Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

BGH erklärt Aus­schluss­klau­seln für unwirk­sam: Kapi­tal­an­le­ger erhal­ten Rechts­schutz

In vielen Fällen können Rechtsschutzversicherer ihren Kunden jetzt den Deckungsschutz nicht mehr verweigern, wenn es um darum geht, Schadensersatzansprüche wegen falscher Beratung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu verfolgen.

Dies folgt aus zwei aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH), sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei für Kapitalanlagerecht Sommerberg.

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat mit Urteilen vom 8. Mai 2013 (Az. IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) entschieden, dass die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete „Effektenklausel“ und die „Prospekthaftungsklausel“ unwirksam sind.

Mehrere Rechtsschutzversicherungen haben ihren Versicherungskunden bislang den Kostenschutz unter Berufung auf folgende Klauseln in den Versicherungsbedingungen verweigert:

„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“

Klauseln mangels Transparenz unwirksam

Der BGH hat jetzt jedoch erkannt, dass diese Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei „Effekten“ noch bei „Grundsätzen der Prospekthaftung“ um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt, so die Begründung des BGH.

Rechtstipp

Anwalt Krajewski: Die Unwirksamkeit der Ausschlussklauseln ist bedeutsam für geschädigte Anleger mit Rechtschutzversicherung, die beabsichtigen, Schadensersatz vor allem wegen falscher Anlageberatung über Geldanlagen in Wertpapiere oder geschlossene Fonds geltend zu machen. Anders als vielfach bislang erfolgt, können mehrere Rechtsschutzversicherer nun nicht mehr mit Hinweis auf diese Auschlussklauseln den Kostenschutz ablehnen, sondern müssen ihre Versicherungsnehmer finanziell bei der Rechtsverfolgung unterstützen.


Autor: Thomas Diler / Google+
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