Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg LLP)als Prozessvertreter auf Antragstellerseite berichtet über einen aktuellen Verfahrenserfolg gegen die Evonik Industries AG:
„Das Landgericht Düsseldorf hat eine Nachzahlung von 7,64 je Aktie der Degussa AG für die ausgeschlossene Minderheitsaktionäre beschlossen.“
Die Hauptversammlung der Degussa AG vom 29. Mai 2006 hatte beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Degussa AG auf die Hauptaktionärin RAG Projektgesellschaft mbH gegen Zahlung einer Barbabfindung von 42,66 Euro je Stückaktie der Degussa AG zu übertragen (sog. Squeeze-out). Die Rechtsnachfolgerin der RAG Projektgesellschaft mbH ist die Evonik Industries AG.
Die Hauptaktionärin hatte sich nach der Hauptversammlung mit Erklärung vom 28. Juli 2006 verpflichtet, für jede zu übernehmende Aktie einen Ergänzungsbetrag von 1,37 Euro zusätzlich zur beschlossenen Barabfindung von 42,66 Euro zu bezahlen. Außerdem erklärte sich die Hauptaktionärin am 12./14. September 2006 bereit, eine weitere Zuzahlung von 1,08 Euro je Aktie zu zahlen. Der Gesamtbetrag der Abfindung belief sich folglich auf 45,11 Euro je Stückaktie der Degussa AG.
Am 14. September 2006 wurde der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister der Degussa AG eingetragen und die Minderheitsaktionäre erhielten anschließend für die ihnen zwangsweise entzogenen Aktien den Gesamtabfindungsbetrag von 45,11 Euro je Stückaktie.
Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre hielten die Abfindung von 45,11 Euro für zu gering. Sie haben daher vor dem Landgericht Düsseldorf Antrag auf Bestimmung der angemessenen Höhe (also auf Erhöhung) der Barabfindung gestellt.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 hat das Landgericht Düsseldorf den Anträgen nunmehr die Barabfindung auf 52,75 Euro festgesetzt (Az. 31 O 89/06 [AktE]). Das Gericht ist nach Einholung eines Gutachtens zum Wert der Degussa AG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wert je Aktie um 7,64 Euro höher als die angebotene Barabfindung von 45,11 Euro liegt. Dieser Betrag von 52,75 Euro, so das Landgericht Düsseldorf, ist unter Berücksichtigung des Unternehmenswertes der Degussa AG angemessen. Der Unternehmenswert ist nämlich höher als von der Hauptaktionärin vorgegeben.
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Andrey Popov / fotolia.de
Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch vertritt mehrere Antragsteller…
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Kanzlei Sommerberg sowie weitere Aktionäre und deren Anwälte…
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Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
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https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-urteil.jpg566848Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-08-14 10:03:172018-06-05 18:07:12Erfolg im Spruchverfahren in Sachen Degussa AG
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg konnte erneut einen Prozesserfolg für einen geprellter Anleger der BWF-Stiftung erzielen.
„Den Vermittlern der Goldprodukte der BWF-Stiftung wird das jetzt von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Aurich noch sehr zu schaffen machen“, sagt Sommerberg-Anwalt Thomas Diler. Grund: Das Landgericht Aurich hat festgestellt, dass auch der im Rahmen der Vermittlung verwendete Verkaufsprospekt sogar ein Beleg für die unzureichende Risikoaufklärung ist.
Der Kläger hat seit 2012 Goldanlageprodukte der BWF-Stiftung zu einem Betrag von 62.000 Euro erworben. Der Kläger wurde zuvor von dem beklagten Vermittler über diese Anlage beraten. Der Beklagte ist in dem Zeichnungsformular der BWF-Stiftung auch als Vermittler ausgewiesen.
2015 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der BWF-Stiftung den Betrieb des weiteren Geschäftes, weil es sich bei dem Goldverkauf an die Kunden um ein verbotenes Bankeinlagengeschäft handelt. Im gleichen Jahr geriet die BWF-Stiftung in Insolvenz und die Staatsanwaltschaft Berlin gab bekannt, dass sie mehrere Beschuldigte verdächtigt, mit den Goldgeschäften bei der BWF-Stiftung den Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil der Goldkäufer zu verwirklichen.
Der klagende Anleger gehört damit zu den geprellten Anlegern der BWF-Stiftung. Er wollte jedoch nicht auf seinen Schaden sitzen bleiben. „Daher haben wir den verantwortlichen Vermittler in Regress genommen und ihn mit Erfolg auf Schadensersatz verklagt“, so Sommerberg-Anwalt Diler.
Auch diese Klage in Sachen BWF-Stiftung hatte wieder Erfolg. Das Landgericht Aurich hat mit Urteil vom 21. April 2017 (Az. 1 O 328/16) den Vermittler verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 62.000 Euro an den klagenden Anleger zu bezahlen. Außerdem hat der Vermittler die vorgerichtlichen Anwaltskosten und die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, dass dem Anleger Schadensersatz wegen des Golderwerbs bei der BWF-Stiftung gegen den Vermittler wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zusteht.
Dazu stellte das Landgericht Aurich fest, dass die Goldgeschäfte mit der BWF-Stiftung für die Anleger ein erhöhtes Anlagerisiko in Form eines auch möglichen Totalverlustes beinhalteten. Darüber hätte der klagende Anleger aufgeklärt werden müssen. Diese geschuldete Aufklärung ist durch den Vermittler aber nicht erfolgt.
Auch mittels des vom Vermittler verwendeten Verkaufsprospekts wurde nicht über das hohe Anlagerisiko aufgeklärt. Der Prospekt enthält nämlich keine konkrete Risikodarstellung, so das Landgericht Aurich. Im Gegenteil: Dem potentiellen Anleger wird aus dem Gesamtinhalt des Prospekts eine Sicherheit vermittelt, die tatsächlich nur in einem erst Jahre später realisierbaren schuldrechtlichen Anspruch besteht. Der Anleger konnte auch davon ausgehen, dass er mit dem Inhalt des Prospektes vollständig aufgeklärt wurde, weil der Prospekt Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Im Prospekt heißt es schließlich: „Nach unserem Wissen sind die Angaben im Verkaufsprospekt richtig und es wurden keine wesentlichen Inhalte ausgelassen.“ Genau das ist aber falsch, weil der Prospekt konkrete Risiken wie das Totalverlustrisiko verheimlicht.
Anwalt Diler: „Der Prospekt ist somit faktisch ein Beweis dafür, dass der Vermittler nur unzulänglich über Risiken informiert hat. Daher ist die Haftung des Vermittlers gegenüber seinem Kunden begründet.“
Außerdem stellte das Landgericht Aurich fest, dass der beklagte Vermittler seine Pflichten im Hinblick auf eine Plausibilitätskontrolle der Anlage nicht genügte, was eine weitere Pflichtverletzung begründet. Auch deswegen ist der Schadensersatzanspruch begründet. Schon aufgrund des Prospektinhalts gab es erhebliche Anhaltspunkte für den Vermittler, dass das Goldgeschäft bei der BWF-Stiftung keine plausible Anlageform ist, so das Gericht.
Rechtstipp: Wir empfehlen Anlegern der BWF-Stiftung, die bislang noch keine Gelderstattung für sich erreicht haben, jetzt Schadensersatzansprüche gegen ihren Vermittler anwaltlich prüfen zu lassen. Die Erstberatung der Kanzlei Sommerberg ist für geschädigte Anleger der BWF-Stiftung hierzu kostenfrei.
Beratungskunden können wegen der empfohlenen Goldanlage bei…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/justitia-2597016_1920.jpg11231920Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2020-08-10 10:22:432021-01-18 14:44:37BWF-Stiftung: Schadensersatz für geprellte Beratungskunden – OLG Schleswig weist Berufung eines Vermittlers zurück
Der Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg LLP für eine betroffene BWF-Anlegerin geführt hat, konnte gütlich beigelegt werden. Der verklagte Vermittler hat sich im Rahmen eines vor dem Landgericht Bochum in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs dazu verpflichtet, zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 6.000 Euro an die Klägerin zu zahlen (Az. I-1 178/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-boerse.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2018-04-23 18:55:582021-01-18 14:47:42BWF-Stiftung: Klageverfahren gegen Vermittler endet mit Vergleich
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-polizei.jpg564851Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-07-20 08:50:202021-01-18 14:48:48BWF-Stiftung: Vermittler zu 62.000 Euro Schadensersatz an Anleger verurteilt
S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben.
Über das Urteil, erstritten von der Kanzlei Sommerberg, berichtet aktuell auch das Manager Magazin online (hier zum Bericht).
Mehrere Tausend Anleger haben sich an den beiden S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 und S&K Real Estate Value Added mit einer Investitionssumme von insgesamt rund 62 Millionen Euro beteiligt. Die Fonds schütteten bis zu ihrer Insolvenz im Jahr 2013 über als 15 Millionen Euro an die Anleger aus.
Jetzt fordert Dr. Achim Ahrendt als Insolvenzverwalter der beiden S&K-Fonds diese Ausschüttungen von den Anlegern wieder zurück. Angeblich seien die Ausschüttungen anfechtbar, weil sie unentgeltlich erfolgt seien und folglich von den Anlegern wieder zurückzuzahlen.
Zahlreiche der betroffenen Anleger sind der eingeforderten Rückzahlung aber nicht freiwillig nachgekommen. Der S&K-Insolvenzverwalter hat darauf hin Ende 2016 bei Gericht Klagen gegen rund 1.400 Anleger der beiden S&K-Fonds eingereicht. Mit den Klagen fordert er die Ausschüttungen von den Anlegern zurück, die diese aus den S&K-Fonds erhalten haben. Offenbar wird gegen die Anleger ein Gesamtbetrag von mehreren Millionen Euro eingeklagt.
Nunmehr hat der S&K-Insolvenzverwalter eine erste Niederlage vor Gericht erlitten.
Das Amtsgericht Northeim hat mit Urteil vom 4. Mai 2017 die Klage des S&K-Insolvenzverwalters gegen einen Anleger abgewiesen (Az. 3 C 119/17 VI). Das Gericht hat den S&K-Insolvenzverwalter ferner dazu verurteilt, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, dass kein Anspruch des S&K-Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung gegen den Anleger besteht. Die Ausschüttungen hat der Anleger nämlich entgegen dem Klagevortrag des S&K-Insolvenzverwalters nicht unentgeltlich erhalten, da sie eine Verbindlichkeit des S&K-Fonds darstellen, auf die der Anleger aus dem Gesellschaftsvertrag einen Anspruch hatte. Folglich war die Klage abzuweisen.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg hatte die Verteidigung für den verklagten Anleger übernommen. Sommerberg-Anwalt Thomas Diler sagt: Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt. Die Urteilsbegründung halten wir für sehr überzeugend. Dem Spruch des Gerichts könnte Signalwirkung für die weiteren rund 1.400 Prozesse im Sinne der verklagten Anleger zukommen.
Die Kanzlei Sommerberg hat das Urteil des Amtsgerichts Northeim im Internet zum Online-Abruf bereit gestellt:
Urteil AG Northeim
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: liveostockimages / fotolia.de
Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).
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S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben
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„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-justiz.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-02-14 15:56:042021-01-18 13:23:33S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg übernimmt für zahlreiche Anleger die Verteidigung gegen Klagen des S&K-Insolvenzverwalters
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-justizia2.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-06-07 14:17:302021-01-18 13:22:17S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg gewinnt Prozess gegen S&K-Insolvenzverwalter
Die Deckungsschutzklage der Kanzlei Sommerberg hatte Erfolg. Gericht erklärt kundenfeindliche Klausel der DEVK in den Versicherungsbedingungen für unwirksam.
Mit Urteil vom 16. März 2017 hat das Landgericht Köln (Az. 24 O 296/16) festgestellt, dass die DEVK Rechtschutz-Versicherungs-AG ihrem Kunden Rechtschutz erteilen muss wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund Widerrufs von zwei Darlehensverträgen, die der Kunde mit seiner Bank vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages geschlossen hatte.
Das Landgericht Köln erkannte dazu Folgendes:
Der von der DEVK vorgebrachte Einwand der Vorvertraglichkeit ist unberechtigt.
Der Versicherungsfall ist bei einem Darlehens-Widerruf nicht bereits mit Abschluss der Darlehensverträge und auch nicht mit dem Widerruf eingetreten, sondern erst mit der Weigerung der Bank die Rückabwicklung wegen Darlehenswiderrufs durchzuführen. Diese Weigerung der Bank lag aber im Versicherungszeitraum.
Die Regelung in Ziffer 2.10 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) 2014 der DEVK, wonach bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Versicherungsfall darstellt, ist AGB-rechtlich unwirksam. Sie ist intransparent und überraschend, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 305 c Abs. 1 BGB.
Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg sagt: „Wir freuen uns, diese Entscheidung des Landgerichts Köln gegen die DEVK erstritten zu haben.“ Das Urteil ist nämlich auch für weitere Kredit-Widerrufs-Fälle wichtig, bei denen die DEVK ebenfalls ihren Kunden zu Unrecht den Deckungsschutz mit Verweis auf die angebliche Vorvertraglichkeit und die Ziffer 2.10 ihrer Versicherungsbedingungen verweigert hat.
Das Landgericht Köln gibt Kunden der Sparkasse Recht. Die von…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-finanzmarkt.jpg565850Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2018-11-07 18:17:542021-01-18 13:20:47Darlehenswiderruf: Prozesserfolg der Kanzlei Sommerberg gegen Sparkasse KölnBonn
Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-urteil.jpg566848Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-12-12 13:08:252021-01-18 13:21:19Darlehens-Widerruf berechtigt: Kanzlei Sommerberg gewinnt gegen Landesbank Baden-Württemberg
Kanzlei Sommerberg LLP hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-paragraph.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-09-01 12:44:362021-01-18 14:48:21Darlehens-Widerruf durchgesetzt: Raiffeisenbank muss Immobilienkredit rückabwickeln
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-versicherung.jpg538893Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-06-07 14:11:242021-01-18 14:48:54Landgericht Köln verurteilt DEVK: Versicherer muss Rechtschutz bei Darlehenswiderruf gewähren
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Die Klägerin verlangt Rückabwicklung und Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung. Sie beteiligte sich 2008 an dem geschlossenen CFB-Schiffsfonds Twins 1 (CFB-Fonds 166). Dieser Fonds hat den Betrieb von zwei Schiffen zum Gegenstand.
Die von der Klägerin geleistete Einlage für ihre Beteiligung am CFB-Fonds 166 einschließlich Agio beläuft sich auf 15.750 US-Dollar. Tatsächlich hat die Klägerin 10.211 Euro für das Investment in den Fonds aufbringen müssen, wenn man eine Umrechnung von US-Dollar in Euro vornimmt und die Ausschüttungen berücksichtigt, die der Fonds an die Klägerin geleistet hat.
Die Anlage wurde von der Klägerin aufgrund vorangegangener Beratung eines Mitarbeiters der Commerzbank AG gezeichnet, der der Klägerin den CFB-Fonds 166 als angeblich geeignete Geldanlage zum Kauf empfahl.
Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg, die die Klägerin vor Gericht vertreten hat, erklärt dazu:
„Hier liegt erneut eine Falschberatung der Commerzbank zum Schaden ihrer Kundin vor. Die Sache ist kein Einzelfall. Im Gegenteil: Leider müssen wir feststellen, dass es etliche weitere Fälle gibt, bei denen Commerzbank-Mitarbeiter ihre Kunden ebenfalls falsch beraten haben. In vielen Fällen haben die Kunden dadurch ihr Geld verloren. Es bestehen vielfach aber gute Chancen auf Schadensersatz.“
In dem vorliegenden Fall hat das Landgericht Berlin der Klägerin jetzt Schadensersatz wegen Falschberatung zugesprochen. Die Commerzbank AG wurde verurteilt, an die Klägerin 10.211 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Im Gegenzug hat die Klägerin ihre Beteiligung an dem Fonds 166 an die Commerzbank AG zu übertragen.
Außerdem wurde die Commerzbank AG verurteilt, der Klägerin ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Commerzbank AG hat die Klägerin außerdem von möglichen Nachhaftungsrisiken, die der Klägerin drohen können, freizustellen. Schließlich muss die Commerzbank AG dem Urteil zufolge die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.
Das Landgericht Berlin erachtet die von der Kanzlei Sommerberg eingereichte Klage für zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu, weil die Commerzbank AG ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt hat. Die Commerzbank AG hat nämlich – obwohl dies ihre Pflicht gewesen wäre – die Klägerin im Zuge der Beratung nicht darauf hingewiesen, dass und in welcher Höhe sie Provisionen für die Empfehlung zur Zeichnung des CFB-Fonds 166 erhält.
Nach geltender Rechtslage muss eine Bank einen Kunden, dem sie einen Fonds empfiehlt, ungefragt über die Provisionen und deren Höhe informieren, die die Bank für die Fondsvermittlung versprochen erhält. Wenn diese Aufklärungspflicht verletzt wird, kann der Kunde von der Bank Schadensersatz verlangen.
In der vorliegenden Sache erhielt die Commerzbank nicht nur das Agio von 5% bezogen auf die Anlagesumme, sondern noch eine weitere Vermittlungsprovision. Das wurde unserer Mandantin aber nicht mitgeteilt. Auch aus dem Prospekt ergibt sich diese nicht.“
Das Gericht sieht es deswegen als erwiesen an, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und hat ihr deswegen den Schadensersatz zugesprochen.
Sommerberg – Kanzlei für Kapitalanlagerecht
Über die Kanzlei Sommerberg: Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler und Rechtsanwalt André Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: M. Johannsen / fotolia.de
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2016-05-03 08:51:082021-01-18 14:54:27Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler erstreitet mit acht weiteren Aktionärs-Anwälten wichtigen Beschluss des Landgerichts Berlin (Az. 102 O 126/03 AktG).
Die Bewag AG war ein städtisches Strom-Versorgungsunternehmen mit Sitz in Berlin. Die Aktien der Bewag AG waren börsennotiert. Im Rahmen der Privatisierung und Liberalisierung des deutschen Strommarktes wurde die Vattenfall Europe AG zum Großaktionär der Bewag AG.
Im Jahr 2003 wurde die Bewag AG auf die Vattenfall Europe AG verschmolzen. Die Aktien der Minderheitsaktionäre der Bewag AG wurden im Zuge dieser Verschmelzung umgetauscht in Aktien der Vattenfall Europe AG.
Mehrere Aktionäre der ehemaligen Bewag AG, vertreten durch insgesamt neun Anwälte, darunter Sommerberg-Anwalt Diler, sind gegen diese Verschmelzung durch Einleitung eines Spruchverfahrens vor dem Landgericht Berlin vorgegangen. Sie haben den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer baren Zuzahlung wegen der Verschmelzung gestellt. Dies wurde von der Antragstellerseite damit begründet, dass das seinerzeit im Rahmen der Verschmelzungstransaktion durch die Vattenfall Europe AG festgesetzte Umtauschverhältnis von 0,5976 Aktien der Vattenfall für eine Aktie der Bewag AG unzureichend ist, da der Unternehmenswert der Bewag AG höher anzusetzen ist als im Verschmelzungsbericht angenommen.
Das Landgericht Berlin ist jetzt mit seinem Beschluss vom 28. März 2017 zu dem Ergebnis gelangt, dass das Umtauschverhältnis tatsächlich unfair zum Nachteil der Bewag AG festgelegt wurde.
Das Berliner Landgericht hat daher, um den Nachteil auszugleichen, eine angemessene bare Zuzahlung pro Stückaktie der Bewag AG in Höhe von 2,30 Euro festgesetzt. Diese bare Zuzahlung muss die Vattenfall Europe AG leisten.
Sommerberg-Rechtsanwalt Diler: „Damit wurde unserem Antrag stattgegeben. Ich betrachte dies als großen Erfolg zum Schutz der Aktionärsrechte.“
Insgesamt gab es zum Zeitpunkt des Verschmelzungsbeschlusses 23.475.200 außenstehende Aktien der Bewag AG. Nach der Berechnung des Landgerichts Berlin ergibt sich somit eine bare Zuzahlung (2,30 Euro multipliziert mit 23.475.200 Aktien) in Höhe von insgesamt 53.992.960 Euro.
Hinweis: Der Gerichtsbeschluss ist jedoch noch nicht rechtkräftig. Die Beteiligten haben noch die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin.
Autor: Thomas Diler / Google+
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Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch vertritt mehrere Antragsteller…
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Kanzlei Sommerberg sowie weitere Aktionäre und deren Anwälte…
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Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
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https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-eurohammer.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-04-06 15:53:102018-06-05 18:07:13Vattenfall muss bare Zuzahlung von über 53 Millionen Euro an ehemalige Bewag-Aktionäre leisten
Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Duisburg endet im Verhandlungstermin mit gütlicher Einigung.
Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski berichtet von dem Fall: „Unser Mandant hat sich als Anleger an dem Private-Equity-Fonds MIDAS Mittelstandsfonds Nr. 2 GmbH & Co. KG beteiligt. Im Jahr 2005 investierte unser Mandant 20.000 Euro in den Fonds und im Folgejahr weitere 18.000 Euro, jeweils zuzüglich Agio von fünf Prozent.“
Nachdem sich der Anleger wegen seines Investments von den ungewollten Risiken seines Investments in den MIDAS Mittelstandsfonds erfuhr, fühlte er sich von der damaligen Vermittlungsfirma falsch beraten und wandte er sich an die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.
„Wir haben daraufhin für unseren Mandanten Klage vor dem Landgericht Duisburg unter dem Gesichtspunkt der Beraterhaftung erhoben. Im Verhandlungstermin konnte ich für unseren Mandanten mit dessen Zustimmung dann einen Vergleichsabschluss mit der gegnerischen Vermittlerfirma erzielen“, so Anwalt Krajewski.
Der Vergleich sieht vor, dass der Anleger eine fünfstellige Vergleichssumme erhält, die zur Kompensation seines Schadens dient.
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Fotolia_55685930_S.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2025-11-14 17:11:122025-11-28 17:15:16Zur weiteren mündlichen Verhandlung im Wirecard-Musterverfahren
Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/pexels-pixabay-357514-scaled.jpg17072560Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2025-11-13 17:09:192025-11-28 17:12:59Zum Urteil des BGH vom 13. November 2025: Von Aktionären der Wirecard AG angemeldete Ansprüche sind keine einfachen Insolvenzforderungen
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/the-legal-g1c0c5b590_1920.jpg12801920Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2025-09-23 19:35:322025-09-24 19:39:26Verhandlung im Wirecard-Musterverfahren am 14. November 2025
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-justiz.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-04-03 11:33:502021-01-18 13:22:33MIDAS Mittelstandsfonds: Vergleichszahlung für Mandanten der Kanzlei Sommerberg
Nach der Mitteilung zu dem von uns erstrittenen Urteil des LG Dortmund vom 10. Februar 2017 (Az. 3 O 140/16) haben wir Anfragen von Anwaltskollegen und geprellten Anlegern der BWF-Stiftung zu weiteren Einzelheiten der Gerichtsentscheidung erhalten, sagt Sommerberg-Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht André Krajewski.
Wir veröffentlichen daher nachfolgend den wesentlichen Inhalt des Urteils. Unserer Einschätzung zufolge werden jetzt Schadensersatzansprüche gegen Vermittler unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LG Dortmund wesentlich einfacher durchsetzbar sein, so Krajewski weiter.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt (…) den Beklagten zu 1) aus § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus einem Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrag in Anspruch.
Die Klägerin erwarb im Herbst 2013 bei der BWF-Stiftung das Goldprodukt „Gold Standard“ mit einer Kaufpreissumme von 80.000,00 €. Ein Agio oder sonstige Abschlussgebühren fielen nicht an. Das Geld sollte vertragsgemäß nicht an die Klägerin ausgeliefert, sondern für die Vertragslaufzeit kostenfrei bei der BWF-Stiftung nach einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren zu einem Rückkaufskurs von 110 %, nach vier Jahren zu einem Rückkaufskurs von 130 % oder nach acht Jahren zu einem Rückkaufskurs von 180 % jeweils unabhängig vom dann bestehenden Goldkurs zurück zu erwerben.
Die BWF-Stiftung hatte zwischen August 2011 und Januar 2015 von rund 6.500 Kleinanlegern mehr als 57 Mio. € eingesammelt, meist über Vermittler. Als das bei Durchsuchungen im Februar 2015 beschlagnahmte BWF-Gold später bei der Bundesbank überprüft worden war, wurde festgestellt, dass von den vermeintlich vier Tonnen Edelmetall nur 324 Kilogramm echt waren. Der Rest war Füllmaterial, hauchdünn mit Gold überzogen oder gar mit Farbe besprüht. Anfang 2016 erhob die Berliner Staatsanwaltschaft Anklage gegen sechs Verantwortliche bei der BWF wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges sowie Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz. Das Landgericht Berlin (Az. 524 KLs 1/16) verhandelt hierüber seit dem 09.06.2016, ein Ende des Strafprozesses ist derzeit nicht absehbar.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 1) ihr zu dem Geschäft geraten und es ihr ausdrücklich empfohlen habe. Der Kontakt zu dem Beklagten zu 1) sei auf dessen Initiative überhaupt erst zustande gekommen. Im Jahre 2013 habe es mit dem Beklagten zu 1) mehrere Gespräche in Bezug auf eine Goldanlage bei der BWF-Stiftung gegeben. Thema der Gespräche sei eine gute und sichere Geldanlage für die Klägerin gewesen. Wenige Tage vor dem Erwerb oder am Tage des Erwerbs habe es mit dem Beklagten zu 1) bei ihr zu Hause in Düsseldorf ein ca. 20- bis 30- minütiges Gespräch gegeben. Der Beklagte zu 1) habe ihr gegenüber gesagt, dass Gold im Moment die sicherste Geldanlage sei. Der Preis für Gold, so der Beklagte zu 1) ihr gegenüber weiter, werde auch weiter noch steigen, so dass Erträge für die Klägerin gesichert seien. Die Angelegenheit insgesamt sei absolut sicher und seriös. Der Beklagte zu 1) habe ihr auch gesagt, dass er selbst bei der BWF-Stiftung Gold erworben habe. Die Klägerin könne „ihr“ Gold schließlich auch in Berlin sehen, falls sie das wünsche.
Die Klägerin behauptet weiter, dass sie dem Beklagten zu 1) Vertrauen entgegengebracht habe und letztendlich dessen Empfehlung gefolgt sei. Sie habe eine bestehende Lebensversicherung aufgelöst und den Ertrag daraus für den Erwerb des Goldes verwendet. Bei ihr hätten Sicherheit und Substanzerhaltung der Geldanlage im Vordergrund gestanden. Ihr sei wichtig gewesen, dass das zu investierende Geld keinem Verlustrisiko ausgesetzt werden sollte. Der Beklagte zu 1) habe sie u.a. nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der BWF-Stiftung um ein unerlaubtes Einlagengeschäft im Sinne des KWG handeln könnte. (…)
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) wendet, zulässig und vollumfänglich begründet.
Der Beklagte zu 1) schuldet der Klägerin Schadensersatz in Höhe des investierten Betrags, weil er seine Pflichten im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kapitalanlage verletzt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsbeziehung zwischen diesen Parteien als Anlageberatung oder bloße Anlagevermittlung mit Auskunftsvertrag zu qualifizieren ist; der Beklagte zu 1) hätte die Klägerin jedenfalls über den Charakter als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft, das Risiko einer mangelnden Leistungsfähigkeit hinsichtlich der „garantierten Mindestrückzahlung“ und Unsicherheiten beim Erwerb von Miteigentum an dem Gold unterrichten müssen (vgl. zur Haftung von Anlageberatern bzw. –vermittlern im Zusammenhang mit dem Golderwerb bei der BWF-Stiftung: LG Nürnberg-Fürth, End-Urt. v. 30.12.2015 – 10 O 3994/15 – n.v., rechtskräftig nach Berufungsrücknahme: OLG Nürnberg – 3 U 227/16 -; außerdem: LG Hof, Versäumnisurt. v. 30.11.2015 – 13 O 370/15 – n.v., rechtskräftig; LG Berlin, Versäumnisurt. v. 04.12.2015 – 3 O 139/15 – n.v., rechtskräftig).
Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) besteht darin, dass er es unterließ, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Golderwerb um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handelte.
Die BWF-Stiftung hatte den Anlegern bei dem Anlagemodell GOLD STANDARD versprochen, das Gold zu einem späteren Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zurückzunehmen. Das stellt ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft dar. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG gilt das unbedingte Versprechen, Gelder zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen, als – nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtiges – Einlagengeschäft. Edelmetalle sind kein Geld, es sei denn, der Einleger kann – etwa bei Goldsparverträgen – eine Auszahlung nicht in Gold, sondern in Geld verlangen (vgl. Schäfer, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 5. Auflage 2016, § 1 Rn. 37; Reschke, in: Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Loseblattausgabe, Stand: Oktober 2015, § 1 Rn. 81).
Dem Beklagten zu 1) ist danach vorzuwerfen, dass er die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass das Anlagemodell der BWF-Stiftung einer Erlaubnis nach dem KWG bedarf und deshalb die Gefahr eines Einschreitens der Aufsichtsbehörde BaFin – die wiederum zu einer Einstellung des Geschäftsbetriebs und damit zu nachteiligen Auswirkungen auf die Anleger – bestand.
Wer fremde Kapitalanlagen vertreibt, muss zu einer grundlegenden Beurteilung in der Lage sein, ob die Emittentin, Anbieterin o.ä. ihr Geschäft in legaler Weise betreibt. Dies erfordert jedenfalls eine grobe eigene Prüfung, ob das Anlagekonzept den Tatbestand eines Verbotsgesetztes, Erlaubnisvorbehalt o.ä. erfüllt. Der Vermittler oder Berater muss lediglich nicht – insoweit anders als die Anlagegesellschaft – nicht ohne besondere Anhaltspunkte infolge einer Gesetzesänderung auftretenden schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 – NJW 2012, 380, Rn. 17).
Vorliegend war elementarer Bestandteil der von der Klägerin getätigten Kapitalanlage, dass der Anleger nach Ablauf einer bestimmten Laufzeit einen fest zugesandten Betrag zurückerhalt. Damit lag ein unbedingtes Versprechen vor, eine die Anlagesumme übersteigende Summe (110 % nach zwei, 130 % nach vier oder 180 % nach acht Jahren) zu einem künftigen Termin zu leisten, und zwar völlig unabhängig von der Entwicklung des Goldpreises und der Ertragslage der BWF; dem ging voran, dass Geld vom Anleger hereingenommen worden ist, um auf eigene Rechnung ein Aktivgeschäft (hier vorgeblich: Handel von Kleinmengen Gold) betreiben zu können. Schließlich fehlte es an einer bankmäßigen Sicherung der Anleger, weil sie „ihr“ Gold der Stiftung als Sachdarlehen überließen, was bedeutet, dass das Gold (wenn sie jemals Eigentum erworben hatten) in das Eigentum der Stiftung übergehen sollte (vgl. § 607 BGB) die schuldrechtlichen Ansprüche auf Verschaffung entsprechenden Miteigentums an dem erworbenem Gold und/oder die Ansprüche auf Zahlung gegen die Endabnehmer der Kleinmengen waren keine vergleichbare Sicherung, da es sich dabei nur um schuldrechtliche Ansprüche handelte. Ob die Anleger zeitnahe Miteigentümer werden, hing vom Verhalten der BWF-Stiftung ab; an den Ansprüchen der BWF gegen die Abnehmer standen den Anlegern keine Vorzugsrechte zu.
Jedenfalls dann, wenn sich der Anleger nicht für die Herausgabe des ihm zugeschriebenen Goldbestands entschied, entsprach das Geschäft im wirtschaftlichen Ergebnis in vollem Umfang dem bei einem Sparzertifikat/Sparbrief. Dem Beklagten zu 1) musste angesichts seines beruflichen Backgrounds diese Parallele geläufig sein, so dass sich bei ihm zumindest erhebliche Zweifel hätten einstellen müssen. Zwar ist er als „Quereinsteiger“ – zuvor war er staatlich geprüfter Desinfektor und Zeitsoldat – zur Vermittlung von Finanzdienstleistungen bekommen. In diesem Bereich ist er jedoch schon seit 1993 – und damit 20 Jahre vor Vermittlung des hier streitgegenständlichen Golderwerbs – als freier Handelsvertreter tätig. Auch hat er bereits über 10 Jahre vor dem Erwerb des Goldes durch die Klägerin über Industrie- und Handelskammer zu Köln eine Qualifizierung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen erfolgreich abgeschlossen.
Der Beklagte zu 1) durfte sich auch nicht darauf verlassen, dass die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH das Anlagemodell der BWF-Stiftung geprüft und offenbar für rechtmäßig erachtet hatte. Der Beklagte zu 1) hat insoweit schon nicht vorgetragen, dass er sich bei den Rechtsanwälten im Vorfeld informiert hätte, ob es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handeln könnte. Es mag daher zwar sein, dass der Beklagte zu 1) „gutgläubig“ darauf vertraut hat, dass schon alles seine Richtigkeit haben werde. Aus den genannten Gründen hätte er sich damit jedoch nicht zufrieden geben dürfen, wenn er seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Zulässigkeit des Geschäfts genügen wollte (vgl. zum Ganzen: LG Nürnberg-Fürth, End-Urt. v. 30.12.2015, a.a.O.).
Der Beklagte zu 1) hätte auch schon angesichts der Strafandrohung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG eigenständig und mit kritischem Sachverstand (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 280 Rn. 49) prüfen müssen, ob eine Erlaubnispflicht nach KWG besteht.
Von einem Fachberater wie dem Beklagten zu 1) kann und muss erwartet werden, dass er sich erkundigt, ob eine Erlaubnis nach dem KWG erforderlich ist. Wenn er insoweit einem Irrtum unterlegen sein sollte, würde dies an seinem Verschulden nichts ändern. Unvermeidbarkeit hinsichtlich eines etwaigen Irrtums über die Erlaubnispflicht könnte nur angenommen werden, wenn der Anlageberater bzw. – vermittler hinreichende Auskünfte über eine Erlaubnispflicht eingeholt hat, vorzugsweise durch Einholung einer Auskunft der Erlaubnisbehörde. Es gilt, dass für jemanden, der im Geschäftsleben steht, ein Irrtum über das Bestehen eines Schutzgesetzes, das für seinen Arbeitsbereich erlassen wurde, nahezu immer vermeidbar ist. Denn jeder ist im Rahmen seines Wirkungskreises verpflichtet, sich über das Bestehen von Schutzgesetzen zu unterrichten (vgl. BGH, Urt. v. 15.05.2012 – VI ZR 166/11 – NJW 2012, 3177, 3180, Rn. 23 m.w.N.). Der Beklagte zu 1) hat noch nicht einmal vorgetragen, sich über das Bestehen einer Erlaubnispflicht erkundigt zu haben, geschweige denn bei der BaFin nachgefragt zu haben (vgl. zum Ganzen auch: LG Traunstein, Urt. v. 09.08.2013 – 5 O 4710/11 – BeckRS 2014, 21186).
Der Beklagte zu 1) hat nach alledem seine Aufklärungspflichten verletzt. Dies begründet die Vermutung, dass die Klägerin sich zur Vermeidung von weiteren Risiken bei korrekter Unterrichtung gegen die verfahrensgegenständliche Anlage entschieden hätte. Diese Vermutung ist nicht wiederlegt; vielmehr spricht gerade der Umstand, dass es der Klägerin auf eine sichere Anlage ankam, dafür, dass sie von der Anlage Abstand genommen hätte.
Ob daneben auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG begründet ist, kann auf sich berufen.
Die Klägerin kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn sie nicht die Anlage GOLD STANDARD getätigt hätte. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz der investierten 80.000,00 €. Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung hat die Klägerin, wie angeboten, die Ansprüche aus der Kapitalanlage gegen den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. herauszugeben. (…)
Beratungskunden können wegen der empfohlenen Goldanlage bei…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/justitia-2597016_1920.jpg11231920Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2020-08-10 10:22:432021-01-18 14:44:37BWF-Stiftung: Schadensersatz für geprellte Beratungskunden – OLG Schleswig weist Berufung eines Vermittlers zurück
Der Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg LLP für eine betroffene BWF-Anlegerin geführt hat, konnte gütlich beigelegt werden. Der verklagte Vermittler hat sich im Rahmen eines vor dem Landgericht Bochum in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs dazu verpflichtet, zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 6.000 Euro an die Klägerin zu zahlen (Az. I-1 178/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-boerse.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2018-04-23 18:55:582021-01-18 14:47:42BWF-Stiftung: Klageverfahren gegen Vermittler endet mit Vergleich
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-schadensersatz.jpg589815Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-03-09 09:46:262018-06-05 18:07:13BWF-Stiftung: Urteil des LG Dortmund vom 10. Februar 2017 – Az. 3 O 140/16
Mit Bezugnahme auf das aktuelle Urteil des Landgerichts Dortmund wird es vielen Anlegern jetzt ein Leichtes sein, Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler der Goldgeschäfte der BWF-Stiftung durchzusetzen. Die Gerichtsentscheidung wurde erstritten von der Kanzlei Sommerberg.
Das Landgericht Dortmund hat mit seinem Urteil vom 10. Februar 2017 (Az. 3 O 140/16) einen Vermittler, der Goldprodukte der BWF-Stiftung vertrieben hat, dazu verurteilt, 80.000 Euro als Schadensersatz an eine Anlegerin zu bezahlen. Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, dass der Vermittler zum Regress verpflichtet ist, weil er im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kapitalanlage bei der BWF-Stiftung Pflichten verletzt hat.
Vermittler hätte Kunden über Gesetzesverstoß informieren müssen
Die Pflichtverletzung besteht nach der Beurteilung des Landgerichts Dortmund darin, dass der Vermittler es unterließ, die klagende Anlegerin darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Anlagemodell (Golderwerb) der BWF-Stiftung um ein verbotenes Einlagengeschäft handelte, das gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstößt und das nachteilige Auswirkungen auf die Anleger haben kann. Ein Vermittler hätte auch angesichts der Strafandrohung durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz eigenständig und mit kritischem Sachverstand prüfen und feststellen müssen, dass hier eine Erlaubnispflicht des Anlagemodells der BWF-Stiftung nach dem Kreditwesengesetz gar nicht vorliegt, so die weitere Begründung des Landgerichts Dortmund.
Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg sagt: „Die Entscheidung des LG Dortmund wird für die Vermittler, die Goldgeschäfte der BWF-Stiftung an ihre ahnungslosen Kunden vertrieben haben, noch sehr unangenehm werden. Wir vertreten viele weitere Anleger der BWF-Stiftung, die ebenfalls geschädigt sind. In keinem einzigen Fall hat der Vermittler den geprellten Anleger darauf hingewiesen, dass die Geldanlage bei der BWF-Stiftung ein verbotenes Einlagengeschäft ist. Genau darüber hätte nach der von uns erstrittenen Entscheidung des LG Dortmund aber der Vermittler den Anleger unbedingt aufklären müssen.“
Anleger der BWF-Stiftung sollten Ansprüche gegen Vermittler jetzt prüfen lassen
Da dies nie geschehen ist, werden nun auch viele weitere betroffene Anleger der BWF-Stiftung sich auf diese Gerichtsentscheidung des LG Dortmund berufen können. Die Kanzlei Sommerberg rät den Anlegern der BWF-Stiftung daher, Schadensersatzansprüche gegen Vermittler zu prüfen.
Die Vermittler stellen sich zwar oft selbst als Opfer rund um die Betrügereien der BWF-Stiftung dar. „Die Wahrheit aber ist, dass sie es sind, die Pflichten gegenüber ihren Kunden verletzt haben und dafür entsprechend die Haftung zu tragen haben. Die Vermittler haben es versäumt, ihre Kunden davor zu warnen, dass bereits das Konzept der BWF-Stiftung mit den Goldgeschäften verbotswidrig ist und dass die Gefahr besteht, dass die Bundesanstalt für Finanzaufsicht dagegen einschreitet. Ein geschulter Vermittler hätte das erkennen müssen“, sagt Sommerberg-Anwalt Diler.
Beratungskunden können wegen der empfohlenen Goldanlage bei…
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/justitia-2597016_1920.jpg11231920Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2020-08-10 10:22:432021-01-18 14:44:37BWF-Stiftung: Schadensersatz für geprellte Beratungskunden – OLG Schleswig weist Berufung eines Vermittlers zurück
Der Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg LLP für eine betroffene BWF-Anlegerin geführt hat, konnte gütlich beigelegt werden. Der verklagte Vermittler hat sich im Rahmen eines vor dem Landgericht Bochum in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs dazu verpflichtet, zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 6.000 Euro an die Klägerin zu zahlen (Az. I-1 178/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-boerse.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2018-04-23 18:55:582021-01-18 14:47:42BWF-Stiftung: Klageverfahren gegen Vermittler endet mit Vergleich
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-schadensersatz.jpg589815Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-03-03 10:55:512021-01-18 14:49:19BWF-Stiftung: 80.000 Euro Schadensersatzanspruch für Anleger gegen Vermittler
„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.
Dr. Achim Ahrendt, Insolvenzverwalter der zur S&K-Betrugsgruppe gehörenden Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 und S&K Real Estate Value Added hat zum Ende des Jahres 2016 gegen mehrere Hundert Anleger der beiden Fonds Klage erhoben. Die Gesamtforderung gegen alle Anleger beläuft sich auf mehrere Millionen Euro. Die Klagen wurden beim Amts- und Landgericht Hamburg eingereicht.
Zuvor hatte der S&K-Insolvenzverwalter die Anleger aufgefordert, Ausschüttungen zurückzuzahlen, die sie aus den S&K-Fonds erhalten haben. Angeblich seien die Ausschüttungen nicht rechtmäßig erfolgt und könnten daher im Wege der Insolvenzanfechtung wieder zurückverlangt werden, so Dr. Ahrendt. Ein großer Teil der Anleger hat die Forderungen nicht freiwillig erfüllt. Gegen diese Anleger hat der S&K-Insolvenzverwalter Zahlungsklage erhoben.
Die Kanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche der betroffenen S&K-Fondsanleger, gegen die jetzt gerichtlich vorgegangen wird. Sommerberg-Anwalt Diler erklärt: „Unserer Rechtsauffassung spricht einiges dafür, dass die Klagen gegen die von uns vertretenen Fondsanleger unbegründet sind. Es besteht unseres Erachtens nämlich schon kein berechtigter Anspruch gegen die Anleger auf Rückzahlung der Ausschüttungen, die die S&K-Fonds den Anlegern gewährt haben. Wir übernehmen daher für viele Mandanten die Verteidigung gegen die Klagen.“
Für die Beurteilung des Falles kommt es möglicherweise entscheidend darauf an, ob das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. März 2013 einschlägig ist (Az. II ZR 73/11). Diese BGH-Entscheidung betraf einen ähnlichen Sachverhalt. Der BGH erkannte, dass dem dort klagenden Insolvenzverwalter kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen den Fondsanleger zusteht, weil sich für den Anleger aus dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen ließ, dass die Ausschüttung unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht.
„Außerdem gibt es bei den S&K-Fonds unserer Meinung nach vor allem eine gesellschaftsvertragliche Ermächtigung, den Anlegern bei ausreichender Liquidität sogenannte ergebnisneutrale Liquiditätsüberschüsse auszuzahlen. Den Gesellschaftsverträgen zu den beiden Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 und S&K Real Estate Value Added zufolge waren die Zahlungen also nicht rechtsgrundlos, sofern man sie als gewinnunabhängige Entnahmen versteht“, so Anwalt Diler.
Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-immobilien2.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-11-09 13:59:142021-01-18 13:34:03S&K-Fonds: Gericht hält Forderung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen Anlegerin für unbegründet
S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-justizia2.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-06-07 14:17:302021-01-18 13:22:17S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg gewinnt Prozess gegen S&K-Insolvenzverwalter
„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.
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