Com­merz­bank wegen Falsch­be­ra­tung zu Scha­dens­er­satz von 150.626,55 Euro an Man­dan­ten der Kanz­lei Som­mer­berg ver­ur­teilt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil (Az. 2-19 O 466/10) einem von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretenen Anleger eine umfassende Schadensersatzzahlung zugesprochen.

Begründung: Der betroffene Anleger wurde nicht über die Kapitalverlustrisiken aufgeklärt, die mit einer Investition in einen offenen Immobilienfonds (DEGI International Fonds) verbunden sind. Wegen dieser Falschberatung muss die Bank den entstandenen Verlust ersetzen.

Die Commerzbank hat der Entscheidung des Gerichts zufolge nicht nur insgesamt 150.626,55 Euro an den Fondsanleger zu zahlen, sondern muss ihm auch einen erheblichen Zinsschaden ersetzen.

Das Gericht ist in den wesentlichen Punkten unserer Argumentation gefolgt“, zeigt sich der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erfreut, die deutschlandweit die Rechte von Fondsanlegern vertritt.

Der Kläger ist ein selbständiger Unternehmensberater. Er ließ sich in den Jahren 2007 und 2008 von einem Handelsvertreter, der eine Allianz Vertretung betreibt, über die Möglichkeiten der Geldanlage eines für 2008 erwarteten größeren Geldbetrages informieren.

Große Verluste mit empfohlenen DEGI International Fonds

Im Herbst 2008 fand ein persönliches Gespräch zwischen dem klagenden Anlageinteressenten und „seinem“ Berater statt. Dem Kläger wurde hier ein umfassender Anlagevorschlag gemacht, der unter anderem auch den Erwerb von Anteile des DEGI International Fonds vorsah. Der Kläger folgte dieser Beratung und Empfehlung. Er eröffnete ein Anlage-Depot bei der Allianz Global Investors KAG und erwarb dann für 305.000 Euro Anteile des DEGI International Fonds.

Später konnte der geschädigte Anleger diese Fondsanteile nur mit großem Verlust wieder verkaufen. Der DEGI International Fonds ist nämlich in Liquiditätsproblemen geraten und wird nunmehr wegen der Schwierigkeiten sogar liquidiert.

Anleger: Fonds wurde als absolut risikofrei dargestellt

Der Kläger sieht sich falsch beraten und hat dazu vorgetragen, dass der Berater ihm versichert habe, der Fonds sei absolut risikofrei. Für diese Beratung des Handelsvertreters hat die Commerzbank bzw. deren Rechtsvorgängerin Dresdner Bank die Haftung übernommen. Die Klage wurde daher gegen die Commerzbank gerichtet.

Falschberatung: Anleger nicht über Kapitalverlustrisiken aufgeklärt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit dem Urteil festgestellt, dass die Beratung nicht den Anforderungen genügte. Deswegen wurde dem Kläger der Schadensersatz zugesprochen.

Das Gericht hatte bereits Zweifel, ob die Beratung anlegergerecht war. Jedenfalls war die Beratung nach Auffassung des Gerichts nicht objektgerecht. Der hier betroffene Anleger wurde nämlich nicht hinreichend über die mit der Investition in einen offenen Immobilienfonds Kapitalverlustrisiken aufgeklärt.

Commerzbank muss Anleger den Verlust ersetzen

Das Landgericht hat wegen dieser Falschberatung entschieden, dass die Commerzbank den betroffenen Anleger so zu stellen hat, wie er stünde, wenn er ordentlich beraten worden wäre. Dann hätte er den Fonds nicht erworben. Er kann deswegen verlangen, dass ihm der Verlust von 150.626,55 Euro von der Bank erstattet wird. Hierzu wurde die Commerzbank verurteilt.

 

 


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Über 7 Mil­lio­nen Euro Nach­zah­lung für Ex-Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Bank AG erwirkt

Das Landgericht München I hat dem Antrag auf Erhöhung des Barabfindungsangebots von Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) u.a. stattgegeben. Ein gutes Ergebnis für die Rechte der Anleger.

Der Gerichtsbeschluss (Az. 5 HK O 16202/03) hat die Festlegung der angemessenen Barabfindung für die zwangsausgeschlossenen Aktionäre der Hypo Real Estate Bank AG zum Gegenstand.

Anwalt Hasselbruch erklärt dazu: „Addiert man zur gerichtlich festgelegten Barabfindungserhöhung noch die ebenfalls vom Gericht zugesprochenen Zinsansprüche hinzu, dann ergibt sich rechnerisch sogar ein Gesamtbetrag von etwas mehr als 10 Millionen Euro, der erfreulicherweise Weise in dem Spruchverfahren erstritten werden konnte.

Am 26. Mai 2003 beschloss die Hauptversammlung der Hypo Real Estate Bank AG, deren Firma heute Deutsche Pfandbriefbank AG lautet, den Ausschluss ihrer Minderheitsaktionäre. Dieser sogenannte Squeeze-out wurde am 3. September 2003 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

Nach den Vorschriften des Aktiengesetzes hatten die Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Bank AG dadurch ihre Aktien zwangsweise auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Als Gegenleistung für den Verlust ihrer Aktien erhielten die Kleinaktionäre von der Hauptaktionärin eine Barabfindung in Höhe von 21,- Euro je Aktie angeboten. Hauptaktionärin war die DIA Vermögensverwaltungsgesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Hypo Real Estate Holding AG ist.

Rechtsanwalt Hasselbruch, heute tätig für die Anlegerkanzlei Sommerberg, hielt diese festgesetzte Barabfindung von 21,- Euro je Aktie für zu niedrig bemessen und hat deshalb für mehrere betroffene Minderheitsaktionäre einen Antrag zur Festsetzung der tatsächlich angemessenen und somit höheren Barabfindung gestellt. Auch weitere zwangsausgeschlossene Aktionäre der Hypo Real Estate Bank AG haben einen solchen Antrag gestellt.

Dadurch wurde ein gerichtliches Spruchverfahren bei der als besonders kompetent geltenden fünften Handelskammer unter Vorsitz des erfahrenen Richters Dr. Krenek bei dem Landgericht München I eingeleitet. Nachdem das Spruchgericht eine Beweiserhebung durchgeführt hat, ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die ursprünglich angebotene Barabfindung von 21,- Euro je Aktie nicht angemessen ist. Es hat daher mit einem umfassend begründeten 89seitigen Beschluss die ursprünglich angebotene Abfindung von 21,- Euro auf 25,52 Euro je Aktie festgesetzt.

Die gerichtlich durchgeführte Erhöhung der Barabfindung beläuft sich somit auf 4,52 Euro pro Aktie. Bei Multiplikation dieses Betrages mit den insgesamt durch den Squeeze-out ausgeschlossenen Stück 1.606.823 Aktien ergibt sich ein Gesamterhöhungsbetrag von 7.262.839,96 Euro. Da das Spruchgericht auch eine Verzinsung des nachzuzahlenden Abfindungsbetrages beschlossen hat, ergibt sich nach Berechnung von Anwalt Hasselbruch rechnerisch eine Zinsforderung von absolut rund 2.751.787,- Euro (bezogen auf alle begünstigten 1.606.823 Aktien).

Hinweis: Die Gegenseite hat die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Erhöhungsbeschluss.


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Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…

Eini­gung wegen Fonds Axa Immo­select: Anle­ge­rin erhält Scha­den von Volks­bank ersetzt

Gerichtsprozess wegen falscher Beratung vor dem Landgericht Bielefeld endet mit Vergleich – Volksbank verpflichtet sich zur Geldzahlung an Mandantin der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Das Verfahren hatte den krisengeplagten Immobilienfonds Axa Immoselect zum Gegenstand.

Wir mussten erst Klage einreichen, bevor die Volksbank sich dann endlich im Prozess bereit zeigte, unserer Mandantin den finanziellen Schaden ´freiwillig´ zu ersetzen“, erläutert Anleger-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg den am 24. Oktober 2012 vor dem Landgericht Bielefeld (Az. 9 O 98/12) geschlossenen Vergleich.

Die Klägerin und ihr Ehemann ließen sich zu Beginn des Jahres 2007 von einer Volksbank aus dem nordöstlichen Nordrhein-Westfalens über die Neuanlage ihres Geldes beraten. Damals waren die Eheleute noch Kunden bei der Volksbank. Auf Empfehlung des Bankberaters erwarben sie dann für fast 30.000 Euro Anteile an dem offenen Immobilienfonds Axa Immoselect.

Von der Bank empfohlener Fonds in Liquiditätskrise geraten

Nur rund eineinhalb Jahre später geriet der Fonds in finanzielle Schwierigkeiten, die bis heute andauern. Die Fondsverwaltung erklärte per 29. Oktober 2008 wegen Liquiditätsproblemen die sogenannte Schließung des Axa Immoselect. Grund: Der Fonds hat nicht genügend Liquidität vorrätig, um die voraussichtlichen Auszahlungswünsche der Anleger befriedigen zu können. Das Fondsmanagement verweigert daher die Auszahlung des Gegenwertes für die Fondsanteile gegenüber allen Anlegern, um den zu hohen Kapitalabzug zu verhindern. Diese zeitweise Aussetzung wurde am 17. November 2009 verlängert. Mittlerweile wurde sogar bekannt gegeben, dass die Fondsverwaltung keine Zukunft mehr für den Fonds sieht. Der Axa Immoselect wird deswegen liquidiert, also aufgelöst.

Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht

Die Klägerin und ihr Ehegatte fühlen sich von der Volksbank falsch beraten. Sie wollten eine sichere Geldanlage. Nun befindet sich das angelegte Kapital in einem krisengeschüttelten Fonds. Ein Verkauf der Fondsanteile über die Börse würde zu großen Verlusten führen.

Mit lediglich knapp 25 Euro wird ein Anteilsschein des Axa Immoselect an der Börse gehandelt, obwohl der eigentliche Rücknahmepreis bei über 48 Euro liegt.

Vergleich mit der Bank im Verhandlungstermin

Nachdem die Volksbank vorgerichtlich nicht zu einer sinnvollen Lösung bereit war, haben wir für die Fondsanlegerin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehegatten Klage gegen die Bank vor dem Landgericht Bielefeld erhoben, um die Forderung gerichtlich durchzusetzen“, schildert Geschädigten-Anwalt Krajewski den Fall. Ziel: Schadensersatz in Form der Rückgängigmachung des Anlagegeschäftes wegen Falschberatung.

Im Verhandlungstermin am 24. Oktober 2012 vor dem Gericht lenkte die Volksbank dann ein. Im Vergleichswege verpflichtete sich die Bank zwecks Abgeltung der Schadensforderung zur Zahlung eines Geldbetrages an die betroffene Fondsanlegerin. Die Fondanteile können die Anlegerin und ihr Ehemann behalten.

Einen Teil des Schadens ersetzt

Anwalt Krajewski: „Bei Zugrundelegung der hypothetischen Börsenpreisverluste – würde unsere Mandantschaft die Fondsanteile jetzt über die Börse verkaufen – ersetzt die Volksbank mittels der Vergleichszahlung einen Teil des Verlustes. Sollte hingegen der Fonds die Anteile später zu Beträgen um die momentan ausgewiesenen rund 48 Euro Anteilswert zurücknehmen, dann könnten die Fondsanleger unter Einrechnung der Vergleichszahlung sogar ohne Schaden aus dem Anlagegeschäft aussteigen.


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„The Gherkin“ Fonds IVG Euro-Select 14: Commerzbank zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt

Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg LLP von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).

Scha­dens­er­satz­kla­gen gegen regio­nale Volks- und Raiff­ei­sen­ban­ken sowie Spar­kas­sen

Für zahlreiche Kunden regionaler Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen hat die im Kapitalanlagerecht tätige Kanzlei Sommerberg in den vergangenen Monaten Schadensersatzklagen eingereicht. Grund: Falschberatung!

Die Finanzinstitute haben ihren Privatkunden Beteiligungen an hochriskanten Fonds vermittelt. Die betroffenen Anleger sehen sich nun falsch beraten und verlangen eine Rückgängigmachung des Geschäftes.

Verkauf hochriskanter Schiffsfonds an ahnungslose Kunden

Auch die eher kleineren regionalen Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken haben längst die Vermittlung geschlossener Fondsbeteiligungen als lukratives Geschäftsfeld für sich entdeckt. Sie erhalten teils extrem hohe Vermittlungsprovisionen von 10 Prozent und mehr, wenn sie ihren Kunden geschlossene Fondsbeteiligungen verkaufen.

Risiken und hohe Provisionen wurden verheimlicht

Unsere Mandanten haben auf Empfehlung ihres Beraters von der Volksbank oder Sparkasse vor Ort Beteiligungen an Lebensversicherungsfonds oder Schiffsfonds erworben“, berichtet Rechtsanwalt Thomas Diler von der Sommerberg.

Bei diesen Fonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen, bei denen die Anleger als Kommanditisten nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt sind. Deswegen gelten diese Anlagen als besonders riskant.

Vor allem mit Schiffsfonds haben viele Anleger mittlerweile Schiffbruch erlitten. Viele der Schiffsfonds haben sich wirtschaftlich schlecht entwickelt. Über 100 Fondsgesellschaften sind sogar in die Insolvenz geraten. Mit einer Fortsetzung der Pleitewelle muss gerechnet werden. Schätzungsweise mehrere Zehntausende Anleger müssen mit dem Risiko großer Verluste bis hin zum Totalverlust rechnen. Geschädigten-Vertreter Diler weiter: „Für viele unserer Mandanten bedeutet dies, dass ihre Beteiligung faktisch bereits wertlos und das Geld somit verloren ist oder es droht zumindest der Verlust.

Bankkunden können Entschädigung geltend machen

Die Mandanten der Kanzlei Sommerberg schildern oft ähnliche Sachverhalte: Die betroffene Anleger sind teils langjährige Kunden bei ihrer regionalen Volksbank oder Sparkasse vor Ort. Oft sind sie bereits im Rentenalter. Der Berater von dem Finanzinstitut empfahl ihnen dann, das vorhandene Geld (etwa bislang in einer Lebensversicherung oder Spareinlage angelegt) umzuschichten in einen Schiffsfonds oder Lebensversicherungsfonds, da hier die Rendite besser sei. „Von Risiken, so die Schilderungen vieler unserer Mandanten, war jedoch keine Rede. Wir setzen daher für unsere Mandanten die Rückgängigmachung des Geschäfts wegen Falschberatung durch“, erläutert Anwalt Diler.

Dies bedeutet, dass das Kreditinstitut (Sparkasse bzw. Volks- und Raiffeisenbank) ihrem Kunden das investierte Geld zurückerstatten muss und bekommt im Gegenzug die praktisch wertlose Beteiligung zurück.

Banken zeigen sich vergleichsbereit

Rechtsanwalt Diler: „Nachdem wir die Rückabwicklung gefordert haben, haben die Finanzhäuser in vielen Fällen bereits vorgerichtlich Vergleichslösungen angeboten, die eine zumindest teilweise Entschädigung vorsehen.“ In anderen Verfahren scheinen sich die Banken bzw. Sparkassen keiner Schuld bewusst zu sein. Hier erhebt die Kanzlei Sommerberg Schadensersatzklage für die Beratungsopfer, um die Rückabwicklung durchzusetzen, allein in den vergangenen Monaten mehrere Dutzend Gerichtsverfahren wegen Beratungsfehlern im Zusammenhang mit geschlossenen Lebensversicherungs- und Schiffsfonds.

Schadensersatz wegen heimlichen Vermittlungsprovision von 10 Prozent

In mehreren Verfahren konnte die Anlegerkanzlei Sommerberg die regionalen Volks- und Raiffeisenbanken bzw. Sparkassen zur Offenlegung der kassierten Provisionen zwingen. Die Kreditinstitute mussten faktisch durchweg einräumen, rund 10 Prozent an Provision für den Vertrieb bestimmter Fonds kassiert zu haben.

Unseren Mandanten kannten diese Provisionen nicht. Auch deswegen machen wir die Schadensregulierung geltend“, erläutert Sommerberg-Anwalt Diler weiter. Nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die beratende Bank ihrem Kunden nämlich Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs zu leisten, wenn sie ihm die offenlegungspflichtigen Rückvergütungen verheimlicht.

„Checklisten“ belegen regresspflichtige Provisionsverheimlichung

Die Sparkassen und Banken verweisen häufig zum Nachweis der angeblich ordnungsgemäßen Anlageberatung auf von ihnen verwendete Beratungsprotokolle, sogenannte „Checklisten“ mit Risikohinweisen, die vom Kunden unterschrieben worden sind. Allerdings belegen diese „Checklisten“ je nach Einzelfall sogar, dass die konkreten Provisionen gerade nicht offengelegt und somit verheimlicht worden sind. Da die „Checkliste“ als Urkunde zu bewerten ist, gilt ihr Inhalt grundsätzlich als inhaltlich vollständig und richtig. Rechtsanwalt Diler: „Weil hier jedoch in keinem uns bekannten Fall Empfänger der Provision und Provisionshöhe genannt ist, was jedoch nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs erforderlich wäre, steht also fest, dass hierüber gar nicht aufgeklärt wurde. Die Beratungsprotokolle sind dann also sogar Beweis für die Falschberatung.“ Auch aus den Prospekten ergeben sich die genauen Provisionshöhen an das konkret beratende Kreditinstitut regelmäßig nicht. Daher können sich die Kreditinstitute als Beleg für eine angebliche Provisionsaufklärung dann auch auf diese Dokumente gerade nicht berufen.

Anwalt hilft, um Schadensausgleich zu erreichen

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche geschädigte Fondsanleger in ganz Deutschland. Ratsuchende Anleger können sich bei uns melden. Wir helfen Ihnen gerne. Ansprechpartner ist Herr Diler, Beratungstelefon: 0421/3016790 (deutschlandweit).

 

 


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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).

OLG Schles­wig urteilt: Prokon-Prospekt ent­hält irre­füh­rende Wer­bung

Der Prokon-Prospekt (Kurzprospekt und Flyer) enthält irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen „maximalen Flexibilität“ der Geldanlage.

Dies hat das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat mit Urteil vom 5. September 2012 entschieden (Aktenzeichen 6 U 14/11).

Das beklagte Unternehmen der Prokon-Unternehmensgruppe bewirbt sogenannte Genussrechte als Geldanlage. Verbraucher können Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und Flyer so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergibt. Das Unternehmen wirbt auch mit der „maximalen Flexibilität“ der Geldanlage.

Das OLG Schleswig hat der Verbraucherschutzzentrale Hamburg Recht gegeben, die auf Unterlassung der Werbung geklagt hatte.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts dürfen die von den Verbraucherschützern beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden. Die Werbeaussagen sind demnach unzutreffend und damit unlautere Werbung.

Die Anlage des Geldes in Genussrechten stellt keine ebenso sichere Geldanlage wie die Geldanlage bei einer Bank auf einem hergebrachten Sparbuch dar. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens haben die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank besteht demgegenüber im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer.

Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, wird auch keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst besitzt weder Windkraftanlagen noch betreibt es sie. Es vergibt vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe für deren Investitionen und erwirbt verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steigt und fällt mit der Geldwertstabilität.

Die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität trifft nicht zu, so das OLG. Sie ist das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage. Dies trifft auf die von der Beklagten ausgegebenen Genussrechte bei Weitem nicht zu. Die Kündigung der Anleihe ist grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit besteht erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr.

 


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Die Bank hat künftig die Beweislast und nicht der falsch beratene Kunde. Rechtsanwalt Diler (Kanzlei Sommerberg) ist überzeugt: Mit dieser Kernaussage in einem neuen verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) lassen sich künftig die Rechte von Bankkunden leichter durchsetzen…

die Schadensersatz von ihrer Bank verlangen wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Der BGH hat mit Urteil vom 8. Mai 2012 (Az. XI ZR 262/10) seine bisherige Rechtsprechung zur Haftung der Banken bei verheimlichten Kick-Back-Zahlungen verschärft. Die Karlsruher Richter haben klargestellt, dass eine Beweislastumkehr bei einer Aufklärungspflichtverletzung besteht. Die Entscheidung war laut Rechtsanwalt Diler überfällig: „Damit wird es uns künftig einfacher möglich sein, Schadensersatzansprüche für falsch beratene Bankkunden durchzusetzen.“

Gemäß der Gerichtsentscheidung ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also ungeachtet gelassen hätte. Diese Beweislastumkehr greift bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.

Im dem vom BGH entschiedenen Streitfall hatte eine Bankkunde für 35.000 Euro Anteile an einem Fonds erworben. Dies geschah auf Empfehlung seiner Bank. Weder mündlich noch durch schriftliche Unterlagen wurde der Bankkunde jedoch darüber informiert, dass an die Bank für die Fondsvermittlung aus den offen ausgewiesenen Provisionen an die Fondsgesellschaft etwa Ausgabeaufschlag und Verwaltungsvergütung 8,25 Prozent des Anlagebetrages wieder an die beratene Bank zurückfließen. Da dies heimlich und somit hinter dem Rücken des Anlegers erfolgte, hat das Kreditinstitut seine Aufklärungspflicht über diese Provisionen verletzt und ist dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet.

Der BGH hat hier auch die für den Schadensersatzanspruch erforderliche sogenannte Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Fondsbeteiligung bejaht und festgestellt, dass die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der klagende Anleger die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben hätte.

Diese Beweislastumkehr hatte der 11. Senat bei dem BGH bislang davon abhängig gemacht, dass es für den Kunden nicht mehrere, sondern vernünftigerweise nur eine Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab, die gehörige Aufklärung also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte. Hieran hält der Senat aber nicht mehr fest. Vielmehr greift die Beweislastumkehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, so die zentrale Aussage des aktuellen Urteils.

Einem Geschädigten wäre nämlich wenig damit gedient, wenn sein Anspruch auf Schadensersatz meist daran scheitern würde, dass er nicht beweisen könnte, wie er auf eine Offenlegung der Kick-Back-Zahlungen reagiert hätte. „Genau diese Argumentation haben wir bereits seit langer Zeit in zahlreichen Gerichtsverfahren für unsere Mandanten vorgetragen“, so Anlegeranwalt Diler.

Die Bank kann sich allerdings entlasten, wenn sie selbst den Gegenbeweis antreten kann.

 


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Höhere Abfin­dung für Aktio­näre der Gel­sen­was­ser AG: erfolg­rei­ches Spruch­ver­fah­ren unter Mit­wir­kung von Sommerberg-Anwalt

Rechnerisch können die Kleinaktionäre eine zusätzliche Abfindung von insgesamt deutlich über 7,5 Millionen Euro beanspruchen

kommentiert Rechtsanwalt Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg die positive Folge der Gerichtsentscheidung aus Dortmund.

Im Rahmen eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens, das u.a. auf Antrag von Rechtsanwalt Hasselbruch als Aktionärsvertreter eingeleitet wurde, hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 4. Juli 2012 (Az. 20 O 57/04) eine nachträgliche Entschädigung in einem erheblichen Umfang zugunsten außenstehender Aktionäre der Gelsenwasser AG festgelegt.

Zum Fall:

Die Gelsenwasser AG wurde im Jahre 1887 unter der damaligen Firma „Wasserwerk für nördliche westfälische Kohlenrevier“ als Aktiengesellschaft gegründet und hat die Wasserversorgung zum Gegenstand. Im Laufe ihrer Unternehmensgeschichte weitete die Gelsenwasser AG ihre Aktivitäten aus, sogar mit Beteiligungen und Neugründungen mit kommunalen Partnern im Ausland wie beispielsweise in Polen. Schwerunkt des Versorgungsgebietes sind indessen weiterhin das Ruhrgebiet, das Münsterland, der Niederrhein, Ostwestfalen und das angrenzende Niedersachsen. Ende 2003 waren im Gelsenwasser-Konzern 1.243 Mitarbeiter beschäftigt.

Das Grundkapital der Gelsenwasser AG beträgt über 100 Millionen Euro. Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert und werden im Amtlichen Markt mehrerer deutscher Börsenplätze gehandelt. Die Wasser und Gas Westfalen GmbH ist mit über 90% der Aktien die Großaktionärin der Gelsenwasser AG.

Im Februar 2004 schloss die Gelsenwasser AG mit ihrer Großaktionärin als herrschendem Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Gelsenwasser AG, ihren gesamten Gewinn an die Wasser und Gas Westfalen GmbH abzuführen.

In dem Gewinnabführungsvertrag waren eine Abfindung in Höhe von 353,14 Euro je Stückaktie und eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von 17,74 Euro je Stückaktie festgelegt. Es handelt sich um die Entschädigungsleistungen, die die Großaktionärin den Kleinaktionären der Gelsenwasser AG anbot für die Rechtsbeeinträchtigung durch die vertragliche Gewinnabführung.

Rechtsanwalt Hasselbruch, bei der Kanzlei Sommerberg tätig im Bereich Aktienrecht, hielt diese angebotene Abfindungs- und Ausgleichsleistung für zu gering. Im Auftrag einer Minderheitsaktionärin beantragte er deswegen bei dem Landgericht Dortmund die Durchführung eines aktienrechtlichen Spruchverfahren, das die Überprüfung und Festsetzung der tatsächlich angemessenen – also höheren – Kompensationsleistungen zum Gegenstand hat. Auch weitere betroffene Gelsenwasser-Minderheitsaktionäre stellten einen solchen sogenannten Spruchverfahrensantrag.

Das Landgericht Dortmund ist nunmehr der von den Antragstellern vertretenen Sichtweise gefolgt, wonach die von der Großaktionärin angebotene Abfindung und Ausgleichszahlung zu gering sind. Mit Beschluss vom 4. Juli 2012 (Az. 20 O 57/04) hat das Spruchgericht deswegen die Abfindung um 46,13 Euro auf 399,27 Euro je Gelsenwasser-Aktie erhöht und somit neu festgesetzt. Auch die Ausgleichszahlung wurde angehoben auf 18,01 Euro je Stückaktie.

Anwalt Hasselbruch zeigt sich erfreut: „Mit dieser Entscheidung sind die Rechte der Minderheitsaktionäre gestärkt worden. Der langjährige Einsatz hat sich gelohnt.“ Immerhin dauerte das Gerichtsverfahren rund acht Jahre.

Rechnerisch ergibt sich mit dem Beschluss ein Nachzahlungspotential von über 8 Millionen Euro (unterstellt 174.429 Aktien in Händen von Minderheitsaktionären würden den Nachzahlungsbetrag von 46,13 Euro geltend machen).

 

 


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Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg kri­ti­siert „Anle­ger­schutz­ver­bes­se­rungs­ge­setz“: Kaum ver­bes­ser­ter Schutz für Pri­vat­an­le­ger vor Falsch­be­ra­tung

Am 8. April 2011 traten die ersten Regelungen des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts in Kraft (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz).

Nachdem die neuen Anlegerschutzregeln weitgehend seit etwas mehr als einem Jahr gelten, gelangt Anlegeranwalt André Krajewski, tätig für die Kanzlei Sommerberg, jedoch zu einer ernüchternden Zwischenbilanz:

„Das Gesetz hat kaum zu einem merkbar effektiveren Verbraucherschutz im Bereich der Geldanlage geführt. Vor allem die Falschberatung bei Graumarktprodukten wie geschlossene Schiffsfonds oder Immobilienfonds wird damit nicht wirksam bekämpft.“

Anlegeranwalt Krajewski weist auf die Ursache dafür hin: Die vom Gesetzgeber festgelegten Schutzmaßnahmen umfassen nicht den Bereich der Graumarktprodukte und bestimmte Vertriebswege.

Der graue Kapitalmarkt gilt unverändert als kaum reglementiert und wird von den Finanzaufsichtsbehörden faktisch nicht kontrolliert. Die juristische Grauzone bleibt hier faktisch unverändert bestehen, bemängelt Anwalt Krajewski die Situation. Zu den Graumarktprodukten zählen geschlossene Fonds wie Kommanditbeteiligungen oder stille Beteiligungen.

Obwohl Anleger Jahr für Jahr Schätzungen zufolge milliardenschwere Verluste mit den Geldanlagen im Graumarktbereich erleiden, greifen die neuen Anlegerschutzregeln in diesem Kapitalmarktsegment überwiegend nicht, berichtet Rechtsanwalt Krajewski.

Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz hat vor allem diese Maßnahmen eingeführt, um einen besseren Schutz der Verbraucher vor Falschberatung zu erzielen:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann Bußgelder gegen die Wertpapierdienstleistungsinstitute verhängen kann, wenn diese ihre Kunden falsch beraten oder die Anleger nicht über Institutsprovisionen informiert haben. Der BaFin wurde dazu eine entsprechende Überwachungsbefugnis eingeräumt.

Außerdem ist Anlegern ein Informationsblatt zur Verfügung zu stellen, damit sich die Anleger besser über die wesentlichen Merkmale und vor allem die Risiken eines Finanzproduktes informieren können.

Weiter müssen Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsverantwortliche und Compliance-Beauftragte gemäß der gesetzlichen Neuregelungen bei der BaFin registriert werden. Dadurch soll die Aufsichtsposition der BaFin gestärkt werden. Zusätzlich sind der BaFin Beschwerden, die im Rahmen der Anlageberatung bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen eingehen, anzuzeigen. Flankierend kann die BaFin einem Unternehmen den Einsatz von Mitarbeitern bei deren Fehlverhalten zeitweise untersagen, um vor Fehlverhalten bei der Anlageberatung von vornherein abzuschrecken bzw. solches Fehlverhalten ggf. angemessen zu sanktionieren.

 

 


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Gericht: Geld zurück für geschä­digte Schiffs­fonds­an­le­ger!

Für viele Fondsanleger, die nach „Ausstiegsmöglichkeiten“ aus ihrem Schiffsfonds suchen, kann ein neues Gerichtsurteil wegweisend sein, das von der Anlegerkanzlei Sommerberg erstritten wurde.

Fondsanlegerin erhält eingesetztes Kapital von 84.000 Euro erstattet

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 21. Juni 2012 (Az. 8 0 173/11) entschieden, dass die Postbank Finanzberatung AG zugunsten einer Schiffsfondsanlegerin, vertreten durch die Kanzlei Sommerberg, eine Rückabwicklung des Kaufs von zwei Schiffsfondsbeteiligungen vornehmen muss, die die Klägerin und ihr Ehemann auf Empfehlung eines Beraters von der Finanzberatungsfirma erworben haben.

Die Postbank Finanzberatung AG wurde verurteilt, an die klagende Anlegerin nicht nur insgesamt 84.000 Euro zu zahlen, sondern muss auch einen erheblichen Zinsschaden und die Anwaltskosten erstatten – gegen Rückübertragung der erworbenen Fondsbeteiligungen.

Grund: Die Anlegerin und ihr Ehemann hatten im Jahr 2008 auf Empfehlung eines Handelsvertreters (Berater) von der Postbank Finanzberatung AG zwei Schiffsfonds-Beteiligungen (DS-Rendite-Fonds) erworben. Allerdings wurden sie nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Finanzberatungsfirma neben dem Agio zusätzlich für die Fondsvermittlung erhält. Deswegen haftet nach dem Urteil des Landgerichts Hannover die Postbank Finanzberatung AG wegen verschwiegener Kick-Back-Zahlungen und muss den Fondserwerb rückabwickeln.

Pflichtverletzung der Postbank führt zu Schadensersatz für Kunden

Die Entscheidung enthält eine wesentliche Feststellung, von denen noch viele weitere Anleger profitieren können. Die Hinweispflicht über offenlegungspflichtige Rückvergütungen trifft nicht nur eine Bank, sondern kann bei bestimmten Bedingungen auch für die selbst keinen Beratungsstatus einnehmende Tochtergesellschaft der Bank gelten (im konkreten Fall die Postbank Finanzberatung AG), wenn die Bank das Beratungsgeschäft auf die Tochtergesellschaft ausgelagert hat und diese Tochtergesellschaft als Beratungsunternehmen an den Bankkunden herantritt und die Beratung durchführt.

Besonders bedeutsam ist das Urteil vom 21. Juni 2012, da es sich um die erste bekannt gewordene Entscheidung handelt, mit der das Landgericht Hannover festgestellt hat, dass auch die Postbank Finanzberatung AG – obwohl formal kein Kreditinstitut – sich ihren Beratungskunden wegen heimlicher Provisionen schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Der bisherigen Auffassung der Postbank Finanzberatung AG, sie sei gar nicht verpflichtet gewesen über Rückvergütungen für die Fondsvermittlung zu informieren, weil diese Informationspflicht nach den Vorgaben der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeblich nur für Banken gelten würde, hat das Landgericht Hannover in dem vorliegenden Einzelfall eine klare Absage erteilt.

Fondsanleger können Rückgängigmachung des Fondskaufs verlangen

Vielfach haben uns Beratungskunden von Banken und Beratungstochterfirmen von Banken bereits geschildert, dass sie nicht über die Provisionen für die Fondsvermittlung aufgeklärt wurden. Ich gehe daher davon aus, dass noch massenhaft Schiffsfondsanleger mit genau dieser Argumentation eine Rückgängigmachung des Fondskaufs verlangen können. Der Entscheidung des Landgerichts Hannover kommt meines Erachtens Signalwirkung zu“, erklärt Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Denn je den konkreten Einzelfallumständen macht sich auch eine formale Nicht-Bank wie die Postbank Finanzberatung AG schadensersatzpflichtig, wenn sie nicht über Provisionen aufklärt. Betroffene Anleger aus ganz Deutschland, die sich ebenfalls geschädigt sehen, können sich gerne bei der Anlegerkanzlei Sommerberg melden. „Wir prüfen, ob eine Rückabwicklung möglich ist“, so Anwalt Diler weiter.

Zum Fall

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Postbank Finanzberatung AG aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Schadensersatz in Anspruch wegen einer vermeintlichen Falschberatung eines für die Postbank Finanzberatung AG tätigen Handelsvertreters bezüglich der Vermittlung von zwei Schiffsfondsbeteiligungen. Insoweit begehrt die Klägerin Rücknahme der beiden Schiffsfondsbeteiligungen gegen Zahlung eines Betrages von 84.000 Euro sowie Ersatz eines entgangenen Gewinns. Außerdem verlangt die Klägerin die Freistellung von ersatzfähigen außergerichtlichen Anwaltskosten. Mit Urteil vom 21. Juni 2012 hat das Landgericht Hannover der Klage ganz überwiegend stattgegeben (Az. 8 O 173/11).

Im September 2008 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann jeweils eine Kommanditbeteiligung an einem DS-Rendite-Fonds Nr. 32. Es handelt sich um einen Schiffsfonds für die beiden Containerschiffe DS Agility und DS Activity. Die Beteiligungssumme der Klägerin betrug 60.000 Euro und die ihres Ehemanns 20.000 Euro. Weiter mussten die Klägerin und ihr Ehemann jeweils ein Agio von fünf Prozent auf die Beteiligungssumme zahlen, um sich am Fonds beteiligen zu können, also weitere 3.000 bzw. 1.000 Euro.

Der Erwerb der Schiffsfonds-Beteiligungen erfolgte aufgrund einer vorangegangenen Beratung und Empfehlung eines Handelsvertreters der Postbank Finanzberatung AG. Die Beratungsgespräche fanden in den Geschäftsräumen einer Niederlassung der Postbank statt. Anders als die Klägerin war ihr Ehemann langjähriger Kunde bei der Deutsche Postbank AG.

Die klagende Anlegerin ist der Auffassung, dass sie und ihr Ehemann vom Berater der Postbank Finanzberatung AG bezüglich des Schiffsfonds falsch beraten worden seien. Das Anlageinteresse sei die Sicherheit und der Werterhalt der Geldanlage gewesen, was sie dem Berater gegenüber auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hätten. Außerdem habe die Klägerin ihr Geld zur Altersvorsorge anlegen wollen. In Kenntnis dieser Umstände habe der Berater die Schiffsbeteiligungen als Anlage mit guter Rendite empfohlen, bei der es praktisch keine Risiken gäbe. Auf die in Wahrheit bestehenden Risiken einer Geldanlage in einen Schiffsfonds wie etwa das Totalverlustrisiko sei hingegen nicht hingewiesen worden.

Weiter beanstandet die Klägerin, dass keine Aufklärung über die aus den offen ausgewiesenen Vertriebskosten an die Beklagte geflossenen Provisionen und deren Höhe stattgefunden habe.

Die Klägerin hätte sich ihrem Vortrag zufolge ebenso wenig wie ihr Ehemann an dem Schiffsfonds beteiligt, wenn sie von den Risiken dieser Geldanlage und von den Rückvergütungen gewusst hätten, die Postbank Finanzberatung AG für die Fondsvermittlung heimlich kassiert hat.

Die beklagte Postbank Finanzberatung AG hat den Vorwurf der Falschberatung bestritten und ihre Auffassung mitgeteilt, dass sie – da sie formal keine Bank sei – auch nicht über Kick-Back-Zahlungen habe aufklären müssen.

Das Landgericht Hannover hat mit seiner Entscheidung festgestellt, dass die Klage zulässig ist und auch in der Sache – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Nebenforderungen Erfolg hat.

Der Klägerin steht gegen die Postbank Finanzberatung AG ein Schadensersatzanspruch wegen eines schuldhaften Beratungsverstoßes zu, so das Gericht. Eine Haftung des Finanzhauses wegen der sie treffenden Pflichten aus dem jeweiligen Anlageberatungsvertrag mit dem Ehemann und der Klägerin besteht nämlich bereits deswegen, weil sie diese nicht über den Umstand aufgeklärt hat, dass und in welcher Höhe ihr für den Vertrieb der Fondsbeteiligung Rückvergütungen zufließen, obwohl sie hierzu verpflichtet war.

Den von Postbank Finanzberatung AG vorgebrachten Einwand, wonach die Pflicht zur Provisionsaufklärung nach der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für Kreditinstitute bestehe, hingegen nicht für freie bankenunabhängige Beratungsunternehmen, hat das Landgericht Hannover nicht gelten lassen,

Auf diese Ausnahme konnte sich die Postbank Finanzberatung AG – obwohl kein Kreditinstitut – nach der Beurteilung des Landgerichts Hannover in dem vorliegenden Fall nicht berufen. Grund: Die Postbank Finanzberatung AG hat der Klägerin und ihrem Ehemann als Beratungskunden gerade nicht der Eindruck eines im Verhältnis zur Deutsche Postbank AG unabhängigen Finanzberatungsunternehmens vermittelt, sondern stattdessen vielmehr den Anschein erweckt, mit der Deutsche Postbank AG eng verbunden zu sein und in ständigem Kontakt und Austausch zu dieser zu stehen. In dieser Fallkonstellation hätte die Beratungstochter dann auch über ihr Provisionsinteresse aufklären müssen.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 


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Autor: Thomas Diler / Google+
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