Landgericht München I: 700.000 Euro Zahlung für Aktionäre der Advanced Inflight Alliance AG

Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch sowie weitere Aktionäre und deren Anwälte erstreiten Gerichtsentscheidung gegen Global Entertainment GmbH.

„Neben meinem Antrag haben auch weitere mittlerweile ausgeschlossene Minderheitsaktionäre bzw. deren Rechtsanwälte den Antrag gestellt, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, um die angemessene Barabfindung wegen des Squeeze-out bei der Advanced Inflight Alliance AG feststellen zu lassen“, erklärt Olaf Hasselbruch, Rechtsanwalt bei der im Anleger- und Aktionärsschutz tätigen Kanzlei Sommerberg.

Die Advanced Inflight Alliance AG erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unterhaltungsprogrammen insbesondere an Bord von Flugzeugen. Im Jahr 2014 wurden aufgrund der Verschmelzung der Advanced Inflight Alliance AG mit ihrer Großaktionärin, die Global Entertainment GmbH, die Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft ausgeschlossen, sogenannter Squeeze-out.

Bei der die Global Entertainment GmbH handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Global Eagle Entertainment Inc.. Für den Zwangsausschluss hat die Global Entertainment GmbH den Minderheitsaktionären eine Barabfindung von 7,63 Euro je Aktie gewährt.

„Diese Barabfindung stellte sich meiner Beurteilung nach als unangemessen niedrig dar. Deswegen habe ich die gerichtliche Überprüfung der Höhe der Abfindungszahlung beantragt“, sagt Anwalt Hasselbruch.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss aus 2016 dem Antrag stattgegeben und die Barabfindung erhöht auf den tatsächlich angemessenen Betrag von 8,09 Euro je Aktie. Für jede Aktie ist somit eine Nachzahlung von 46 Cent fällig. Bezogen auf die Gesamtanzahl von 1.454.415 Aktien außenstehender Aktionäre ergibt sich eine von der Großaktionärin nach zu erstattender Betrag von knapp 700.000 Euro.

LG München I Az. 5 HK O 9122/14

 

 


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Nachzahlung von 6,3 Millionen Euro für ehemalige Aktionäre der Landesbank Berlin Holding AG

Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…

Erfolg im Spruchverfahren in Sachen Degussa AG

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg LLP)als Prozessvertreter auf Antragstellerseite berichtet über einen aktuellen Verfahrenserfolg gegen die Evonik Industries AG:

„Das Landgericht Düsseldorf hat eine Nachzahlung von 7,64 je Aktie der Degussa AG für die ausgeschlossene Minderheitsaktionäre beschlossen.“

Die Hauptversammlung der Degussa AG vom 29. Mai 2006 hatte beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Degussa AG auf die Hauptaktionärin RAG Projektgesellschaft mbH gegen Zahlung einer Barbabfindung von 42,66 Euro je Stückaktie der Degussa AG zu übertragen (sog. Squeeze-out). Die Rechtsnachfolgerin der RAG Projektgesellschaft mbH ist die Evonik Industries AG.

Die Hauptaktionärin hatte sich nach der Hauptversammlung mit Erklärung vom 28. Juli 2006 verpflichtet, für jede zu übernehmende Aktie einen Ergänzungsbetrag von 1,37 Euro zusätzlich zur beschlossenen Barabfindung von 42,66 Euro zu bezahlen. Außerdem erklärte sich die Hauptaktionärin am 12./14. September 2006 bereit, eine weitere Zuzahlung von 1,08 Euro je Aktie zu zahlen. Der Gesamtbetrag der Abfindung belief sich folglich auf 45,11 Euro je Stückaktie der Degussa AG.

Am 14. September 2006 wurde der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister der Degussa AG eingetragen und die Minderheitsaktionäre erhielten anschließend für die ihnen zwangsweise entzogenen Aktien den Gesamtabfindungsbetrag von 45,11 Euro je Stückaktie.

Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre hielten die Abfindung von 45,11 Euro für zu gering. Sie haben daher vor dem Landgericht Düsseldorf Antrag auf Bestimmung der angemessenen Höhe (also auf Erhöhung) der Barabfindung gestellt.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 hat das Landgericht Düsseldorf den Anträgen nunmehr die Barabfindung auf 52,75 Euro festgesetzt (Az. 31 O 89/06 [AktE]). Das Gericht ist nach Einholung eines Gutachtens zum Wert der Degussa AG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wert je Aktie um 7,64 Euro höher als die angebotene Barabfindung von 45,11 Euro liegt. Dieser Betrag von 52,75 Euro, so das Landgericht Düsseldorf, ist unter Berücksichtigung des Unternehmenswertes der Degussa AG angemessen. Der Unternehmenswert ist nämlich höher als von der Hauptaktionärin vorgegeben.

 


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Vattenfall muss bare Zuzahlung von über 53 Millionen Euro an ehemalige Bewag-Aktionäre leisten

Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler erstreitet mit acht weiteren Aktionärs-Anwälten wichtigen Beschluss des Landgerichts Berlin (Az. 102 O 126/03 AktG).

Die Bewag AG war ein städtisches Strom-Versorgungsunternehmen mit Sitz in Berlin. Die Aktien der Bewag AG waren börsennotiert. Im Rahmen der Privatisierung und Liberalisierung des deutschen Strommarktes wurde die Vattenfall Europe AG zum Großaktionär der Bewag AG.

Im Jahr 2003 wurde die Bewag AG auf die Vattenfall Europe AG verschmolzen. Die Aktien der Minderheitsaktionäre der Bewag AG wurden im Zuge dieser Verschmelzung umgetauscht in Aktien der Vattenfall Europe AG.

Mehrere Aktionäre der ehemaligen Bewag AG, vertreten durch insgesamt neun Anwälte, darunter Sommerberg-Anwalt Diler, sind gegen diese Verschmelzung durch Einleitung eines Spruchverfahrens vor dem Landgericht Berlin vorgegangen. Sie haben den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer baren Zuzahlung wegen der Verschmelzung gestellt. Dies wurde von der Antragstellerseite damit begründet, dass das seinerzeit im Rahmen der Verschmelzungstransaktion durch die Vattenfall Europe AG festgesetzte Umtauschverhältnis von 0,5976 Aktien der Vattenfall für eine Aktie der Bewag AG unzureichend ist, da der Unternehmenswert der Bewag AG höher anzusetzen ist  als im Verschmelzungsbericht angenommen.

Das Landgericht Berlin ist jetzt mit seinem Beschluss vom 28. März 2017 zu dem Ergebnis gelangt, dass das Umtauschverhältnis tatsächlich unfair zum Nachteil der Bewag AG festgelegt wurde.

Das Berliner Landgericht hat daher, um den Nachteil auszugleichen, eine angemessene bare Zuzahlung pro Stückaktie der Bewag AG in Höhe von 2,30 Euro festgesetzt. Diese bare Zuzahlung muss die Vattenfall Europe AG leisten.

Sommerberg-Rechtsanwalt Diler: „Damit wurde unserem Antrag stattgegeben. Ich betrachte dies als großen Erfolg zum Schutz der Aktionärsrechte.“

Insgesamt gab es zum Zeitpunkt des Verschmelzungsbeschlusses 23.475.200 außenstehende Aktien der Bewag AG. Nach der Berechnung des Landgerichts Berlin ergibt sich somit eine bare Zuzahlung (2,30 Euro multipliziert mit 23.475.200 Aktien) in Höhe von insgesamt 53.992.960 Euro.

Hinweis: Der Gerichtsbeschluss ist jedoch noch nicht rechtkräftig. Die Beteiligten haben noch die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin.

 

 


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Prozesserfolg gegen Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft

2,749 Millionen Euro erhalten die zwangsausgeschlossenen ERGO-Aktionäre zugesprochen. Das hat jetzt das Landgericht Düsseldorf beschlossen.

Im Jahr 2010 wurden im Wege des Squeeze-out die Minderheitsaktionäre aus der ERGO Versicherungsgruppe AG (ERGO) ausgeschlossen. Sie hatten ihre Aktien zwangsweise an die Hauptaktionärin der ERGO, die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft (Münchener Rück), zu übertragen. Die Münchener Rück bezahlte den Minderheitsaktionären für jede übertragene ERGO-Aktie eine Barabfindung von 97,72 Euro.

Den Vorgang kommentiert Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch wie folgt:

„Der angebotene Abfindungsbetrag stellt sich zu niedrig dar. Der Firmenwert der ERGO ist nämlich deutlich höher als von der Münchener Rück für die Berechnung des Abfindungsbetrages angenommen. Daher muss richtigerweise auch der Preis je Aktie ebenfalls größer sein, als die für jede ERGO-Aktie bezahlten 97,72 Euro. Ich habe daher für mehrere betroffene ERGO-Aktionäre ein Gerichtsverfahren gegen die Münchener Rück eingeleitet“.

Das Verfahren wurde auch von anderen Aktionären beantragt und hat zum Ziel, die Abfindung gerichtlich um einen angemessenen Betrag zu erhöhen, der dem wahren Gegenwert der ERGO-Aktie entspricht.

Nunmehr hat das zuständige Landgericht Düsseldorf entschieden, dass die Anträge der ERGO-Aktionäre berechtigt sind. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 hat das Gericht festgestellt, dass die bisherige Abfindung von 97,72 Euro um 11,60 Euro auf 109,32 Euro je ERGO-Aktie zu erhöhen ist.

„Die ausgeschlossenen ERGO-Aktionäre können daher noch jetzt, rund sechs Jahre nach der Aktienübertragung, mit einer Nachzahlung durch die Münchener Rück rechnen“, so Anwalt Hasselbruch. Der Beschluss muss jedoch noch Bestandskraft erlangen.

Für alle betroffenen Aktien ergibt sich der Berechnung des Landgerichts Düsseldorf zufolge eine Nacherstattung von rund 2,749 Millionen Euro.

LG Düsseldorf 33 O 72/10

 

 


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2,221 Millionen Euro Zahlungspflicht der Maquet Medical Systems AG

Positiver Ausgang des  unter anderem von Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch beantragten Prüfverfahrens: Aktionäre der Pulsion Medical Systems SE haben jetzt Aussicht auf zusätzliche erhebliche Geldleistungen.

Mit Beschluss des Landgerichts München I (Aktenzeichen 5 HKO 20672/14) endete das Spruchverfahren in erster Instanz, welches zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung geführt wurde wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Pulsion Medical Systems SE und ihrer Mehrheitsgesellschafterin Maquet Medical Systems AG.

„Das Landgericht München I ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die den übrigen Aktionären der Pulsion SE gebotene Barabfindung zu gering ist und um 1,24 Euro je Aktie der Gesellschaft erhöht werden muss“, berichtet Olaf Hasselbruch.

Der Bremer Rechtsanwalt von der Kapitalanlagerechtskanzlei Sommerberg hat an dem Fall als Verfahrensbevollmächtigter auf Seite der Antragsteller mitgewirkt.

Rechnerisch muss die Maquet Medical Systems AG daher für die 1.791.614 außenstehenden Aktien der Pulsion SE insgesamt 2.221.601,36 nachbezahlen, sofern der Gerichtsbeschluss Bestandskraft erlangt.

 


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11 Millionen Euro Nachzahlung für Aktionäre der SCA Hygiene Products SE

Spruchverfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt als Aktionärsvertreter

Die ordentliche Hauptversammlung der SCA Hygiene Produkts SE (frühere Firma: PWA Papierwerke Waldhof-Aschaffenburg AG) fasste am 17. Mai 2013 den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 487,81 Euro je Aktie auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Im Juni 2013 wurde dieser Squeeze-out-Beschluss vollzogen.

Mehrere Aktionäre, darunter auch eine von der Kanzlei Sommerberg vertretene Aktionärin, haben daraufhin Antrag bei dem Landgericht München I gestellt auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung, die höher sein soll als die im Hauptversammlungsbeschluss bestimmte Barabfindung.

Das Landgericht München I folgte nunmehr diesen Anträgen und hat den Hauptversammlungsbeschluss korrigiert. Es hat die Barabfindung je Aktie um 46,12 Euro erhöht. Seine Entscheidung hat das Spruchgericht damit begründet, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung – wie von den am Spruchverfahren beteiligten Aktionären vorgetragen – zu niedrig ist.

Angemessen ist die Barabfindung, wenn sie gegenüber dem Hauptversammlungsbeschluss um 46,12 Euro erhöht wird, so das Gericht. Da von dem Squeeze-out nach Mitteilung der Hauptaktionärin 240.951 Aktien betroffen sind, beträgt die rechnerisch zu leistende Gesamtnachzahlung für alle außenstehenden Aktien 11.112.660,12 Euro.

LG München I – Beschluss vom 31. Mai 2016 – Aktenzeichen 5 HK O 14376/13

 

 


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Sommerberg-Rechtsanwalt: Erfolg im FRIATEC-Spruchverfahren

Oberlandesgericht Karlsruhe bestimmt in zweiter Instanz Barabfindung wegen Squeeze-Out zugunsten von Aktionären.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der bisherigen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG auf die Hauptaktionärin auf 21,83 Euro je Stückaktie festgesetzt.

Im Jahr 2002 beschloss die Hauptversammlung der FRIATEC AG den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 20,64 Euro je Stückaktie. „Ich habe als deren Verfahrensbevollmächtigter für institutionelle FRIATEC-Aktionäre, die diese Barabfindung für zu gering gehalten haben, ebenso wie andere Anteilsinhaber, einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer höheren Barabfindung gestellt“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch. „Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist den Anträgen gefolgt“, so Anwalt Hasselbruch weiter.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der bisherigen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG auf die Hauptaktionärin auf 21,83 Euro je Stückaktie festgesetzt.

Das Gericht hat damit die Abfindung um 1,19 Euro je FRIATEC-Aktie mit seinem Beschluss erhöht. Dieser Betrag ist von der Hauptaktionärin noch nachträglich den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären zu zahlen.

 

 


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Landgericht München I gibt Antrag auf Nachzahlung für Aktionäre der GBW AG statt – über eine Million Euro Zusatzausschüttung werden erwartet

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) berichtet über den Verfahrensausgang des von ihm beantragten Spruchverfahrens in Sachen GBW AG.

Die GBW AG ist ein im Immobiliensektor tätiges Unternehmen. Im Jahr 2013 übernahm ein von der Patrizia Immobilien AG geführtes Konsortium die Mehrheitsbeteiligung der Bayerischen Landesbank an der GBW AG.

In der Folge wurden die Minderheitsaktionäre durch Beschluss der Hauptversammlung der GBW AG vom 28. November 2013 aus der Gesellschaft im Wege des Squeeze-out ausgeschlossen. Die betroffenen Minderheitsaktionäre hatten ihre Aktien der GBW AG zwangsweise an die Hauptaktionärin zu übertragen und erhielten dafür eine festgelegte Barabfindung von 21,32 je Euro Aktie.

„Diesen Abfindungsbetrag hielt ich für unangemessen gering. Daher habe ich als Verfahrensbevollmächtigter für mehrere betroffene Aktionäre der GBW AG die gerichtliche Festsetzung einer höheren Abfindung beantragt auf einen Betrag, der dem angemessenen anteiligen Unternehmenswert der GBW AG zu entsprechen hat“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch.

Vor dem Landgericht München I wurde deswegen und aufgrund von Anträgen weiterer Aktionäre ein entsprechendes Spruchverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 20. November 2015 hat das Landgericht München I nunmehr den Spruchanträgen stattgegeben und die Barabfindung um 65 Cent erhöht auf 21,97 Euro je Aktie der GBW AG (Aktenzeichen: 5 HKO 5593/14).

Laut Gerichtsbeschluss sind von dem Squeeze-out insgesamt 1.667.625 Aktien der GBW AG betroffen. Für diese Aktien ist die Zusatzzahlung von je 65 Cent zu leisten. Die zwangsausgeschlossenen Aktionäre der GBW AG erhalten bei Bestandskraft der Entscheidung des Landgerichts München I somit eine Ausschüttung von rechnerisch insgesamt 1.083.965,25 Euro.

 


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Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der bisherigen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG auf die Hauptaktionärin auf 21,83 Euro je Stückaktie festgesetzt.

Im Jahr 2002 beschloss die Hauptversammlung der FRIATEC AG den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 20,64 Euro je Stückaktie. „Ich habe als deren Verfahrensbevollmächtigter für institutionelle FRIATEC-Aktionäre, die diese Barabfindung für zu gering gehalten haben, ebenso wie andere Anteilsinhaber, einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer höheren Barabfindung gestellt“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch. „Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist den Anträgen gefolgt“, so Anwalt Hasselbruch weiter.

Das Gericht hat die Abfindung um 1,19 Euro je FRIATEC-Aktie mit seinem Beschluss erhöht. Dieser Betrag ist von der Hauptaktionärin noch nachträglich den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären zu zahlen.

 

 


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Erneuter Verfahrenserfolg: LG Köln legt Nachzahlungspflicht von über 9,5 Millionen Euro fest

Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Verfahrensbevollmächtigter auf Aktionärsseite, erläutert Gerichtsbeschluss vom 21. August 2015:

„Die ehemaligen Aktionäre erhalten bei Bestandskraft der Entscheidung des Landgerichts Köln wegen Ausschluss aus der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG eine erhebliche Ergänzung zur Barabfindung.“

Im Jahr 2002 wurden auf Verlangen der Hauptaktionärin alle übrigen Aktionäre im Rahmen eines sogenannten Squeeze-out aus der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG ausgeschlossen. Die ausgeschlossenen Aktionäre hatten ihre Aktien an die Hauptaktionärin zu übertragen und erhielten dafür eine Barabfindung.

Nach geltender Rechtslage muss diese Barabfindung „angemessen“ sein, also den tatsächlichen Anteils- bzw. Unternehmenswert der Aktiengesellschaft widerspiegeln.

„Meiner Beurteilung zufolge war die angebotene Barabfindung zu gering, also unangemessen niedrig. Dies habe ich beanstandet und für eine von mir vertretene Firma vor dem Landgericht Köln einen Antrag auf gerichtliche Erhöhung der Barabfindung auf einen angemessenen Betrag gestellt“, sagt Olaf Hasselbruch, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Sommerberg.

Diesem und den Anträgen weiterer 17 betroffener Minderheitsaktionäre hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 21. August 2015 stattgegeben (Az. 82 O 94/03). Das Gericht hat dazu festgestellt, dass die Barabfindung tatsächlich zu niedrig war. Deswegen hat es eine Erhöhung auf einen angemessenen Betrag von 681,27 je Stückaktie der Aachener Münchener Lebensversicherung AG festgesetzt.

Da von dem Squeeze-out der Gerichtsentscheidung zufolge 63.103 Aktien betroffen waren und der Erhöhungsbetrag je Aktie sich auf 153,27 (Differenzbetrag zwischen der angebotenen und der vom Landgericht Köln festgesetzten Barabfindung) beläuft, muss der Hauptaktionär rechnerisch also jetzt 9.671.796,81 nachzahlen.

Hinweis: Die Antragsgegner können noch Rechtsmittel gegen die Gerichtsentscheidung einlegen. Der Beschluss des Landgerichts Köln ist also noch nicht bestandskräftig.

 


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