DCM-Renditefonds 19: Geprellter Anleger erhält über 90.000 Euro Schadensersatz

100% Geld zurück: Die Sommerberg-Rechtsanwälte haben ein weiteres Urteil zugunsten eines geschädigten Immobilienfondsanlegers erstritten.

Der Fall

Der Kläger und seine Ehefrau haben im Dezember 2003 eine Beteiligung am DCM Renditefonds 19 zu einem Gesamtanlagebetrag von 92.925 Euro einschließlich Agio erworben. Bei dem DCM Renditefonds 19 handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds des mittlerweile insolventen Emissionshauses DCM aus München.

Der Fondserwerb erfolgte, nachdem ein freier Anlageberater in mehreren Gesprächen dem Kläger und seiner Ehefrau den DCM-Fonds vorgestellt hat.

Der DCM-Fonds hat sich äußerst schlecht entwickelt. Der Fonds ist als Kommanditgesellschaft ausgestaltet, an dem sich die Anleger als Kommanditisten unternehmerisch beteiligen können. Dies führt aus Sicht der Anleger zu erheblichen Risiken. Vor allem besteht das Risiko eines Totalverlustes des investierten Kapitals. Der Kläger und seine Ehefrau wollten die ungewünschten Risiken für ihr angelegtes Geld aber nicht eingehen und fühlen sich von dem Berater falsch beraten. Sie verlangen daher Schadensersatz wegen der Geldanlage in den DCM-Renditefonds 19. Die Ehefrau hat ihre Forderung an den Kläger abgetreten.

Das Urteil

Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler erklärt: „Wir haben daher Klage erhoben, um die Schadenersatzforderung für unsere Mandantschaft durchzusetzen. Dies hatte Erfolg.“

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 20.02.2015 dem Kläger Schadensersatz von 92.925 Euro für die DCM-Geldanlage zugesprochen (Aktenzeichen: 11 O 344/13). Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass dem Kläger seine Anwaltskosten vollständig zu ersetzen sind.

Seine Entscheidung hat das Landgericht Potsdam damit begründet, dass die von der Kanzlei Sommerberg erhobene Klage in der Hauptsache begründet ist. Anwalt Diler erklärt: „Das Gericht ist unserem Vortrag gefolgt, wonach der Kläger und seine Ehefrau falsch über die Geldanlage in den DCM-Fonds beraten worden sind.“ Das Landgericht Potsdam sieht es als erwiesen an, dass der Berater seine den Kunden gegenüber geschuldete Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung verletzt hat. Der Berater hat es insbesondere versäumt, über das Totalverlustrisiko aufzuklären. Diese Risikoaufklärung wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, weil der Berater wusste, dass seine Kunden ein Verlustrisiko gerade nicht wollten. Das Landgericht Potsdam hat deswegen den Schadensersatzanspruch festgestellt und der Klage stattgegeben.

In der Rechtsfolge besteht für den Kläger ein Anspruch auf faktische Rückabwicklung des Fondserwerbes. Dies bedeutet, gegen Übertragung der Beteiligung am DCM-Renditefonds 19 erhält der Kläger den Anlagebetrag ersetzt.

Hilfe für geschädigte Anleger

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Die Erstberatung erfolgt kostenfrei. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Ihre Ansprechpartner für geschlossene Fonds sind Thomas Diler, Rechtsanwalt, und André Krajewski, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Beratungstelefon: 0421 3016790, info@sommerberg-llp.de

 

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Nach einer vorangegangener Beratung der Dresdner Bank AG, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank AG ist, erwarb der klagende Anleger im Juni 2008 eine Beteiligung an dem Schiffsfonds CFB 168 von 15.000 US-Dollar nebst 5 Prozent Agio. Dies waren damals umgerechnet 12.400,83 Euro.

Der Schiffsfonds hat sich wirtschaftlich äußerst negativ entwickelt. Für die Anleger besteht die Gefahr eines Totalverlustes ihres in den CFB-Fonds 168 investierten Geldes. „Nachdem unser Mandant von diesem ungewollten Risiko erfuhr, wurden wir beauftragt, für ihn Schadensersatz geltend zu machen“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

„Wir haben daher bei dem Landgericht in der zuständigen Bankenmetropole Frankfurt Schadensersatz eingeklagt“, so Krajewski weiter.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 13. März 2015 der Klage ganz überwiegend stattgegeben (Aktenzeichen: 2-10 O 425/13).

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die damalige Dresdner Bank AG den klagenden Anleger falsch beraten hat. Diese Falschberatung begründet den Schadensersatzanspruch. Die Commerzbank AG ist dafür verantwortlich als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG und muss die Rückabwicklung des Anlagegeschäftes vornehmen.

Dem Urteil zufolge wurde die Commerzbank AG antragsgemäß verurteilt, dem Kläger seinen Kapitaleinsatz abzüglich erhaltener Ausschüttungen vollständig zu ersetzen. Der Kläger hat dafür im Gegenzug seine Beteiligung am Schiffsfonds CFB 168 zu übertragen.

Der Anleger kann damit verlustfrei aus dem CFB-Fonds 168 aussteigen.

Beratung für Schiffsfondsanleger

Wir prüfen nun auch für andere CFB-Fondsanleger und anderer Schiffsfonds, ob sie ebenfalls eine Rückabwicklung ihrer Fondsanlage erreichen und verlustfrei aus den Fonds aussteigen können. Anleger in Schiffsfonds können die kostenfreie Erstberatung der Kanzlei Sommerberg nutzen, Telefon 0421-3016790 (bundesweit).

 

 


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Im Rahmen eines Prozessvergleichs bekommt ein Mandant der Kanzlei Sommerberg wegen seiner fehlgeschlagenen Fondsanlage in den CIS Garantie-Hebel-Plan einen erheblichen Teil seines Investment erstattet. Grund: Der Prospekt zum Fonds stellt sich als falsch dar.

Der Anleger hatte sich im Januar 2008 als Kommanditist mit einer Kapitalanlage von 17.000 Euro an der Fondsgesellschaft CIS Garantie-Hebel-Plan ‘07 AG & Co. KG beteiligt. Dieses Investment wurde ihm von einem Finanzberater empfohlen.

Bei der Anlage handelt es sich um eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft, die beabsichtigte, britische Lebensversicherungen auf dem Zeitmarkt zu erwerben. Bereits aufgrund der Blind-Pool-Konstruktion stellt sich eine solche Geldanlage für die Anleger als sehr risikoreich dar.

Der Anleger wollte sich wegen der ungewünschten Risiken wieder von seiner Fondanlage trennen und hat sich deswegen an die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg gewandt.

„Nachdem der verantwortliche Finanzberater die geforderte Rückabwicklung des Fondserwerbes nicht freiwillig durchführen wollte, haben wir Klage vor dem Landgericht Verden gerichtet auf Schadensersatz erhoben“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Sachbearbeiter bei der Kanzlei Sommerberg.

Geltend gemacht wurde die Rückerstattung des angelegten Kapitals in den Fonds. Rechtsanwalt Krajewski begründet die Forderung wie folgt: „Der Zahlungsanspruch ist gegeben, weil der verwendete Prospekt zum Fonds wesentlich fehlerhaft ist. Es findet sich im Prospekt nicht die erforderliche Information über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung. Bereits dieser Aufklärungsmangel durch den insofern unvollständigen Prospekt begründet den Regressanspruch des Anlegers.“

Der Berater macht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nämlich schadensersatzpflichtig, wenn er oder der von ihm verwendete Prospekt nicht darüber aufklärt, dass es bei einer Ausschüttung zu einem möglichen Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung kommen kann. Dazu merkt Rechtsanwalt Krajewski an: „Der Prospekt zum Fonds CIS Garantie-Hebel-Plan enthält unserer Überprüfung zufolge keine Risikoaufklärung über dieses Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung.“ Damit ist ein Prospekthaftungsanspruch gegeben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2015 zeigte sich der verklagte Finanzberater zu einer gütlichen Einigung bereit und hat sich durch Abschluss eines Vergleiches mit dem klagenden Anleger verpflichtet, einen erheblichen Teil des in den Fonds angelegten Geldes zu erstatten (LG Verden – Aktenzeichen 4 O 206/14).

Hilfe für betroffene Anleger

Betroffene Anleger, die sich über ihre Handlungsmöglichkeiten wegen der Geldanlage in Fonds von S&K oder CIS Garantie-Hebel-Plan informieren möchten, können sich an das Rechtsanwaltsteam der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg wenden. Wir beraten deutschlandweit und unterstützen die Anleger bei einem Ausstieg aus ihrem Fonds.

Ihre Ansprechpartner sind Rechtsanwalt André Krajewski und Rechtsanwalt André Krajewski. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

 

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Razzia bei der BWF-Stiftung: Betrug mit Goldgeschäften zum Schaden der Anleger?

Gemeinsamer Einsatz der Polizei Berlin und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Anlagenbetruges.

In einem umfangreichen Ermittlungskomplex der Staatsanwaltschaft Berlin wegen gewerbsmäßigen Betruges sowie des Verstoßes nach dem Kreditwesengesetz (KWG) durch ein Anlageprodukt des Bundes Deutscher Treuhandstiftungen e.V. („Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“/„BWF-Stiftung“), in dem potentiellen Anlegern der Ankauf von Gold suggeriert worden war, konnten die Ermittler der Polizei Berlin am 25. Februar 2015 ab 7 Uhr 19 Durchsuchungsbeschlüsse in Berlin und Köln erfolgreich vollstrecken.

Durchsucht wurden mehrere Firmen, Geschäftsräume und Wohnungen in den Berliner Ortsteilen Zehlendorf, Charlottenburg und Hellersdorf. Die Ermittlungen richten sich derzeit gegen zehn Personen.

An dem Einsatz waren rund 120 Polizeibeamte und fünf Ermittler der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beteiligt. Zeitgleich wurde eine Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei von der BaFin mit der „Rückabwicklung“ der nicht genehmigten Anlagegeschäfte beauftragt.

Die BaFin geht bei circa 6.500 Kunden von Anlegergeldern in einer Größenordnung von rund 48 Millionen Euro aus. Nach derzeitigen Erkenntnissen des Landeskriminalamtes Berlin wurde ein zweistelliger Millionenbetrag dieser Anlegergelder nicht zum Ankauf von physischem Gold und somit vertragswidrig und betrügerisch verwendet.

In Berlin stellten Kriminalbeamte insgesamt ca. vier Tonnen angebliches Gold sowie umfangreiches Beweismaterial, u.a. Computer und Geschäftsunterlagen sicher. Wie hoch der Feingehalt des Goldes ist oder ob es sich um „Doubletten“ handelt, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen.

Deutschlandweite Hilfe für Betroffene

Sie möchten weitere Informationen? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir vertreten Anleger der BWF-Stiftung in ganz Deutschland. Unsere Erstberatung zu Ihren Handlungsmöglichkeiten ist vollständig kostenfrei. Rufen Sie uns einfach an. Tel. 0421 / 301 679 0. Ihr Ansprechpartner ist Herr Diler.

 

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Der Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg LLP für eine betroffene BWF-Anlegerin geführt hat, konnte gütlich beigelegt werden. Der verklagte Vermittler hat sich im Rahmen eines vor dem Landgericht Bochum in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs dazu verpflichtet, zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 6.000 Euro an die Klägerin zu zahlen (Az. I-1 178/15).

Anderson Erste Deutsche Grundwert insolvent: Anleger sollten jetzt handeln!

Wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wurde am 21. Januar 2015 das Insolvenzverfahren über die Anderson Erste Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG eröffnet. Schon zuvor ist die Anderson Holding AG in die Insolvenz geraten.

Für betroffene Anleger, die Darlehen an die Anderson Erste Deutsche Grundwert geleistet haben, bedeutet die Insolvenz den voraussichtlichen Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Davon betroffen sind die Anlagevarianten Anderson BASIC, Anderson SAVED LOAN DYNAMIC und Anderson VALUE HEDGING LOAN. Die von der Anderson zur Sicherung der Darlehen versprochene Abtretung von Teil-Grundschulden ist nach unseren Recherchen nicht wirksam erfolgt.

Den betroffenen Anlegern stehen nun zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um das eingezahlte Kapital dennoch ganz oder teilweise zurück zu erhalten.

Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle

Anleger können ihre Forderungen gegen die Anderson Erste Deutsche Grundwert form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden. Erfahrungsgemäß kann bei Unternehmen die wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in die Insolvenz geraten sind, nur ein sehr geringer Teil des eingesetzten Kapitals zurückerlangt werden. Oft erhalten Insolvenzgläubiger nur bis zu 5% ihrer Forderung erstattet. Ein Anleger der z.B. einen Betrag von EUR 10.000,00 an die Anderson gezahlt hat, könnte bei einer Insolvenzquote von 5% nur etwa EUR 500,00 zurückerlangen.

Durchsetzung der Forderung gegenüber verantwortlichen Personen

Die zweite, und wesentlich aussichtsreichere Möglichkeit besteht darin, die Forderungen gegen verantwortliche Personen bei der Anderson-Gruppe geltend zu machen. Diese sind nach unseren Erkenntnissen im Gegensatz zur Anderson Erste Deutsche Grundwert nicht insolvent, sondern wirtschaftlich leistungsfähig.

Ratsuchende Anleger können sich an die Kanzlei Sommerberg wenden. Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sagt: „Wir vertreten bereits Anderson-Geschädigte und machen aktiv deren Forderungen geltend. Hier kommt es auf die genaue juristische Argumentation an.“

Anwalt Krajewski weiter: „Unsere Mandanten haben Geld bei der Anderson Erste Grundwert angelegt in Form von Darlehen. Diese Geschäftsabschlüsse sind unserer Beurteilung zufolge klar unwirksam. Dafür haften bestimmte Verantwortliche, gegen die wir jetzt vorgehen. Unseren Mandanten ist hier Schadensersatz zu leisten.“

Hilfe für geschädigte Anderson-Anleger

Betroffene Anleger können sich direkt an Herrn Rechtsanwalt André Krajewski, Kanzlei Sommerberg, wenden. Wir beraten deutschlandweit und unterstützen die Anleger bei der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle und bei der Durchsetzung der Forderung gegenüber den verantwortlichen Personen. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. E-Mail: info@sommerberg-llp.de, Beratungstelefon: 0421 / 301 67 90.

 

 


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Anlegerkanzlei Sommerberg: Schadensersatz für Anleger in CONTI-Fonds

Die Kanzlei Sommerberg konnte erneut eine wichtige Gerichtsentscheidung erstreiten, die geprellte Schiffsfondsanleger hoffen lässt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil (Aktenzeichen: 330 O 517/12) festgestellt, dass ein Anleger umfassenden Schadensersatz beanspruchen kann wegen seiner Geldanlage in CONTI Fonds.

Der Anleger erhält somit sein in die CONTI-Fonds eingesetztes Geld in Höhe von über 30.000 Euro erstattet. Außerdem hat das Landgericht Hamburg festgestellt, dass dem Anleger sein entgangener Zinsgewinn ebenso wie angefallene Rechtsanwaltskosten zu ersetzen sind.

Der Anleger ist Kunde der Commerzbank AG. Eine Mitarbeiterin der Bank empfahl ihm im Rahmen einer Anlageberatung, Geld in zwei bestimmte Schiffsfonds anzulegen. Der Anleger folgte dieser Empfehlung.

Er zeichnete zunächst im Jahr 2005 eine Beteiligung am CONTI Beteiligungsfonds VII (CONTI VII) mit einem Einlagebetrag von 25.000 Euro zuzüglich eines Agios von 4 Prozent, also weitere 1.000 Euro. Im Jahr 2007 erwarb der Bankkunde auf erneute Empfehlung der Commerzbank AG eine Beteiligung am CONTI Beteiligungsfonds X (CONTI X) mit einem Einlagebetrag von 15.000 Euro zuzüglich eines Agios von 5 Prozent, also weitere 750 Euro.

Rechtsanwalt: Mit richtiger Argumentation 100% Kapitalerstattung für CONTI-Anleger

Erst Jahre später wurde sich der Anleger der enormen Risiken der Geldanlage in die CONTI-Fonds bewusst. Da es sich um unternehmerische Beteiligungen handelt, besteht eine Totalverlustgefahr für das Anlegerkapital. Viele andere Schiffsfonds sind bereits in Insolvenz oder haben große wirtschaftliche Schwierigkeiten. Schätzungsweise Zehntausende Anleger müssen sich auf einen Verlust ihrer Einlagen einstellen.

Der CONIT-Anleger hat sich daher an das Team der Anlegerkanzlei Sommerberg gewandt, um einen „Fondsausstieg“ zu erreichen. Mit Erfolg, wie sich nun zeigt. „Unser Mandant erhält seinen Schaden, der ihm mit der Anlage in die CONTI-Fonds entstanden ist, vollständig ersetzt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler, der den Fall betreut hat.

Gericht: Anleger hat Anspruch auf Rückabwicklung des Fondserwerbs

„Nachdem das verantwortliche Kreditinstitut eine freiwillige Schadensregulierung abgelehnt hat, haben wir Klage erhoben“, so Anwalt Diler weiter. Das Landgericht Hamburg ist der Argumentation der Kanzlei Sommerberg gefolgt und hat festgestellt, dass dem Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung zusteht. Konkret ist ihm sein investiertes Kapital gegen Übertragung der Fondsanteile vollständig zu erstatten abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 9.72,26 Euro.

Schadensersatz wegen Provisionsverheimlichung

Der Schadensersatzanspruch ist begründet, so die Feststellung des Landgerichts Hamburg, weil die Commerzbank AG ihre Pflicht verletzt hat, den Beratungskunden über die Provisionen aufzuklären, die sie heimlich für die Fondsvermittlung erhielt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Bank nämlich verpflichtet, den Beratungskunden ungefragt über die von ihr vereinnahme Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufzuklären.

Commerzbank streicht Provisionen von bis zu 13,5 Prozent für Fondsvermittlung ein

Die Commerzbank AG musste einräumen, dass sie für die Vermittlung der beiden Fondsbeteiligungen neben dem Agio von 5 bzw. 4 Prozent zusätzlich noch eine Vertriebsprovision von weiteren 8,5 Prozent der Beteiligungssumme erhielt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Bankkunde über diese Provision von weiteren 8,5 Prozent nicht aufgeklärt wurde. Wegen dieser Aufklärungspflichtverletzung kann der Kunde daher die Schadensregulierung verlangen.

Anwalt DIler: „Für kurze Beratungsgespräche wegen der zwei Fonds erhielt die Commerzbank AG bis zu 13,5 Prozent des angelegten Geldes an Provisionen. Damit hat die Bank rechnerisch 5.150 Euro erhalten, weil sie dem Anleger hochriskante Fonds empfohlen hat. Ein lukratives Geschäft für die Bank, hingegen hohe Kosten für den Kunden.“ Das Landgericht ist auch davon überzeugt, dass der Anleger die Fonds nicht gezeichnet hätte, wenn er von diesen hohen Provisionen gewusst hätte.

Beratung für CONTI-Fondsanleger

Diler weiter: „Wir prüfen nun auch für andere CONTI-Fondsanleger, ob sie ebenfalls eine faktische Rückabwicklung ihrer Fondsanlage durchsetzen können.“ Anleger können die kostenfreie Erstberatung der Kanzlei Sommerberg nutzen, Telefon 0421-3016790 (bundesweit).

 

 


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Die Klägerin, vertreten durch die Anlegerkanzlei Sommerberg, hat mit ihrer Klage Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht. Die Klägerin erwarb in den Jahren 2004 und 2007 für Beträge von 25.875 Euro und 31.500 Euro auf Empfehlung eines Beraters der Commerzbank AG Beteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfonds.

Es handelt sich um eine Beteiligung am CONTI 2. Beteiligungsfonds und eine weitere Beteiligung am CONTI Beteiligungsfonds X. Der CONTI Beteiligungsfonds X besteht aus den vier den CONTI-Gesellschaften namens CONTI 155 (MS „Conti Jupiter“), CONTI 153 (MS „Conti Cordoba“), CONTI 53 (MS „Conti Salome“) und CONTI 54 (MS „Conti Elektra“).

Der Klägerin wurde erklärt, dass die Commerzbank AG für die Fondsvermittlung lediglich das Agio in Höhe von fünf Prozent als Provision erhält.

„Die Provision zugunsten der Bank war in Wahrheit aber wesentlich größer als das fünfprozentige Agio. Das haben unsere Ermittlungen ergeben“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht weiter: „Somit hat die Bank die Provisionshöhe viel zu niedrig dargestellt. Das ist aber nicht erlaubt und begründet einen Schadensersatzanspruch unserer Mandantin. Deswegen haben wir Klage erhoben.“

Zu Recht, wie das Landgericht Lüneburg nun entschieden hat. Der Klage wurde in den wesentlichen Punkten stattgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Bank, die eine Fondsanlage vermittelt, ungefragt ihren Kunden über die Provisionen und deren genaue Höhe aufklären, die an sie für das Vermittlungsgeschäft zurückfließen. Verheimlicht die Bank diese Rückvergütungen oder stellt sie die Provision geringer dar, als sie in Wirklichkeit ist, kann ein Kunde grundsätzlich Regress verlangen.

In dem entschiedenen Fall konnte die Commerzbank AG auch nicht den Beweis führen, dass die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Provisionen die Fondsbeteiligungen erworben hätte. Auch hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt, dass die Klägerin auch bei anderen Beteiligungen hohe Provisionen zugunsten der Bank akzeptiert hat. Außerdem hat das Landgericht Lüneburg entschieden, das der Schadensersatzanspruch der Bankkundin nicht verjährt ist, auch wenn die Fondserwerbe bereits 10 bzw. sieben Jahre zurückliegen.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, andre.krajewski@sommerberg-llp.de

 

 


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Rechtstipp der Kanzlei Sommerberg zum Darlehenswiderruf: Kreditinstitute können sich oft nicht auf Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen

Genügt die von einem Kreditinstitut verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so kann das Kreditinstitut sich auf die Schutzwirkung der Verwendung der gesetzlichen Musterbelehrung nicht berufen, wenn das Kreditinstitut den Text der Musterwiderrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.

Darauf weisen die Rechtsanwälte André Krajewski und André Krajewski hin. Die Rechtsanwälte bearbeiten bei der Bremer Kanzlei Sommerberg zahlreiche Fälle für Mandanten, die mittels eines Widerrufs aus ihren hochverzinsten Immobilienkrediten aussteigen wollen.

Anforderungen an Schutz der Musterwiderrufsbelehrung

Mit Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, hat der Bundesgerichtshof erneut entschieden, dass ein Unternehmer sich nur auf die Schutzwirkung der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musterwiderrufsbelehrung nach § 14  Abs.1 und 3 BGB-Info V a.F. berufen kann, wenn sie dem in der Anlage zu § 14 BGB-Info VO veröffentlichten Muster entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf die Widerrufsbelehrung zwar in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und durch einen Zusatz auch die Firma des Unternehmers bezeichnen, jedoch darf der Unternehmer das Muster weder inhaltlich noch in der äußeren Gestaltung bearbeiten.

Unzulässige inhaltliche Bearbeitung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass selbst dann eine unzulässige inhaltliche Bearbeitung vorliegt, wenn Zusätze zum Vorteil des Kunden eingefügt worden sind. Dies ändert nach Auffassung des Bundesgerichtshofes aber nichts daran, dass damit eine unzulässige inhaltliche Bearbeitung vorlag. Nach Auffassung des Senats würde eine gerichtliche Überprüfung der erteilten Belehrungen dahingehend, ob diese zum Vorteil oder zum Nachteil des Kunden von dem Muster abweichen, die gesetzlich erwünschte klare Grenzziehung erschweren und zu permanenten Unklarheiten führen. Im Ergebnis müsse es daher dabei bleiben, dass jede inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung – sei es zu Gunsten oder zu Ungunsten des Kunden – zum Entfall der Schutzwirkung führt.

Sie wollen wissen, ob auch Sie die Möglichkeit haben, Ihren teuren Immobiliarkreditvertrag zu widerrufen? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne. Ihr Ansprechpartner ist Herr André Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Telefon: 0421 / 301 679 0 . E-Mail: info@sommerberg-llp.de

 

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat jetzt Spruchanträgen ausgeschlossener Minderheitsaktionäre der Noris Zahn AG (ANZAG) stattgegeben. Mehrere der erfolgreichen Aktionäre wurden außergerichtlich beraten durch Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg.

Die Aktien der ANZAG waren noch im Jahr 2012 börsennotiert. Die ANZAG war Muttergesellschaft der ANZAG-Gruppe und selbst operativ tätig. Die Unternehmen der ANZAG-Gruppe waren im Bereich des pharmazeutischen Großhandels tätig.

Großaktionär der ANZAG ist die Alliance Healthcare Holdings 1 GmbH (Alliance Healthcare), ein mittelbares Tochterunternehmen der Alliance Boots GmbH aus der Schweiz.

Im Rahmen eines Squeeze-out, der am 25. November 2013 eingetragen wurde, übernahm die Alliance Healthcare alle von den bis dahin noch von Minderheitsaktionären gehaltenen 426.770 freien Aktien der ANZAG.

Den Aktionären wurde als Barabfindung ein Betrag von 29,02 Euro je Aktie der ANZAG gezahlt.

Zahlreiche antragstellende Aktionäre haben sich gegen die Angemessenheit dieser Barabfindung gewendet und eine entsprechende spruchgerichtliche Klärung verlangt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss 25. November 2014 den Spruchanträgen der Minderheitsaktionäre entsprochen und hat die Barabfindung gerichtlich auf 32,72 Euro erhöht.

Damit ist bei Bestandskraft der Entscheidung von der Allaince Healthcare ein Betrag von 3,70 Euro je ANZAG-Aktie nachzuzahlen, also insgesamt 1.579.049 Euro. Noch kann die Alliance Healthcare jedoch das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.

Das Spruchgericht hat sich zwar gegen eine von den Antragstellern im Spruchverfahren geforderte Neubegutachtung des Unternehmenswertes der ANZAG gestellt. Dennoch hält es eine Erhöhung der bislang gebotenen Barabfindung für erforderlich:

Sachgerecht ist es der Entscheidungsbegründung zufolge sich bei der Festlegung eines angemessenen Barabfindungsbetrages an dem von der Allianz Healthcare gezahlten Vorerwerbspreis zu orientieren. Die Alliance Healthcare hatte am 22. Juni 2012 außerhalb der Börse rund anderthalb Millionen ANZAG-Aktien zum Stückpreis von 32,72 erworben. Dieser Betrag müsse nun auch den Minderheitsaktionären geleistet werden, so das Spruchgericht.

LG Frankfurt – Az. 3-05 O 43/13

 


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Kontakt

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger zum Thema verlustfreier Fondsausstieg. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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