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Schiffsfonds von GEBAB und ATLANTIC: Landgericht Bremen verurteilt Finanzfirma wegen fehlerhafter Anlageberatung

„Die von uns erhobene Klage war erfolgreich. Unser Mandant erhält den in zwei Schiffsfonds angelegten Betrag von 34.382,59 Euro plus Zinsen als Schadensersatz zugesprochen“, sagt André Krajewski, Rechtsanwalt bei der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Die Ehefrau des Klägers erwarb am 7. Oktober 2005 für einen Betrag von 20.000 Euro Kommanditanteile an der Beteiligungsgesellschaft BALTIC WAVE und BALTIC WIND mbH & Co. Es handelt sich um einen Schiffsfonds des Emissionshauses GEBAB. Im April 2006 erwarb die Ehefrau des Klägers weitere Kommanditanteile in Höhe von 20.000 US-Dollar am Schiffsfonds MS CLARA SCHULTE Shipping GmbH & Co. KG des Emissionshauses ATLANTIC. Diese Fondsanteile hatte sie „ausgetauscht“ gegen andere Schiffsbeteiligungen, die sie zunächst ebenfalls am 7. Oktober 2005 erworben hatte.

Beraten wurde die Ehefrau des Klägers bei diesen Ankäufen durch den Geschäftsführer der Beklagten, bei der es sich um ein Beratungsunternehmen handelt, das auch die Beratung über Kapitalanlagen anbietet.

Die Ehefrau des Klägers hat ihre im Zusammenhang mit dieser Beratung bestehenden Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung an den Kläger abgetreten. Im dem Verfahren vor dem Landgericht Bremen hat der Kläger die Schadensersatzforderung dann aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Der Vorwurf: Die Ehefrau wurde über die Schiffsfondsanlage falsch beraten und nicht über die Risiken aufgeklärt. Deswegen besteht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beratungsfirma.

Mit Urteil vom 1. April 2015 hat das Landgericht Bremen der von der Kanzlei Sommerberg eingereichten Klage stattgegeben (Aktenzeichen: 1 O 217/13). Rechtsanwalt Krajewski erläutert die Entscheidung: Das Landgericht ist den von uns vorgetragenen Argumenten gefolgt und hat festgestellt, dass die Beratungsfirma unserem Mandanten zum Schadensersatz verpflichtet ist.“

Die Beratungsfirma hat nämlich die im Rahmen der Anlageberatung geschuldete Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung verletzt. Im Falle einer Falschberatung kann ein Anleger bei bestimmten Bedingungen grundsätzlich Schadensersatz verlangen. In dem vorliegenden Fall steht für das Landgericht Bremen eine solche Falschberatung fest.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ehefrau des Klägers ausdrücklich eine „sichere“ Kapitalanlage wünschte. Der Beratungsfehler ist insofern gegeben, da die Beratungsfirma bzw. deren Geschäftsführer die Anlage in die Schiffsfonds überhaupt empfohlen haben. Denn Schiffsfonds stellen sich nicht als „sicher“, sondern als sogar sehr riskantes Investment dar. Für auf Sicherheit bedachte Anleger sind solche Fonds in der Regel nicht geeignet. Deswegen hätten die Schiffsfonds nicht empfohlen werden dürfen.

In der Rechtsfolge besteht ein Anspruch auf faktische Rückabwicklung des Fondserwerbes. Die Beratungsfirma hat, so das Urteil des Landgerichts Bremen, den Anlagebetrag und den Zinsschaden vollständig zu ersetzen Zum um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile. Außerdem sind dem Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen und die beklagte Beratungsfirma hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Beratung für Schiffsfondsanleger

Das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg prüft für Anleger in Schiffsfonds, ob sie ebenfalls eine Rückabwicklung ihrer Fondsanlage erreichen und verlustfrei aus den Fonds aussteigen können. Anleger in Schiffsfonds können die kostenfreie Erstberatung der Kanzlei Sommerberg nutzen, Telefon 0421-3016790 (bundesweit).

 

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Autor: Thomas Diler / Google+
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