Die von der Rechtsanwaltskanzlei Sommerberg erhobene Klage gegen einen Vermittler der BWF-Stiftung hatte Erfolg.
Das Landgericht Köln hat mit Entscheidung vom 25. Juli 2016 den Vermittler verurteilt, an seinen Kunden einen Betrag von 6.000 Euro als Schadensersatz wegen falscher Beratung über das Goldinvestment bei der BWF-Stiftung zu zahlen (Az. 21 O 522/16).
Der klagende Kunde hatte für insgesamt 6.000 Euro vermeintliches Gold bei der BWF-Stiftung erworben. Dieses Kaufgeschäft wurde dem Kunden von einem Vermittler empfohlen.
„Mit der Klage haben wir geltend gemacht, dass der Vermittler sich wegen erheblicher Pflichtverletzungen gegenüber seinem Kunden schadensersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg. Denn die dem Kunden gegenüber erbrachte Beratung in Sachen BWF-Stiftung war eklatant fehlerhaft. Diese Punkte wurden mit der Klage gerügt:
Die Anlage bei der BWF-Stiftung war hoch spekulativ. Eine Sicherheit für das angelegte Kapital der Kunden war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Vielmehr bestand bereits aufgrund der Vertragsgestaltung ein Totalverlustrisiko. Dies hätte ein versierter Vermittler bzw. eine Beratungsfirma erkennen müssen, weil die Vermittler schließlich die Vertragsdokumente kannten. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vermittlung hätten die Kunden daher unbedingt vor den Risiken eines Golderwerbes bei der BWF-Stiftung gewarnt werden müssen. Vor allem war es nicht erlaubt, Kunden gegenüber die Geldanlage bei der BWF-Stiftung als „sicher“ darzustellen. Genau eine solche vermeintliche Sicherheit hat der Vermittler aber vorgetäuscht und das Verlustrisiko verheimlicht.
Auch hätte ein Vermittler erkennen können, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um ein verbotenes Bankgeschäft handelt. Darüber hätte ein Kunde ebenfalls aufgeklärt werden müssen. Das ist hier nicht geschehen.
Hinzu kommt, dass das Geschäftsmodell und vor allem die Gewinnzusage der BWF-Stiftung niemals plausibel waren. Im Rahmen einer sogenannten Plausibilitätsprüfung, die ein Vermittler vorzunehmen hat, bevor er ein Anlageprodukt einem Kunden empfiehlt, hätte diese fehlende Plausibilität erkannt und der Kunde dann darüber informiert werden müssen. Das ist ebenfalls nicht erfolgt.
Diese Fehler bei der Vermittlung begründen den Regressanspruch zugunsten des betroffenen Kunden der BWF-Stiftung. Das LG Köln hielt die Klage für begründete und hat daher mit Versäumnisurteil den Vermittler zu Schadensersatz verurteilt. Die Entscheidung belegt, dass das Gericht die Klageargumentation für schlüssig erachtet.
Beratungskunden können wegen der empfohlenen Goldanlage bei…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/justitia-2597016_1920.jpg11231920Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2020-08-10 10:22:432021-01-18 14:44:37BWF-Stiftung: Schadensersatz für geprellte Beratungskunden – OLG Schleswig weist Berufung eines Vermittlers zurück
Der Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg LLP für eine betroffene BWF-Anlegerin geführt hat, konnte gütlich beigelegt werden. Der verklagte Vermittler hat sich im Rahmen eines vor dem Landgericht Bochum in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs dazu verpflichtet, zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 6.000 Euro an die Klägerin zu zahlen (Az. I-1 178/15).
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https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-polizei.jpg564851Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2016-08-02 09:05:342021-01-18 14:52:24BWF-Stiftung: Vermittler zum Schadensersatz an Kunden der BWF-Stiftung verurteilt
Landgericht Frankfurt am Main verurteilt Beratungsfirma, weil sie den Anleger falsch über ein Investment in den Fonds Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG beraten hat (Az. 2-07 O 50/16).
Die Beratungsfirma hat der Gerichtsentscheidung zufolge eine Zahlung von 16.000 an den von der Kanzlei Sommerberg vertretenen S&K-Fondsanleger zu leisten. Auch der Zinsschaden ist dem Anleger zu ersetzen. „Damit wurde unserer Klage in allen Punkten stattgegeben“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.
Der Anleger hatte sich 2011 mit 16.000 Euro an dem Fonds Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG beteiligt. Diese Geldanlage wurde dem Anleger von einer Beratungsfirma vermittelt, die offenbar auch zahlreichen anderen Anleger empfahl, sich am S&K-Fonds zu beteiligen.
Dazu Anwalt Krajewski: „Die Sache ist kein Einzelfall. Uns ist bekannt, dass die Beratungsfirma auch einer großen Anzahl weiterer Privatpersonen den Fonds aufgeschwatzt hat. In allen uns bekannten Fällen hat die Beratungsfirma aber die Risiken der Fondsanlage verschwiegen oder total verharmlost. Offenbar hatte die Falschberatung hier System!“
Auch in dem vorliegenden Fall war die Beratung fehlerhaft. Über die Risiken, insbesondere die Gefahr eines Totalverlustes des angelegten Geldes wurde der klagende Anleger nicht aufgeklärt. Unterbleibt jedoch eine solche Risikoaufklärung, ist die Beratung abhängig von den konkreten Einzelfallumständen falsch und die Beratungsfirma macht sich dann schadensersatzpflichtig.
Auch das Landgericht Frankfurt am Main geht von einer solchen Schadensersatzpflicht wegen falscher Beratung aus. Daher hat es die Beratungsfirma verurteilt, dem Anleger den in den S&K-Fonds investierten Betrag von 16.000 Euro vollständig zu ersetzen.
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gordon Bussiek / fotolia.de
Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).
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S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben
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„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.
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Spruchverfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt als Aktionärsvertreter
Die ordentliche Hauptversammlung der SCA Hygiene Produkts SE (frühere Firma: PWA Papierwerke Waldhof-Aschaffenburg AG) fasste am 17. Mai 2013 den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 487,81 Euro je Aktie auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Im Juni 2013 wurde dieser Squeeze-out-Beschluss vollzogen.
Mehrere Aktionäre, darunter auch eine von der Kanzlei Sommerberg vertretene Aktionärin, haben daraufhin Antrag bei dem Landgericht München I gestellt auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung, die höher sein soll als die im Hauptversammlungsbeschluss bestimmte Barabfindung.
Das Landgericht München I folgte nunmehr diesen Anträgen und hat den Hauptversammlungsbeschluss korrigiert. Es hat die Barabfindung je Aktie um 46,12 Euro erhöht. Seine Entscheidung hat das Spruchgericht damit begründet, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung – wie von den am Spruchverfahren beteiligten Aktionären vorgetragen – zu niedrig ist.
Angemessen ist die Barabfindung, wenn sie gegenüber dem Hauptversammlungsbeschluss um 46,12 Euro erhöht wird, so das Gericht. Da von dem Squeeze-out nach Mitteilung der Hauptaktionärin 240.951 Aktien betroffen sind, beträgt die rechnerisch zu leistende Gesamtnachzahlung für alle außenstehenden Aktien 11.112.660,12 Euro.
LG München I – Beschluss vom 31. Mai 2016 – Aktenzeichen 5 HK O 14376/13
Autor: Thomas Diler / Google+
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Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch vertritt mehrere Antragsteller…
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Kanzlei Sommerberg sowie weitere Aktionäre und deren Anwälte…
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Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-boersefrankfurt.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2023-01-10 10:00:332023-01-11 11:08:56Nachzahlung von 6,3 Millionen Euro für ehemalige Aktionäre der Landesbank Berlin Holding AG
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-eurohammer.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2016-07-25 14:59:432021-01-18 14:53:0411 Millionen Euro Nachzahlung für Aktionäre der SCA Hygiene Products SE
„Aufgrund der von uns eingereichten Klage wurde jetzt eine Beratungsgesellschaft wegen falscher Anlageberatung verurteilt, einem S&K-Fondsanleger umfassenden Schadensersatz zu bezahlen“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski.
Bei der Bremer Kanzlei Sommerberg rechnet man mit weiteren Prozesserfolgen in Sachen S&K: „Uns ist bekannt, dass diese Beratungsfirma, die nun zum Schadensersatz verurteilt wurde, noch vielen weiteren Betroffenen mit falschen Angaben die S&K-Fonds vermittelt hat. Wir führen hier auch noch mehrere Prozesse und rechnen auch dort mit positiven Urteilen für die Anleger“, so Anwalt Krajewski.
In dem Fall vor dem Landgericht Darmstadt ging es um eine Beteiligung am Fonds Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG , die der Kläger auf Beratung und Vermittlung der beklagten Beratungsgesellschaft im Jahr 2010 für einen Anlagebetrag von 7.000 Euro zuzüglich Agio von 350 Euro gezeichnet hat. Insgesamt hat der Kläger also 7.350 Euro an S&K gezahlt.
Der S&K-Fonds sollte das Anlegerkapital in Immobiliengeschäfte investieren. Tatsächlich handelt es sich um ein groß angelegtes Schneeballsystem. Der Fonds ist also Gegenstand eines Betrugsmodells. Mehreren Verantwortlichen des S&K-Fonds wird bereits der Prozess gemacht. Darunter befinden sich die S&K-Gründer Stephan Schäfer und Jonas Köller. Sie sind von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter anderem wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges sowie wegen Untreue angeklagt.
Anwalt Krajewski: „Die von uns verklagte Beratungsfirma mag nichts vom Betrug gewusst haben. Dennoch haftet sie dem klagenden Anleger, so unsere Klageargumentation. Denn die Beratung zum S&K-Fonds war fehlerhaft. Unser Mandant wurde nicht so, wie es erforderlich gewesen wäre, über die Risiken der Geldanlage bei S&K aufgeklärt.“ Es besteht hier etwa durch die Fondskonstruktion als Kommanditgesellschaft für die Anleger ein Totalverlustrisiko. Dies wurde dem Kläger verschwiegen.
Wenn eine Beratungsfirma solche Risiken dem Kunden verschweigt in der Kenntnis, dass der Kunde solche Risiken bei seiner Geldanlage nicht eingehen will, dann besteht ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Beratungsfirma.
Dieser rechtlichen Beurteilung folgte auch das Landgericht Darmstadt und erachtete die Klage der Kanzlei Sommerberg für schlüssig. Nachdem die Gegenseite keine Verteidigung anzeigte, verurteilte das Gericht die Beratungsgesellschaft ohne mündliche Verhandlung mit Versäumnisurteil zu Schadensersatz in Höhe des vollen Anlagebetrages einschließlich Agio, also zu 7.350 Euro.
LG Darmstadt vom 06.06.2016 – Az. 19 O 118/16
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: liveostockimages / fotolia.de
Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).
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S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-justizia2.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-06-07 14:17:302021-01-18 13:22:17S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg gewinnt Prozess gegen S&K-Insolvenzverwalter
„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.
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Die Commerzbank AG haftet wegen erwiesener Falschberatung. Das hat das Landgericht Verden aktuell mit einem von der Kanzlei Sommerberg erstrittenen Urteil entschieden.
Die Klägerin, vertreten durch die Sommerberg-Rechtsanwälte, hat vor dem Landgericht Verden Schadensersatz gegen die Commerzbank AG aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen falscher Anlageberatung über eine Geldanlage geltend gemacht.
Beteiligung am KGAL-Schiffsfonds KAPALA „Sea Class 4“
Der Ehemann der Klägerin erwarb im Jahr 2006 eine Beteiligung an dem Fonds KALAPA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG „Sea Class 4“ im Nennwert von 50.000 US-Dollar. Bei dieser Fondsanlage handelt es sich um eine hoch riskante Unternehmensbeteiligung an einem Schiffsfonds, der vom Emissionshaus KGAL aufgelegt wurde.
Die Anleger gehen mit einer Anlage in die KGAL-Fonds – aufgrund der Gestaltung als Kommanditbeteiligung – das Risiko eines totalen Verlustes ihres investierten Gelds ein und laufen Gefahr, dass sie Ausschüttungen, die sie aus dem Fonds erhalten haben, bei bestimmten Bedingungen wieder zurückzahlen müssen.
Beratung und Vermittlung des Fonds durch die Commerzbank AG
Der Ehemann der Klägerin war 2006 Kunde der Commerzbank AG und zeichnete den KGAL-Fonds aufgrund einer Beratung und Empfehlung eines Mitarbeiters der Commerzbank AG. Mit der Klage wurde geltend gemacht, dass die Beratung nicht ordnungsgemäß sei, weil die Commerzbank AG es pflichtwidrig versäumt habe, über die Risiken der Fondsbeteiligung aufzuklären. Dies begründe einen Schadensersatzanspruch.
Zu Recht, wie jetzt das Landgericht Verden festgestellt hat. Der Gerichtentscheidung zufolge kann die Klägerin aus abgetretenen Recht ihres Ehemannes Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung aufgrund unterlassener Risikoaufklärung verlangen.
Kunde wurde nicht über Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung aufgeklärt
Im Hinblick auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist nämlich der Beurteilung des Landgerichts zufolge von einer Verletzung der Aufklärungspflicht auszugehen. Das Risiko war hier aufklärungsbedürftig. Eine Pflicht zur Aufklärung darüber, dass die Haftung trotz vollständig erbrachter Einlageleistung unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ergibt sich daraus, dass die an den Anleger erfolgten Ausschüttungen nicht sicher sind und das Wiederaufleben der Haftung damit erhebliche Auswirkungen auf die Rendite hat, die nachträglich wieder entfallen oder verringert werden kann. Dies hat zuletzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18. Februar 2016 richtig erkannt (Az. III ZR 14/15).
Aufklärung auch bei Beschränkung der Haftung auf bestimmten Prozentsatz erforderlich
Eine Bedeutung für die Anlageentscheidung kann dem Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung auch dann nicht abgesprochen werden, wenn es auf einen Prozentsatz der Einlage, wie im Fall des KGAL-Fonds 5%, beschränkt ist. Es ist in die Entscheidung des Anlegers gestellt, welche Bedeutung er dem Risiko bei der ins Auge gefassten Kapitalanlage beimessen will. Diese Sichtweise findet seine Stütze in dem Urteil des BGH vom 4. Dezember 20014 (Az. III ZR 82/14).
Aufklärung war in 2006 regelmäßig noch nicht der Fall
Das Landgericht Verden hat weiter erkannt, dass im Rahmen der Anlageberatung die gebotene Aufklärung über die Gefahr eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nicht erfolgt ist.
Der als Zeuge vernommene Bankberater der Commerzbank AG erklärte dem Gericht gegenüber, dass er eine Aufklärung über die Kommanditistenhaftung nicht bestätigen könne. Vielmehr räumte er ein, dass eine Aufklärung über dieses Risiko im Jahr 2006 nicht üblich gewesen sei und dass es sehr wahrscheinlich sei, dass er dazu nichts gesagt habe. Der Berater nahm daher an, dass über dieses Problem mit dem Kunden nicht gesprochen hat.
Gericht hat die Erfahrung, dass über das Risiko in 2006 noch nicht aufgeklärt wurde
Die Aussage des Bankberaters, der die pflichtwidrig unterlassene Risikoaufklärung einräumte, verwunderte das Landgericht Verden nicht, da diese Berateraussage – so die Urteilsbegründung wortwörtlich – „sich deckt auch mit den Erfahrungen der Kammer aus einer Vielzahl von Zeugenvernehmungen in gleichgelagerten Fällen.“ Das Gericht stellt weiter – ebenfalls wortwörtlich – fest:
„Im Jahr 2007 war die Frage der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB regelmäßig nicht Gegenstand einer Beratung und häufig nicht einmal den Beratern bekannt.“
Nach Ansicht von Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler ist diese gerichtliche Feststellung äußerst bedeutsam und auch für weitere Fälle relevant: „Wenn ein deutsches Prozessgericht, das bereits viele gleichgelagerte Fälle bearbeitet hat, zu dem Schluss kommt, dass 2006 regelmäßig noch nicht einmal den Beratern das Risiko bekannt war, wie sollen dann die geprellten Anleger davon Kenntnis gehabt haben?“ Rechtsanwalt Diler meint, dass das Urteil daher auch für weitere Fälle relevant ist:
„Diese Feststellung des Landgerichts Verden ebnet meiner Ansicht nach den Weg für Schadensersatzansprüche vieler weiterer geschädigter Fondsanleger, die ihren Fonds 2006 gezeichnet haben.“
Denn auch sie wurden regelmäßig nicht von ihren Banken über das Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung aufgeklärt. Diese Risikoaufklärung wäre aber erforderlich gewesen und zieht einen Schadensersatzanspruch nach sich, wenn sie unterbleibt.
Commerzbank AG muss Anlagebetrag erstatten
Als Schadensersatz hat die Commerzbank AG gegen Übertragung der Fondsbeteiligung das in den Fonds eingesetzte Kapital zu erstattten abzüglich erhaltener Fondsauszahlungen. Nach Währungsumrechnung von US-Dollar in Euro ergibt sich damit ein zu zahlender Schadensersatz von 29.404,60 Euro. Außerdem hat die Bank die Klägerin von den Anwaltskosten und ihren Ehemann von einer möglichen Nachhaftung freizustellen. Ferner hat die Commerzbank AG die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
LG Verden – Urteil vom 29. April 2016 – Az. 4 O 87/15
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containership.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2016-06-13 08:48:332021-01-18 13:25:07Kanzlei Sommerberg erzielt erneuten Prozesserfolg: Landgericht spricht Anleger eines KGAL-Fonds (Sea Class 4) Schadensersatz von rund 29.500 Euro zu
Ein Versicherungsnehmer kann von seiner Kapitalversicherung zurücktreten, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wird.
„Dies hat das Landgericht Aachen in einem von uns erstrittenem Urteil richtig erkannt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg.
Der Kunde hatte seine fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Jahr 2000 bei der AachenMünchener Lebensversicherung AG abgeschlossen.
Im Jahr 2014 wollte der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Er erklärte mit Hilfe der Kanzlei Sommerberg den „Widerspruch“ gegen den Versicherungsvertrag.
„Da die AachenMünchener Lebensversicherung AG den Widerspruch bzw. Rücktritt nicht akzeptieren wollte, haben wir für unseren Mandanten Klage erhoben“, so Rechtsanwalt Krajewksi.
Das mit der Sache befasste Landgericht Aachen teilte die von Sommerberg-Rechtsanwälten vertretene Auffassung, dass die Versicherungsgesellschaft den Kunden nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht belehrt hat.
Außerdem stellte das Gericht fest, dass das Rücktrittsrecht nicht erloschen ist, da die Frist von 14 Tagen zur Ausübung dieses Rechts wegen der mangelhaften Belehrung gar nicht zu laufen begonnen hat. Schließlich hat nach der Beurteilung des Landgerichts Aachen der Kunde sein Rücktrittsrecht auch nicht verwirkt.
Im Ergebnis hat der Kunde gegen die AachenMünchener Lebensversicherung AG einen Anspruch auf Rückgewähr der eingezahlten Prämien abzüglich des Wertes für den Risikoanteil, so das Landgericht Aachen in seinem Urteil vom 21. April 2016 (AZ. 9 O 183/15).
Ein Versicherungsnehmer kann von seiner Kapitalversicherung zurücktreten, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wird.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-boerse.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2016-05-17 12:12:222021-01-18 13:25:38Urteil gegen AachenMünchener Lebensversicherung AG – Gericht folgt Argumentation der Kanzlei Sommerberg zum Rücktrittsrecht eines Versicherungskunden
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-boerse.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2016-05-17 12:12:222021-01-18 13:25:38Urteil gegen AachenMünchener Lebensversicherung AG – Gericht folgt Argumentation der Kanzlei Sommerberg zum Rücktrittsrecht eines Versicherungskunden
Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
Die Gerichtentscheidung wurde von den Rechtsanwälten der Kanzlei Sommerberg aus Bremen erstritten, die den Bankkunden im Prozess gegen die Commerzbank vertreten haben.
Der Kläger war in 2008 noch Kunde bei der damaligen Dresdner Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank ist. Er wollte 100.000 Euro anlegen. Aufgrund einer Beratung und Empfehlung einer Bankmitarbeitern erwarb der Kläger unter anderem für einen Betrag von 30.000 US-Dollar eine Beteiligung am Schiffsfonds mit dem Namen CFB-Fonds Nr. 168. – CFB-Schiffsfonds Twins 2.
Anleger in diesen Fonds erhalten für ihr investiertes Geld Kommanditbeteiligungen der zum Fonds gehörenden Firmen Nautessa Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS Nedlloyd Marita KG und Naulumo Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS Maersk Nottingham KG. Auf diese Weise werden die Geldanleger zu Kommanditisten. Damit gehen sie eine hochriskante unternehmerische Beteiligung ein. Es besteht ein Totalverlustrisiko für das angelegte Kapital.
Der Kläger sieht sich durch die Anlage in den Fonds geschädigt, weil er sein Geld sicherheitsorientiert anlegen wollte. Für sicherheitsorientierte Anleger ist der Fonds jedoch nicht geeignet, weil er dafür zu hohe Risiken mit sich bringt. Dennoch hat die Bank den Fonds empfohlen und somit falsch beraten. „Wir haben deswegen für unseren Mandanten auf Schadensersatz geklagt und dies mit der pflichtwidrig falschen Anlageberatung der Bank begründet“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Die Vorsitzende Richterin sieht es als erwiesen an, dass der Kläger tatsächlich ein sicherheitsorientierter Anleger und die Beratung zum Fonds weder anlegergerecht noch anlagegerecht war. Eine Bank schuldet aber einem Kunden gegenüber eine sowohl anlegergerechte als auch anlagegerechte Beratung zu Fragen der Geldanlage. Erfüllt die Beratung diese Anforderungen nicht, dann kann der Kunde grundsätzlich Schadensersatz verlangen.
Dem Kläger wurde mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main daher eine Schadensersatzzahlung in Höhe der Geldanlage gegen Übertragung der Fondsbeteiligungen zugesprochen. Der Schadensersatzbetrag entspricht der Anlagesumme, die sich nach Währungsumrechnung auf über 20.000 Euro beläuft. Außerdem hat die Commerzbank die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. August 2015 Az. 2-05 O 269/13
Sie sind Fondsanleger und haben Fragen? Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Sommerberg auf. Wir helfen gerne. Wir bieten unsere Beratung für Anleger in ganz Deutschland an. Ihr Ansprechpartner ist Herr Thomas Diler. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2016-05-03 08:51:082021-01-18 14:54:27Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz
Klage vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Falschberatung endet mit gütlicher Einigung. Bankhaus Merck Finck & Co. verpflichtet sich 55.000 Euro an Sommerberg-Mandantin zu bezahlen.
„Der mittlerweile verstorbene Ehemann unserer Mandantin hat im Jahr 2003 bei der Glückspirale 1,4 Millionen Euro gewonnen“, berichtet Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg von dem Fall.
Zum Zwecke der Geldanlage erwarben die Eheleute im Jahr 2007 beide für eine Nominaleinlage von jeweils 35.000 US-Dollar eine Beteiligung an dem CFB-Fonds 163.
Nachdem der Ehemann verstarb, ging dessen Beteiligung an dem CFB-Fonds 163 auf die hinterbliebene Ehefrau als Erbin über. Ihr Fondsanteil belief sich somit auf nominal insgesamt 70.000 US-Dollar.
Der CFB-Fonds 163 ist ein Schiffsfonds, über den sich die Anleger an der zum Fonds gehörenden NAVITOSA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MONTPELLIER“ KG beteiligen.
Der Erwerb des CFB-Fonds 163 erfolgte, weil ein Mitarbeiter des Bankhauses Merck Finck & Co. mit Sitz in München den Eheleuten im Rahmen einer Anlageberatung dazu angeraten hat. „Unsere Mandantin schilderte uns, dass sie sich wegen dieser von der Bank empfohlenen Geldanlage in den Schiffsfonds im Nachhinein falsch beraten sieht. Denn es ging ihr und ihrem Ehemann um eine möglichst sichere und risikolose Anlage ihres Geldes. Der Bankberater hat der Darstellung unserer Mandantin zufolge den Schiffsfonds auch als eine solche sichere Geldanlage präseniert und zum Kauf empfohlen“, so Rechtsanwalt André Krajewski.
Tatsächlich handelt es sich bei dem CFB-Fonds 163 aber um eine hochriskante Geldanlage, bei der für die betroffenen Anleger die Gefahr besteht, dass sie ihr investiertes Kapital möglicherweise zum großen Teil oder sogar vollständig verlieren. „Genau dieses Risiko wollte unsere Mandantin aber nicht eingehen“, sagt Anwalt Krajewski.
Eine Bank ist dem Kunden dann zum Regress wegen Falschberatung verpflichtet, wenn der Bankmitarbeiter einen solchen Fonds dem auf Sicherheit bedachten Kunden gegenüber als angeblich sichere und geeignete Geldanlage vorstellt.
„Wir haben daher für unsere Mandantin eine Schadensersatzklage wegen falscher Anlageberatung hinsichtlich des CFB-Fonds 163 gegen Merck Finck und Co. eingereicht“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski weiter. Im Verhandlungstermin am 6. August 2015 konnte die Kanzlei Sommerberg dann einen durch das Landgericht Düsseldorf protokollierten Vergleich erwirken (Aktenzeichen 8 O 89/14):
Merck Finck & Co. hat sich demnach verpflichtet, an die Sommerberg-Mandantin 55.000 Euro zur Abgeltung ihrer möglichen Forderungen gegen die Bank zu bezahlen. Damit erhält die betroffene Anlegerin einen erheblichen Teil ihres Schadens wegen der Beteiligung am CFB-Fonds 163 ersetzt.
Über Kanzlei Sommerberg
Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790,
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: M. Johannsen / fotolia.de
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2016-04-04 11:14:492021-01-18 14:55:56CFB-Fonds 163: Erfolg der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg für Fondsanlegerin
Landgericht Essen gibt Klage der Kanzlei Sommerberg überwiegend statt: Finanzhaus haftet wegen schuldhafter Aufklärungspflichtverletzung aus dem Beratervertrag.
Die Klägerin, vertreten durch die Kanzlei Sommerberg, beansprucht Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in den Immobilienfonds CS Euroreal.
Die Beklagte ist ein freies Anlageberatungsunternehmen und bietet ihren Kunden die Beratung über Kapitalanlagen an. Aufgrund vorangegangener Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten erwarb die Klägerin Anteile an dem Immobilienfonds CS Euroreal.
Bei dem CS Euroreal kam es in der Folge zu Zahlungsproblemen. Der Fonds musste die Aussetzung der Anteilsrücknahme, sogenannte „Schließung“ erklären, da nicht mehr genügend Liquidität vorhanden war, um die Zahlungen an die Anleger leisten zu können, die ihre Anteile zurückgeben wollten. Das Schließungsrisiko hat sich bei dem Fonds verwirklicht.
Die Klägerin verlangt daher Schadensersatz von der Beklagten wegen Falschberatung und begründet dies damit, dass der Berater es pflichtwidrig unterlassen hat, sie auf das ungewollte Schließungsrisiko hinzuweisen. „Nachdem die Gegenseite eine freiwillige Schadensregulierung abgelehnt hat, haben wir Klage bei dem Landgericht Essen erhoben“, sagt Sommerberg-Rechtanwalt André Krajewski.
Nach durchgeführter Beweiserhebung hat das Landgericht Essen mit seinem Urteil festgestellt, dass die Klage überwiegend begründet ist (Aktenzeichen: 20 O 172/13). Das Gericht hält den zugesprochenen Schadensersatz für berechtigt. Die Beklagte hat nämlich die sich aus dem Beratungsvertrag ergebende Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat, weil der Berater die Klägerin nicht über die Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme aufgeklärt hat, so die Urteilsbegründung. Da über dieses Schließungsrisiko nicht informiert wurde, kann die Anlegerin Schadensersatz fordern.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
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Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg LLP von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Fotolia_69457888_S.jpg565850Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2016-01-18 09:18:052021-01-18 14:56:20„The Gherkin“ Fonds IVG Euro-Select 14: Commerzbank zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt
Oberlandesgericht Karlsruhe bestimmt in zweiter Instanz Barabfindung wegen Squeeze-Out zugunsten von Aktionären.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der bisherigen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG auf die Hauptaktionärin auf 21,83 Euro je Stückaktie festgesetzt.
Im Jahr 2002 beschloss die Hauptversammlung der FRIATEC AG den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 20,64 Euro je Stückaktie. „Ich habe als deren Verfahrensbevollmächtigter für institutionelle FRIATEC-Aktionäre, die diese Barabfindung für zu gering gehalten haben, ebenso wie andere Anteilsinhaber, einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer höheren Barabfindung gestellt“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch. „Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist den Anträgen gefolgt“, so Anwalt Hasselbruch weiter.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der bisherigen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG auf die Hauptaktionärin auf 21,83 Euro je Stückaktie festgesetzt.
Das Gericht hat damit die Abfindung um 1,19 Euro je FRIATEC-Aktie mit seinem Beschluss erhöht. Dieser Betrag ist von der Hauptaktionärin noch nachträglich den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären zu zahlen.
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gina Sanders / fotolia.de
Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch vertritt mehrere Antragsteller…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-boersefrankfurt.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2025-04-27 19:52:532025-04-29 17:35:52Aktienrecht: Großer Prozesserfolg in Wien – 185 Millionen Euro Nachzahlung für Aktionäre der Bank Austria wegen Zwangsausschluss
Kanzlei Sommerberg sowie weitere Aktionäre und deren Anwälte…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-boersefrankfurt.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2025-01-10 17:16:552025-01-13 17:17:24Erfolgreiches Gerichtsverfahren vor dem LG Berlin II für die Aktionärsrechte: Kanzlei Sommerberg und weitere Prozesskanzleien erstreiten 23 Millionen Euro Nachzahlung für Vattenfall-Aktionäre
Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
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