CFB-Fonds Nr. 166 – Schiffsfonds Twins 1: Schiffsfonds in der Krise
Landgericht Frankfurt am Main stellt mit Urteil fest: Kunde der Commerzbank hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Geldanlage in den CFB-Fonds Nr. 166 – Schiffsfonds Twins 1.
Über den CFB-Schiffsfonds Twins 1 konnten sich Anleger an den beiden Fondsgesellschaften Nautlus Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Nedlloyd Adriana“ KG und Naurata Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Nedlloyd Valentina“ KG beteiligen. Es handelt sich um hochriskante Unternehmensbeteiligungen mit Totalverlustrisiko.
Nun hat ein von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg vertretener Anleger einen Anspruch auf faktische Rückabwicklung des Fondserwerbes gerichtlich erstritten. Begründung des Urteils: Der Kunde wurde pflichtwidrig nicht über heimlich geflossene Vertriebsprovisionen aufgeklärt. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil (Az. 2–12 O 454/11) entschieden.
Der Bankkunde hatte auf Empfehlung seiner Bank sein Geld in den CFB-Fonds Nr. 166 angelegt. Das Landgericht hat dazu festgestellt, dass die Bank heimlich 10 Prozent an Provisionen eingestrichen hat. Bei derart hohen Provisionen geht das Gericht davon aus, dass der Anleger sich nicht an den Fonds beteiligt hätte, wenn er über die Provisionen und deren Höhe aufgeklärt worden wäre. „Daher ordnete das Prozessgericht die Rückabwicklung des Fondserwerbes an, so wie von uns auch beantragt. Unser Mandant kann jetzt aus die ihm viel zu riskanten Fonds aussteigen und erhält sein Geld zurück, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt“, freut sich Anwalt Krajewski für seinen Mandanten.
Finanzinstitut muss Geld zurückzahlen
Das Gericht hat erkannt, dass die Klage überwiegend begründet ist. Denn die beklagte Bank hat ihre Aufklärungspflicht verletzt. Sie hat nicht über Vertriebsprovisionen aufgeklärt, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile an ihren Kunden erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Beratungskunde von der Bank jedoch über solche Rückvergütungen informiert werden, die die Bank für die Fondsvermittlung erhält. Unterbleibt diese Aufklärung macht die Bank sich schadenersatzpflichtig. Der Kunde kann dann eine Rückabwicklung des Fondsgeschäftes verlangen. Dies bedeutet, der Anleger erhält sein angelegtes Geld gegen Rückübertragung der Fondsanteile wieder erstattet.
Anwalt: In zahlreichen Fällen wurde nicht über Provisionen informiert – auch hier können die Anleger eine Rückabwicklung verlangen
Rechtsanwalt Krajewski: „Unsere Erfahrung zeigt, dass in sehr vielen Fällen die Banken nachweislich ihre Kunden nicht über die Vermittlungsprovisionen aufgeklärt haben. Das ist jetzt ein guter Ansatzpunkt, um eine Rückabwicklung zu fordern.“ In zahlreichen Verfahren ist es der Anlegerkanzlei Sommerberg bereits gelungen, für die Mandanten eine Kapitalerstattung zu erreichen. Oft konnte auch ohne Gerichtsverfahren eine Rückabwicklung des Fondserwerbes mit der richtigen Argumentation erreicht werden. Die Banken zeigen sich häufiger als gedacht einigungsbereit und regulieren den Schaden (zumindest teilweise) oft freiwillig.
Autor: Thomas Diler / Google+
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