Sommerberg Anlegerrecht - Schadensersatz

Scha­dens­er­satz für Besit­zer der Com­merz­bank Vario Zins Plus Hybrid­an­leihe CK 4578

Anlegerkanzlei Sommerberg sieht sehr gute Regressmöglichkeiten für Wertpapier-Besitzer, wenn diese nicht über die unendliche Laufzeit aufgeklärt worden sind.

Wann ist Schadensersatz für Bankkunden möglich?

Unserer Beurteilung nach kann ein betroffener Bankkunde, dem die Commerzbank die Hybridanleihe CK 4578 als Geldanlage zum Kauf empfohlen hat, sein angelegtes Geld zurückverlangen, wenn der Kunde nicht über über unendliche Laufzeit aufgeklärt wurde.

Betroffene Bankkunden in ganz Deutschland, die Geld in die die Anleihe CK 4578 investiert haben und das Totalverlustrisiko nicht weiter hinnehmen wollen, können sich bei der Kanzlei für Kapitalanlagerecht Sommerberg über ihre Rückabwicklungsmöglichkeiten informieren. Bankkunden-Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Wir haben bereits zahlreiche Anfragen erhalten und konnten schon oft weiterhelfen.“ Beratungstelefon 0421/3016790 (deutschlandweit, kostenfreie Erstberatung).

Verlust mit Wertpapier

Schätzungsweise mehrere Tausend Bankkunden der Commerzbank sind von Verlustrisiken betroffen, weil sie die Anleihe CK 4578 erworben haben. Mandanten der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg berichten, dass sie ihr Geld eigentlich absolut sicher als Festgeld bei der Commerzbank anlegen wollten. Die Bankkunden erwarben dann aber die Anleihe WKN CK 4578, nachdem ihnen dieses Wertpapier vom Bankberater empfohlen wurde.

Die Geldanleger müssen jetzt mit großen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Anders als Festgeld erhält der Anleger sein Geld nicht garantiert zurückgezahlt. Bei einem Verkauf an der Börse würden die Verluste für viele der Anleihebesitzer bereits jetzt über 50 Prozent betragen. Mehr als die Hälfte des angelegten Geldes wäre dann verloren.

„Wir werden jetzt für weitere Commerzbank-Kunden die Rückabwicklung des Wertpapierkaufs geltend machen. Denn bei einer festgestellten Falschinformation ist eine Entschädigung zu leisten ist. Wir sind davon überzeugt, dass unseren Mandanten ihr Geld zu erstatten ist, weil sie nicht über die wesentlichen Risiken aufgeklärt wurden“, sagt Geschädigten-Anwalt Diler.

Schadensersatzmöglichkeit für Anleger

In den von der Anlegerkanzlei Sommerberg bearbeiteten Vorgängen im Zusammenhang mit dem Risiko-Wertpapier vertreten wir diese Rechtsauffassung: Das Wertpapier CK 4578 hat eine unendliche Laufzeit. Deswegen hätte zwingend hierauf und auf die damit verbundene Folge im Rahmen der Beratung hingewiesen werden müssen, dass der Anleger sein Geld nicht garantiert wieder zurückbekommt oder gegebenenfalls nur mit großem Verlust an der Börse verkaufen kann. Diese unterlassene Aufklärung ist auch als vorsätzlich zu bewerten. Daher ist der Entschädigungsanspruch auch nicht verjährt.

Anleger können Entschädigung beanspruchen – Hilfe für Geschädigte

Anlegern, die sich falsch beraten fühlen und ein Verlustrisiko nicht weiter hinnehmen wollen, empfehlen wir fachkundige Hilfe. Um eine begründete Schadensregulierung zu beanspruchen, wird es entscheidend auf die richtige Argumentation ankommen. Damit ist das erfahrene Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg vertraut. „Wir prüfen, ob der jeweilige Bankkunde einen Anspruch auf Rückabwicklung geltend machen kann. Dies hängt von den Einzelfallumständen ab. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, machen wir die volle Rückerstattung des eingesetzten Geldes in die Anleihe für unsere Mandanten geltend“, erklärt Geschädigten-Vertreter Diler.

 


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Com­merz­bank wegen Falsch­be­ra­tung zu Scha­dens­er­satz von 150.626,55 Euro an Man­dan­ten der Kanz­lei Som­mer­berg ver­ur­teilt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil (Az. 2-19 O 466/10) einem von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretenen Anleger eine umfassende Schadensersatzzahlung zugesprochen.

Begründung: Der betroffene Anleger wurde nicht über die Kapitalverlustrisiken aufgeklärt, die mit einer Investition in einen offenen Immobilienfonds (DEGI International Fonds) verbunden sind. Wegen dieser Falschberatung muss die Bank den entstandenen Verlust ersetzen.

Die Commerzbank hat der Entscheidung des Gerichts zufolge nicht nur insgesamt 150.626,55 Euro an den Fondsanleger zu zahlen, sondern muss ihm auch einen erheblichen Zinsschaden ersetzen.

Das Gericht ist in den wesentlichen Punkten unserer Argumentation gefolgt“, zeigt sich der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erfreut, die deutschlandweit die Rechte von Fondsanlegern vertritt.

Der Kläger ist ein selbständiger Unternehmensberater. Er ließ sich in den Jahren 2007 und 2008 von einem Handelsvertreter, der eine Allianz Vertretung betreibt, über die Möglichkeiten der Geldanlage eines für 2008 erwarteten größeren Geldbetrages informieren.

Große Verluste mit empfohlenen DEGI International Fonds

Im Herbst 2008 fand ein persönliches Gespräch zwischen dem klagenden Anlageinteressenten und „seinem“ Berater statt. Dem Kläger wurde hier ein umfassender Anlagevorschlag gemacht, der unter anderem auch den Erwerb von Anteile des DEGI International Fonds vorsah. Der Kläger folgte dieser Beratung und Empfehlung. Er eröffnete ein Anlage-Depot bei der Allianz Global Investors KAG und erwarb dann für 305.000 Euro Anteile des DEGI International Fonds.

Später konnte der geschädigte Anleger diese Fondsanteile nur mit großem Verlust wieder verkaufen. Der DEGI International Fonds ist nämlich in Liquiditätsproblemen geraten und wird nunmehr wegen der Schwierigkeiten sogar liquidiert.

Anleger: Fonds wurde als absolut risikofrei dargestellt

Der Kläger sieht sich falsch beraten und hat dazu vorgetragen, dass der Berater ihm versichert habe, der Fonds sei absolut risikofrei. Für diese Beratung des Handelsvertreters hat die Commerzbank bzw. deren Rechtsvorgängerin Dresdner Bank die Haftung übernommen. Die Klage wurde daher gegen die Commerzbank gerichtet.

Falschberatung: Anleger nicht über Kapitalverlustrisiken aufgeklärt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit dem Urteil festgestellt, dass die Beratung nicht den Anforderungen genügte. Deswegen wurde dem Kläger der Schadensersatz zugesprochen.

Das Gericht hatte bereits Zweifel, ob die Beratung anlegergerecht war. Jedenfalls war die Beratung nach Auffassung des Gerichts nicht objektgerecht. Der hier betroffene Anleger wurde nämlich nicht hinreichend über die mit der Investition in einen offenen Immobilienfonds Kapitalverlustrisiken aufgeklärt.

Commerzbank muss Anleger den Verlust ersetzen

Das Landgericht hat wegen dieser Falschberatung entschieden, dass die Commerzbank den betroffenen Anleger so zu stellen hat, wie er stünde, wenn er ordentlich beraten worden wäre. Dann hätte er den Fonds nicht erworben. Er kann deswegen verlangen, dass ihm der Verlust von 150.626,55 Euro von der Bank erstattet wird. Hierzu wurde die Commerzbank verurteilt.

 

 


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Scha­dens­er­satz für Sommerberg-Mandantin: Gericht ver­ur­teilt Com­merz­bank wegen ver­heim­lich­ter Fonds­pro­vi­sio­nen

Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 4. April 2012 (Az. 3 O 163/11) die Commerzbank verurteilt, an eine Fondsanlegerin wegen Falschberatung rund 23.000 Euro zu zahlen.

Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg erwirkt. Geschädigten-Vertreter Thomas Diler, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Sommerberg, erläutert die Urteilsgründe:

Unsere Mandantin erwarb im Jahr 2003 auf Beratung der Bank Anteile an einem offenen Immobilienfonds, die sie später mit einem großen Verlust wieder verkauft hat. Diesen Verlust von über 23.000 Euro hat die Commerzbank der Gerichtsentscheidung zufolge unserer Mandantin als Schaden zu ersetzen. Das Landgericht Wuppertal ist davon überzeugt, dass der Kundin in der damaligen Beratung vorsätzlich die Provisionen verheimlicht worden sind, die die Bank hinter dem Rücken der Kundin für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten hat. Diese Provisionsverheimlichung stellt gemäß der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine den Schadensersatz begründende Falschberatung dar.“

Der Klage der Kanzlei Sommerberg wurde daher überwiegend stattgegeben.

Zum Fall:

Die Klägerin, Mandantin der Kanzlei Sommerberg, hat Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Commerzbank geltend gemacht. Sie erwarb im Oktober 2003 Anteile an einem sogenannten Grundwertefonds, einem offenen Immobilienfonds, für insgesamt 42.000,00 Euro von der Dresdner Bank AG, deren Rechtsnachfolger die Commerzbank ist. Vorangegangen war ein Beratungsgespräch mit dem Kundenbetreuer der Bank.

Die Bank erhielt für den Vertrieb des Fonds den Ausgabeaufschlag sowie Vertriebsfolgeprovisionen.

Der Grundwertefonds wurde später umbenannt bzw. ungewandelt in den Fonds namens Degi Europa. Am 30. Oktober 2008 wurde der Fonds Degi Europa dann wegen Zahlungsschwierigkeiten geschlossen. Im Oktober und Dezember 2010 veräußerte die Klägerin die Fondsanteile mit einem Verlust von 23.338,11 Euro (Differenz von Ankaufs- und Verkaufspreis der Fondsanteile). Den Ersatz dieses Verlustbetrages hat die Klägerin mit ihrer Klage geltend gemacht und dies insbesondere auch damit begründet, dass sie im Rahmen der Beratung nicht über Kick-Back-Zahlungen bzw. Rückvergütungen aufgeklärt worden ist.

Das mit der Sache befasste Landgericht Wuppertal hält den Anspruch für überwiegend begründet und hat festgestellt, dass der klagenden Fondsanlegerin Schadensersatzansprüche gegenüber der Commerzbank wegen der Verletzung der Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung zustehen.

Das Gericht befand, dass zwischen der Bankkundin und der Bank ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Denn schließlich war es nicht so, dass die Klägerin von Anfang an vorhatte den Grundwertefonds zu erwerben und mit einer solchen bereits gefassten Anlageentscheidung auf die Bank zu kam. Vielmehr fasste sie erst auf der Grundlage der Erläuterungen und Empfehlungen des Kundenberaters den Anlageentschluss, das Geld in den Fonds anzulegen.

Aufgrund der Beratungsvertrages, so das Landgericht Wuppertal weiter, war die Bank zu einer ordentlichen Beratung verpflichtet. Dies erfordert nicht nur eine „anlegergerechte“ Beratung, also eine Beratung, die auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sein muss. Die Beratung muss vielmehr auch „anlagegerecht“ sein. Vorliegend war die Beratung aber jedenfalls nicht „anlagegerecht“, weil die Bank ihrer Kundin verschwiegen hat, dass und in welcher Höhe sie Provisionen bzw. Rückvergütungen erhält.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank, die ihrem Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages die Beteiligung an einem Fonds empfiehlt, verpflichtet, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, unabhängig von deren Höhe, um den Kunden in die Lage zu versetzen, ihr Umsatzinteresse einzuschätzen und beurteilen zu können, ob sie die Anlage nur empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009, Az. XI ZR 510/07).

Nach erfolgter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Landgerichts Wuppertal fest, dass der Berater die klagende Kundin über diese Provisionen nicht aufgeklärt hat. Deswegen ist der Schadensersatzanspruch begründet. Auch wenn die Beratung im Oktober 2003 erfolgte und insofern bereits viele Jahre zurück liegt, ging das Gericht nicht davon aus, dass eine Anspruchsverjährung gegeben sei. Denn vorliegend ist keine fahrlässige Falschberatung gegeben, für die nur die kurze dreijährige Verjährungsfrist ab Erwerb der Papiere gilt. Vielmehr hat das Landgericht Wuppertal zu Recht eine vorsätzliche Falschberatung mit der langen Regelverjährung angenommen, die aber noch nicht abgelaufen ist.

 

 


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Anleihe CK 4578: Commerzbank-Kunde for­dert Scha­dens­er­satz

Die Anlegerkanzlei Sommerberg beansprucht für einen betroffenen Kleinanleger die volle Geldrückzahlung wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der Commerzbank-Hybridanleihe WKN CK 4578.

Besitzer der Anleihe haben Börsenverluste von über 50 Prozent erlitten

Unser Mandant wollte sein Kapital eigentlich absolut sicher als Festgeld bei der Commerzbank anlegen. Stattdessen erwarb er die Anleihe WKN CK 4578, nachdem ihm dieses Papier vom Bankberater empfohlen wurde. Tatsächlich besteht sogar die Totalverlustgefahr. Wir machen deswegen gerichtlich die Rückabwicklung des Wertpapierkaufs geltend.“ Dies berichtet der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Zum Fall

Ein von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretener Kleinsparer aus dem norddeutschen Raum ist Kunde bei der Commerzbank. Er besuchte im Dezember 2006 die für ihn zuständige Filiale der Commerzbank, weil er sein Geld neu anlegen wollte. Er fragte den Berater nach einer Festgeldanlage. Der Berater teilte daraufhin mit, dass die Zinsen für Festgeld momentan niedrig seien. Er empfehle als Alternative die Commerzbank-Anleihe CK 4578. Der Commerzbank-Kunde vertraute dieser Empfehlung und zeichnete die Anleihe.

Geschädigten-Vertreter Krajewski: „Erst im Nachhinein bemerkte unser Mandant, wie riskant dieses Papier ist. Durch den empfohlenen Erwerb der Anleihe muss der Anleger mit großen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen.“ Die Anleger erhielten Erwerbsangebote für die Anleihe von weniger als die Hälfte des ursprünglichen Anlagebetrages. Der Verlust würde sich also auf über 50 Prozent belaufen. Anders als Festgeld erhält der Anleger sein Geld nicht garantiert zurückgezahlt. Die Anleihe hat eine unendliche Laufzeit.

Mit Festgeld hätte die Anleihe CK 4578 somit niemals verglichen werden dürfen. „Meiner Einschätzung nach ist dies ein klarer Fall von Falschberatung“, so Krajewski. Die Anlegerkanzlei Sommerberg ist daher unter dem Aspekt der Falschinformation bereits damit befasst, die Rückabwicklung einzufordern (Rückzahlung des angelegten Geldes gegen Rückgabe der Risiko-Anleihe CK 4578).

Wir konnten ermitteln, dass es einen umfangreichen Prospekt gibt, in dem die Merkmale, Bedingungen und Risiken der Anleihe CK 4578 beschrieben werden“, berichtet Sommerberg-Anwalt Krajewski.

Der Prospekt ist englischsprachig und hat eine Gesamtlänge von weit über 500 Seiten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Schrift wenige Millimeter klein ist. Der Prospekt ist so umfangreich und enthält derart komplizierte Erläuterungen, die es einem Kleinsparer nahezu unmöglich machen, die Regelungen nachvollziehen zu können. Die Anleihebedingungen sind äußerst kompliziert und selbst für Wirtschaftsexperten nur mühevoll zu verstehen. Offenbar ist die Anleihe auch gar nicht von der Commerzbank herausgegeben worden, sondern von einer nicht näher bekannten US-amerikanischen Firma, die sich „Commerzbank Capital Funding Trust III“ (Trust) nennt und ihren Sitz in Wilmington im US-Staat Delaware hat.

Der Trust hat den einzigen Zweck, für die von ihm herauszugebende Anleihe Anlegerkapital einzusammeln. Der Erlös aus der Ausgabe für die Anleihen soll für den Erwerb von bestimmten Schuldverschreibungen der Commerzbank mit Endfälligkeitsdatum 18.12.2036 verwendet werden. Da das einzige Vermögen des Trust die Schuldverschreibungen der Commerzbank sind, mit deren Rückzahlung also erst zum 18.12.2036 gerechnet werden kann, bedeutet dies die Gefahr, dass der Trust den Anlegern erst nach 30 Jahren (am 18.12.2036) ihr Geld wieder zurückzahlt.

Fraglich ist, welcher Kleinsparer überhaupt bereit war, sein Geld möglicherweise für eine Dauer von 30 Jahren oder mehr fest zu binden.

Totalverlustrisiko

Die Risiken der Anleihe sind enorm:

  • Keine garantierten Ausschüttungen: Es gibt es keine garantieren Ausschüttungen.
  • Kein fester Rückzahlungstag: Es gibt keinen festen Rückzahlungsbetrag für das eingesetzte Kapital. Es handelt sich um eine Hypridanleihe. Dies ist ein Schuldschein ohne Laufzeitbegrenzung. Für Anleger besteht das Risiko, dass sie möglicherweise nicht nur Jahre oder Jahrzehnte, sondern sogar unendlich lange auf eine Rückzahlung ihres Geldes warten müssen. Wir gehen davon aus, dass mit einer Rückzahlung wohl erst im Jahr 2036 gerechnet werden kann, da der Fonds das ganze Anlegerkapital in Schuldverschreibungen der Commerzbank AG mit Endfälligkeit 18.12.2036 investiert hat. Der Fonds wäre ggf. also erst Ende 2036 finanziell in der Lage, das Geld wieder an die Anleger zurückzuzahlen, aber nur, wenn er selbst das Kapital von der Bank zurück erhält.
  • Keine Garantie durch Patronatserklärung: Die Commerzbank hat zwar eine Patronatserklärung gegenüber den Anlegern abgegeben. Diese Patronatserklärung ist jedoch nachrangig gegenüber Forderungen Dritter gegen die Bank.
  • Risikofaktoren im Zusammenhang mit dem Trust: Der Trust ist nur ein Finanzierungsvehikel des Commerzbank-Konzerns. Sollte die Trust-Gesellschaft keine Zahlung gemäß den Schuldverschreibungsbedingungen und die Commerzbank AG keine Zahlung gemäß der Patronatserklärung leisten, wird der Trust nicht in der Lage sein, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. In diesem Falle müssen die Anleger mit einem Totalverlust rechnen.
Hilfe für geschädigte Anleihebesitzer

Betroffene Anleger, die ebenfalls die Anleihe CK 4578 erworben haben, können sich bei uns melden. Wir sind mit der Sache vertraut. Wir prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Rückabwicklung geltend machen können (volle Kapitalerstattung gegen Rückgabe der Anleihe). Wegen laufender Verjährungsfristen empfehlen wir zeitnahes Handeln.

Ihr Ansprechpartner ist Herr Krajewski (Beratungstelefon 0421 80950352). Stichwort: Commerzbank-Anleihe CK 4578

 

 


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Com­merz­bank wegen Degi ver­ur­teilt

Eine von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erwirkte verbraucherfreundliche Gerichtsentscheidung stärkt die Rechte von Fondsanlegern. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 25. November 2011 (Az. 2-10 O 214/11) die Commerzbank zu Schadensersatz verurteilt.

Die Bank muss dem Kunden sein gesamtes Geld in Höhe von 17.500,- Euro zurückzahlen, das er in den Fonds Degi International angelegt hat. Außerdem muss die Commerzbank den entstandenen Zinsschaden ersetzen.

Grund für den Schadensersatzanspruch ist ein festgestellter Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung über eine Geldanlage in einen riskanten Fonds.

Bei dem Urteil handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung, die den Anlegerschutz erheblich stärkt. Erstmals hat ein Fachgericht festgestellt, dass eine Geldanlage in einen offenen Immobilienfonds für „sicherheitsorientierte“ Anleger (Anlageklasse 1) nicht geeignet ist. Offene Immobilienfonds bergen Verlustrisiken und dürfen daher solchen Anlegern nicht empfohlen werden, die eine sichere Geldanlage als Anlageziel haben. Wenn ein Berater einem sicherheitsorientierten Kunden dennoch einen solchen Fonds verkauft, liegt eine Falschberatung vor und der Kunde kann Schadenersatz beanspruchen.

Der Entscheidung kommt besondere grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie von der als in Bankgeschäften besonders kompetent geltenden 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main erlassen wurde. Es handelt sich um eine fachkundige Spezialkammer, die zuständig ist für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Finanzgeschäften mit Banken in der deutschen Finanzmetropole Frankfurt.

Vor allem die Problem-Fonds Axa Immoselect und Degi International sowie Degi Europa wurden den Anlegern nachweislich mit der Risikoklassifizierung „sicherheitsorientiert“ angeboten. Das war falsch, wie jetzt das Landgericht Frankfurt erkannt hat.

Schätzungen zufolge wurden mehreren Hunderttausend Kleinanlegern Anteile an offenen Immobilienfonds verkauft. Zahlreiche der Fonds haben sich aber wirtschaftlich schlecht zum Nachteil der Anleger entwickelt. Viele Anleger haben mit den Fonds bereits große Verluste gemacht. Die Börsenpreise für mehrere Fonds sind teilweise im zweistelligen Prozentbereich eingebrochen. Auch mussten Immobilienfonds wegen Liquiditätsschwierigkeiten bereits die Schließung erklären oder werden sogar ganz liquidiert, weil sie ihre Probleme nicht in den Griff bekommen.

Auf der Liste der betroffenen Krisenfonds befinden sich die Fonds Degi International und Degi Europa, AXA Immoselect , KanAm Grundinvest, Morgen Stanley P2 Value, CS Euroreal und SEB ImmoInvest sowie der Fonds Premium Manangement Immobilien-Anlagen (PMIA).

Am Beispiel des Morgan Stanley P2 Value wird deutlich, wie riskant die Fonds für die Anleger sind: Seit Oktober 2008 verlor der Fonds innerhalb von nur rund zwei Jahren über die Hälfte seines Börsenpreises. Dadurch haben viele Kleinsparer viel Geld verloren. Der Degi International hat allein im Jahr 2010 rund 15 Prozent an Wert verloren. Der Degi Europa hat von Oktober 2009 bis September 2010 sogar rund 23 Prozent der Anlegergelder vernichtet.

Zum Fall

Das Landgericht Frankfurt hatte über einen Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in den Immobilienfonds Degi International zu entscheiden.

Der Ehemann der Klägerin erwarb im Dezember 2003 für einen Gesamtbetrag von 15.500 Euro Fondsanteile am Degi International. Vorausgegangen war ein Beratungsgespräch mit einem Allianz-Berater.

In diesem Gespräch erläuterte der Ehemann der Klägerin dem Berater, dass er bald in den Ruhestand gehen werde und eine Möglichkeit suche, die zu erwartende Abfindungszahlung zur Ergänzung seiner Rente anzulegen. Dabei machte er deutlich, dass er eine sichere und wertstabile Anlageform ohne Verlustrisiken suche. Dementsprechend wurde im Rahmen des Anlage-Depoteröffnungsantrages das Feld „Anlegertyp Anlageklasse 1 – sicherheitsorientiert“ angekreuzt.

Der Berater empfahl dann den Degi International als geeignete und „sichere“ Anlage. Dieser Beratung vertraute der Ehemann der Klägerin und erwarb den Fonds.

Der Degi International stellte sich jedoch nicht als „sichere“ Geldanlage heraus. Vielmehr kam es zu herben Verlusten, die der betroffene Anleger aber gerade vermeiden wollte. Der Ehemann der Klägerin erkannte, dass er falsch beraten wurde und hat seine Schadensersatzforderungen an seine Ehefrau abgetreten. Die Dresdner Bank, deren Rechtsnachfolger die Commerzbank ist, hat für die Beratungsfehler der Allianz die Haftung übernommen.

Nachdem die Commerzbank das eingesetzte Geld nicht freiwillig zurückzahlen wollte, hat die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg Zahlungsklage eingereicht. Dazu Geschädigten-Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg „Das Landgericht Frankfurt am Main ist unserer Argumentation gefolgt und hat die Commerzbank wegen Falschberatung verurteilt“.

Die Commerzbank muss das eingesetzte Geld in Höhe von 17.500,- Euro gegen Übertragung der Fondsanteile erstatten und darüber hinaus den Zinsschaden und die Anwaltskosten der Klägerin ersetzen.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Kunde falsch beraten worden ist. Der Berater hat die Pflicht zur „anlegergerechten“ Beratung verletzt. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des zu eruierenden Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, d.h. anlegergerecht sein. Gegen die Pflicht hat der Berater verstoßen, indem er dem Kunden anriet, den Fonds Degi International zu erwerben. Das Anlegerziel (sichere Anlage ohne Verlustrisiken) lässt sich mit einer Kapitalanlage in einen solchen Immobilienfonds aber nicht erreichen, so das Gericht. Denn bei offenen Immobilienfonds kann es sehr wohl zu sogar größeren Verlusten kommen, wenn etwa die erhofften Mieteinahmen nicht realisiert werden oder wenn Immobilien später nicht, anders als geplant, ertragreich weiter veräußert werden können. Soll nach dem Anlageziel des Kunden also eine „sichere“ Geldanlage getätigt werden, so kann die Empfehlung eines Erwerbs eines Immobilienfonds wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein.

Im Ergebnis besteht somit ein Schadensregulierungspflicht der Commerzbank wegen Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag.

 

 


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Mit Urteil des Landgerichts Verden vom 17. November 2011 (Az. 4 O 123/11) wurde die Commerzbank AG verpflichtet, einer Fondsanlegerin ihren gesamten Schaden zu ersetzen, der durch die Falschberatung über die Geldanlage in den Immobilienfonds Degi International entstanden ist. Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erstritten, die die Anlegerin in dem Verfahren vertritt.

Eine der beiden Verfassungsbeschwerden (Az. 1 BvR 1569/08) wurde im Jahr 2008 durch den für die Kanzlei Sommerberg tätigen Anlegeranwalt Olaf Hasselbruch für eine Minderheitsaktionärin eingebracht, die sich durch ein Delisting in ihren Eigentumsgrundrechten verletzt sieht.

Der Verfahrensausgang ist offen. Rein statistisch ist der Erfolg einer Verfassungsbeschwerde nur äußerst gering. Immerhin scheint die Beschwerde für das Bundesverfassungsgericht aber von besonderer Bedeutung, da die Sache mündlich vor dem Senat verhandelt wird. Nur eine verschwindend geringe Anzahl von rund 0,5 Prozent der Verfassungsbeschwerden gelangt überhaupt in den Senat.

Dazu erklärt Anlegeranwalt Hasselbruch: „Wir wollen nichts unversucht lassen und setzen uns mit der Verfassungsbeschwerde bis vor das höchste deutsche Gericht für einen effektiven Anlegerschutz ein. Wir sind durch alle Instanzen gegangen, um eine Stärkung der Rechte der Minderheitsaktionäre zu erreichen. Der Versuch ist es auch dann Wert gewesen, wenn unserer Verfassungsbeschwerde letztlich nicht stattgegeben werden sollte.

Im Kern geht es um das Ziel, dass Minderheitsaktionäre einen angemessenen Kompensationsanspruch für eine erlittene Rechtsbeeinträchtigung durch eine besondere Form des Delisting erhalten, nämlich der Einstellung der Aktiennotiz im regulierten Börsenmarkt, bei gleichzeitigem Verbleib der Preisfeststellung im qualifizierten Freiverkehr (dem Segment „m:access“ der Börse München). Nach Auffassung von Rechtsanwalt Hasselbruch ist auch bei dieser Sonderform des Delisting die Verkehrsfähigkeit der Aktien beeinträchtigt. Dann muss den Aktionären nicht nur ein Pflichtangebot unterbreitet werden, sondern ihnen sollte auch der Rechtsweg durch ein gerichtliches Spruchstellenverfahren offen stehen, um die Angemessenheit der Abfindungshöhe gerichtlich überprüfen und feststellen zu lassen.

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 79/2011 vom 16. Dezember 2011 des Bundesverfassungsgerichts:

Die Verfassungsbeschwerden werfen die Fragen auf,

  • ob und wie weit die Zulassung zum Börsenhandel im regulierten Markt wegen der daran anknüpfenden besonderen rechtlichen Regeln und der daraus möglicherweise folgenden gesteigerten Verkehrsfähigkeit der Aktie den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießt, und
  • ob der Bundesgerichtshof mit seiner „Macrotron-Entscheidung“ aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) noch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wahrt, in der er für den „Verlust“ der mit der Börsennotierung verbundenen gesteigerten Verkehrsfähigkeit auf das Eigentumsgrundrecht gestützt ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme ihrer Aktien oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren fordert.

 

 

Zum Sachverhalt:

Im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1569/08 wollte eine Minderheitsaktionärin gegen eine Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie deren Mehrheitsaktionärin im Spruchverfahren eine Barabfindung als Ausgleich für den Widerruf der Börsenzulassung durchsetzen. Das Delisting wurde allerdings nur teilweise vollzogen, nämlich als sogenanntes „Downgrading“: Die Aktien wurden nach dem Rückzug vom regulierten Markt noch in einem standardisierten Segment des qualifizierten Freiverkehrs gehandelt, dem Segment „m:access“ der Börse München. Die Beschwerdeführerin beantragte, im Spruchverfahren eine angemessene Barabfindung festzusetzen. Die Fachgerichte hielten das Spruchverfahren für unzulässig, weil die Verkehrsfähigkeit der Aktien aufgrund des im Freiverkehr weiterhin funktionierenden Marktes nicht beeinträchtigt und eine Anwendung der „Macrotron-Regeln“ deshalb nicht geboten sei. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3142/07 betrifft dieselbe Problematik aus der Sicht des Hauptaktionärs: Mit dem von der Aktiengesellschaft beantragten Widerruf der Börsenzulassung unterbreitete die Beschwerdeführerin als deren Großaktionärin den übrigen Aktionären der Aktiengesellschaft – nach ihrer Auffassung freiwillig – ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien. Einige Aktionäre verlangten in einem Spruchverfahren eine höhere Abfindung. Hier bejahten die Fachgerichte die Zulässigkeit dieses Verfahrens. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Hauptaktionärin. Diese meint, der Widerruf der Börsenzulassung löse keine Pflicht zu einem Kaufangebot aus. Sie werde in verfassungswidriger Weise einem gesetzlich gar nicht vorgesehenen Spruchverfahren ausgesetzt. Die Fachgerichte hätten bei der von ihnen zugrunde gelegten Gesamtanalogie zu anderen minderheitsaktionärsschützenden Regelungen ihre Befugnis zur Rechtsfortbildung überschritten.

Zum rechtlichen Hintergrund der Verfahren:

Über die Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt und deren Widerruf entscheidet die Geschäftsführung der Börse (§ 32 Abs. 1 BörsG). Das Aktienrecht nimmt diese Zulassung auf. § 3 Abs. 2 Aktiengesetz lautet:

Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren ktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.

Als „Delisting“ bezeichnet man den Rückzug einer bisher börsennotierten Aktiengesellschaft aus dem regulierten Markt.

Ein freiwilliges Delisting kann als vollständiger Rückzug durch den Fortfall der Notierung an sämtlichen Börsen oder als Teilrückzug durch den Wegfall der Notierung an einer oder einigen Börsen oder verbunden mit einem Wechsel in ein besonderes, im wesentlichen von den Börsen selbst reguliertes Segment des sogenannten qualifizierten Freiverkehrs erfolgen. Dabei handelt es sich um eine nur privatrechtlich organisierte Handelsplattform, für die keine staatlich geregelte Zulassungspflicht der gehandelten Papiere besteht (vgl. § 48 BörsG). Die gesetzlichen Anforderungen an die Publizitäts- und Informationspflichten von Aktiengesellschaften sind dort geringer. Sie können sich aber freiwillig privaten Standards unterwerfen. Diese können der staatlichen Regulierung nahe kommen. Beispiele hierfür sind die im Jahr 2005 eröffneten Teilbereiche „Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market)“ der Frankfurter Wertpapierbörse und – so im Verfahren 1 BvR 1569/08 – „m:access“ der Börse München. Die Börsenkurse der Aktien, die in diesen Segmenten des Freiverkehrs gehandelt werden, werden veröffentlicht. Die Aktien können unter Angabe der Wertpapierkennziffer vom Anleger über seine Depotbank gehandelt werden. Die Börse bedarf zur Einrichtung eines qualifizierten Freiverkehrs einer Erlaubnis der staatlichen Börsenaufsicht. Der Handel selbst folgt indessen privatrechtlichen Grundsätzen.

Für die rechtliche Bewertung des Delisting sind zwei im Grundsatz eigenständige Regelungskreise in den Blick zu nehmen: Der kapitalmarktrechtliche (Börsenrecht) auf der einen Seite und der gesellschaftsrechtliche (Aktienrecht, Umwandlungsrecht, usw.) auf der anderen Seite. Das Kapitalmarktrecht regelt im Börsengesetz unter anderem die Stellung der Börse, die Zulassung der Aktien zum regulierten Markt und deren Widerruf. Es setzt darüber hinaus auch einen Rahmen für den Freiverkehr an den Börsen. Die Börse regelt diesen Freiverkehr selbst weiter in Richtlinien und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktiengesetz ist überdies eine Fülle von (gesellschaftsrechtlichen) Sonderbestimmungen für die (im regulierten Markt) börsennotierten Aktiengesellschaften enthalten. Hierzu zählen u. a. die Pflicht zur Veröffentlichung von Finanzberichten nach den International Financial Reporting Standards und die Verpflichtung, jährlich anzugeben, inwieweit sie sich an die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex halten. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften verjährt die Vorstandshaftung erst nach 10 statt nach 5 Jahren. Nur für börsennotierte Aktiengesellschaften schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Vergütung des Vorstands auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten ist und der Aufsichtsrat häufiger zusammenzutreten hat. Die Pflicht zur Mitteilung einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse, die zu einer Änderung der Aktionärsstruktur führt (in Prozent der Beteiligung), die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen und von Geschäften von Führungskräften mit eigenen Aktien gehören ebenfalls zu diesen besonderen Regelungen für börsennotierte Aktiengesellschaften. Das Gesellschaftsrecht enthält weiter zahlreiche Vorschriften für den Schutz von Minderheitsaktionären. Diese sind der Anknüpfungspunkt für eine Gesamtanalogie in der fachgerichtlichen Rechtsprechung zum gerichtlich überprüfbaren Pflichtangebot beim freiwilligen Delisting.

Beim Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages muss Aktionären der von einem anderen Unternehmen beherrschten Aktiengesellschaft entweder jährlich ein Ausgleichsbetrag gezahlt oder ihnen eine Abfindung angeboten werden. Bei einer Eingliederung in eine andere Aktiengesellschaft können ausgeschiedene Aktionäre eine angemessene Abfindung beanspruchen. Beim zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsaktionären im Wege eines Squeeze-out (der den Squeeze-out betreibende Hauptaktionär muss über 95 % der Aktien verfügen) muss der Hauptaktionär den ausgeschlossenen Aktionären eine Barabfindung gewähren. Weitere Pflichtangebote sind im Umwandlungsgesetz vorgesehen. So hat im Rahmen eines Verschmelzungsvertrages der übernehmende Rechtsträger jedem widersprechenden Anteilsinhaber den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Gleiches gilt für den formwechselnden Rechtsträger. Der Minderheitsaktionär kann in diesen Fällen die Höhe der Abfindung in einem sogenannten Spruchverfahren gerichtlich überprüfen lassen. Für den Widerruf der Börsenzulassung zum regulierten Markt (freiwilliges Delisting) hat der Gesetzgeber den Schutz der Minderheitsaktionäre allein kapitalmarktrechtlich geregelt. § 39 Abs. 2 BörsG bestimmt, dass die Zulassungsstelle die Zulassung zur amtlichen Notierung auf Antrag der Gesellschaft widerrufen kann, wenn „der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht entgegensteht“, wobei Näheres über den Widerruf in der jeweiligen Börsenordnung zu bestimmen ist. Früher sahen sämtliche deutschen Börsenordnungen vor, dass dem Schutz der Anleger bei einem Delisting dann genügt sei, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde. Diese Regelungen wurden überwiegend aufgegeben.

Der Bundesgerichtshof verlangt seit seiner „Macrotron“-Entscheidung aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) für den Rückzug von der Börse einen über den kapitalmarktrechtlichen Schutz hinaus gehenden gesellschaftsrechtlich verankerten Schutz der Minderheitsaktionäre: Denn das Delisting nehme dem Minderheitsaktionär den Markt, der es ihm ermögliche, seine Aktie jederzeit zu veräußern. Dieser „Wegfall des Marktes“ könne auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden. Nach Bekanntwerden des Delisting trete erfahrungsgemäß ein Kursverfall der Aktien ein. Die besondere Verkehrsfähigkeit der börsennotierten Aktie unterfalle deshalb dem Schutz von Art. 14 GG. Das Delisting sei nur zulässig, wenn die Hauptversammlung es mit mindestens einfacher Mehrheit beschließe, der Mehrheitsaktionär oder die Aktiengesellschaft den Minderheitsaktionären ein Angebot unterbreite, ihre Aktien zu kaufen und das Angebot gerichtlich im Spruchverfahren auf seine Angemessenheit überprüfbar sei.

 

 


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Dazu Geschädigten-Anwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg: „Unsere Mandanten fühlen sich falsch beraten und unzulänglich über Risiken der Geldanlage informiert. Wir haben deswegen für unsere Mandanten Schadensersatz unter dem Aspekt der Falschberatung geltend gemacht.“ Bislang hatte die Commerzbank AG jedoch eine Schadensregulierung abgelehnt. Jetzt kommt das Bankhaus den Anlegern doch entgegen und hat ein Kaufangebot unterbreitet.

Hintergrund: Bei dem erst im Mai 2008 aufgelegten PMIA handelt es sich um einen Immobiliendachfonds. Im September 2010 musste die Fondsgesellschaft Allianz Global Investors dann Liquiditätsprobleme einräumen und die Aussetzung der Rücknahme der PMIA-Anteile erklären. Während dieser sogenannten Fondsschließung können die betroffenen Anleger ihre Anteilsscheine nicht zurückgeben und erhalten entsprechend ihren Anteilswert nicht ausgezahlt. Die Schließung kann bis zu zwei Jahren dauern.

Jetzt hat die Allianz Global Investors sogar die Verwaltung des Fonds per 31. Mai 2012 gekündigt. Der Fonds wird aufgelöst, weil eine erfolgversprechende Fortführung des PMIA nicht mehr möglich erscheint. Viele Anleger befürchten angesichts dieser Situation endgültige dauerhafte Verluste.

Die Commerzbank AG lenkt nun im Streit um die PMIA-Anteile ein und bietet ihren Kunden ein. Sie bietet ein Umtauschangebot an, das den Kauf zum Preis von 43,38 Euro je Anteilsschein des PMIA vorsieht. Das Angebot ist befristet bis zum 15. September 2011.

Geschädigten-Vertreter Diler: „Wir prüfen und besprechen nun in jedem Einzelfall mit unseren Mandanten, ob es sinnvoll ist, das Schadensregulierungsangebot anzunehmen. Für viele Anleger würde schließlich ein Restschaden verbleiben, weil sie die Fondsanteile damals häufig für mehr als 50 Euro erworben haben.“ Außerdem liegt das Angebot der Commerzbank AG immerhin rund 8,4 Prozent niedriger als der letzte Ausgabepreis, den die Fondsgesellschaft Allianz Global Investors ermittelt hat.

 


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