Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet

Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 25.08.2020 (Az. 542 IN 1308/20) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet und den bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalter Herrn Dr. Michael Jaffé zum Insolvenzverwalter bestellt.

Außerdem hat das Amtsgericht München die Gläubiger aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen schriftlich bis zum 26.10.2020 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Dabei sind Grund und Höhe der Forderung anzugeben. Die Gläubigerversammlung wurde für den 18.11.2020 anberaumt. Die Sommerberg-Rechtsanwälte werden an der Gläubigerversammlung teilnehmen und dann berichten.

Die Kanzlei Sommerberg wird ihre Mandanten genau darüber informieren, welche Handlungsmöglichkeiten jetzt durch die Insolvenzeröffnung bestehen. Wir werden auch das weitere Vorgehen (die nächsten Schritte) konkret erläutern.

 

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BWF-Stiftung: Schadensersatz für geprellte Beratungskunden – OLG Schleswig weist Berufung eines Vermittlers zurück

Beratungskunden können wegen der empfohlenen Goldanlage bei der BWF-Stiftung von ihrem Vermittler Schadensersatz verlangen. Das hat nun in zweiter Instanz auch das OLG Schleswig festgestellt. Die wichtigste Feststellung des Oberlandesgerichts: Ein Vermittler hätte das BWF-Gold nicht als „sichere“ Anlage darstellen dürfen.

Zum Fall:

Die beiden Kläger sind Eheleute und haben für insgesamt 65.000 Euro in Goldprodukte der BWF-Stiftung investiert. Nachdem der Betrugsskandal bei der BWF-Stiftung bekannt wurde, haben die Kläger gegen den Beklagten, einen Vermittler, der zum Erwerb des Goldes bei der BWF-Stiftung geraten hat, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht und entsprechende Klage erhoben. Vertreten werden die Kläger von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Lübeck hat in erster Instanz mit Urteil vom 18. Mai 2018 (Az. 3 O 279/16) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 Euro und an den Kläger 50.000,00 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung sämtlicher Ansprüche der Kläger gegen die BWF-Stiftung zu zahlen. Der Beklagte wurde weiter verurteilt, die Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.416,10 Euro freizustellen.

Gegen die Entscheidung hat der Vermittler Berufung eingelegt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz diese Berufung jedoch mit Urteil (Az. 5 U 283/18) zurückgewiesen.

„Wir haben den Rechtsstreit damit auch in zweiter Instanz gewonnen“,

sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg. Das Urteil des OLG Schleswig geben wir nachfolgend in Auszügen wieder:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten, der Klägerin auf Zahlung in Höhe von € 15.000,00 und dem Kläger auf Zahlung in Höhe von €50.000,00 gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem geschlossenen Anlageberatungsvertrag nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Es liegt ein Anlageberatungsvertrag, nicht bloß ein Anlagevermittlungsvertrag, zwischen den Parteien vor. Der Beklagte hat seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt. Dazu ist ein Verschulden des Beklagten anzunehmen. Die schuldhafte Pflichtverletzung wurde auch für die Anlageentscheidung des Klägers kausal. Als Rechtsfolge besteht der erstinstanzliche zugesprochene Schadensersatzanspruch.

Der Beklagte hat seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt.

Der Berater hat den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren und die erteilten Informationen fachkundige zu beurteilen. Er ist zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGH, Urteil vom 06. Juli 1993 – XI ZR 12/93, Juris Rn. 14 ff.).

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Kläger eine auf absolute Sicherheit gerichtete Anlagestrategie verfolgten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung.

Tatsächlich war die empfohlene Anlage nicht sicher.

Sicher ist eine Anlage, wenn zumindest der Kapitalerhalt garantiert ist. Ist dem Anleger an einer „sicheren“ Geldanlage gelegen, so kann dies nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152/08, Rn 51). Soll gemäß dem Anlageziel des Kunden eine sichere Geldanlage getätigt werden, so kann die Empfehlung einer Anlage mit Verlustrisiko schon für sich genommen fehlerhaft sein (BGH, Urteil vom 08. Juli 2010 – III ZR 249/09, Rn. 18 mwN; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – III ZR 365/13, Rn. 13 mwN). Für Anlagen bei Banken kommt es hierfür darauf an, ob diese dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Bank e.V. angeschlossen ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 209 – XI ZR 152/08, Rn. 51; BGH, Urteil vom 27. September 2011 – XI ZR 178/10, Rn. 36).

Ob den Klägern das Risiko hinreichend bewusst war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Insoweit kommt es allein darauf an, dass die empfohlene Geldanlage (objektiv) dem Anlageziel der Kläger nicht entsprach und ihm daher gar nicht hätte angeboten werden dürfen (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XR ZR 152/08, Rn. 51).

Vorliegend ist die streitgegenständliche Anlageform nicht sicher.

Zwar suggerieren die zu ihrer Bewerbung eingesetzten Unterlagen Sicherheit: Die jeweiligen Anleger sollten nämlich jedenfalls im Rahmen der „Rückkaufoption“ nach Ablauf einer vereinbarten Laufzeit einen Geldbetrag erhalten, der über dem Investitionsbetrag lag (oder das angekaufte Gold zurückerlangen). Diese „Garantierte Wertsteigerung“ ist im Prospekt ausdrücklich ausgewiesen.

Allerdings ist diese vermeintliche Garantie durch nichts unterlegt und die Anlageform objektiv nicht sicher. Woher die Mittel zur Erfüllung dieser Garantie stammen sollen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Goldpreis ist allgemein bekannt volatil. Es gibt weder einen Einlagensicherungsfonds noch sind die Risiken, die aus dem schwankenden Goldpreis resultieren, in anderer Art und Weise abgesichert.

Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung ändern an dieser Bewertung nichts. Dort stellt der Beklagte zwar darauf ab, dass Gold über einen Zeitraum von 10.000 Jahren nicht wertlos geworden sei. Er stellt jedoch nicht in Abrede, dass der Goldpreis schwankt. Ausführungen zum Werterhalt während der Schwankungen und zur Rendite fehlen an dieser Stelle. Der Beklagte empfahl den Klägern mithin – entgegen seinen geäußerten Anlagezielen – ein nicht sicheres Anlageprodukt.

Als Rechtsfolge steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Anlage Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertrag mit dem BWF zu.

Öffentliche Fahndung nach Ex-Wirecard Vorstand Jan Marsalek

Das Bundeskriminalamt (BKA) hat den ehemaligen Vorstand der Wirecard AG Jan Marsalek zur öffentlichen Fahndung ausgeschrieben. Seit mehreren Wochen befindet sich der Beschuldigte auf der Flucht. Jetzt wendet sich das BKA an die Öffentlichkeit und bittet um Hinweise, wo er sich befinden könnte. Das Fahndungsplakat zeigt den 40jährigen Marsalek auf zwei Fotos, mit und ohne Bart.

Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt gegen Jan Marsalek wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, des besonders schweren Falls der Untreue sowie weiterer Vermögens- und Wirtschaftsdelikte. Der Beschuldigte war bereits seit Januar 2000 als Projektmanager Payment Systems bei der Wirecard AG beschäftigt und von Februar 2010 bis Juni 2020 Vorstandsmitglied. Als COO (Chief Operating Officer) war er für das gesamte operative Geschäft inklusive des Vertriebs zuständig und seit mindestens 2015 insbesondere für das Asien-Geschäft und das TPA-Geschäft maßgeblich verantwortlich.

Er wird verdächtigt, ab einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens im Jahre 2015, zusammen mit dem ebenfalls Beschuldigten Dr. Braun, dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG, die Bilanzsumme und das Umsatzvolumen der Wirecard AG durch Aufnahme von vorgetäuschten Einnahmen aus Zahlungsabwicklungen im Zusammenhang mit Geschäften mit sogenannten Third-Party-Acquirern (TPA) aufgebläht zu haben, um so das Unternehmen finanzkräftiger und für Investoren und Kunden attraktiver darzustellen.

 

 

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Schadensersatz gegen BaFin – Pilotklagen werden eingeleitet

Die Kanzlei Sommerberg klagt gegen die Finanzaufsichtsbehörde BaFin. Erste Pilotklagen werden in Kürze bei dem Landgericht Frankfurt am Main eingereicht. „Unserer Auffassung zufolge bestehen für geschädigte Wirecard-Anleger, die wir vertreten, gegenüber der BaFin Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch.

Nach umfassender Rechtsprüfung sind wird zu dem Ergebnis gelangt, dass die BaFin ihre Pflicht zur Aufklärung des Kapitalmarkts über den Verdacht der Bilanz- und Marktmanipulationen durch die Wirecard AG verletzt hat. Daher hat unserer Überzeugung nach die BaFin den von uns vertretenen Aktionären Schadensersatz zu leisten. Zu ersetzen sind die Verluste, die durch das Wirecard-Investment eingetreten sind.

In Kürze wird die Kanzlei Sommerberg hierzu gesondert weitere Einzelheiten mitteilen und die Handlungsmöglichkeiten für die Mandanten genau darstellen.

 

 

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Drei Festnahmen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs bei Wirecard AG

Am 22. Juli 2020 hat die Staatsanwaltschaft München I drei ehemalige Top-Manager der Wirecard AG festgenommen. Verhaftet wurden der langjährige Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG Dr. Markus Braun sowie der frühere Wirecard-Finanzvorstand Burkard Ley und der Ex- Head of Accounting bei der Wirecard AG.

Zuvor hatte das Amtsgericht München entsprechende Haftbefehle erlassen. Die Beschuldigten sind des gewerbsmäßigen Bandenbetruges, der Untreue, der Bilanz- und Marktmanipulation dringend verdächtigt.

Weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I haben ergeben, dass der den Beschuldigten zur Last zu legende Sachverhalt erheblich erweitert werden muss. Insbesondere die umfassenden Angaben eines Kronzeugen, aber auch weitere Beweismittel wie Zeugenaussagen und Urkunden, begründen den Verdacht, dass die Beschuldigten unter Beteiligung von weiteren Mittätern im Jahr 2015 übereinkamen, die Bilanzsumme und das Umsatzvolumen der Wirecard AG durch das Vortäuschen von Einnahmen aus Geschäften mit sog. Third-Party-Acquirern (TPA) aufzublähen. Das Unternehmen sollte finanzkräftiger und für Investoren und Kunden attraktiver dargestellt werden, um so regelmäßig Kredite von Banken und sonstigen Investoren zu erlangen und daraus fortwährend eigene Einkünfte zu generieren. In Wirklichkeit war den Beschuldigten spätestens seit Ende 2015 klar, dass der Wirecard Konzern mit den tatsächlichen Geschäften insgesamt Verluste erzielte.

Entsprechend dem gemeinsamen Plan und in dem Wissen, dass angeblich vorhandene Vermögenswerte in Höhe von zuletzt 1,9 Milliarden Euro (das entspricht ¼ der Bilanzsumme) nicht existierten, veranlassten die Beschuldigten die Verhandlung verschiedener Kredite und ähnlicher Geschäfte mit Investoren. Banken in Deutschland und Japan sowie sonstige Investoren stellten, durch die falschen Jahresabschlüsse getäuscht, Gelder in Höhe von rund 3,2 Mrd. Euro bereit, die aufgrund der Insolvenz der Wirecard AG höchstwahrscheinlich verloren sind.

 

 

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Schadensersatzansprüche gegen Wirtschaftsprüfer Ernst & Young

Die Kanzlei Sommerberg  macht für ihre Mandanten Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer der Wirecard, die Wirtschaftsprüfungsfirma Ernst & Young (EY), geltend.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Sommerberg sind davon überzeugt, dass Ernst & Young den geschädigten Anlegern der Wirecard AG regresspflichtig ist. Der Abschlussprüfer hat unserer Beurteilung zufolge Prüfungspflichten verletzt und deswegen der Wirecard AG unrichtige Testate erteilt, erläutet Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Ernst & Young hat nicht bemerkt, dass Treuhandkonten bei den philippinischen Banken BDO Unibank und Bank of the Philippine Islands nicht existieren und die dort angeblich befindlichen Eigenmittel nicht vorhanden sind, zuletzt mit einem Volumen von rund 1,9 Milliarden Euro. Das ist vollkommen unerklärlich.

Stattdessen hat Ernst & Young die Jahresabschlüsse 2016, 2017 und 2018 von Wirecard testiert und damit bestätigt, dass diese Eigenmittel vorhanden sind. Es ist Aufgabe und das pflichtgemäße Vorgehen des Abschlussprüfers, das wirkliche Vorhandensein von Eigenmitteln zu prüfen und sich dazu konkret Saldenbestätigungen unmittelbar von den Banken vorlegen zu lassen.

Dieses kleine 1×1 der Wirtschafsprüfung hat Ernst & Young offenbar nicht richtig gehandhabt. Für solche Fehler hat der Abschlussprüfer dann unserer Auffassung nach zu haften, auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Anleger gemäß § 826 BGB.

Wir stützen uns dazu maßgeblich auch auf das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2020, mit dem in einer anderen Sache die Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber einem Anleger wegen unrichtigen Bestätigungsvermerks festgestellt wurde (Az. VII ZR 236/19).

 

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Kanzlei Sommerberg: Zahlreiche Erfolge für Aktionäre erzielt

Die Kanzlei Sommerberg ist die Interessenvertretung für die geschädigten Aktionäre und Anleger der Wirecard AG in ganz Deutschland. Viele Tausend Investoren haben sich bei uns registriert mit dem Ziel, ihre Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen durchzusetzen.

Unsere Handlungsstrategien beruhen auf langjährige Erfahrung im Kapitalmarktrecht. Seit 18 Jahren setzen die Sommerberg-Rechtsanwälte mit großem Erfolg die Rechte von Aktionären durch. Hunderte aktienrechtliche Gerichtsverfahren wurden durch uns seitdem eingeleitet.

Für Aktionäre mehrere Hundert Millionen Euro Nachzahlungen erstritten.

In den Prozessen haben unsere Anwälte nachträgliche Kompensationsleistungen (zusätzliche Abfindungen) mit einem Volumen von mehreren Hundert Millionen Euro zugunsten der außenstehenden Aktionäre erstritten.

Große Erfolge (zusätzliche Abfindungen) konnten für Aktionäre der nachfolgenden Aktiengesellschaften erreicht werden (die folgende Aufzählung ist nur ein Ausschnitt):

Deutsche Postbank AG | Eon AG | Celanese AG | Horten AG | Wella AG | Schering AG | Hypo Real Estate Bank AG | Aachener und Münchener Lebensversicherung AG | Phoenix AG | Dykerhoff AG | Degussa AG | Bewag AG (Vattenfall AG) | ERGO AG | und viele weitere

Auch bei großen Anlagebetrugsskandalen wie S&K, K 1 und BWF-Stiftung, konnten die Sommerberg-Rechtsanwälte für viele Kapitalanleger Schadensersatzzahlungen erwirken.

 

 

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Gerichtsurteil: Sparkasse darf Prämiensparverträge nicht kündigen

Gerichtsurteil: Sparkasse darf Prämiensparverträge nicht kündigen

Die Nürnberger Sparkasse hat einer Kundin mehrere Prämiensparverträge gekündigt. Die Kündigung erfolgte jedoch zu Unrecht. Dies hat jetzt das Amtsgericht Nürnberg mit Urteil vom 2. April 2020 entschieden (Aktenzeichen: 2020, Az. 37 C 6772/19). Die Kundin stehen somit auch künftig die hohen Prämien zu.

Zum Fall:

Die Sparkassen-Kundin ist Inhaberin von mehreren Prämiensparverträgen. Es handelt sich um S Prämiensparen flexibel. Die Verträge wurden schon vor vielen Jahren mit der Sparkasse Nürnberg geschlossen.

In den Verträgen wurde eine Laufzeit von 1188 Monaten (im Zuge einer Umschreibung) vereinbart. Außerdem wurde eine aufgeschlüsselte Prämienstaffel für die ganze Vertragslaufzeit beigefügt.

Bei einem Prämiensparvertrag erhält der Kunde eine jährliche Prämie zu einem bestimmten Prozentsatz bezogen auf den einzahlten jährlichen Sparbeitrag. Die Prämie steigt mit zunehmender Vertragsdauer auf bis zu 50% des Sparbeitrages pro Jahr. Wer zum Beispiel 600 Euro im Jahr spart und die höchste Prämienstaffel von 50% erreicht hat, bekommt eine Prämie von 300 Euro gutgeschrieben.

Obwohl die Laufzeit von 1188 Monaten (dies sind 99 Jahre) noch nicht abgelaufen war, kündigte die Sparkasse Nürnberg die Verträge vorzeitig. Die Kündigung wurde damit begründet, dass die Höchstprämie bereits erreicht ist und die Sparkasse Nürnberg wegen des Niedrigzinsumfelds nicht mehr in der Lage sei, die hohen Prämien weiter zu zahlen. Daher bestehe ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Kundin ist im Recht. Kündigung der Sparkasse unwirksam

Diese Kündigung akzeptierte die Kundin nicht. Das Amtsgericht Nürnberg hat zugunsten der Kundin geurteilt und festgestellt, dass die Kündigung unzulässig ist und die Prämiensparverträge nicht beenden.

Verbraucherschutz-Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg sagt:

Wenn eine feste Vertragslaufzeit vereinbart ist, muss sich die Sparkasse auch daran halten. Dies ist jetzt erneut gerichtlich bestätigt. Die Sparkasse darf nicht vorzeitig kündigen. Wenn die Sparkasse selbst Verträge verwendet mit einer Laufzeit von 1188 Monaten, muss sie sich daran festhalten lassen.

Sparkassen-Kunden, die eine Kündigung des Prämiensparens erhalten haben, bieten wir eine kostenfreie Prüfung der Kündigung an. Bereits häufig konnten wir feststellen, dass die Kündigungen der Sparkassen unzulässig sind. In diesem Fall kann der Kunde die Fortsetzung des Prämiensparens verlangen und die Sparkasse muss auch in Zukunft weiter die Prämien bezahlen.

Nutzen Sie die kostenfreie Erstberatung für Sparkassen-Kunden in ganz Deutschland zum Prämiensparen. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0. Die Verbraucherschutz-Anwälte der Kanzlei Sommerberg befassen sich mit allen Sparkassen.

 

 

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Sommerberg
Kanzlei für Kapitalanlagerecht

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28195 Bremen

Telefon: 0421 – 301 679 0
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LG Stendal: Kündigung eines Sparvertrags mit fester Laufzeit unwirksam

Rückenwind für Sparer, die sich gegen die Kündigung ihrer Sparverträge wehren möchten. Das Landgericht Stendal hat mit Urteil vom 14. November 2019 entschieden, dass die Kreissparkasse Stendal einen Prämiensparvertrag mit fester Laufzeit nicht vorzeitig kündigen durfte (Az.: 22 S 104/18). Die Kündigung sei unwirksam, der Vertrag bestehe ungekündigt fort, entschied das LG Stendal, das die Revision zum BGH nicht zuließ. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

In dem zugrundeliegenden Fall war der Sparvertrag vom Vater auf den Sohn umgeschrieben worden. In dem Vertrag wurde dann eine Laufzeit von 1188 Monaten bzw. 99 Jahren festgelegt. Zudem wurde in der Prämienstaffel als Anhang zum Sparvertrag die Laufzeit ausgewiesen und explizit festgelegt, dass die höchste Prämienstaffel ab dem 15. bis zum 99. Sparjahr ausgezahlt wird.

Die Sparkasse kündigte den Vertrag dennoch Ende 2016. Gegen diese Kündigung setzte sich der Sparer in einem von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt unterstütztem Verfahren erfolgreich zur Wehr.

Der BGH hatte zwar am 14. Mai 2019 entschieden, dass Sparkassen Sparverträge nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen dürfen. Diese Entscheidung gilt jedoch nur für unbefristete Verträge ohne feste Laufzeit. „Dieses Urteil ist nicht auf den Fall vor dem Landgericht Stendal anzuwenden. Denn hier wurde eine feste Laufzeit und eine Zahlung der Prämienstaffel bis zum 99. Sparjahr vereinbart. An diese Vereinbarung muss sich die Sparkasse halten“, erklärt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Kanzlei Sommerberg.

So entschied auch das LG Stendal. Die Sparkassen können sich nicht auf das BGH-Urteil berufen. Die fest vereinbarte Laufzeit und Prämienstaffel sei einzuhalten.

Derzeit versuchen viele Sparkassen, langlaufende Sparverträge zu kündigen und beziehen sich dabei auch auf das Urteil des BGH. „Dieses Urteil ist auf Verträge mit fester Laufzeit aber nicht anzuwenden. Wurde eine feste Laufzeit vereinbart, kann die Sparkasse den Vertrag nicht vorzeitig kündigen“, so Rechtsanwalt Diler. Auch das OLG Dresden hat inzwischen entschieden, dass die vorzeitige Kündigung eines Sparvertrags mit fester Laufzeit nicht möglich ist (Az.: 8 U 1770/18).

In vielen Sparverträgen wurden feste Laufzeiten von beispielsweise 20, 25 oder 99 Jahren vereinbart. „Sollten Sparer mit entsprechenden Verträgen dennoch die Kündigung erhalten, können sie sich dagegen zur Wehr setzen“, sagt Rechtsanwalt Hasselbruch.

Die Kanzlei Sommerberg bietet betroffenen Sparern eine kostenlose Erstberatung an.

Mehr Informationen: Prämiensparen