Sommerberg Anlegerrecht - Eurogeldscheine

Vattenfall muss bare Zuzahlung von über 53 Millionen Euro an ehemalige Bewag-Aktionäre leisten

Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler erstreitet mit acht weiteren Aktionärs-Anwälten wichtigen Beschluss des Landgerichts Berlin (Az. 102 O 126/03 AktG).

Die Bewag AG war ein städtisches Strom-Versorgungsunternehmen mit Sitz in Berlin. Die Aktien der Bewag AG waren börsennotiert. Im Rahmen der Privatisierung und Liberalisierung des deutschen Strommarktes wurde die Vattenfall Europe AG zum Großaktionär der Bewag AG.

Im Jahr 2003 wurde die Bewag AG auf die Vattenfall Europe AG verschmolzen. Die Aktien der Minderheitsaktionäre der Bewag AG wurden im Zuge dieser Verschmelzung umgetauscht in Aktien der Vattenfall Europe AG.

Mehrere Aktionäre der ehemaligen Bewag AG, vertreten durch insgesamt neun Anwälte, darunter Sommerberg-Anwalt Diler, sind gegen diese Verschmelzung durch Einleitung eines Spruchverfahrens vor dem Landgericht Berlin vorgegangen. Sie haben den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer baren Zuzahlung wegen der Verschmelzung gestellt. Dies wurde von der Antragstellerseite damit begründet, dass das seinerzeit im Rahmen der Verschmelzungstransaktion durch die Vattenfall Europe AG festgesetzte Umtauschverhältnis von 0,5976 Aktien der Vattenfall für eine Aktie der Bewag AG unzureichend ist, da der Unternehmenswert der Bewag AG höher anzusetzen ist  als im Verschmelzungsbericht angenommen.

Das Landgericht Berlin ist jetzt mit seinem Beschluss vom 28. März 2017 zu dem Ergebnis gelangt, dass das Umtauschverhältnis tatsächlich unfair zum Nachteil der Bewag AG festgelegt wurde.

Das Berliner Landgericht hat daher, um den Nachteil auszugleichen, eine angemessene bare Zuzahlung pro Stückaktie der Bewag AG in Höhe von 2,30 Euro festgesetzt. Diese bare Zuzahlung muss die Vattenfall Europe AG leisten.

Sommerberg-Rechtsanwalt Diler: „Damit wurde unserem Antrag stattgegeben. Ich betrachte dies als großen Erfolg zum Schutz der Aktionärsrechte.“

Insgesamt gab es zum Zeitpunkt des Verschmelzungsbeschlusses 23.475.200 außenstehende Aktien der Bewag AG. Nach der Berechnung des Landgerichts Berlin ergibt sich somit eine bare Zuzahlung (2,30 Euro multipliziert mit 23.475.200 Aktien) in Höhe von insgesamt 53.992.960 Euro.

Hinweis: Der Gerichtsbeschluss ist jedoch noch nicht rechtkräftig. Die Beteiligten haben noch die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gina Sanders / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg Anlegerrecht - Deutsche Börse

Nachzahlung von 6,3 Millionen Euro für ehemalige Aktionäre der Landesbank Berlin Holding AG

Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Hochhaus
Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Prozesserfolg: Landgericht Mannheim gibt unserem Antrag auf Nachzahlung für ehemalige Aktionäre der Actris AG statt

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) berichtet…
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Justizpalast

MIDAS Mittelstandsfonds: Vergleichszahlung für Mandanten der Kanzlei Sommerberg

Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Duisburg endet im Verhandlungstermin mit gütlicher Einigung.

Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski berichtet von dem Fall: „Unser Mandant hat sich als Anleger an dem Private-Equity-Fonds MIDAS Mittelstandsfonds Nr. 2 GmbH & Co. KG beteiligt. Im Jahr 2005 investierte unser Mandant 20.000 Euro in den Fonds und im Folgejahr weitere 18.000 Euro, jeweils zuzüglich Agio von fünf Prozent.“

Nachdem sich der Anleger wegen seines Investments von den ungewollten Risiken seines Investments in den MIDAS Mittelstandsfonds erfuhr, fühlte er sich von der damaligen Vermittlungsfirma falsch beraten und wandte er sich an die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

„Wir haben daraufhin für unseren Mandanten Klage vor dem Landgericht Duisburg unter dem Gesichtspunkt der Beraterhaftung erhoben. Im Verhandlungstermin konnte ich für unseren Mandanten mit dessen Zustimmung dann einen Vergleichsabschluss mit der gegnerischen Vermittlerfirma erzielen“, so Anwalt Krajewski.

Der Vergleich sieht vor, dass der Anleger eine fünfstellige Vergleichssumme erhält, die zur Kompensation seines Schadens dient.

Prozess LG Duisburg Az. 8 O 171/15

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: laguna35 / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Rechtsschutz für Wirecard-Aktionär – Kanzlei Sommerberg gewinnt Deckungsklage

Die Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice GmbH ist verpflichtet,…

Bayerisches Oberstes Landesgericht verhandelt im Herbst 2024 im Wirecard-Musterverfahren

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG (Az:…
Sommerberg Anlegerrecht - Schadensersatz

BWF-Stiftung: Urteil des LG Dortmund vom 10. Februar 2017 – Az. 3 O 140/16

Nach der Mitteilung zu dem von uns erstrittenen Urteil des LG Dortmund vom 10. Februar 2017 (Az. 3 O 140/16) haben wir Anfragen von Anwaltskollegen und geprellten Anlegern der BWF-Stiftung zu weiteren Einzelheiten der Gerichtsentscheidung erhalten, sagt Sommerberg-Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht André Krajewski.

Wir veröffentlichen daher nachfolgend den wesentlichen Inhalt des Urteils. Unserer Einschätzung zufolge werden jetzt Schadensersatzansprüche gegen Vermittler unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LG Dortmund wesentlich einfacher durchsetzbar sein, so Krajewski weiter.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt (…) den Beklagten zu 1) aus § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus einem Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrag in Anspruch.

Die Klägerin erwarb im Herbst 2013 bei der BWF-Stiftung das Goldprodukt „Gold Standard“ mit einer Kaufpreissumme von 80.000,00 €. Ein Agio oder sonstige Abschlussgebühren fielen nicht an. Das Geld sollte vertragsgemäß nicht an die Klägerin ausgeliefert, sondern für die Vertragslaufzeit kostenfrei bei der BWF-Stiftung nach einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren zu einem Rückkaufskurs von 110 %, nach vier Jahren zu einem Rückkaufskurs von 130 % oder nach acht Jahren zu einem Rückkaufskurs von 180 % jeweils unabhängig vom dann bestehenden Goldkurs zurück zu erwerben.

Die BWF-Stiftung hatte zwischen August 2011 und Januar 2015 von rund 6.500 Kleinanlegern mehr als 57 Mio. € eingesammelt, meist über Vermittler. Als das bei Durchsuchungen im Februar 2015 beschlagnahmte BWF-Gold später bei der Bundesbank überprüft worden war, wurde festgestellt, dass von den vermeintlich vier Tonnen Edelmetall nur 324 Kilogramm echt waren. Der Rest war Füllmaterial, hauchdünn mit Gold überzogen oder gar mit Farbe besprüht. Anfang 2016 erhob die Berliner Staatsanwaltschaft Anklage gegen sechs Verantwortliche bei der BWF wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges sowie Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz. Das Landgericht Berlin (Az. 524 KLs 1/16) verhandelt hierüber seit dem 09.06.2016, ein Ende des Strafprozesses ist derzeit nicht absehbar.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 1) ihr zu dem Geschäft geraten und es ihr ausdrücklich empfohlen habe. Der Kontakt zu dem Beklagten zu 1) sei auf dessen Initiative überhaupt erst zustande gekommen. Im Jahre 2013 habe es mit dem Beklagten zu 1) mehrere Gespräche in Bezug auf eine Goldanlage bei der BWF-Stiftung gegeben. Thema der Gespräche sei eine gute und sichere Geldanlage für die Klägerin gewesen. Wenige Tage vor dem Erwerb oder am Tage des Erwerbs habe es mit dem Beklagten zu 1) bei ihr zu Hause in Düsseldorf ein ca. 20- bis 30- minütiges Gespräch gegeben. Der Beklagte zu 1) habe ihr gegenüber gesagt, dass Gold im Moment die sicherste Geldanlage sei. Der Preis für Gold, so der Beklagte zu 1) ihr gegenüber weiter, werde auch weiter noch steigen, so dass Erträge für die Klägerin gesichert seien. Die Angelegenheit insgesamt sei absolut sicher und seriös. Der Beklagte zu 1) habe ihr auch gesagt, dass er selbst bei der BWF-Stiftung Gold erworben habe. Die Klägerin könne „ihr“ Gold schließlich auch in Berlin sehen, falls sie das wünsche.

Die Klägerin behauptet weiter, dass sie dem Beklagten zu 1) Vertrauen entgegengebracht habe und letztendlich dessen Empfehlung gefolgt sei. Sie habe eine bestehende Lebensversicherung aufgelöst und den Ertrag daraus für den Erwerb des Goldes verwendet. Bei ihr hätten Sicherheit und Substanzerhaltung der Geldanlage im Vordergrund gestanden. Ihr sei wichtig gewesen, dass das zu investierende Geld keinem Verlustrisiko ausgesetzt werden sollte. Der Beklagte zu 1) habe sie u.a. nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der BWF-Stiftung um ein unerlaubtes Einlagengeschäft im Sinne des KWG handeln könnte. (…)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) wendet, zulässig und vollumfänglich begründet.

Der Beklagte zu 1) schuldet der Klägerin Schadensersatz in Höhe des investierten Betrags, weil er seine Pflichten im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kapitalanlage verletzt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsbeziehung zwischen diesen Parteien als Anlageberatung oder bloße Anlagevermittlung mit Auskunftsvertrag zu qualifizieren ist; der Beklagte zu 1) hätte die Klägerin jedenfalls über den Charakter als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft, das Risiko einer mangelnden Leistungsfähigkeit hinsichtlich der „garantierten Mindestrückzahlung“ und Unsicherheiten beim Erwerb von Miteigentum an dem Gold unterrichten müssen (vgl. zur Haftung von Anlageberatern bzw. –vermittlern im Zusammenhang mit dem Golderwerb bei der BWF-Stiftung: LG Nürnberg-Fürth, End-Urt. v. 30.12.2015 – 10 O 3994/15 – n.v., rechtskräftig nach Berufungsrücknahme: OLG Nürnberg – 3 U 227/16 -; außerdem: LG Hof, Versäumnisurt. v. 30.11.2015 – 13 O 370/15 – n.v., rechtskräftig; LG Berlin, Versäumnisurt. v. 04.12.2015 – 3 O 139/15 – n.v., rechtskräftig).

Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) besteht darin, dass er es unterließ, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Golderwerb um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handelte.

Die BWF-Stiftung hatte den Anlegern bei dem Anlagemodell GOLD STANDARD versprochen, das Gold zu einem späteren Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zurückzunehmen. Das stellt ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft dar. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG gilt das unbedingte Versprechen, Gelder zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen, als – nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtiges – Einlagengeschäft. Edelmetalle sind kein Geld, es sei denn, der Einleger kann – etwa bei Goldsparverträgen – eine Auszahlung nicht in Gold, sondern in Geld verlangen (vgl. Schäfer, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 5. Auflage 2016, § 1 Rn. 37; Reschke, in: Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Loseblattausgabe, Stand: Oktober 2015, § 1 Rn. 81).

Dem Beklagten zu 1) ist danach vorzuwerfen, dass er die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass das Anlagemodell der BWF-Stiftung einer Erlaubnis nach dem KWG bedarf und deshalb die Gefahr eines Einschreitens der Aufsichtsbehörde BaFin – die wiederum zu einer Einstellung des Geschäftsbetriebs und damit zu nachteiligen Auswirkungen auf die Anleger – bestand.

Wer fremde Kapitalanlagen vertreibt, muss zu einer grundlegenden Beurteilung in der Lage sein, ob die Emittentin, Anbieterin o.ä. ihr Geschäft in legaler Weise betreibt. Dies erfordert jedenfalls eine grobe eigene Prüfung, ob das Anlagekonzept den Tatbestand eines Verbotsgesetztes, Erlaubnisvorbehalt o.ä. erfüllt. Der Vermittler oder Berater muss lediglich nicht – insoweit anders als die Anlagegesellschaft – nicht ohne besondere Anhaltspunkte infolge einer Gesetzesänderung auftretenden schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 – NJW 2012, 380, Rn. 17).

Vorliegend war elementarer Bestandteil der von der Klägerin getätigten Kapitalanlage, dass der Anleger nach Ablauf einer bestimmten Laufzeit einen fest zugesandten Betrag zurückerhalt. Damit lag ein unbedingtes Versprechen vor, eine die Anlagesumme übersteigende Summe (110 % nach zwei, 130 % nach vier oder 180 % nach acht Jahren) zu einem künftigen Termin zu leisten, und zwar völlig unabhängig von der Entwicklung des Goldpreises und der Ertragslage der BWF; dem ging voran, dass Geld vom Anleger hereingenommen worden ist, um auf eigene Rechnung ein Aktivgeschäft (hier vorgeblich: Handel von Kleinmengen Gold) betreiben zu können. Schließlich fehlte es an einer bankmäßigen Sicherung der Anleger, weil sie „ihr“ Gold der Stiftung als Sachdarlehen überließen, was bedeutet, dass das Gold (wenn sie jemals Eigentum erworben hatten) in das Eigentum der Stiftung übergehen sollte (vgl. § 607 BGB) die schuldrechtlichen Ansprüche auf Verschaffung entsprechenden Miteigentums an dem erworbenem Gold und/oder die Ansprüche auf Zahlung gegen die Endabnehmer der Kleinmengen waren keine vergleichbare Sicherung, da es sich dabei nur um schuldrechtliche Ansprüche handelte. Ob die Anleger zeitnahe Miteigentümer werden, hing vom Verhalten der BWF-Stiftung ab; an den Ansprüchen der BWF gegen die Abnehmer standen den Anlegern keine Vorzugsrechte zu.

Jedenfalls dann, wenn sich der Anleger nicht für die Herausgabe des ihm zugeschriebenen Goldbestands entschied, entsprach das Geschäft im wirtschaftlichen Ergebnis in vollem Umfang dem bei einem Sparzertifikat/Sparbrief. Dem Beklagten zu 1) musste angesichts seines beruflichen Backgrounds diese Parallele geläufig sein, so dass sich bei ihm zumindest erhebliche Zweifel hätten einstellen müssen. Zwar ist er als „Quereinsteiger“ – zuvor war er staatlich geprüfter Desinfektor und Zeitsoldat – zur Vermittlung von Finanzdienstleistungen bekommen. In diesem Bereich ist er jedoch schon seit 1993 – und damit 20 Jahre vor Vermittlung des hier streitgegenständlichen Golderwerbs – als freier Handelsvertreter tätig. Auch hat er bereits über 10 Jahre vor dem Erwerb des Goldes durch die Klägerin über Industrie- und Handelskammer zu Köln eine Qualifizierung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen erfolgreich abgeschlossen.

Der Beklagte zu 1) durfte sich auch nicht darauf verlassen, dass die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH das Anlagemodell der BWF-Stiftung geprüft und offenbar für rechtmäßig erachtet hatte. Der Beklagte zu 1) hat insoweit schon nicht vorgetragen, dass er sich bei den Rechtsanwälten im Vorfeld informiert hätte, ob es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handeln könnte. Es mag daher zwar sein, dass der Beklagte zu 1) „gutgläubig“ darauf vertraut hat, dass schon alles seine Richtigkeit haben werde. Aus den genannten Gründen hätte er sich damit jedoch nicht zufrieden geben dürfen, wenn er seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Zulässigkeit des Geschäfts genügen wollte (vgl. zum Ganzen: LG Nürnberg-Fürth, End-Urt. v. 30.12.2015, a.a.O.).

Der Beklagte zu 1) hätte auch schon angesichts der Strafandrohung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG eigenständig und mit kritischem Sachverstand (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 280 Rn. 49) prüfen müssen, ob eine Erlaubnispflicht nach KWG besteht.

Von einem Fachberater wie dem Beklagten zu 1) kann und muss erwartet werden, dass er sich erkundigt, ob eine Erlaubnis nach dem KWG erforderlich ist. Wenn er insoweit einem Irrtum unterlegen sein sollte, würde dies an seinem Verschulden nichts ändern. Unvermeidbarkeit hinsichtlich eines etwaigen Irrtums über die Erlaubnispflicht könnte nur angenommen werden, wenn der Anlageberater bzw. – vermittler hinreichende Auskünfte über eine Erlaubnispflicht eingeholt hat, vorzugsweise durch Einholung einer Auskunft der Erlaubnisbehörde. Es gilt, dass für jemanden, der im Geschäftsleben steht, ein Irrtum über das Bestehen eines Schutzgesetzes, das für seinen Arbeitsbereich erlassen wurde, nahezu immer vermeidbar ist. Denn jeder ist im Rahmen seines Wirkungskreises verpflichtet, sich über das Bestehen von Schutzgesetzen zu unterrichten (vgl. BGH, Urt. v. 15.05.2012 – VI ZR 166/11 – NJW 2012, 3177, 3180, Rn. 23 m.w.N.). Der Beklagte zu 1) hat noch nicht einmal vorgetragen, sich über das Bestehen einer Erlaubnispflicht erkundigt zu haben, geschweige denn bei der BaFin nachgefragt zu haben (vgl. zum Ganzen auch: LG Traunstein, Urt. v. 09.08.2013 – 5 O 4710/11 – BeckRS 2014, 21186).

Der Beklagte zu 1) hat nach alledem seine Aufklärungspflichten verletzt. Dies begründet die Vermutung, dass die Klägerin sich zur Vermeidung von weiteren Risiken bei korrekter Unterrichtung gegen die verfahrensgegenständliche Anlage entschieden hätte. Diese Vermutung ist nicht wiederlegt; vielmehr spricht gerade der Umstand, dass es der Klägerin auf eine sichere Anlage ankam, dafür, dass sie von der Anlage Abstand genommen hätte.

Ob daneben auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG begründet ist, kann auf sich berufen.

Die Klägerin kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn sie nicht die Anlage GOLD STANDARD getätigt hätte. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz der investierten 80.000,00 €. Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung hat die Klägerin, wie angeboten, die Ansprüche aus der Kapitalanlage gegen den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. herauszugeben. (…)

 

 

Mehr Informationen zum Thema

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: bluedesign / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg - Paragraph

BWF-Stiftung: Kanzlei Sommerberg erstreitet für geschädigte Anleger positives OLG-Urteil

BWF-Stiftung: Kanzlei Sommerberg erstreitet für geschädigte…
Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

BWF-Stiftung: Klageverfahren gegen Vermittler endet mit Vergleich

Der Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg LLP für eine betroffene BWF-Anlegerin geführt hat, konnte gütlich beigelegt werden. Der verklagte Vermittler hat sich im Rahmen eines vor dem Landgericht Bochum in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs dazu verpflichtet, zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 6.000 Euro an die Klägerin zu zahlen (Az. I-1 178/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Schadensersatz

BWF-Stiftung: 80.000 Euro Schadensersatzanspruch für Anleger gegen Vermittler

Mit Bezugnahme auf das aktuelle Urteil des Landgerichts Dortmund wird es vielen Anlegern jetzt ein Leichtes sein, Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler der Goldgeschäfte der BWF-Stiftung durchzusetzen. Die Gerichtsentscheidung wurde erstritten von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Dortmund hat mit seinem Urteil vom 10. Februar 2017 (Az. 3 O 140/16) einen Vermittler, der Goldprodukte der BWF-Stiftung vertrieben hat, dazu verurteilt, 80.000 Euro als Schadensersatz an eine Anlegerin zu bezahlen. Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, dass der Vermittler zum Regress verpflichtet ist, weil er im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kapitalanlage bei der BWF-Stiftung Pflichten verletzt hat.

Vermittler hätte Kunden über Gesetzesverstoß informieren müssen

Die Pflichtverletzung besteht nach der Beurteilung des Landgerichts Dortmund darin, dass der Vermittler es unterließ, die klagende Anlegerin darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Anlagemodell (Golderwerb) der BWF-Stiftung um ein verbotenes Einlagengeschäft handelte, das gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstößt und das nachteilige Auswirkungen auf die Anleger haben kann. Ein Vermittler hätte auch angesichts der Strafandrohung durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz eigenständig und mit kritischem Sachverstand prüfen und feststellen müssen, dass hier eine Erlaubnispflicht des Anlagemodells der BWF-Stiftung nach dem Kreditwesengesetz gar nicht vorliegt, so die weitere Begründung des Landgerichts Dortmund.

Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg sagt: „Die Entscheidung des LG Dortmund wird für die Vermittler, die Goldgeschäfte der BWF-Stiftung an ihre ahnungslosen Kunden vertrieben haben, noch sehr unangenehm werden. Wir vertreten viele weitere Anleger der BWF-Stiftung, die ebenfalls geschädigt sind. In keinem einzigen Fall hat der Vermittler den geprellten Anleger darauf hingewiesen, dass die Geldanlage bei der BWF-Stiftung ein verbotenes Einlagengeschäft ist. Genau darüber hätte nach der von uns erstrittenen Entscheidung des LG Dortmund aber der Vermittler den Anleger unbedingt aufklären müssen.“

Anleger der BWF-Stiftung sollten Ansprüche gegen Vermittler jetzt prüfen lassen

Da dies nie geschehen ist, werden nun auch viele weitere betroffene Anleger der BWF-Stiftung sich auf diese Gerichtsentscheidung des LG Dortmund berufen können. Die Kanzlei Sommerberg rät den Anlegern der BWF-Stiftung daher, Schadensersatzansprüche gegen Vermittler zu prüfen.

Die Vermittler stellen sich zwar oft selbst als Opfer rund um die Betrügereien der BWF-Stiftung dar. „Die Wahrheit aber ist, dass sie es sind, die Pflichten gegenüber ihren Kunden verletzt haben und dafür entsprechend die Haftung zu tragen haben. Die Vermittler haben es versäumt, ihre Kunden davor zu warnen, dass bereits das Konzept der BWF-Stiftung mit den Goldgeschäften verbotswidrig ist und dass die Gefahr besteht, dass die Bundesanstalt für Finanzaufsicht dagegen einschreitet. Ein geschulter Vermittler hätte das erkennen müssen“, sagt Sommerberg-Anwalt Diler.

 

 

Mehr Informationen zum Thema

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: bluedesign / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg - Paragraph

BWF-Stiftung: Kanzlei Sommerberg erstreitet für geschädigte Anleger positives OLG-Urteil

BWF-Stiftung: Kanzlei Sommerberg erstreitet für geschädigte…
Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

BWF-Stiftung: Klageverfahren gegen Vermittler endet mit Vergleich

Der Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg LLP für eine betroffene BWF-Anlegerin geführt hat, konnte gütlich beigelegt werden. Der verklagte Vermittler hat sich im Rahmen eines vor dem Landgericht Bochum in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs dazu verpflichtet, zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 6.000 Euro an die Klägerin zu zahlen (Az. I-1 178/15).
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Justizpalast

S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg übernimmt für zahlreiche Anleger die Verteidigung gegen Klagen des S&K-Insolvenzverwalters

„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.

Dr. Achim Ahrendt, Insolvenzverwalter der zur S&K-Betrugsgruppe gehörenden Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 und S&K Real Estate Value Added hat zum Ende des Jahres 2016 gegen mehrere Hundert Anleger der beiden Fonds Klage erhoben. Die Gesamtforderung gegen alle Anleger beläuft sich auf mehrere Millionen Euro. Die Klagen wurden beim Amts- und Landgericht Hamburg eingereicht.

Zuvor hatte der S&K-Insolvenzverwalter die Anleger aufgefordert, Ausschüttungen zurückzuzahlen, die sie aus den S&K-Fonds erhalten haben. Angeblich seien die Ausschüttungen nicht rechtmäßig erfolgt und könnten daher im Wege der Insolvenzanfechtung wieder zurückverlangt werden, so Dr. Ahrendt. Ein großer Teil der Anleger hat die Forderungen nicht freiwillig erfüllt. Gegen diese Anleger hat der S&K-Insolvenzverwalter Zahlungsklage erhoben.

Die Kanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche der betroffenen S&K-Fondsanleger, gegen die jetzt gerichtlich vorgegangen wird. Sommerberg-Anwalt Diler erklärt: „Unserer Rechtsauffassung spricht einiges dafür, dass die Klagen gegen die von uns vertretenen Fondsanleger unbegründet sind. Es besteht unseres Erachtens nämlich schon kein berechtigter Anspruch gegen die Anleger auf Rückzahlung der Ausschüttungen, die die S&K-Fonds den Anlegern gewährt haben. Wir übernehmen daher für viele Mandanten die Verteidigung gegen die Klagen.“

Für die Beurteilung des Falles kommt es möglicherweise entscheidend darauf an, ob das Urteil des  Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. März 2013 einschlägig ist (Az. II ZR 73/11). Diese BGH-Entscheidung betraf einen ähnlichen Sachverhalt. Der BGH erkannte, dass dem dort klagenden Insolvenzverwalter kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen den Fondsanleger zusteht, weil sich für den Anleger aus dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen ließ, dass die Ausschüttung unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht.

„Außerdem gibt es bei den S&K-Fonds unserer Meinung nach vor allem eine gesellschaftsvertragliche Ermächtigung, den Anlegern bei ausreichender Liquidität sogenannte ergebnisneutrale Liquiditätsüberschüsse auszuzahlen. Den Gesellschaftsverträgen zu den beiden Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 und S&K Real Estate Value Added  zufolge waren die Zahlungen also nicht rechtsgrundlos, sofern man sie als gewinnunabhängige Entnahmen versteht“, so Anwalt Diler.

 

 

 

Mehr Informationen zum Thema

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: laguna35 / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

S&K-Fonds: Gericht hält Forderung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen Anlegerin für unbegründet

Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).
Sommerberg Anlegerrecht - Justizia

S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg gewinnt Prozess gegen S&K-Insolvenzverwalter

S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Justizpalast

S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg übernimmt für zahlreiche Anleger die Verteidigung gegen Klagen des S&K-Insolvenzverwalters

„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.
Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Widerspruch Lebensversicherung: Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz

Nach dem erfolgreichen Widerspruch einer Lebensversicherung wird der Vertrag rückabgewickelt, d.h. der Verbraucher erhält die gezahlten Prämien abzüglich eines Betrags für den gewährten Versicherungsschutz zurück. Zusätzlich hat er noch Anspruch auf einen Nutzungsersatz, also auf den Gewinn, den der Versicherer mit den Prämien erwirtschaftet hat. In der Praxis lässt sich dieser Nutzungsersatz für den Versicherungsnehmer aber nur schwer ermitteln und darstellen. Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg: „Wir vertreten die Auffassung, dass der Verbraucher hier einen Auskunftsanspruch bezüglich der erwirtschafteten Gewinne gegenüber dem Versicherer hat. Im Klartext: Der Versicherer muss diese Gewinne gegenüber dem Versicherungsnehmer offenlegen.“ Das Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth ließ jetzt erkennen, dass es diese Auffassung grundsätzlich teilt.

In einem von der Kanzlei Sommerberg geführten Prozess in Sachen Widerspruch einer Lebensversicherung erteilte das OLG Nürnberg-Fürth folgenden Hinweis: „Der Senat sieht in rechtlicher Hinsicht Ansatzpunkte dafür, dass dem Kläger hinsichtlich der gezogenen Nutzungen ein Auskunftsanspruch zusteht.“

Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, dass Versicherungsnehmer die Auflösung ihrer Lebensversicherung auch noch Jahre nach Vertragsabschluss verlangen können, wenn die darin enthaltene Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist. So können durch einen Widerspruch auch heute noch zahlreiche Versicherungskunden ihre unprofitable kapitalbildende Lebensversicherung rückabwickeln und dadurch hohe Ersparnisse erzielen.

Dem Versicherungsnehmer steht bei einem wirksam erklärten Widerspruch ein Anspruch auf vollständige Rückgewähr aller gezahlten Prämien zu. Hiervon ist jedoch der Wert des genossenen Versicherungsschutzes in Abzug zu bringen.

Zusätzlich zum Prämienrückzahlungsanspruch kann der Versicherungsnehmer die Erstattung der Nutzungen verlangen, die der Versicherer aus der Verwendung der Prämien gezogen hat. Die Versicherungsgesellschaft hat die Gewinne, die sie mit den erhaltenen Prämien erwirtschaftet hat, dem Versicherungskunden herauszugeben, so die ständige Rechtsprechung des BGH.

Ferner hat der BGH mit Urteil vom 11.11.2015 (Az. IV ZR 513/14) festgestellt, dass der Versicherungsnehmer vom Versicherer nur tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen kann und hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Fraglich ist, wer (Versicherer oder Versicherungsnehmer) die gezogenen Nutzungen darzustellen hat

„Wir vertreten dazu den Standpunkt, dass dem Versicherungsnehmer in aller Regel die Darlegung und erst recht der Nachweis zu den gezogenen Nutzungen nicht möglich ist. Dem Versicherungsnehmer fehlt es an den dafür erforderlichen Kenntnissen über die Unternehmensinterna der Versicherungsgesellschaft. Schließlich weiß ein Versicherungskunde nicht, welche Gewinne die Versicherungsgesellschaft mit den Prämien erzielt hat. Daher kann unserer Rechtsbeurteilung zufolge der Versicherungsnehmer die Auskunft über die Höhe der mit den Prämien erzielten Gewinne gegen den Versicherer geltend machen und verlangen, dass ihm der Betrag, über den die Auskunft erteilt wurde, als Nutzungsersatz auszuzahlen ist“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Tatsächlich gezogene Nutzungen sind vom Versicherer darzulegen, wenn Kunde hierüber Auskunft fordert

In einem Rechtsfall, der in der Berufungsinstanz vor dem OLG Nürnberg-Fürth (Az. 8 U 714/16) behandelt wurde, hat Rechtsanwalt Diler als Prozessvertreter für einen klagenden Versicherungsnehmer wegen Lebensversicherungs-Widerspruchs neben dem Anspruch auf Prämienerstattung zusätzlich im Wege der Stufenklage einen solchen Anspruch auf Auskunft über die tatsächlich gezogenen Nutzungen und deren Herausgabe gegenüber dem Versicherer geltend gemacht. Zu diesem Auskunftsanspruch erklärte das OLG Nürnberg-Fürth nunmehr in mündlicher Verhandlung wie folgt: „Der Senat sieht in rechtlicher Hinsicht Ansatzpunkte dafür, dass dem Kläger hinsichtlich der gezogenen Nutzungen ein Auskunftsanspruch zusteht.“

Anwalt Diler dazu: „Wir sehen unsere Position mit diesem Hinweis des OLG gestärkt, dass es die Aufgabe des Versicherers ist, die Höhe des Nutzungsersatzes darzustellen, wenn der Kunde hierüber Auskunft fordert.“ Auch aus dem Urteil des BGH vom 11.11.2015 geht nicht hervor, dass dem klagenden Versicherungsnehmer grundsätzlich kein Auskunftsanspruch zustehe. Schließlich hat der BGH lediglich eine Erklärung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast abgegeben. Ferner hat der BGH erklärt, dass nur tatsächliche Nutzungen herausverlangt werden können. Damit gibt es aber keine Aussage des BGH, die dahingeht, dass der Versicherungsnehmer die tatsächlichen Nutzungen darzulegen und zu ermitteln hat. Sommerberg-Anwalt Diler weiter „Hier besteht vielmehr die unseres Erachtens nach berechtigte Möglichkeit des Versicherungsnehmers, einfach Auskunft vom Versicherer über die gezogenen Nutzungen zu beanspruchen. Dann obliegt dem Versicherer schlussendlich die komplexe Aufgabe, den Nutzungsersatz zu ermitteln.“

In dem konkreten Fall haben sich beide Parteien am Ende verglichen, sodass es letztlich zu keinem Urteil des OLG gekommen ist. Rechtsanwalt Diler: „Der Hinweis des OLG, dass der Verbraucher einen Auskunftsanspruch bezüglich der gezogenen Nutzungen hat, lässt aber erkennen, dass bei einem Widerspruch mehr herauszuholen ist als die Rückzahlung der Prämien.“

 

 

Mehr Informationen zum Thema

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: ChaotiC_PhotographY / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Widerspruch Lebensversicherung: Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz

Wer muss gezogene Nutzungen darstellen? Hinweis des OLG Nürnberg-Fürth zum Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers bringt Klarheit.
Sommerberg Anlegerrecht - Börsefotolia.de / Fotoschuh

Weiteres Urteil zum Lebensversicherungs-Rücktritt (Widerspruch LV) erstritten

Rücktritts-Belehrung der PrismaLife AG ist fehlerhaft (Urteil LG Nürnberg-Fürth vom 31. März 2016 - Az. 8 O 5305/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Urteil gegen AachenMünchener Lebensversicherung AG – Gericht folgt Argumentation der Kanzlei Sommerberg zum Rücktrittsrecht eines Versicherungskunden

Ein Versicherungsnehmer kann von seiner Kapitalversicherung zurücktreten, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wird.
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.

Die Commerzbank wurde zu Recht verurteilt, ihrem Kunden Schadensersatz zu leisten, weil sie ihm eine Schiffsfondsbeteiligung an dem CFB-Fonds Nr. 166 vermittelt hat. Dies stellte der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main fest (Az. 1 U 37/13).

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Commerzbank es versäumt hat, ihren Kunden über die Provisionen aufzuklären, die an sie als Rückvergütung dafür geflossen sind, dass sie dem Kunden die Fondsbeteiligung vermittelte. Die Bank ist deswegen regresspflichtig.

Nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Kunde nämlich Schadensersatz verlangen, wenn ihm die Bank verheimlicht, ob und in welcher Höhe sie für die Fondsvermittlung Rückvergütungen bekommt.

Der Bankkunde wurde in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall vertreten von der im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Bremer Kanzlei Sommerberg LLP. Thomas Diler, Rechtanwalt bei der Kanzlei Sommerberg LLP sagt: „Den Streit zwischen Kunde und Bank um die Ursächlichkeit, sogenannte Kausalität, entschied das OLG Frankfurt am Main zugunsten des Kunden.“

Ein Schadensersatzanspruch besteht nach geltender Rechtslage nur dann, wenn die der Bank vorgeworfene Pflichtverletzung, also die unterlassene Offenlegung der Rückvergütungen, auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Kunden war. Diese Kausalität wurde vom OLG Frankfurt am Main bejaht und damit begründet, dass für den Anleger eine Kausalitätsvermutung gilt, die von der Bank auch nicht widerlegt werden konnte.

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, und die Bank muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben, den unterlassenen Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung gilt grundsätzliche für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen, so die ständige Rechtsprechung des BGH.

Die Commerzbank konnte der Beurteilung des OLG Frankfurt am Main zufolge diese Kausalitätsvermutung nicht widerlegen. Es ist nämlich nicht zweifelsfrei feststellbar, dass der Kunde auch in Kenntnis der tatsächlich geflossenen Provisionen den Fonds gezeichnet hätte.

Das Gericht ließ auch das Argument der Commerzbank nicht gelten, dass der Kunde Kenntnis von den Provisionen hätte gehabt haben müssen, weil er versucht habe, mit der Bank über eine zumindest teilweise Rückerstattung des von ihm an den Fonds zu zahlenden Agios zu verhandeln. In seinem Urteil begründet das OLG Frankfurt am Main dies wie folgt:

„Aus dieser grundsätzlich gegebenen Verhandlungsbereitschaft des Klägers in Bezug auf Rückvergütungen ergibt sich gerade nicht eine Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhandelns. Der Grund für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen liegt nicht darin, dass beim Anleger andernfalls eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen könnte, sondern darin, dass er das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann. Solange nicht feststeht, dass Rückvergütungen für den Kläger völlig bedeutungslos waren, ist daher seine Bereitschaft, bei der gebotenen Aufklärung über die Höhe einer Vergütung zu verhandeln, nicht geeignet, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen.“

Rechtsanwalt Thomas Diler meint, diese Entscheidung werde auch für eine Vielzahl weiterer Fälle von Relevanz sein: „Immer wieder versuchen die Banken die für den Schadensersatzanspruch des Kunden erforderliche Kausalitätsvermutung mit Hinweis darauf zu widerlegen, dass der Kunde doch die Provisionen gekannt habe oder jedenfalls vermutet haben müsse, dass die Bank eine Provision bekommt, weil er um die Höhe oder um die Rückerstattung des Agios mit der Bank verhandelt hat. Mit seiner von uns erwirkten Entscheidung hat das OLG Frankfurt dieser Argumentation der Banken jetzt aber eine deutliche Absage erteilt.“

Auch in vielen anderen parallelen Gerichtsverfahren wegen Schadensersatz aufgrund verheimlichter Provisionen dürften sich damit die Prozessaussichten für solche klagenden Bankkunden verbessern, die bei der Zeichnung eines Fonds mit der Bank um das Agio gefeilscht haben.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Ralf Gosch / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).