Sommerberg Anlegerrecht - Aktienkurse

S&K-Betrugsskandal: Erwerb von Lebens­ver­si­che­run­gen war ver­bo­te­nes Ein­la­gen­ge­schäft

Anlegerkanzlei Sommerberg reicht die ersten Schadensersatzklagen für S&K-Opfer ein.

„Wir haben zwischenzeitlich für rund 30 unserer Mandanten, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung an S&K-Firmen verkauft und übertragen haben, die gerichtliche Titulierung ihrer offenen Forderung geltend gemacht. Ich gehe von einer Verurteilung der verklagten S&K-Gesellschaften aus“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg und erklärt weiter: „Unabhängig von den laufenden Ermittlungen wegen des Verdachts des Anlegerbetrugs und der Veruntreuung von Firmengeldern sind wir überzeugt, dass unsere Mandanten Zahlungsansprüche gegen die S&K-Skandalgesellschaften haben“.

Der Wirtschaftsanwalt weist auf einen wichtigen Gesichtspunkt hin: Die Vereinbarungen zum Erwerb der Versicherungen sind je nach Einzelfall unwirksam, sofern die versprochenen Restkaufpreiszahlungen erst zeitlich später zu einem erhöhten Betrag in der Regel erst nach acht Jahren gezahlt werden sollen. André Krajewski: „Wir haben die Verträge zwischen S&K und unseren Mandanten überprüft und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass S&K damit ein nicht erlaubtes Einlagengeschäft betrieben und somit gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat“. Nur Banken dürfen Einlagengeschäfte nach den Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) erbringen.

Zum Fall:

Seit Mitte 2012 führt die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Frankfurter S&K-Unternehmensgruppe sowie der mit dieser als Partner agierenden Hamburger Unternehmensgruppe United Investors. Am 19. Februar 2013 kam es zu zahlreichen Hausdurchsuchungen und Festnahmen der Hintermänner, darunter auch die beiden S&K-Gründer Stephan Schäfer und Jonas Köller. Die Staatsanwaltschaft hat den dringenden Verdacht des banden- und gewerbsmäßigen Betruges mit Kapitalanlagen, der Untreue und weiterer Straftaten im Zusammenhang mit S&K. Vorwurf: Betrügerische Erlangung und fortlaufende Veruntreuung von Anlegergeldern im Sinne eines sog. Schneeballsystems. Die Anlegergelder sollen zweckwidrig auch für den extrem aufwändigen und exzessiven Lebensstil der Beschuldigten missbraucht worden sein.

Mehrere zum S&K-Firmengeflecht gehörende Gesellschaften haben das Geschäftsmodell des Ankaufs von Lebens- und Rentenversicherungen betrieben. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich um die S & K Sachwert AG, die S & K Immobilienhandels GmbH sowie die S & K Real Estate Value GmbH. Gesetzlicher Vertreter dieser Firmen ist unverändert jeweils Stephan Schäfer, einer der beiden mittlerweile in Untersuchungshaft befindlichen Gründer von S&K.

Die S&K-Unternehmen boten Verbrauchern an, deren private Lebens- oder Rentenversicherung und alle damit verbundenen Rechte aufzukaufen.

In vielen Fällen gestalteten sich die Vertragsregelungen dergestalt, dass die S&K-Kunden ihre Versicherungen an S&K übertagen sollten. S&K hat dann die Versicherungen an die Versicherungsgesellschaft zurückgegeben und den Rückkaufswert von der Versicherungsgesellschaft kassiert. Den Kunden versprach S&K, einen Teil des Rückkaufswertes sofort auszuzahlen. Der Restbetrag, errechnet aus der tatsächlich von der Versicherungsgesellschaft erhaltenen Auszahlungssumme abzüglich der ersten Auszahlung (Direktzahlung), sollte nach Regularien von S&K dann an den Kunden in doppelter Höhe bezahlt werden, jedoch erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums von in der Regel acht Jahren.

Dadurch, dass das den Verkäufern geschuldete Geld bzw. eine großer Teil davon in den S&K-Unternehmen verbleibt, entsteht nach Auffassung von Anwalt Krajewski ein Einlagengeschäft, für das eine Erlaubnis der Finanzaufsicht erforderlich ist, die jedoch nicht vorliegt: „Unserer Rechtseinschätzung nach liegt dann ein verbotenes Einlagengeschäft vor, da S&K nicht über eine Erlaubnis nach § 32 KWG für das Einlagengeschäft verfügt.“

Laut einem Bericht des Wirtschaftsmagazins manager magazin online wird gemutmaßt, dass die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) im Fall S&K nicht eingeschritten zu sein scheint, um dadurch die strafrechtlichen Ermittlungen der Frankfurter Staatsanwaltschaft nicht zu gefährden.

In einem anderen Fall, bei dem es ebenfalls um den Ankauf von Lebensversicherungen geht, ist die BaFin eingeschritten: Die Pecunia-Concept AG erwarb ebenfalls von Verbrauchern Lebensversicherungen und wollte den Verkäufern den Kaufpreis erst später zahlen. Die BaFin untersagte dies, weil es sich um ein verbotenes Einlagengeschäft handelt und hat die Abwicklung angeordnet.

Rechtsfolge:

Der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG begründet einen deliktischen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

§ 32 KWG ist ein Schutzgesetz zugunsten der betroffenen Kapitalanleger bzw. der Veräußerer der Versicherungen. Diese Schutzgesetzeigenschaft hat der Bundesgerichtshof etwa mit Urteil vom 21. April 2005 (Aktenzeichen III ZR 238/03) festgestellt und grundsätzlich eine Schadensersatzfolge für betroffene Kunden bejaht.

Dazu Anwalt Krajewski: „Hätten die S&K-Firmen das Schutzgesetz beachtet und mangels Erlaubnis vom Lebensversicherungserwerb abgesehen, dann wären die Veräußerungsgeschäfte mit unseren Mandanten gar nicht zustande gekommen. Abgesehen davon hätten unsere Mandanten sich auf eine Veräußerung an S&K niemals eingelassen, wenn sie gewusst hätten, dass S&K nicht die Lizenz der BaFin besitzt. Deswegen wird nun der Schadensersatz geltend gemacht“.

 


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Land­ge­richt Frank­furt: Geld zurück für Fonds­an­le­ger wegen ver­heim­lich­ter Pro­vi­sio­nen

Kanzlei Sommerberg vermeldet weiteren Prozesserfolg. Bankkunde gewinnt Verfahren gegen Commerzbank.

Mehr als 29.000 Euro, die er in geschlossene Fonds angelegt hat, erhält ein von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg vertretener Anleger erstattet. Begründung des Urteils: Der Kunde wurde pflichtwidrig nicht über heimlich geflossene Vertriebsprovisionen aufgeklärt.

Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil (Az. 2-12 O 454/11) entschieden.

Nachdem die Commerzbank in diesem Rechtfall unverständlicherweise nicht freiwillig zahlen wollte, haben wir Klage wegen falscher Beratung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in Fonds erhoben. Das Landgericht hat unserem Mandanten daraufhin umfassenden Schadensersatz zugesprochen“, kommentiert Geschädigten-Vertreter André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg die 21-seitige Gerichtsentscheidung.

Commerzbank hat heimlich teils 10 Prozent und teils 14 Prozent an Provisionen kassiert

Der Bankkunde hatte auf Empfehlung seiner Bank sein Geld in zwei Fonds angelegt. Bei dem einen Fonds hat die Bank heimlich 10 Prozent und bei dem anderen Fonds heimlich sogar 14 Prozent an Provisionen eingestrichen. Bei derart hohen Provisionen geht das Gericht davon aus, dass der Anleger sich nicht an den Fonds beteiligt hätte, wenn er über die Provisionen und deren Höhe aufgeklärt worden wäre. „Daher ordnete das Prozessgericht die Rückabwicklung der Fondserwerbe an, so wie von uns auch beantragt. Unser Mandant kann jetzt aus die ihm viel zu riskanten Fonds aussteigen und erhält sein Geld zurück“, freut sich Anwalt Krajewski für seinen Mandanten.

Finanzinstitut muss Geld zurückzahlen

Das Landgericht in der Bankenmetropole Frankfurt am Main hat die Commerzbank AG verurteilt, an den klagenden Anleger 29.253,79 Euro zu zahlen. Außerdem hat die Bank dem Anleger auch den Zinsschaden zu ersetzen. Im Gegenzug erhält die Bank die Fondsbeteiligungen zurück, die sie ihrem Kunden verkauft hatte. Konkret ging es um Fondsbeteiligungen am HT-Flottenfonds V und am CFB-Fonds 166.

Schadensersatz bei verheimlichten Provisionen

Das Gericht hat erkannt, dass die Klage überwiegend begründet ist. Denn die beklagte Bank hat ihre Aufklärungspflicht verletzt. Sie hat nicht über Vertriebsprovisionen aufgeklärt, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile an ihren Kunden erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Beratungskunde von der Bank jedoch über solche Rückvergütungen informiert werden, die die Bank für die Fondsvermittlung erhält. Unterbleibt diese Aufklärung macht die Bank sich schadenersatzpflichtig. Der Kunde kann dann eine Rückabwicklung des Fondsgeschäftes verlangen. Dies bedeutet, der Anleger erhält sein angelegtes Geld gegen Rückübertragung der Fondsanteile wieder erstattet.

Zum Fall: Beteiligungen am Flottenfonds V und am CFB-Fonds 166

Der Kläger war langjähriger Kunde der damaligen Dresdner Bank, die heutige Commerzbank. Er zeichnete geschlossene Fonds bereits vor 2007, ferner investierte er in Zertifikate.

Auf Beratung und Empfehlung der Bank erwarb der Kläger im Jahr 2007 eine Beteiligung am HT-Flottenfonds V (Hansa Treuhand) für insgesamt 20.600 Euro inklusive Agio. Im folgenden Jahr 2008 zeichnete er ebenfalls nach einem Beratungsgespräch mit seiner Bank eine Beteiligung am Fonds CFB Nr. 166 für US-Dollar 15.000 nebst 5 Prozent Agio.

Mit seiner Klage hat der betroffene Anleger Schadensersatz wegen dieser Geldanlagen verlangt. Dazu hat er behauptet, dass er in den jeweiligen Beratungsgesprächen deutlich gemacht hat, dass für ihn nur „eher sichere“ Geldanlagen in Betracht kommen. Außerdem sollte die Geldanlage auch zur Altersvorsorge gedacht sein. Die ihm verkauften Fonds gelten in Wahrheit aber als hoch riskant und sind für die Altersvorsorge ungeeignet. Daher hätte die Bank ihm die Fonds gar nicht verkaufen dürfen und muss die Anlagegeschäfte nun rückgängig machen. „Außerdem, so unser weiterer Vortrag, hätte die Bankberaterin unseren Mandanten darüber aufklären müssen, dass und in welcher Höhe die Bank Provisionen für die Fondsvermittlung erhält“, sagt der Geschädigten-Anwalt Krajewski.

Das Landgericht Frankfurt am Main hält die Klage für überwiegend begründet. Ausweislich des Urteils ist dem Bankkunden ein Schadensersatz zu zahlen, weil die Bank ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung verletzt hat.

Nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Bank ihren Beratungskunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhält (Provisionen für die Fondsvermittlung). Erst durch diese Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Das Landgericht Frankfurt am Main sah es als erwiesen an, dass die Commerzbank diese Pflicht verletzt hat.

Im Prozess stellte sich heraus, dass die Commerzbank für die Vermittlung des HT-Flottenfonds V eine Provision von 14 Prozent des Anlegergeldes heimlich für sich abkassiert hat. Auch bei dem CFB-Fonds erhielt die Bank eine Provision.

Anwalt: In zahlreichen Fällen wurde nicht über Provisionen informiert – auch hier können die Anleger eine Rückabwicklung verlangen

Rechtsanwalt Krajewski: „Unsere Erfahrung zeigt, dass in sehr vielen Fällen die Banken nachweislich ihre Kunden nicht über die Vermittlungsprovisionen aufgeklärt haben. Das ist jetzt ein guter Ansatzpunkt, um eine Rückabwicklung zu fordern.“ In zahlreichen Verfahren ist es der Anlegerkanzlei Sommerberg bereits gelungen, für die Mandanten eine Kapitalerstattung zu erreichen. Oft konnte auch ohne Gerichtsverfahren eine Rückabwicklung des Fondserwerbes mit der richtigen Argumentation erreicht werden. Die Banken zeigen sich häufiger als gedacht einigungsbereit und regulieren den Schaden (zumindest teilweise) oft freiwillig.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Januar 2013 – 2-12 O 454

 


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Über den CFB-Schiffsfonds Twins 1 konn­ten sich Anle­ger an den bei­den Fonds­ge­sell­schaf­ten Naut­lus Schiffs­be­triebs­ge­sell­schaft mbH & Co. MS „Nedl­loyd Adriana“ KG und Nau­rata Schiffs­be­triebs­ge­sell­schaft mbH & Co. MS „Nedl­loyd Valen­tina“ KG betei­li­gen. Es han­delt sich um hoch­ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen mit Total­ver­lust­ri­siko.

Nun hat ein von der Anle­ger­schutz­kanz­lei Som­mer­berg ver­tre­te­ner Anle­ger einen Anspruch auf fak­ti­sche Rück­ab­wick­lung des Fond­ser­wer­bes gericht­lich erstrit­ten. Begrün­dung des Urteils: Der Kunde wurde pflicht­wid­rig nicht über heim­lich geflos­sene Ver­triebs­pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt. Dies hat das Land­ge­richt Frank­furt am Main mit Urteil (Az. 212454/11) ent­schie­den.

Der Bank­kunde hatte auf Emp­feh­lung sei­ner Bank sein Geld in den CFB-Fonds Nr. 166 ange­legt. Das Land­ge­richt hat dazu fest­ge­stellt, dass die Bank heim­lich 10 Pro­zent an Pro­vi­sio­nen ein­ge­stri­chen hat. Bei der­art hohen Pro­vi­sio­nen geht das Gericht davon aus, dass der Anle­ger sich nicht an den Fonds betei­ligt hätte, wenn er über die Pro­vi­sio­nen und deren Höhe auf­ge­klärt wor­den wäre. „Daher ord­nete das Pro­zess­ge­richt die Rück­ab­wick­lung des Fond­ser­wer­bes an, so wie von uns auch bean­tragt. Unser Man­dant kann jetzt aus die ihm viel zu ris­kan­ten Fonds aus­stei­gen und erhält sein Geld zurück, sobald das Urteil Rechts­kraft erlangt“, freut sich Anwalt Kra­jew­ski für sei­nen Man­dan­ten.

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Das Gericht hat erkannt, dass die Klage über­wie­gend begrün­det ist. Denn die beklagte Bank hat ihre Auf­klä­rungs­pflicht ver­letzt. Sie hat nicht über Ver­triebs­pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt, die sie für die Ver­mitt­lung der Fonds­an­teile an ihren Kun­den erhal­ten hat. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes muss ein Bera­tungs­kunde von der Bank jedoch über sol­che Rück­ver­gü­tun­gen infor­miert wer­den, die die Bank für die Fonds­ver­mitt­lung erhält. Unter­bleibt diese Auf­klä­rung macht die Bank sich scha­den­er­satz­pflich­tig. Der Kunde kann dann eine Rück­ab­wick­lung des Fonds­ge­schäf­tes ver­lan­gen. Dies bedeu­tet, der Anle­ger erhält sein ange­leg­tes Geld gegen Rück­über­tra­gung der Fonds­an­teile wie­der erstat­tet.

Anwalt: In zahl­rei­chen Fäl­len wurde nicht über Pro­vi­sio­nen infor­miert – auch hier kön­nen die Anle­ger eine Rück­ab­wick­lung ver­lan­gen

Rechts­an­walt Kra­jew­ski: „Unsere Erfah­rung zeigt, dass in sehr vie­len Fäl­len die Ban­ken nach­weis­lich ihre Kun­den nicht über die Ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt haben. Das ist jetzt ein guter Ansatz­punkt, um eine Rück­ab­wick­lung zu for­dern.“ In zahl­rei­chen Ver­fah­ren ist es der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg bereits gelun­gen, für die Man­dan­ten eine Kapi­ta­ler­stat­tung zu errei­chen. Oft konnte auch ohne Gerichts­ver­fah­ren eine Rück­ab­wick­lung des Fond­ser­wer­bes mit der rich­ti­gen Argu­men­ta­tion erreicht wer­den. Die Ban­ken zei­gen sich häu­fi­ger als gedacht eini­gungs­be­reit und regu­lie­ren den Scha­den (zumin­dest teil­weise) oft frei­wil­lig.

 


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Mil­lio­nen­schwere Zuzah­lung für Ex-Kleinaktionäre der IDS Scheer AG

Aktionärsschützer und Sommerberg-Anwalt Olaf Hasselbruch erreicht Spruchantrags-Stattgabe durch das Landgericht Saarbrücken.

Tausende Kleinaktionäre können mit einer erheblichen Zusatzzahlung rechnen. Das Landgericht Saarbrücken hat mit aktuellem Beschluss (Az. 17 O 5/11) für die Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG für jede Stückaktie außenstehender Aktionäre der IDS Scheer AG eine bare Zuzahlung von 7,22 Euro festgesetzt. Dies sind über 20 Millionen Euro Nachzahlung für knapp 2,8 Millionen betroffene Aktien, hat Anwalt Hasselbruch errechnet.

Zum Fall:

Im Jahr 2010 wurde die bis dahin börsennotierte IDS Scheer AG auf ihre Großaktionärin verschmolzen. Grundlage für die Verschmelzung war der Verschmelzungsvertrag vom 20. Mai 2010. Großaktionärin der IDS Scheer AG ist die Software AG. Am 8. Juli 2010 hat die Hauptversammlung der IDS Scheer AG der Verschmelzung zugestimmt. An diesem Tag hielt die Software AG 29.479.937 der insgesamt 32.273.250 Aktien der IDS Scheer AG, also rund 91,34 Prozent.

Im Zusammenhang mit der Verschmelzung erhielten die außenstehenden Minderheitsaktionäre der IDS Scheer AG als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der IDS Scheer AG Aktien der Software AG zum Umtauschverhältnis von 33 zu 4. Dies bedeutet, Aktionäre der IDS Scheer AG erhielten für 33 IDS Scheer AG Aktien 4 Aktien der Software AG.

Rechtsanwalt Hasselbruch, Aktienrechtler bei der Kanzlei Sommerberg, hielt das Umtauschverhältnis für fehlerhaft .Er hat deswegen einen Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Spruchverfahrens zur Festlegung eines angemessenen Ausgleichs durch eine bare Zuzahlung gestellt. Begründung von Anwalt Hasselbruch: Das ursprünglich festgesetzte Umtauschverhältnis von 33 Aktien der IDS Scheer AG für 4 Aktien der Software AG ist unangemessen und benachteiligt die ehemaligen Aktionäre der IDS Scheer AG. Weitere Antragsteller haben gleichlautende Spruchverfahrensanträge erhoben.

Das Landgericht Saarbrücken als zuständiges Spruchgericht hat nunmehr im Sinne der ehemaligen Kleinaktionäre der IDS Scheer AG entschieden und den Anträgen stattgegeben. Je betroffene Aktie ist dem Spruch des Prozessgerichtes zufolge eine Zuzahlung von 7,22 Euro nachträglich zu leisten, um die richtige Angemessenheit des Umtauschverhältnisses herzustellen.

Rechnerisch ergibt dies bezogen auf 8. Juli 2010, also den Tag der Hauptversammlung der IDS Scheer AG, die den Verschmelzungsbeschluss gefasst hat, als Stichtag für 2.793.313 „freie“ Aktien in Händen der Minderheitsaktionäre eine Gesamtnachzahlung von 20.167.719,86 Euro.

Dies ist ein guter Erfolg für den Aktionärsschutz, so der Kommentar von Rechtsanwalt Hasselbruch.

Hinweis: Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15. März 2013 kann mittels der Beschwerde angefochten werden. Die bare Zuzahlung muss erst bei Rechtskraft geleistet werden.

 


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