Infi­nus Gruppe aus Dres­den: Vor­wurf des Betru­ges und der Schä­di­gung von Anle­gern und Inves­to­ren

Polizei und Staatsanwaltschaft haben heute Büroräume der Infinus Gruppe durchsucht.

Dies räumt die Infinus AG auf ihrer Internetseite ein und erklärt, Grund für diese Maßnahme ist der „Vorwurf des Betruges und der Schädigung von Anlegern und Investoren“. Die Dresdner Infinus Gruppe wehrt sich gegen diese Vorwürfe der Staatsanwaltschaft und bezeichnet sie als haltlos.

Anleger besorgt – Geld weg?

Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg: „Bei uns haben sich angesichts dieser Meldungen zahlreiche besorgte Anleger gemeldet, die ihr Geld bei der Infinus bzw. Future Business angelegt haben. Die Anleger fürchten um einen Verlust ihres investierten Geldes.“

Schadensregulierung möglich bei Aufklärungspflichtverletzung

Gesellschaften aus dem Kreis der Infinus Gruppe und der Future Business haben zumeist Orderschuldverschreibungen ausgegeben, in die Anleger ihr Geld investieren konnten.

Wenn die Anleger diese Papiere durch einen Vermittler erworben haben, jedoch nicht über die hohen Risiken für ihr Geld aufgeklärt worden sind, kommt ein Schadensregulierungsanspruch für die Anleger in Betracht. Es handelt sich bei diesen Schuldverschreibungen tatsächlich um riskante Geldanlagen ohne Einlagensicherungsschutz.

„Mehrere Erwerber der Schuldverschreibungen haben uns bereits geschildert, dass ihnen die Papiere von Vermittlern als angeblich sichere Geldanlage und ohne Risiken, dafür aber mit guter Rendite verkauft worden seien. Dies ist eine Aufklärungspflichtverletzung, so dass dann bei bestimmten Bedingungen die Anleger eine Schadensregulierung in Form einer faktischen Rückabwicklung des Kaufs der Orderschuldverschreibungen geltend machen können“, sagt Anwalt Diler. Hier prüft das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg in jedem Einzelfall, wie die Anleger handeln können.

Anwalt: Interessensgemeinschaft geplant, Anmeldung Telefon 0421-3016790

„Wir werden nun im Sinne der Anleger aktiv werden und eine Interessensgemeinschaft organisieren, die entsprechend handeln soll, um darauf hinzuwirken, dass die im Raume stehenden Vorwürfe aufgeklärt werden“, sagt Anwalt Diler. Dies soll durch eine Gläubigerversammlung der Schuldrechtsinhaber erfolgen. Dafür werden Mehrheiten benötigt, so dass sich weitere Anleger hier gerne dem Vorhaben anschließen können. Die Gläubigerversammlung soll eine Sonderprüfung beschließen, mittels derer die Vorwürfe und die Verantwortlichkeiten geklärt werden sollen.

Falls Sie Fragen haben, rufen Sie einfach unverbindlich die Kanzlei für Kapitalanlagerecht Sommerberg an, Telefon: 0421-3016790 (Beratung für Kapitalanleger bundesweit)


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Future Business KGaA (FuBus): Anlegern drohen Verluste von rund 80 Prozent

Eine Insolvenzquote von rund 20 Prozent und eine erste Teilausschüttung in 2015 stellte Insolvenzverwalter Bruno Kübler den geschädigten Anlegern bei der Gläubigerversammlung der insolventen Infinus-Mutter Future Business KGaA am 18. Dezember in Dresden in Aussicht.
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Anleger der insolventen Future Business KGaA haben länger Zeit, um ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter einzureichen. Das Amtsgericht Dresden hat die Frist bis zum 2. Dezember 2014 verlängert. Darüber hinaus wurde auch die Gläubigerversammlung auf den 18. Dezember verschoben.
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Future Business (FuBus): Genussrechte im Insolvenzverfahren keine nachrangigen Forderungen

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Land­ge­richt Frank­furt: Anle­ger erhält Scha­dens­er­satz von 10.000 Euro wegen Immo­bi­li­en­fonds SEB ImmoIn­vest

Klage der Kanzlei Sommerberg für geschädigten Fondsanleger wegen Aufklärungspflichtverletzung hat Erfolg.

Mit Entscheidung vom 14. Oktober 2013 hat das Landgericht Frankfurt Main die Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) verurteilt, an einen Beratungskunden 10.000 Euro zu zahlen gegen Übertragung von Anteilen am Immobilienfonds SEB ImmoInvest. Weiter erhält der Anleger seinen Zinsschaden ersetzt sowie die Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen.

Dem Anleger erwarb im Dezember 2010 aufgrund der Vermittlung der DVAG für einen Gesamtbetrag von 10.000 Euro Anteile am Immobilienfonds SEB ImmoInvest. Im Mai 2010, also nur wenige Monate zuvor, erklärte die Fondsverwaltung die Aussetzung der Anteilsrücknahme. Während dieser sogenannten Fondsschließung können die Anleger nicht auf ihr anteilig eingesetztes Kapital zugreifen. Grund für den Auszahlungsstopp: Der Fonds verfügt nicht über genug freie Liquidität, um ausstiegswillige Anleger auszahlen zu können.

Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Der betroffene Anleger hat sich an uns gewandt, nachdem er erst nachträglich im Jahr 2012 von dieser Problemsituation erfahren hat. Wir haben für unseren Mandanten daraufhin eine faktische Fondsrückabwicklung geltend gemacht und dies mit einer Aufklärungspflichtverletzung begründet. Unserer Ansicht nach hätte über das Schließungsrisiko unbedingt informiert werden müssen. Wir haben daher Klage erhoben.“

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Versäumnisurteil vom 14. Oktober 2013 (Aktenzeichen 2-05 O 306/13) der Klage stattgegeben, weil sich die beklagte Finanzvertriebsgesellschaft nicht verteidigt hat. Hinweis: Die Finanzvertriebsgesellschaft hat die Möglichkeit Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen.


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IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet weiteres Schadenersatzurteil gegen Commerzbank

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Bun­des­ge­richts­hof ver­bes­sert Anle­ger­rechte bei ver­heim­lich­ten Pro­vi­sio­nen

Neues BGH-Urteil wird vielen geschädigten Anlegern eine einfachere Rückabwicklung ihrer gescheiterten Geldanlage ermöglichen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. September 2013 (Aktenzeichen XI ZR 204/12) entschieden, dass eine beratende Bank, die als Kaufkommissionärin dem Kunden für die Beschaffung eines empfohlenen Wertpapiers eine Provision in Rechnung stellt, den Kunden über eine Vertriebsvergütung von Seiten der Emittentin des Wertpapiers aufzuklären hat. Unterbleibt diese Aufklärung, kann der Kunde grundsätzlich Schadensersatz von seiner Bank verlangen.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg erläutert das Urteil:

Die Feststellungen des BGH bedeuten eine Stärkung der Rechte der Bankkunden.

Viele Anleger werden nach Meinung von Anwalt Krajewski wegen dieser ihnen verheimlichten Vertriebsvergütungen der Wertpapieremittenten an die Bank eine Schadensregulierung in Form der Rückabwicklung ihres getätigten Fehlinvestments geltend machen können.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat eine Klägerin von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht einer GmbH Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten verlangt.

Der Ehemann der Klägerin war Geschäftsführer einer GmbH und nahm seit 1997 regelmäßig Wertpapierdienstleistungen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in Anspruch. Nach telefonischer Beratung eines Mitarbeiters der Bank erwarb er am 14. Februar 2007 für die GmbH 2700 Stück bestimmter Zertifikate zum Gesamtpreis von 279.013,52 Euro.

In einer „Wertpapierabrechnung Kommissionsgeschäft: Kauf“ vom 14. Februar 2007 stellte die Bank der GmbH einen Kurswert von 277.074 Euro und – vereinbarungsgemäß – eine 0,7%ige Provision von 1.939,52 Euro in Rechnung. Außerdem erhielt die Beklagte von der Emittentin eine im Verkaufsprospekt als „Übernahme- und/oder Platzierungsprovision“ ausgewiesene Vertriebsvergütung von 3% auf den Ausgabepreis, die sie dem Geschäftsführer der GmbH nicht offenbarte. Die GmbH veräußerte die Zertifikate am 16. Oktober 2008 für 116.091,79 Euro. Ihre Schadensersatzforderung hat die GmbH dann an die Klägerin abgetreten.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen Kauf- und Verkaufspreis in Höhe von 162.921,73 Euro zuzüglich Zinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.

Der mit der Sache befasste 11. Zivilsenat des BGH hat in letzter Instanz erkannt, dass die beklagte Bank ihre Pflichten aus dem geschlossenen Beratungsvertrag verletzt hat und hat dazu die bislang von ihm offengelassene Frage bejaht, ob im Falle der Vereinbarung eines Kommissionsgeschäfts mit dem Kunden eine beratungsvertragliche Aufklärungspflicht der Bank über eine unmittelbar vom Emittenten des Wertpapiers erhaltene und der Bank im Zeitpunkt der Beratung bereits dem Grunde nach bekannte Provision besteht, wenn der Kunde seinerseits eine Provision an die Bank zahlt.

Bank befindet sich in schwerwiegendem Interessenskonflikt

Der BGH sieht einen schwerwiegenden Interessenkonflikt, wenn die als Kaufkommissionärin des Kunden auftretende Bank von diesem eine Provision für sich vereinnahmt und gleichzeitig von der Emittentin des empfohlenen Produkts eine Vertriebsvergütung erhält.

Im Rahmen der Anlageberatung hätte der Kunde hierüber folglich aufgeklärt werden müssen. Unterbleibt hingegen diese Aufklärung liegt eine grundsätzlich schadensersatzpflichtige Verletzung des Beratungsvertrages vor.

 


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Aktio­närs­schutz: Nach­zah­lung von über 2 Mil­lio­nen Euro für außen­ste­hende Aktio­näre der Hor­ten AG erstrit­ten

Sommerberg-Anwalt: „Gericht hat antragsgemäß höhere Barabfindung festgesetzt.“

Die Horten AG ist eine bekannte Immobiliengesellschaft, die Einzelhandelsimmobilien in Innenstadt-Lagen besitzt und vermietet. Hauptaktionärin der Horten AG ist die ASSET Immobilienbeteiligungen AG, an der wiederum die Metro AG, die West LB (Porticon) und die Provinzial Versicherung Rheinland beteiligt sind.

Im Jahr 2002 beschloss die Hauptversammlung der Horten AG die Aktien der Minderheitsaktionäre der Horten AG im Rahmen eines Squeeze-out auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Die übrigen Aktionäre wurden auf diese Weise zwangsweise aus der Gesellschaft gedrängt und erhielten für jede Aktie der Horten AG eine Barabfindung 9,50 Euro.

Mehrere betroffene Minderheitsaktionäre der Horten AG, auch eine von dem zwischenzeitlich für die Kanzlei Sommerberg tätigen Rechtsanwalt Hasselbruch vertretene institutionelle Anlegerin, haben daraufhin die Einleitung eines Spruchverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf und die Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt. „Die Spruchanträge wurden von uns damit begründet, dass die bislang von der Hauptaktionärin angebotene Barabfindung zu niedrig und daher angemessen zu erhöhen ist. Das Gericht ist dieser Sichtweise gefolgt“, erläutert Aktienrechtler Hasselbruch den Fall.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 17. Juli 2009 die den außenstehenden Aktionären der Horten AG aus Anlass des Squeeze-out zu gewährende Barababfindung um 2,49 Euro auf 11,99 Euro erhöht. Das Gericht erkannte, dass die bisherige Abfindung tatsächlich zu niedrig war und deswegen nach oben korrigiert werden musste.

Da sich 890.000 Aktien der Horten AG bei den außenstehenden Aktionären befanden, ergibt sich für diese rechnerisch eine Gesamtnachzahlung von 2.221.809,57 Euro.

Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2013, Aktenzeichen: 33 O 134/06 [AktE]


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Ver­mitt­lung ris­kan­ter Schiffs­fonds­an­lage: Bank leis­tet Ver­gleichs­zah­lung

Die Kanzlei Sommerberg schließt für Mandantin Vergleich.

„Für zahlreiche Anleger, die sich durch ihre Geldinvestition in Schiffsfonds und andere riskante Fonds geschädigt sehen und sich dann an uns gewandt haben, konnten wir sinnvolle Vergleiche mit den verantwortlichen Kreditinstituten sowie Finanzvermittlern erwirken“, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der deutschlandweit tätigen Kanzlei Sommerberg.

Ein Beispielsfall mit Vergleichsabschluss am heutigen Tage:

Der Anleger wurde von seiner Bank mit Sitz in Stuttgart im Jahr 2003 über eine Geldanlage in den DS-Rendite-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture GmbH & Co. Tankschiff KG beraten. Er zeichnete diesen Schiffsfonds und zahlte 50.000 Euro in den Fonds ein. Der Fonds entwickelte sich außerplanmäßig schlecht. Für die Anleger besteht das Risiko des Totalverlustes ihres Geldes.

Der Anleger wollte aus dem Fonds aussteigen, weil ihm die Risiken für sein Geld bewusst geworden sind. Die Kanzlei Sommerberg übernahm den Fall.

Bank und Sommerberg-Mandantin einigen sich wegen Fehlinvestition

Nachdem die Bank nicht zur Schadensregulierung bereit war, hat die Kanzlei Sommerberg für die Ehefrau des Anlegers Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Mannes geltend gemacht vor dem Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen 14 O 168/13). Klagebegründung: Der Anleger wurde nicht über die enormen Fondsrisiken aufgeklärt, so dass die Bank wegen einer Beraterpflichtverletzung zu Schadensersatz verpflichtet ist. Die Bank hat die Vorwürfe zwar bestritten.

„Im heutigen Verhandlungstermin erklärte sich die Bank dann jedoch bereit einen Teil der geforderten Zahlung zu leisten. Wir konnten so eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung für unsere Mandantschaft erreichen“, berichtet Anwalt Krajewski weiter.

Verfahren LG Stuttgart, Aktenzeichen 14 O 168/13

 


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„Auch in den vergangenen Monaten konnten wir wieder zahlreiche wichtige Urteile für unsere Mandanten erstreiten. Darüber werden wir demnächst noch im Einzelnen berichten, weil die Entscheidungen häufig auch für weitere Fondsanleger hilfreich sein können, die ebenfalls aus ihren Risikofonds aussteigen wollen“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Die Gerichte haben Schiffsfondsanlegern Schadensersatz in Form einer faktischen Rückabwicklung ihres Beteiligungserwerbes zugesprochen, also eine Rückerstattung ihres in die Fonds investierten Kapitals gegen Überragung der Fondsbeteiligungen. Neben der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG kam es auch zu Verurteilungen der Commerzbank AG und verschiedener privater Beratungsgesellschaften.

Die Entscheidungen haben Aufklärungspflichtverletzungen über Risiken im Zusammenhang mit verschiedenen Schiffsfondsanbietern zum Gegenstand, unter anderem:

  • CFB (CFB-Fonds Nr. 166 und Nr. 171)
  • CONTI Fonds (Conti 50)
  • Dr. Peters (DS-Rendite-Fonds Nr. 111)
  • Lloyd Fonds (Schiffsportfolio II)
  • GEBAB (Arctiv Breeze + Arctic Blizzard)

Schätzungen zufolge haben weit über 100.000 Anleger ihr Geld in tatsächlich hochriskante Unternehmensbeteiligungen investiert. „In der Vergangenheit wurden offenbar auch immer mehr Banken von den hohen Vermittlungsprovisionen angelockt und haben diese Graumarktprodukte selbst Kleinsparern verkauft“, so Anwalt Diler. Für Kleinanleger sind derart riskante Fonds in aller Regel aber ungeeignet.

Natürlich besteht auch das Risiko einer Prozessniederlage vor allem dann, wenn es nicht gelingt den Beweis zu erbringen, dass der Anleger nicht über die hohen Risiken der Fondsanlage informiert wurde.

„Vielfach finden wir aber bereits im Vorfeld eine gemeinsame Lösung mit den für die Fondsvermittlung verantwortlichen Instituten. Dies bedeutet, wir schließen wirtschaftlich vernünftige Vergleiche“, so Anwalt Diler. Die Einschaltung von Gerichten ist also häufig gar nicht erforderlich.

Diese Vergleiche sehen Stillschweigensklauseln vor, so dass die Kanzlei Sommerberg hierüber nicht berichten kann. Die Banken befürchten offenbar einen Ansturm ausstiegswilliger Fondsanleger, wenn diese erfahren, dass andere Kunden eine freiwillige Entschädigungszahlung von der Bank erhalten haben, weil sie durch einen Anwalt eine Beschwerde erheben. Daher sehen die meisten Vergleiche eine Pflicht zur Verschwiegenheit vor.

 


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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).

Kanzlei Som­mer­berg erwirkt wei­tere Scha­dens­er­satz­ti­tel für S&K-Anlageopfer

S&K muss betroffenen Verkäufern von Lebensversicherungen sofort den versprochenen Kaufpreis zahlen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat zwei weiteren Klagen der Anlegerkanzlei Sommerberg stattgegeben. „Wir haben in den Gerichtsverfahren die Zahlung eines noch offenen Kaufpreises verlangt, die die S&K Real Estate Value GmbH ihren beiden Kunden versprochen hat. Das Gericht hat den Klagen stattgegeben und unseren Mandanten die Zahlung zugesprochen“, erläutert Anlegeranwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg. In dem einen Fall hat S&K über 10.000 Euro und in dem anderen Fall über 7.000 Euro an ihre Kunden zu erstatten, so die Gerichtsentscheidungen.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg hat für Dutzende weitere S&K-Anleger ebenfalls Zahlungsklagen eingereicht. „Wir rechnen demnächst mit noch weiteren Verurteilungen der S&K, da der Ankauf der gebrauchten Lebensversicherungen unserer Meinung nach ein verbotenes Bankgeschäft ist“, sagt Anwalt Krajewski.

 

 


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Ver­dacht des Anle­ger­be­trugs: Erste Ver­ur­tei­lung der S & K Real Estate

Landgericht Frankfurt spricht Mandantin der Kanzlei Sommerberg Zahlungsanspruch von über 14.000 Euro zu.

Mit der heute zugegangenen Entscheidung hat das Landgericht in der Bankenmetropole Frankfurt am Main die S & K Real Estate Value GmbH zur Zahlung verurteilt. Diese Gesellschaft gehört zur S&K-Unternehmensgruppe. S&K-Verantwortlichen wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, mittels der S&K-Firmen Anleger betrogen und Anlegergelder veruntreut zu haben. Die S&K-Gründer Stephan Schäfer und Jonas Köller sitzen bereits in Untersuchungshaft.

Wir vertreten eine Vielzahl von privaten Anlegern, die ihre Lebensversicherungen an S&K-Firmen verkauft haben. Den Kaufpreis wollte S&K erst später zahlen. Ein häufiges Modell bestand darin, den von der Versicherungsgesellschaft für die Rückgabe der Lebensversicherung kassierten Rückkaufswert in doppelter Höhe den Kunden als Kaufpreis zu versprechen, jedoch erst nach Ablauf von mehreren Jahren.

„Unsere Mandanten vertrauten diesen Versprechen und sitzen nun auf offenen Forderungen. Ihre Lebensversicherung ist an S&K übertragen, aber den Kaufpreis dafür haben sie bisher nicht erhalten“, erklärt André Krajewski, Anlegeranwalt bei der Kanzlei Sommerberg.

Die Kanzlei Sommerberg hat daher Zahlungsklagen gegen S&K eingereicht. In einem ersten Fall wurde der Klage nun stattgegeben. Verbraucheranwalt Krajewski: „Das Landgericht Frankfurt am Main sprach unserer Mandantin eine sofortige Zahlung des ihr versprochenen Kaufpreises für die Lebensversicherung zu. Das Gericht ist unserer Argumentation vollständig gefolgt.“

Die Klagen haben die Sommerberg-Anwälte damit begründet, dass die S&K-Firmen nicht über die notwendige Banklizenz verfügten, um das Geschäftsmodell mit dem Lebensversicherungshandel betreiben zu dürfen. Es liegt ein Verstoß gegen § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) vor. Anwalt Krajewski erläutert: „Hätten unsere Mandanten davon Kenntnis gehabt, dass S&K mit dem Ankauf der Lebensversicherungen verbotene Bankgeschäfte betreibt, hätten sie niemals ihre Lebensversicherungen an S&K verkauft.“ In dieser Situation besteht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).


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Anle­ge­rin erhält umfas­sen­den Scha­dens­er­satz wegen Fehl­an­lage in Schiffs­fonds

Landgericht Kleve folgt dem Vortrag der Anlegerkanzlei Sommerberg: Bei unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovisionen können Fondsanleger die Geldrückerstattung verlangen.

Eine Stadtsparkasse aus Nordrhein-Westfalen hat die von der Kanzlei Sommerberg vertretene Kundin nicht über Provisionen aufgeklärt, die an die Stadtsparkasse für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen gezahlt wurden. Aus diesem Grund hat das Landgericht Kleve mit Urteil vom 04.06.2013 (Az. 4 O 103/12) der Anlegerin Schadensersatz von über 58.000 Euro zugesprochen.

Der Fall zeigt einmal mehr, dass Anleger eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligungen erreichen können, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen.

Zur Sache: Die Klägerin erwarb im Jahr 2005 nach mündlicher Beratung durch Mitarbeiter der Stadtsparkasse, bei der sie Kundin ist, eine Beteiligung an einem Schiffsfonds mit einer Einlage von 40.000 Euro (DS-Renditefonds Nr. 111 DS Performer und DS Power). Ebenfalls aufgrund der Empfehlung ihrer Stadtsparkasse beteiligte sich die Klägerin mit weiteren 20.000 Euro an einem geschlossenen Lebensversicherungsfonds (HSC Optivita UK II).

Die Anteile an beiden Fonds sind hochriskante Unternehmensbeteiligungen. Für die Anleger besteht die Gefahr eines Totalverlustes ihres eingelegten Geldes. Diese Risiken wollte die Klägerin nicht in Kauf nehmen und hat daher eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung geltend gemacht. Zu Recht.

Das Landgericht Kleve hat der von der Anlegerkanzlei Sommerberg eingereichten Klage stattgegeben und die Stadtparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Auch den Zinsschaden erhält die Anlegerin ersetzt. Im Gegenzug hat die Anlegerin ihre Fondsanteile an die Stadtsparkasse zu übertragen. Somit kann die Anlegerin faktisch schadensfrei wieder aus den Fonds aussteigen und erhält ihr verloren geglaubtes Geld zurück, erklärt Verbraucheranwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Begründung: Die Kundin wurde nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Stadtsparkasse für die Vermittlung des Schiffsfonds und des Lebensversicherungsfonds erhalten hat.

Das wäre nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aber unbedingt erforderlich gewesen. Die Kreditinstitute haben ihre Kunden nämlich ungefragt über Provisionen aufzuklären, die sie für die Fondsvermittlung erhalten, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteressen erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten. Unterbleibt diese Aufklärung kann der Fondsanleger die Rückabwicklung seiner Geldanlage verlangen, so der BGH.

Anwalt Diler merkt an: In sehr vielen Fällen schildern uns betroffene Fondsanleger, dass sie nicht über die Provisionen aufgeklärt worden sind. Dies ist eine regresspflichtige Aufklärungspflichtverletzung und häufig ein guter Ansatzpunkt, um die Rückabwicklung des Fondserwerbes durchzusetzen.

Hilfe für geschädigte Schiffsfondsanleger

Hunderte Schiffsfonds befinden sich in Insolvenz oder haben große Schwierigkeiten. Zehntausenden von Anlegern droht der Verlust ihrer Einlagen.

Die Kanzlei Sommerberg bietet die juristische Vertretung für geschädigte Schiffsfondsanleger in ganz Deutschland an. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns einfach an. Beratungstelefon: 0421/3016790


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APCOA-Aktionäre erhal­ten höhere Abfin­dung und zusätz­li­che Aus­gleichs­zah­lung

Landgericht Stuttgart gibt Anlegern Recht. In dem Gerichtsverfahren auf der Seite der Anleger: Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg).

Als Interessenvertreter für eine Ex-Aktionärin der APCOA Parking AG ist Rechtsanwalt Hasselbruch mit der Erhöhungsentscheidung des Landgerichts Stuttgart zufrieden. Die Kleinaktionäre erhalten gerichtlich eine Nachzahlung zugesprochen.

Das Spruchgericht hat die vom Großaktionär angebotene Kompensationsleistungen für betroffene außenstehende Aktionäre wegen einer Gewinnabführung für zu niedrig befunden und durch Beschluss erhöht (Landgericht Stuttgart – Az. 32 AktE 17/02 KfH).

Bei der APCOA Parking AG (heute APCOA AG) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die als Holdinggesellschaft eine Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften leitet. Die Beteiligungsgesellschaften sind unter der Bezeichnung „APCOA“ auf dem Gebiet der Parkraumbewirtschaftung, der Betreuung von Immobilien und der Erbringung von auf Verkehrsteuerung bezogenen Dienstleistungen tätig.

Im Jahr 2000 erwarb die Salamander AG (heute EnBW Immobilien Beteiligungen GmbH) in mehreren Phasen Aktien der APCOA Parking AG und wurde zu deren Großaktionärin. Am 21. Dezember 2001 schloss sie mit der APCOA Parking AG einen Gewinnabführungsvertrag zugunsten der Salamander AG. Aufgrund dieses Vertrages hatte die APCOA Parking AG ihren gesamten Gewinn an die Großaktionärin abzuführen. Für die (Minderheits-) Aktionäre der APCOA AG sah der Unternehmensvertrag – als Kompensation für den Ausschluss an der Gewinnteilhabe – eine feste Ausgleichszahlung von 5,80 Euro je Stückaktie und eine Barabfindung von 95,50 Euro je Stückaktie vor.

Die Kompensationsleistungen hielt Rechtsanwalt Hasselbruch für zu gering. Er beantragte für eine betroffene Minderheitsaktionärin daher die Einleitung eines gerichtlichen Spruchverfahrens zur Festsetzung einer höheren Ausgleichszahlung und Barabfindung.

Das zuständige Landgericht Stuttgart folgte nach rund zehnjähriger Verfahrensdauer den Argumenten der Antragsteller. Es stellte fest, dass sowohl die von der Großaktionärin angebotene Ausgleichszahlung als auch die Barabfindung unangemessen niedrig sind. Daher erhöhte es mit Gerichtsbeschluss den Ausgleich auf 6,52 Euro. Die Barabfindung wurde vom Spruchgericht ebenfalls nach oben korrigiert und mit einem Betrag von 106,82 Euro festgesetzt. Dies bedeutet, die betroffenen Ex-APCOA-Minderheitsaktionäre können aufgrund dieses Gerichtsentscheides je Aktie eine Nachzahlung von zusätzlich 11,32 Euro verlangen.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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