensersatz verpflichtet ist. Die Bank hat die Vorwürfe zwar bestritten.

„Im heutigen Verhandlungstermin erklärte sich die Bank dann jedoch bereit einen Teil der geforderten Zahlung zu leisten. Wir konnten so eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung für unsere Mandantschaft erreichen“, berichtet Anwalt Krajewski weiter.

Verfahren LG Stuttgart, Aktenzeichen 14 O 168/13

 


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„Auch in den vergangenen Monaten konnten wir wieder zahlreiche wichtige Urteile für unsere Mandanten erstreiten. Darüber werden wir demnächst noch im Einzelnen berichten, weil die Entscheidungen häufig auch für weitere Fondsanleger hilfreich sein können, die ebenfalls aus ihren Risikofonds aussteigen wollen“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Die Gerichte haben Schiffsfondsanlegern Schadensersatz in Form einer faktischen Rückabwicklung ihres Beteiligungserwerbes zugesprochen, also eine Rückerstattung ihres in die Fonds investierten Kapitals gegen Überragung der Fondsbeteiligungen. Neben der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG kam es auch zu Verurteilungen der Commerzbank AG und verschiedener privater Beratungsgesellschaften.

Die Entscheidungen haben Aufklärungspflichtverletzungen über Risiken im Zusammenhang mit verschiedenen Schiffsfondsanbietern zum Gegenstand, unter anderem:

  • CFB (CFB-Fonds Nr. 166 und Nr. 171)
  • CONTI Fonds (Conti 50)
  • Dr. Peters (DS-Rendite-Fonds Nr. 111)
  • Lloyd Fonds (Schiffsportfolio II)
  • GEBAB (Arctiv Breeze + Arctic Blizzard)

Schätzungen zufolge haben weit über 100.000 Anleger ihr Geld in tatsächlich hochriskante Unternehmensbeteiligungen investiert. „In der Vergangenheit wurden offenbar auch immer mehr Banken von den hohen Vermittlungsprovisionen angelockt und haben diese Graumarktprodukte selbst Kleinsparern verkauft“, so Anwalt Diler. Für Kleinanleger sind derart riskante Fonds in aller Regel aber ungeeignet.

Natürlich besteht auch das Risiko einer Prozessniederlage vor allem dann, wenn es nicht gelingt den Beweis zu erbringen, dass der Anleger nicht über die hohen Risiken der Fondsanlage informiert wurde.

„Vielfach finden wir aber bereits im Vorfeld eine gemeinsame Lösung mit den für die Fondsvermittlung verantwortlichen Instituten. Dies bedeutet, wir schließen wirtschaftlich vernünftige Vergleiche“, so Anwalt Diler. Die Einschaltung von Gerichten ist also häufig gar nicht erforderlich.

Diese Vergleiche sehen Stillschweigensklauseln vor, so dass die Kanzlei Sommerberg hierüber nicht berichten kann. Die Banken befürchten offenbar einen Ansturm ausstiegswilliger Fondsanleger, wenn diese erfahren, dass andere Kunden eine freiwillige Entschädigungszahlung von der Bank erhalten haben, weil sie durch einen Anwalt eine Beschwerde erheben. Daher sehen die meisten Vergleiche eine Pflicht zur Verschwiegenheit vor.

 


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Anle­ge­rin erhält umfas­sen­den Scha­dens­er­satz wegen Fehl­an­lage in Schiffs­fonds

Landgericht Kleve folgt dem Vortrag der Anlegerkanzlei Sommerberg: Bei unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovisionen können Fondsanleger die Geldrückerstattung verlangen.

Eine Stadtsparkasse aus Nordrhein-Westfalen hat die von der Kanzlei Sommerberg vertretene Kundin nicht über Provisionen aufgeklärt, die an die Stadtsparkasse für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen gezahlt wurden. Aus diesem Grund hat das Landgericht Kleve mit Urteil vom 04.06.2013 (Az. 4 O 103/12) der Anlegerin Schadensersatz von über 58.000 Euro zugesprochen.

Der Fall zeigt einmal mehr, dass Anleger eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligungen erreichen können, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen.

Zur Sache: Die Klägerin erwarb im Jahr 2005 nach mündlicher Beratung durch Mitarbeiter der Stadtsparkasse, bei der sie Kundin ist, eine Beteiligung an einem Schiffsfonds mit einer Einlage von 40.000 Euro (DS-Renditefonds Nr. 111 DS Performer und DS Power). Ebenfalls aufgrund der Empfehlung ihrer Stadtsparkasse beteiligte sich die Klägerin mit weiteren 20.000 Euro an einem geschlossenen Lebensversicherungsfonds (HSC Optivita UK II).

Die Anteile an beiden Fonds sind hochriskante Unternehmensbeteiligungen. Für die Anleger besteht die Gefahr eines Totalverlustes ihres eingelegten Geldes. Diese Risiken wollte die Klägerin nicht in Kauf nehmen und hat daher eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung geltend gemacht. Zu Recht.

Das Landgericht Kleve hat der von der Anlegerkanzlei Sommerberg eingereichten Klage stattgegeben und die Stadtparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Auch den Zinsschaden erhält die Anlegerin ersetzt. Im Gegenzug hat die Anlegerin ihre Fondsanteile an die Stadtsparkasse zu übertragen. Somit kann die Anlegerin faktisch schadensfrei wieder aus den Fonds aussteigen und erhält ihr verloren geglaubtes Geld zurück, erklärt Verbraucheranwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Begründung: Die Kundin wurde nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Stadtsparkasse für die Vermittlung des Schiffsfonds und des Lebensversicherungsfonds erhalten hat.

Das wäre nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aber unbedingt erforderlich gewesen. Die Kreditinstitute haben ihre Kunden nämlich ungefragt über Provisionen aufzuklären, die sie für die Fondsvermittlung erhalten, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteressen erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten. Unterbleibt diese Aufklärung kann der Fondsanleger die Rückabwicklung seiner Geldanlage verlangen, so der BGH.

Anwalt Diler merkt an: In sehr vielen Fällen schildern uns betroffene Fondsanleger, dass sie nicht über die Provisionen aufgeklärt worden sind. Dies ist eine regresspflichtige Aufklärungspflichtverletzung und häufig ein guter Ansatzpunkt, um die Rückabwicklung des Fondserwerbes durchzusetzen.

Hilfe für geschädigte Schiffsfondsanleger

Hunderte Schiffsfonds befinden sich in Insolvenz oder haben große Schwierigkeiten. Zehntausenden von Anlegern droht der Verlust ihrer Einlagen.

Die Kanzlei Sommerberg bietet die juristische Vertretung für geschädigte Schiffsfondsanleger in ganz Deutschland an. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns einfach an. Beratungstelefon: 0421/3016790


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DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Per­for­mer und DS Power: Schiffsfonds in der Krise

Eine von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tre­tene Anle­ge­rin, die sich am DS-Rendite-Fonds Nr. 111 betei­ligt hat, erhält Scha­dens­er­satz wegen unter­las­se­ner Auf­klä­rung über Ver­triebs­pro­vi­sio­nen. Aus die­sem Grund hat das Land­ge­richt Kleve mit Urteil vom 04.06.2013 (Az. 4103/12) der Anle­ge­rin einen umfas­sen­den Scha­dens­er­satz­an­spruch zuge­spro­chen.

Der Fall zeigt ein­mal mehr, dass Anle­ger von Schiffs­fonds eine Rück­ab­wick­lung ihrer Fonds­be­tei­li­gun­gen errei­chen kön­nen, wenn sie ihre Rechte wahr­neh­men.

Zur Sache: Die Klä­ge­rin erwarb im Jahr 2005 nach münd­li­cher Bera­tung durch Mit­ar­bei­ter der Stadt­spar­kasse, bei der sie Kun­din ist, eine Betei­li­gung an einem Schiffs­fonds mit einer Ein­lage von 40.000 Euro (DS-Renditefonds Nr. 111 DS Per­for­mer und DS Power). Eben­falls auf­grund der Emp­feh­lung ihrer Stadt­spar­kasse betei­ligte sich die Klä­ge­rin mit wei­te­ren 20.000 Euro an einem geschlos­se­nen Lebens­ver­si­che­rungs­fonds (HSC Opti­vita UK II).

Die Anteile an bei­den Fonds sind hoch­ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen. Für die Anle­ger besteht die Gefahr eines Total­ver­lus­tes ihres ein­ge­leg­ten Gel­des. Diese Risi­ken wollte die Klä­ge­rin nicht in Kauf neh­men und hat daher eine Rück­ab­wick­lung ihrer Fonds­be­tei­li­gung gel­tend gemacht. Zu Recht.

Das Land­ge­richt Kleve hat der von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ein­ge­reich­ten Klage statt­ge­ge­ben und die Stadt­par­kasse zur Zah­lung von Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt. Auch den Zins­scha­den erhält die Anle­ge­rin ersetzt. Im Gegen­zug hat die Anle­ge­rin ihre Fonds­an­teile an die Stadt­spar­kasse zu über­tra­gen. Somit kann die Anle­ge­rin fak­tisch scha­dens­frei wie­der aus den Fonds aus­stei­gen und erhält ihr ver­lo­ren geglaub­tes Geld zurück, erklärt Ver­brau­cher­an­walt Tho­mas Diler von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg.

Begrün­dung: Die Kun­din wurde nicht über die Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt, die die Stadt­spar­kasse für die Ver­mitt­lung des Schiffs­fonds und des Lebens­ver­si­che­rungs­fonds erhal­ten hat.

Das wäre nach der soge­nann­ten Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) aber unbe­dingt erfor­der­lich gewe­sen. Die Kre­dit­in­sti­tute haben ihre Kun­den näm­lich unge­fragt über Pro­vi­sio­nen auf­zu­klä­ren, die sie für die Fonds­ver­mitt­lung erhal­ten, damit der Kunde beur­tei­len kann, ob die Anla­ge­emp­feh­lung allein im Kun­den­in­ter­es­sen erfolgt ist, oder im Inter­esse der Bank, mög­lichst hohe Pro­vi­sio­nen zu erhal­ten. Unter­bleibt diese Auf­klä­rung kann der Fonds­an­le­ger die Rück­ab­wick­lung sei­ner Geld­an­lage ver­lan­gen, so der BGH.

Anwalt Diler merkt an: In sehr vie­len Fäl­len schil­dern uns betrof­fene Fonds­an­le­ger, dass sie nicht über die Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den sind. Dies ist eine regress­pflich­tige Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung und häu­fig ein guter Ansatz­punkt, um die Rück­ab­wick­lung des Fond­ser­wer­bes durch­zu­set­zen.

Hilfe für geschä­digte Schiffs­fonds­an­le­ger

Hun­derte Schiffs­fonds befin­den sich in Insol­venz oder haben große Schwie­rig­kei­ten. Zehn­tau­sen­den von Anle­gern droht der Ver­lust ihrer Ein­la­gen.

Die Kanz­lei Som­mer­berg bie­tet die juris­ti­sche Ver­tre­tung für geschä­digte Schiffs­fonds­an­le­ger in ganz Deutsch­land an. Haben Sie Fra­gen? Wir hel­fen Ihnen gerne. Rufen Sie uns ein­fach an. Bera­tungs­te­le­fon: 0421/3016790

 


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Gleich 11 DS-Rendite-Fonds mel­den Insol­venz an!

Meh­rere Tau­send Anle­ger betrof­fen: Die Krise der Schiffs­fonds setzt sich unver­än­dert fort. Jetzt ist es auch zu einer regel­rech­ten Insol­venz­welle bei 11 Schiffs­fonds des Dort­mun­der Emis­si­ons­hau­ses Dr. Peters gekom­men. Kon­kret han­delt es sich um die DS-Rendite-Fonds 36, 41, 43, 45 und 46, 50 und 52, 56 sowie 61 bis 63.

Nach uns vor­lie­gen­den Bekannt­ma­chun­gen hat das Amts­ge­richt Ham­burg über das Ver­mö­gen von ins­ge­samt 11 DS-Rendite-Fonds das vor­läu­fige Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net und jeweils einen vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter bestellt. Dies erfolgte mit Gerichts­be­schlüs­sen am 26. Juli sowie 31. Juli 2013“, berich­tet Rechts­an­walt André Krajewski von der Kanz­lei Som­mer­berg.

Insol­venz­an­träge für 11 Schiffs­fonds gestellt

Die Kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt bereits seit meh­re­ren Jah­ren die Rechte von geschä­dig­ten Schiffs­fonds­an­le­gern, dar­un­ter auch Inves­to­ren in ver­schie­dene DS-Rendite-Fonds. „In vie­len Fäl­len stel­len wir fest, dass unsere Man­dan­ten von den Ban­ken oder Bera­tern, die die Fonds emp­foh­len haben, nicht ord­nungs­ge­mäß über die Geld­an­lage auf­ge­klärt wor­den sind. So wur­den etwa wesent­li­che Risi­ken ver­schwie­gen oder als angeb­lich abwe­gig ver­harm­lost“, erläu­tert Anwalt Krajewski.

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen han­delt es sich dabei um eine Bera­tungs­pflicht­ver­let­zung und der Anle­ger kann Scha­dens­er­satz gel­tend machen. Der ver­ant­wort­li­che Finanz­ver­trieb hat dem geschä­dig­ten Anle­ger dann im Gegen­zug für seine Fonds­be­tei­li­gung die Ein­lage zu erstat­ten.

3.292 Anle­ger fürch­ten um ihr Geld

Laut Eigen­wer­bung des Emis­si­ons­hau­ses Dr. Peters soll das im Namen der DS-Rendite-Fonds befind­li­che Kür­zel „DS“ für Dyna­mik und Sicher­heit ste­hen. Eine Sicher­heit für ihr Geld gibt es aber nicht, wie die Anle­ger der DS-Rendite-Fonds nun fest­stel­len müs­sen. „Den Anle­gern droht schlimms­ten­falls viel­mehr der Ver­lust ihrer Ein­la­gen“, erläu­tert Ver­brau­cher­an­walt Krajewski die Risi­ken für die betrof­fe­nen Anle­ger.

Der Anle­ger­an­walt hat nach­ge­rech­net: „Bei Zugrun­de­le­gung der vom Emis­si­ons­haus Dr. Peters ver­öf­fent­lich­ten Zah­len haben 3.292 Anle­ger ihr Geld in Kom­man­dit­be­tei­li­gun­gen der Fonds inves­tiert, für die jetzt die Insol­venz bean­tragt wurde.“

Für fol­gende Fonds wur­den Insol­venz­an­träge gestellt:

DS-Rendite-Fonds Nr. 36 MS Cape Byron GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 41 MS Cape Sable GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 43 Cape Natal GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 45 MS Cape Race GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 46 MS Cape Spen­cer GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 50 MT Cape Banks GmbH & Co. Tank­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 52 MS Cape Charles GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 56 MS Cape Camp­bell GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 61 MT Cape Bear GmbH & Co. Tank­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 62 MS Cape Cook GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 63 MS Wehr Mosel GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

 


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CFB-Fonds 167: Schiffsfonds in der Krise

Land­ge­richt Ber­lin ver­ur­teilt Com­merz­bank zu Scha­dens­er­satz wegen Falsch­be­ra­tung über CFB-Fonds 167.

Wir konn­ten erneut wegen Falsch­be­ra­tung über eine Schiffs­fonds­be­tei­li­gung Scha­dens­er­satz für einen von uns ver­tre­te­nen Man­dan­ten erstrei­ten, erklärt Rechts­an­walt André Krajewski von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg. Der Wirt­schafts­an­walt wei­ter:

Für einen Ber­li­ner haben wir Klage gegen die Com­merz­bank ein­ge­reicht. Das Land­ge­richt Ber­lin hat der Klage ganz über­wie­gend statt­ge­ge­ben und die Bank zur Zah­lung von über 11.000 Euro an unse­ren Man­dan­ten ver­ur­teilt (Akten­zei­chen 10158/12).

Der Klä­ger ver­langte mit sei­ner Klage von der Com­merz­bank Scha­dens­er­satz aus abge­tre­te­nem Recht sei­ner Ehe­frau wegen einer feh­ler­haf­ten Anla­ge­be­ra­tung über eine Geld­an­lage in einen Schiffs­fonds.

Die Ehe­frau war bereits seit vie­len Jah­ren Kun­din der Bank. Im Jahr 2008 kam es zu min­des­tens einem Bera­tungs­ge­spräch zwi­schen ihr und einem Mit­ar­bei­ter der Com­merz­bank. In dem Gespräch ging es um eine Geld­an­lage in einen bestimm­ten Schiffs­fonds, den CFB-Fonds 167 – Con­tai­ner­rie­sen der Zukunft. Die Bank­kun­din erwarb dar­auf­hin eine Betei­li­gung an die­sem Fonds zum Nenn­be­trag von 16.000 US-Dollar. Ihre For­de­rung wegen einer erst spä­ter bemerk­ten Falsch­be­ra­tung hat die Anle­ge­rin dann an ihren Ehe­gat­ten abge­tre­ten, der diese – mit Erfolg – gericht­lich gel­tend gemacht hat.

Bei dem Fonds han­delt es sich um eine hoch­ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gung mit Total­ver­lust­ri­siko.

Scha­dens­er­satz wegen feh­len­der Risi­ko­auf­klä­rung

Das Land­ge­richt Ber­lin hat erkannt, dass die erho­bene Klage über­wie­gend begrün­det ist. Dazu hat es mit dem Urteil fest­ge­stellt, dass die Com­merz­bank die ihr oblie­gende Pflicht schuld­haft ver­letzt hat, die Kun­din ord­nungs­ge­mäß über die Geld­an­lage in den Schiffs­fonds zu bera­ten. Die Anle­ge­rin, so das Gericht wei­ter, wurde näm­lich pflicht­wid­rig jeden­falls nicht über das Wie­der­auf­le­ben der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB auf­ge­klärt. Eine sol­che Auf­klä­rung ist bei der Emp­feh­lung der Betei­li­gung an einem geschlos­se­nen Fonds aber grund­sätz­lich erfor­der­lich, wie bereits der Bun­des­ge­richts­hof zutref­fend erkannt hat (Akten­zei­chen III ZR 203/09).

Keine Risi­ko­auf­klä­rung mit­tels des Pro­spekts

Auch erfolgte nach Auf­fas­sung des Land­ge­richts Ber­lin die Auf­klä­rung nicht mit­tels eines der Anle­ge­rin über­ge­be­nen Pro­spekts.

Mit der Überg­abe eines Pro­spekts kann unter Umstän­den zwar die Pflicht erfüllt wer­den, den Anle­ger vor allem über die Risi­ken auf­zu­klä­ren, wenn der Pro­spekt so recht­zei­tig vor dem Ver­trags­schluss über­ge­ben wird, dass der Anle­ger noch vom Inhalt des Pro­spekts Kennt­nis neh­men kann, so der Bun­des­ge­richts­hof (Akten­zei­chen III ZR 302/07).

Vor­lie­gend hat die Kun­din von der Com­merz­bank den Pro­spekt erhal­ten. Die­ser Pro­spekt stellt auch die Gefahr eines Wie­der­auf­le­bens der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung und wei­tere Risi­ken zutref­fend und deut­lich dar. Den­noch hält das Land­ge­richt Ber­lin den Pro­spekt nicht für rele­vant. Das Gericht geht näm­lich davon aus, dass der Pro­spekt der Bank­kun­din erst im Bera­tungs­ge­spräch über­ge­ben wor­den ist und damit nicht mehr recht­zei­tig im Sinne der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes.

Nach durch­ge­führ­ter Beweis­auf­nahme sieht das Gericht die Behaup­tung der Com­merz­bank nicht als erwie­sen an, dass die Bank­kun­din den Pro­spekt zwei Wochen vor Fonds­zeich­nung und folg­lich so recht­zei­tig erhielt, dass sie den Pro­spekt über­haupt noch hätte lesen kön­nen.

Im Ergeb­nis wurde die beklagte Bank zum Scha­dens­er­satz Zug um Zug gegen Über­tra­gung der Fonds­be­tei­li­gung ver­ur­teilt. Die Gerichts­ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig.

Rechts­tipp: Scha­dens­er­satz bei unter­las­se­ner Auf­klä­rung über Risiko des Wie­der­auf­le­bens der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung

Anle­ger­an­walt Krajewski: Unsere Erfah­rung zeigt, dass in sehr vie­len Fäl­len die Ban­ken ihre Kun­den nicht über das Risiko eines Wie­der­auf­le­bens der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung auf­ge­klärt haben. Das ist jetzt ein guter Ansatz­punkt, um eine Rück­ab­wick­lung zu for­dern. Es kommt jedoch immer auf die kon­kre­ten Umstände des Ein­zel­falls an. Dies prü­fen wir für betrof­fene Anle­ger, die nach Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten aus ihrem Schiffs­fonds suchen.

 


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