Sommerberg - Justizia

Bun­des­ge­richts­hof ver­bes­sert Anle­ger­rechte bei ver­heim­lich­ten Pro­vi­sio­nen

Neues BGH-Urteil wird vielen geschädigten Anlegern eine einfachere Rückabwicklung ihrer gescheiterten Geldanlage ermöglichen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. September 2013 (Aktenzeichen XI ZR 204/12) entschieden, dass eine beratende Bank, die als Kaufkommissionärin dem Kunden für die Beschaffung eines empfohlenen Wertpapiers eine Provision in Rechnung stellt, den Kunden über eine Vertriebsvergütung von Seiten der Emittentin des Wertpapiers aufzuklären hat. Unterbleibt diese Aufklärung, kann der Kunde grundsätzlich Schadensersatz von seiner Bank verlangen.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg erläutert das Urteil:

Die Feststellungen des BGH bedeuten eine Stärkung der Rechte der Bankkunden.

Viele Anleger werden nach Meinung von Anwalt Krajewski wegen dieser ihnen verheimlichten Vertriebsvergütungen der Wertpapieremittenten an die Bank eine Schadensregulierung in Form der Rückabwicklung ihres getätigten Fehlinvestments geltend machen können.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat eine Klägerin von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht einer GmbH Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten verlangt.

Der Ehemann der Klägerin war Geschäftsführer einer GmbH und nahm seit 1997 regelmäßig Wertpapierdienstleistungen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in Anspruch. Nach telefonischer Beratung eines Mitarbeiters der Bank erwarb er am 14. Februar 2007 für die GmbH 2700 Stück bestimmter Zertifikate zum Gesamtpreis von 279.013,52 Euro.

In einer „Wertpapierabrechnung Kommissionsgeschäft: Kauf“ vom 14. Februar 2007 stellte die Bank der GmbH einen Kurswert von 277.074 Euro und – vereinbarungsgemäß – eine 0,7%ige Provision von 1.939,52 Euro in Rechnung. Außerdem erhielt die Beklagte von der Emittentin eine im Verkaufsprospekt als „Übernahme- und/oder Platzierungsprovision“ ausgewiesene Vertriebsvergütung von 3% auf den Ausgabepreis, die sie dem Geschäftsführer der GmbH nicht offenbarte. Die GmbH veräußerte die Zertifikate am 16. Oktober 2008 für 116.091,79 Euro. Ihre Schadensersatzforderung hat die GmbH dann an die Klägerin abgetreten.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen Kauf- und Verkaufspreis in Höhe von 162.921,73 Euro zuzüglich Zinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.

Der mit der Sache befasste 11. Zivilsenat des BGH hat in letzter Instanz erkannt, dass die beklagte Bank ihre Pflichten aus dem geschlossenen Beratungsvertrag verletzt hat und hat dazu die bislang von ihm offengelassene Frage bejaht, ob im Falle der Vereinbarung eines Kommissionsgeschäfts mit dem Kunden eine beratungsvertragliche Aufklärungspflicht der Bank über eine unmittelbar vom Emittenten des Wertpapiers erhaltene und der Bank im Zeitpunkt der Beratung bereits dem Grunde nach bekannte Provision besteht, wenn der Kunde seinerseits eine Provision an die Bank zahlt.

Bank befindet sich in schwerwiegendem Interessenskonflikt

Der BGH sieht einen schwerwiegenden Interessenkonflikt, wenn die als Kaufkommissionärin des Kunden auftretende Bank von diesem eine Provision für sich vereinnahmt und gleichzeitig von der Emittentin des empfohlenen Produkts eine Vertriebsvergütung erhält.

Im Rahmen der Anlageberatung hätte der Kunde hierüber folglich aufgeklärt werden müssen. Unterbleibt hingegen diese Aufklärung liegt eine grundsätzlich schadensersatzpflichtige Verletzung des Beratungsvertrages vor.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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