Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Schadensersatz für Anleger des Schiffsfonds MPC Offen Flotte: Keine Aufklärung über „Weichkosten“:

In diversen Fällen machen wir gegen verantwortliche Beratungsfirmen Schadensersatz für Anleger in verschiedene MPC-Schiffsfonds geltend. Dazu gehört auch der Schiffsfonds MPC Offen Flotte (Santa-B).

Begründung: Die geprellten Beratungskunden wurden nicht über die extrem hohen sogenannten „Weichkosten“ von deutlich mehr als 20 Prozent aufgeklärt, die beim MPC-Fonds von Santa-B vorhanden sind.

Bei den Weichkosten handelt es sich um diejenigen Anlegergelder, die nicht direkt in das Investitionsobjekt (hier: Erwerbskosten für die Schiffe) fließen, sondern vom Fonds anderweitig verwendet werden. Nach der Rechtsprechung des BGH etwa mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (Aktenzeichen III ZR 404/12) besteht eine Pflicht zur Angabe dieser Weichkosten. Denn aus der Höhe der Weichkosten lassen sich bedeutsame Rückschlüsse auf die tatsächliche Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ziehen. Die Höhe der Weichkosten ist somit erheblich, wenn es um eine Anlageentscheidung geht.

Dem Prospekt zum Fonds MPC Offen Flotte lässt sich die prozentuale Höhe der Weichkosten nicht ohne weitere Berechnung entnehmen. Die Aufklärung über die Weichkosten wäre aber nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unbedingt erforderlich gewesen.

Zum Hintergrund: Die Anleger haben sich am Fonds MPC Offen Flotte beteiligt, indem sie eine Kommanditanlage der Beteiligungsgesellschaft „Santa-B“ mbH & Co. KG gezeichnet haben. Über diesen Fonds sollte das Anlegergeld in 14 Vollcontainerschiffe angelegt werden.

Das von den Anlegern eingesammelte Kommanditkapital soll sich laut Prospekt auf 177.005.000 Euro belaufen. Das Eigenkapital beträgt insgesamt 197.270.000 Euro. Hingegen beläuft sich das Fremdkapital in Form der Schiffshypothekendarlehen auf 365.150.000 Euro.

Im Prospekt heißt es, dass 91,92 Prozent des Gesamtkapitals Anschaffungskosten sind. Dieser Betrag dient der Zahlung der Schiffskaufpreise. Die Anschaffungsnebenkosten belaufen sich laut Prospekt auf 8,04 Prozent. Es handelt sich hierbei vor allem um Kosten für die Eigenkapitalvermittlung, also um Ausgaben für Vertriebsprovisionen.

Zwar entspricht die angegebene prozentuale Höhe der Anschaffungsnebenkosten der Realität – allerdings nur bezogen auf das Gesamtkapital des Fonds. Um jedoch die Weichkosten im Sinne des BGH zu ermitteln, sind nur die Anschaffungsnebenkosten im Vergleich zum Eigenkapital zu betrachten. Denn das Fremdkapital (Schiffshypothekendarlehen) darf ohnehin ausschließlich zum Erwerb der Schiffe verwendet werden.

Rechtsanwalt Krajewski: „Es sind anhand des Prospekts mehrere Rechenschritte anzustellen, um auf die richtige prozentuale Höhe der Weichkosten bezogen auf das Anlegerkapital zu kommen. Im Ergebnis belaufen sich nach unseren Ermittlungen die Weichkosten auf deutlich mehr als 20 Prozent. Diese Angabe enthält der Prospekt nicht, und auch in keinem von uns betreuten Fall hat der Berater die Anleger darauf hingewiesen, dass die Weichkosten derart hoch sind. Uns sind mehrere Fälle bekannt, in denen die Berater unter Bezugnahme auf den Prospekt zum Fonds erklärten, die Weichkosten würden bei nur 8,04 Prozent liegen. Dies ist eine krasse Falschberatung, die den Schadensersatzanspruch unserer Mandanten begründet.“

Hilfe für geschädigte Schiffsfondsanleger

Hunderte von Schiffsfonds befinden sich in Insolvenz oder haben große Schwierigkeiten. Zehntausenden von Anlegern droht der Verlust ihrer Einlagen.

Die Kanzlei Sommerberg bietet die juristische Vertretung für geschädigte Schiffsfondsanleger in ganz Deutschland an. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns einfach an. Beratungstelefon: 0421/3016790.

 


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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

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Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

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Gericht folgt Argumenten der Kanzlei Sommerberg: Schadensersatz für Immobilienfonds-Anleger

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 10. Februar 2014 (Aktenzeichen 6 O 3784/12) Cortal Consors verurteilt, einer Bankkundin 7.223,06 Euro zu erstatten wegen einer Aufklärungspflichtverletzung über eine empfohlene Geldanlage in den Immobilienfonds AXA Immoselect.

Die klagende Anlegerin wurde in dem Gerichtsverfahren von der Kanzlei Sommerberg vertreten.

Sommerberg-Anwalt André Krajewski erklärt: „Die Entscheidung ist insofern bedeutsam, weil sich viele weitere Anleger in Immobilienfonds auf die Urteilsfeststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth berufen können, um eine Schadensregulierung einzufordern.“ Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass eine beratende Bank dem Kunden auch schon vor Herbst 2008 verpflichtet war, über das Risiko einer Fondsschließung aufzuklären. „Auf dieses Schließungsrisiko haben viele Banken jedoch in der Vergangenheit pflichtwidrig nicht hingewiesen“, so Krajewski weiter.

Die klagende Anlegerin begehrt die Rückabwicklung ihrer Investition in einen offenen Immobilienfonds wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Anlegerin ist Kundin bei Cortal Consors, der deutschen Zweigniederlassung einer französischen Bank. Sie erwarb auf Beratung und Empfehlung eines Cortal Consors-Mitarbeiters im März 2008 Anteile am Immobilien-Investmentfonds AXA Immoselect.

Im Oktober 2008 kam es aufgrund von Liquiditätsproblemen zu einer Aussetzung der Anteilsrücknahme des Fonds. Während dieser sogenannten Fondsschließung können die Anleger ihre Fondsanteile nicht mehr zurückgeben und erhalten keine Auszahlung ihres Anteilswertes. Die Anleger können also nicht mehr über ihr Geld verfügen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der der klagenden Anlegerin ein Anspruch auf Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung in den AXA Immoselect zusteht. Die beratende Bank hat der Klägerin ihr eingesetztes Kapital von 7.223,06 Euro nebst Zinsen gegen Rückübertragung der Fondsanteile zu erstatten. Außerdem hat die Bank die Klägerin von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen und die überwiegenden Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Zur Begründung seines Urteils führt das Gericht aus, dass die Bank der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Klägerin kann sich auf eine unterlassene Aufklärung hinsichtlich des allgemeinen Risikos der endgültigen Schließung und Liquidation eines Immobilienfonds berufen. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass Cortal Consors der Beratungskundin ein falsches Bild von der Anlage in den Fonds vermittelt hat.

Die Beratung zum Fonds war nach Gerichtsauffassung nicht objektgerecht. Die Bank hätte im Rahmen der Anlageberatung den Beratungskunden ungefragt auf die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme gemäß § 81 InvG hinweisen müssen. Dies gilt auch für die Zeit vor der durch die Insolvenz der US-Investmentbank Lehman Brothers im Herbst 2008 ausgelösten Flucht der (institutionellen) Anleger (auch) aus offenen Immobilienfonds und unabhängig davon, ob es beim beratungsgegenständlichen Fonds bereits in der Vergangenheit zu eine Rücknahmeaussetzung kam.

Die Möglichkeit der jederzeitigen Rückgabe der Fondsanteile an die Fondsgesellschaft ist ein prägendes Strukturelement des offenen Immobilienfonds. Die Liquidität der Geldanlage ist für den Anleger gewährleistet, ohne dass er zu einem Verkauf an einer Börse oder auf einem sonstigen Sekundärmarkt gezwungen wäre. Die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme ist damit eine Ausnahme, die ein Grundprinzip des offenen Immobilienfonds durchbricht, und damit systematisch / konstruktiv wesentlich.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat ferner befunden, dass der geltend gemachte Anspruch der geschädigten Anlegerin noch nicht verjährt ist. Cortal Consors, so die Feststellung des Prozessgerichts, kann sich nicht auf die kurze Verjährungsfrist von nur drei Jahren ab Fondserwerb gemäß § 37a WpHG berufen. Diese Vorschrift ist nämlich nicht anwendbar bei einem auch nur bedingt vorsätzlichen Beratungsfehler der Bank. Cortal Consors habe aber nicht nachweisen können, ohne Vorsatz falsch beraten zu haben.

 

 


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INFINUS: Staatsanwaltschaft greift durch gegen mutmaßliche Betrüger

Vermögenssicherung zugunsten anspruchsberechtigter Anleger

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat umfassende Vermögenswerte sichergestellt im Zusammenhang mit dem Betrugsskandal um die INFINUS-Unternehmensgruppe. Die Auflistung des gesicherten Vermögens liegt der Kanzlei Sommerberg vor.

Die Dresdner Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahrens wegen Betruges (Az. 100 Js 7387/12) unter anderem gegen folgende Beschuldigte:

  • Jörg Biehl, Andreas Kison
  • Rudolf Ott
  • Dr. Kewan Kadkhodai
  • Siegfried Bullin
  • Jens Pardeike

Die benannten Beschuldigten befinden sich in Untersuchungshaft.

Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 31. Januar 2014 gab die Staatsanwaltschaft Dresden bekannt, dass sie Vermögenswerte der Beschuldigten gesichert hat.

Die Sicherung dient den aus der Tat erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüchen zu Gunsten von durch die Straftat Verletzter.

Anwalt André Krajewski von der der Anlegerkanzlei Sommerberg, die die Interessen zahlreicher INFINUS-Anlageopfer vertritt, erklärt dazu:

„Uns liegt die Liste der arrestierten Vermögensgegenstände vor. Demnach konnte zugunsten der mutmaßlich Geschädigten umfangreiches Vermögen sichergestellt werden. Die gesicherten Vermögensgegenstände lassen erkennen, dass es sich einige der Beschuldigten offenbar umgeben von Luxus gut gehen ließen. Die Ermittlungsbeamten fanden neben vielen Luxus-Autos auch teure Uhren, viele Goldbarren und nicht zuletzt gut gefüllte Bankkonten.“

Der folgende Auszug nur einiger der sichergestellten Vermögensgegenstände des Beschuldigten Jörg Biehl spricht für sich:

  • PKW Bentley Continental GT
  • PKW Porsche Cayenne Turbo
  • 8 Goldbarren zu je 1 kg
  • 16 Goldbarren zu je 1 kg
  • Bargeld in Höhe von 14.380,00 €
  • Aktien an der Future Business KG aA
  • Armbanduhr Lange & Söhne Nr. 1, PT 950 (Platin) mit Box
  • Armbanduhr Rolex Oyster Yacht-Master II
  • Armbanduhr Rolex Oyster Daytona
  • Armbanduhr Jaeger-Le-Coultre MasterControl
  • Armbanduhr Hublot Geneve Big Bang
  • Armbanduhr Gucci
  • Armbanduhr Cartier
  • Armbanduhr Pierre Balmain
  • Motorboot Frauscher Benaco 909 „Maurice“
  • Guthaben in Höhe von 1.008.617,40 € bei der Commerzbank AG

 

 


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Anlagebetrugsskandal bei der INFINUS

Fachkundige Anwaltshilfe für Anleger unbedingt sinnvoll:

So erhalten Infinus-Anleger eine ‚vorrangige‘ Entschädigung

Sommerberg-Anwalt: Für unsere Mandanten setzen wir eine Rangverbesserung bei der Entschädigung im Insolvenzverfahren durch. Anstelle der nachrangigen Entschädigung der übrigen Anleger geht es darum, dass unsere Mandanten in einem verbesserten Rang vorher eine Zahlung aus der Insolvenz bekommen.

Die Infinus AG hat Kleinsparern hochriskante Finanzinstrumente der Future Business KGaA und der Prosavus AG verkauft, über deren Vermögen mittlerweile das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Bei den oft von ahnungslosen Sparern erworbenen Anlagen handelt es sich um Genussrechte und Orderschuldverschreibungen, aber auch um Nachrangdarlehen.

Tipp: Anleger sollten sich durch versierten Anwalt vertreten lassen, um eine `vorrangige` Entschädigung im Insolvenzverfahren zu erhalten.

Für die Anleger stellt sich jetzt die Frage, ob sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens noch eine Entschädigung erhalten. Das Problem für die Anleger in die Genussrechte und Nachrangdarlehen ist: Sie werden nur nachrangig behandelt werden.

In den Vertragsbedingungen zu den Genussrechten und Nachrangdarlehen ist zu Ungunsten der Anleger festgelegt, dass die Forderungen der Anleger im Insolvenzfall gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern im Rang zurücktreten. Dies bedeutet, in der Unternehmensinsolvenz werden andere Gläubiger mit allgemeinen Forderungen (wie beispielsweise Banken, Lieferanten oder Arbeitnehmer) vorrangig befriedigt werden.

Erst nachdem diese Gläubiger vollständig befriedigt worden sind, würden die geprellten Anleger  nachrangig bedient werden. Die Anleger bekommen also nur noch eine Entschädigung, falls überhaupt noch eine Insolvenzmasse übrig bleibt.

Dies ist für die Anleger ein großes Risiko. Wenn nämlich keine Insolvenzmasse mehr übrig bleibt oder nur ein geringer Rest vorhanden ist, gehen die Anleger leer aus oder erhalten ggf. nur noch einen geringen Bruchteil bezogen auf ihre Rückzahlungsforderung.

Anwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg, die zahlreiche der Infinus-Anlageopfer vertritt, erklärt:

Wir haben eine Argumentationsstrategie für die Mandanten unserer Kanzlei entwickelt, die Infinus-Anleger sind, wonach deren Forderungen nicht als nachrangig zu bewerten sind. Es geht hier also faktisch darum, dass unsere Mandanten einen besseren Rang in einer Insolvenz erhalten, damit sie nicht mehr nur nachrangig, sondern vorrangig den anderen Anlegern entschädigt werden. Hier kommt es immer auf die konkreten Einzelfallumstände an. Dies prüfen wir für die von uns vertretenen Anleger und werden dies im Insolvenzverfahren auch durchsetzen.

 


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Hoffnung für Aktionäre der Pleitebank HRE

Die Anlegerkanzlei Sommerberg führt für mittlerweile zwangsausgeschlossene Aktionäre Schadensersatzklagen gegen die Hypo Real Estate Holding AG (HRE).

In der Sache geht es um die Frage, ob die HRE Anlegern haftet wegen falscher, irreführender bzw. unterlassener Kapitalmarktinformationen. Die Anleger werfen der HRE vor, sie zu spät über die wirtschaftlich desaströse Unternehmenssituation informiert zu haben, die durch die Krise im Bereich der US-Subprimes ausgelöst wurde.

Der mit der Sache befasste Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München äußerte nun in der ersten öffentlichen Sitzung am 3. Februar 2014 im Musterprozess des Musterklägers Wefers gegen die HRE (Az. Kap 3/10) seine vorläufige Einschätzung zur Sache. Dies gibt Anlegern Hoffnung.

Demnach dürfte die Frage, ob und wann die HRE verpflichtet war, das Engagement ihrer gruppenzugehörigen Gesellschaften in US-Subprime im Kapitalmarkt zu kommunizieren, unter dem besonderen Aspekt der Pressemitteilung vom 3. August 2007 zu sehen sein. Die dortige positive Verlautbarung, so der OLG-Senat, dürfte spätestens zu dem Zeitpunkt zu korrigieren gewesen sein, zu dem deren Unrichtigkeit erkannt worden ist. Das gilt erst recht, als die Aussagen „nicht direkt betroffen, nur 16 % des Volumens habe Subprime-Bezug“ unrichtig gewesen sein dürften. Mit der Abschreibung auf das US-CDO Bonifatius im September 2007 und November 2007, der Erhöhung der AfS-Rücklage im Hinblick auf Marktwertveränderungen strukturierter Wertpapiere im Zwischenbericht Q III/2007 und schließlich der Änderung der Ratingagenturen bei der Bewertung strukturierter Wertpapiere Mitte November 2007 dürfte spätestens eine Ad-hoc-Mitteilung zur Neueinschätzung des „Legacy Book“ veranlasst gewesen sein.

Anwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erläutert: „Dem Senat erscheint es möglich, dass die HRE ihre Anleger rund ein halbes Jahr vor Bekanntwerden ihrer wirtschaftlichen Schieflage nicht richtig informiert hat. Die Pressemitteilung der  HRE vom 3. August 2007 erscheint dem Gericht nach dessen vorläufiger Auffassung wesentlich zu optimistisch.“

Hintergrund:

Die Hypo Real Estate Holding AG war eine große deutsche Bankenholding. Als erste deutsche Bank erhielt sie im Rahmen der US-Subprime-Krise staatliche Garantiezusagen in dreistelliger Milliardenhöhe. Außerdem beansprucht sie Garantien aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds.

Erst Anfang Oktober 2008 wurde bekannt, dass der HRE wegen eines Liquiditätsengpasses die Insolvenz droht. Die HRE und ihre Tochter Depfa plc. waren – wie sich herausstellte – in Wahrheit erheblich von der US-Subprime-Krise betroffen, weil sie sich in eimem exorbitanten Ausmaß verspekuliert haben.

Die Aktionäre beanstanden nun, nicht rechtzeitig und falsch über die in Wahrheit bestehende Krisensituation informiert worden zu sein und fordern wegen unrichtiger Kapitalmarkinformationen Schadensersatz.

 

 


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PROKON Gibt es neue Hinweise auf ein Schneeballsystem?

Handelsblatt: Schon 2009 soll es mit der Auszahlung von Anlegern Probleme gegeben haben

Neue Brisanz im Fall PROKON: Das Handelsblatt berichtet in einem heute veröffentlichten Artikel, dass die  Finanzaufsichtsbehörde BaFin schon seit 2009 davon Kenntnis gehabt habe, dass der inzwischen insolvente Windparkfinanzierer PROKON Altanleger mit dem Geld neuer Anleger auszahlte. Ein Sprecher der BaFin habe dies der Nachrichtenagentur AFP bestätigt. PROKON habe Geld gefehlt, um Altanleger auszahlen zu können, so dass man dafür Geld der Genussrechtsanleger eingesammelt habe.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg, die zahlreiche geprellte PROKON-Anleger vertritt, erklärt dazu:

Wenn PROKON tatsächlich geplant hat, das frisch eingesammelte Geld neuer Genussrechts-Anleger zu verwenden, um damit alte Anleger auszuzahlen, dann steht unseren Mandanten bereits angesichts dieses Umstandes ein Schadensersatzanspruch gegen die Verantwortlichen bei der PROKON zu.

Denn unsere Mandanten haben den Prospektversprechungen vertraut, wonach das Geld im Bereich Erneuerbarer Energien und vor allem in Windkraftanlagen investiert werden sollte. Hätten die von uns vertretenen Anleger hingegen gewusst, dass ihr Geld nur verwendet wird, um Ansprüche alter Anleger zu befriedigen, dann hätten sie sich nicht an PROKON beteiligt. Insofern ist hier ein Prospekthaftungsanspruch naheliegend, wenn die Handelsblatt-Darstellung stimmt. Wir werden nun die relevanten Dokumente der Finanzaufsicht BaFin besorgen und dann weiter tätig werden.

Unserer Rechtsbewertung nach hätte ein Prospekt unbedingt darüber aufklären müssen, dass man das Genussrechtskapital neuer Anleger verwendet, um alte Anleger zu bezahlen, wenn PROKON dies wirklich so geplant hat.

 

 


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Rechtstipp: Vorsicht bei marktunüblichen Renditeversprechen!

Schätzungsweise über 100.000 Anlegern droht durch eine Anlage in geschlossene Schiffsfonds das Risiko eines Verlustes ihres investierten Geldes.

Bei den Fondsanteilen handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen. Die Anleger werden mit der Fondszeichnung zu Kommanditisten und sind sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Im Fall einer Fondsinsolvenz besteht für die Anleger das Risiko des Totalverlustes.

Je höher die versprochene Rendite ist, desto höher ist unserer Erfahrung nach auch das Risiko, dass man sein eingesetztes Kapital verliert,

Vorsicht ist bereits bei Geldanlagen geboten, die mit Renditen von mehr als vier Prozent werben, sofern es sich nicht um Bankeinlagen handelt.


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Landgericht Berlin: Schadensersatz-Urteil für geprellte Anlegerin in CFB-Schiffsfonds

Die von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretene Anlegerin erhält ihr eingesetztes Kapital in Höhe von 15.862,29 Euro zurück. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Urteil LG Berlin Aktenzeichen 10 O 84/12).

Sommerberg-Anwalt André Krajewski erläutert den Fall: „Die von uns vertretene Anlegerin war langjährige Bankkundin bei der Commerzbank AG bzw. deren Rechtsvorgängerin Dresdner Bank AG. Im Jahr 2008 wurde sie von einem Bankmitarbeiter über die Anlage ihres Geldes beraten. Unsere Mandantin folgte der Empfehlung des Beraters und erwarb eine Beteiligung am CFB-Fonds 166 Schiffsfonds Twins 1 zu einem Nominalbetrag von 24.000 US-Dollar.“

Bei dem Schiffsfonds handelt es sich um eine hochriskante Geldanlage. Es besteht das Risiko eines Verlustes des eingesetzten Kapitals. Auch müssen die Anleger sich auf eine langjährige, möglicherweise sogar jahrzehntelange Kapitalbindung einstellen. Anwalt Krajewski: „Im Rahmen der Anlageberatung wurde unserer Mandantin die Risikosituation nicht richtig beschrieben. Sie hat erst nach Erwerb des Fonds davon erfahren, dass eine sehr lange Vertragslaufzeit besteht, die aber von ihr gar nicht gewollt war.“

Fondsausstieg

„Wir haben daher die faktische Rückabwicklung des Fondserwerbes für unsere Mandantin geltend gemacht. Nachdem die Commerzbank eine freiwillige Schadensregulierung verweigert hat, haben wir den Anspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung gerichtlich geltend gemacht“, so Anwalt Krajewski.

Das Landgericht Berlin hat darauf hin die Commerzbank AG verurteilt, an die geprellte Anlegerin 15. 862,29 Euro zu zahlen. Im Gegenzug hat die Anlegerin die CFB-Fondsbeteiligung an die Bank zurückzugeben. Die Anlegerin erhält außerdem ihren Zinsschaden erstattet und wird von ihren Anwaltskosten freigestellt. Die Prozesskosten hat ebenfalls die Commerzbank AG zu zahlen, so das Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 10 O 84/12).

Rückabwicklung des Fondserwerbs

Das Gericht hat der Klage stattgegeben, weil es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch für begründet erachtet. Das Berliner Landgericht sieht es als erwiesen an, dass die Commerzbank AG ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt hat. Die von der Bank eingesetzten Berater haben auf die geäußerten Bedenken der Anlegerin wegen der langen Laufzeit der Schiffsfondsanlage hin fälschlicherweise erklärt, dass man die Beteiligung angeblich jederzeit und ohne Probleme über den Zweitmarkt wieder veräußern könne. Dies ist eine Falschdarstellung.

Schadensersatz bei unterlassener Aufklärung über lange Vertragsdauer

Anwalt Krajewski: „Das Gericht ist damit unserer Argumentation gefolgt.“ Ein Schiffsfonds darf dann nicht empfohlen werden, wenn der Anlageinteressent auch kurzfristig auf sein Geld zugreifen möchte. Da es sich um einen geschlossenen Fonds handelt, ist ein Zugriff auf das angelegte Geld nicht oder nur ganz eingeschränkt möglich. Die geschlossenen Fonds sind in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet und das Geld der Anleger ist somit während der Vertragslaufzeit grundsätzlich gebunden. Der Anleger weiß daher bei Fondszeichnung nicht, ob und wann er sein Geld vom Fonds zurück erhält.

 

 


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