Der Immobilienfonds Degi International wird wegen andauernder Liquiditätsschwierigkeiten aufgelöst. Tausende Anleger sind betroffen, darunter viele Kleinsparer, die sich geschädigt fühlen. Der Fondsverwalter Aberdeen musste einräumen, dass das frei verfügbare Fondskapital nicht ausreicht, um die ausstiegswilligen Anleger auszahlen zu können.
„Viele Anleger des Degi International fragen uns jetzt nach ihren Handlungsmöglichkeiten.“ Dies berichtet der Geschädigtenvertreter André Krajewski, Anwalt bei Kanzlei Sommerberg. Die Anlegerschutzkanzlei vertritt bereits zahlreiche geschädigte Fondssparer des Degi International.
Auszahlungssperre und Verlustgefahr
Schon zuvor wurde der Fonds geschlossen. Anleger können seitdem nicht mehr auf ihre Kapitalanteile zugreifen. Erschwert wurde die Situation durch eine Abwertung des Fondsvermögens. Für die Anleger besteht die Gefahr erheblicher Verluste.
Fondsanleger nicht über Risiken aufgeklärt
Viele Anleger sehen sich nun geschädigt, weil sie von ihren Beratern (Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister) nicht über die Risikosituation des Immobilienfonds aufgeklärt worden sind.
Verbraucheranwalt Krajewski erläutert: „Dutzenden unserer Mandanten wurde der Degi International als angeblich sichere Geldanlage verkauft. Von Risiken war keine Rede. Wir halten es für eine schwere Täuschung, wenn hier eine in Wahrheit nicht gegebene Sicherheit vorgegaukelt wird.“
Tatsächlich war der Fonds niemals „sicher“. Viele Anleger würden einen erheblichen Teil ihres Geldes verlieren, wenn sie die Fondsanteile nun über die Börse verkaufen würden.
Schadensregulierung für die Betroffenen
Die Anlegerkanzlei Sommerberg macht für die Mandanten die Schadensregulierung bei den verantwortlichen Finanzhäusern geltend. Ein wichtiger Ansatzpunkt ergibt sich aus der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wenn ein Kunde im Rahmen der Beratung von seiner Bank nicht über die Provisionen aufgeklärt worden ist, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhält, dann kann der Kunde volle Rückabwicklung des Fondserwerbs verlangen.
Dazu Verbraucheranwalt Krajewski: „Kaum einer der zahlreichen von uns vertretenen Immobilienfonds-Anleger wurde über diese Provisionen aufgeklärt. Dies ist jetzt ein entscheidender Aspekt für den Schadensersatz.“
Die Anlegeranwälte der Kanzlei Sommerberg helfen Anlegern des Degi International. Rufen Sie uns an – Wir beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
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Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg LLP von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Fotolia_69457888_S.jpg565850Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2016-01-18 09:18:052021-01-18 14:56:20„The Gherkin“ Fonds IVG Euro-Select 14: Commerzbank zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-immobilien2.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-09-22 10:03:502021-01-18 15:28:23Degi International wird liquidiert / Anlegeranwalt: Schadensersatz für Fondanleger möglich
Rettungsaktion droht zu scheitern: unmittelbare Insolvenzgefahr. Die Anleger des HC „US/EURO-Flottenfonds“ müssen sich darauf einstellen, dass ihre Beteiligung an dem Schiffsfonds endgültig wertlos wird.
Durch die anhaltend schlechten Frachtraten befinden sich beide Fondsschiffe in unmittelbarer Insolvenzgefahr. Diese Warnung hat das Fondsmanagement ausgesprochen und berichtet, dass beide Fondsschiffe des HC „US/EURO-Flottenfonds“ ohne frisches Kapital keine Überlebenschance haben. Die Liquiditätslage des Fonds ist miserabel. Der Fonds steht unmittelbar vor der Pleite.
Ob letzte Rettungsversuche gelingen, ist fraglich. Eine Beschlussvorlage sieht vor, dass die Anleger ihre im Jahr 2008 erhaltene Ausschüttung in Höhe von 4 Prozent wieder an den Fonds zurückzahlen sollen, damit der Fonds an Kapital kommt. Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg dazu: „Wir vertreten Anleger dieses Krisenfonds. Unsere Mandanten fragen sich zu Recht, ob sie angesichts dieser nahenden Havarie gutes Geld dem schlechten noch hinterherwerfen sollen.“
Selbst wenn das Geld zurückgezahlt wird, ist die Insolvenzgefahr keineswegs abgewendet. Es könnte wegen der zu geringen Einnahmen trotzdem zu der quasi absehbaren Pleite kommen.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-09-10 13:08:532018-06-05 18:07:48HC „US/EURO-Flottenfonds“: Schiffsfonds in der Krise
Der Prokon-Prospekt (Kurzprospekt und Flyer) enthält irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen „maximalen Flexibilität“ der Geldanlage.
Dies hat das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat mit Urteil vom 5. September 2012 entschieden (Aktenzeichen 6 U 14/11).
Das beklagte Unternehmen der Prokon-Unternehmensgruppe bewirbt sogenannte Genussrechte als Geldanlage. Verbraucher können Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und Flyer so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergibt. Das Unternehmen wirbt auch mit der „maximalen Flexibilität“ der Geldanlage.
Das OLG Schleswig hat der Verbraucherschutzzentrale Hamburg Recht gegeben, die auf Unterlassung der Werbung geklagt hatte.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts dürfen die von den Verbraucherschützern beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden. Die Werbeaussagen sind demnach unzutreffend und damit unlautere Werbung.
Die Anlage des Geldes in Genussrechten stellt keine ebenso sichere Geldanlage wie die Geldanlage bei einer Bank auf einem hergebrachten Sparbuch dar. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens haben die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank besteht demgegenüber im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer.
Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, wird auch keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst besitzt weder Windkraftanlagen noch betreibt es sie. Es vergibt vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe für deren Investitionen und erwirbt verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steigt und fällt mit der Geldwertstabilität.
Die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität trifft nicht zu, so das OLG. Sie ist das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage. Dies trifft auf die von der Beklagten ausgegebenen Genussrechte bei Weitem nicht zu. Die Kündigung der Anleihe ist grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit besteht erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr.
Am 22. Juli 2014 fand in Hamburg die Versammlung der Insolvenzgläubiger der PROKON statt, an der Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski teilgenommen.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-versammlung.jpg565849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-07-22 09:15:222021-01-18 15:12:42Aktuelles zur Gläubigerversammlung der insolventen PROKON am 22. Juli 2014
Das Amtsgericht Itzehoe hat heute das Insolvenzverfahren über das Vermögen des skandalumwitterten Windkraftfinanzierers Prokon eröffnet (Aktenzeichen 28 IE 1/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-strommast.jpg566848Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-05-01 11:36:562021-01-18 15:14:24Amtsgericht Itzehoe eröffnet Insolvenzverfahren: Prokon ist zahlungsunfähig und überschuldet
Rund 74.000 Genussrechts-Anleger bangen immer noch um ihr Geld. Große Verluste werden angesichts der jüngsten Krisenmeldungen immer wahrscheinlicher.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-finanzkrise.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2014-04-02 09:15:422018-06-05 18:07:31Entlassungswelle bei PROKON +++ Insolvenzeröffnung bei PROKON wahrscheinlich +++ PROKON-Geschäftsführer wird entmachtet
Die Bank hat künftig die Beweislast und nicht der falsch beratene Kunde. Rechtsanwalt Diler (Kanzlei Sommerberg) ist überzeugt: Mit dieser Kernaussage in einem neuen verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) lassen sich künftig die Rechte von Bankkunden leichter durchsetzen…
die Schadensersatz von ihrer Bank verlangen wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Der BGH hat mit Urteil vom 8. Mai 2012 (Az. XI ZR 262/10) seine bisherige Rechtsprechung zur Haftung der Banken bei verheimlichten Kick-Back-Zahlungen verschärft. Die Karlsruher Richter haben klargestellt, dass eine Beweislastumkehr bei einer Aufklärungspflichtverletzung besteht. Die Entscheidung war laut Rechtsanwalt Diler überfällig: „Damit wird es uns künftig einfacher möglich sein, Schadensersatzansprüche für falsch beratene Bankkunden durchzusetzen.“
Gemäß der Gerichtsentscheidung ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also ungeachtet gelassen hätte. Diese Beweislastumkehr greift bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.
Im dem vom BGH entschiedenen Streitfall hatte eine Bankkunde für 35.000 Euro Anteile an einem Fonds erworben. Dies geschah auf Empfehlung seiner Bank. Weder mündlich noch durch schriftliche Unterlagen wurde der Bankkunde jedoch darüber informiert, dass an die Bank für die Fondsvermittlung aus den offen ausgewiesenen Provisionen an die Fondsgesellschaft etwa Ausgabeaufschlag und Verwaltungsvergütung 8,25 Prozent des Anlagebetrages wieder an die beratene Bank zurückfließen. Da dies heimlich und somit hinter dem Rücken des Anlegers erfolgte, hat das Kreditinstitut seine Aufklärungspflicht über diese Provisionen verletzt und ist dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet.
Der BGH hat hier auch die für den Schadensersatzanspruch erforderliche sogenannte Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Fondsbeteiligung bejaht und festgestellt, dass die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der klagende Anleger die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben hätte.
Diese Beweislastumkehr hatte der 11. Senat bei dem BGH bislang davon abhängig gemacht, dass es für den Kunden nicht mehrere, sondern vernünftigerweise nur eine Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab, die gehörige Aufklärung also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte. Hieran hält der Senat aber nicht mehr fest. Vielmehr greift die Beweislastumkehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, so die zentrale Aussage des aktuellen Urteils.
Einem Geschädigten wäre nämlich wenig damit gedient, wenn sein Anspruch auf Schadensersatz meist daran scheitern würde, dass er nicht beweisen könnte, wie er auf eine Offenlegung der Kick-Back-Zahlungen reagiert hätte. „Genau diese Argumentation haben wir bereits seit langer Zeit in zahlreichen Gerichtsverfahren für unsere Mandanten vorgetragen“, so Anlegeranwalt Diler.
Die Bank kann sich allerdings entlasten, wenn sie selbst den Gegenbeweis antreten kann.
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: fotogestoeber / fotolia.de
Ebenfalls Ausschüttungsstopp und Warnung vor ungeplant niedrigen Charterraten! CFB-Fondsanleger müssen mit einem Verlust rechnen. Auch dem CFB-Schiffsfonds 168TWINSII droht eine schwere Krise.
Mehrere Hundert Anleger haben sich an dem erst 2008 aufgelegten CFB-Fonds 168TWINSII beteiligt, über den sie über Beteiligungen an zwei Fondsgesellschaften an der wirtschaftlichen Entwicklung der Containerschiffe MS „MAERSKNOTTINGHAM“ sowie MS „NEDLLOYDMARITA“ teilhaben.
Laut Planung im Prospekt waren jährliche Ausschüttungen für die Anleger vorgesehen und eine gute Rendite am Laufzeitende. Doch die Realität sieht anders aus:
Die Anleger wurden schriftlich darüber informiert, dass die Fondsgeschäftsführungen entschieden haben, die eigentlich vorgesehenen Ausschüttungen für das erste Halbjahr 2012 sowie auch künftige vorgesehene Ausschüttungen nicht mehr vorzunehmen bzw. zu verweigern. Grund: Dem Fonds drohen schon bald ernste finanzielle Probleme, so die Mitteilung seitens des Fonds.
Fondsexperte: Risiko der Insolvenz und Totalverlustgefahr
Die Schiffe sind noch bis Ende 2013 bzw. Anfang 2014 zu fest vereinbarten Charterraten an Maersk A/S verchartert. Aber: Die vereinbarten Charterraten liegen weit über den aktuellen Marktraten. Deswegen muss damit gerechnet werden, dass der Charterer die Verlängerungsoption nicht ausüben wird. CFB warnt, dass in diesem Fall die Fondsschiffe zu niedrigeren Charterraten und möglicherweise sogar an einen neuen Charterer verschartert werden müssten. Alternativ bestünde auch die Möglichkeit eines Verkaufs eines oder beider Containerschiffe. Fraglich ist allerdings, ob ein Veräußerungserlös überhaupt ausreichen würde, um nicht nur die Fondsschulden zu tilgen, sondern den Anlegern zumindest einen Teil ihres angelegten Geldes zurückzuzahlen.
Der Fondsexperte und Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg schildert realistische Risiken: „Wenn der jetzige Charterer abspringt und sich keine vernünftige neue Charterrate mehr erzielen lässt, kann dem Fonds bereits ab 2014 die Insolvenz drohen. Die Beteiligungen der Anleger könnten wertlos werden, vor allem wenn nur schlechte Verkaufspreise für die Schiffe erzielt werden. Es kann auch sein, dass der Fonds zwar überlebt, aber die Anleger trotzdem kein Geld mehr rausbekommen, weil die Einnahmen zu niedrig und die Schuldenlast und die laufenden Kosten dauerhaft zu hoch bleiben.“ Von diesem Schicksal sind bereits zahlreiche weitere Schiffsfonds betroffen.
Die CFB-Fondsgeschäftsführungen haben angekündigt, die eigentlich geplanten jährlichen Ausschüttungen nicht nur im ersten Halbjahr 2012 einzustellen, sondern diese Vorgehensweise auch künftig beizubehalten, um ab 2014 den Schiffsbetrieb zumindest vorübergehend auch mit niedrigeren Charterraten aufrecht zu erhalten und den Kapitaldienst planmäßig leisten zu können. Dies bedeutet, die Anleger müssen sich darauf einstellen, auch in den nächsten Jahren keine Auszahlungen mehr zu erhalten.
„Fondsausstieg“ bei Falschberatung möglich
Die Anleger sollen folglich auf die versprochenen Ausschüttungen verzichten, damit die kreditgebenden Banken weiter planmäßig bedient werden können. Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg: „Unsere Mandanten fragen sich, welchen Sanierungsbeitrag eigentlich die ebenfalls mit im Boot sitzenden Banken leisten. Angesichts der Ankündigungen wollen unsere Mandanten möglichst unverzüglich aussteigen, bevor der Schiffsfonds in schwerer See untergeht.“
Die deutschlandweit tätige Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Anleger des in die Krise strudelnden Schiffsfonds CFB-Fonds 168TWINSII und macht Schadensersatzansprüche für die Anleger geltend.
Ein Ansatzpunkt: Wenn ein Anleger von seiner Bank falsch beraten wurde, kann dies einen Anspruch des Anlegers gegen das Kreditinstitut begründen wegen der Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung. Eine Falschberatung liegt vor, wenn der Bankberater dem Kunden im Rahmen der Beratung die Risiken der Geldanlage in den CFB-Fonds 168 verschwiegen oder verharmlost hat. Anwalt Diler: „Die Anleger hätten von ihrer Bank ausdrücklich darüber aufgeklärt werden müssen, dass eine Beteiligung an einem Schiffsfonds hoch riskant ist und dass das angelegte Geld sogar vollständig verloren gehen kann. Stattdessen haben unsere Mandanten bereits mehrfach berichtet, dass ihnen der Fonds vom Bankberater als ´sichere´ Geldanlage verkauft wurde, teils sogar zur Altersvorsorge! Dies ist eine regresspflichtige Falschberatung.“ Abhängig von den Einzelfallumständen kann der Anleger dann eine Rückgängigmachung des Fondserwerbes verlangen. Dies bedeutet, der Anleger kann vom Kreditinstitut sein eingesetztes Kapital zurückverlangen und überträgt dafür im Gegenzug die Fondsbeteiligung an die Bank.
Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Nutzen sie unsere anwaltliche Beratung in ganz Deutschland. Ihr Ansprechpartner ist Herr Diler. Beratungstelefon: 0421/3016790
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-09-01 13:03:422021-01-18 15:29:20CFB-Fonds 168 TWINS II: Schiffsfonds in der Krise
Ausschüttungsstopp und Warnung vor ungeplant niedrigen Charterraten! CFB-Fondsanleger müssen mit einem Verlust rechnen. Dem CFB-Schiffsfonds 166TWINS I droht eine schwere Krise.
Mehrere Hundert Anleger haben sich an dem erst 2008 aufgelegten CFB-Fonds 166TWINS I beteiligt, über den sie über Beteiligungen an zwei Fondsgesellschaften an der wirtschaftlichen Entwicklung der Containerschiffe MS „NEDLLOYDADRIANA“ sowie MS „NEDLLOYDVALENTINA“ teilhaben.
Laut Planung im Prospekt waren jährliche Ausschüttungen für die Anleger vorgesehen und eine gute Rendite am Laufzeitende. Doch die Realität sieht anders aus:
Die Anleger wurden schriftlich darüber informiert, dass die Fondsgeschäftsführungen entschieden haben, die eigentlich vorgesehenen Ausschüttungen für das erste Halbjahr 2012 sowie auch künftige vorgesehene Ausschüttungen nicht mehr vorzunehmen bzw. zu verweigern. Grund: Dem Fonds drohen schon bald ernste finanzielle Probleme, so die Mitteilung seitens des Fonds.
Fondsexperte: Risiko der Insolvenz und Totalverlustgefahr
Die Schiffe sind noch bis Ende 2013 bzw. Anfang 2014 zu fest vereinbarten Charterraten an Maersk A/S verchartert. Aber: Die vereinbarten Charterraten liegen weit über den aktuellen Marktraten. Deswegen muss damit gerechnet werden, dass der Charterer die Verlängerungsoption nicht ausüben wird. CFB warnt, dass in diesem Fall die Fondsschiffe zu niedrigeren Charterraten und möglicherweise sogar an einen neuen Charterer verschartert werden müssten. Alternativ bestünde auch die Möglichkeit eines Verkaufs eines oder beider Containerschiffe. Fraglich ist allerdings, ob ein Veräußerungserlös überhaupt ausreichen würde, um nicht nur die Fondsschulden zu tilgen, sondern den Anlegern zumindest einen Teil ihres angelegten Geldes zurückzuzahlen.
Der Fondsexperte und Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg schildert realistische Risiken: „Wenn der jetzige Charterer abspringt und sich keine vernünftige neue Charterrate mehr erzielen lässt, kann dem Fonds bereits ab 2014 die Insolvenz drohen. Die Beteiligungen der Anleger könnten wertlos werden, vor allem wenn nur schlechte Verkaufspreise für die Schiffe erzielt werden. Es kann auch sein, dass der Fonds zwar überlebt, aber die Anleger trotzdem kein Geld mehr rausbekommen, weil die Einnahmen zu niedrig und die Schuldenlast und die laufenden Kosten dauerhaft zu hoch bleiben.“ Von diesem Schicksal sind bereits zahlreiche weitere Schiffsfonds betroffen.
Die CFB-Fondsgeschäftsführungen haben angekündigt, die eigentlich geplanten jährlichen Ausschüttungen nicht nur im ersten Halbjahr 2012 einzustellen, sondern diese Vorgehensweise auch künftig beizubehalten, um ab 2014 den Schiffsbetrieb zumindest vorübergehend auch mit niedrigeren Charterraten aufrecht zu erhalten und den Kapitaldienst planmäßig leisten zu können. Dies bedeutet, die Anleger müssen sich darauf einstellen, auch in den nächsten Jahren keine Auszahlungen mehr zu erhalten.
„Fondsausstieg“ bei Falschberatung möglich
Die Anleger sollen folglich auf die versprochenen Ausschüttungen verzichten, damit die kreditgebenden Banken weiter planmäßig bedient werden können. Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg: „Unsere Mandanten fragen sich, welchen Sanierungsbeitrag eigentlich die ebenfalls mit im Boot sitzenden Banken leisten. Angesichts der Ankündigungen wollen unsere Mandanten möglichst unverzüglich aussteigen, bevor der Schiffsfonds in schwerer See untergeht.“
Die deutschlandweit tätige Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Anleger des in die Krise strudelnden Schiffsfonds CFB-Fonds 166TWINS I und macht Schadensersatzansprüche für die Anleger geltend.
Ein Ansatzpunkt: Wenn ein Anleger von seiner Bank falsch beraten wurde, kann dies einen Anspruch des Anlegers gegen das Kreditinstitut begründen wegen der Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung. Eine Falschberatung liegt vor, wenn der Bankberater dem Kunden im Rahmen der Beratung die Risiken der Geldanlage in den CFB-Fonds 166 verschwiegen oder verharmlost hat. Anwalt Diler: „Die Anleger hätten von ihrer Bank ausdrücklich darüber aufgeklärt werden müssen, dass eine Beteiligung an einem Schiffsfonds hoch riskant ist und dass das angelegte Geld sogar vollständig verloren gehen kann. Stattdessen haben unsere Mandanten bereits mehrfach berichtet, dass ihnen der Fonds vom Bankberater als ´sichere´ Geldanlage verkauft wurde, teils sogar zur Altersvorsorge! Dies ist eine regresspflichtige Falschberatung.“ Abhängig von den Einzelfallumständen kann der Anleger dann eine Rückgängigmachung des Fondserwerbes verlangen. Dies bedeutet, der Anleger kann vom Kreditinsitut sein eingesetztes Kapital zurückverlangen und überträgt dafür im Gegenzug die Fondsbeteiligung an die Bank.
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Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-09-01 13:01:552021-01-18 15:29:33CFB-Fonds 166 TWINS I: Schiffsfonds in der Krise