Sommerberg Anlegerrecht - Zeitung

Handelsblatt: Erfolg der Anlegerkanzlei Sommerberg für Fondsanleger

In seiner heutigen Ausgabe berichtet das Handelsblatt von einem erstrittenen Schadensersatz-Urteil des Landgerichts Duisburg.

Unter der Überschrift „Commerzbank muss Schadensersatz zahlen“ heißt es auszugsweise: Diese Altersvorsorge war zu viel des Guten: Erst nach 24 Jahren hätte eine Rentnerin Geld aus einer Schiffsfondsbeteiligung wiedersehen können. Wegen Falschberatung muss die Commerzbank nun Schadensersatz leisten.


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Klage vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Falschberatung endet mit gütlicher Einigung. Bankhaus Merck Finck & Co. verpflichtet sich 55.000 Euro an Sommerberg-Mandantin zu bezahlen.
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LG Itzehoe: Getäuschter Conti-Schiffsfonds-Anleger erhält Geld zurück

„Es zeigt sich immer wieder, dass Anleger vor allem in Schiffsfonds falsch beraten werden“, sagt Rechtsanwalt Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg. Bestätigt wurde dies nunmehr durch Urteil des Landgerichts Itzehoe (Az. 7 O 139/12), erstritten von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht sprach einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg Schadensersatz in voller Höhe der Einlage (50.000 Euro) gegen die Commerzbank AG zu. Daneben wurde dem Kläger Schadensersatz in Form des Zinsausfalls zugesprochen, da der Mandant bei richtiger Beratung eine andere Geldanlage gewählt hätte.

Der Kläger beteiligte sich im Jahre 2008 mit einer Höhe von 50.000 Euro nebst einem Agio von 5% (insgesamt also 52.500 Euro) an dem Schiffsfonds Conti 58 als Kommanditist. Im Nachhinein fühlte sich der Mandant von der Commerzbank schlecht beraten. Und das zu Recht, wie nun das Landgericht Itzehoe urteilte.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mandant von der Bank vorsätzlich falsch beraten wurde. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Bank vor Abschluss der Geldanlage keinerlei Hinweise darauf gegeben hat, dass sie durch den Geschäftsabschluss Rückvergütungen erhält. Dies stelle eine Falschberatung dar, was zur Rückabwicklung der Beteiligung führe. Hierzu erklärt Rechtsanwalt Krajewski: „Die Banken sind verpflichtet, auf etwaige Rückvergütungen hinzuweisen. Der Kunde soll sich ein Bild davon machen können, ob die Bank bei der Anlageberatung wirklich seine Interessen berücksichtigt, oder nur in eigenem Provisionsinteresse handelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist insoweit eindeutig. Dennoch wird in den meisten Fällen falsch beraten und aufgeklärt, so dass Anleger ihre Fondsbeteiligung in Form des Schadensersatzes rückgängig machen können.“

Auf der Seite der Anleger

Die Kanzlei Sommerberg hat sich der Interessensvertretung geschädigter Kapitalanleger verschrieben. Für zahlreiche Anleger konnte die Kanzlei Sommerberg bereits erfolgreich eine Schadensersatzleistung oder die Rückabwicklung der Geldanlage vor allem in geschlossene Fonds erreichen.

Die Kanzlei Sommerberg prüft für interessierte Anleger, ob eine Rückabwicklung der Beteiligung möglich ist. Anleger in ganz Deutschland können die kostenfreie Erstberatung in Anspruch nehmen. Beratungstelefon:  0421 – 3016790 (bundesweit).

 


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Die Kanzlei Sommerberg LLP konnte erneut eine wichtige Gerichtsentscheidung erstreiten, die geprellte Schiffsfondsanleger hoffen lässt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil (Aktenzeichen: 330 O 517/12) festgestellt, dass ein Anleger umfassenden Schadensersatz beanspruchen kann wegen seiner Geldanlage in CONTI Fonds.
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Sommerberg Anlegerrecht – Abwärtssog

Razzia der Staatsanwaltschaft bei Infinus

Infinus Finanzdienstleistungsinstitut AG meldet Insolvenz an

Die Staatsanwaltschaft hat am Mittwoch 5. März 2014 Geschäftsräume der Infinus Finanzdienstleistungsinstitut durchsucht. Geld und mehrere Fahrzeuge wurden beschlagnahmt.

Anwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg: „Wir begrüßen die behördliche Sicherstellung von Vermögenswerten. Auf diese Weise besteht für geprellte Anleger eine Zugriffsmöglichkeit in einem Rückgewinnungshilfeverfahren.“

Nur zwei Tage später, am Freitag 7. März 2014, hat die Infinus Finanzdiensteistungsinstitut AG Insolvenz angemeldet bei dem Amtsgericht Dresden (Az. 531 IN 430/14).

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt bundesweit mehrere Hundert betroffene Infinus-Anleger. Anwalt  Krajewski: Unsere Mandanten sehr sich von der Infinus falsch beraten: ihnen wurden hochriskante Schuldverschreibungen, Darlehen und Genussrechte vermittelt. Den Ermittlungen der Strafbehörde zufolge besteht der dringende Verdacht, dass es sich um ein groß angelegtes Betrugssystem handelt. Für unsere Mandanten setzen wir daher Schadensersatz durch.“

Betroffene Infinus-Kunden können sich unverändert an uns wenden.

 


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Future Business KGaA (FuBus): Anlegern drohen Verluste von rund 80 Prozent

Eine Insolvenzquote von rund 20 Prozent und eine erste Teilausschüttung in 2015 stellte Insolvenzverwalter Bruno Kübler den geschädigten Anlegern bei der Gläubigerversammlung der insolventen Infinus-Mutter Future Business KGaA am 18. Dezember in Dresden in Aussicht.
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Anleger der insolventen Future Business KGaA haben länger Zeit, um ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter einzureichen. Das Amtsgericht Dresden hat die Frist bis zum 2. Dezember 2014 verlängert. Darüber hinaus wurde auch die Gläubigerversammlung auf den 18. Dezember verschoben.
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Anlegerkanzlei Sommerberg verklagt DAB Bank AG

Geschädigten-Anwalt: Zahlreiche Klagen für betroffene Kunden des Wertpapierhandelshauses Accessio AG eingereicht. Die DAB bank AG ist schadensersatzpflichtig, sollte sich bestätigen, dass eine haftungsbewährte Warnpflicht bestand und diese verletzt wurde.

Sommerberg-Anwalt André Krajewski erklärt: „Wir vertreten Anleger, die von der mittlerweile insolventen Accessio AG falsch beraten wurden.“

Das Wertpapierhandelshaus aus Itzehoe firmierte zuvor unter Driver & Bengsch und hat schätzungsweise mehrere Zehntausend Beratungskunden gewonnen mit einem scheinbar lukrativen Tagesgeldangebot. Versprochen wurden den Anlegern Zinsen auf einem bei der DAB bank AG als Kooperationspartner der Accessio AG geführten Tagesgeldkonto. Die Zinsversprechen lagen über den marktüblichen Zinsen. Dieses Zinsangebot wurde von der Accessio AG quersubventioniert und war zeitlich befristet.

Falschberatung der Accessio AG

Anwalt Krajewski: „Zum Ende der Zinsbindungsphase haben Berater der Accessio AG unseren Mandanten dann im Rahmen einer telefonischen Anlageberatung empfohlen, ihr bislang auf dem Tagesgeldkonto eingelegtes Geld in andere Finanzprodukte anzulegen. Diese Beratungen waren durchweg fehlerhaft. Wir konnten hierzu diverse Urteile gegen die Accessio AG erstreiten, die eine solche Falschberatung bestätigen.“

Die Accessio AG hat den Kunden empfohlen, das bislang sicher auf dem Tagesgeldkonto eingelegte Geld anzulegen in Schuldverschreibungen. Angeblich sei diese Anlage ebenfalls sicher, hieß es in den Beratungen. Verschwiegen wurden hingegen die enormen Risiken.

„Die Accessio AG hat unseren Mandanten durchweg hochriskante Genussrechte und sonstige Schuldverschreibungen vermittelt. Einen Einlagenschutz gibt es hier nicht. Die Schuldscheine sind mittlerweile überwiegend im Wert verfallen. Über Risiken wurden unsere Mandanten von der Accessio AG aber nicht aufgeklärt. Vielmehr hieß es seitens der Berater sogar, die Genussrechte seien genau so sicher wie die bisherige Tagesgeldeinlage, aber hätten den Vorteil, dass sie eine höhere Rendite einbringen“, so Geschädigten-Vertreter Krajewski.

Bundesgerichtshof: DAB bank AG kann haften, wenn eine möglicherweise bestehende Warnpflicht über systematische Falschberatung der Accessio AG verletzt wurde.

Mit Urteil vom 19. März 2013 hat der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 431/11) dann betreffend die DAB bank AG festgestellt, dass bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen grundsätzlich nur das kundennähere Unternehmen zur Befragung des Anlegers hinsichtlich seiner Erfahrungen, Kenntnisse, Anlageziele und finanziellen Verhältnisse verpflichtet. Eine Pflicht zur Überwachung des vorgeschalteten Beratungsunternehmens besteht daher in der Regel nicht.

Gleichwohl, so der Bundesgerichtshof weiter, besteht eine haftungsbewehrte Warnpflicht als Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB der Execution-only-Dienstleistung, wenn die kundenfernere Direktbank die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.

Fakt ist: Vor einer systematischen Falschberatung durch die Accessio AG hat die DAB bank AG nicht gewarnt. Dies hat aber nur dann einen Schadensersatzanspruch zugunsten der Accessio-Kunden zur Folge, wenn die vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die DAB bank AG bestreitet, dass es eine systemische Falschberatung gegeben und dass die Bank davon Kentnis hätte haben müssen. Die DAB bank AG meint, es habe keine Warnpflicht bestanden und weist deswegen die Regressforderung zurück. Anwalt Krajewski: „Mit der Klageerhebung lassen wir diese relevante Streitfrage vom Landgericht München I für unsere Mandanten klären.“

 

 


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Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 27. Juli 2010 (Az. 7 O 214/09) erneut einem geschädigten Beratungskunden des Wertpapierhandelshauses Accessio AG Recht gegeben.
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Mit deutlichen Worten über unseriöses Geschäft, unseriöse Geschäftspraktiken wurde das umstrittene Wertpapierhandelshaus aus Itzehoe zum Regress verpflichtet.