Sommerberg - Paragraph

Rechtstipp der Kanzlei Sommerberg zum Darlehenswiderruf: Kreditinstitute können sich oft nicht auf Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen

Genügt die von einem Kreditinstitut verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so kann das Kreditinstitut sich auf die Schutzwirkung der Verwendung der gesetzlichen Musterbelehrung nicht berufen, wenn das Kreditinstitut den Text der Musterwiderrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.

Darauf weisen die Rechtsanwälte André Krajewski und André Krajewski hin. Die Rechtsanwälte bearbeiten bei der Bremer Kanzlei Sommerberg zahlreiche Fälle für Mandanten, die mittels eines Widerrufs aus ihren hochverzinsten Immobilienkrediten aussteigen wollen.

Anforderungen an Schutz der Musterwiderrufsbelehrung

Mit Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, hat der Bundesgerichtshof erneut entschieden, dass ein Unternehmer sich nur auf die Schutzwirkung der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musterwiderrufsbelehrung nach § 14  Abs.1 und 3 BGB-Info V a.F. berufen kann, wenn sie dem in der Anlage zu § 14 BGB-Info VO veröffentlichten Muster entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf die Widerrufsbelehrung zwar in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und durch einen Zusatz auch die Firma des Unternehmers bezeichnen, jedoch darf der Unternehmer das Muster weder inhaltlich noch in der äußeren Gestaltung bearbeiten.

Unzulässige inhaltliche Bearbeitung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass selbst dann eine unzulässige inhaltliche Bearbeitung vorliegt, wenn Zusätze zum Vorteil des Kunden eingefügt worden sind. Dies ändert nach Auffassung des Bundesgerichtshofes aber nichts daran, dass damit eine unzulässige inhaltliche Bearbeitung vorlag. Nach Auffassung des Senats würde eine gerichtliche Überprüfung der erteilten Belehrungen dahingehend, ob diese zum Vorteil oder zum Nachteil des Kunden von dem Muster abweichen, die gesetzlich erwünschte klare Grenzziehung erschweren und zu permanenten Unklarheiten führen. Im Ergebnis müsse es daher dabei bleiben, dass jede inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung – sei es zu Gunsten oder zu Ungunsten des Kunden – zum Entfall der Schutzwirkung führt.

Sie wollen wissen, ob auch Sie die Möglichkeit haben, Ihren teuren Immobiliarkreditvertrag zu widerrufen? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne. Ihr Ansprechpartner ist Herr André Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Telefon: 0421 / 301 679 0 . E-Mail: info@sommerberg-llp.de

 

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Future Business KGaA (FuBus): Anlegern drohen Verluste von rund 80 Prozent

Eine Insolvenzquote von rund 20 Prozent und eine erste Teilausschüttung in 2015 stellte Insolvenzverwalter Bruno Kübler den geschädigten Anlegern bei der Gläubigerversammlung der insolventen Infinus-Mutter Future Business KGaA am 18. Dezember in Dresden in Aussicht.

Das gilt allerdings nur für die erstrangigen Gläubiger, also u.a. für die Inhaber der Orderschuldverschreibungen und Genussscheine. Die Inhaber der Nachrangdarlehen werden nachrangig behandelt und dementsprechend vermutlich leer ausgehen. Rechtsanwalt Thomas Diler von der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg dazu: „Es ist erfreulich, dass endlich Bewegung in die Sache kommt und auch, dass die Anleger im kommenden Jahr mit einer ersten Ausschüttung rechnen dürfen. Aber unterm Strich müssen sie nach wie vor mit hohen Verlusten von bis zu 80 Prozent rechnen. Die Gläubiger der Nachrangdarlehen vielleicht sogar mit einem Totalverlust.“

Daher empfiehlt der Rechtsanwalt den betroffenen Anlegern nicht nur auf das Insolvenzverfahren zu setzen, sondern parallel auch Schadensersatzansprüche geltend zu machen. „Angesichts einer Insolvenzquote von ca. 20 Prozent sollten die Anleger jetzt umgehend handeln, wenn sie ihr Geld retten wollen“, so Diler. Dabei kommen besonders Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht. Die Angaben in den Emissionsprospekten müssen den Anleger in die Lage versetzen, die Chancen und Risiken der Kapitalanlage genau einschätzen zu können. Unvollständige oder irreführende Angaben können zu einer Fehleinschätzung auf Grund des Verlaufsprospekts führen und dementsprechend kann dann Schadensersatz geltend gemacht werden. Ein weiterer Ansatzpunkt für Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Rechtsanwalt Diler: „Auch im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.“

Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Verantwortliche der Future Business / Infinus-Gruppe dauern nach wie vor an. Mehrere Beschuldigte sitzen weiter in Untersuchungshaft. „Sollten sich der Betrugsverdacht bestätigen, kommen noch weitere rechtliche Möglichkeiten in Betracht. Auch die Inhaber der Nachrangdarlehen wären dann voraussichtlich keine nachrangigen Gläubiger mehr und könnten auf eine Quote im Insolvenzverfahren hoffen“, erklärt Rechtsanwalt Diler.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Infinus und Future Business: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

 

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Alliance Healthcare muss rechnerisch 1.579.049 Euro Nachzahlung leisten

Das Landgericht Frankfurt am Main hat jetzt Spruchanträgen ausgeschlossener Minderheitsaktionäre der Noris Zahn AG (ANZAG) stattgegeben. Mehrere der erfolgreichen Aktionäre wurden außergerichtlich beraten durch Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg.

Die Aktien der ANZAG waren noch im Jahr 2012 börsennotiert. Die ANZAG war Muttergesellschaft der ANZAG-Gruppe und selbst operativ tätig. Die Unternehmen der ANZAG-Gruppe waren im Bereich des pharmazeutischen Großhandels tätig.

Großaktionär der ANZAG ist die Alliance Healthcare Holdings 1 GmbH (Alliance Healthcare), ein mittelbares Tochterunternehmen der Alliance Boots GmbH aus der Schweiz.

Im Rahmen eines Squeeze-out, der am 25. November 2013 eingetragen wurde, übernahm die Alliance Healthcare alle von den bis dahin noch von Minderheitsaktionären gehaltenen 426.770 freien Aktien der ANZAG.

Den Aktionären wurde als Barabfindung ein Betrag von 29,02 Euro je Aktie der ANZAG gezahlt.

Zahlreiche antragstellende Aktionäre haben sich gegen die Angemessenheit dieser Barabfindung gewendet und eine entsprechende spruchgerichtliche Klärung verlangt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss 25. November 2014 den Spruchanträgen der Minderheitsaktionäre entsprochen und hat die Barabfindung gerichtlich auf 32,72 Euro erhöht.

Damit ist bei Bestandskraft der Entscheidung von der Allaince Healthcare ein Betrag von 3,70 Euro je ANZAG-Aktie nachzuzahlen, also insgesamt 1.579.049 Euro. Noch kann die Alliance Healthcare jedoch das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.

Das Spruchgericht hat sich zwar gegen eine von den Antragstellern im Spruchverfahren geforderte Neubegutachtung des Unternehmenswertes der ANZAG gestellt. Dennoch hält es eine Erhöhung der bislang gebotenen Barabfindung für erforderlich:

Sachgerecht ist es der Entscheidungsbegründung zufolge sich bei der Festlegung eines angemessenen Barabfindungsbetrages an dem von der Allianz Healthcare gezahlten Vorerwerbspreis zu orientieren. Die Alliance Healthcare hatte am 22. Juni 2012 außerhalb der Börse rund anderthalb Millionen ANZAG-Aktien zum Stückpreis von 32,72 erworben. Dieser Betrag müsse nun auch den Minderheitsaktionären geleistet werden, so das Spruchgericht.

LG Frankfurt – Az. 3-05 O 43/13

 


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Über 450 Pleiten bei Schiffsfonds und Verluste von zehn Milliarden Euro für Anleger

Neue Hiobsbotschaften für Schiffsfondsanleger verkündet Focus Money in der Internet-Ausgabe vom 25. November 2014. Sommerberg-Rechtsanwalt erläutert Handlungsmöglichkeiten für die Betroffenen.

Leider bestätigt der Medienbericht auch unsere Erkenntnisse, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg, die deutschlandweit Hunderte von Anlegern vertritt, die einen möglichst verlustfreien Ausstieg aus ihrer Schiffsbeteiligung erreichen wollen.

Experten rechnen mit weiteren Pleiten von Schiffsfonds. Tausende betroffener Sparer haben ihr Geld verloren, das sie in diese Schiffsfonds investiert haben. Vielen weiteren Anlegern droht das gleiche Schicksal.

Rechtsanwalt Diler listet mögliche Optionen auf, die sich für die geprellten Anleger bieten:

Auswege für die Anleger aus der Krise der Schiffsfonds
  1. Rückforderung von Ausschüttungen muss nicht bezahlt werden

Zunächst fordern viele Schiffsfonds, die in die Krise geraten sind, wegen wirtschaftlicher Schieflage, Ausschüttungen von ihren Anlegern zurück. Die Argumentation der Fonds: Bei den Ausschüttungen handele es sich um gewinnunabhängige Entnahmen, die eine Art Darlehen des Fonds an den Anleger seien und nach Fälligstellung wieder vom Fonds an den Anleger zurückbezahlt werden müssen. Das ist in den meisten von uns begutachteten Fällen aber falsch und die Anleger müssen die zurückgeforderten Ausschüttungen nicht zurückbezahlen.

Anleger, die von ihrem Fonds zur Rückzahlung der Ausschüttung aufgefordert sind, können sich an uns wenden. Wir prüfen dann, ob diese Forderung überhaupt berechtigt ist. Ist die Forderung unberechtigt, muss der Anleger nicht bezahlen.

  1. Zurückgeforderte Ausschüttung kann vom Fonds zurückverlangt werden

In vielen Fällen haben die Anleger die Ausschüttungen wieder zurückgezahlt, nachdem der Fonds dazu aufgefordert hat. Wir konnten hier je nach Einzelfall feststellen, dass diese Rückforderung gar nicht berechtigt war. In einem solchen Fall kann der Anleger vom Fonds verlangen, dass ihm die zurückgezahlte Ausschüttung wieder zu erstatten ist. Auch zu dieser Konstellation beraten wir und prüfen die Möglichkeiten in jedem Einzelfall. Wir helfen auch bei der Durchsetzung der Anlegerrechte.

  1. Prospekthaftung: Schadensersatz wegen Prospektfehlern

Momentan prüfen wir Verkaufsprospekte diverser Schiffsfonds auf inhaltliche Richtigkeit. Viele der Prospekte sind wesentlich fehlerhaft. Nach geltender Rechtslage kann ein Anleger von bestimmten Prospektverantwortlichen, insbesondere Gründungsgesellschaftern, bei bestimmten Bedingungen im Falle eines solchen falschen Prospektes Schadensersatz verlangen. Wir machen für betroffene Anleger Regress wegen einer solchen Prospekthaftung bereits geltend.

Es geht hier um Fehler in Prospekten mehrerer Fonds, darunter Embdena, CONTI, CFB und mehrere von König & Cie. emittierte Fonds.

  1. Schadensersatz wegen unterlassener Provisionsaufklärung

Nach der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat eine beratende Bank ihren Kunden, den sie über einen Fonds berät, ungefragt über offenlegungspflichte Rückvergütungen, also über Provisionen aufzuklären, die sie für die Fondsvermittlung erhält. Verheimlicht die Bank ihrem Kunden jedoch diese Provisionen, kann der Kunde grundsätzlich und abhängig von bestimmten weiteren Voraussetzungen Schadensersatz von der Bank verlangen.

Nur wenn der Kunde das Provisionsinteresse seiner Bank kennt, kann er schließlich beurteilen, ob die Bank ihm ein bestimmtes Anlageprodukt möglicherweise nur empfiehlt, weil sie selbst daran verdienen will. Deswegen muss die Bank über die Provisionen aufklären, so der BGH.

Wir stellen fest, dass viele Schiffsfondsanleger von ihren Banken nicht über die Provisionen für die Fondsvermittlung aufgeklärt worden sind. Diese Aufklärungspflichtverletzung kann dann einen Regressanspruch für den Anleger begründen.

Wir konnten unter Berufung auf diese Kick-Back-Rechtsprechung bereits für viele Anleger eine vollständige oder zumindest teilweise Rückerstattung der Einlagen erreichen, sowohl durch von uns erstrittene Urteile als auch durch Vergleiche mit Banken.

  1. Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Schließlich kommt ein Fondsausstieg für Anleger in Schiffsbeteiligungen auch über den Weg des Schadensersatzes wegen falscher Anlageberatung in Betracht. Unsere Erfahrung zeigt: In zahlreichen Fällen war die Beratung falsch und die Fondsanleger können dann wegen Beratungspflichtverletzung Regress geltend machen.

Sowohl Banken und Sparkassen als auch freie Berater schulden nach der geltenden Rechtsprechung eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Die Beratung muss sowohl „anlegergerecht“ als auch „anlagegerecht“ sein. Viele unsere Mandanten wurden aber nicht ordnungsgemäß über die Schiffsfonds beraten. Relevante Risiken der Fonds wurden verharmlost oder gar nicht dargestellt. Oft wurde nicht einmal auf das Totalverlustrisiko hingewiesen. Schon dies ist ein Beratungsfehler.

Auch wurden oft die Schiffsfonds verkauft, obwohl sie für unsere Mandanten vollkommen ungeeignet waren. So wollten etwa viele Anleger eine Geldanlage zur Altersvorsorge, was der Berater auch wusste. Dem Anleger wurde dann ein Schiffsfonds empfohlen mit dem Hinweis, dass es sich um ein Altervorsorgeprodukt handele. Das ist eine krasse Fehlberatung. Denn grundsätzlich eignen sich Schiffsfonds nicht zur Altersvorsorge, weil sie dafür viel zu riskant sind.

Kontakt

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger zum Thema verlustfreier Fondsausstieg. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

 


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Schadensersatz wegen Geldanlage in SAG-Schiffsfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet Regressurteil

Für eine Anlegerin hat die Kanzlei Sommerberg jetzt ein positives Urteil gegen eine der größten Vermögensverwaltungsgesellschaften in Bayern und Deutschland erstritten.

Die klagende Anlegerin hatte sich 2007 mit 30.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio an dem SAG-Fonds MS „Westfalen“ beteiligt. Es handelt sich um einen Schiffsfonds des Emissionshauses Salamon. Der Fondserwerb erfolgte aufgrund einer vorangegangenen Beratung durch einen Berater einer großen bayerischen Vermögensverwaltungsgesellschaft.

„Gegen diese Firma haben wir für unsere Mandantin Schadensersatzklage wegen Falschberatung erhoben“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht erklärt weiter: „Wir haben eine umfassende Verurteilung der Vermögensverwaltungsgesellschaft beantragt, insbesondere zur Leistung von Schadensersatz in Höhe des Anlagebetrages abzüglich erhaltener Fondsauschüttungen, in Summe 29.100 Euro. Außerdem haben wir den Ersatz entgangenen Gewinns geltend gemacht und die Verurteilung der Gegenseite zu einer Zinszahlung von 1,5 Prozent verlangt.“

Das Landgericht Traunstein hat mit Urteil vom 10. Dezember 2014 der Klage der Kanzlei Sommerberg in allen Punkten stattgegeben (Aktenzeichen: 5 O 816/14).

Das Gericht hat festgestellt, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch begründet ist. Dem Urteil zufolge ist das Landgericht Traunstein davon überzeugt, dass die klagende Anlegerin nicht ordnungsgemäß von der beklagten Vermögensverwaltungsfirma beraten wurde.

Das Gericht hebt hervor, dass die Anlegerin über das Totalverlustrisiko hätte aufgeklärt werden müssen. Die durchgeführte Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung hat aber ergeben, dass das Totalverlustrisiko entweder gar nicht benannt oder jedenfalls beschönigt worden ist. Deswegen liegt eine Beratungspflichtverletzung vor, die den Regressanspruch begründet.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, andre.krajewski@sommerberg-llp.de

 

 


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Schiffsfonds OwnerShip I: Insolvenzantrag für MS Mabuhay

Dem Schiffsfonds OwnerShip I gehen die Schiffe aus. Für die Gesellschaft des Chemikalientankers MS Mabuhay wurde am Amtsgericht Bremen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 514 IN 52/14).

Ursprünglich hatte der 2004 aufgelegte Schiffsfonds OwnerShip I in die vier Schiffe MS Mabuhay, MS OS Rize, MS CEC Culembourg und MS Lilia investiert. Allerdings wurden die beiden letztgenannten Schiffe verkauft und für die Gesellschaften der beiden anderen Schiffe bereits Insolvenzantrag gestellt. „Der OwnerShip I hat damit im Grunde genommen keine Möglichkeit mehr, wirtschaftlich zu arbeiten. Die Anleger werden sich wohl auf finanzielle Verluste einstellen müssen“, befürchtet Rechtsanwalt Thomas Diler, Experte für geschlossene Fondsbeteiligungen bei der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Deshalb empfiehlt Diler den betroffenen Anlegern, möglichst umgehend ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. „Es ist Eile geboten, da bereits die Verjährung drohen könnte. Daher sollten jetzt umgehend zumindest verjährungshemmende Maßnahmen getroffen werden“, erklärt Rechtsanwalt Diler.

Schadensersatzansprüche können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Denn zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch die umfassende Aufklärung über die Risiken von Schiffsfonds. Denn anders als in den Beratungsgesprächen häufig dargestellt, sind Schiffsfonds keineswegs sichere Kapitalanlagen, sondern hoch spekulativ. „Dennoch zeigt die Praxis immer wieder, dass Schiffsfonds auch an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt wurden, die etwas für das Alter auf die hohe Kante legen wollten. Bei solch einer fehlerhaften Anlageberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Banken ihre Rückvergütungen nicht offen gelegt haben“, so Rechtsanwalt Diler.

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Shedlin Capital AG meldet Insolvenz an – Auswirkungen auf Fonds möglich

Hiobsbotschaft für Anleger, die in geschlossene Fonds der Shedlin Capital AG investiert haben: Denn das Emissionshaus ist zahlungsunfähig. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am 26. November 2014 am Amtsgericht Nürnberg eröffnet (Az.: 830 IN 1679/14 und 830 IN 1680/14). Bemerkenswert: Neben dem Antrag des Vorstands auf Insolvenz wurde beim AG Nürnberg noch ein weiterer Insolvenzantrag eingereicht.

Die Probleme bei der Shedlin Capital AG sind nicht neu. Schon 2011 und 2012 soll es nach Angaben von „Fonds professionell“ online zu erheblichen Bilanzverlusten gekommen sein.

„Von der Insolvenz des Mutterhauses sind die Fonds als eigenständige Gesellschaften zwar nicht direkt betroffen. Beunruhigend ist es dennoch für die Anleger. Denn die Insolvenz könnte sich dennoch auf die Fondsgesellschaften auswirken“, befürchtet Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg in Bremen. Besonders die Lage der ohnehin wirtschaftlich angeschlagenen Fonds Middle East Health Care (MEHC) 1 und 2 dürfte durch den Insolvenzantrag nicht besser geworden sein. Unterstützung durch das Mutterhaus ist nicht mehr zu erwarten.

Wie es mit den Fondsgesellschaften weiter gehen wird, ist ungewiss. Besorgte Anleger können sich aber rechtzeitig anwaltliche Unterstützung sichern. „Das ist besser als abzuwarten bis die Investition den Bach runter gegangen ist und eventuell auch Fondsgesellschaften Insolvenz anmelden. Dann könnte den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Geldes drohen“, so Rechtsanwalt Krajewski. Es sei durchaus möglich, dass Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. „Im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über alle Risiken, die ihre Kapitalanlage birgt, aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus müssen auch die Prospektangaben vollständig und richtig sein. Der Anleger muss in die Lage versetzt werden, sich ein genaues Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen zu können. Wurde die Kapitalanlage den Anlegern mit unvollständigen, falschen oder irreführenden Angaben schmackhaft gemacht, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, erklärt Rechtanwalt Krajewski.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Shedlin Capital: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, Andre.Krajewski@sommerberg-llp.de

 


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