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CONTI Beteiligungsfonds: Positives Urteil des OLG Celle – Schadensersatz für Schiffsfondsanlegerin

Auch in zweiter Instanz wurde die Commerzbank AG zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt. Die Gerichtsentscheidung wurde erstritten von der Kanzlei Sommerberg.

Mit Urteil vom 16. September 2015 hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden, dass die Commerzbank AG an eine Anlegerin wegen falscher Anlageberatung über 45.000 Euro als Schadensersatz zu zahlen hat (Aktenzeichen: 3 U 6/15).

Die klagende Anlegerin erwarb 2004 und 2007 auf Empfehlung eines für die Commerzbank AG tätigen Beraters Anteile an zwei Schiffsfonds des Emissionshauses CONTI. Es handelt sich um Kommanditbeteiligungen am CONTI 2. Beteiligungsfonds und am CONTI Beteiligungsfonds X.

Die Klägerin sieht sich in mehrfacher Hinsicht falsch beraten. Sie beanstandet, dass die Anlage aufgrund viel zu großen Risikos ihr gar nicht hätte empfohlen werden dürfen. Ferner sei sie nicht über die Risiken aufgeklärt worden. Hätte sie etwa von dem Totalverlustrisiko Kenntnis gehabt, dass ihrer Schilderung zufolge vom Berater verschwiegen wurde, dann hätte die Klägerin sich nicht beteiligt. Außerdem wurde die Klägerin nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Commerzbank AG für die Fondsvermittlung erhalten hat.

„Die für unsere Mandantin erhobene Klage haben wir mit diesen beanstandeten Aufklärungspflichtverletzungen begründet. Als Klageforderung haben wir Schadensersatz in Form der Erstattung des in die Fonds angelegten Geldes von der Commerzbank AG als verklagter Firma verlangt“, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht André Krajewski (Kanzlei Sommerberg).

Das OLG Celle hat der Klage zu einem Schadensersatz von insgesamt über 45.000 Euro stattgegen. Diesen Betrag hat somit die Commerzbank AG gegen Übertragung der Fondsanteile an die Anlegerin zu erstatten. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Kundin nicht über sämtliche Provisionen aufgeklärt wurde, die die Commerzbank AG dafür erhalten hat, dass sie die Fondsanteile vermittelt. Eine Verheimlichung der Provisionen zieht jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht der beratenden Bank nach sich. Daher kann die Anlegerin Regress verlangen, so das OLG Celle.

 

 


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CONTI Beteiligungsfonds: Positives Urteil des OLG Celle – Schadensersatz für Schiffsfondsanlegerin

Auch in zweiter Instanz wurde die Commerzbank AG zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt. Die Gerichtsentscheidung wurde erstritten von der Kanzlei Sommerberg LLP.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Anlegerkanzlei Sommerberg: Schadensersatz für Anleger in CONTI-Fonds

Die Kanzlei Sommerberg LLP konnte erneut eine wichtige Gerichtsentscheidung erstreiten, die geprellte Schiffsfondsanleger hoffen lässt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil (Aktenzeichen: 330 O 517/12) festgestellt, dass ein Anleger umfassenden Schadensersatz beanspruchen kann wegen seiner Geldanlage in CONTI Fonds.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Sommerberg-Rechtsanwälte: Commerzbank AG zu Schadensersatz wegen CONTI-Schiffsfonds verurteilt

Das Landgericht Lüneburg hat die Commerzbank AG verurteilt, einer Klägerin Regress in Höhe von 57.357 Euro zu bezahlen. Begründung des Urteils vom 5. Dezember 2014 – 5 O 128/14: Der klagenden Kundin wurde die konkrete Höhe der Rückvergütungen verheimlicht, die die Bank für die Vermittlung mehrerer CONTI-Schiffsbeteiligungen erhalten hat.
Sommerberg Anlegerrecht - Justizia

Kanzlei Sommerberg gewinnt Deckungsschutzprozess

Mit Urteil vom 15. Juli 2015 hat das Landgericht München I festgestellt, dass der Schadensabwickler einer Rechtsschutzversicherung der Versicherungskundin Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Falschberatung über eine Geldanlage zu gewähren hat (Az. 26 O 25146/14).

Die Klägerin, vertreten durch die Sommerberg-Rechtsanwälte, ist Versicherungsnehmerin einer Rechtsschutzversicherung bei der Alte Leipziger Versicherung AG. Bei der Beklagten handelt es sich um die Rechtsschutz Union Schaden GmbH, dem Schadensabwicklungsunternehmen der Alte Leipziger Versicherung AG.

Die Klägerin beabsichtigt die Commerzbank AG auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in einen Schiffsfonds in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin sieht sich nämlich als falsch beraten an wegen einer ihr im Jahr 2008 von der Dresdner Bank AG, die heutige Commerzbank AG, vermittelten Beteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds CFB-Fonds 168. Konkret beanstandet die Klägerin, dass die Bank die Provisionen verheimlicht hat, die sie für die Fondsvermittlung erhielt.

Unterbleibt im Rahmen einer Anlageberatung eine Aufklärung über Provisionen, die die Bank für die Fondsvermittlung erhält, dann kann der Kunde von der Bank entsprechend der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich – je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls – Schadensersatz verlangen. Einen solchen Schadensersatz verlangt auch die Klägerin von der Commerzbank AG.

Die von der Klägerin beauftragte Anwaltskanzlei Sommerberg beanspruchte zunächst die Gewährung von Deckungsschutz, also die Kostenübernahme, von der Rechtsschutz Union Schaden GmbH für das beabsichtigte Vorgehen gegen die Commerzbank AG.

Der Rechtschutzversicherer verweigerte jedoch die Erteilung des Deckungsschutzes und begründete dies damit, dass die Rechtsverfolgung angeblich keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank AG sei insbesondere nicht begründet, weil die Bank die Provision gegenüber der Klägerin nicht verheimlicht habe, auch fehle es angeblich an der erforderlichen Kausalität.

Sommerberg-Anwalt André Krajewski sagt: „Für uns stand fest, dass die Argumentation des Rechtsschutzversicherers falsch ist. Wir haben daher für unsere Mandantin Klage gegen die Rechtsschutz Union erhoben.“

Das Landgericht München I hat nunmehr entschieden, dass die Deckungsklage begründet ist. Die Rechtsschutz Union hat den Deckungsschutz zu gewähren, so das Gericht. Seine Entscheidung hat das Landgericht München I damit begründet, dass entgegen der Einwendung des Schadensabwicklungsunternehmens die beabsichtigte Geltendmachung der Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG wegen verheimlichter Provisionen Erfolgsaussicht hat. Bei erfolgversprechender Rechtsverfolgung aber kann der Versicherungsnehmer die Kostenübernahme verlangen.

 

 


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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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Schiffsfonds-Misere: Anleger Schiffsfonds erhält Schaden von 51.500 Euro vollständig ersetzt

Ein weiteres von der Kanzlei Sommerberg erstrittenes Gerichtsurteil macht geprellten Fondsanlegern Hoffnung. Bei unterbliebener Risikoaufklärung bestehen Regressmöglichkeiten.

Das Landgericht Essen hat festgestellt, dass der klagende Anleger wegen Falschberatung eine Rückabwicklung seiner Kapitalanlage in einen Schiffsfonds verlangen kann (Aktenzeichen 11 O 110/14). Der Kläger wurde in dem Gerichtsverfahren von der Kanzlei Sommerberg vertreten.

Die verklagte Anlagenvermittlungsfirma wurde verurteilt, dem Kläger den Anlagebetrag von 51.500 Euro zu ersetzen gegen Übertragung der Fondsanteile. Außerdem muss die Anlagenvermittlungsfirma der Gerichtsentscheidung zufolge die Anwaltskosten des geprellten Anlegers übernehmen und hat die Rechtsstreitkosten zu tragen.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg sagt: „Wir freuen uns über diese Entscheidung, weil das Landgericht Essen hier deutlich macht, dass ein Anleger Schadensersatz verlangen kann, wenn er nicht über ein so wichtiges Risiken aufgeklärt wurde wie das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung.“

Außerdem hätte über die hohen Weichkosten aufgeklärt werden müssen. „Im konkreten Fall waren dies unseren Ermittlungen zufolge mehr als 20 Prozent des Gesamtanlagebetrages“, so Anwalt Krajewski weiter.

Im April 2008 zeichnete der Kläger zwei Schiffsbeteiligungen. Für einen Gesamtanlagebetrag von 51.500 Euro einschließlich Agio erwarb er eine Beteiligung an der Container-Schiffahrt GmbH & Co. MS „Frisia Inn“ KG und eine weitere Beteiligung an der Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS „Flensburg KG.

Diese Kapitalanlagen wurden über die Beklagte erworben, bei der es sich um eine Anlagevermittlungsfirma handelt. Dazu fand einige Zeit vorher ein Beratungsgespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger sowie dessen Steuerberater statt. Der Kläger fühlt sich jedoch falsch beraten und verlangt deswegen Schadensersatz.

Das Landgericht Essen hat erkannt, dass die Forderung des Klägers begründet ist. Die Anlagenvermittlungsfirma hat dem Urteil zufolge nämlich ihre Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt. Der Kläger wurde gleich über drei wichtige Punkte nicht informiert und daher falsch beraten:

Es erfolgte keine Aufklärung über das Risiko eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung im Falle von Entnahmen. Eine Aufklärung wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierüber aber unbedingt erforderlich gewesen.

Auch wurde nicht auf die in Ermangelung eines entsprechenden Marktes erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Schiffsfonds veräußern zu können, hingewiesen.

Des weiteren wurde der Anleger nicht über die hohen Weichkosten von 21,8 Prozent aufgeklärt. Über anfallende Weichkosten ist jedenfalls dann aufzuklären, wenn diese der Kapitalanlage nicht zugute kommen und die Gesamthöhe im Verhältnis zu dem einzuwerbenden Kommanditkapital 15 Prozent übersteigt.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für geschlossene Fonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, andre.krajewski@sommerberg-llp.de

 

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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Nordcapital-Schiffsfonds: Vergleich vor dem Landgericht Verden

Anlegerin erhält aufgrund gütlicher Streitbeilegung einen erheblichen Teil des in den Fonds angelegten Geldes ersetzt.

Der Fall vor dem Landgericht Verden ist ein gutes Beispiel für Dutzende von weiteren Fällen, bei denen die Kanzlei Sommerberg in 2015 bereits Vergleiche zugunsten von Mandanten erzielen konnte, die durch ihre Geldanlage in geschlossene Fonds geschädigt worden sind.

Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski erklärt: „Die von uns vertretene Anlegerin hat im März 2008 eine Beteiligung in Höhe von 10.000 Euro zuzüglich 5 Prozent Agio gezeichnet an einem riskanten Schiffsfonds. Dieser Schiffsfonds heißt Nordcapital Schiffsportfolio 4 GmbH & Co. KG. Die Geldanlage wurde der Anlegerin vermittelt von ihrer Bank, eine örtliche Volksbank aus der Region Verden.

„Unsere Mandantin fühlte sich von der Volksbank jedoch im Zusammenhang mit der Anlage in den Schiffsfonds falsch beraten. Unserer Meinung nach war der Fonds für unsere Mandantin zu riskant und nicht geeignet. Wir haben daher Klage bei dem Landgericht Verden gegen die Bank wegen falscher Anlageberatung erhoben und verlangt, dass die Bank den Fondskauf rückabwickeln muss“, so Anwalt Krajewski weiter.

Im Verhandlungstermin am 21. Mai 2015 kam es dann zu einer gütlichen Einigung zwischen der Volksbank und ihrer Kundin. Im Rahmen eines Vergleichs hat sich die Volksbank verpflichtet, einen erheblichen Teil des Anlagebetrages zu erstatten.

Solche Vergleichsabschlüsse sind ständige Praxis, wenn es um Falschberatung über Geldanlagen in geschlossene Fonds geht.

Beratung für Fondsanleger

Das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg prüft für Fondsanleger, ob sie ebenfalls eine Rückabwicklung ihrer Kapitalanlage erreichen und verlustfrei aus den Fonds aussteigen können. Betroffene Anleger können die kostenfreie Erstberatung der Kanzlei Sommerberg LLP nutzen, Telefon 0421-3016790 (bundesweit).

 

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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Schiffsfonds von GEBAB und ATLANTIC: Landgericht Bremen verurteilt Finanzfirma wegen fehlerhafter Anlageberatung

„Die von uns erhobene Klage war erfolgreich. Unser Mandant erhält den in zwei Schiffsfonds angelegten Betrag von 34.382,59 Euro plus Zinsen als Schadensersatz zugesprochen“, sagt André Krajewski, Rechtsanwalt bei der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Die Ehefrau des Klägers erwarb am 7. Oktober 2005 für einen Betrag von 20.000 Euro Kommanditanteile an der Beteiligungsgesellschaft BALTIC WAVE und BALTIC WIND mbH & Co. Es handelt sich um einen Schiffsfonds des Emissionshauses GEBAB. Im April 2006 erwarb die Ehefrau des Klägers weitere Kommanditanteile in Höhe von 20.000 US-Dollar am Schiffsfonds MS CLARA SCHULTE Shipping GmbH & Co. KG des Emissionshauses ATLANTIC. Diese Fondsanteile hatte sie „ausgetauscht“ gegen andere Schiffsbeteiligungen, die sie zunächst ebenfalls am 7. Oktober 2005 erworben hatte.

Beraten wurde die Ehefrau des Klägers bei diesen Ankäufen durch den Geschäftsführer der Beklagten, bei der es sich um ein Beratungsunternehmen handelt, das auch die Beratung über Kapitalanlagen anbietet.

Die Ehefrau des Klägers hat ihre im Zusammenhang mit dieser Beratung bestehenden Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung an den Kläger abgetreten. Im dem Verfahren vor dem Landgericht Bremen hat der Kläger die Schadensersatzforderung dann aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Der Vorwurf: Die Ehefrau wurde über die Schiffsfondsanlage falsch beraten und nicht über die Risiken aufgeklärt. Deswegen besteht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beratungsfirma.

Mit Urteil vom 1. April 2015 hat das Landgericht Bremen der von der Kanzlei Sommerberg eingereichten Klage stattgegeben (Aktenzeichen: 1 O 217/13). Rechtsanwalt Krajewski erläutert die Entscheidung: Das Landgericht ist den von uns vorgetragenen Argumenten gefolgt und hat festgestellt, dass die Beratungsfirma unserem Mandanten zum Schadensersatz verpflichtet ist.“

Die Beratungsfirma hat nämlich die im Rahmen der Anlageberatung geschuldete Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung verletzt. Im Falle einer Falschberatung kann ein Anleger bei bestimmten Bedingungen grundsätzlich Schadensersatz verlangen. In dem vorliegenden Fall steht für das Landgericht Bremen eine solche Falschberatung fest.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ehefrau des Klägers ausdrücklich eine „sichere“ Kapitalanlage wünschte. Der Beratungsfehler ist insofern gegeben, da die Beratungsfirma bzw. deren Geschäftsführer die Anlage in die Schiffsfonds überhaupt empfohlen haben. Denn Schiffsfonds stellen sich nicht als „sicher“, sondern als sogar sehr riskantes Investment dar. Für auf Sicherheit bedachte Anleger sind solche Fonds in der Regel nicht geeignet. Deswegen hätten die Schiffsfonds nicht empfohlen werden dürfen.

In der Rechtsfolge besteht ein Anspruch auf faktische Rückabwicklung des Fondserwerbes. Die Beratungsfirma hat, so das Urteil des Landgerichts Bremen, den Anlagebetrag und den Zinsschaden vollständig zu ersetzen Zum um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile. Außerdem sind dem Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen und die beklagte Beratungsfirma hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Beratung für Schiffsfondsanleger

Das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg prüft für Anleger in Schiffsfonds, ob sie ebenfalls eine Rückabwicklung ihrer Fondsanlage erreichen und verlustfrei aus den Fonds aussteigen können. Anleger in Schiffsfonds können die kostenfreie Erstberatung der Kanzlei Sommerberg nutzen, Telefon 0421-3016790 (bundesweit).

 

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Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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CFB-Fonds 168: Landgericht Frankfurt am Main spricht Anleger des Schiffsfonds Schadensersatz zu

Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski zeigt sich erfreut: „Das Landgericht Frankfurt am Main hat der von uns erhobenen Schadensersatzklage ganz überwiegend stattgegeben.“ Die Commerzbank AG muss die Geldanlage ihres Kunden in den Schiffsfonds CFB 168 rückabwickeln und das angelegte Geld von über 10.000 Euro erstatten.

Nach einer vorangegangener Beratung der Dresdner Bank AG, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank AG ist, erwarb der klagende Anleger im Juni 2008 eine Beteiligung an dem Schiffsfonds CFB 168 von 15.000 US-Dollar nebst 5 Prozent Agio. Dies waren damals umgerechnet 12.400,83 Euro.

Der Schiffsfonds hat sich wirtschaftlich äußerst negativ entwickelt. Für die Anleger besteht die Gefahr eines Totalverlustes ihres in den CFB-Fonds 168 investierten Geldes. „Nachdem unser Mandant von diesem ungewollten Risiko erfuhr, wurden wir beauftragt, für ihn Schadensersatz geltend zu machen“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

„Wir haben daher bei dem Landgericht in der zuständigen Bankenmetropole Frankfurt Schadensersatz eingeklagt“, so Krajewski weiter.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 13. März 2015 der Klage ganz überwiegend stattgegeben (Aktenzeichen: 2-10 O 425/13).

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die damalige Dresdner Bank AG den klagenden Anleger falsch beraten hat. Diese Falschberatung begründet den Schadensersatzanspruch. Die Commerzbank AG ist dafür verantwortlich als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG und muss die Rückabwicklung des Anlagegeschäftes vornehmen.

Dem Urteil zufolge wurde die Commerzbank AG antragsgemäß verurteilt, dem Kläger seinen Kapitaleinsatz abzüglich erhaltener Ausschüttungen vollständig zu ersetzen. Der Kläger hat dafür im Gegenzug seine Beteiligung am Schiffsfonds CFB 168 zu übertragen.

Der Anleger kann damit verlustfrei aus dem CFB-Fonds 168 aussteigen.

Beratung für Schiffsfondsanleger

Wir prüfen nun auch für andere CFB-Fondsanleger und anderer Schiffsfonds, ob sie ebenfalls eine Rückabwicklung ihrer Fondsanlage erreichen und verlustfrei aus den Fonds aussteigen können. Anleger in Schiffsfonds können die kostenfreie Erstberatung der Kanzlei Sommerberg nutzen, Telefon 0421-3016790 (bundesweit).

 

 


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Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

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Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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Anlegerkanzlei Sommerberg: Schadensersatz für Anleger in CONTI-Fonds

Die Kanzlei Sommerberg konnte erneut eine wichtige Gerichtsentscheidung erstreiten, die geprellte Schiffsfondsanleger hoffen lässt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil (Aktenzeichen: 330 O 517/12) festgestellt, dass ein Anleger umfassenden Schadensersatz beanspruchen kann wegen seiner Geldanlage in CONTI Fonds.

Der Anleger erhält somit sein in die CONTI-Fonds eingesetztes Geld in Höhe von über 30.000 Euro erstattet. Außerdem hat das Landgericht Hamburg festgestellt, dass dem Anleger sein entgangener Zinsgewinn ebenso wie angefallene Rechtsanwaltskosten zu ersetzen sind.

Der Anleger ist Kunde der Commerzbank AG. Eine Mitarbeiterin der Bank empfahl ihm im Rahmen einer Anlageberatung, Geld in zwei bestimmte Schiffsfonds anzulegen. Der Anleger folgte dieser Empfehlung.

Er zeichnete zunächst im Jahr 2005 eine Beteiligung am CONTI Beteiligungsfonds VII (CONTI VII) mit einem Einlagebetrag von 25.000 Euro zuzüglich eines Agios von 4 Prozent, also weitere 1.000 Euro. Im Jahr 2007 erwarb der Bankkunde auf erneute Empfehlung der Commerzbank AG eine Beteiligung am CONTI Beteiligungsfonds X (CONTI X) mit einem Einlagebetrag von 15.000 Euro zuzüglich eines Agios von 5 Prozent, also weitere 750 Euro.

Rechtsanwalt: Mit richtiger Argumentation 100% Kapitalerstattung für CONTI-Anleger

Erst Jahre später wurde sich der Anleger der enormen Risiken der Geldanlage in die CONTI-Fonds bewusst. Da es sich um unternehmerische Beteiligungen handelt, besteht eine Totalverlustgefahr für das Anlegerkapital. Viele andere Schiffsfonds sind bereits in Insolvenz oder haben große wirtschaftliche Schwierigkeiten. Schätzungsweise Zehntausende Anleger müssen sich auf einen Verlust ihrer Einlagen einstellen.

Der CONIT-Anleger hat sich daher an das Team der Anlegerkanzlei Sommerberg gewandt, um einen „Fondsausstieg“ zu erreichen. Mit Erfolg, wie sich nun zeigt. „Unser Mandant erhält seinen Schaden, der ihm mit der Anlage in die CONTI-Fonds entstanden ist, vollständig ersetzt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler, der den Fall betreut hat.

Gericht: Anleger hat Anspruch auf Rückabwicklung des Fondserwerbs

„Nachdem das verantwortliche Kreditinstitut eine freiwillige Schadensregulierung abgelehnt hat, haben wir Klage erhoben“, so Anwalt Diler weiter. Das Landgericht Hamburg ist der Argumentation der Kanzlei Sommerberg gefolgt und hat festgestellt, dass dem Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung zusteht. Konkret ist ihm sein investiertes Kapital gegen Übertragung der Fondsanteile vollständig zu erstatten abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 9.72,26 Euro.

Schadensersatz wegen Provisionsverheimlichung

Der Schadensersatzanspruch ist begründet, so die Feststellung des Landgerichts Hamburg, weil die Commerzbank AG ihre Pflicht verletzt hat, den Beratungskunden über die Provisionen aufzuklären, die sie heimlich für die Fondsvermittlung erhielt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Bank nämlich verpflichtet, den Beratungskunden ungefragt über die von ihr vereinnahme Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufzuklären.

Commerzbank streicht Provisionen von bis zu 13,5 Prozent für Fondsvermittlung ein

Die Commerzbank AG musste einräumen, dass sie für die Vermittlung der beiden Fondsbeteiligungen neben dem Agio von 5 bzw. 4 Prozent zusätzlich noch eine Vertriebsprovision von weiteren 8,5 Prozent der Beteiligungssumme erhielt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Bankkunde über diese Provision von weiteren 8,5 Prozent nicht aufgeklärt wurde. Wegen dieser Aufklärungspflichtverletzung kann der Kunde daher die Schadensregulierung verlangen.

Anwalt DIler: „Für kurze Beratungsgespräche wegen der zwei Fonds erhielt die Commerzbank AG bis zu 13,5 Prozent des angelegten Geldes an Provisionen. Damit hat die Bank rechnerisch 5.150 Euro erhalten, weil sie dem Anleger hochriskante Fonds empfohlen hat. Ein lukratives Geschäft für die Bank, hingegen hohe Kosten für den Kunden.“ Das Landgericht ist auch davon überzeugt, dass der Anleger die Fonds nicht gezeichnet hätte, wenn er von diesen hohen Provisionen gewusst hätte.

Beratung für CONTI-Fondsanleger

Diler weiter: „Wir prüfen nun auch für andere CONTI-Fondsanleger, ob sie ebenfalls eine faktische Rückabwicklung ihrer Fondsanlage durchsetzen können.“ Anleger können die kostenfreie Erstberatung der Kanzlei Sommerberg nutzen, Telefon 0421-3016790 (bundesweit).

 

 


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Emissionshaus Castor Kapital im Insolvenzverfahren

Das Emissionshaus Castor Kapital, Initiator von 38 Schiffsfonds, ist insolvent. Das Amtsgericht Nordenham hat das Insolvenzverfahren über die Castor Kapital GmbH & Co.KG am 22. Dezember 2014 eröffnet (Az.: 7 IN 22/14). Am gleichen Tag wurde zudem das Insolvenzverfahren über die Verwaltung Castor Kapital GmbH eröffnet (Az.: 7 IN 23/14).

Bis zum Jahr 2007 hatte Castor Kapital Schiffsfonds aufgelegt und dabei auch in gebrauchte Schiffe investiert. Doch auch an den Schiffsfonds von Castor Kapital ging die Krise der Schifffahrt nicht spurlos vorüber. Die Folge waren wirtschaftliche Schwierigkeiten, teilweise mussten die Fonds Insolvenz anmelden. Leidtragende waren dabei oft die Anleger. Die Hoffnungen auf eine rentable Kapitalanlage erfüllten sich für sie nicht. Stattdessen fielen finanzielle Verluste an.

Nun musste das Emissionshaus Castor Kapital Insolvenzantrag stellen. „Davon sind die Schiffsfonds zwar nicht unmittelbar betroffen, da es sich dabei um eigenständige Gesellschaften handelt. Dennoch könnte es Auswirkungen haben“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler, Ansprechpartner für geschlossene Fonds bei der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg. Der erfahrene Rechtsanwalt rät den Anlegern der Castor Kapital Schiffsfonds daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Zumal ein Ende der Krise der Schifffahrt sich nach wie vor nicht abzeichne.

„Die zahlreichen Insolvenzen bei Schiffsfonds in den vergangenen Jahren zeigen deutlich, dass es sich bei Schiffsfonds um hoch riskante Geldanlagen handelt, die nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind“, beton Rechtsanwalt Diler. Daher hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch ausführlich über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. „Da mit den Fondsanteilen in aller Regel unternehmerische Beteiligungen erworben wurden, kann für die Anleger am Ende der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Dennoch wurden unserer Erfahrung nach die Anleger im Beratungsgespräch über die Risiken oft genug im Unklaren gelassen. Selbst an ausdrücklich sicherheitsorientierte Anleger wurden Schiffsfonds trotz des Totalverlust-Risikos vermittelt. Bei so einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Diler.

Schadensersatz kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Betracht, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) nicht offen gelegt hat.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

 

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Emissionshaus Castor Kapital im Insolvenzverfahren

Das Emissionshaus Castor Kapital, Initiator von 38 Schiffsfonds, ist insolvent. Das Amtsgericht Nordenham hat das Insolvenzverfahren über die Castor Kapital GmbH & Co.KG am 22. Dezember 2014 eröffnet (Az.: 7 IN 22/14). Am gleichen Tag wurde zudem das Insolvenzverfahren über die Verwaltung Castor Kapital GmbH eröffnet (Az.: 7 IN 23/14).
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Sommerberg-Rechtsanwälte: Commerzbank AG zu Schadensersatz wegen CONTI-Schiffsfonds verurteilt

Das Landgericht Lüneburg hat die Commerzbank AG verurteilt, einer Klägerin Regress in Höhe von 57.357 Euro zu bezahlen. Begründung des Urteils vom 5. Dezember 2014 – 5 O 128/14: Der klagenden Kundin wurde die konkrete Höhe der Rückvergütungen verheimlicht, die die Bank für die Vermittlung mehrerer CONTI-Schiffsbeteiligungen erhalten hat.

Die Klägerin, vertreten durch die Anlegerkanzlei Sommerberg, hat mit ihrer Klage Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht. Die Klägerin erwarb in den Jahren 2004 und 2007 für Beträge von 25.875 Euro und 31.500 Euro auf Empfehlung eines Beraters der Commerzbank AG Beteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfonds.

Es handelt sich um eine Beteiligung am CONTI 2. Beteiligungsfonds und eine weitere Beteiligung am CONTI Beteiligungsfonds X. Der CONTI Beteiligungsfonds X besteht aus den vier den CONTI-Gesellschaften namens CONTI 155 (MS „Conti Jupiter“), CONTI 153 (MS „Conti Cordoba“), CONTI 53 (MS „Conti Salome“) und CONTI 54 (MS „Conti Elektra“).

Der Klägerin wurde erklärt, dass die Commerzbank AG für die Fondsvermittlung lediglich das Agio in Höhe von fünf Prozent als Provision erhält.

„Die Provision zugunsten der Bank war in Wahrheit aber wesentlich größer als das fünfprozentige Agio. Das haben unsere Ermittlungen ergeben“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht weiter: „Somit hat die Bank die Provisionshöhe viel zu niedrig dargestellt. Das ist aber nicht erlaubt und begründet einen Schadensersatzanspruch unserer Mandantin. Deswegen haben wir Klage erhoben.“

Zu Recht, wie das Landgericht Lüneburg nun entschieden hat. Der Klage wurde in den wesentlichen Punkten stattgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Bank, die eine Fondsanlage vermittelt, ungefragt ihren Kunden über die Provisionen und deren genaue Höhe aufklären, die an sie für das Vermittlungsgeschäft zurückfließen. Verheimlicht die Bank diese Rückvergütungen oder stellt sie die Provision geringer dar, als sie in Wirklichkeit ist, kann ein Kunde grundsätzlich Regress verlangen.

In dem entschiedenen Fall konnte die Commerzbank AG auch nicht den Beweis führen, dass die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Provisionen die Fondsbeteiligungen erworben hätte. Auch hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt, dass die Klägerin auch bei anderen Beteiligungen hohe Provisionen zugunsten der Bank akzeptiert hat. Außerdem hat das Landgericht Lüneburg entschieden, das der Schadensersatzanspruch der Bankkundin nicht verjährt ist, auch wenn die Fondserwerbe bereits 10 bzw. sieben Jahre zurückliegen.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, andre.krajewski@sommerberg-llp.de

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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Neue Hiobsbotschaften für Schiffsfondsanleger verkündet Focus Money in der Internet-Ausgabe vom 25. November 2014. Sommerberg-Rechtsanwalt erläutert Handlungsmöglichkeiten für die Betroffenen.

Leider bestätigt der Medienbericht auch unsere Erkenntnisse, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg, die deutschlandweit Hunderte von Anlegern vertritt, die einen möglichst verlustfreien Ausstieg aus ihrer Schiffsbeteiligung erreichen wollen.

Experten rechnen mit weiteren Pleiten von Schiffsfonds. Tausende betroffener Sparer haben ihr Geld verloren, das sie in diese Schiffsfonds investiert haben. Vielen weiteren Anlegern droht das gleiche Schicksal.

Rechtsanwalt Diler listet mögliche Optionen auf, die sich für die geprellten Anleger bieten:

Auswege für die Anleger aus der Krise der Schiffsfonds
  1. Rückforderung von Ausschüttungen muss nicht bezahlt werden

Zunächst fordern viele Schiffsfonds, die in die Krise geraten sind, wegen wirtschaftlicher Schieflage, Ausschüttungen von ihren Anlegern zurück. Die Argumentation der Fonds: Bei den Ausschüttungen handele es sich um gewinnunabhängige Entnahmen, die eine Art Darlehen des Fonds an den Anleger seien und nach Fälligstellung wieder vom Fonds an den Anleger zurückbezahlt werden müssen. Das ist in den meisten von uns begutachteten Fällen aber falsch und die Anleger müssen die zurückgeforderten Ausschüttungen nicht zurückbezahlen.

Anleger, die von ihrem Fonds zur Rückzahlung der Ausschüttung aufgefordert sind, können sich an uns wenden. Wir prüfen dann, ob diese Forderung überhaupt berechtigt ist. Ist die Forderung unberechtigt, muss der Anleger nicht bezahlen.

  1. Zurückgeforderte Ausschüttung kann vom Fonds zurückverlangt werden

In vielen Fällen haben die Anleger die Ausschüttungen wieder zurückgezahlt, nachdem der Fonds dazu aufgefordert hat. Wir konnten hier je nach Einzelfall feststellen, dass diese Rückforderung gar nicht berechtigt war. In einem solchen Fall kann der Anleger vom Fonds verlangen, dass ihm die zurückgezahlte Ausschüttung wieder zu erstatten ist. Auch zu dieser Konstellation beraten wir und prüfen die Möglichkeiten in jedem Einzelfall. Wir helfen auch bei der Durchsetzung der Anlegerrechte.

  1. Prospekthaftung: Schadensersatz wegen Prospektfehlern

Momentan prüfen wir Verkaufsprospekte diverser Schiffsfonds auf inhaltliche Richtigkeit. Viele der Prospekte sind wesentlich fehlerhaft. Nach geltender Rechtslage kann ein Anleger von bestimmten Prospektverantwortlichen, insbesondere Gründungsgesellschaftern, bei bestimmten Bedingungen im Falle eines solchen falschen Prospektes Schadensersatz verlangen. Wir machen für betroffene Anleger Regress wegen einer solchen Prospekthaftung bereits geltend.

Es geht hier um Fehler in Prospekten mehrerer Fonds, darunter Embdena, CONTI, CFB und mehrere von König & Cie. emittierte Fonds.

  1. Schadensersatz wegen unterlassener Provisionsaufklärung

Nach der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat eine beratende Bank ihren Kunden, den sie über einen Fonds berät, ungefragt über offenlegungspflichte Rückvergütungen, also über Provisionen aufzuklären, die sie für die Fondsvermittlung erhält. Verheimlicht die Bank ihrem Kunden jedoch diese Provisionen, kann der Kunde grundsätzlich und abhängig von bestimmten weiteren Voraussetzungen Schadensersatz von der Bank verlangen.

Nur wenn der Kunde das Provisionsinteresse seiner Bank kennt, kann er schließlich beurteilen, ob die Bank ihm ein bestimmtes Anlageprodukt möglicherweise nur empfiehlt, weil sie selbst daran verdienen will. Deswegen muss die Bank über die Provisionen aufklären, so der BGH.

Wir stellen fest, dass viele Schiffsfondsanleger von ihren Banken nicht über die Provisionen für die Fondsvermittlung aufgeklärt worden sind. Diese Aufklärungspflichtverletzung kann dann einen Regressanspruch für den Anleger begründen.

Wir konnten unter Berufung auf diese Kick-Back-Rechtsprechung bereits für viele Anleger eine vollständige oder zumindest teilweise Rückerstattung der Einlagen erreichen, sowohl durch von uns erstrittene Urteile als auch durch Vergleiche mit Banken.

  1. Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Schließlich kommt ein Fondsausstieg für Anleger in Schiffsbeteiligungen auch über den Weg des Schadensersatzes wegen falscher Anlageberatung in Betracht. Unsere Erfahrung zeigt: In zahlreichen Fällen war die Beratung falsch und die Fondsanleger können dann wegen Beratungspflichtverletzung Regress geltend machen.

Sowohl Banken und Sparkassen als auch freie Berater schulden nach der geltenden Rechtsprechung eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Die Beratung muss sowohl „anlegergerecht“ als auch „anlagegerecht“ sein. Viele unsere Mandanten wurden aber nicht ordnungsgemäß über die Schiffsfonds beraten. Relevante Risiken der Fonds wurden verharmlost oder gar nicht dargestellt. Oft wurde nicht einmal auf das Totalverlustrisiko hingewiesen. Schon dies ist ein Beratungsfehler.

Auch wurden oft die Schiffsfonds verkauft, obwohl sie für unsere Mandanten vollkommen ungeeignet waren. So wollten etwa viele Anleger eine Geldanlage zur Altersvorsorge, was der Berater auch wusste. Dem Anleger wurde dann ein Schiffsfonds empfohlen mit dem Hinweis, dass es sich um ein Altervorsorgeprodukt handele. Das ist eine krasse Fehlberatung. Denn grundsätzlich eignen sich Schiffsfonds nicht zur Altersvorsorge, weil sie dafür viel zu riskant sind.

Kontakt

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger zum Thema verlustfreier Fondsausstieg. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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