Alliance Healthcare muss rechnerisch 1.579.049 Euro Nachzahlung leisten

Das Landgericht Frankfurt am Main hat jetzt Spruchanträgen ausgeschlossener Minderheitsaktionäre der Noris Zahn AG (ANZAG) stattgegeben. Mehrere der erfolgreichen Aktionäre wurden außergerichtlich beraten durch Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg.

Die Aktien der ANZAG waren noch im Jahr 2012 börsennotiert. Die ANZAG war Muttergesellschaft der ANZAG-Gruppe und selbst operativ tätig. Die Unternehmen der ANZAG-Gruppe waren im Bereich des pharmazeutischen Großhandels tätig.

Großaktionär der ANZAG ist die Alliance Healthcare Holdings 1 GmbH (Alliance Healthcare), ein mittelbares Tochterunternehmen der Alliance Boots GmbH aus der Schweiz.

Im Rahmen eines Squeeze-out, der am 25. November 2013 eingetragen wurde, übernahm die Alliance Healthcare alle von den bis dahin noch von Minderheitsaktionären gehaltenen 426.770 freien Aktien der ANZAG.

Den Aktionären wurde als Barabfindung ein Betrag von 29,02 Euro je Aktie der ANZAG gezahlt.

Zahlreiche antragstellende Aktionäre haben sich gegen die Angemessenheit dieser Barabfindung gewendet und eine entsprechende spruchgerichtliche Klärung verlangt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss 25. November 2014 den Spruchanträgen der Minderheitsaktionäre entsprochen und hat die Barabfindung gerichtlich auf 32,72 Euro erhöht.

Damit ist bei Bestandskraft der Entscheidung von der Allaince Healthcare ein Betrag von 3,70 Euro je ANZAG-Aktie nachzuzahlen, also insgesamt 1.579.049 Euro. Noch kann die Alliance Healthcare jedoch das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.

Das Spruchgericht hat sich zwar gegen eine von den Antragstellern im Spruchverfahren geforderte Neubegutachtung des Unternehmenswertes der ANZAG gestellt. Dennoch hält es eine Erhöhung der bislang gebotenen Barabfindung für erforderlich:

Sachgerecht ist es der Entscheidungsbegründung zufolge sich bei der Festlegung eines angemessenen Barabfindungsbetrages an dem von der Allianz Healthcare gezahlten Vorerwerbspreis zu orientieren. Die Alliance Healthcare hatte am 22. Juni 2012 außerhalb der Börse rund anderthalb Millionen ANZAG-Aktien zum Stückpreis von 32,72 erworben. Dieser Betrag müsse nun auch den Minderheitsaktionären geleistet werden, so das Spruchgericht.

LG Frankfurt – Az. 3-05 O 43/13

 


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Über 450 Pleiten bei Schiffsfonds und Verluste von zehn Milliarden Euro für Anleger

Neue Hiobsbotschaften für Schiffsfondsanleger verkündet Focus Money in der Internet-Ausgabe vom 25. November 2014. Sommerberg-Rechtsanwalt erläutert Handlungsmöglichkeiten für die Betroffenen.

Leider bestätigt der Medienbericht auch unsere Erkenntnisse, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg, die deutschlandweit Hunderte von Anlegern vertritt, die einen möglichst verlustfreien Ausstieg aus ihrer Schiffsbeteiligung erreichen wollen.

Experten rechnen mit weiteren Pleiten von Schiffsfonds. Tausende betroffener Sparer haben ihr Geld verloren, das sie in diese Schiffsfonds investiert haben. Vielen weiteren Anlegern droht das gleiche Schicksal.

Rechtsanwalt Diler listet mögliche Optionen auf, die sich für die geprellten Anleger bieten:

Auswege für die Anleger aus der Krise der Schiffsfonds
  1. Rückforderung von Ausschüttungen muss nicht bezahlt werden

Zunächst fordern viele Schiffsfonds, die in die Krise geraten sind, wegen wirtschaftlicher Schieflage, Ausschüttungen von ihren Anlegern zurück. Die Argumentation der Fonds: Bei den Ausschüttungen handele es sich um gewinnunabhängige Entnahmen, die eine Art Darlehen des Fonds an den Anleger seien und nach Fälligstellung wieder vom Fonds an den Anleger zurückbezahlt werden müssen. Das ist in den meisten von uns begutachteten Fällen aber falsch und die Anleger müssen die zurückgeforderten Ausschüttungen nicht zurückbezahlen.

Anleger, die von ihrem Fonds zur Rückzahlung der Ausschüttung aufgefordert sind, können sich an uns wenden. Wir prüfen dann, ob diese Forderung überhaupt berechtigt ist. Ist die Forderung unberechtigt, muss der Anleger nicht bezahlen.

  1. Zurückgeforderte Ausschüttung kann vom Fonds zurückverlangt werden

In vielen Fällen haben die Anleger die Ausschüttungen wieder zurückgezahlt, nachdem der Fonds dazu aufgefordert hat. Wir konnten hier je nach Einzelfall feststellen, dass diese Rückforderung gar nicht berechtigt war. In einem solchen Fall kann der Anleger vom Fonds verlangen, dass ihm die zurückgezahlte Ausschüttung wieder zu erstatten ist. Auch zu dieser Konstellation beraten wir und prüfen die Möglichkeiten in jedem Einzelfall. Wir helfen auch bei der Durchsetzung der Anlegerrechte.

  1. Prospekthaftung: Schadensersatz wegen Prospektfehlern

Momentan prüfen wir Verkaufsprospekte diverser Schiffsfonds auf inhaltliche Richtigkeit. Viele der Prospekte sind wesentlich fehlerhaft. Nach geltender Rechtslage kann ein Anleger von bestimmten Prospektverantwortlichen, insbesondere Gründungsgesellschaftern, bei bestimmten Bedingungen im Falle eines solchen falschen Prospektes Schadensersatz verlangen. Wir machen für betroffene Anleger Regress wegen einer solchen Prospekthaftung bereits geltend.

Es geht hier um Fehler in Prospekten mehrerer Fonds, darunter Embdena, CONTI, CFB und mehrere von König & Cie. emittierte Fonds.

  1. Schadensersatz wegen unterlassener Provisionsaufklärung

Nach der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat eine beratende Bank ihren Kunden, den sie über einen Fonds berät, ungefragt über offenlegungspflichte Rückvergütungen, also über Provisionen aufzuklären, die sie für die Fondsvermittlung erhält. Verheimlicht die Bank ihrem Kunden jedoch diese Provisionen, kann der Kunde grundsätzlich und abhängig von bestimmten weiteren Voraussetzungen Schadensersatz von der Bank verlangen.

Nur wenn der Kunde das Provisionsinteresse seiner Bank kennt, kann er schließlich beurteilen, ob die Bank ihm ein bestimmtes Anlageprodukt möglicherweise nur empfiehlt, weil sie selbst daran verdienen will. Deswegen muss die Bank über die Provisionen aufklären, so der BGH.

Wir stellen fest, dass viele Schiffsfondsanleger von ihren Banken nicht über die Provisionen für die Fondsvermittlung aufgeklärt worden sind. Diese Aufklärungspflichtverletzung kann dann einen Regressanspruch für den Anleger begründen.

Wir konnten unter Berufung auf diese Kick-Back-Rechtsprechung bereits für viele Anleger eine vollständige oder zumindest teilweise Rückerstattung der Einlagen erreichen, sowohl durch von uns erstrittene Urteile als auch durch Vergleiche mit Banken.

  1. Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Schließlich kommt ein Fondsausstieg für Anleger in Schiffsbeteiligungen auch über den Weg des Schadensersatzes wegen falscher Anlageberatung in Betracht. Unsere Erfahrung zeigt: In zahlreichen Fällen war die Beratung falsch und die Fondsanleger können dann wegen Beratungspflichtverletzung Regress geltend machen.

Sowohl Banken und Sparkassen als auch freie Berater schulden nach der geltenden Rechtsprechung eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Die Beratung muss sowohl „anlegergerecht“ als auch „anlagegerecht“ sein. Viele unsere Mandanten wurden aber nicht ordnungsgemäß über die Schiffsfonds beraten. Relevante Risiken der Fonds wurden verharmlost oder gar nicht dargestellt. Oft wurde nicht einmal auf das Totalverlustrisiko hingewiesen. Schon dies ist ein Beratungsfehler.

Auch wurden oft die Schiffsfonds verkauft, obwohl sie für unsere Mandanten vollkommen ungeeignet waren. So wollten etwa viele Anleger eine Geldanlage zur Altersvorsorge, was der Berater auch wusste. Dem Anleger wurde dann ein Schiffsfonds empfohlen mit dem Hinweis, dass es sich um ein Altervorsorgeprodukt handele. Das ist eine krasse Fehlberatung. Denn grundsätzlich eignen sich Schiffsfonds nicht zur Altersvorsorge, weil sie dafür viel zu riskant sind.

Kontakt

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger zum Thema verlustfreier Fondsausstieg. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

 


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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).

Schadensersatz wegen Geldanlage in SAG-Schiffsfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet Regressurteil

Für eine Anlegerin hat die Kanzlei Sommerberg jetzt ein positives Urteil gegen eine der größten Vermögensverwaltungsgesellschaften in Bayern und Deutschland erstritten.

Die klagende Anlegerin hatte sich 2007 mit 30.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio an dem SAG-Fonds MS „Westfalen“ beteiligt. Es handelt sich um einen Schiffsfonds des Emissionshauses Salamon. Der Fondserwerb erfolgte aufgrund einer vorangegangenen Beratung durch einen Berater einer großen bayerischen Vermögensverwaltungsgesellschaft.

„Gegen diese Firma haben wir für unsere Mandantin Schadensersatzklage wegen Falschberatung erhoben“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht erklärt weiter: „Wir haben eine umfassende Verurteilung der Vermögensverwaltungsgesellschaft beantragt, insbesondere zur Leistung von Schadensersatz in Höhe des Anlagebetrages abzüglich erhaltener Fondsauschüttungen, in Summe 29.100 Euro. Außerdem haben wir den Ersatz entgangenen Gewinns geltend gemacht und die Verurteilung der Gegenseite zu einer Zinszahlung von 1,5 Prozent verlangt.“

Das Landgericht Traunstein hat mit Urteil vom 10. Dezember 2014 der Klage der Kanzlei Sommerberg in allen Punkten stattgegeben (Aktenzeichen: 5 O 816/14).

Das Gericht hat festgestellt, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch begründet ist. Dem Urteil zufolge ist das Landgericht Traunstein davon überzeugt, dass die klagende Anlegerin nicht ordnungsgemäß von der beklagten Vermögensverwaltungsfirma beraten wurde.

Das Gericht hebt hervor, dass die Anlegerin über das Totalverlustrisiko hätte aufgeklärt werden müssen. Die durchgeführte Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung hat aber ergeben, dass das Totalverlustrisiko entweder gar nicht benannt oder jedenfalls beschönigt worden ist. Deswegen liegt eine Beratungspflichtverletzung vor, die den Regressanspruch begründet.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, andre.krajewski@sommerberg-llp.de

 

 


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CFB-Schiffsfonds: Commerzbank wegen Falschberatung zu Schadensersatz an Kundin verurteilt

Mandantin der Anlegerkanzlei Sommerberg erhält über 20.000 Euro Schadensersatz wegen Geldanlage in Schiffsfonds zugesprochen.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: Das von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Essen enthält wichtige Feststellungen, die auch für andere geprellte Schiffsfondsanleger Regressmöglichkeiten eröffnen können.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind langjährige Kunden der Commerzbank. Im Jahr 2008 wurden sie in einem ausführlichen Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Commerzbank über die Möglichkeit einer Neuanlage ihres Geldes beraten. Bislang unterhielt die Klägerin ein aktienorientiertes Depot; sie wollte aber weg von Risiken und hin zu mehr Sicherheit. Als Ergebnis dieser Beratung zeichnete die Klägerin eine Beteiligung an dem CFB-Schiffsfonds Twins 2 (CFB-Fonds 168) über 25.000 US-Dollar zuzüglich Agio, umgerechnet 20.237 Euro.

Die Klägerin wurde sich der Risiken der Geldanlage in den Schiffsfonds erst später bewusst und verlangte von der Commerzbank die faktische Rückabwicklung des Fondserwerbes wegen Falschberatung.

Das Landgericht Essen hat der Klage vollumfänglich stattgegeben (LG Essen, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 11 O 155/13). Die Commerzbank wurde zu einer Schadensersatzzahlung von über 20.237 Euro verurteilt abzüglich Ausschüttungen, die die Klägerin aus dem Fonds erhalten hat. Im Gegenzug hat die Anlegerin der Commerzbank die Fondsbeteiligung zu übertragen. Außerdem hat die Commerzbank die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Landgericht Essen hat eine Falschberatung festgestellt, wofür die Commerzbank haftet. „Zwei Urteilsfeststellungen sind besonders bedeutsam“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Krajewski.

  1. Berater muss über alle Risiken aufklären – bloßer Hinweis auf Unsicherheit einer prognostizierten Rendite ist nicht ausreichend

Um ordnungsgemäß zu beraten, genügt es der Gerichtsentscheidung zufolge nicht, dass der Anlageberater darauf hinweist, dass die prognostizierte Rendite des Schiffsfonds angesichts wirtschaftlicher Faktoren unsicher ist. Denn der Berater ist damit seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, über alle Risiken der Beteiligung aufzuklären. Bereits dieser Umstand begründet den Schadensersatzanspruch.

  1. Berater muss über das Risiko der nicht gesicherten Handelbarkeit des Fonds im Zweimarkt aufklären

Das Prozessgericht hat außerdem entschieden, dass eine Falschberatung vorliegt, wenn nicht in gebotener Weise über die Risiken des Zweitmarktes aufgeklärt wird. Die Commerzbank hatte in dem Fall der Klägerin Schadensersatz zu leisten, weil der Bankberater nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Fondsanteile im Zweitmarkt nicht handelbar sind, wenn ein Fondsanleger keinen Käufer für die Beteiligung findet.

Anwalt Krajewski dazu: „In vielen Fällen wurden die Anleger über dieses spezifische Zweitmarktrisiko aber nicht aufgeklärt. Anleger, die aus ihrem Fonds aussteigen wollen, sollten sich daher beraten lassen, ob sie unter Berufung auf das von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Essen eine Fondsrückabwicklung fordern können.“

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, andre.krajewski@sommerberg-llp.de

 


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Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).

In eigener Sache: Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski zum „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ ernannt

Wegen besonderer praktischer Erfahrungen und besonderer theoretischer Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen am 22. Oktober 2014 Herrn Rechtsanwalt André Krajewski von der Sommerberg LLP die Befugnis erteilt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ zu führen.

 


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Widerruf Darlehensvertrag: Kunden von Banken und Sparkassen können Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückverlangen

Viele Kreditnehmer melden sich auch bei der Kanzlei Sommerberg, weil sie eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von ihrer Bank oder Sparkasse wieder zurückfordern möchten.

Die Vorfälligkeitsentschädigungen bewegen sich sehr oft im fünfstelligen Bereich. Die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung ist tatsächlich in vielen Fällen noch möglich.

Falls ein Darlehensvertrag bereits aufgrund Kündigung abgewickelt ist und der Kreditnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank bezahlt hat, schließt dies einen späteren wirksamen Widerruf und die Rückforderung der schon gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nicht automatisch aus. „Ich freue mich, dass auch die Rechtsprechung unsere Sichtweise mittlerweile bestätigt hat, wonach Banken und Sparkassen bei falschen Widerrufsbelehrungen auch noch im Nachhinein an ihre Kunden die schon gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurück erstatten müssen“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.

Zuletzt hat das Landgericht Karlsruhe mit einem verbraucherfreundlichen Urteil vom 11. April 2014 (Aktenzeichen: 4 O 395/13) richtig entschieden, dass ein Bankkunde eine bereits an die Bank geleistete Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückverlangen kann. Grund: Die Widerrufsbelehrung in dem Kreditvertrag war falsch und der Kunde durfte auch noch nach Vertragskündigung deswegen den Widerruf erklären. Bei Widerruf muss aber keine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt werden.

Dies bedeutet, die Bank hat die Vorfälligkeitsentschädigung zu Unrecht kassiert und muss sie wieder herausgeben. Die Bank wurde in dem Fall verurteilt, an den Kunden die Vorfälligkeitsentschädigung von 11.115,81 Euro nebst 12,25 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 27. Dezember 2012 zu erstatten.

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Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
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Darlehens-Widerruf durchgesetzt: Raiffeisenbank muss Immobilienkredit rückabwickeln

Kanzlei Sommerberg LLP hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.

Größter Erfolg 2014 zum Schutz der Aktionärsrechte: Ehemalige Mannesmann/Vodafone-Aktionäre erhalten zusätzliche Abfindungszahlung von über 74 Millionen Euro

Das Landgericht Düsseldorf hat aktuell eine höhere Barabfindung für die mittlerweile zwangsausgeschlossenen Aktionäre der damaligen Mannesmann AG (Vodafone AG) festgesetzt.

„Die Vodafone Deutschland GmbH muss rechnerisch einen Gesamtbetrag von über 74 Millionen Euro an die Minderheitsaktionäre nachentrichten, wenn der Gerichtsspruch bestandskräftig wird“, erklärt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg, der an dem Verfahren auf Aktionärsseite beteiligt war.

Im Jahr 2001 unterwarf die Vodafone Deutschland GmbH mittels eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die im Mobilfunksektor tätige Mannesmann AG, die später umfirmiert wurde in Vodafone AG. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sah vor, dass die Mannesmann AG ihren gesamten Gewinn an die Vodafone Deutschland GmbH abzuführen hatte. Als Kompensation für die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung hat die Vodafone Deutschland GmbH den Minderheitsaktionären der Mannesmann AG eine Barabfindung von 206,53 Euro je Aktie zugesagt.

Im folgenden Jahr 2002 übernahm die Vodafone Deutschland GmbH dann im Wege eines sog. Squeeze-Out auch die bis dahin noch gehaltenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Mannesmann AG. Der dem Zwangsausschluss zugrunde liegende Hauptversammlungsbeschluss der Mannesmann AG sah eine Barabfindung je Aktie in Höhe von 217,91 Euro vor. Die Vodafone Deutschland GmbH erhöhte diese Barabfindung später noch um 10,60 Euro auf 228,51 Euro.

Mehrere Mannesmann-Minderheitsaktionäre haben gegen die festgelegten Barabfindungen gerichtliche Schritte eingeleitet. Begründung der Aktionäre: Die Barabfindungen sind zu niedrig und müssen mittels Spruchs des zuständigen Landgericht Düsseldorf auf einen angemessenen Betrag erhöht werden, der dem wahren Gegenwert der Mannesmann-Aktien entspricht. Mit dieser Argumentation reichte auch Rechtsanwalt Hasselbruch als Verfahrensbevollmächtigter einer betroffenen Aktionärin Spruchantrag ein.

Das Landgericht Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass aufgrund des ermittelten Unternehmenswertes den Minderheitsaktionären eine höhere Abfindung zuzusprechen ist, nämlich hinsichtlich des Unternehmensvertrages 229,58 Euro und hinsichtlich des Squeeze-Out 251,31 Euro je Aktie. Da sich zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 11. Juni 2002, die den Squeeze-Out-Beschluss gefasst hat, insgesamt noch rund 1.976.122 Aktien in Streubesitz befanden, ergibt sich rechnerisch eine Gesamtnachzahlung von über 74 Millionen Euro, so das Landgericht Düsseldorf in seinen am 5. August bzw. 3. September 2014 gefassten Erhöhungsbeschlüssen.

Die Vodafone Deutschland GmbH kann gegen die Beschlussfassung des Gerichts noch Beschwerde einlegen.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2014 – 33 O 1/07 [AktE] wegen Ausschluss der Minderheitsaktionäre

LG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2014 – 33 O 55/07 [AktE] wegen Unternehmensvertrag

 

 


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S&K-Fonds: Sommerberg-Mandant erhält 11.000 Euro als Vergleichszahlung

Einigung statt Urteil wegen gescheiterter S&K-Geldanlage: Anlegerverfahren vor dem Landgericht Hildesheim (Aktenzeichen 6 O 230/13) wegen Falschberatung endet im Verhandlungstermin mit Vergleich.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg berichtet von dem Fall:

Wir haben für einen Mandanten, dem ein freier Berater eine Beteiligung an dem S&K Investment Fonds vermittelt hat, Schadensersatz geltend gemacht. Erst nachdem es in Sachen S&K wegen mutmaßlichen Anlegerbetrugs zu einer Razzia und Verhaftungen gekommen ist, wurde dem Anleger bewusst, wie riskant seine auf Empfehlung des Beraters erworbene S&K-Beteiligung ist. Vor allem fühlte sich der Anleger falsch beraten, da er seiner Darstellung zufolge nicht über das Totalverlustrisiko hingewiesen worden sei.

Unsere Kanzlei wurde darauf hin mit der Durchsetzung einer Schadensersatzforderung wegen Aufklärungspflichtverletzung beauftragt. Nachdem der Berater den Schaden nicht freiwillig regulieren wollte, haben wir Klage eingereicht.

Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht Hildesheim lenkte der Berater dann jedoch ein. Wir konnten hier im Vergleichswege eine Einigung erzielen, wonach unser Mandant zur Abgeltung seines Schadens eine Zahlung von 11.000 Euro erhält.

 

 


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Aktionärsrechte durchgesetzt: Über 58 Millionen Euro Nachzahlung für betroffene Celanese-Aktionäre

Rechtsanwalt und Aktionärsschützer Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg ist erfreut über den von ihm und weiteren Verfahrensbeteiligten erwirkten Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main.

Die Celanese AG und ihr damalige Großaktionärin BCP schlossen am 22. Juni 2004 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Durch diesen Vertrag wurde die Celanese AG von der BCP beherrscht und dazu verpflichtet, ihren Gewinn an BCP abzuführen.

Die übrigen Aktionäre wurden dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt, vor allem weil sie nicht mehr am Gewinn beteiligt sein sollten. Zum Ausgleich dieser Rechtsbeeinträchtigung hat die BCP den übrigen Aktionären eine Barabfindung gemäß § 305 Aktiengesetz in Höhe von 41,92 Euro je Aktie und eine jährliche Ausgleichszahlung gemäß § 304 Aktiengesetz in Höhe von netto 2,89 Euro je Vorzugsaktie angeboten.

Insgesamt 31 Aktionäre hielten die angebotene Barabfindung und die Ausgleichszahlung für unrechtmäßig niedrig und haben vor dem zuständigen Landgericht Frankfurt am Main im Wege eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens die gerichtliche Festlegung höherer Kompensationsleistungen gegen die BCP beantragt.

Die Aktionäre wurden in dem Gerichtsverfahren durch 11 Rechtsanwälte vertreten, darunter Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, der die Vertretung der rechtlichen Interessen von über 10 Prozent der am Verfahren beteiligten Aktionäre wahrgenommen hat.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist nach insgesamt rund zehnjähriger Verfahrensdauer der Argumentation der Antragstellerseite gefolgt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die bislang angebotene Barabfindung und Ausgleichszahlung unangemessen niedrig sind. Das Spruchgericht hat nach Schätzung des Verkehrswertes mit seinem Beschluss (Aktenzeichen 3-05 O 169/04) die Barabfindung konsequent um 7,51 Euro erhöht auf 49,43 Euro. Die Ausgleichszahlung von bislang netto 2,89 Euro je Vorzugsaktie hat das Spruchgericht neu mit netto 3,61 Euro festgesetzt.

Die betroffenen Celanese-Aktionäre können daher mit einer erheblichen Nachzahlung rechnen, wenn der Beschluss Bestandskraft erlangt.

Nach der Angabe im Vertragsbericht sind von dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag insgesamt 7.733.241 Aktionäre betroffen gewesen. Allein durch die nachträgliche Erhöhung der Abfindung um 7,51 Euro ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag für alle betroffenen Aktien in Höhe von über 58 Millionen Euro. „Der erstrittene Gerichtsbeschluss gilt damit als größer Anlegerschutz-Erfolg des Jahres 2014“, erklärt Sommerberg-Aktienrechtler Hasselbruch.

 


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HCI-Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna: Erfolg vor dem OLG Frankfurt- Anleger bekommt auch in zweiter Instanz Recht

Die von der Anlegerkanzlei Sommerberg eingereichte Schadensersatzklage wegen Rückerstattung des Anlagebetrages von 10.477 Euro (HCI-Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna)  ist begründet. Zu diesem Ergebnis kommt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit einstimmigen Beschluss vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 4 U 68/14).

Verharmlosung ungewollter Risiken der Geldanlage begründet Schadensersatz des Anlegers

Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler weist darauf hin, dass die Gerichtsentscheidung Feststellungen trifft, die auch für die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen anderer Fondsanleger bedeutsam sein können:

„Das OLG Frankfurt am Main hat richtig entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung auch dann gegeben ist, wenn der Anleger das Totalverlustrisiko der Geldanlage in einen Schiffsfonds zwar kennt, aber der Berater von der Beratungsfirma dieses Risiko verharmlost. Die Falschberatung liegt dann in der Verharmlosung ungewollter Risiken.“

Die Risikoverharmlosung ist kein Einzelfall, berichtet Rechtsanwalt Diler:

„Viele geprellte Fondsanleger haben uns bereits geschildert, dass im Beratungsgespräch Risiken verharmlost worden sind, indem es etwa hieß, die Risikohinweise seien bloße Pflichthinweise, aber ein Risikoeintritt sei noch nicht vorgekommen und daher ausgeschlossen. In solchen Fällen kommen unter Berufung auf die Ausführungen im aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt am Main Regressansprüche zugunsten der Anleger in Betracht.“

Geldanlage in HCI Schiffsfonds

Der Kläger hat mit seiner Klage Schadensersatz gegen einen freien Berater wegen fehlerhafter Anlageberatung bezüglich einer Geldanlage in einen geschlossenen Schiffsfonds geltend gemacht.

Im Jahr 2007 ließ sich der Kläger von dem beklagten Berater über eine Geldanlage in den Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna des Emissionshauses HCI beraten. Der Beklagte übersandte dem Kläger auch den Verkaufsprospekt zum Fonds, in dem die Risiken wie insbesondere das Totalverlustrisiko erläutert werden. Der Kläger äußerte anschließend Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit der empfohlenen Anlage und der Risikoausrichtung. Nachdem der Beklagte die Risiken gegenüber dem Kläger verharmloste, entschloss sich der Kläger zur Zeichnung des Schiffsfonds in Höhe einer Einlage von 10.000 Euro.

Im Jahr 2013 erhob der Kläger, rechtlich vertreten durch die Anlegerkanzlei Sommerberg, Klage wegen Falschberatung gegen den Berater. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage mit Urteil vom 14. Februar 2014 in der Hauptsache statt und verurteilte den Berater zu Schadensersatz von 10.477 Euro. Der Berater legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die das OLG Frankfurt am Main mit seinem Beschluss vom 28. Juli 2014 zurückgewiesen hat.

Die Frankfurter Richter haben damit zweitinstanzlich bestätigt, dass der Fondsanleger Schadensersatz in Form faktischer Rückabwicklung des Fondserwerbes beanspruchen kann. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Berater seine vertragliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt hat, dass er den Kläger als Anlageinteressenten hinsichtlich der nachgefragten Risiken nicht ausreichend aufgeklärt bzw. diese nicht ausreichend erläutert hat.

Der Schilderung des Klägers zufolge hat der Beklagte auf Nachfrage nach einem Totalverlustrisiko versichert, dass eigentlich nichts passieren könne. Er könne sich bei dem Schiff nicht vorstellen, dass der Ernstfall eintrete, sonst würde er die Anlage nicht empfehlen. Nach diesen Aussagen seines Beraters sei der Kläger absolut beruhigt gewesen und hätte ansonsten die Anlage nicht gezeichnet.

Der Berater hat sich hier nicht darauf beschränkt, auf den Inhalt des Prospekts zu verweisen, sondern er hat den Kläger gerade im Hinblick auf das dort aufgeführte Totalverlustrisiko beruhigt und dieses damit in schuldhafter Weise und kausal für die Anlageentscheidung des Klägers verharmlost.

Eine solche Verharmlosung des Totalverlustrisikos führt zur Bejahung der Pflichtverletzung des Beraters, so das OLG Frankfurt am Main.

 

 


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