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CFB-Fonds 168: Landgericht Frankfurt am Main spricht Anleger des Schiffsfonds Schadensersatz zu

Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski zeigt sich erfreut: „Das Landgericht Frankfurt am Main hat der von uns erhobenen Schadensersatzklage ganz überwiegend stattgegeben.“ Die Commerzbank AG muss die Geldanlage ihres Kunden in den Schiffsfonds CFB 168 rückabwickeln und das angelegte Geld von über 10.000 Euro erstatten.

Nach einer vorangegangener Beratung der Dresdner Bank AG, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank AG ist, erwarb der klagende Anleger im Juni 2008 eine Beteiligung an dem Schiffsfonds CFB 168 von 15.000 US-Dollar nebst 5 Prozent Agio. Dies waren damals umgerechnet 12.400,83 Euro.

Der Schiffsfonds hat sich wirtschaftlich äußerst negativ entwickelt. Für die Anleger besteht die Gefahr eines Totalverlustes ihres in den CFB-Fonds 168 investierten Geldes. „Nachdem unser Mandant von diesem ungewollten Risiko erfuhr, wurden wir beauftragt, für ihn Schadensersatz geltend zu machen“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

„Wir haben daher bei dem Landgericht in der zuständigen Bankenmetropole Frankfurt Schadensersatz eingeklagt“, so Krajewski weiter.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 13. März 2015 der Klage ganz überwiegend stattgegeben (Aktenzeichen: 2-10 O 425/13).

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die damalige Dresdner Bank AG den klagenden Anleger falsch beraten hat. Diese Falschberatung begründet den Schadensersatzanspruch. Die Commerzbank AG ist dafür verantwortlich als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG und muss die Rückabwicklung des Anlagegeschäftes vornehmen.

Dem Urteil zufolge wurde die Commerzbank AG antragsgemäß verurteilt, dem Kläger seinen Kapitaleinsatz abzüglich erhaltener Ausschüttungen vollständig zu ersetzen. Der Kläger hat dafür im Gegenzug seine Beteiligung am Schiffsfonds CFB 168 zu übertragen.

Der Anleger kann damit verlustfrei aus dem CFB-Fonds 168 aussteigen.

Beratung für Schiffsfondsanleger

Wir prüfen nun auch für andere CFB-Fondsanleger und anderer Schiffsfonds, ob sie ebenfalls eine Rückabwicklung ihrer Fondsanlage erreichen und verlustfrei aus den Fonds aussteigen können. Anleger in Schiffsfonds können die kostenfreie Erstberatung der Kanzlei Sommerberg nutzen, Telefon 0421-3016790 (bundesweit).

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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CIS Garantie-Hebel-Plan: Anleger erhält Kapitalerstattung wegen Prospektfehler

Im Rahmen eines Prozessvergleichs bekommt ein Mandant der Kanzlei Sommerberg wegen seiner fehlgeschlagenen Fondsanlage in den CIS Garantie-Hebel-Plan einen erheblichen Teil seines Investment erstattet. Grund: Der Prospekt zum Fonds stellt sich als falsch dar.

Der Anleger hatte sich im Januar 2008 als Kommanditist mit einer Kapitalanlage von 17.000 Euro an der Fondsgesellschaft CIS Garantie-Hebel-Plan ‘07 AG & Co. KG beteiligt. Dieses Investment wurde ihm von einem Finanzberater empfohlen.

Bei der Anlage handelt es sich um eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft, die beabsichtigte, britische Lebensversicherungen auf dem Zeitmarkt zu erwerben. Bereits aufgrund der Blind-Pool-Konstruktion stellt sich eine solche Geldanlage für die Anleger als sehr risikoreich dar.

Der Anleger wollte sich wegen der ungewünschten Risiken wieder von seiner Fondanlage trennen und hat sich deswegen an die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg gewandt.

„Nachdem der verantwortliche Finanzberater die geforderte Rückabwicklung des Fondserwerbes nicht freiwillig durchführen wollte, haben wir Klage vor dem Landgericht Verden gerichtet auf Schadensersatz erhoben“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Sachbearbeiter bei der Kanzlei Sommerberg.

Geltend gemacht wurde die Rückerstattung des angelegten Kapitals in den Fonds. Rechtsanwalt Krajewski begründet die Forderung wie folgt: „Der Zahlungsanspruch ist gegeben, weil der verwendete Prospekt zum Fonds wesentlich fehlerhaft ist. Es findet sich im Prospekt nicht die erforderliche Information über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung. Bereits dieser Aufklärungsmangel durch den insofern unvollständigen Prospekt begründet den Regressanspruch des Anlegers.“

Der Berater macht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nämlich schadensersatzpflichtig, wenn er oder der von ihm verwendete Prospekt nicht darüber aufklärt, dass es bei einer Ausschüttung zu einem möglichen Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung kommen kann. Dazu merkt Rechtsanwalt Krajewski an: „Der Prospekt zum Fonds CIS Garantie-Hebel-Plan enthält unserer Überprüfung zufolge keine Risikoaufklärung über dieses Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung.“ Damit ist ein Prospekthaftungsanspruch gegeben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2015 zeigte sich der verklagte Finanzberater zu einer gütlichen Einigung bereit und hat sich durch Abschluss eines Vergleiches mit dem klagenden Anleger verpflichtet, einen erheblichen Teil des in den Fonds angelegten Geldes zu erstatten (LG Verden – Aktenzeichen 4 O 206/14).

Hilfe für betroffene Anleger

Betroffene Anleger, die sich über ihre Handlungsmöglichkeiten wegen der Geldanlage in Fonds von S&K oder CIS Garantie-Hebel-Plan informieren möchten, können sich an das Rechtsanwaltsteam der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg wenden. Wir beraten deutschlandweit und unterstützen die Anleger bei einem Ausstieg aus ihrem Fonds.

Ihre Ansprechpartner sind Rechtsanwalt André Krajewski und Rechtsanwalt André Krajewski. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

 

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Autor: Thomas Diler / Google+
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