Kanzlei Som­mer­berg erstrei­tet Urteil: Fonds­an­le­ge­rin bekommt rund 30.000 Euro zurück

Die Anlageberatung stellte sich als offensichtlich fehlerhaft heraus, weil der empfohlene Fonds viel zu riskant und vollkommen ungeeignet für die Kundin war. Deswegen hat das Landgericht München I (Az. 27 O 4273/11) einer Kleinsparerin einen Anspruch auf Schadensregulierung zugesprochen.

Die Anlegerin erhält ihr gesamtes Kapital zurück, das sie in einen Immobilienfonds angelegt hatte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Anlegerin Opfer einer Falschberatung geworden ist. Die Anlegerin konnte es sich nämlich nicht erlauben, ihr Geld zu verlieren. Daher hätte die Beraterin ihr den geschlossenen Immobilienfonds nicht verkaufen dürfen. Ein solcher Fonds ist wegen der Gefahr eines Totalverlustes viel zu riskant. Das Gericht folgte der Argumentation der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

 

Unternehmensbeteiligung grundsätzlich nur geeignet für Anleger, die auch wirtschaftlichen Back-Ground besitzen, um sich als Mitunternehmer zu engagieren

Besonders bedeutsam ist das Urteil deswegen, weil das Landgericht München I zutreffend feststellt, dass unternehmerische Beteiligungen (geschlossene Fonds) grundsätzlich ungeeignet sind für solche Anleger, die nur geringen Zugang zu wirtschaftlichen Fragegestellungen haben.

Unseren Schätzungen nach dürfte damit für Zehntausende von Anlegern die Geldanlage in geschlossen Fonds in Wahrheit vollkommen ungeeignet sein. Denn viele Anleger sind einfache Privatleute bzw. bloße Kleinsparer, die lediglich ihr Geld anlegen wollen, aber sich nicht künftig für viele Jahre oder gar Jahrzehnte (während der Laufzeit der Beteiligung) als Mitunternehmer engagieren wollen oder können. Vor allem sind diese Anleger oft gar nicht mit den wirtschaftlichen Themen vertraut, um sich aktiv als Gesellschafter in den Fonds einzubringen. Die Anleger sollten unternehmerische Erfahrung besitzen oder sich Kenntnisse darüber aneignen, also zumindest beispielsweise Bilanzen lesen, wichtige Geschäftsvorgänge beurteilen können, an den Abstimmungen teilnehmen etc.

 

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Kleinanlegerin. Sie hat sich im August 2010 mit einem Betrag von 28.000 Euro als Gesellschafterin an dem geschlossenen Immobilienfonds Project Real Equity Fonds 8 GmbH & Co. KG beteiligt.

Der Fondszeichnung waren mehrere Beratungsgespräche mit der Beklagten vorausgegangen, bei der es sich um eine selbstständige Kapitalanlagemaklerin handelt.

Die klagende Anlegerin wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertreten. Geschädigten-Anwalt André Krajewski erläutert: „Wir hatten den Schadensersatzanspruch auf eine offensichtlich falsche Anlageberatung gestützt und auf Rückabwicklung des Fondserwerbs geklagt. Das Landgericht München I hat der Klage überwiegend stattgegeben und ist in den entscheidenden Punkten unserer Argumentation gefolgt.

Das Gericht hat erkannt, dass die von der Kapitalanlagemaklerin geschuldete Beratung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Deswegen wurde der Anlegerin ein Anspruch auf Erstattung ihres Geldes zugesprochen.

Der klagenden Anlegerin war an einer langfristigen Anlage zur Altersvorsorge gelegen. Die Beraterin, die umfassend die finanziellen Verhältnisse ihrer Beratungskundin betreute, war nach Überzeugung des Gerichts auch mit den bescheidenen Vermögensverhältnissen im Allgemeinen und ihrer Einkommenssituation im Besonderen vertraut und kannte den Umstand, dass die Klägerin immer wieder vorübergehend arbeitslos war. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Einvernahme selbst angegeben, die Klägerin habe sich das Kapital für die Anlage über Jahre hinweg „hart zusammengespart“. Die Beklagte war sich nach Überzeugung des Gerichts auch dessen bewusst, dass es sich bei der Klägerin um eine Anlegerin handelt, die sich – nach eigenen Angaben – in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung vollkommen überfordert sieht und deshalb umfassende Hilfe und Beratung der Beklagten in allen Vermögensangelegenheiten in Anspruch genommen hat.

 

Immobilienfonds wegen Totalverlustgefahr für Anlegerin ungeeignet

Vor diesem Hintergrund, so das Landgericht München I, ist die von der Beklagten empfohlene Beteiligung für die Bedürfnisse der Klägerin objektiv ungeeignet. Bei der von der Klägerin eingegangenen Gesellschafterstellung an dem streitgegenständlichen geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich um ein Engagement, das – unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Fonds – grundsätzlich mit erheblichen unternehmerischen Risiken einhergeht. Bereits der Umstand, dass eine solche unternehmerische Beteiligung zum Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals führen kann, lässt die Empfehlung der Beklagten fehlerhaft erscheinen. Der Beklagten musste klar sein, das die Klägerin sich im Falle einer Realisierung solcher unternehmerischer Risiken angesichts ihrer Einkommensverhältnisse von einem dann eintretenden Verlust ihres Vermögens kaum würde erholen können.

Hinzu kommt, dass eine unternehmerische Beteiligung für einen Anleger, der – wie die Klägerin – nur geringen Zugang zu wirtschaftlichen Fragestellungen hat, grundsätzlich eher ungeeignet ist.

Im Ergebnis ist der geschädigten Anlegerin daher ihr eingesetztes Kapital zuzüglich des Zinsschadens voll zu erstatten.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet weiteres Schadenersatzurteil gegen Commerzbank

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IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anleger

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
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„The Gherkin“ Fonds IVG Euro-Select 14: Commerzbank zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt

Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg LLP von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).

Com­merz­bank wegen Degi ver­ur­teilt

Eine von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erwirkte verbraucherfreundliche Gerichtsentscheidung stärkt die Rechte von Fondsanlegern. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 25. November 2011 (Az. 2-10 O 214/11) die Commerzbank zu Schadensersatz verurteilt.

Die Bank muss dem Kunden sein gesamtes Geld in Höhe von 17.500,- Euro zurückzahlen, das er in den Fonds Degi International angelegt hat. Außerdem muss die Commerzbank den entstandenen Zinsschaden ersetzen.

Grund für den Schadensersatzanspruch ist ein festgestellter Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung über eine Geldanlage in einen riskanten Fonds.

Bei dem Urteil handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung, die den Anlegerschutz erheblich stärkt. Erstmals hat ein Fachgericht festgestellt, dass eine Geldanlage in einen offenen Immobilienfonds für „sicherheitsorientierte“ Anleger (Anlageklasse 1) nicht geeignet ist. Offene Immobilienfonds bergen Verlustrisiken und dürfen daher solchen Anlegern nicht empfohlen werden, die eine sichere Geldanlage als Anlageziel haben. Wenn ein Berater einem sicherheitsorientierten Kunden dennoch einen solchen Fonds verkauft, liegt eine Falschberatung vor und der Kunde kann Schadenersatz beanspruchen.

Der Entscheidung kommt besondere grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie von der als in Bankgeschäften besonders kompetent geltenden 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main erlassen wurde. Es handelt sich um eine fachkundige Spezialkammer, die zuständig ist für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Finanzgeschäften mit Banken in der deutschen Finanzmetropole Frankfurt.

Vor allem die Problem-Fonds Axa Immoselect und Degi International sowie Degi Europa wurden den Anlegern nachweislich mit der Risikoklassifizierung „sicherheitsorientiert“ angeboten. Das war falsch, wie jetzt das Landgericht Frankfurt erkannt hat.

Schätzungen zufolge wurden mehreren Hunderttausend Kleinanlegern Anteile an offenen Immobilienfonds verkauft. Zahlreiche der Fonds haben sich aber wirtschaftlich schlecht zum Nachteil der Anleger entwickelt. Viele Anleger haben mit den Fonds bereits große Verluste gemacht. Die Börsenpreise für mehrere Fonds sind teilweise im zweistelligen Prozentbereich eingebrochen. Auch mussten Immobilienfonds wegen Liquiditätsschwierigkeiten bereits die Schließung erklären oder werden sogar ganz liquidiert, weil sie ihre Probleme nicht in den Griff bekommen.

Auf der Liste der betroffenen Krisenfonds befinden sich die Fonds Degi International und Degi Europa, AXA Immoselect , KanAm Grundinvest, Morgen Stanley P2 Value, CS Euroreal und SEB ImmoInvest sowie der Fonds Premium Manangement Immobilien-Anlagen (PMIA).

Am Beispiel des Morgan Stanley P2 Value wird deutlich, wie riskant die Fonds für die Anleger sind: Seit Oktober 2008 verlor der Fonds innerhalb von nur rund zwei Jahren über die Hälfte seines Börsenpreises. Dadurch haben viele Kleinsparer viel Geld verloren. Der Degi International hat allein im Jahr 2010 rund 15 Prozent an Wert verloren. Der Degi Europa hat von Oktober 2009 bis September 2010 sogar rund 23 Prozent der Anlegergelder vernichtet.

Zum Fall

Das Landgericht Frankfurt hatte über einen Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in den Immobilienfonds Degi International zu entscheiden.

Der Ehemann der Klägerin erwarb im Dezember 2003 für einen Gesamtbetrag von 15.500 Euro Fondsanteile am Degi International. Vorausgegangen war ein Beratungsgespräch mit einem Allianz-Berater.

In diesem Gespräch erläuterte der Ehemann der Klägerin dem Berater, dass er bald in den Ruhestand gehen werde und eine Möglichkeit suche, die zu erwartende Abfindungszahlung zur Ergänzung seiner Rente anzulegen. Dabei machte er deutlich, dass er eine sichere und wertstabile Anlageform ohne Verlustrisiken suche. Dementsprechend wurde im Rahmen des Anlage-Depoteröffnungsantrages das Feld „Anlegertyp Anlageklasse 1 – sicherheitsorientiert“ angekreuzt.

Der Berater empfahl dann den Degi International als geeignete und „sichere“ Anlage. Dieser Beratung vertraute der Ehemann der Klägerin und erwarb den Fonds.

Der Degi International stellte sich jedoch nicht als „sichere“ Geldanlage heraus. Vielmehr kam es zu herben Verlusten, die der betroffene Anleger aber gerade vermeiden wollte. Der Ehemann der Klägerin erkannte, dass er falsch beraten wurde und hat seine Schadensersatzforderungen an seine Ehefrau abgetreten. Die Dresdner Bank, deren Rechtsnachfolger die Commerzbank ist, hat für die Beratungsfehler der Allianz die Haftung übernommen.

Nachdem die Commerzbank das eingesetzte Geld nicht freiwillig zurückzahlen wollte, hat die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg Zahlungsklage eingereicht. Dazu Geschädigten-Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg „Das Landgericht Frankfurt am Main ist unserer Argumentation gefolgt und hat die Commerzbank wegen Falschberatung verurteilt“.

Die Commerzbank muss das eingesetzte Geld in Höhe von 17.500,- Euro gegen Übertragung der Fondsanteile erstatten und darüber hinaus den Zinsschaden und die Anwaltskosten der Klägerin ersetzen.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Kunde falsch beraten worden ist. Der Berater hat die Pflicht zur „anlegergerechten“ Beratung verletzt. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des zu eruierenden Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, d.h. anlegergerecht sein. Gegen die Pflicht hat der Berater verstoßen, indem er dem Kunden anriet, den Fonds Degi International zu erwerben. Das Anlegerziel (sichere Anlage ohne Verlustrisiken) lässt sich mit einer Kapitalanlage in einen solchen Immobilienfonds aber nicht erreichen, so das Gericht. Denn bei offenen Immobilienfonds kann es sehr wohl zu sogar größeren Verlusten kommen, wenn etwa die erhofften Mieteinahmen nicht realisiert werden oder wenn Immobilien später nicht, anders als geplant, ertragreich weiter veräußert werden können. Soll nach dem Anlageziel des Kunden also eine „sichere“ Geldanlage getätigt werden, so kann die Empfehlung eines Erwerbs eines Immobilienfonds wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein.

Im Ergebnis besteht somit ein Schadensregulierungspflicht der Commerzbank wegen Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag.

 

 


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Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt: Som­mer­berg-Anwalt bringt Aktio­närs­schutz bei Bör­sen­rück­zug auf den Prüf­stand

Erstmals befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit den Rechten von betroffenen Aktionären beim Rückzug eines Unternehmens von der Börse (Einstellung der Notierung der Aktien an der Börse, sog. Delisting).

Der Anlegerschutzanwalt Olaf Hasselbruch, tätig für die Kanzlei Sommerberg, erhob bereits im Jahr 2008 Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1569/08), um den Eigentumsrechtschutz für Minderheitsaktionäre höchstgerichtlich klären zu lassen.

In einer mündlichen Verhandlung äußerten sich die Richter des Bundeverfassungsgerichts am 10.01.2012. zwar teils kritisch zu einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2002 („Macrotron“-Entscheidung). Entscheiden wird das Gericht aber erst in einigen Monaten.

Es zeichnet sich jedoch ab, dass das Bundesverfassungsgericht die vom BGH geschaffene Praxis für einen Rechtsschutz für Minderheitsaktionäre als grundsätzlich richtig bewerten wird.

Bundesverfassungsgericht: Rechtsschutz für Aktionäre bei Delisting wird bestätigt

Damit geht das Verfahren in eine positive Richtung. Wir sehen darin einen Teilerfolg“, berichtet Anlegeranwalt Hasselbruch. Denn das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich für den Fall einer sog. regulären Delisting erstmals erklären, dass das gesetzlich nicht normierte und nur vom BGH geschaffene Recht für Minderheitsaktionäre auf Einleitung eines gerichtlichen Spruchstellenverfahrens zur Feststellung einer angemessenen Barabfindung richtig ist. Eine Änderung der vom BGH festgelegten Praxis komme nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Frage. Dies sei dann der Fall, wenn sie unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sei, so der Vorsitzende Richter im mündlichen Verhandlungstermin.

Fazit: Bei einem Komplett-Rückzug von der Börse (reguläres Delisting) können die betroffenen Minderheitsaktionäre grundsätzlich über den Weg eines Spruchstellenverfahrens eine angemessene Abfindungszahlung beanspruchen. Hingegen wird bei einem partiellen Börsenrückzug, also bei einem Wechsel einer Aktiengesellschaft von einem geregelten Markt in Spezialsegmente des Freiverkehrs (Entry Standard oder M:access), kein Eingriff ins Vermögen der Aktionäre gesehen werden können, so dass hier die vom BGH geschaffene Spruchrechtspraxis nicht gelten soll.

 

 


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Auch die Allianz-Gruppe bie­tet Ver­gleich an: Zah­lungs­an­ge­bot für meh­rere Dut­zend von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tre­tene Fonds­an­le­ger des Krisen-Fonds Degi Inter­na­tio­nal

Nachdem sich die Allianz-Gruppe in der Vergangenheit schweren Vorwürfen wegen falscher Anlageberatung hinsichtlich des Fonds Degi International ausgesetzt sah, lenkt der Versicherungskonzern jetzt ein. Mehrere Dutzend von der Anlegerkanzlei Sommerberg betreute Anleger haben Entschädigungsangebote erhalten.

Falschberatung durch Allianzberater

Zahlreichen Kunden der Allianz-Gruppe wurde der Fonds Degi International verkauft. Die Allianzberater haben in vielen von uns betreuten Fällen diesen Fonds als angeblich sichere Geldanlage verkauft, wobei der Fonds sogar mehrfach mit einer Festgeldanlage verglichen wurde. Dies berichtet der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg. Die falsch beratenen Fondsanleger haben einen Schadensersatzanspruch gegen die Allianz, weil der Fonds in Wahrheit nicht sicher ist und vor allem den konservativen Fondssparern daher nicht hätte verkauft werden dürfen, so Rechtsanwalt Krajewski weiter.

Krisenfonds Degi International: Liquiditätsprobleme, Rekordverluste und Abwicklung

Viele der betroffenen Fondserwerber sehen sich geschädigt, weil der Fonds seit Oktober 2008 in große Liquiditätsschwierigkeiten geraten ist. Seitdem können die Anleger ihre Fondsanteile nicht mehr zurückgeben und erhalten ihr eingesetztes Kapital nicht ausgezahlt.

Hinzu kommen Rekordverluste: Im Geschäftsjahr 2010 betrug der Wertverlust mehr als 15 Prozent. Nach Ermittlungen der Fachzeitschrift €uro müssen Anleger bei einer Veräußerung der Fondsanteile über den Börsenhandel mit zusätzlichen Abschlägen von deutlich über 20% auf den ohnehin stark gefallenen Anteilspreis rechnen.

Da das Fondsverwaltung die Probleme offenbar auch künftig nicht in den Griff bekommt, wird der Fonds bis zum 15. Oktober 2014 vollständig abgewickelt.

Schadensersatz geltend gemacht: Jetzt freiwilliges Zahlungsangebot

Wir haben für die von uns vertretenen Anleger, die durch die Falschberatung der Allianzberater über den Degi International geschädigt worden sind, eine Schadensregulierung beansprucht, so Rechtsanwalt Krajewski. Ziel: Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Fondsanteile.

Nachdem in einem vergleichbaren Schadensfall die Commerzbank AG Anlegern des ebenfalls krisengeplagten Fonds PMIA ein Rückkaufangebot unterbreitet hat (wir haben berichtet), lenkt auch die Allianz-Gruppe im Streit mit den Anlegern des Degi International ein.

Viele von der Kanzlei Sommerberg betreute Fondsanleger des Degi International haben ein Zahlungsangebot der Allianz erhalten, um eine Einigung über den Streit zu erzielen. Rechtsanwalt Krajewski: „Wir raten unseren Mandanten, das Angebot nicht blindlings anzunehmen, sondern zunächst die Konditionen genau zu prüfen. Je nach Einzelfall werden wir in Absprache mit unseren Mandanten überlegen, ob das Vergleichsangebot eine sinnvolle Problemlösung darstellt oder ob Nachbesserungen zugunsten unserer Mandanten nötig sein werden.

Wesentliche Eckpunkte des Allianz-Vergleichsangebots

Die Eckpunkte des Allianz-Angebots sehen wie folgt aus:

  • Die Allianz Deutschland AG kauft die Fondanteile des Degi International zum Preis von 42,78 Euro pro Anteil an.
  • Dies gilt für aktuell im Depot der Allianz Bank bzw. Allianz Global Investors befindliche Bestände, die die Anleger vor der Schließung des Fonds am 17. November 2009 erworben und durchgängig gehalten haben.
  • Im Gegenzug sollen die Anleger auf etwaige Ansprüche gegen die Allianz im Zusammenhang mit der Fondsanlage verzichten.

Wichtiger Hinweis: Anleger sollten dieses Angebot nicht ungeprüft annehmen.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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Termin-Vorschau: Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ver­han­delt über von Kanzlei Som­mer­berg-Anwalt ein­ge­brachte Ver­fas­sungs­be­schwerde zum Eigen­tums­grund­recht

Am 10. Januar 2012, 10.00 Uhr, verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über zwei Verfassungsbeschwerden, die die Folgen des Widerrufs der Börsenzulassung von Aktien zum Handel im sogenannten regulierten Markt auf Antrag der Gesellschaft selbst betreffen (freiwilliges Delisting).

Eine der beiden Verfassungsbeschwerden (Az. 1 BvR 1569/08) wurde im Jahr 2008 durch den für die Kanzlei Sommerberg tätigen Anlegeranwalt Olaf Hasselbruch für eine Minderheitsaktionärin eingebracht, die sich durch ein Delisting in ihren Eigentumsgrundrechten verletzt sieht.

Der Verfahrensausgang ist offen. Rein statistisch ist der Erfolg einer Verfassungsbeschwerde nur äußerst gering. Immerhin scheint die Beschwerde für das Bundesverfassungsgericht aber von besonderer Bedeutung, da die Sache mündlich vor dem Senat verhandelt wird. Nur eine verschwindend geringe Anzahl von rund 0,5 Prozent der Verfassungsbeschwerden gelangt überhaupt in den Senat.

Dazu erklärt Anlegeranwalt Hasselbruch: „Wir wollen nichts unversucht lassen und setzen uns mit der Verfassungsbeschwerde bis vor das höchste deutsche Gericht für einen effektiven Anlegerschutz ein. Wir sind durch alle Instanzen gegangen, um eine Stärkung der Rechte der Minderheitsaktionäre zu erreichen. Der Versuch ist es auch dann Wert gewesen, wenn unserer Verfassungsbeschwerde letztlich nicht stattgegeben werden sollte.

Im Kern geht es um das Ziel, dass Minderheitsaktionäre einen angemessenen Kompensationsanspruch für eine erlittene Rechtsbeeinträchtigung durch eine besondere Form des Delisting erhalten, nämlich der Einstellung der Aktiennotiz im regulierten Börsenmarkt, bei gleichzeitigem Verbleib der Preisfeststellung im qualifizierten Freiverkehr (dem Segment „m:access“ der Börse München). Nach Auffassung von Rechtsanwalt Hasselbruch ist auch bei dieser Sonderform des Delisting die Verkehrsfähigkeit der Aktien beeinträchtigt. Dann muss den Aktionären nicht nur ein Pflichtangebot unterbreitet werden, sondern ihnen sollte auch der Rechtsweg durch ein gerichtliches Spruchstellenverfahren offen stehen, um die Angemessenheit der Abfindungshöhe gerichtlich überprüfen und feststellen zu lassen.

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 79/2011 vom 16. Dezember 2011 des Bundesverfassungsgerichts:

Die Verfassungsbeschwerden werfen die Fragen auf,

  • ob und wie weit die Zulassung zum Börsenhandel im regulierten Markt wegen der daran anknüpfenden besonderen rechtlichen Regeln und der daraus möglicherweise folgenden gesteigerten Verkehrsfähigkeit der Aktie den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießt, und
  • ob der Bundesgerichtshof mit seiner „Macrotron-Entscheidung“ aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) noch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wahrt, in der er für den „Verlust“ der mit der Börsennotierung verbundenen gesteigerten Verkehrsfähigkeit auf das Eigentumsgrundrecht gestützt ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme ihrer Aktien oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren fordert.

 

 

Zum Sachverhalt:

Im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1569/08 wollte eine Minderheitsaktionärin gegen eine Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie deren Mehrheitsaktionärin im Spruchverfahren eine Barabfindung als Ausgleich für den Widerruf der Börsenzulassung durchsetzen. Das Delisting wurde allerdings nur teilweise vollzogen, nämlich als sogenanntes „Downgrading“: Die Aktien wurden nach dem Rückzug vom regulierten Markt noch in einem standardisierten Segment des qualifizierten Freiverkehrs gehandelt, dem Segment „m:access“ der Börse München. Die Beschwerdeführerin beantragte, im Spruchverfahren eine angemessene Barabfindung festzusetzen. Die Fachgerichte hielten das Spruchverfahren für unzulässig, weil die Verkehrsfähigkeit der Aktien aufgrund des im Freiverkehr weiterhin funktionierenden Marktes nicht beeinträchtigt und eine Anwendung der „Macrotron-Regeln“ deshalb nicht geboten sei. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3142/07 betrifft dieselbe Problematik aus der Sicht des Hauptaktionärs: Mit dem von der Aktiengesellschaft beantragten Widerruf der Börsenzulassung unterbreitete die Beschwerdeführerin als deren Großaktionärin den übrigen Aktionären der Aktiengesellschaft – nach ihrer Auffassung freiwillig – ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien. Einige Aktionäre verlangten in einem Spruchverfahren eine höhere Abfindung. Hier bejahten die Fachgerichte die Zulässigkeit dieses Verfahrens. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Hauptaktionärin. Diese meint, der Widerruf der Börsenzulassung löse keine Pflicht zu einem Kaufangebot aus. Sie werde in verfassungswidriger Weise einem gesetzlich gar nicht vorgesehenen Spruchverfahren ausgesetzt. Die Fachgerichte hätten bei der von ihnen zugrunde gelegten Gesamtanalogie zu anderen minderheitsaktionärsschützenden Regelungen ihre Befugnis zur Rechtsfortbildung überschritten.

Zum rechtlichen Hintergrund der Verfahren:

Über die Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt und deren Widerruf entscheidet die Geschäftsführung der Börse (§ 32 Abs. 1 BörsG). Das Aktienrecht nimmt diese Zulassung auf. § 3 Abs. 2 Aktiengesetz lautet:

Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren ktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.

Als „Delisting“ bezeichnet man den Rückzug einer bisher börsennotierten Aktiengesellschaft aus dem regulierten Markt.

Ein freiwilliges Delisting kann als vollständiger Rückzug durch den Fortfall der Notierung an sämtlichen Börsen oder als Teilrückzug durch den Wegfall der Notierung an einer oder einigen Börsen oder verbunden mit einem Wechsel in ein besonderes, im wesentlichen von den Börsen selbst reguliertes Segment des sogenannten qualifizierten Freiverkehrs erfolgen. Dabei handelt es sich um eine nur privatrechtlich organisierte Handelsplattform, für die keine staatlich geregelte Zulassungspflicht der gehandelten Papiere besteht (vgl. § 48 BörsG). Die gesetzlichen Anforderungen an die Publizitäts- und Informationspflichten von Aktiengesellschaften sind dort geringer. Sie können sich aber freiwillig privaten Standards unterwerfen. Diese können der staatlichen Regulierung nahe kommen. Beispiele hierfür sind die im Jahr 2005 eröffneten Teilbereiche „Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market)“ der Frankfurter Wertpapierbörse und – so im Verfahren 1 BvR 1569/08 – „m:access“ der Börse München. Die Börsenkurse der Aktien, die in diesen Segmenten des Freiverkehrs gehandelt werden, werden veröffentlicht. Die Aktien können unter Angabe der Wertpapierkennziffer vom Anleger über seine Depotbank gehandelt werden. Die Börse bedarf zur Einrichtung eines qualifizierten Freiverkehrs einer Erlaubnis der staatlichen Börsenaufsicht. Der Handel selbst folgt indessen privatrechtlichen Grundsätzen.

Für die rechtliche Bewertung des Delisting sind zwei im Grundsatz eigenständige Regelungskreise in den Blick zu nehmen: Der kapitalmarktrechtliche (Börsenrecht) auf der einen Seite und der gesellschaftsrechtliche (Aktienrecht, Umwandlungsrecht, usw.) auf der anderen Seite. Das Kapitalmarktrecht regelt im Börsengesetz unter anderem die Stellung der Börse, die Zulassung der Aktien zum regulierten Markt und deren Widerruf. Es setzt darüber hinaus auch einen Rahmen für den Freiverkehr an den Börsen. Die Börse regelt diesen Freiverkehr selbst weiter in Richtlinien und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktiengesetz ist überdies eine Fülle von (gesellschaftsrechtlichen) Sonderbestimmungen für die (im regulierten Markt) börsennotierten Aktiengesellschaften enthalten. Hierzu zählen u. a. die Pflicht zur Veröffentlichung von Finanzberichten nach den International Financial Reporting Standards und die Verpflichtung, jährlich anzugeben, inwieweit sie sich an die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex halten. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften verjährt die Vorstandshaftung erst nach 10 statt nach 5 Jahren. Nur für börsennotierte Aktiengesellschaften schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Vergütung des Vorstands auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten ist und der Aufsichtsrat häufiger zusammenzutreten hat. Die Pflicht zur Mitteilung einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse, die zu einer Änderung der Aktionärsstruktur führt (in Prozent der Beteiligung), die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen und von Geschäften von Führungskräften mit eigenen Aktien gehören ebenfalls zu diesen besonderen Regelungen für börsennotierte Aktiengesellschaften. Das Gesellschaftsrecht enthält weiter zahlreiche Vorschriften für den Schutz von Minderheitsaktionären. Diese sind der Anknüpfungspunkt für eine Gesamtanalogie in der fachgerichtlichen Rechtsprechung zum gerichtlich überprüfbaren Pflichtangebot beim freiwilligen Delisting.

Beim Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages muss Aktionären der von einem anderen Unternehmen beherrschten Aktiengesellschaft entweder jährlich ein Ausgleichsbetrag gezahlt oder ihnen eine Abfindung angeboten werden. Bei einer Eingliederung in eine andere Aktiengesellschaft können ausgeschiedene Aktionäre eine angemessene Abfindung beanspruchen. Beim zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsaktionären im Wege eines Squeeze-out (der den Squeeze-out betreibende Hauptaktionär muss über 95 % der Aktien verfügen) muss der Hauptaktionär den ausgeschlossenen Aktionären eine Barabfindung gewähren. Weitere Pflichtangebote sind im Umwandlungsgesetz vorgesehen. So hat im Rahmen eines Verschmelzungsvertrages der übernehmende Rechtsträger jedem widersprechenden Anteilsinhaber den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Gleiches gilt für den formwechselnden Rechtsträger. Der Minderheitsaktionär kann in diesen Fällen die Höhe der Abfindung in einem sogenannten Spruchverfahren gerichtlich überprüfen lassen. Für den Widerruf der Börsenzulassung zum regulierten Markt (freiwilliges Delisting) hat der Gesetzgeber den Schutz der Minderheitsaktionäre allein kapitalmarktrechtlich geregelt. § 39 Abs. 2 BörsG bestimmt, dass die Zulassungsstelle die Zulassung zur amtlichen Notierung auf Antrag der Gesellschaft widerrufen kann, wenn „der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht entgegensteht“, wobei Näheres über den Widerruf in der jeweiligen Börsenordnung zu bestimmen ist. Früher sahen sämtliche deutschen Börsenordnungen vor, dass dem Schutz der Anleger bei einem Delisting dann genügt sei, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde. Diese Regelungen wurden überwiegend aufgegeben.

Der Bundesgerichtshof verlangt seit seiner „Macrotron“-Entscheidung aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) für den Rückzug von der Börse einen über den kapitalmarktrechtlichen Schutz hinaus gehenden gesellschaftsrechtlich verankerten Schutz der Minderheitsaktionäre: Denn das Delisting nehme dem Minderheitsaktionär den Markt, der es ihm ermögliche, seine Aktie jederzeit zu veräußern. Dieser „Wegfall des Marktes“ könne auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden. Nach Bekanntwerden des Delisting trete erfahrungsgemäß ein Kursverfall der Aktien ein. Die besondere Verkehrsfähigkeit der börsennotierten Aktie unterfalle deshalb dem Schutz von Art. 14 GG. Das Delisting sei nur zulässig, wenn die Hauptversammlung es mit mindestens einfacher Mehrheit beschließe, der Mehrheitsaktionär oder die Aktiengesellschaft den Minderheitsaktionären ein Angebot unterbreite, ihre Aktien zu kaufen und das Angebot gerichtlich im Spruchverfahren auf seine Angemessenheit überprüfbar sei.

 

 


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Fonds­an­le­ge­rin erhält über 35.000 Euro plus Zin­sen als Scha­dens­er­satz zuge­spro­chen: Com­merz­bank AG wegen schwer­wie­gen­der Falsch­be­ra­tung ver­ur­teilt

Mit Urteil des Landgerichts Verden vom 17. November 2011 (Az. 4 O 123/11) wurde die Commerzbank AG verpflichtet, einer Fondsanlegerin ihren gesamten Schaden zu ersetzen, der durch die Falschberatung über die Geldanlage in den Immobilienfonds Degi International entstanden ist. Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erstritten, die die Anlegerin in dem Verfahren vertritt.

Eine der beiden Verfassungsbeschwerden (Az. 1 BvR 1569/08) wurde im Jahr 2008 durch den für die Kanzlei Sommerberg tätigen Anlegeranwalt Olaf Hasselbruch für eine Minderheitsaktionärin eingebracht, die sich durch ein Delisting in ihren Eigentumsgrundrechten verletzt sieht.

Der Verfahrensausgang ist offen. Rein statistisch ist der Erfolg einer Verfassungsbeschwerde nur äußerst gering. Immerhin scheint die Beschwerde für das Bundesverfassungsgericht aber von besonderer Bedeutung, da die Sache mündlich vor dem Senat verhandelt wird. Nur eine verschwindend geringe Anzahl von rund 0,5 Prozent der Verfassungsbeschwerden gelangt überhaupt in den Senat.

Dazu erklärt Anlegeranwalt Hasselbruch: „Wir wollen nichts unversucht lassen und setzen uns mit der Verfassungsbeschwerde bis vor das höchste deutsche Gericht für einen effektiven Anlegerschutz ein. Wir sind durch alle Instanzen gegangen, um eine Stärkung der Rechte der Minderheitsaktionäre zu erreichen. Der Versuch ist es auch dann Wert gewesen, wenn unserer Verfassungsbeschwerde letztlich nicht stattgegeben werden sollte.

Im Kern geht es um das Ziel, dass Minderheitsaktionäre einen angemessenen Kompensationsanspruch für eine erlittene Rechtsbeeinträchtigung durch eine besondere Form des Delisting erhalten, nämlich der Einstellung der Aktiennotiz im regulierten Börsenmarkt, bei gleichzeitigem Verbleib der Preisfeststellung im qualifizierten Freiverkehr (dem Segment „m:access“ der Börse München). Nach Auffassung von Rechtsanwalt Hasselbruch ist auch bei dieser Sonderform des Delisting die Verkehrsfähigkeit der Aktien beeinträchtigt. Dann muss den Aktionären nicht nur ein Pflichtangebot unterbreitet werden, sondern ihnen sollte auch der Rechtsweg durch ein gerichtliches Spruchstellenverfahren offen stehen, um die Angemessenheit der Abfindungshöhe gerichtlich überprüfen und feststellen zu lassen.

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 79/2011 vom 16. Dezember 2011 des Bundesverfassungsgerichts:

Die Verfassungsbeschwerden werfen die Fragen auf,

  • ob und wie weit die Zulassung zum Börsenhandel im regulierten Markt wegen der daran anknüpfenden besonderen rechtlichen Regeln und der daraus möglicherweise folgenden gesteigerten Verkehrsfähigkeit der Aktie den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießt, und
  • ob der Bundesgerichtshof mit seiner „Macrotron-Entscheidung“ aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) noch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wahrt, in der er für den „Verlust“ der mit der Börsennotierung verbundenen gesteigerten Verkehrsfähigkeit auf das Eigentumsgrundrecht gestützt ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme ihrer Aktien oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren fordert.

 

 

Zum Sachverhalt:

Im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1569/08 wollte eine Minderheitsaktionärin gegen eine Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie deren Mehrheitsaktionärin im Spruchverfahren eine Barabfindung als Ausgleich für den Widerruf der Börsenzulassung durchsetzen. Das Delisting wurde allerdings nur teilweise vollzogen, nämlich als sogenanntes „Downgrading“: Die Aktien wurden nach dem Rückzug vom regulierten Markt noch in einem standardisierten Segment des qualifizierten Freiverkehrs gehandelt, dem Segment „m:access“ der Börse München. Die Beschwerdeführerin beantragte, im Spruchverfahren eine angemessene Barabfindung festzusetzen. Die Fachgerichte hielten das Spruchverfahren für unzulässig, weil die Verkehrsfähigkeit der Aktien aufgrund des im Freiverkehr weiterhin funktionierenden Marktes nicht beeinträchtigt und eine Anwendung der „Macrotron-Regeln“ deshalb nicht geboten sei. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3142/07 betrifft dieselbe Problematik aus der Sicht des Hauptaktionärs: Mit dem von der Aktiengesellschaft beantragten Widerruf der Börsenzulassung unterbreitete die Beschwerdeführerin als deren Großaktionärin den übrigen Aktionären der Aktiengesellschaft – nach ihrer Auffassung freiwillig – ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien. Einige Aktionäre verlangten in einem Spruchverfahren eine höhere Abfindung. Hier bejahten die Fachgerichte die Zulässigkeit dieses Verfahrens. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Hauptaktionärin. Diese meint, der Widerruf der Börsenzulassung löse keine Pflicht zu einem Kaufangebot aus. Sie werde in verfassungswidriger Weise einem gesetzlich gar nicht vorgesehenen Spruchverfahren ausgesetzt. Die Fachgerichte hätten bei der von ihnen zugrunde gelegten Gesamtanalogie zu anderen minderheitsaktionärsschützenden Regelungen ihre Befugnis zur Rechtsfortbildung überschritten.

Zum rechtlichen Hintergrund der Verfahren:

Über die Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt und deren Widerruf entscheidet die Geschäftsführung der Börse (§ 32 Abs. 1 BörsG). Das Aktienrecht nimmt diese Zulassung auf. § 3 Abs. 2 Aktiengesetz lautet:

Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren ktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.

Als „Delisting“ bezeichnet man den Rückzug einer bisher börsennotierten Aktiengesellschaft aus dem regulierten Markt.

Ein freiwilliges Delisting kann als vollständiger Rückzug durch den Fortfall der Notierung an sämtlichen Börsen oder als Teilrückzug durch den Wegfall der Notierung an einer oder einigen Börsen oder verbunden mit einem Wechsel in ein besonderes, im wesentlichen von den Börsen selbst reguliertes Segment des sogenannten qualifizierten Freiverkehrs erfolgen. Dabei handelt es sich um eine nur privatrechtlich organisierte Handelsplattform, für die keine staatlich geregelte Zulassungspflicht der gehandelten Papiere besteht (vgl. § 48 BörsG). Die gesetzlichen Anforderungen an die Publizitäts- und Informationspflichten von Aktiengesellschaften sind dort geringer. Sie können sich aber freiwillig privaten Standards unterwerfen. Diese können der staatlichen Regulierung nahe kommen. Beispiele hierfür sind die im Jahr 2005 eröffneten Teilbereiche „Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market)“ der Frankfurter Wertpapierbörse und – so im Verfahren 1 BvR 1569/08 – „m:access“ der Börse München. Die Börsenkurse der Aktien, die in diesen Segmenten des Freiverkehrs gehandelt werden, werden veröffentlicht. Die Aktien können unter Angabe der Wertpapierkennziffer vom Anleger über seine Depotbank gehandelt werden. Die Börse bedarf zur Einrichtung eines qualifizierten Freiverkehrs einer Erlaubnis der staatlichen Börsenaufsicht. Der Handel selbst folgt indessen privatrechtlichen Grundsätzen.

Für die rechtliche Bewertung des Delisting sind zwei im Grundsatz eigenständige Regelungskreise in den Blick zu nehmen: Der kapitalmarktrechtliche (Börsenrecht) auf der einen Seite und der gesellschaftsrechtliche (Aktienrecht, Umwandlungsrecht, usw.) auf der anderen Seite. Das Kapitalmarktrecht regelt im Börsengesetz unter anderem die Stellung der Börse, die Zulassung der Aktien zum regulierten Markt und deren Widerruf. Es setzt darüber hinaus auch einen Rahmen für den Freiverkehr an den Börsen. Die Börse regelt diesen Freiverkehr selbst weiter in Richtlinien und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktiengesetz ist überdies eine Fülle von (gesellschaftsrechtlichen) Sonderbestimmungen für die (im regulierten Markt) börsennotierten Aktiengesellschaften enthalten. Hierzu zählen u. a. die Pflicht zur Veröffentlichung von Finanzberichten nach den International Financial Reporting Standards und die Verpflichtung, jährlich anzugeben, inwieweit sie sich an die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex halten. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften verjährt die Vorstandshaftung erst nach 10 statt nach 5 Jahren. Nur für börsennotierte Aktiengesellschaften schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Vergütung des Vorstands auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten ist und der Aufsichtsrat häufiger zusammenzutreten hat. Die Pflicht zur Mitteilung einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse, die zu einer Änderung der Aktionärsstruktur führt (in Prozent der Beteiligung), die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen und von Geschäften von Führungskräften mit eigenen Aktien gehören ebenfalls zu diesen besonderen Regelungen für börsennotierte Aktiengesellschaften. Das Gesellschaftsrecht enthält weiter zahlreiche Vorschriften für den Schutz von Minderheitsaktionären. Diese sind der Anknüpfungspunkt für eine Gesamtanalogie in der fachgerichtlichen Rechtsprechung zum gerichtlich überprüfbaren Pflichtangebot beim freiwilligen Delisting.

Beim Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages muss Aktionären der von einem anderen Unternehmen beherrschten Aktiengesellschaft entweder jährlich ein Ausgleichsbetrag gezahlt oder ihnen eine Abfindung angeboten werden. Bei einer Eingliederung in eine andere Aktiengesellschaft können ausgeschiedene Aktionäre eine angemessene Abfindung beanspruchen. Beim zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsaktionären im Wege eines Squeeze-out (der den Squeeze-out betreibende Hauptaktionär muss über 95 % der Aktien verfügen) muss der Hauptaktionär den ausgeschlossenen Aktionären eine Barabfindung gewähren. Weitere Pflichtangebote sind im Umwandlungsgesetz vorgesehen. So hat im Rahmen eines Verschmelzungsvertrages der übernehmende Rechtsträger jedem widersprechenden Anteilsinhaber den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Gleiches gilt für den formwechselnden Rechtsträger. Der Minderheitsaktionär kann in diesen Fällen die Höhe der Abfindung in einem sogenannten Spruchverfahren gerichtlich überprüfen lassen. Für den Widerruf der Börsenzulassung zum regulierten Markt (freiwilliges Delisting) hat der Gesetzgeber den Schutz der Minderheitsaktionäre allein kapitalmarktrechtlich geregelt. § 39 Abs. 2 BörsG bestimmt, dass die Zulassungsstelle die Zulassung zur amtlichen Notierung auf Antrag der Gesellschaft widerrufen kann, wenn „der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht entgegensteht“, wobei Näheres über den Widerruf in der jeweiligen Börsenordnung zu bestimmen ist. Früher sahen sämtliche deutschen Börsenordnungen vor, dass dem Schutz der Anleger bei einem Delisting dann genügt sei, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde. Diese Regelungen wurden überwiegend aufgegeben.

Der Bundesgerichtshof verlangt seit seiner „Macrotron“-Entscheidung aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) für den Rückzug von der Börse einen über den kapitalmarktrechtlichen Schutz hinaus gehenden gesellschaftsrechtlich verankerten Schutz der Minderheitsaktionäre: Denn das Delisting nehme dem Minderheitsaktionär den Markt, der es ihm ermögliche, seine Aktie jederzeit zu veräußern. Dieser „Wegfall des Marktes“ könne auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden. Nach Bekanntwerden des Delisting trete erfahrungsgemäß ein Kursverfall der Aktien ein. Die besondere Verkehrsfähigkeit der börsennotierten Aktie unterfalle deshalb dem Schutz von Art. 14 GG. Das Delisting sei nur zulässig, wenn die Hauptversammlung es mit mindestens einfacher Mehrheit beschließe, der Mehrheitsaktionär oder die Aktiengesellschaft den Minderheitsaktionären ein Angebot unterbreite, ihre Aktien zu kaufen und das Angebot gerichtlich im Spruchverfahren auf seine Angemessenheit überprüfbar sei.

 

 


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Scha­dens­er­satz für Kun­den der Delta Lloyd Ver­si­che­rungs AG erwirkt: Fonds­an­le­ger des Axa Immo­select erhal­ten Ent­schä­di­gung wegen Falsch­be­ra­tung

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg hat umfassende Zahlungsverpflichtungen der Delta Lloyd Versicherungs AG durchsetzen können. Davon profitieren mehrere geschädigte Fondsanleger. Zwei von uns vertretene Mandanten bekommen ihren gesamten Schaden erstattet, der ihnen durch eine Kapitalanlage von insgesamt 60.000 Euro in den Immobilienfonds Axa Immoselect entstanden ist.

Dies berichtet der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg. Auch ein dritter von der Anlegerkanzlei vertretener Fondsanleger erhält eine umfassende Schadensregulierung von der Delta Lloyd Versicherungs AG. Die Versicherungsgesellschaft gehört zum Delta Lloyd Konzern, der nach eigenen Angaben in Deutschland einen Bestand von über einer halben Million Versicherungsverträgen verwaltet.

Die Fondsanleger ließen sich in den Jahren 2006 und 2008 über geeignete Kapitalanlagemöglichkeiten von Anlageberatern der Delta Lloyd Versicherungs AG beraten.

Den betroffenen Beratungskunden ging es maßgeblich um eine konservative Geldanlage, bei der das eingesetzte Kapital keinem Verlustrisiko ausgesetzt sein sollte. Dennoch wurde den Beratungskunden von den Finanzberatern sogar mit Hinweis auf die angeblich gegebene Sicherheit für das Kapital der offene Immobilienfonds Axa Immoselect als geeignete Anlagemöglichkeit empfohlen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Beratung erwarben die Anleger dann den empfohlenen Fonds.

Nur kurze Zeit später geriet der Fonds jedoch in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten. Im Oktober 2008 erklärte das Fondsmanagement die Aussetzung der Anteilsrücknahme. Seitdem können die betroffenen Anleger ihre Fondanteile nicht mehr zurückgeben und erhalten folglich auch nicht ihren Anteil am verbliebenen Fondsvermögen ausgezahlt.

Da die Finanzprobleme bei dem Axa Immoselect unverändert andauern, wurde im Oktober 2011 die Liquidation des Immobilienfonds verkündet. Die Anleger können unverändert nicht auf ihren Vermögensanteil zugreifen. Wann und wie viel Restkapital die betroffenen Fondsbesitzer noch ausgezahlt bekommen, ist weiter unklar.

Unsere Mandanten wurden auf die Verlustrisiken erst aufmerksam, nachdem sie von den Liquiditätsproblemen des Immobilienfonds erfahren haben, berichtet der Geschädigten-Vertreter Krajewski. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie aber bereits aufgrund der Beratung durch die Delta Lloyd Versicherungs AG den Fonds gekauft. Hier liegt eine regresspflichtige Falschberatung, weil die Berater den Fonds nicht als „sicher“ zum Kauf hätten empfehlen dürfen. Denn ein Immobilienfonds darf nicht als „sicher“ dargestellt werden, weil in Wahrheit sogar ein großer Teil des Anlegergeldes verloren gehen kann, so Anlegeranwalt Krajewski weiter. Die enormen Verluste bei anderen offenen Immobilienfonds zeigen, dass dieses Verlustrisiko nicht nur bloße Theorie ist.

Die Delta Lloyd Versicherungs AG hat dennoch zunächst jede freiwillige Schadensregulierung abgelehnt. Die Anlegerkanzlei Sommerberg hat daraufhin zwei Anlegerschutzprozesse gegen die Versicherungsgesellschaft unter dem Aspekt der Haftung für Falschberatung und Fehlinformation über die Anlagerisiken eingeleitet.

In einem ersten Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden (Az. 5 O 48/11) hat sich die Versicherung dann bereit erklärt, zwei Fondsanlegern faktisch ihren gesamten wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen. In einem weiteren Verfahren konnte durch Vergleichsbeschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 14. November 2011 (Az. 4 O 29/11) eine Ersatzzahlung von über 10.000 Euro erwirkt werden. Auch dies läuft – wirtschaftlich gesehen – auf eine Erstattung eines großen Teils des Schadens zugunsten des Fondsanlegers hinaus.

 

 


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Con­ti­Tech AG muss knapp 25 Mil­lio­nen Euro an Klein­ak­tio­näre nach­zah­len Anle­ger­an­walt der Som­mer­berg erstrei­tet Beschluss des Land­ge­richts Ham­burg

Nach rund sechsjähriger Verfahrensdauer erhalten zahlreiche betroffene Kleinaktionäre der ehemaligen Phoenix AG eine nachträgliche Entschädigungszahlung zugesprochen.

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16. September 2011 (Az. 417 HKOO 104/05) entschieden, dass die ContiTech AG höhere als die bisher festgelegten Abfindungs- und Ausgleichswerte an die außenstehenden Aktionäre der Phoenix AG leisten muss. Das Spruchgericht ist damit der Argumentation von Rechtsanwalt Hasselbruch von der Anlegerkanzlei Sommerberg gefolgt, auf dessen Antrag das Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist. Mit Unternehmensvertrag vom 16. November 2004 hatte sich die damalige Phoenix AG gegenüber ihrem Großaktionär ContiTech AG der Beherrschung und Gewinnabführung unterworfen. Als Kompensationsleistung waren eine vertraglich geregelte Barabfindung von 18,89 Euro und eine Ausgleichszahlung von brutto 1,39 Euro je Phoenix-Aktie für die von dieser Maßnahme betroffenen außenstehenden Aktionäre (Minderheitsaktionäre) vorgesehen.

Auf Antrag von dem für die Kanzlei Sommerberg tätigen Anlegeranwalt Hasselbruch, der mehrere betroffene Phoenix-Aktionäre vertritt, wurde dann im Jahr 2005 ein gerichtliches Spruchverfahren bei dem Landgericht Hamburg eingeleitet. Dieses Verfahren hat zum Ziel, die Angemessenheit der Kompensationsleistungen an die Minderheitsaktionäre zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzulegen.

Rechtsanwalt Hasselbruch hatte für die von ihm vertretenen Aktionäre argumentiert, dass die von der ContiTech AG angebotene Abfindung und Ausgleichszahlung unangemessen niedrig sind und daher durch gerichtlichen Beschluss deutlich angehoben werden müssen. Denn der tatsächliche Unternehmenswert der Phoenix AG bzw. der wahre Wert der Phoenix-Aktien ist in Wahrheit höher, als von der ContiTech AG ermittelt.

Dieser Sichtweise ist das Landgericht Hamburg nunmehr gefolgt. Es hat daher mit dem Beschluss vom 16. September 2011 die Abfindung je Phoenix-Aktie von bisher 18,89 Euro auf 23,88 Euro und die Brutto-Ausgleichszahlung von bisher 1,39 Euro auf 2,33 Euro neu festgelegt und somit deutlich erhöht. Außerdem, so das Landgericht Hamburg, ist der Abfindungserhöhungsbetrag von 4,99 Euro beginnend ab 1. April 2005 nach zu verzinsen.

Von dieser Gerichtsentscheidung profitieren alle von den außenstehenden Aktionären gehaltenen insgesamt 3.785.704 Phoenix-Aktien. Daher ergibt sich rechnerisch ein Gesamtabfindungs-Nachzahlungsanspruch von 18.890.662,96 Euro sowie ein Anspruch auf Zinsen per Stichtag 28. Oktober 2011 von 5.582.829 Euro, summa summarum 24.473.491,96 Euro.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist noch nicht bestandskräftig.

 

 


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Com­merz­bank AG wegen Falsch­be­ra­tung über CFB-Schiffsfonds zu Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt – LG Essen: Schiffs­fonds CFB-Fonds 167 gilt als hoch spe­ku­la­tive Anlage

Nachdem die Commerzbank AG den Schaden einer Kundin nicht freiwillig regulieren wollte, hat das Landgericht Essen die Bank nunmehr mit Urteil vom 14.09.2011 (Az. 11 O 298/11) zum Schadensersatz verurteilt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die betroffene Kundin über eine Kapitalanlage in einen Schiffsfonds (CFB-Fonds 167) falsch beraten worden ist.

Daher ist die Commerzbank AG dem Urteil zufolge verpflichtet, einen Betrag von über 20.000 Euro nebst Zinsen zu erstatten. Im Gegenzug erhält die Bank die Anteile an dem Schiffsfonds.

Anleger kann Schadensregulierung beanspruchen

Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erstritten, die die betroffene Anlegerin vertritt. Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg: „Die Commerzbank wollte in dem vorliegenden Fall den Schaden unserer Mandantin nicht freiwillig regulieren. Wir haben deswegen Klage erhoben. Das Landgericht Essen hat uns jetzt in den wesentlichen Punkten Recht gegeben.

Schiffsfonds ist hoch spekulativ und nicht zur Altersvorsorge geeignet

Die geschädigte Kundin ließ sich im Jahr 2008 von der Commerzbank AG über eine Geldanlage beraten. Das Kapital sollte als Altersvorsorge angelegt werden und auch zum Vermögensaufbau dienen. Die Anlegerin wollte nämlich mit dem Geld im Alter ihren Lebensunterhalt bestreiten. Diese Umstände waren der Bank bekannt. Die Commerzbank AG empfahl der Kundin dann, ihr Geld in Beteiligungen an dem Schiffsfonds CFB-Fonds 167 anzulegen. Tatsächlich war diese Geldanlage für die Altersvorsorge der betroffenen Kundin aber gar nicht geeignet.

CFB-Fonds 167 birgt ständiges Totalverlustrisiko

Das Gericht hat festgestellt, dass die Commerzbank AG damit ihre aus dem Beratungsvertrag resultierende Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung verletzt hat. Denn der Schiffsfonds CFB-Fonds 167 ist hoch spekulativ und birgt ein ständiges Totalverlustrisiko. Mit dem Ziel einer Altersvorsorge ist eine Anlage in einen solchen Fonds grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Die Commerzbank AG hätte der Kundin daher die Fondsbeteiligung nicht zur Geldanlage empfehlen dürfen und ist deswegen zum Schadensersatz verpflichtet.

Die wesentlichen Aussagen der Entscheidung des Landgerichts Essen:

  • Risikoreiche Anlagen, bei denen das realistische Risiko eines Totalverlustes besteht, sind für eine der Altersvorsorge und Alterssicherung dienende Kapitalanlage und einen entsprechenden Vermögensaufbau, grundsätzlich ungeeignet.
  • Die Schiffsbeteiligung CFB-Fonds 167 ist eine hoch spekulative Anlage, die erhebliche Risiken birgt und insbesondere stets auch ein realistisches Totalverlustrisiko mit sich bringt.
  • Ein solcher Schiffsfonds ist deswegen nicht für eine Geldanlage zur Altersvorsorge geeignet.

 

 


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Das Landgericht Hanau hat mit Urteil vom 22. September 2011 (Az. 4 O 428/11) eine Finanzberatungsfirma verurteilt, einem Schiffsfondsanleger Schadensersatz von 105.000 Euro zu leisten. Die Entscheidung wurde von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erwirkt, die den klagenden Kapitalanleger vertritt.

Anlageinteressent ist über Totalverlustgefahr bei Schiffsfonds zu informieren

Besonders bedeutsam ist die Entscheidung auch für zahlreiche andere Schadensersatzverfahren von Schiffsfondsanlegern. Denn das Gericht ist der von uns vertretenen Einschätzung gefolgt, dass der Berater verpflichtet ist, den Kunden auch über das Totalverlustrisiko bei Schiffsfonds aufzuklären“ so Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg. Viele Beratungsfirmen waren bislang der Auffassung, über eine Totalverlustgefahr müsse ein Anlageinteressent nicht informiert werden.

Zum Fall

Der klagende Anleger hat mit seiner Klage Schadensersatz aus einer fehlerhaften Anlageberatung von der Beklagten geltend gemacht. Im Jahr 2007 wurde der Kläger von der Beklagten, bei der es sich um eine Finanzberatungsfirma handelt, über die Möglichkeit beraten, einen größeren Geldbetrag neu anzulegen. Bislang hatte der Kläger dieses Kapital als Festgeld angelegt.

Der Finanzexperte von der Beratungsfirma empfahl dem klagenden Anlageinteressenten im Gespräch, das Geld in einen GEBAB-Dachschiffsfonds (Arctic Breeze und Arctic Blizzard) anzulegen. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete der Anleger im Vertrauen auf eine kompetente Beratung das Beitrittsformular und erwarb für 100.000 Euro zuzüglich 5.000 Euro Agio die Schiffsfondsbeteiligungen. Erst im Nachhinein bemerkte der betroffene Anleger, dass ihm der Berater insbesondere die Sicherheitsrisiken der Schiffsfondsbeteiligung falsch dargestellt hat. Der Anleger hat daher mit seiner Klage die Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs geltend gemacht.

Anleger kann aus Schiffsfonds aussteigen: Vertragsrückabwicklung

Zu Recht: Das Landgericht Hanau verurteile die Finanzberatungsfirma, den eingesetzten Betrag von 105.000 Euro nebst Zinsen an den klagenden Anleger zurückzuzahlen; im Gegenzug hat der Anleger seine Fondsbeteiligung zu übertragen.

Das Prozessgericht hat festgestellt, dass die Beratungsfirma die aus dem Beratungsvertrag mit dem Anleger resultierende Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Beratung über die Geldanlage schuldhaft verletzt hat.

Der Schadensregulierungsanspruch ist bereits deswegen begründet, weil die Beratung nicht anlegergerecht erfolgt ist. Anlegergerecht, so das Gericht, ist die Beratung nur, wenn der Berater das Anlageziel des Kunden und sein Fachwissen abklärt. Danach wurde der klagende Anleger jedoch nicht befragt. Die Beklagte hätte sich aber vergewissern müssen, ob die Schiffsbeteiligung, die erstmals Ende des Jahres 2023 kündbar ist (dann wäre der Kläger knapp 90 Jahre alt) und ein Totalverlustrisiko beinhaltet, auch wirklich dem Anlageziel des Klägers entspricht.

Werbung mit Sachwertcharakter – Risiken des Schiffsfonds verharmlost

Außerdem sah das Gericht es als erwiesen an, dass die beklagte Finanzberatungsfirma gegenüber dem Beratungskunden die mit der Geldanlage in den Schiffsfonds verbundenen Risiken verharmlost hat. Selbst auf die Frage des Kunden nach der Sicherheit der Anlage hat der Berater den Sachwertcharakter eines Schiffsfonds hervorgehoben und nur einige wenige Risiken benannt. Dabei hat er jedoch insbesondere verschwiegen, dass bei Schiffsfonds ein Totalverlustrisiko besteht. Dies stellt eine Verharmlosung der wirklichen Risikosituation dar. Auch dieser Beratungsfehler begründet den Schadensersatz des Anlegers, so das Landgericht Hanau.

Vor allem hat das Landgericht Hanau deutlich erklärt, dass es bei Schiffsfonds einen Hinweis zum Totalverlustrisiko für erforderlich hält. Wortwörtlich heißt es in dem Urteil:

„Die Beratung war auch nicht objektgerecht, weil die Beklagte die mit der Anlage verbundenen Risiken verharmlost hat.

Der Geschäftsführer hat auf die Frage nach der Sicherheit der Anlage den Sachwertcharakter der Anlage hervorgehoben, obwohl es im Falle der Insolvenz ein Totalverlustrisiko gibt. Dies hat er nicht mitgeteilt. Er hat außerdem die Auslastungssituation unzureichend beschrieben. Indem er zwar erläutert hat, wie die Schiffe ausgelastet sind, dass eines im Chartermarkt fuhr und ein weiteres im Spotmarkt bzw. einem Pool. Er hat aber freimütig geschildert, dass über Dinge, die nicht schiffstypisch sind, also allgemeine Risiken des Finanzmarktes, nicht gesprochen worden ist. Kursrisiken, die Variabilität der Fremdfinanzierungs-, Versicherungs- und Betriebskosten sowie die Möglichkeit von Charterausfällen bzw. Umsatzrückgängen sind entscheidende Faktoren für die Beurteilung der hiesigen Kapitalanlage.

Der Geschäftsführer der Beklagten hätte in dem Moment, in dem er sich auf eine persönliche Beratung eingelassen hat, vollständig und korrekt über alle diese Umstände aufklären müssen. Die selektive Hervorhebung einiger weniger Risiken unter Auslassung der übrigen Risiken sowie die Betonung des Sachwertcharakters verharmlost das erhebliche unternehmerische Risiko, das mit der streitgegenständlichen Anlage verbunden war. Angesichts des hier vorliegenden Ablaufs des Beratungsgesprächs steht auch die Entscheidung des BGH vom 20.07.2009 (Az. XI ZR 337/08) der der Annahme einer nicht objektgerechten Beratung nicht entgegen.

Der BGH hat in dieser Entscheidung hinsichtlich der Beratung über die Beteiligung an einem Immobilienfonds ausgeführt, es sei in der der Entscheidung zugrunde liegenden Konstellation über das Totalverlustrisiko nicht konkret aufzuklären gewesen, weil sich aus der Fremdkapitalquote der Beteiligung kein strukturelles Risiko ergebe. Den Verbindlichkeiten der Gesellschaft stehe der Sachwert der Immobilie entgegen. Es könne deshalb erst dann zu einem Totalverlust kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie vollständig aufzehrten. Wie der BGH selbst ausführt, kann sich aber dann etwas andere ergeben, wenn weitere Umstände hinzukommen, etwa der Verfall der Immobilienpreise o.ä.. Auch wenn die streitgegenständliche Beteiligung – ähnlich wie ein Immobilienfonds – Sachwertcharakter hat, ist die Risikostruktur vorliegend doch eine andere. Schiffe sind im Welthandel eingesetzt und damit anderen Einflüssen unterworfen, als Immobilie. Die Ertragslage hängt maßgeblich vom Welthandel insgesamt ab, der in weitaus stärkerem Maße als die Auslastung einer Immobilie und die zu erzielenden Mieten zyklischen Schwankungen unterworfen ist. Dies zeigt sich schon an dem enormen Einfluss von Fremdwährungsrisiken auf die Ertragslage. Die Erzielung von Erträgen ist aber Voraussetzung dafür, dass die Verbindlichkeiten bedient werden und es nicht zu einer Insolvenz kommt.“

 

 


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