Sommerberg Anlegerrecht - Lebensversicherung

Anlegerkanzlei Sommerberg kritisiert deutsche Finanzaufsicht BaFin im S & K-Skandal

Viele Kleinsparer hätten keinen Schaden erlitten, wenn die Finanzaufsichtsbehörde BaFin der S & K das verbotene Einlagengeschäft früher untersagt hätte, sagt Anlegerschutzanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Bereits vor weit mehr als einem Jahr hat die Anlegerkanzlei Sommerberg, die die Rechte geprellter S & K – Anleger mit einem Schadensersatzvolumen von mehreren Millionen Euro vertritt, darauf hingewiesen, dass das Geschäftsmodell der S & K rechtswidrig ist. Die Kanzlei Sommerberg konnte auch schon seit August 2013 für viele betroffene S & K-Anleger Schadensersatzurteile des Landesgerichts Frankfurt am Main erstreiten. Die Zivilgerichtsbarkeit folgte der Klagebegründung der Sommerberg-Anwälte: S & K betrieb ein verbotenes Einlagengeschäft unter Verstoß gegen das Kreditwesengesetz und ist daher den Anlegern zum Regress verpflichtet.

Unsere Argumentation, bestätigt, durch erstrittene Gerichtsentscheidungen, war bekannt, erklärt Anwalt Krajewski. Um so mehr sind wir erstaunt, dass die zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, bislang nicht gegen S & K eingeschritten ist.

Erst jetzt hat die BaFin mit Bescheiden vom 26. Mai 2014 gegenüber der S & K Immobilienhandels GmbH, der S & K Real Estate Value GmbH sowie der S & K Sachwert AG die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet und für die Abwicklung einen Abwickler bestellt.

Die S & K – Gesellschaften ließen sich von Anlegern, die Lebensversicherungsverträge abgeschlossen und hierauf Zahlungen erbracht hatten, deren Rechte aus den Versicherungsverträgen abtreten, um die Versicherungsverträge zu kündigen und die Rückkaufswerte einzuziehen. Im Gegenzug versprachen sie den Anlegern, zu späteren Zeitpunkten Geldzahlungen zu leisten. Die mit den Anlegern geschlossenen Verträge waren als „Kaufverträge“ bezeichnet. Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den gekündigten Lebensversicherungsverträgen haben die Gesellschaften das Einlagengeschäft betrieben, ohne hierfür die erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Das Fazit von Anwalt Krajewski: Wäre die BaFin von Anfang an gegen die rechtswidrige Banken-Tätigkeit von S & K eingeschritten, dann wären etliche Anleger nicht geschädigt worden. Ein Millionenschwerer Anlegerschaden wäre dann nicht entstanden. Es ist schließlich die Aufgabe der BaFin – auch im Sinne des Anlegerschutzes – gegen verbotene Bankgeschäfte vorzugehen. Weswegen dies hier so lange Zeit unterblieben ist, erklärt die Finanzaufsicht nicht.

 

 


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Aktuelles zum MIG-Fonds 13

Der MIG-Fonds 13 wurde im Juli geschlossen, so eine Veröffentlichung der Emittentin auf deren Internetseite. Allerdings wurde nicht bekannt gegeben, in welcher Höhe Anlegergelder eingesammelt werden konnten.

Darüber hinaus steht die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012 der MIG Fonds 13 Fondsgesellschaft noch immer aus.

Die Prospektnachträge Nr. 27, 29, 30, 34, 35, 36, 39 zum MIG-Fonds 13 haben zwei unterschiedliche Stellvertreterinnen „aufgrund Vollmacht“ des Vorstandes der Initiatorin HMW Emissionshaus AG gezeichnet. Der Hintergrund für diese Vollmachterteilungen ist hier nicht bekannt. Weswegen unterzeichnet der Vorstand nicht selbst derart wichtige Dokumente?

Antisense Pharma GmbH (jetzt: Isarna Therapeutics GmbH)

Mehrere der MIG-Fonds haben sich finanziell an der Antisense Pharma GmbH beteiligt. Die Antisense Pharma GmbH weist auch in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012, dort in der Bilanz, ein negatives Eigenkapital („nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“) in Höhe von 5,02 Millionen Euro aus. Das ist nun das zweite Geschäftsjahr in Folge, welches diese Beteiligungsgesellschaft mit einem negativen Eigenkapital abschließt. Der Abschlussprüfer KPMG weist in seinem Bestätigungsvermerk zu diesem vorgenannten Jahresabschluss auf die Darstellung im Lagebericht hin, wonach der Fortbestand der Antisense Pharma GmbH von zeitnahen und der Höhe nach adäquaten Eigenkapitalzuführungen abhängig ist.

In dem Jahresabschluss zum 31.12.2012 wird auch erwähnt, dass eine schriftliche Absichtserklärung der MIG Fonds vorliegt, die Antisense Pharma GmbH bis zum Ende des Jahres 2014 adäquat mit Liquidität und Eigenkapital zu versorgen.

instrAction GmbH

Auch bei diesem Zielunternehmen haben sich mehrere MIG Fonds beteiligt. Im Zeitraum 2012 bis 2014 jedoch insbesondere der MIG Fonds 13. Die instrAction GmbH verweist in dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 auf Finanzierungszusagen der Gesellschafter, falls sich eine Zahlungsunfähigkeit abzeichnet. Die Finanzierung der Geschäftstätigkeit sei bis Oktober 2014 gesichert – also (nur?) noch für die nächsten drei Monate.

Nicht erwähnt wird in den von den Geschäftsführungen aufgestellten Jahresabschlüssen der Antisense Pharma GmbH und der instrAction GmbH, welche der Gesellschafter und welche MIG-Fonds verbindliche Finanzierungszusagen abgegeben haben. Im Hinblick darauf, dass die an diesen Zielunternehmen beteiligten MIG-Fonds allesamt geschlossen und/oder vollständig investiert sind, wird die Entwicklung der nächsten Monate für die MIG-Fonds Anleger demnach sehr aufschlussreich.

Wir werden zur Antisense Pharma GmbH und der instrAction GmbH sowie deren Bewertungen auf der Grundlage der vorgenannten Jahresabschlüsse und die Bedeutung insbesondere für die MIG-Fonds 5, 7, 9, 11 und 13 demnächst noch mehr ausführen, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Diler. Wir bleiben weiter am Ball!

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt die Interessen zahlreicher Anleger, die sich durch ihre Geldanlage in MIG-Fonds geschädigt sehen. Für die Anleger macht die Kanzlei Sommerberg Schadensersatz geltend. Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an.

 


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Am 22. Juli 2014 fand in Hamburg die Versammlung der Insolvenzgläubiger der PROKON statt, an der Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski teilgenommen.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt die rechtlichen Interessen mehrerer Hundert geschädigter Genussrechtsanleger der PROKON.

Nach der Eröffnung der Gläubigerversammlung hat der Insolvenzverwalter Herr Dr. Penzlin ausführlich über das Insolvenzverfahren der PROKON Bericht erstattet. Der Insolvenzverwalter erläuterte, dass er nach Übernahme der Insolvenzverwaltung unhaltbare Zustände bei der PROKON vorfinden musste. PROKON verfügte etwa nur über ein einziges Geschäftskonto. Die Buchführung stellte sich als mangelhaft dar und es war kein funktionsfähiges Controlling vorhanden.

Der Insolvenzverwalter schlug der Gläubigerversammlung vor, PROKON fortzuführen und einen Insolvenzplan zu erstellen. Das Kerngeschäft im Bereich der Windenergie soll fortgesetzt werden, hingegen sollen bestimmte Nebengeschäfte, die sich offenbar als wirtschaftlich nicht mehr tragfähig erweisen, verkauft und somit von der PROKON‑Unternehmensgruppe abgetrennt werden.

Die Gesellschafterversammlung bestätigte schließlich den Insolvenzverwalter in seinem Amt und beschloss, dass das Unternehmen fortgeführt werden soll. Mittels Beschlusses wurde der Insolvenzverwalter außerdem beauftragt, einen Insolvenzplan zu erstellen. Der Gläubigerausschuss wird von fünf auf sieben Mitglieder erhöht. Zwei weitere Mitglieder wurden aus dem Kreis der Teilnehmer der Gläubigerversammlung zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses gewählt.

Die Kanzlei Sommerberg unterstützt die Tätigkeit des Insolvenzverwalters. Sommerberg-Rechtsanwalt Krajewski erklärt:

„Es geht uns darum, für alle Gläubiger und somit auch für die von uns vertretenen Anleger eine gute Insolvenzquote zu erreichen, also eine möglichst hohe Rückzahlung der angelegten Gelder zu erreichen. Die vom Insolvenzverwalter dargestellte Unternehmensfortführung und das beabsichtigte Insolvenzplanverfahren scheinen dafür der richtige Weg zu sein.“

Der Insolvenzverwalter wird nun einen Entwurf des Insolvenzplans erstellen. Über die Zustimmung oder Ablehnung dieses Insolvenzplans muss dann erneut im Rahmen einer weiteren Gläubigerversammlung Beschluss gefasst werden.

Wir bleiben am Ball. Für Rückfragen steht das Team der Kanzlei Sommerberg zur Verfügung.

 


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Versicherungsnehmer können weiter Rückabwicklung ihrer Lebensversicherung bei nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung verlangen

Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski weist darauf hin, dass sich auch angesichts des BGH-Urteils vom 16. Juli 2014 in den allermeisten Fällen nichts an den guten Handlungsmöglichkeiten für falsch aufgeklärte Versicherungskunden ändert.

Der BGH hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer nach § 5a VVG a.F. ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer nach jahrelanger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages keinen Bereicherungsanspruch besitzt (Aktenzeichen:IV ZR 73/13).

Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erläutert diese Gerichtsentscheidung: Der BGH hatte über eine Forderung eines Versicherungsnehmers auf Rückabwicklung seiner Lebensversicherung zu entscheiden. In dem Fall war die Widerspruchsbelehrung aber ordnungsgemäß und die Widerspruchsfrist längst verstrichen. Deswegen konnte der Kunde keinen wirksamen Widerspruch mehr erklären. Diese Entscheidung ist insofern nicht zu beanstanden.“

In vielen Fällen war und ist die Widerspruchsbelehrung aber unwirksam, etwa weil der Inhalt nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder weil die Widerspruchsbelehrung nicht drucktechnisch so hervorgehoben ist, wie es das Gesetz verlangt. In diesen Fällen können die Versicherungskunden noch unverändert den Widerspruch ihrer Lebensversicherung erklären und die Rückabwicklung (Prämienrückzahlung) von der Versicherungsgesellschaft verlangen.

In dem vom BGH mit Urteil vom 16. Juli 2014 entschiedenen Fall begehrte der klagende Versicherungsnehmer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Der Versicherungsvertrag wurde 1998 nach dem in dieser (von Mitte 1994 bis Ende 2007 gültigen) Vorschrift geregelten so genannten Policenmodell geschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit Übersendung des Versicherungsscheins die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation und wurde ordnungsgemäß nach § 5a VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt. Der Kläger zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Im Jahr 2004 kündigte er den Versicherungsvertrag und erhielt den Rückkaufswert. Im Jahr 2011 erklärte er den Widerspruch.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages nicht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erklärt habe.

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger kann nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz verlangen. Er hat die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag ist nicht wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. unwirksam. Dabei war der erkennende Senat – anders als es in Bezug auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. der Fall war (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 – IV ZR 76/11; siehe auch Senatsurteil vom 7. Mai 2014, Pressemitteilung Nr. 78/14) – nicht gehalten, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Der Senat sieht ebenso wie die einhellige Instanzrechtsprechung und ein Großteil des Schrifttums keinen Anhaltspunkt dafür, dass die einschlägigen Bestimmungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung dem Policenmodell entgegenstehen könnten. Die Widerspruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die genannten Richtlinien keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten, sondern dies dem nationalen Recht überlassen. Vor diesem Hintergrund entspricht § 5a VVG a.F. den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der in den Richtlinien geregelten Informationspflichten in der Ausprägung, die sie durch die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union gefunden haben. Eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers konnte nach nationalem Recht erst nach der von den Richtlinien geforderten Verbraucherinformation eintreten. Auf diese Weise war eine nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderliche Belehrung des Versicherungsnehmers vor dem (wirksamen) Zustandekommen und damit „vor Abschluss des Vertrages“ sichergestellt.

Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union schied auch bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankam. Offenbleiben konnte daher auch, ob in diesem Fall alle nach dem Policenmodell geschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge ohne weiteres – selbst ohne Widerspruch – von Anfang an unwirksam wären – wie der Kläger meint – und ob sich darauf auch Versicherer – sogar nach Auszahlung des Rückkaufswertes oder der Versicherungsleistung – berufen könnten. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits hing nicht von der unionsrechtlichen Frage ab, weil es dem Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte.

 

 


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Sommerberg-Rechtsanwalt: Zuzahlung für Minderheitsaktionäre der Wella AG nach zehnjährigem Gerichtsmarathon erreicht

Millionenschwere Nachzahlung für Kleinaktionäre – Olaf Hasselbruch, Sommerberg-Anwalt und Verfahrensbevollmächtigter für mehrere Antragsteller in dem Spruchverfahren berichtet vom aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt gegen Procter & Gamble.

Procter & Gamble hat Beschwerde gegen den von uns erstrittenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 3. September 2010 eingelegt.

Mit dieser erstinstanzlichen Entscheidung hatte die fünfte Kammer des Frankfurter Landgerichts auf Antrag betroffener Aktionäre festgesetzt, dass den außenstehenden Aktionären der Wella AG auf deren Verlangen wegen der Beeinträchtigungen durch den zwischen der Wella AG und der Procter & Gamble geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine Barabfindung von 89,83 Euro je Vorzugsaktie und 89,32 Euro je Stammaktie zu zahlen ist.

Auf Beschwerde von Procter & Gamble hat das OLG Frankfurt mit Beschluss (Az. 21 W 15/11) diesen Landgerichtsbeschluss teilweise abgeändert und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen und der Klarstellung halber wie folgt neu gefasst:

Der angemessene Abfindungsbetrag für den zwischen Procter & Gamble geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird auf 74,83 Euro je Vorzugsaktie und auf 88,08 Euro je Stammaktie der Wella AG festgesetzt. Der angemessene Ausgleich wird auf netto 4,24 Euro je Vorzugsaktie und auf netto 4,22 Euro je Stammaktie festgesetzt (jeweils zuzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag).

Der Geschäftswert wurde vom OLG Frankfurt auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro festgesetzt.

Damit endet der Streit um die Abfindung für die vom Unternehmensvertrag betroffenen Wella-Aktionäre nach einem zehnjährigen Gerichtsverfahren.

 

 


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