Kla­gen geschä­dig­ter Anle­ger in Schiffs­fonds haben Erfolg

Kanzlei Sommerberg berichtet über Anlegerschutzverfahren: Gerichte sprechen Fondsopfern Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu.

„Auch in den vergangenen Monaten konnten wir wieder zahlreiche wichtige Urteile für unsere Mandanten erstreiten. Darüber werden wir demnächst noch im Einzelnen berichten, weil die Entscheidungen häufig auch für weitere Fondsanleger hilfreich sein können, die ebenfalls aus ihren Risikofonds aussteigen wollen“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Die Gerichte haben Schiffsfondsanlegern Schadensersatz in Form einer faktischen Rückabwicklung ihres Beteiligungserwerbes zugesprochen, also eine Rückerstattung ihres in die Fonds investierten Kapitals gegen Überragung der Fondsbeteiligungen. Neben der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG kam es auch zu Verurteilungen der Commerzbank AG und verschiedener privater Beratungsgesellschaften.

Die Entscheidungen haben Aufklärungspflichtverletzungen über Risiken im Zusammenhang mit verschiedenen Schiffsfondsanbietern zum Gegenstand, unter anderem:

  • CFB (CFB-Fonds Nr. 166 und Nr. 171)
  • CONTI Fonds (Conti 50)
  • Dr. Peters (DS-Rendite-Fonds Nr. 111)
  • Lloyd Fonds (Schiffsportfolio II)
  • GEBAB (Arctiv Breeze + Arctic Blizzard)

Schätzungen zufolge haben weit über 100.000 Anleger ihr Geld in tatsächlich hochriskante Unternehmensbeteiligungen investiert. „In der Vergangenheit wurden offenbar auch immer mehr Banken von den hohen Vermittlungsprovisionen angelockt und haben diese Graumarktprodukte selbst Kleinsparern verkauft“, so Anwalt Diler. Für Kleinanleger sind derart riskante Fonds in aller Regel aber ungeeignet.

Natürlich besteht auch das Risiko einer Prozessniederlage vor allem dann, wenn es nicht gelingt den Beweis zu erbringen, dass der Anleger nicht über die hohen Risiken der Fondsanlage informiert wurde.

„Vielfach finden wir aber bereits im Vorfeld eine gemeinsame Lösung mit den für die Fondsvermittlung verantwortlichen Instituten. Dies bedeutet, wir schließen wirtschaftlich vernünftige Vergleiche“, so Anwalt Diler. Die Einschaltung von Gerichten ist also häufig gar nicht erforderlich.

Diese Vergleiche sehen Stillschweigensklauseln vor, so dass die Kanzlei Sommerberg hierüber nicht berichten kann. Die Banken befürchten offenbar einen Ansturm ausstiegswilliger Fondsanleger, wenn diese erfahren, dass andere Kunden eine freiwillige Entschädigungszahlung von der Bank erhalten haben, weil sie durch einen Anwalt eine Beschwerde erheben. Daher sehen die meisten Vergleiche eine Pflicht zur Verschwiegenheit vor.

 


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Die Anlegerkanzlei Sommerberg hat für Dutzende weitere S&K-Anleger ebenfalls Zahlungsklagen eingereicht. „Wir rechnen demnächst mit noch weiteren Verurteilungen der S&K, da der Ankauf der gebrauchten Lebensversicherungen unserer Meinung nach ein verbotenes Bankgeschäft ist“, sagt Anwalt Krajewski.

 

 


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Wir vertreten eine Vielzahl von privaten Anlegern, die ihre Lebensversicherungen an S&K-Firmen verkauft haben. Den Kaufpreis wollte S&K erst später zahlen. Ein häufiges Modell bestand darin, den von der Versicherungsgesellschaft für die Rückgabe der Lebensversicherung kassierten Rückkaufswert in doppelter Höhe den Kunden als Kaufpreis zu versprechen, jedoch erst nach Ablauf von mehreren Jahren.

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Anle­ge­rin erhält umfas­sen­den Scha­dens­er­satz wegen Fehl­an­lage in Schiffs­fonds

Landgericht Kleve folgt dem Vortrag der Anlegerkanzlei Sommerberg: Bei unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovisionen können Fondsanleger die Geldrückerstattung verlangen.

Eine Stadtsparkasse aus Nordrhein-Westfalen hat die von der Kanzlei Sommerberg vertretene Kundin nicht über Provisionen aufgeklärt, die an die Stadtsparkasse für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen gezahlt wurden. Aus diesem Grund hat das Landgericht Kleve mit Urteil vom 04.06.2013 (Az. 4 O 103/12) der Anlegerin Schadensersatz von über 58.000 Euro zugesprochen.

Der Fall zeigt einmal mehr, dass Anleger eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligungen erreichen können, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen.

Zur Sache: Die Klägerin erwarb im Jahr 2005 nach mündlicher Beratung durch Mitarbeiter der Stadtsparkasse, bei der sie Kundin ist, eine Beteiligung an einem Schiffsfonds mit einer Einlage von 40.000 Euro (DS-Renditefonds Nr. 111 DS Performer und DS Power). Ebenfalls aufgrund der Empfehlung ihrer Stadtsparkasse beteiligte sich die Klägerin mit weiteren 20.000 Euro an einem geschlossenen Lebensversicherungsfonds (HSC Optivita UK II).

Die Anteile an beiden Fonds sind hochriskante Unternehmensbeteiligungen. Für die Anleger besteht die Gefahr eines Totalverlustes ihres eingelegten Geldes. Diese Risiken wollte die Klägerin nicht in Kauf nehmen und hat daher eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung geltend gemacht. Zu Recht.

Das Landgericht Kleve hat der von der Anlegerkanzlei Sommerberg eingereichten Klage stattgegeben und die Stadtparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Auch den Zinsschaden erhält die Anlegerin ersetzt. Im Gegenzug hat die Anlegerin ihre Fondsanteile an die Stadtsparkasse zu übertragen. Somit kann die Anlegerin faktisch schadensfrei wieder aus den Fonds aussteigen und erhält ihr verloren geglaubtes Geld zurück, erklärt Verbraucheranwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Begründung: Die Kundin wurde nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Stadtsparkasse für die Vermittlung des Schiffsfonds und des Lebensversicherungsfonds erhalten hat.

Das wäre nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aber unbedingt erforderlich gewesen. Die Kreditinstitute haben ihre Kunden nämlich ungefragt über Provisionen aufzuklären, die sie für die Fondsvermittlung erhalten, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteressen erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten. Unterbleibt diese Aufklärung kann der Fondsanleger die Rückabwicklung seiner Geldanlage verlangen, so der BGH.

Anwalt Diler merkt an: In sehr vielen Fällen schildern uns betroffene Fondsanleger, dass sie nicht über die Provisionen aufgeklärt worden sind. Dies ist eine regresspflichtige Aufklärungspflichtverletzung und häufig ein guter Ansatzpunkt, um die Rückabwicklung des Fondserwerbes durchzusetzen.

Hilfe für geschädigte Schiffsfondsanleger

Hunderte Schiffsfonds befinden sich in Insolvenz oder haben große Schwierigkeiten. Zehntausenden von Anlegern droht der Verlust ihrer Einlagen.

Die Kanzlei Sommerberg bietet die juristische Vertretung für geschädigte Schiffsfondsanleger in ganz Deutschland an. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns einfach an. Beratungstelefon: 0421/3016790


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Der Fall zeigt ein­mal mehr, dass Anle­ger von Schiffs­fonds eine Rück­ab­wick­lung ihrer Fonds­be­tei­li­gun­gen errei­chen kön­nen, wenn sie ihre Rechte wahr­neh­men.

Zur Sache: Die Klä­ge­rin erwarb im Jahr 2005 nach münd­li­cher Bera­tung durch Mit­ar­bei­ter der Stadt­spar­kasse, bei der sie Kun­din ist, eine Betei­li­gung an einem Schiffs­fonds mit einer Ein­lage von 40.000 Euro (DS-Renditefonds Nr. 111 DS Per­for­mer und DS Power). Eben­falls auf­grund der Emp­feh­lung ihrer Stadt­spar­kasse betei­ligte sich die Klä­ge­rin mit wei­te­ren 20.000 Euro an einem geschlos­se­nen Lebens­ver­si­che­rungs­fonds (HSC Opti­vita UK II).

Die Anteile an bei­den Fonds sind hoch­ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen. Für die Anle­ger besteht die Gefahr eines Total­ver­lus­tes ihres ein­ge­leg­ten Gel­des. Diese Risi­ken wollte die Klä­ge­rin nicht in Kauf neh­men und hat daher eine Rück­ab­wick­lung ihrer Fonds­be­tei­li­gung gel­tend gemacht. Zu Recht.

Das Land­ge­richt Kleve hat der von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ein­ge­reich­ten Klage statt­ge­ge­ben und die Stadt­par­kasse zur Zah­lung von Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt. Auch den Zins­scha­den erhält die Anle­ge­rin ersetzt. Im Gegen­zug hat die Anle­ge­rin ihre Fonds­an­teile an die Stadt­spar­kasse zu über­tra­gen. Somit kann die Anle­ge­rin fak­tisch scha­dens­frei wie­der aus den Fonds aus­stei­gen und erhält ihr ver­lo­ren geglaub­tes Geld zurück, erklärt Ver­brau­cher­an­walt Tho­mas Diler von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg.

Begrün­dung: Die Kun­din wurde nicht über die Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt, die die Stadt­spar­kasse für die Ver­mitt­lung des Schiffs­fonds und des Lebens­ver­si­che­rungs­fonds erhal­ten hat.

Das wäre nach der soge­nann­ten Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) aber unbe­dingt erfor­der­lich gewe­sen. Die Kre­dit­in­sti­tute haben ihre Kun­den näm­lich unge­fragt über Pro­vi­sio­nen auf­zu­klä­ren, die sie für die Fonds­ver­mitt­lung erhal­ten, damit der Kunde beur­tei­len kann, ob die Anla­ge­emp­feh­lung allein im Kun­den­in­ter­es­sen erfolgt ist, oder im Inter­esse der Bank, mög­lichst hohe Pro­vi­sio­nen zu erhal­ten. Unter­bleibt diese Auf­klä­rung kann der Fonds­an­le­ger die Rück­ab­wick­lung sei­ner Geld­an­lage ver­lan­gen, so der BGH.

Anwalt Diler merkt an: In sehr vie­len Fäl­len schil­dern uns betrof­fene Fonds­an­le­ger, dass sie nicht über die Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den sind. Dies ist eine regress­pflich­tige Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung und häu­fig ein guter Ansatz­punkt, um die Rück­ab­wick­lung des Fond­ser­wer­bes durch­zu­set­zen.

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APCOA-Aktionäre erhal­ten höhere Abfin­dung und zusätz­li­che Aus­gleichs­zah­lung

Landgericht Stuttgart gibt Anlegern Recht. In dem Gerichtsverfahren auf der Seite der Anleger: Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg).

Als Interessenvertreter für eine Ex-Aktionärin der APCOA Parking AG ist Rechtsanwalt Hasselbruch mit der Erhöhungsentscheidung des Landgerichts Stuttgart zufrieden. Die Kleinaktionäre erhalten gerichtlich eine Nachzahlung zugesprochen.

Das Spruchgericht hat die vom Großaktionär angebotene Kompensationsleistungen für betroffene außenstehende Aktionäre wegen einer Gewinnabführung für zu niedrig befunden und durch Beschluss erhöht (Landgericht Stuttgart – Az. 32 AktE 17/02 KfH).

Bei der APCOA Parking AG (heute APCOA AG) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die als Holdinggesellschaft eine Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften leitet. Die Beteiligungsgesellschaften sind unter der Bezeichnung „APCOA“ auf dem Gebiet der Parkraumbewirtschaftung, der Betreuung von Immobilien und der Erbringung von auf Verkehrsteuerung bezogenen Dienstleistungen tätig.

Im Jahr 2000 erwarb die Salamander AG (heute EnBW Immobilien Beteiligungen GmbH) in mehreren Phasen Aktien der APCOA Parking AG und wurde zu deren Großaktionärin. Am 21. Dezember 2001 schloss sie mit der APCOA Parking AG einen Gewinnabführungsvertrag zugunsten der Salamander AG. Aufgrund dieses Vertrages hatte die APCOA Parking AG ihren gesamten Gewinn an die Großaktionärin abzuführen. Für die (Minderheits-) Aktionäre der APCOA AG sah der Unternehmensvertrag – als Kompensation für den Ausschluss an der Gewinnteilhabe – eine feste Ausgleichszahlung von 5,80 Euro je Stückaktie und eine Barabfindung von 95,50 Euro je Stückaktie vor.

Die Kompensationsleistungen hielt Rechtsanwalt Hasselbruch für zu gering. Er beantragte für eine betroffene Minderheitsaktionärin daher die Einleitung eines gerichtlichen Spruchverfahrens zur Festsetzung einer höheren Ausgleichszahlung und Barabfindung.

Das zuständige Landgericht Stuttgart folgte nach rund zehnjähriger Verfahrensdauer den Argumenten der Antragsteller. Es stellte fest, dass sowohl die von der Großaktionärin angebotene Ausgleichszahlung als auch die Barabfindung unangemessen niedrig sind. Daher erhöhte es mit Gerichtsbeschluss den Ausgleich auf 6,52 Euro. Die Barabfindung wurde vom Spruchgericht ebenfalls nach oben korrigiert und mit einem Betrag von 106,82 Euro festgesetzt. Dies bedeutet, die betroffenen Ex-APCOA-Minderheitsaktionäre können aufgrund dieses Gerichtsentscheides je Aktie eine Nachzahlung von zusätzlich 11,32 Euro verlangen.

 


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DS-Rendite-Fonds in Insol­venz: Schiffsfonds in der Krise

Auf Grund gelau­fen – Schiffs­fonds sau­fen rei­hen­weise ab:

Gleich 11 DS-Rendite-Fonds mel­den Insol­venz an!

Meh­rere Tau­send Anle­ger betrof­fen: Die Krise der Schiffs­fonds setzt sich unver­än­dert fort. Jetzt ist es auch zu einer regel­rech­ten Insol­venz­welle bei 11 Schiffs­fonds des Dort­mun­der Emis­si­ons­hau­ses Dr. Peters gekom­men. Kon­kret han­delt es sich um die DS-Rendite-Fonds 36, 41, 43, 45 und 46, 50 und 52, 56 sowie 61 bis 63.

Nach uns vor­lie­gen­den Bekannt­ma­chun­gen hat das Amts­ge­richt Ham­burg über das Ver­mö­gen von ins­ge­samt 11 DS-Rendite-Fonds das vor­läu­fige Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net und jeweils einen vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter bestellt. Dies erfolgte mit Gerichts­be­schlüs­sen am 26. Juli sowie 31. Juli 2013“, berich­tet Rechts­an­walt André Krajewski von der Kanz­lei Som­mer­berg.

Insol­venz­an­träge für 11 Schiffs­fonds gestellt

Die Kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt bereits seit meh­re­ren Jah­ren die Rechte von geschä­dig­ten Schiffs­fonds­an­le­gern, dar­un­ter auch Inves­to­ren in ver­schie­dene DS-Rendite-Fonds. „In vie­len Fäl­len stel­len wir fest, dass unsere Man­dan­ten von den Ban­ken oder Bera­tern, die die Fonds emp­foh­len haben, nicht ord­nungs­ge­mäß über die Geld­an­lage auf­ge­klärt wor­den sind. So wur­den etwa wesent­li­che Risi­ken ver­schwie­gen oder als angeb­lich abwe­gig ver­harm­lost“, erläu­tert Anwalt Krajewski.

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen han­delt es sich dabei um eine Bera­tungs­pflicht­ver­let­zung und der Anle­ger kann Scha­dens­er­satz gel­tend machen. Der ver­ant­wort­li­che Finanz­ver­trieb hat dem geschä­dig­ten Anle­ger dann im Gegen­zug für seine Fonds­be­tei­li­gung die Ein­lage zu erstat­ten.

3.292 Anle­ger fürch­ten um ihr Geld

Laut Eigen­wer­bung des Emis­si­ons­hau­ses Dr. Peters soll das im Namen der DS-Rendite-Fonds befind­li­che Kür­zel „DS“ für Dyna­mik und Sicher­heit ste­hen. Eine Sicher­heit für ihr Geld gibt es aber nicht, wie die Anle­ger der DS-Rendite-Fonds nun fest­stel­len müs­sen. „Den Anle­gern droht schlimms­ten­falls viel­mehr der Ver­lust ihrer Ein­la­gen“, erläu­tert Ver­brau­cher­an­walt Krajewski die Risi­ken für die betrof­fe­nen Anle­ger.

Der Anle­ger­an­walt hat nach­ge­rech­net: „Bei Zugrun­de­le­gung der vom Emis­si­ons­haus Dr. Peters ver­öf­fent­lich­ten Zah­len haben 3.292 Anle­ger ihr Geld in Kom­man­dit­be­tei­li­gun­gen der Fonds inves­tiert, für die jetzt die Insol­venz bean­tragt wurde.“

Für fol­gende Fonds wur­den Insol­venz­an­träge gestellt:

DS-Rendite-Fonds Nr. 36 MS Cape Byron GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 41 MS Cape Sable GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 43 Cape Natal GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 45 MS Cape Race GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 46 MS Cape Spen­cer GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 50 MT Cape Banks GmbH & Co. Tank­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 52 MS Cape Charles GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 56 MS Cape Camp­bell GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 61 MT Cape Bear GmbH & Co. Tank­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 62 MS Cape Cook GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 63 MS Wehr Mosel GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

 


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Wir konn­ten erneut wegen Falsch­be­ra­tung über eine Schiffs­fonds­be­tei­li­gung Scha­dens­er­satz für einen von uns ver­tre­te­nen Man­dan­ten erstrei­ten, erklärt Rechts­an­walt André Krajewski von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg. Der Wirt­schafts­an­walt wei­ter:

Für einen Ber­li­ner haben wir Klage gegen die Com­merz­bank ein­ge­reicht. Das Land­ge­richt Ber­lin hat der Klage ganz über­wie­gend statt­ge­ge­ben und die Bank zur Zah­lung von über 11.000 Euro an unse­ren Man­dan­ten ver­ur­teilt (Akten­zei­chen 10158/12).

Der Klä­ger ver­langte mit sei­ner Klage von der Com­merz­bank Scha­dens­er­satz aus abge­tre­te­nem Recht sei­ner Ehe­frau wegen einer feh­ler­haf­ten Anla­ge­be­ra­tung über eine Geld­an­lage in einen Schiffs­fonds.

Die Ehe­frau war bereits seit vie­len Jah­ren Kun­din der Bank. Im Jahr 2008 kam es zu min­des­tens einem Bera­tungs­ge­spräch zwi­schen ihr und einem Mit­ar­bei­ter der Com­merz­bank. In dem Gespräch ging es um eine Geld­an­lage in einen bestimm­ten Schiffs­fonds, den CFB-Fonds 167 – Con­tai­ner­rie­sen der Zukunft. Die Bank­kun­din erwarb dar­auf­hin eine Betei­li­gung an die­sem Fonds zum Nenn­be­trag von 16.000 US-Dollar. Ihre For­de­rung wegen einer erst spä­ter bemerk­ten Falsch­be­ra­tung hat die Anle­ge­rin dann an ihren Ehe­gat­ten abge­tre­ten, der diese – mit Erfolg – gericht­lich gel­tend gemacht hat.

Bei dem Fonds han­delt es sich um eine hoch­ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gung mit Total­ver­lust­ri­siko.

Scha­dens­er­satz wegen feh­len­der Risi­ko­auf­klä­rung

Das Land­ge­richt Ber­lin hat erkannt, dass die erho­bene Klage über­wie­gend begrün­det ist. Dazu hat es mit dem Urteil fest­ge­stellt, dass die Com­merz­bank die ihr oblie­gende Pflicht schuld­haft ver­letzt hat, die Kun­din ord­nungs­ge­mäß über die Geld­an­lage in den Schiffs­fonds zu bera­ten. Die Anle­ge­rin, so das Gericht wei­ter, wurde näm­lich pflicht­wid­rig jeden­falls nicht über das Wie­der­auf­le­ben der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB auf­ge­klärt. Eine sol­che Auf­klä­rung ist bei der Emp­feh­lung der Betei­li­gung an einem geschlos­se­nen Fonds aber grund­sätz­lich erfor­der­lich, wie bereits der Bun­des­ge­richts­hof zutref­fend erkannt hat (Akten­zei­chen III ZR 203/09).

Keine Risi­ko­auf­klä­rung mit­tels des Pro­spekts

Auch erfolgte nach Auf­fas­sung des Land­ge­richts Ber­lin die Auf­klä­rung nicht mit­tels eines der Anle­ge­rin über­ge­be­nen Pro­spekts.

Mit der Überg­abe eines Pro­spekts kann unter Umstän­den zwar die Pflicht erfüllt wer­den, den Anle­ger vor allem über die Risi­ken auf­zu­klä­ren, wenn der Pro­spekt so recht­zei­tig vor dem Ver­trags­schluss über­ge­ben wird, dass der Anle­ger noch vom Inhalt des Pro­spekts Kennt­nis neh­men kann, so der Bun­des­ge­richts­hof (Akten­zei­chen III ZR 302/07).

Vor­lie­gend hat die Kun­din von der Com­merz­bank den Pro­spekt erhal­ten. Die­ser Pro­spekt stellt auch die Gefahr eines Wie­der­auf­le­bens der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung und wei­tere Risi­ken zutref­fend und deut­lich dar. Den­noch hält das Land­ge­richt Ber­lin den Pro­spekt nicht für rele­vant. Das Gericht geht näm­lich davon aus, dass der Pro­spekt der Bank­kun­din erst im Bera­tungs­ge­spräch über­ge­ben wor­den ist und damit nicht mehr recht­zei­tig im Sinne der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes.

Nach durch­ge­führ­ter Beweis­auf­nahme sieht das Gericht die Behaup­tung der Com­merz­bank nicht als erwie­sen an, dass die Bank­kun­din den Pro­spekt zwei Wochen vor Fonds­zeich­nung und folg­lich so recht­zei­tig erhielt, dass sie den Pro­spekt über­haupt noch hätte lesen kön­nen.

Im Ergeb­nis wurde die beklagte Bank zum Scha­dens­er­satz Zug um Zug gegen Über­tra­gung der Fonds­be­tei­li­gung ver­ur­teilt. Die Gerichts­ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig.

Rechts­tipp: Scha­dens­er­satz bei unter­las­se­ner Auf­klä­rung über Risiko des Wie­der­auf­le­bens der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung

Anle­ger­an­walt Krajewski: Unsere Erfah­rung zeigt, dass in sehr vie­len Fäl­len die Ban­ken ihre Kun­den nicht über das Risiko eines Wie­der­auf­le­bens der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung auf­ge­klärt haben. Das ist jetzt ein guter Ansatz­punkt, um eine Rück­ab­wick­lung zu for­dern. Es kommt jedoch immer auf die kon­kre­ten Umstände des Ein­zel­falls an. Dies prü­fen wir für betrof­fene Anle­ger, die nach Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten aus ihrem Schiffs­fonds suchen.

 


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Wir konnten erneut wegen Falschberatung über eine Schiffsfondsbeteiligung Schadensersatz für einen von uns vertretenen Mandanten erstreiten, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg. Der Wirtschaftsanwalt weiter:

Für einen Berliner haben wir Klage gegen die Commerzbank eingereicht. Das Landgericht Berlin hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Bank zu Zahlung von über 11.000 Euro an unseren Mandanten verurteilt (Aktenzeichen 10 O 158/12).

Der Kläger verlangte mit seiner Klage von der Commerzbank Schadensersatz aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau wegen einer fehlerhaften Anlageberatung über eine Geldanlage in einen Schiffsfonds.

Die Ehefrau war bereits seit vielen Jahren Kundin der Bank. Im Jahr 2008 kam es zu mindestens einem Beratungsgespräch zwischen ihr und einem Mitarbeiter der Commerzbank. In dem Gespräch ging es um eine Geldanlage in einen bestimmten Schiffsfonds, den CFB-Fonds 167 – Containerriesen der Zukunft. Die Bankkundin erwarb daraufhin eine Beteiligung an diesem Fonds zum Nennbetrag von 16.000 US-Dollar. Ihre Forderung wegen einer erst später bemerkten Falschberatung hat die Anlegerin dann an ihren Ehegatten abgetreten, der diese – mit Erfolg – gerichtlich geltend gemacht hat.

Bei dem Fonds handelt es sich um eine hochriskante Unternehmensbeteiligung mit Totalverlustrisiko.

Schadensersatz wegen fehlender Risikoaufklärung

Das Landgericht Berlin hat erkannt, dass die erhobene Klage überwiegend begründet ist. Dazu hat es mit dem Urteil festgestellt, dass die Commerzbank die ihr obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Kundin ordnungsgemäß über die Geldanlage in den Schiffsfonds zu beraten. Die Anlegerin, so das Gericht weiter, wurde nämlich pflichtwidrig jedenfalls nicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB aufgeklärt. Eine solche Aufklärung ist bei der Empfehlung der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aber grundsätzlich erforderlich, wie bereits der Bundesgerichtshof zutreffend erkannt hat (Aktenzeichen III ZR 203/09).

Keine Risikoaufklärung mittels des Prospekts

Auch erfolgte nach Auffassung des Landgerichts Berlin die Aufklärung nicht mittels eines der Anlegerin übergebenen Prospekts.

Mit der Übergabe eines Prospekts kann unter Umständen zwar die Pflicht erfüllt werden, den Anleger vor allem über die Risiken aufzuklären, wenn der Prospekt so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass der Anleger noch vom Inhalt des Prospekts Kenntnis nehmen kann, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 302/07).

Vorliegend hat die Kundin von der Commerzbank den Prospekt erhalten. Dieser Prospekt stellt auch die Gefahr eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung und weitere Risiken zutreffend und deutlich dar. Dennoch hält das Landgericht Berlin den Prospekt nicht für relevant. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass der Prospekt der Bankkundin erst im Beratungsgespräch übergeben worden ist und damit nicht mehr rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme sieht das Gericht die Behauptung der Commerzbank nicht als erwiesen an, dass die Bankkundin den Prospekt zwei Wochen vor Fondszeichnung und folglich so rechtzeitig erhielt, dass sie den Prospekt überhaupt noch hätte lesen können.

Im Ergebnis wurde die beklagte Bank zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung verurteilt.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 


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Anlegerkanzlei Sommerberg reicht die ersten Schadensersatzklagen für S&K-Opfer ein.

„Wir haben zwischenzeitlich für rund 30 unserer Mandanten, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung an S&K-Firmen verkauft und übertragen haben, die gerichtliche Titulierung ihrer offenen Forderung geltend gemacht. Ich gehe von einer Verurteilung der verklagten S&K-Gesellschaften aus“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg und erklärt weiter: „Unabhängig von den laufenden Ermittlungen wegen des Verdachts des Anlegerbetrugs und der Veruntreuung von Firmengeldern sind wir überzeugt, dass unsere Mandanten Zahlungsansprüche gegen die S&K-Skandalgesellschaften haben“.

Der Wirtschaftsanwalt weist auf einen wichtigen Gesichtspunkt hin: Die Vereinbarungen zum Erwerb der Versicherungen sind je nach Einzelfall unwirksam, sofern die versprochenen Restkaufpreiszahlungen erst zeitlich später zu einem erhöhten Betrag in der Regel erst nach acht Jahren gezahlt werden sollen. André Krajewski: „Wir haben die Verträge zwischen S&K und unseren Mandanten überprüft und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass S&K damit ein nicht erlaubtes Einlagengeschäft betrieben und somit gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat“. Nur Banken dürfen Einlagengeschäfte nach den Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) erbringen.

Zum Fall:

Seit Mitte 2012 führt die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Frankfurter S&K-Unternehmensgruppe sowie der mit dieser als Partner agierenden Hamburger Unternehmensgruppe United Investors. Am 19. Februar 2013 kam es zu zahlreichen Hausdurchsuchungen und Festnahmen der Hintermänner, darunter auch die beiden S&K-Gründer Stephan Schäfer und Jonas Köller. Die Staatsanwaltschaft hat den dringenden Verdacht des banden- und gewerbsmäßigen Betruges mit Kapitalanlagen, der Untreue und weiterer Straftaten im Zusammenhang mit S&K. Vorwurf: Betrügerische Erlangung und fortlaufende Veruntreuung von Anlegergeldern im Sinne eines sog. Schneeballsystems. Die Anlegergelder sollen zweckwidrig auch für den extrem aufwändigen und exzessiven Lebensstil der Beschuldigten missbraucht worden sein.

Mehrere zum S&K-Firmengeflecht gehörende Gesellschaften haben das Geschäftsmodell des Ankaufs von Lebens- und Rentenversicherungen betrieben. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich um die S & K Sachwert AG, die S & K Immobilienhandels GmbH sowie die S & K Real Estate Value GmbH. Gesetzlicher Vertreter dieser Firmen ist unverändert jeweils Stephan Schäfer, einer der beiden mittlerweile in Untersuchungshaft befindlichen Gründer von S&K.

Die S&K-Unternehmen boten Verbrauchern an, deren private Lebens- oder Rentenversicherung und alle damit verbundenen Rechte aufzukaufen.

In vielen Fällen gestalteten sich die Vertragsregelungen dergestalt, dass die S&K-Kunden ihre Versicherungen an S&K übertagen sollten. S&K hat dann die Versicherungen an die Versicherungsgesellschaft zurückgegeben und den Rückkaufswert von der Versicherungsgesellschaft kassiert. Den Kunden versprach S&K, einen Teil des Rückkaufswertes sofort auszuzahlen. Der Restbetrag, errechnet aus der tatsächlich von der Versicherungsgesellschaft erhaltenen Auszahlungssumme abzüglich der ersten Auszahlung (Direktzahlung), sollte nach Regularien von S&K dann an den Kunden in doppelter Höhe bezahlt werden, jedoch erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums von in der Regel acht Jahren.

Dadurch, dass das den Verkäufern geschuldete Geld bzw. eine großer Teil davon in den S&K-Unternehmen verbleibt, entsteht nach Auffassung von Anwalt Krajewski ein Einlagengeschäft, für das eine Erlaubnis der Finanzaufsicht erforderlich ist, die jedoch nicht vorliegt: „Unserer Rechtseinschätzung nach liegt dann ein verbotenes Einlagengeschäft vor, da S&K nicht über eine Erlaubnis nach § 32 KWG für das Einlagengeschäft verfügt.“

Laut einem Bericht des Wirtschaftsmagazins manager magazin online wird gemutmaßt, dass die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) im Fall S&K nicht eingeschritten zu sein scheint, um dadurch die strafrechtlichen Ermittlungen der Frankfurter Staatsanwaltschaft nicht zu gefährden.

In einem anderen Fall, bei dem es ebenfalls um den Ankauf von Lebensversicherungen geht, ist die BaFin eingeschritten: Die Pecunia-Concept AG erwarb ebenfalls von Verbrauchern Lebensversicherungen und wollte den Verkäufern den Kaufpreis erst später zahlen. Die BaFin untersagte dies, weil es sich um ein verbotenes Einlagengeschäft handelt und hat die Abwicklung angeordnet.

Rechtsfolge:

Der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG begründet einen deliktischen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

§ 32 KWG ist ein Schutzgesetz zugunsten der betroffenen Kapitalanleger bzw. der Veräußerer der Versicherungen. Diese Schutzgesetzeigenschaft hat der Bundesgerichtshof etwa mit Urteil vom 21. April 2005 (Aktenzeichen III ZR 238/03) festgestellt und grundsätzlich eine Schadensersatzfolge für betroffene Kunden bejaht.

Dazu Anwalt Krajewski: „Hätten die S&K-Firmen das Schutzgesetz beachtet und mangels Erlaubnis vom Lebensversicherungserwerb abgesehen, dann wären die Veräußerungsgeschäfte mit unseren Mandanten gar nicht zustande gekommen. Abgesehen davon hätten unsere Mandanten sich auf eine Veräußerung an S&K niemals eingelassen, wenn sie gewusst hätten, dass S&K nicht die Lizenz der BaFin besitzt. Deswegen wird nun der Schadensersatz geltend gemacht“.

 


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