IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet weiteres Schadenersatzurteil gegen Commerzbank

IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet weiteres Schadenersatzurteil gegen Commerzbank

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Commerzbank 16.045 Euro als Schadensersatz zu zahlen hat wegen einer falschen Beratung über eine Geldanlage zum Schaden eines Kunden (Aktenzeichen 37 O 401/15).

Die von der Kanzlei Sommerberg eingereichte Klage gegen die Commerzbank AG hatte damit überwiegenden Erfolg. Zum Fall:

Die Klägerin macht Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen falscher Beratung gegen die Commerzbank AG geltend.

Der Ehemann ist Kunde Commerzbank AG. Im Jahr 2009 ließ sich der Ehemann von einem Mitarbeiter der Commerzbank AG über eine geeignete Geldanlagemöglichkeit beraten. Der Commerzbank-Mitarbeiter empfahl, einen Teil des Geldes in den geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 17 anzulegen. Nach der Beratung zeichnete der Ehemann entsprechend der Bankempfehlung diesen Fonds mit einem Anlagebetrag von 20.000 Euro zuzüglich 5% Agio.

Über bestimmte Risiken sieht sich der Ehemann der Klägerin als nicht aufgeklärt an. Davon erfuhr er erst später. Daher macht er einen Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank AG wegen falscher Anlageberatung geltend, den er an seine Ehefrau übertragen hat. Die Ehefrau hat daraufhin die Klage, geführt von der Kanzlei Sommerberg, gegen die Bank angestrengt.

Das mit der Sache befasste Landgericht Berlin hat dazu festgestellt, dass die Klage überwiegend begründet ist. Der Klägerin steht der Schadensersatzanspruch zu dem Betrag von 16.045 Euro zu. Das Gericht sieht es nämlich als erwiesen an, dass die Bank falsch beraten hat und daher zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Das Berliner Landgericht hat erkannt, dass ein Beratungsvertrag zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Commerzbank AG geschlossen wurde. Der Ehemann der Klägerin hat die Commerzbank AG nämlich aufgesucht, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden. Dieses Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages hat die Bank angenommen und Beratungsleistungen erbracht.

Die Commerzbank AG hat auch die aus diesem Beratungsvertrag fließenden Pflichten schuldhaft verletzt, so das Gericht in seinem Urteil weiter. Denn das Gericht sieht es nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Bank die Beteiligung an dem Immobilienfonds zum einen als „konservative“ Anlage vorgestellt hat und zum anderen nicht über die Risiken der vorgeschlagenen Einzelanlage aufgeklärt hat. Sie hat damit vor allem die Anlage als insgesamt zu risikolos offeriert. Die Beweisaufnahme habe nicht erbracht, dass die Bankberater über die Funktionsweise und Risiken des Fonds aufgeklärt haben, so das Gericht.

Der IVG EuroSelect 17 ist ein riskanter Immobilienfonds, der keinesfalls als „konservative“ Anlage einzustufen ist. Für die Anleger, die sich an dem Fonds beteiligen, besteht sogar die Risiko eines totalen Verlustes ihres investierten Geldes.

Die beklagte Bank hätte vor diesem Hintergrund einer Haftung wegen Fehlberatung nur dann entgehen können, wenn sie im Rahmen mündlicher Beratung die auch bestehenden Risiken der Anklage tatsächlich zutreffend dargestellt hätte und die Empfehlung als konservatives Investment korrigiert hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Im Ergebnis kann die Klägerin daher verlangen, so gestellt zu werden, als wenn ihr Ehemann die vorgeschlagene Anlageentscheidung nicht getroffen hätte. Danach erhält sie den Anlagebetrag zuzüglich Agio in Höhe von 21.000 Euro zurück, Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung. Im Gegenzug muss sie sich als Vorteilsausgleich die erhaltenen Ausschüttungen von 4.955 Euro aus dem Fonds anrechnen lassen. Es ergibt sich somit der vom Landgericht Berlin zugesprochene Schadensersatz von 16.045 Euro.

 

 

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Autor: Thomas Diler
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War das von der BWF-Stiftung betriebene  Anlagemodell ein verbotenes Einlagengeschäft? Über diese Streitfrage, die zwischen den geprellten Anlegern und den Vermittlern der BWF-Stiftung herrscht, hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil (Az. 1 U 130/17) eine Entscheidung getroffen.

Die Frage wurde vom OLG zugunsten der Seite der Anleger beantwortet, sagt Verbraucheranwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg, die die Entscheidung des Nürnberger Oberlandesgericht erstritten hat. Das Anlagemodell (Golderwerbsgeschäft) der BWF-Stiftung war den Urteilsfeststellungen zufolge sehr wohl ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach den Regelungen des Kreditwesengesetzes, so das OLG Nürnberg.

Diese gerichtliche Feststellung ist wichtig, weil in vielen Prozessen die Anleger ihren Anspruch auf Schadensersatz gegen die Vermittler, die ihnen die BWF-Anlage empfohlen haben, damit begründet haben, dass die Vermittler ihre Pflicht zur Aufklärung darüber verletzt haben, dass das empfohlene Anlagemodell der BWF-Stiftung ein verbotenes Einlagengeschäft ist. Daher seien die Vermittler den Anlegern also zum Regress verpflichtet. Die Vermittler sind der Forderung dabei oft mit dem Argumentationsversucht entgegengetreten, dass in rechtlicher Hinsicht das BWF-Anlagemodell kein Einlagengeschäft sei; folglich sei auch keine Aufklärungspflichtverletzung gegeben.

Das OLG Nürnberg hat diesen Streitpunkt im Sinne der Argumentation der Anleger geklärt und in seinem Urteil wie folgt ausgeführt:

Das von der BWF betriebene Anlagemodell war ein Einlagegeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 KWG.

Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG). Bankgeschäfte sind gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG die Annahme fremder Gelder als Einlage oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft).

Wesentliches Merkmal der von der Klägerin erworbenen Anlagen war das unbedingte Versprechen der BWF-Stiftung, an den Anleger nach Ablauf einer festgelegten Laufzeit eine fest zugesagte Mindestauszahlung zu leisten. Diese Zusage war von der Entwicklung des Goldpreises und der Ertragslage der Stiftung völlig unabhängig. Jedenfalls dann, wenn sich der Anleger nicht für die Herausgabe des ihm zugescheibenen Goldbestandes entschied, entsprach das Geschäft im wirtschaftlichen Ergebnis in vollem Umfang dem eines Sparbriefes. Dies wird durch die von der BWF Stiftung ausgestellten Bescheinigungen verdeutlicht, in denen von der „Einmalanlage“, einer in Euro angegebenen „Einlage“ und einer „Mindestauszahlung“ die Rede ist.

Das von der BWF Stiftung betriebene Anlagemodell stellte somit ungeachtet des dazwischengeschalteten Golderwerbs und der anschließenden Überlassung des Goldes als Sachdarlehen an die BWF Stiftung ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG dar. Es bedurfte einer Erlaubnis der BaFin, welche weder die BWF Stiftung noch der BDT besaßen.

 

 

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