Kanzlei Som­mer­berg erstrei­tet Scha­dens­er­satz wegen Falsch­be­ra­tung über Kapi­tal­an­lage

Schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung über Schiffsfonds (CFB-Fonds 167). Landgericht Berlin verurteilt Commerzbank.

Wir konnten erneut wegen Falschberatung über eine Schiffsfondsbeteiligung Schadensersatz für einen von uns vertretenen Mandanten erstreiten, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg. Der Wirtschaftsanwalt weiter:

Für einen Berliner haben wir Klage gegen die Commerzbank eingereicht. Das Landgericht Berlin hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Bank zu Zahlung von über 11.000 Euro an unseren Mandanten verurteilt (Aktenzeichen 10 O 158/12).

Der Kläger verlangte mit seiner Klage von der Commerzbank Schadensersatz aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau wegen einer fehlerhaften Anlageberatung über eine Geldanlage in einen Schiffsfonds.

Die Ehefrau war bereits seit vielen Jahren Kundin der Bank. Im Jahr 2008 kam es zu mindestens einem Beratungsgespräch zwischen ihr und einem Mitarbeiter der Commerzbank. In dem Gespräch ging es um eine Geldanlage in einen bestimmten Schiffsfonds, den CFB-Fonds 167 – Containerriesen der Zukunft. Die Bankkundin erwarb daraufhin eine Beteiligung an diesem Fonds zum Nennbetrag von 16.000 US-Dollar. Ihre Forderung wegen einer erst später bemerkten Falschberatung hat die Anlegerin dann an ihren Ehegatten abgetreten, der diese – mit Erfolg – gerichtlich geltend gemacht hat.

Bei dem Fonds handelt es sich um eine hochriskante Unternehmensbeteiligung mit Totalverlustrisiko.

Schadensersatz wegen fehlender Risikoaufklärung

Das Landgericht Berlin hat erkannt, dass die erhobene Klage überwiegend begründet ist. Dazu hat es mit dem Urteil festgestellt, dass die Commerzbank die ihr obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Kundin ordnungsgemäß über die Geldanlage in den Schiffsfonds zu beraten. Die Anlegerin, so das Gericht weiter, wurde nämlich pflichtwidrig jedenfalls nicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB aufgeklärt. Eine solche Aufklärung ist bei der Empfehlung der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aber grundsätzlich erforderlich, wie bereits der Bundesgerichtshof zutreffend erkannt hat (Aktenzeichen III ZR 203/09).

Keine Risikoaufklärung mittels des Prospekts

Auch erfolgte nach Auffassung des Landgerichts Berlin die Aufklärung nicht mittels eines der Anlegerin übergebenen Prospekts.

Mit der Übergabe eines Prospekts kann unter Umständen zwar die Pflicht erfüllt werden, den Anleger vor allem über die Risiken aufzuklären, wenn der Prospekt so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass der Anleger noch vom Inhalt des Prospekts Kenntnis nehmen kann, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 302/07).

Vorliegend hat die Kundin von der Commerzbank den Prospekt erhalten. Dieser Prospekt stellt auch die Gefahr eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung und weitere Risiken zutreffend und deutlich dar. Dennoch hält das Landgericht Berlin den Prospekt nicht für relevant. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass der Prospekt der Bankkundin erst im Beratungsgespräch übergeben worden ist und damit nicht mehr rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme sieht das Gericht die Behauptung der Commerzbank nicht als erwiesen an, dass die Bankkundin den Prospekt zwei Wochen vor Fondszeichnung und folglich so rechtzeitig erhielt, dass sie den Prospekt überhaupt noch hätte lesen können.

Im Ergebnis wurde die beklagte Bank zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung verurteilt.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 


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„Wir haben zwischenzeitlich für rund 30 unserer Mandanten, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung an S&K-Firmen verkauft und übertragen haben, die gerichtliche Titulierung ihrer offenen Forderung geltend gemacht. Ich gehe von einer Verurteilung der verklagten S&K-Gesellschaften aus“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg und erklärt weiter: „Unabhängig von den laufenden Ermittlungen wegen des Verdachts des Anlegerbetrugs und der Veruntreuung von Firmengeldern sind wir überzeugt, dass unsere Mandanten Zahlungsansprüche gegen die S&K-Skandalgesellschaften haben“.

Der Wirtschaftsanwalt weist auf einen wichtigen Gesichtspunkt hin: Die Vereinbarungen zum Erwerb der Versicherungen sind je nach Einzelfall unwirksam, sofern die versprochenen Restkaufpreiszahlungen erst zeitlich später zu einem erhöhten Betrag in der Regel erst nach acht Jahren gezahlt werden sollen. André Krajewski: „Wir haben die Verträge zwischen S&K und unseren Mandanten überprüft und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass S&K damit ein nicht erlaubtes Einlagengeschäft betrieben und somit gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat“. Nur Banken dürfen Einlagengeschäfte nach den Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) erbringen.

Zum Fall:

Seit Mitte 2012 führt die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Frankfurter S&K-Unternehmensgruppe sowie der mit dieser als Partner agierenden Hamburger Unternehmensgruppe United Investors. Am 19. Februar 2013 kam es zu zahlreichen Hausdurchsuchungen und Festnahmen der Hintermänner, darunter auch die beiden S&K-Gründer Stephan Schäfer und Jonas Köller. Die Staatsanwaltschaft hat den dringenden Verdacht des banden- und gewerbsmäßigen Betruges mit Kapitalanlagen, der Untreue und weiterer Straftaten im Zusammenhang mit S&K. Vorwurf: Betrügerische Erlangung und fortlaufende Veruntreuung von Anlegergeldern im Sinne eines sog. Schneeballsystems. Die Anlegergelder sollen zweckwidrig auch für den extrem aufwändigen und exzessiven Lebensstil der Beschuldigten missbraucht worden sein.

Mehrere zum S&K-Firmengeflecht gehörende Gesellschaften haben das Geschäftsmodell des Ankaufs von Lebens- und Rentenversicherungen betrieben. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich um die S & K Sachwert AG, die S & K Immobilienhandels GmbH sowie die S & K Real Estate Value GmbH. Gesetzlicher Vertreter dieser Firmen ist unverändert jeweils Stephan Schäfer, einer der beiden mittlerweile in Untersuchungshaft befindlichen Gründer von S&K.

Die S&K-Unternehmen boten Verbrauchern an, deren private Lebens- oder Rentenversicherung und alle damit verbundenen Rechte aufzukaufen.

In vielen Fällen gestalteten sich die Vertragsregelungen dergestalt, dass die S&K-Kunden ihre Versicherungen an S&K übertagen sollten. S&K hat dann die Versicherungen an die Versicherungsgesellschaft zurückgegeben und den Rückkaufswert von der Versicherungsgesellschaft kassiert. Den Kunden versprach S&K, einen Teil des Rückkaufswertes sofort auszuzahlen. Der Restbetrag, errechnet aus der tatsächlich von der Versicherungsgesellschaft erhaltenen Auszahlungssumme abzüglich der ersten Auszahlung (Direktzahlung), sollte nach Regularien von S&K dann an den Kunden in doppelter Höhe bezahlt werden, jedoch erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums von in der Regel acht Jahren.

Dadurch, dass das den Verkäufern geschuldete Geld bzw. eine großer Teil davon in den S&K-Unternehmen verbleibt, entsteht nach Auffassung von Anwalt Krajewski ein Einlagengeschäft, für das eine Erlaubnis der Finanzaufsicht erforderlich ist, die jedoch nicht vorliegt: „Unserer Rechtseinschätzung nach liegt dann ein verbotenes Einlagengeschäft vor, da S&K nicht über eine Erlaubnis nach § 32 KWG für das Einlagengeschäft verfügt.“

Laut einem Bericht des Wirtschaftsmagazins manager magazin online wird gemutmaßt, dass die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) im Fall S&K nicht eingeschritten zu sein scheint, um dadurch die strafrechtlichen Ermittlungen der Frankfurter Staatsanwaltschaft nicht zu gefährden.

In einem anderen Fall, bei dem es ebenfalls um den Ankauf von Lebensversicherungen geht, ist die BaFin eingeschritten: Die Pecunia-Concept AG erwarb ebenfalls von Verbrauchern Lebensversicherungen und wollte den Verkäufern den Kaufpreis erst später zahlen. Die BaFin untersagte dies, weil es sich um ein verbotenes Einlagengeschäft handelt und hat die Abwicklung angeordnet.

Rechtsfolge:

Der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG begründet einen deliktischen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

§ 32 KWG ist ein Schutzgesetz zugunsten der betroffenen Kapitalanleger bzw. der Veräußerer der Versicherungen. Diese Schutzgesetzeigenschaft hat der Bundesgerichtshof etwa mit Urteil vom 21. April 2005 (Aktenzeichen III ZR 238/03) festgestellt und grundsätzlich eine Schadensersatzfolge für betroffene Kunden bejaht.

Dazu Anwalt Krajewski: „Hätten die S&K-Firmen das Schutzgesetz beachtet und mangels Erlaubnis vom Lebensversicherungserwerb abgesehen, dann wären die Veräußerungsgeschäfte mit unseren Mandanten gar nicht zustande gekommen. Abgesehen davon hätten unsere Mandanten sich auf eine Veräußerung an S&K niemals eingelassen, wenn sie gewusst hätten, dass S&K nicht die Lizenz der BaFin besitzt. Deswegen wird nun der Schadensersatz geltend gemacht“.

 


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Land­ge­richt Frank­furt: Geld zurück für Fonds­an­le­ger wegen ver­heim­lich­ter Pro­vi­sio­nen

Kanzlei Sommerberg vermeldet weiteren Prozesserfolg. Bankkunde gewinnt Verfahren gegen Commerzbank.

Mehr als 29.000 Euro, die er in geschlossene Fonds angelegt hat, erhält ein von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg vertretener Anleger erstattet. Begründung des Urteils: Der Kunde wurde pflichtwidrig nicht über heimlich geflossene Vertriebsprovisionen aufgeklärt.

Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil (Az. 2-12 O 454/11) entschieden.

Nachdem die Commerzbank in diesem Rechtfall unverständlicherweise nicht freiwillig zahlen wollte, haben wir Klage wegen falscher Beratung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in Fonds erhoben. Das Landgericht hat unserem Mandanten daraufhin umfassenden Schadensersatz zugesprochen“, kommentiert Geschädigten-Vertreter André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg die 21-seitige Gerichtsentscheidung.

Commerzbank hat heimlich teils 10 Prozent und teils 14 Prozent an Provisionen kassiert

Der Bankkunde hatte auf Empfehlung seiner Bank sein Geld in zwei Fonds angelegt. Bei dem einen Fonds hat die Bank heimlich 10 Prozent und bei dem anderen Fonds heimlich sogar 14 Prozent an Provisionen eingestrichen. Bei derart hohen Provisionen geht das Gericht davon aus, dass der Anleger sich nicht an den Fonds beteiligt hätte, wenn er über die Provisionen und deren Höhe aufgeklärt worden wäre. „Daher ordnete das Prozessgericht die Rückabwicklung der Fondserwerbe an, so wie von uns auch beantragt. Unser Mandant kann jetzt aus die ihm viel zu riskanten Fonds aussteigen und erhält sein Geld zurück“, freut sich Anwalt Krajewski für seinen Mandanten.

Finanzinstitut muss Geld zurückzahlen

Das Landgericht in der Bankenmetropole Frankfurt am Main hat die Commerzbank AG verurteilt, an den klagenden Anleger 29.253,79 Euro zu zahlen. Außerdem hat die Bank dem Anleger auch den Zinsschaden zu ersetzen. Im Gegenzug erhält die Bank die Fondsbeteiligungen zurück, die sie ihrem Kunden verkauft hatte. Konkret ging es um Fondsbeteiligungen am HT-Flottenfonds V und am CFB-Fonds 166.

Schadensersatz bei verheimlichten Provisionen

Das Gericht hat erkannt, dass die Klage überwiegend begründet ist. Denn die beklagte Bank hat ihre Aufklärungspflicht verletzt. Sie hat nicht über Vertriebsprovisionen aufgeklärt, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile an ihren Kunden erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Beratungskunde von der Bank jedoch über solche Rückvergütungen informiert werden, die die Bank für die Fondsvermittlung erhält. Unterbleibt diese Aufklärung macht die Bank sich schadenersatzpflichtig. Der Kunde kann dann eine Rückabwicklung des Fondsgeschäftes verlangen. Dies bedeutet, der Anleger erhält sein angelegtes Geld gegen Rückübertragung der Fondsanteile wieder erstattet.

Zum Fall: Beteiligungen am Flottenfonds V und am CFB-Fonds 166

Der Kläger war langjähriger Kunde der damaligen Dresdner Bank, die heutige Commerzbank. Er zeichnete geschlossene Fonds bereits vor 2007, ferner investierte er in Zertifikate.

Auf Beratung und Empfehlung der Bank erwarb der Kläger im Jahr 2007 eine Beteiligung am HT-Flottenfonds V (Hansa Treuhand) für insgesamt 20.600 Euro inklusive Agio. Im folgenden Jahr 2008 zeichnete er ebenfalls nach einem Beratungsgespräch mit seiner Bank eine Beteiligung am Fonds CFB Nr. 166 für US-Dollar 15.000 nebst 5 Prozent Agio.

Mit seiner Klage hat der betroffene Anleger Schadensersatz wegen dieser Geldanlagen verlangt. Dazu hat er behauptet, dass er in den jeweiligen Beratungsgesprächen deutlich gemacht hat, dass für ihn nur „eher sichere“ Geldanlagen in Betracht kommen. Außerdem sollte die Geldanlage auch zur Altersvorsorge gedacht sein. Die ihm verkauften Fonds gelten in Wahrheit aber als hoch riskant und sind für die Altersvorsorge ungeeignet. Daher hätte die Bank ihm die Fonds gar nicht verkaufen dürfen und muss die Anlagegeschäfte nun rückgängig machen. „Außerdem, so unser weiterer Vortrag, hätte die Bankberaterin unseren Mandanten darüber aufklären müssen, dass und in welcher Höhe die Bank Provisionen für die Fondsvermittlung erhält“, sagt der Geschädigten-Anwalt Krajewski.

Das Landgericht Frankfurt am Main hält die Klage für überwiegend begründet. Ausweislich des Urteils ist dem Bankkunden ein Schadensersatz zu zahlen, weil die Bank ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung verletzt hat.

Nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Bank ihren Beratungskunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhält (Provisionen für die Fondsvermittlung). Erst durch diese Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Das Landgericht Frankfurt am Main sah es als erwiesen an, dass die Commerzbank diese Pflicht verletzt hat.

Im Prozess stellte sich heraus, dass die Commerzbank für die Vermittlung des HT-Flottenfonds V eine Provision von 14 Prozent des Anlegergeldes heimlich für sich abkassiert hat. Auch bei dem CFB-Fonds erhielt die Bank eine Provision.

Anwalt: In zahlreichen Fällen wurde nicht über Provisionen informiert – auch hier können die Anleger eine Rückabwicklung verlangen

Rechtsanwalt Krajewski: „Unsere Erfahrung zeigt, dass in sehr vielen Fällen die Banken nachweislich ihre Kunden nicht über die Vermittlungsprovisionen aufgeklärt haben. Das ist jetzt ein guter Ansatzpunkt, um eine Rückabwicklung zu fordern.“ In zahlreichen Verfahren ist es der Anlegerkanzlei Sommerberg bereits gelungen, für die Mandanten eine Kapitalerstattung zu erreichen. Oft konnte auch ohne Gerichtsverfahren eine Rückabwicklung des Fondserwerbes mit der richtigen Argumentation erreicht werden. Die Banken zeigen sich häufiger als gedacht einigungsbereit und regulieren den Schaden (zumindest teilweise) oft freiwillig.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Januar 2013 – 2-12 O 454

 


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Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Mil­lio­nen­schwere Zuzah­lung für Ex-Kleinaktionäre der IDS Scheer AG

Aktionärsschützer und Sommerberg-Anwalt Olaf Hasselbruch erreicht Spruchantrags-Stattgabe durch das Landgericht Saarbrücken.

Tausende Kleinaktionäre können mit einer erheblichen Zusatzzahlung rechnen. Das Landgericht Saarbrücken hat mit aktuellem Beschluss (Az. 17 O 5/11) für die Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG für jede Stückaktie außenstehender Aktionäre der IDS Scheer AG eine bare Zuzahlung von 7,22 Euro festgesetzt. Dies sind über 20 Millionen Euro Nachzahlung für knapp 2,8 Millionen betroffene Aktien, hat Anwalt Hasselbruch errechnet.

Zum Fall:

Im Jahr 2010 wurde die bis dahin börsennotierte IDS Scheer AG auf ihre Großaktionärin verschmolzen. Grundlage für die Verschmelzung war der Verschmelzungsvertrag vom 20. Mai 2010. Großaktionärin der IDS Scheer AG ist die Software AG. Am 8. Juli 2010 hat die Hauptversammlung der IDS Scheer AG der Verschmelzung zugestimmt. An diesem Tag hielt die Software AG 29.479.937 der insgesamt 32.273.250 Aktien der IDS Scheer AG, also rund 91,34 Prozent.

Im Zusammenhang mit der Verschmelzung erhielten die außenstehenden Minderheitsaktionäre der IDS Scheer AG als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der IDS Scheer AG Aktien der Software AG zum Umtauschverhältnis von 33 zu 4. Dies bedeutet, Aktionäre der IDS Scheer AG erhielten für 33 IDS Scheer AG Aktien 4 Aktien der Software AG.

Rechtsanwalt Hasselbruch, Aktienrechtler bei der Kanzlei Sommerberg, hielt das Umtauschverhältnis für fehlerhaft .Er hat deswegen einen Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Spruchverfahrens zur Festlegung eines angemessenen Ausgleichs durch eine bare Zuzahlung gestellt. Begründung von Anwalt Hasselbruch: Das ursprünglich festgesetzte Umtauschverhältnis von 33 Aktien der IDS Scheer AG für 4 Aktien der Software AG ist unangemessen und benachteiligt die ehemaligen Aktionäre der IDS Scheer AG. Weitere Antragsteller haben gleichlautende Spruchverfahrensanträge erhoben.

Das Landgericht Saarbrücken als zuständiges Spruchgericht hat nunmehr im Sinne der ehemaligen Kleinaktionäre der IDS Scheer AG entschieden und den Anträgen stattgegeben. Je betroffene Aktie ist dem Spruch des Prozessgerichtes zufolge eine Zuzahlung von 7,22 Euro nachträglich zu leisten, um die richtige Angemessenheit des Umtauschverhältnisses herzustellen.

Rechnerisch ergibt dies bezogen auf 8. Juli 2010, also den Tag der Hauptversammlung der IDS Scheer AG, die den Verschmelzungsbeschluss gefasst hat, als Stichtag für 2.793.313 „freie“ Aktien in Händen der Minderheitsaktionäre eine Gesamtnachzahlung von 20.167.719,86 Euro.

Dies ist ein guter Erfolg für den Aktionärsschutz, so der Kommentar von Rechtsanwalt Hasselbruch.

Hinweis: Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15. März 2013 kann mittels der Beschwerde angefochten werden. Die bare Zuzahlung muss erst bei Rechtskraft geleistet werden.

 


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BGH erklärt Aus­schluss­klau­seln für unwirk­sam: Kapi­tal­an­le­ger erhal­ten Rechts­schutz

In vielen Fällen können Rechtsschutzversicherer ihren Kunden jetzt den Deckungsschutz nicht mehr verweigern, wenn es um darum geht, Schadensersatzansprüche wegen falscher Beratung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu verfolgen.

Dies folgt aus zwei aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH), sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei für Kapitalanlagerecht Sommerberg.

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat mit Urteilen vom 8. Mai 2013 (Az. IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) entschieden, dass die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete „Effektenklausel“ und die „Prospekthaftungsklausel“ unwirksam sind.

Mehrere Rechtsschutzversicherungen haben ihren Versicherungskunden bislang den Kostenschutz unter Berufung auf folgende Klauseln in den Versicherungsbedingungen verweigert:

„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“

Klauseln mangels Transparenz unwirksam

Der BGH hat jetzt jedoch erkannt, dass diese Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei „Effekten“ noch bei „Grundsätzen der Prospekthaftung“ um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt, so die Begründung des BGH.

Rechtstipp

Anwalt Krajewski: Die Unwirksamkeit der Ausschlussklauseln ist bedeutsam für geschädigte Anleger mit Rechtschutzversicherung, die beabsichtigen, Schadensersatz vor allem wegen falscher Anlageberatung über Geldanlagen in Wertpapiere oder geschlossene Fonds geltend zu machen. Anders als vielfach bislang erfolgt, können mehrere Rechtsschutzversicherer nun nicht mehr mit Hinweis auf diese Auschlussklauseln den Kostenschutz ablehnen, sondern müssen ihre Versicherungsnehmer finanziell bei der Rechtsverfolgung unterstützen.


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Bayer muss für Schering-Kauf nach­bes­sern: 300 Mil­lio­nen Euro wei­tere Abfin­dungs­kos­ten

Verfahrensbevollmächtigter Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg): Etappensieg vor Landgericht Berlin für Ex-Minderheitsaktionäre der Schering AG.

In finanzieller Hinsicht ist für den Pharmakonzern Bayer die Übernahme des früheren Berliner Konkurrenten Schering noch längst nicht abgeschlossen. Wenn sich der aktuelle Beschluss des Landgerichts Berlin bestätigt, könnten auf das Unternehmen noch Abfindungskosten für die Schering-Aktionäre von mehr als 300 Millionen Euro zukommen.

Rechtsanwalt Hasselbruch vertritt als Verfahrensbevollmächtigter in dem Spruchverfahren vor dem Landgericht Berlin mehrere institutionelle und private ehemalige Aktionäre der Schering AG gegen Bayer. Der Aktienrechtler bei der Kanzlei Sommerberg spricht von einem großen Erfolg: Das Landgericht Berlin hat mit dem mir heute zugestellten Beschluss erheblich höhere Abfindungszahlungen festgelegt als von Bayer geboten.

Berechnungen zufolge könnten die Aktionäre daher nun mit einer massiven Nachzahlung rechnen. Bayer muss nach der Beschlusslage statt der angebotenen 89,36 Euro nunmehr 124,65 Euro je Schering-Aktie zahlen. Auch der jährlich zu zahlende Ausgleichsbetrag fällt der Gerichtsentscheidung nach höher aus: 5,11 statt 3,62 Euro (netto). Bayer muss die Nachzahlung zudem verzinsen, so dass die ehemaligen Schering-Aktionäre mit einer Nachzahlung von etwa 46 Euro je Aktie rechnen können, wenn der Beschluss des Spruchgerichts rechtskräftig werden sollte. Bezogen auf rund 7,2 Millionen Aktien, die von außenstehenden Aktien gehalten wurden, summiert sich die Nachzahlung auf über 300 Millionen Euro.

Das Leverkusener Pharmaunternehmen Bayer übernahm im Jahr 2006 den Berliner Pharmahersteller Schering AG für insgesamt rund 17 Milliarden Euro. Die Aktien der Schering AG waren börsennotiert. Im Rahmen der Übernahme schloss die Schering AG am 31. Juli 2006 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einer Gesellschaft aus dem Bayer-Konzern. Der Vertrag sah vor, dass die Schering AG ihren gesamten Gewinn an die Bayer-Gesellschaft abführen muss und fortan von den Leverkusenern beherrscht wird. Für die damit verbundenen Rechtsbeeinträchtigungen bot Bayer den Schering-Minderheitsaktionären eine Abfindungszahlung von 89,36 Euro je Aktie an sowie eine jährliche Ausgleichszahlung für den Verlust des Gewinnbeteiligung von 3,63 Euro (netto) je Aktie.

Da sie diese Abfindung- und Ausgleichsangebote finanziell für deutlich zu gering hielten, haben Rechtsanwalt Hasselbruch und mehrere weitere Anwaltskollegen sowie verschiedene sonstige Antragsteller Anträge bei dem Landgericht Berlin erhoben gerichtet auf gerichtliche Feststellung einer höheren Kompensationsleistung. Mit Beschluss vom 23. April 2013 (Az. 102 O 134/06 AktG) hat das Gericht den Anträgen jetzt stattgegeben.

Sommerberg-Anwalt Hasselbruch: Wir prüfen nun die 130-seitige Gerichtsentscheidung und werden dann entscheiden, ob wir das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen werden, um eine noch höhere Ausgleichzahlung und Abfindung zu erzielen. Auch der gegnerischen Bayer-Gesellschaft steht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Landgerichtsbeschluss offen.

 


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Wir in den Medien – Han­dels­blatt ver­weist auf Erkennt­nisse der Kanzlei Som­mer­berg

Die heutige Ausgabe des Handelsblattes online behandelt die oft zweifelhaften Vertriebspraktiken der Comdirect.

Unter der Überschrift „Der gierige Comdirect-Vertrieb: Immer einen starken Fuß in der Tür“ werden hierzu die Erfahrungen der Anlegerkanzlei Sommerberg geschildert. Nachfolgend einige Auszüge:

Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg in Bremen erklärt: „Unsere Mandantin hätte sich nie beteiligt, wenn sie darüber informiert worden wäre, dass sofort 15 Prozent ihres Geldes „versickert“, weil davon insbesondere Vertriebsprovisionen bezahlt werden“.

„Die von den cpf-Beratern empfohlenen Fonds waren keine sichere Geldanlagen und waren daher auch nicht zur Altersvorsorge geeignet. Im Gegenteil: Die Fonds sind hochriskant“, sagt Geschädigten-Vertreter Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Diler erklärt dagegen: „Wir vertreten vor allem Beratungskunden, denen cpf empfohlen hat, ihr Geld in geschlossene Schiffsfonds oder Lebensversicherungsfonds zu investieren. Bei diesen Fondsanlagen handelt es sich aber um hochspekulative Unternehmensbeteiligungen. Die Anleger beteiligen sich als Kommanditisten und sind dadurch am Gewinn, aber auch am Verlust beteiligt. Einen Einlagensicherungsschutz für das investierte Geld gibt es nicht. Für die Anleger besteht daher die latente Gefahr eines Verlustes des angelegten Geldes“, so der Anwalt.

 


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BGH verbessert Position von Lebensversicherungs-Besitzern: Rechtsschutzversicherung muss Verbrauchern Deckungsschutz erteilen

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von Kanzlei Sommerberg erklärt: „Der Bundesgerichtshof hat mit seiner aktuellen Entscheidung die Rechte von Kunden gestärkt, die aus ihrer Lebensversicherung vorzeitig aussteigen wollen.“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. April 2013 entschieden, dass eine Rechtsschutzversicherung die von einem Versicherungskunden verlangte Deckungszusage nicht mit dem Vorvertragseinwand verweigern darf (Aktenzeichen: IV ZR 23/122).

In dem vom BGH entschiedenen Fall begehrt der klagende Versicherungskunde die Feststellung, der beklagte Rechtsschutzversicherer müsse ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren.

Der klagende Kunde unterhielt bei der Beklagten in der Zeit vom 4. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 eine Rechtsschutzversicherung. Beginnend ab 1. Dezember 2005 hatte er auch Lebensversicherung abgeschlossen und Prämien eingezahlt.

Außerdem wandte sich der Kunde mit dem Begehren nach Deckungsschutz für die – gegebenenfalls auch klageweise – Geltendmachung dieses Rückzahlungsverlangens an den beklagten Rechtsschutzversicherer.

Die Rechtsschutzversicherung unterhielt der klagende Kunde bei der Beklagten in der Zeit vom 4. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010. Beginnend ab 1. Dezember 2005 hatte er auch Lebensversicherung abgeschlossen und Prämien eingezahlt.

Bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages hätten ihm nicht alle für seine Willensbildung maßgeblichen Informationen, insbesondere die Vertragsbedingungen, zur Verfügung gestanden. Das stelle einen Rechtsverstoß dar mit der Folge, dass ihm das Widerspruchsrecht unbefristet zustehe. Erst durch seine Ausübung des Widerspruchsrechts habe er den Rechtsschutzfall ausgelöst. Der Lebensversicherer verweigerte die Prämienrückzahlung.

Die Rechtsschutzversicherung hielt sich für leistungsfrei, weil der dem Lebensversicherer angelastete Verstoß gegen Rechtspflichten schon bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1995 – und mithin vor Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung („vorvertraglich“) – geschehen sei und im Übrigen der Lebensversicherer die Widerspruchsberechtigung des Klägers im Zeitpunkt der Deckungsanfrage noch nicht bestritten gehabt habe.

Diesen Einwand der Vorvertraglichkeit ließ der BGH nicht gelten und führt in seinem Leitsatz dazu wie folgt aus: Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung geltend, er könne dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender Vertragsinformationen noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen seinen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgeblicher Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anzuerkennen, und nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss.

Rechtsanwalt Hasselbruch erläutert die praktische Auswirkung: „Viele Verbraucher, die ihre Lebensversicherungsverträge widerrufen wollen, können nun verlangen, dass ihre Rechtsschutzversicherung einen möglichen Rechtsstreit mit der Lebensversicherung unter Deckungsschutz stellen muss, wenn die Lebensversicherung den Widerspruch nicht anerkennt bzw. die Prämien nicht freiwillig zurückzahlt.

Um Deckungsschutz von der Rechtsschutzversicherung zu bekommen, muss die Rechtsschutzversicherung also vorhanden gewesen zu der Zeit, als die Ablehnung des Widerrufs als unberechtigt durch die Lebensversicherungsgesellschaft erfolgte. Es kommt somit nicht darauf an, ob schon zum früheren Zeitpunkt bei Abschluss der Lebensversicherung bzw. Zeitpunkt der falschen Widerspruchsbelehrung eine Rechtsschutzversicherung bestand.

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Weiteres Urteil zum Lebensversicherungs-Rücktritt (Widerspruch LV) erstritten

Rücktritts-Belehrung der PrismaLife AG ist fehlerhaft (Urteil LG Nürnberg-Fürth vom 31. März 2016 - Az. 8 O 5305/15).
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Urteil gegen AachenMünchener Lebensversicherung AG – Gericht folgt Argumentation der Kanzlei Sommerberg zum Rücktrittsrecht eines Versicherungskunden

Ein Versicherungsnehmer kann von seiner Kapitalversicherung zurücktreten, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wird.

Anle­ger­schutz­kanz­lei Som­mer­berg erzielt erneut Kla­ge­er­folg für geschä­dig­ten Fonds­spa­rer

Schadensersatzurteil zugunsten eines Bankkunden macht weiteren Anlageopfern Hoffnung.

Das Landgericht Bremen hat mit aktuellem Urteil (Az. 2 O 1420/11) festgestellt, dass einem Bankkunden im Zusammenhang mit einer Schiffsfonds-Beteiligung wegen verheimlichter Provisionen ein umfassender Schadensersatz zu zahlen ist. Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg erwirkt. Der Anleger erhält fast 19.000 Euro wieder zurück.

Der Bankkunde erwarb auf Empfehlung seiner Bank einen Schiffsfonds, ohne jedoch über die Vermittlungsprovisionen (Kick-Back-Zahlungen) aufgeklärt worden zu sein. Diese unterlassene Aufklärung genügte dem Gericht, um das verklagte Kreditinstitut zur Erstattung des angelegten Geldes an den betroffenen Anleger zu verurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen die Anleger schließlich über Kick-Back-Zahlungen aufgeklärt werden; ansonsten können sie eine Rückabwicklung ihres Fondserwerbes geltend machen.

Auch mittels der Übergabe des Fondsprospektes an den Bankkunden erfolgte keine hinreichende Aufklärung, selbst dann nicht, wenn der Anleger den Prospekt gelesen hätte, so das Landgericht Bremen.

Zum Fall

Commerzbank hat falsch beraten

Der klagende Anleger wurde im Juni 2007 von einer Mitarbeiterin seiner Bank, die Commerzbank AG, zu einem Beratungsgespräch eingeladen. In dem Gespräch hat die Bankmitarbeiterin dem betroffenen Kunden dann empfohlen, sein Geld in einen Schiffsfonds anzulegen.

Der Kläger vertraute dieser Beratung und erwarb für 25.720 Euro Beteiligungen an dem „Beteiligungsangebot 79“ der DFH Deutsche Fonds Holding. Die Anleger beteiligen sich hierüber an zwei Schiffsgesellschaften, die in je ein Schiff der Beluga-N-Serie investiert sind. Die Schiffe sollten an die Bremer Reederei Beluga verchartert werden. Es handelt sich um die MS „Neele“ Shipping und MS „Marie“ Shipping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomination“ und MS „Beluga Navigation“).

Verkauf eines Beluga-Schiffsfonds

Dieses Fondangebot wurde offenbar zahlreichen weiteren Bankkunden zur Geldanlage angeboten. Bereits zuvor hatten sich Gesellschaften der Beluga Group und deren damaligen Geschäftsführer Niels Stolberg beteiligt und waren insofern eng mit dem Fonds verflochten.

Anfang 2011 wurden große finanzielle Probleme bei der Bremer Beluga Group bekannt. Die Reederei und viele Beluga-Gesellschaften gerieten daraufhin in Insolvenz. Gegen Niels Stolberg und weitere führende Beluga-Mitarbeiter leitete die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf schweren Betrug ein.

Staatsanwaltschaft: Verdacht auf schweren Betrug

Für die Anleger, die ihr Geld in die Schiffsfonds mit Beluga-Schiffen angelegt haben, besteht das Risiko eines Totalverlustes. Sie müssen insbesondere im Falle der Insolvenz mit einem Verlust ihrer Einlage rechnen. Es handelt sich in Wahrheit um hoch riskante Unternehmensbeteiligungen, mit denen die Anleger nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt sind. Allein in den vergangenen Jahren sind bereits zahlreiche andere Schiffsfonds in Insolvenz gerate und schätzungsweise Zehntausende betroffene Anleger haben dadurch ihr Einlagen verloren. Oft müssen sie sogar noch aufgrund ihrer Gesellschafterhaftung Ausschüttungsrückzahlungen leisten. Etliche weitere Fonds sind wirtschaftlich und finanziell schwer angeschlagen. Grund für die Krise, die sich nach Auffassung von Experten noch weiter auszudehnen droht, sind große Überkapazitäten im Schifffahrtsbereich.

Urteil: Schadensersatz für Fondsanleger

Mit dem nun öffentlich bekannt gegebenen Urteil wurde offenbar erstmals einem Anlageopfer im Zusammenhang mit der Beluga-Schiffsfondskrise Schadensersatz zugesprochen.

Das Landgericht Bremen hat die Commerzbank AG verurteilt, an den Anleger 18.924 Euro zu zahlen. Im Gegenzug hat der Anleger die ihm verkaufte Schiffsfondsanlage an die Bank zu übertragen (LG Bremen – Urteil vom 15. November 2012 – Az. 2 O 1420/11).

Pflichtwidrig unterlassene Aufklärung über hohe Vermittlungsprovisionen

Das Gericht sieht als erwiesen an, dass die Commerzbank AG ihre Pflicht aus dem Beratungsvertrag zum Schaden des Bankkunden objektiv verletzt hat. Diese Pflichtverletzung liebt darin begründet, dass die Bank ihren Kunden nicht hinreichend über die ihr zugeflossenen Rückvergütungen aufgeklärt hatte.

Nach der Kick-Back-Rechtsprechung muss die Bank über Rückvergütungen, also Provisionen, die sie für die Fondsvermittlung an ihren Kunden erhält, aufklären. Andernfalls macht sich die Bank schadensersatzpflichtig.

Keine Aufklärung mittels Prospekt

Das Landgericht Bremen ließ auch den Einwand der Commerzbank AG nicht gelten, die Aufklärung sei mittels des Prospektes zum Fonds erfolgt, da hier schließlich die Vertriebskosten genannt seien. Dazu stellte das Gericht zutreffend fest, dass sich an keiner Stelle des Prospektes entnehmen lässt, dass namentlich die Commerzbank AG einen Teil der Vertriebskosten als Vermittlungsprovision erhalten sollte. Vor allem lässt sich aus dem Prospekt nicht die Höhe der Provision für die Bank entnehmen. Insbesondere auch die Höhe der Rückvergütungen hätte aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ungefragt offen gelegt werden müssen.

Verschulden der Bank

Schließlich stellte das Prozessgericht das Verschulden der Aufklärungspflichtverletzung durch die Bank und einen daraus resultierenden Schaden fest. Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem angelegten Kapital von 25.720 Euro abzüglich erhaltener Fondsausschüttungen von 5.796 Euro. Im Ergebnis sprach das Gericht dem betroffenen Schiffsfonds-Anleger einen Schadensersatz von 18.924 Euro zu.

Bank hat keine Berufung eingelegt

Die Commerzbank AG hat gegen die Entscheidung keine Berufung eingelegt. Das Urteil ist rechtkräftig.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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Anlegerschutzanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg ist erfreut über zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) zugunsten von Fondsanlegern.

„Unserer Schätzung nach müssen tausende Anleger krisengeplagter Schiffsfonds jetzt nicht mehr die Ausschüttungen zurückbezahlen, die die Fondsgesellschaft von ihnen zurückfordert“, erläutert Anwalt Krajewski.

BGH-Urteil: Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen unwirksam

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige zweite Zivilsenat des BGH hat mit Urteilen vom 12. März 2013 (Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Anleger eines Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

Zum Fall: Im Jahr 1994 haben mehrere Hundert Anleger Geld in die DS-Rendite-Fonds Nr. 38 und Nr. 39 investiert. Es handelt sich um Schiffsfonds des Emissionshauses Dr. Peters aus Dortmund. Zu Beginn der Fondslaufzeit zahlten die Fonds planmäßig die prospektierten Ausschüttungen an die Anleger aus. Nachdem die Beteiligungsgesellschaften jedoch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, wurden nicht nur die künftigen Ausschüttungen gestoppt, sondern von den Anlegern wurden im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts die ausbezahlten Beträge wieder zurückgefordert.

Die Fondsgesellschaften hatten die gegen die eigenen Gesellschafter gerichteten Zahlungsforderungen auf Satzungsregelungen gestützt: Die gewinnunabhängigen Entnahmen der Anleger seien im Kapitalkontensystem auf das „Darlehenskonto“ gebucht worden. Ergo handele es sich um eine Darlehnsverbindlichkeit. Der Anleger müsse dieses ihm gewährte Darlehen zurückzahlen, wenn die Fondsgesellschaft es fällig stelle, so die Argumentation der Schiffsgesellschaften.

Vertragsauslegung ergibt keine Rückzahlungspflicht der Anleger

Diese Ausschüttungsrückforderung erfolgt zu Unrecht, wie nun der BGH festgestellt hat. Der BGH begründet seine Sichtweise wie folgt: Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren. Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Den Gesellschaftsverträgen der Fonds hat der BGH bei der gebotenen objektiven Auslegung keinen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnehmen können.

Positive Folgen für zahlreiche Anleger von Schiffsfonds

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt über 100 Anleger verschiedener Fonds, die von der jeweiligen Schiffsgesellschaft ebenfalls aufgefordert worden sind, erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. „Wir haben die Gesellschaftsverträge der einzelnen Fonds, an denen unsere Mandanten beteiligt sind, anhand der vom BGH aufgestellten Kriterien überprüft und stellen fest, dass die gegen unsere Mandanten gerichteten Forderungen quasi ausnahmslos unberechtigt sind. Wir empfehlen den von uns betreuten Anlegern daher, die Forderung nicht zu erfüllen“, sagt Anlegeranwalt Krajewski.

Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an: Nur wenn sich bei objektiver Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergibt, dass der Fonds eine gewinnunabhängige Entnahme nicht zurückfordern kann, braucht der Anleger nicht zu bezahlen.

Anleger, die der Forderung des Fonds bereits freiwillig nachgekommen sind und die Ausschüttung zurückbezahlt haben, obwohl sie dazu nach dem Gesellschaftsvertrag gar nicht verpflichtet waren, können das Geld nun mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung zurückfordern, so Anwalt Krajewski weiter. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Anleger nicht rechtkräftig zur Rückzahlung verurteilt worden sind.


Autor: Thomas Diler / Google+
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